20.11.2014 Aufrufe

BGHZ 160, 121 zur Herausgabe von Aktien

BGHZ 160, 121 zur Herausgabe von Aktien

BGHZ 160, 121 zur Herausgabe von Aktien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 5 -<br />

2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Landgericht lasse unberücksichtigt,<br />

daß durch die Fiktion des § 894 ZPO die für eine Eigentumsübertragung<br />

zusätzlich erforderliche Übergabe der Wertpapiere nicht ersetzt<br />

werde. Das Beschwerdegericht verkenne zwar nicht die Erforderlichkeit einer<br />

Übergabe durch Umbuchung. Die Entscheidungsgründe verhielten sich jedoch<br />

nicht dazu, wie der Gläubiger diese durchsetzen solle. Die Stadtsparkasse sei<br />

nicht kooperationsbereit. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe sie<br />

eine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in der<br />

Verurteilung der Beklagten <strong>zur</strong> Übertragung der <strong>Aktien</strong> zugleich eine Anweisung<br />

an sie enthalten sei. Sie müsse deshalb, als Drittschuldnerin, dazu veranlaßt<br />

werden, die <strong>Aktien</strong> vom Wertpapierdepot der Schuldnerin auf das Wertpapierdepot<br />

des Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche Lösungen<br />

an, nämlich eine analoge Anwendung des § 857 Abs. 1, 4 ZPO oder<br />

eine Vollstreckung nach den §§ 884, 883 Abs. 1, § 886 ZPO.<br />

3. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen<br />

des Beschwerdegerichts dem Anliegen des Gläubigers nicht in vollem<br />

Umfang gerecht werden. Das Beschwerdegericht will offenbar nicht annehmen,<br />

daß der <strong>Herausgabe</strong>titel ins Leere geht; durch seine Entscheidung verschließt<br />

es dem Gläubiger aber die Möglichkeit, ihn im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

durchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich damit als rechtsfehlerhaft.<br />

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht da<strong>von</strong> aus, daß die Zwangsvollstreckung<br />

in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter<br />

Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung <strong>zur</strong><br />

Erwirkung der <strong>Herausgabe</strong> <strong>von</strong> Sachen ist in den §§ 883 ff. ZPO gesondert

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!