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Verkehrssicherungspflicht Forst - Forstliches Ausbildungszentrum ...

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In diesem Zusammenhang bedeutet die in § 37 Abs. 1 Landeswaldgesetz enthaltene Formulierung,<br />

das Betreten des Waldes erfolge auf eigene Gefahr, dass die waldtypischen Gefahren der<br />

Risikosphäre des Besuchers zuzurechnen sind. Der Waldbesitzer hat aber vor atypischen und<br />

gesteigerten Gefahren zu schützen.<br />

Waldarbeit<br />

Leitgedanke: Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, muß dafür sorgen, daß anderen kein<br />

Schaden entsteht (Vorsorge)<br />

In der Diskussion um Gefährdungen, die vom Wald und seiner Bewirtschaftung ausgehen, werden<br />

oft die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong><br />

miteinander vermischt. Die Unfallverhütungsvorschriften richten sich ausschließlich an die Versicherten,<br />

d.h. an den Betrieb und seine Beschäftigten (interne Wirkung). Dagegen ist die <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong><br />

vor allem gegenüber Dritten wahrzunehmen (externe Wirkung). Allerdings<br />

werden in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherung die Standards der Unfallverhütungsvorschriften<br />

mangels anderer Richtlinien häufig zur Urteilsfindung herangezogen. Deshalb müssen<br />

die nach innen anzuwendenden Standards auch gegenüber Dritten eingehalten werden.<br />

Auf laufende Arbeiten, z.B. Fällung von Bäumen, ist durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere<br />

Schilder, hinzuweisen bzw. es sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Zum Schutz von Dritten und Sachen ist die Absicherung von Hiebsflächen unabdingbar.<br />

In Abhängigkeit von der jeweiligen Situation an der Arbeitsstelle (Lage des Hiebsortes, Wege-<br />

/Straßennähe, Besucherintensität etc.) muß in Abhängigkeit der örtlichen Erfahrungen die Gefahrensituation<br />

eingeschätzt werden. Im Zuge der Arbeitsplanung sind die daraus abzuleitenden Sicherungsmaßnahmen<br />

festzulegen. Diese sind im schriftlichen Arbeitsauftrag (s. Betriebsordnung)<br />

an die Waldarbeiter aufzuführen (Muster WAS Itzelberg). Alle Betriebsleitungen sind gehalten,<br />

schriftliche Arbeitsaufträge zu erstellen und diese auch zu kontrollieren.<br />

Wichtig: notwendige Absperrungen sollten an solchen Stellen angebracht werden, wo der Waldbesucher<br />

auf Alternativwege ausweichen kann (Wegkreuzungen).

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