Verkehrssicherungspflicht Forst - Forstliches Ausbildungszentrum ...
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In diesem Zusammenhang bedeutet die in § 37 Abs. 1 Landeswaldgesetz enthaltene Formulierung,<br />
das Betreten des Waldes erfolge auf eigene Gefahr, dass die waldtypischen Gefahren der<br />
Risikosphäre des Besuchers zuzurechnen sind. Der Waldbesitzer hat aber vor atypischen und<br />
gesteigerten Gefahren zu schützen.<br />
Waldarbeit<br />
Leitgedanke: Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, muß dafür sorgen, daß anderen kein<br />
Schaden entsteht (Vorsorge)<br />
In der Diskussion um Gefährdungen, die vom Wald und seiner Bewirtschaftung ausgehen, werden<br />
oft die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong><br />
miteinander vermischt. Die Unfallverhütungsvorschriften richten sich ausschließlich an die Versicherten,<br />
d.h. an den Betrieb und seine Beschäftigten (interne Wirkung). Dagegen ist die <strong>Verkehrssicherungspflicht</strong><br />
vor allem gegenüber Dritten wahrzunehmen (externe Wirkung). Allerdings<br />
werden in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherung die Standards der Unfallverhütungsvorschriften<br />
mangels anderer Richtlinien häufig zur Urteilsfindung herangezogen. Deshalb müssen<br />
die nach innen anzuwendenden Standards auch gegenüber Dritten eingehalten werden.<br />
Auf laufende Arbeiten, z.B. Fällung von Bäumen, ist durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere<br />
Schilder, hinzuweisen bzw. es sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.<br />
Zum Schutz von Dritten und Sachen ist die Absicherung von Hiebsflächen unabdingbar.<br />
In Abhängigkeit von der jeweiligen Situation an der Arbeitsstelle (Lage des Hiebsortes, Wege-<br />
/Straßennähe, Besucherintensität etc.) muß in Abhängigkeit der örtlichen Erfahrungen die Gefahrensituation<br />
eingeschätzt werden. Im Zuge der Arbeitsplanung sind die daraus abzuleitenden Sicherungsmaßnahmen<br />
festzulegen. Diese sind im schriftlichen Arbeitsauftrag (s. Betriebsordnung)<br />
an die Waldarbeiter aufzuführen (Muster WAS Itzelberg). Alle Betriebsleitungen sind gehalten,<br />
schriftliche Arbeitsaufträge zu erstellen und diese auch zu kontrollieren.<br />
Wichtig: notwendige Absperrungen sollten an solchen Stellen angebracht werden, wo der Waldbesucher<br />
auf Alternativwege ausweichen kann (Wegkreuzungen).