18.11.2014 Aufrufe

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land ...

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land ...

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. um besonders geeignete Gr<strong>und</strong>stücke, insbesondere <strong>die</strong> Ufer von Seen <strong>und</strong> Flüssen, für <strong>die</strong> naturverträgliche<br />

Erholung der Allgemeinheit in Natur <strong>und</strong> <strong>Land</strong>schaft nutzbar zu machen oder<br />

4. um Maßnahmen des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong> der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> auf Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es durchzuführen.<br />

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Grün<strong>den</strong> des <strong>Naturschutz</strong>es, der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> oder der<br />

Erholungsvorsorge erforderlich ist, <strong>die</strong> entsprechende Nutzung durch <strong>den</strong> Eigentümer nicht gewährleistet <strong>und</strong> der<br />

Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht wer<strong>den</strong> kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb<br />

zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechen<strong>den</strong> Bedingungen nicht möglich ist.<br />

(2) Die Enteignung ist zu Gunsten des <strong>Land</strong>es oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.<br />

(3) Der Betroffene hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auf <strong>die</strong> Bemessung der<br />

Entschädigung <strong>und</strong> das Enteignungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten eines <strong>Land</strong>esenteignungsgesetzes <strong>die</strong><br />

Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches entsprechend anzuwen<strong>den</strong>.<br />

§ 71<br />

Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen<br />

(1) Wer<strong>den</strong> Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong> oder Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Gesetz</strong>es Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über <strong>die</strong><br />

Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung durch das <strong>Land</strong>. Die<br />

Entschädigung muß <strong>die</strong> Vermögensnachteile, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Maßnahme verursacht wur<strong>den</strong>, angemessen ausgleichen.<br />

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten<br />

1. bisher rechtmäßige Gr<strong>und</strong>stücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt wer<strong>den</strong> müssen,<br />

2. Aufwendungen an Wert verlieren, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> beabsichtigte bisher rechtmäßige Gr<strong>und</strong>stücksnutzung in<br />

schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wur<strong>den</strong>, daß <strong>die</strong>se rechtmäßig bleibe, oder<br />

3. <strong>die</strong> Lasten <strong>und</strong> Bewirtschaftungskosten von Gr<strong>und</strong>stücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge <strong>und</strong><br />

andere Vorteile ausgeglichen wer<strong>den</strong> können<br />

<strong>und</strong> hierdurch <strong>die</strong> Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu <strong>den</strong>en <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>stücke gehören,<br />

unvermeidlich <strong>und</strong> nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehren<strong>den</strong> Leistungen bestehen.Ist einem<br />

Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Gr<strong>und</strong>stück zu behalten, so kann er <strong>die</strong> Übernahme des Gr<strong>und</strong>stücks zum<br />

Verkehrswert verlangen.<br />

(4) Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder<br />

Nutzungsberechtigten, <strong>den</strong>en durch <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong> oder Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es <strong>die</strong> bestehende land-,<br />

forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne daß eine<br />

Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des<br />

Haushalts gezahlt wer<strong>den</strong> kann.<br />

§ 72<br />

Befreiungen<br />

(1) Von <strong>den</strong> Verboten <strong>und</strong> Geboten <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es, eines <strong>Gesetz</strong>es zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20,<br />

der auf Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es oder eines <strong>Gesetz</strong>es zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen<br />

Rechtsverordnungen sowie eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Durchführung der Vorschrift <strong>im</strong> Einzelfall<br />

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde <strong>und</strong> <strong>die</strong> Abweichung mit <strong>den</strong> Belangen des <strong>Naturschutz</strong>es <strong>und</strong><br />

der <strong><strong>Land</strong>schaftspflege</strong> zu vereinbaren ist oder<br />

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur <strong>und</strong> <strong>Land</strong>schaft führen würde oder<br />

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls <strong>die</strong> Befreiung erfordern.<br />

(2) Die Befreiung von <strong>den</strong> Vorschriften eines <strong>Gesetz</strong>es zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 wird von der<br />

obersten <strong>Naturschutz</strong>behörde erteilt. In <strong>den</strong> Fällen der §§ 31 bis 35 ist <strong>die</strong> nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zuständige<br />

Behörde auch für <strong>die</strong> Erteilung der Befreiung zuständig. Die untere <strong>Naturschutz</strong>behörde entscheidet über<br />

Befreiungen von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von <strong>Land</strong>schaftsschutzgebieten <strong>und</strong> über <strong>die</strong><br />

Genehmigung von Handlungen <strong>im</strong> Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3. Ist das <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet Teil eines<br />

Großschutzgebietes, wird <strong>die</strong> Befreiung oder <strong>die</strong> Genehmigung <strong>im</strong> Einvernehmen mit der <strong>Land</strong>esanstalt für<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!