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Mitteilungsblatt der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 22. Mai 2012

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FREILAUFENDE HUNDE<br />

Es werden uns immer wie<strong>der</strong> Vorfälle gemeldet, dass freilaufende Hunde ein Ärgernis <strong>der</strong><br />

Bevölkerung sind. Teilweise ist es so, dass sich Kin<strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Nachhauseweg von <strong>der</strong> Schule von<br />

manchen Hunden bedrängt, ja sogar bedroht fühlen.<br />

Auch vermeintlich „liebe o<strong>der</strong> brave“ Hunde können <strong>bei</strong> Personen, welche<br />

von Haus aus mit den Vier<strong>bei</strong>nern nicht per DU sind, Angstzustände<br />

auslösen. Dies kann jedoch verhin<strong>der</strong>t werden, indem <strong>der</strong> Hund dort<br />

gehalten wird, wo er hingehört, nämlich <strong>bei</strong> seinem Herrchen im Garten,<br />

Haus o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wohnung.<br />

Wir möchten jene Hundebesitzer darauf aufmerksam machen, dass eine<br />

solch „freizügige“ Art <strong>der</strong> Hundehaltung mit dem OÖ. Hundehaltegesetz<br />

nicht in Einklang gebracht und mit empfindlichen Strafen behaftet werden<br />

kann.<br />

Auszug aus dem Oö. Hundehaltegesetz (LGBl.Nr. 147/2002)<br />

§ 3 Allgemeinde Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren o<strong>der</strong> zu führen, dass Menschen und<br />

Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, o<strong>der</strong> Menschen und Tiere nicht über ein<br />

zumutbares Maß hinaus belästigt werden, o<strong>der</strong> er an öffentlichen Orten o<strong>der</strong> auf fremden<br />

Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.<br />

§ 6 Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten:<br />

(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an <strong>der</strong> Leine o<strong>der</strong> mit Maulkorb geführt<br />

werden.<br />

(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kin<strong>der</strong>gärten, Horten und<br />

sonstigen Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kin<strong>der</strong>spielplätzen sowie <strong>bei</strong><br />

größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

Gaststätten, Badeanlagen während <strong>der</strong> Badesaison und <strong>bei</strong> Veranstaltungen, müssen Hunde an<br />

<strong>der</strong> Leine und mit Maulkorb geführt werden.<br />

(5) Abs. 1 und 4 sind auf das Mitführen von Hunden nicht anzuwenden, die für Zwecke <strong>der</strong><br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung, <strong>der</strong> Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet<br />

wurden. Dies gilt für Einsatz- und Übungszwecke.<br />

(6) Die Leine muss <strong>der</strong> Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest und<br />

sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass <strong>der</strong> Hund<br />

seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch we<strong>der</strong> <strong>bei</strong>ßen noch den Maulkorb von Kopf<br />

abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für Hunde die am Arm o<strong>der</strong> in einem Behältnis<br />

getragen werden.<br />

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