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Dittmann-VGH - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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4. Senat<br />

4 N 3364/00<br />

AEpse $'rs'Eft<br />

Verkündet am:<br />

7. Oktober 2004<br />

Engelhardt, Ang.<br />

Urkundsbeamtin<br />

der Geschäfissteile<br />

Hessischer Verwaltungsgerichtshof<br />

In dem Verwaltungsstreituerfahren<br />

lm Namen des Volkes<br />

Urteil<br />

1. des Herrn Jürgen Kremser,<br />

2. der Frau Gerda Kremser,<br />

beide wohnhaft: Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am l\,4ain,<br />

Antragsteller,<br />

bevollmächtigt: RechtsanwaltFranzNeukirch,<br />

Niddastraße 74,60329 <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />

gegen<br />

das Land Hessen,<br />

vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt,<br />

Antragsgegner,<br />

wegen Überprüfung der Gültigkeit der Landschaftsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

,,Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am l\.4ain"<br />

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Schröder,<br />

Richterin am Hess. <strong>VGH</strong> Dyckmans,<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> lgstadt.<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Dr. <strong>Dittmann</strong>,<br />

Richter am Hess. <strong>VGH</strong> Heuser<br />

aufgrunder mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2004 für Recht erkannt:<br />

Der Antrag wird abgelehnt.<br />

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />

4 N 3364/00 Eng


2-<br />

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller<br />

dürfen die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitslejstung in Höhe der vo!-<br />

streckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung<br />

in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

Die Antragsteller sind Eigentümer von 13 Grundstücken im celtungsbereich der Verordnung<br />

über das Landschäftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt<br />

<strong>Frankfurt</strong> am Main" vom 28.09.1998. 11 Grundstücke liegen in der Gemarkung von<br />

<strong>Sossenheim</strong>, jeweils ein Grundstück liegt in der Gemarkung von Zeilsheim bzw. von<br />

Nied. Die Grundstücke haben eine Gesamtfläche von ca. t ha und sind Ackerland,<br />

Grünland oder sonstige landwirtschaftliche Fläche- Das 529 m, große Grundstück jn<br />

Nied umfasst u.a. eine ca. 125 m, große Wasserflächeines Altarmes der Nidda.<br />

Sämtliche Grundstücke lagen bereits im Geltungsberejch der Verordnung zum Schutze<br />

von Landschaftsteilen in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main vom 31 .07.1972- LSVO 1972 -.<br />

lm Jahr 1991 führte das Regierungspräsidium Darmstadt mit der Stadt <strong>Frankfurt</strong> und<br />

dem Umlandverband <strong>Frankfurt</strong> Gespräche über die Novellierung dieser Verordnung.<br />

Daraufhin wurde ein Verordnungsentwurf erarbeitet. Zu Beginn des Jahres 1993 wurde<br />

eine Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände, der Träger öffentlicher Belange<br />

sowie der Grundstückseigentümer<br />

Nutzungsberechtigten eingeleitet- Seitens des<br />

Magistrats der Stadt <strong>Frankfurt</strong> wurde der Verordnungsenlwurf der Verordnung über das<br />

Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" am<br />

16.02.1993 mit Text und Ubersichtskarte ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung<br />

wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen innerhalb einer Frist bis zum<br />

25.03.1993 beim Regierungspräsidium Darmstadt vorgetragen werden können und<br />

dass private Schreiben schriftlich beantwortet werden. Der Verordnungsentwurf samt<br />

Übersichts- und Abgrenzungskarte wurde dem Hessischen Ministerium für Landesentwicklung,<br />

Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit der Bitte um Genehmigung<br />

und Veröffentlichung im Staatsanzeiger vorgelegt. Die Verkündung erfolgte im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 31 .01.1994 StAnz. S. 329 - LSVO 1994 -.<br />

Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.04.1994 einen Normenkontrollantragestellt<br />

(4 N 1442194). Weitere Flächen, vor allem im Norden und Nordosten<br />

r' N .1J64/00- Fr s


-Jder<br />

Stadt, wurden mit Verordnung vom 25. August 1994 als Landschaftsschutzgebiet<br />

einstweilig sichergestellt.<br />

lm Juni 1998 wurde eine erneute Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände, der<br />

Träger öffentlicher Belange sowie der Grundstückeigentümer<br />

Nutzungsberechtjgten<br />

eingeleitet. Die anerkannten Naturschutzverbände sowie die Träger öffentlicher Belange<br />

wurden direkt angeschrieben. Die Anhörung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />

erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung. In dem Bekanntmachungstext wurde<br />

darauf hingewiesen, dass Bedenken und Einwendungen gegen die Ausw'eisungen des<br />

Landschaftsschutzgebietes sowie Anregungen zum Entwurf der Schutzverordnung bis<br />

zum 09.0B.1998 vorgebracht werden können. Auch wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass<br />

Flächen, die bisher schon mit der Verordnung "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt<br />

<strong>Frankfurt</strong> am Main" vom 06.01.1994 unter Schutz gestellt waren, mit Flächen, die im<br />

Rahmen der Sicherstellung "Grüngüftel Teil ll" vom 25. Augusi 1994 unter einstweiligen<br />

Schutz gestellt waren, in einer Verordnung zusammengefasst würden und inhaltliche<br />

Veränderungen<br />

Verordnung nicht geplant seien. Der Verordnungsentwurf samt Abgrenzu<br />

ngskarten wurde für die Dauer vom 18. Juni 1998 bjs zum 31 . Juli 1998 öffentlich<br />

währender Dienststunden zu jedermanns Einsicht<br />

den Diensträumen der Stadt<br />

Frankfud und des Regierungspräsidiums Darmstadt ausgelegt. Aufgrund von Einwendungen<br />

und der damit verbundenen Absicht, Flächen gegenüber dem Verordnungsentwurf<br />

zu entlassen, erfolgte mit Schreiben vom 08.09.1998 eine weitere Anhörung der<br />

anerkannten Naturschutzverbände. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei,<br />

den Text der Verordnung in S 7 "in Zone I bedarf die Durchführung von Vorhaben, die in<br />

dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Flächennutzungsplan<br />

des Umlandverbandes <strong>Frankfurt</strong> vorgesehen sind oder die aufgrund erteilter<br />

gültiger Verwaltungsakte die vor Inkraftreten der Verordnung erlassen wurden, erfolgen,<br />

keiner Genehmigung" dahingehend zu ändern, dass entsprechend auch in Zone ll<br />

keine Genehmigung erforderlich sei. Nach Abschluss des Anhötungsverfahrens und<br />

des daran angeschlossenen Abwägungsprozesses erhielten diejenigen, die Bedenken<br />

und Anregungen in schriftlicher Form geäußert hatten, jeweils ein Antwortschreiben.<br />

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge der Stadt<br />

<strong>Frankfurt</strong> am Main" vom 28.09.1998 - LSVO 1998 - wurde am 12. Oktober 1998 im<br />

Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. S. 3158) verkündet und ist rückwirkend<br />

zum 20.09.1998 in Kraft getreten. Sie umfasst mit Ausnahme weniger Gebiete, die von<br />

4 N 3364/00 Ena


-4-<br />

der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von des Landschaftsschutzgebietes<br />

"Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfud am l\4ain Teil Il" vom 25.08.'1994 geschützt<br />

waren, die geschützten Gebiete der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

"Grüngürtel und Grünzüge der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main" vom 6. Januar 1994.<br />

Durch g 7 der LSVO<br />

'1998 wird die LSVO 1994 ausdrücklich aufgehoben. Der räumliche<br />

Geltungsbereich der LSVO 1998 ergibt sich aus einer Ubersichtskarte mit den Gebietsgrenzen<br />

im Maßstab1 : 30.000 und einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000, die<br />

die einzelnen Grundstücke enthält. Diese Karten wurden im Wege der Ersatzverkündung<br />

gemäß S 6 des Verkündungsgesetzes niedergelegt, worauf in g I Abs. 3 der<br />

LSVO<br />

'1998 hingewiesen wurde.<br />

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. 10.2000, eingegangen bei Gericht am 10.10.2000,<br />

haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren 4 N 1442194 in der Hauptsache<br />

für erledigt erklärt und einen Normenkontrollantrag gegen die Landschaftsschutzverordnung<br />

über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong><br />

am Main" vom 28. September 1998, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land<br />

Hessen vom l2.10.'l998, gestellt.<br />

Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt das Verfahren 4 N 1442194 ebenfalls in<br />

der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat der Senat dieses Verfahren eingestellt und<br />

die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.<br />

Zur Begründung des vorliegenden Normenkontrollantrages gegen die LSVO 1998 machen<br />

die Antragsteller im Wesentlichen geltend, sie seien antragsbefugt, da die angegriffene<br />

Rechtsverordn ung in S 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs.2 Nr. 1bis5bestimmte<br />

Handlungen von einer Genehmigung abhängig mache und weil Zuwiderhandlungen<br />

nach 5 6 Abs. I der Verordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet würden. Beispielweise<br />

sei ihnen, den Antragstellern, das Grillen auf ihren eigenen Grundstücken, die Errichtung<br />

von Einfriedungen und das Baden in eigenen Gewässer nur nach besonderer<br />

Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erlaubt. Insofern seien sie, die Antragsteller,<br />

in ihrem Eigentumsrecht beeinhächtigt.<br />

Die frühere Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1972 habe sie, die Antragsteller,<br />

nicht in gleicher Weise betroffen wie die LSVO 1998. Besonders offensichtlich sej<br />

dies im Hinblick auf das nunmehr von einer Genehmigung abhängige private Baden in<br />

eigenen Gewässern oder im Hinblick auf das Grillen. Aber auch die Anpflanzung nicht<br />

4N33ö4/OO-Eng


-5-<br />

heimischer Gehölze, die Errichtung von Grundstückseinfriedungen, das Verbrennen von<br />

Schnjttgut oder die Anlage von Fischteichen hätten im Jahr 1972 nicht Der se ernem<br />

Genehmigungsvorbehalt unterlegen, sondernur dann, wenn diese Maßnahmen geeignet<br />

waren, eine Schädigung der Natur, eine Beeinhächtigung des Naturgenusses<br />

oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu verursachen. Unter Geltung der Ver_<br />

ordnung aus dem Jahr 1998 seien sie, die Antragsteller, unabhängig von einer tatsäch_<br />

lichen Ejgnung der Handlung, sich auf Natur und Landschaft negativ auszuwirken, auf<br />

eine Erteilung einer Genehmigung angewiesen. Ferner befürchteten sie, die Antragsteller,<br />

in naher Zukunft weiteren Nachteilen bei der Grundstücksnutzung ausgesetzt<br />

zu sein. Die Stadt <strong>Frankfurt</strong> plane, direkt angrenzend an ihre crundstücke in<br />

<strong>Sossenheim</strong> Retentjonsmaßnahmen für die Zuschüttung des Westhafens zu realisieren.<br />

U.a. solle künftig ein 2 m hoher Wall errichtet werden, der nicht zuletzt eine Kältebrücke<br />

darstellen werde und damit eine erhöhte Gefahr von Frostschäden schaffe sowie erheblichen<br />

Schatten werfen werde. Mit dem "Ausbau des Dottenfeldgrabens" gehe ferner<br />

eine Erhöhung des Grundwasserspiegels einher, welche das Absterben empfindlicher<br />

Anpflanzungen zur Folge haben werde. Entgegen der Meinung des Antragsgegners<br />

handeles sich beiden antragstellerischen Grundstücken nicht um Teile einer<br />

"Auenlandschaft". Zu einer Aue gehörten Grundstücke, die sich in einem regelmäßig<br />

überfluteten Überschwemmungsgebiet einäs Flusses befänden. Seit der Regulierung<br />

der Nidda in den Jahren 1928 bis 1932 mäandriere diese jedoch nicht mehr und seien<br />

auch keine Uberschwemmungen mehr aufgetreten. Nach ihren Kenntnissen sei das<br />

Gebiet letztmalig in den Jahren 1882i83 überschwemmt worden.<br />

Die Landschaftsschulzverordnung sei schon deshalb unwirksam, weil weder eine ordnungsgemäße<br />

vorherige Unterrichtung der betroffenen Eigentümer gemäß S 16 Abs. 3a<br />

HeNatc vor Erlass der Verordnung noch deren ordnungsgemäße Bekanntmachung<br />

gemäß S 6a des Hessischen Verkündigungsgesetzes stattgefunden habe. Weder in der<br />

Ankündigung der ersten Grüngürtel-Verordnung im <strong>Frankfurt</strong>er Amtsblatt vom 16. Februar<br />

'1993 noch in der Ankündigung der dezeitigen Grüngürtel-Verordnung im Amtsblatt<br />

vom 23. Juni 1998 sei eine Karte veröffentlicht worden. Dies sei unverständlich, da das<br />

<strong>Frankfurt</strong>er Amtsblatt dasselbe Format wie der Staatsanzeiger habe, in dem die Verordnungen<br />

immer mit Karten veröffentlicht würden. Durch die nicht erfolgte Veröffentljchung<br />

einer Karte sei die Beteiligung der Privateigentümer weitgehend unterbunden<br />

worden. Darüber hinau sei in der Ankündigung der Verordnung im Amtsblatt vom<br />

4N3364/00-Eno


-b-<br />

23. Juni 1998 ausgeführt worden, dass inhaltliche Veränderungen<br />

Verordnung nicht<br />

geplant seien. Damit sei den Betroffenen zu verstehen gegebenen worden, dass jedweder<br />

Veränderungsvorschlag zwecklo sei, so dass sie entmutigt worden seien, ihre<br />

Veränderungsvorschläge überhaupt einzubringen. Die im Rahmen der Ersatzverkündigung<br />

vorgelegte Gebietskarte sei ungenaund weiche in wesentlichen Merkmalen von<br />

der Originalkarte ab, was einen Verkündungsmangel darstelle.<br />

ln der Sache sei zu rügen, dass der räumliche Geltungsbereich der Verordnung aus<br />

dieser nicht eindeutig hervorgehe; daher sei die Verordnung rechtlich unbestimmt. Die<br />

in S 1 Abs. 1 der Verordnung unternommene Unterschutzstellung "der offenen Grünräume<br />

des Stadtgebietes <strong>Frankfurt</strong> am l\4ain" bleibe auch unter Berücksichtigung der in<br />

der Anlage zu der Verordnung beigefügten Abgrenzungska e in jhrem räumlichen celtungsbereich<br />

unklar. Der Begriff sei für sich genommen vöilig unbestimmt und eine hinreichende<br />

Konkretisierung der einzelnen erfassten Grundstücke mit der beigefügten<br />

Karte nicht möglich. Es fehlten die Bezeichnungen der betroffenen Gemarkungen, Flure<br />

und Flurstücke. Auch weise die Karte nicht eine derartige Detailschärfe auf, die eine<br />

eindeutige Abgrenzung ermöglichen würde.<br />

Die Landschaftsschutzverordnung sei im Ganzen abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe<br />

sich bereits daraus, dass sie ca. 57,2 % des Gebietes der Stadt <strong>Frankfurt</strong> umfasse. Ob<br />

die Ausweisung eines solch großen Bereichs nach S 13 HeNatc aus naturschutlachlichen<br />

Gesichtspunkten erforderlich und den tatsächlichen Gegebenheitenach angemessen<br />

sei, erscheine äußerst fraglich. Die Grundstücke, die ihnen, den Antragstellern,<br />

gehörten, wiesen insbesondere keine besondere Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des<br />

Landschaftsbildes auf. Der Ortsbeirat 6 habe am 28.04.1998 festgestellt, dass das<br />

<strong>Sossenheim</strong>er Unterfeld willkürlich in die Landschaftsschutzzonen I und ll aufgeteilt<br />

worden sei. Die Einteilung<br />

die Zone I und Zone ll sei grundsätzljch falsch. Es gebe<br />

keine objektiv nachvollziehbaren Grundsätze, nach denen die Einteilung in diese Zonen<br />

erfolgt sei. Es hätte vom Antragsgegner im Einzelnen begründet werden müssen, wann<br />

und warum es sich bei den Flächen entweder um die für spezifische Nutzungen vorgesehenen<br />

öffentlichen und privaten Grünanlagen, Spod-, Freizeit- und Erholungsanlagen,<br />

sowie wohnungsferne Gärten, landwirtschaftliche Flächen, Flächen für den Erwerbsgartenanbau<br />

und Grabeland handele (Zone l), oder um ökologisch bedeuisame<br />

Wiesen, extensiv genutzte Ackerflächen, Streuobstbestände, Gehölze, Brachen, Auenbereiche<br />

und Feuchtgebiete sowie Waldflächen und Acker-, Wiesen- und Weideland<br />

4 N 3364/00 - Eng


-7 -<br />

und öffentliche crünanlagen (Zone ll) handele. Eine Geeignetheit der Verordnung zum<br />

Erreichen der Ziele des S 13 HeNatc sei nicht ersichUich. Es sei für sie, die Antragstel_<br />

ler, unzumutbar, bei alltäglichen Dingen wie dem Grillen auf dem eigenen Grundstück<br />

oder dem Baden in eigenen Gewässern zuvor eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde<br />

einzuholen. Alle Grundstücke, die ihnen, den Antragstellern, gehörten,<br />

würden dem Schutzzweck ll zugeordnet. Ein entsprechendes besonderes Schutzbe_<br />

dürfniseijedoch nicht ersichtlich und die Erforderlichkeit einer Einschränkung der<br />

Grundstücksnutzung nicht gegeben. Dje Verordnung fasse in $ 2 Abs. 2 und 3 völlig<br />

unterschiedliche Gebietstypen pauschal unter einer Schutzzone zusammen. Trotz der<br />

unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit, z.B. von extensjv genutzten Ackerflächen<br />

und Auenbereichen, würden für diese die gleichen Ge- und Verbote gelten. Es komme<br />

daher zu unverhältnismäßigen Verboten in den weniger schützenswerten Gebieten. Der<br />

Verordnungsgeber habe versucht, ohne nähere Betrachtung der Schutzwürdigkeit alles<br />

unter Schutzu stellen, was nicht offensichtlich im Widerspruch zur vorhandenen Bebauung<br />

oder zu Planungen der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main gestanden habe. Ein dahinter<br />

stehendes politisches Ziel dürfte auch das Bestreben der Stadt <strong>Frankfurt</strong> gewesen sein,<br />

ein möglichst zusammenhängendes Erholungsgebiet rund um die Stadt herum zu<br />

schaffen. Diese Motive stellten jedoch keine zulässigen SchuEzwecke dar, die die Beschränkung<br />

der Grundrechte der betroffenen Eigentümer rechtfertigen könnten.<br />

Auch elnzeine Verbote der Verordnung seien für sich genommen unverhältnismäßig.<br />

Innerhalb der Schutzzone I sei insbesondere das Verbot gemäß S 3 Abs. 1 Nr. 15<br />

LSVO unverhältnismäßig. Es verbiete, Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, hochstämmige<br />

Obstbäume oder Uferbewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen sowie nichtheimische<br />

Gehölze anzupflanzen. Der Begriff der nichtheimischen Gehölze sei zu unbestimmt.<br />

Der Laie sei nicht in der Lage, zwischen Pflanzen zu unterscheiden, die seit<br />

Jahzehnten, Jahrhunderten oder aber erst seit ejnigen Jahren in der freien Natur anzutreffen<br />

seien und deren Qualifizierung als schon heimisch oder noch nicht heimisch er<br />

in vielen Fälle nicht vornehmen könne. Es wäre geboten und erforderlich gewesen,<br />

einen Katalog mit einer Negativ- oder Positivliste aufzustellen, anhan deren eine unzweifelhafte<br />

Aufklärung über die nicht anzupflanzenden Arten erfolgt wäre.<br />

Auch das in S 3 Abs. 1 Nr. 5 festgelegte Verbot der Errichtung von Grundstückseinfriedungen<br />

sei nicht nachvollziehbar. ln der Verordnung sei nicht näher festgelegt, welche<br />

4N3364/00-E.g


-o-'<br />

Arten von Einfriedung der vorherigen Genehmigung bedürften. Insbesondere sei njcht<br />

ersichtlich, warum man beispielsweise Flächen für den Erwerbsgartenbau nicht mitteis<br />

einer Hecke einfrieden dürfe. Sie, die Antragsteller, würden auch durch das Verbot in<br />

S 3 Abs. 1 Nr. 8 unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Verbot, ein Feuer anzuzünden,<br />

würde dazu führen, dass sie ihr Schnittgut nicht mehr wie bisher durch Verbrennen beseitigen<br />

könnten, sondern beijeder noch so geringen l\,4enge eine gesonderte cenehmigung<br />

bei der Unteren NaturschuLbehörde einholen müssten. Auf Flächen, die beispielswejse<br />

dem EMerbsgartenbau dienten, sei nicht ersichtlich, warum ein solches<br />

Verbot erforderlich sei. Sie, die Antragsteiler, würden von den vorgenannten Regelungen<br />

betroffen, obgleich ihre Grundstücke nicht in der Schutzzone I gelegen seien.<br />

lnnerhalb der Schutzzone ll seidas Verbot Nr. 'l unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich,<br />

inwieweit etwa das Baden der Antragsteller in ihrem eigenen Teilstück eines<br />

Altarms der Nidda in Nied die Natur belaste. Gleiches gelte für ein kleines Grillfeuer auf<br />

einem ihrer Obstbaumgrundstücke. Das Verbot Nr. 2 (Kahlschläge, die eine Größe von<br />

0,5 ha überschreiten) sei bereits deswegen widersprüchlich, weil in der weniger schutzbedürftigen<br />

Zone I bereits das Beschädigen oder Beseitigen einzelner Hecken, Gebüsche,<br />

Einzelbäume usw. verboten sei, während hier der Kahlschlag von bis zu 0,5 ha<br />

genehmigungsfrei bleibe. Für sie, die Antragsteller, sei insbesondere unklar, ob dje Beseitigung<br />

einer größeren Obstbaumgruppe als genehmigungsfreier Kahlschlag oder<br />

genehmigungspflichtige Baurirbeseitigung zu werten sei. Soweit der Antragsgegner<br />

geliend mache, das Verbot Nr. '15 edasse freistehende Einzelbäume, während das<br />

Verbot Nr. 2 nur für Waldflächen gelte, werde dies bestritten. Kahlschlag liege auch bei<br />

der Rohdung einer Streuobstwiese vor. Selbst wenn man unterstelle, dass der Begriff<br />

Kahlschiag nur das Beseitigen vonWald beschreibe, sei nicht nachvollziehbar, warum<br />

Waldflächen weniger schützenswert sein sollten als freistehende Einzelbäume.<br />

Die Antragsteller beantragen,<br />

die Landschaftsschutzverordnung über das Landschaflsschutzgebiet "Grüngürtel<br />

und Grünzüge in der Stadt Frankfud am Main" vom 28. September<br />

1998, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12. Oktober<br />

'1998, für unwirksam zu erklären.<br />

Der Antragsgegner beantragt,<br />

den Antrag zurückzuweisen.<br />

4 N 3364/00 - Eng


Er macht geltend, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da die Grundstücke der<br />

Antragsteller bereits im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftste;len<br />

in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main vom 31. Juli 1972 gelegen hätten. Nach S 2<br />

dieser Verordnung sei es verboten, innerhalb des unter Schutz gestellten Gebietes Veränderungen<br />

vorzunehmen, die die Natur schädigten oder den Naturgenuss beeinträchtigten<br />

oder das Landschaftsbild verunstalteten. Die streitgegenständliche Verordnung<br />

mit ihrer konkreteren Ausgestaltung sei sogar positiver für die Antragsteller, da sie<br />

durch die ausschließliche Aufzählung der Genehmigungspflichten in S 3 weniger beschränkt<br />

würden als durch das allgemeine relative Veränderungsverbot<br />

früheren<br />

Verordnung. Durch die neue Verordnung werde keine bisher zulässige Nutzung zum<br />

Nachteil der Antragsteller ausgeschlossen oder eine Handlung oder Maßnahme für genehmigungspflichtig<br />

erklärt, die zuvor genehmigungsfrei gewesen sei. Überdieseizu<br />

berücksichtigen, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, von den Regelungen der<br />

Landschaftsschutzverordnung 1998 Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Überdies<br />

bedürfes für die meisten in S 3 LSVO 1998 formulierten Handlungen ohnehin einer<br />

Eingriffsgenehmigung nach S 6 Abs. 1 HeNatG. lm Übrigen seidie Verordnung ordnungsgemäß<br />

zustande gekommen und sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die<br />

Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes habe in g 16 Abs. 2 HeNatc eine wirksame<br />

Ermächtigungsgrundlage. lm vorliegen Fall seien äuch alle drei in S '13 Abs. 1 Nr- 1<br />

bis 3 HeNatc genannten Schutzzwecke gegeben, da das Gebiet sehr strukturreich sei<br />

und sowohl Auen als auch Felder, Wälder, Wiesen, aber auch Freizeitanlagen und Erholungsflächen<br />

umfasse. lnsbesondere die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

und Feuchtgebiete dienten der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.<br />

Wegen des Beitrages zur Eigenart und Schönheit einer Landschaft bedürften<br />

besonders die Auenlandschaften sowie andere kleinstrukturierte und häufig auch kleinparzellierte<br />

Bereiche sowie durch unterschiedlichste Nulzungen geprägte Bereiche des<br />

besonderen Schutzes. Der gesamte Bereich, der von der Landschaftsschuügebietsverordnung<br />

erfasst werde, diene, da er in einem Ballungszentrum liege, als Naherholungsgebiet<br />

und habe daher besondere Bedeutung für die Erholung.<br />

Zone I enthalte besiedelte bzw. bebaute Berciche, die aufgrund ihrer Struktur und der<br />

vorhandenen Grünbereiche der Naherholung dienten. Zone ll erfasse Flächen, die sowohl<br />

aus naturschutzfachlichen als auch aus Gründen der Naherholung wertvoll seien.<br />

Hierbei handeles sich weitestqehend um unbesiedelte bzw. unbebaute Flächen. Es<br />

4 N 3364/00 Eng


- 10 -<br />

würden Auenbereiche, Wälder, ökologisch bedeutsame Wiesen und extensiv genutzte<br />

Ackerflächen erfasst. Hierbei handeles sich um Bereiche, dje zur Erhaltung der Leis_<br />

tungsfähigkeit des Naturhaushaltes gerade im Ballungsraum von großer Bedeutung<br />

seien und eines besonderen Schutzes bedürften. Die Zweifel der Antragsteller, dass ca.<br />

57,2 % des <strong>Frankfurt</strong>er Stadtgebieteschützenswert im Sinne des Schutzzwecks der<br />

Verordnung seien, seien unbegründet. Die Flächen seien anhand eines Kriterienkatalogs<br />

eingestuft worden, wobei allein fachliche Kriterien entscheidend gewesen seren.<br />

Die Antragstelier lieferten keine substantjellen Argumente, weshalb di€i entsprechend<br />

große Fläch einer Großstadt nicht schützenswert sein solle. Dasselbe gelte hinsichflich<br />

der Meinung, es sei unwahrscheinlich, dass etwa 70 % der ausgewiesenen Flächen der<br />

strengeren Schutzz one ll zugeordnet werden könnten. Die Grundstücke der Antragsteller<br />

lägen sämtlich in der Schutzzone ll. Der Bereich des <strong>Sossenheim</strong>er Unterfeldes,<br />

in dem die meisten Grundstücke der Antragsteller lägen, entspreche den Schutzwürdigkeitskriterien<br />

sogar in hervorragender Weise. Der fragliche Bereich zähle zur erweiterten<br />

Niddaaue, einem reich strukturierten, durch ein kleinflächiges Mosaik von<br />

Acker-, Obst-, Grünland und Brachflächen gekennzeichneten Areal mit besonderer Bedeutung<br />

für alle drei Hauptziele des Landschaftsschutzes gemäß S 13 HeNatc, nämlich<br />

den Ressourcenschutz, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie Erholung.<br />

Die Schutzanordnung sei auch erforderlich. Dazu bedürfe es keiner natur- oder denkgesetzlichen<br />

Unabweisbarkeit der Schutgebietsausweisung. Es genüge, dass der angestrebte<br />

Schutz vernünftigerweise geboten erscheine. Für Landschaftsräume in der<br />

Nähe von Großstädten beslehe wegen der durch den Siedlungsdruck bedingten erhöhten<br />

Gefährdung auch ein erhöhtes Schutzbedürfnis.<br />

lm Rahmen der Abwägung seien die sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes<br />

und die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer gegeneinander abgewogen<br />

worden. Durch die in $ 3 Abs. 1 und 2 LSVO festgelegten Genehmigungsvorbehalte<br />

werde die Sozialbindung des Eigentums der betreffenden Grundstückseigentümer<br />

konkretisiert, die sich aus der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke ergebe.<br />

Die getroffenen Regelungen seien geeignet, den Schutzzweck zu erreichen. Die Genehmigüngsvorbehalte<br />

dienten zum einen dem Schutz der Vegetation und Tierwelt vor<br />

Flächenversiegelung, Verschmutzung und Zerstörung söwie zum anderen dem Erhalt<br />

der bestehenden Landschaft und des typischen Landschaftsbildes. Zweck der Unterschutzstellung<br />

des Grüngürtels sei ausweislich des S 2 der Verordnung in der Zone I die<br />

4N3364/00-Eno


Erhaltung und Entwicklung der vielfältigen Nutzungsstrukturen unter Berücksichtigung<br />

der Lebensstätten der Flora und Faüna. In der Zone ll stünden die Erhaltung und Förderung,<br />

insbesondere<br />

klimatischen Bedingungen und des vielfältigen Erscheinungsbildes<br />

der Erholungslandschaft sowie die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung<br />

der natürlichen Vegetation und der vielfältigen Biotopstrukturen als Lebensstätte<br />

und Standort zahlreicher Tier- und Pflanzenarten, das Freihalten der Bacnauen von<br />

Aufwuchs und der Bebauung und die Erhaltung sowie der Aufbau von naturnahen<br />

Waldbeständen im Vordergrund. Die unbeschränkte Zulassung der in S 3 LSVO formulierten<br />

Maßnahmen und Handlungen würde die VeMirklichung des SchuLzweckes gefährden.<br />

Es seien nur solche Handlungen für genehmigungspflichtig erklärt worden, die<br />

aller Erfahrung nach geeignet seien, den Schutzzweck der Verordnung ernsthaft zu<br />

gefährden. Dabei könne der Verordnungsgeber bei größeren Schutzgebieten flächendeckende<br />

Regelungen erlassen, ohne im jeweiligen Einzelfall die gegenläufigen Interessen<br />

der Grundeigentümer abzuwägen. Diesen Anliegen könne später durch Ausnahmen<br />

und Befreiungen Rechnungetragen werden. Die Aufzählung der in S 4 der<br />

Landschaftsschutzverordnung genannlen Handlungen, die keiner Genehmigung bedürften,<br />

trügen den privatnützigen lnteressen der Grundstückseigentümer unter Wahrung<br />

des Schuzweckes Rechnung und beschränkten somit die Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen<br />

auf das Erforderliche.<br />

Soweit die Antragsteller geltend machten, Nachteile durch eine Festschreibung des<br />

Gebietscharakters ihrer Grundstücke zu erleiden, werde angemerkt, dass durch eine<br />

Schutzgebietsverordnung, deren ausdrückliches Ziel die Erhaltung und Förderung des<br />

vielfältigen Erscheinungsbildes der Erholungslandschaft sei, keineswegs ein Gebietscharakter<br />

festgeschrieben werde. lnsbesondere sei den Grundstücken der Antragsteller<br />

nicht der Charakter einer "Auenlandschaft" zugeschrieben worden. Gleichwohl sei diese<br />

Landschaft, in die die Grundstücke der Antragsteller eingebettet seien, durch ihre Kleinstrukturiertheit<br />

im Sinne von Erholung, Ressourcenschutz und Landschaftsbild eindeutig<br />

schutzwürdig im Sjnne des S 13 Abs. 1 HeNatG.<br />

Die die streitige Landschaftsschutzverordnung betreffenden Verwaltungsvorgänge des<br />

Antragsgegners (3 Leitz-Ordner, 5 Aktenbände, eine Kartenrolle und ein Heftstreifen mit<br />

Fotographien des Niddatales) sowie die Gerichtsakten 4 N 1442194 und 4 N 4347157<br />

waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.<br />

4N3364/00-Eng


Entscheidungsgründe<br />

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen die cültigkeit<br />

einer auf der crundlage von S 16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz<br />

und Landschaftspflege - HeNatc - als Rechtsverordnung erlassenen Landschaftsschutzgebietsverordnung<br />

und damit gegen eine unter dem Landesgeserz srehende<br />

Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß<br />

S 47 Abs. 1 Nr. 2 VWGO i.V.m. S 15 HessAGVwGO auf ihre Wirksamkeit überprüft<br />

werden kann.<br />

Es ist fraglich, ob die Antragsteller antragsbefugt sind im Sinne des S 47 Abs. 2 Satz 1<br />

VWGO. Nach dieser Vorschrift kann u.a. jede natürliche person den Antrag stellen, die<br />

geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten<br />

verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine antragsberechtigende<br />

Rechtsverletzung ljegt stets dann vor, wenn Verbotsregelungen in einer Rechtsverordnung<br />

einen Antragsteller in der Ausübung seiner Eigentumsrechte aus Art. 14 GG nicht<br />

unerheblich beeinträchtigen. Es ist fraglich, ob die von den Antragstellern geltend gemachten<br />

Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsstufe erreichen. Die Antragsteller machen<br />

nämlich nicht etwa geltend, durch Verbote der Landschaftsschutzverordnung bei<br />

der iandwirtschaftlichen Nutzung ihrer 13 Flurstücke beeinträchtigt zu werden, sondern<br />

sehen sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich dadurch in ihrem Eigentum beeinträchtigt,<br />

dass es ihnen veMehrt ist, ohne besondere Ausnahmegenehmigung ihre<br />

Grundstückeinzufrieden oder auf ihren eigenen Grundstücken zu gdllen oder im Altarm<br />

der Nidda auf dem ejgenen Grundstück zu baden. Es spricht viel dafür, dass diese<br />

geltend gemachten Beeinträchtigungen im Bagatellbereich liegen, zumalsämtliche<br />

Grundstücke nach Lage und Zuschnitt keine Freizeitgrundstücke sind, sondern ejner<br />

landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und sich daher weder zum Grillen noch zum<br />

Baden besonders anbieten. Es kommt hinzu, dass die Landschaftsschutzverordnung<br />

die Errichtung von Grundstückseinfriedungen keineswegs in vollem Umfang unter einen<br />

Genehmigungsvorbehalt stellt. Vielmehr sind gemäß S 4 Nr. 10 LSVO 1998 offene Weidezäume<br />

mit Holzpfosten bis 1,5 m Höhe und gemäß S 4 Nr. 1 LSVO 1998 etwa zur<br />

Ausübung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung sonstigerforder-<br />

Iiche Einfriedungen nicht genehmigungsbedürftig. Der danach verbleibende Genehmigungsvorbehalt<br />

schränkt die Antragsteller nur ganz geringfügig ein, zumal die Antragsteller<br />

nicht einmal geltend machen, ihnen sei eine beantragte Genehmigung über-<br />

4N3364/00-Eng


haupt jemals versagt worden" Es ist daher bereits fraglich, ob das Maß der gettend gemachten<br />

Beeinträchtigungen überhaupt die Bagatellgrenze überschreitet. Diese Frage<br />

mag auf sich beruhen.<br />

Jedenfalls fehlt den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das<br />

Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist nicht gegeben, weil im Falle der Aufhebung<br />

der LSVO 1998 ihre crundstücke den Regelungen der LSVO 1994 untertägen, die die<br />

Antragsteller ausdrücklich nicht mehr angreifen und auch nicht mehr angreifen können.<br />

Die LSVO 1994 gleicht in Bezug auf die crundstücke der Antragstelter der LSVO<br />

'1998.<br />

lm Fall der objektiven Nichtigkeit der LSVO 1994 unterlägen die Grundstücke der Antragsteller<br />

den Regelung der LSVO 1972, die in S 2 in der Art einer Generalklausel verbietet,<br />

innerhalb des unter Schutz gestellten Gebietes Veränderungen vorzunehmen,<br />

die die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild<br />

verunstalten. Diese Generalklausel reicht nicht weniger weit als die sehr detaillierten<br />

Genehmigungsvorbehalte der LSVO 1998. Die Argumentation des Antragsgegners,<br />

dass durch die neue Verordnung keine bisher zulässige Nutzung zum Nachteil der Antragsteller<br />

ausgeschlossen werde oder ejne Handlung oder [,4aßnahme für genehmigungspflichtig<br />

erklärt werde, die zuvor genehmigungsfrei gewesen ist, ist zutreffend. Es<br />

kommt hinzu, dass für die meisten in S 3 LSVO 1998 unter Genehmigungsvorbehalt<br />

gesiellten Handlungen ohnehin eine Eingriffsgenehmigung nach S 6 Abs. 1 HeNatc<br />

erforderlich ist. Die Befürchtung der Antragsteller, in naher Zukunft weiteren Nachteilen<br />

bej der Grundstücksnutzung ausgesetzt zu sein, rechtfertigt nicht die Bejahung des<br />

Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Verfahren. Die Antragsteller machen insoweit<br />

geltend, die Stadt <strong>Frankfurt</strong> plane direkt angrenzend an die antragstellerischen<br />

Grundstücke in Sossenhejm Retentionsmaßnahmen für die Zuschüttung des Westhafens<br />

zu realisieren. U.a. solle ein 2 m hoher Wall errichtet werden, der nicht zuletzt eine<br />

Kältebrücke darstellen werde und damit eine erhöhte cefahr von Frostschäden schaffen<br />

sowie erheblichen Schatten werfen werde. Mjt dem "Ausbau des Dottenfeldgrabens"<br />

gehe ferner eine Erhöhung des Grundwasserspiegels einher, welche das Absterben<br />

empfindlicher Anpflanzungen zur Folge haben werde. Bei den insoweit geschilderten<br />

l\4aßnahmen der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main handelt es sicb nicht um Vorhaben, die<br />

ihrerseits das Bestehen der LSVO<br />

'1998 voraussetzen und dementsprechend durch eine<br />

Aulhebung der LSVO 1998 verhindert würden. Der Normenkontrollantrag ist daher<br />

unzulässig.<br />

4 N 3364/00 Eng


-44-<br />

Darüber hinaus ist der Normenkontrollantrag auch unbegründet.<br />

Formell-rechtljche Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung sind nicht gegeben. Die<br />

am 23. Juni 1998 veröffentlichte Ankündigung der öffentlichen Auslegung der Verordnung<br />

über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong><br />

am Main" genügte den Anforderungen des S 16 Abs. 3a HeNatc. Der Beifügung<br />

einer Karte bedurfte es nicht. Sämtliche in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen<br />

Flächen waren nämlich bereits durch die Verordnung Grüngürtel und Grünzüge<br />

in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am N4ain vom 6. Januar 1994 bzw. im Rahmen der Sicherstellung<br />

Grüngürtel Teil ll vom 25. August 1994 erfasst. Beide Flächen waren somit auch<br />

bereits durch veröffentlichte Karten genau definiert. Unter diesen Umständen genügte<br />

bei der Ankündigung der öffentlichen Auslegung der verbale Hinweis, dass die Flächen<br />

der LSVO 1994 und der Slcherstellungsverordnung 1994 zusammengefasst werden<br />

sollten. Der weitere Hinweis, dass inhaltliche Veränderungen der Verordnung nicht geplant<br />

seien, diente entgegen der Meinung der Kläger nicht der Entmutigung der Betroffenen,<br />

sondern ihrer Information über die im Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden<br />

Planungsabsichten.<br />

Die angegriffene Verordnung ist ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Gemäß S '1<br />

Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen<br />

und Anstaltsanordnungen vom 02.11.1971 (cVBl. I S. 258) - Verkündungsgesetz<br />

- sind Verordnungen eines Regierungspräsidiums im Staatsanzeiger für das<br />

Land Hessen zu veröffentlichen. Djes ist hier geschehen. Die Verordnung über das<br />

Landschaftsschutzgebiet "Grüngüdel und Grünzüge in der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main"<br />

vom 28. September 1998 ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 12- Oktober<br />

1998 S. 3158 f. veröffentlicht worden. Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der<br />

räumliche Geltungsbereich in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden<br />

Weise bekannt gemacht worden. Es steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Gebot<br />

der Klarheit von Rechtsnormen, dass eine Übersichtskarte im l\.4aßstab 1 : 30.000 und<br />

eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000, aus der die betroffenen Grundstückersichtlich<br />

sind, als Anlagen zu der Landschaftsschutzverordnung mitveröffentlicht worden<br />

sind. Diese Veröffentlichungsform genügt den aus rechtsstaatlichen Gründen an die<br />

Verkündung von landschaftsschutzrechtlichen Verordnungen zu stellenden Mindestanforderungen,<br />

da die Verordnung die Abgrenzung des Gebiets durch die als Anlage im<br />

Verkündungsblatt beigegebenen Kärten genau ersichtlich macht (Beschluss des Senats<br />

4 N 3364/00 - Eng


- 15 -<br />

vom 09.10.'1995 - 4 N 1429192 -). Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang<br />

geltend, es fehlten die Bezeichnungen der betroffenen Gematkungen, Flure und<br />

Flurstücke. Dies ist so nicht rjchtig. Vielmehr sind die meisten cemarkungsbezeichnungen<br />

ebenso wje die Flur- und Flurstücksbezeichnungen erkennbar. Zumindest lässt sich<br />

aber in jedem Fall im Hjnblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung zweifelsfrei feststellen,<br />

ob ein Grundstück im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt<br />

oder nicht. Insbesondere tragen die Antragsteller selbst vor, dass ihre 13 Flurstücke im<br />

Landschaftsschutzgebiet und zwar in der Schutzbereichszone ll liegen. Einen konkreten<br />

Fall, in dem die Zugehörigkeit einer Fläche zum Landschaftsschutzgebiet fragllch wäre,<br />

haben die Antragsteller nicht benannt. Ein solcher Fall ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung<br />

der Kläger, die im Rahmen der Ersatzverkündung vorgelegte Gebjetskarte sei<br />

ungenaund weiche in wesentlichen Merkmalen von der Originalkarte ab, ist demenf<br />

sprechend auch völlig unsubstantiiert.<br />

Die Landschaftsschutzverordnung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist<br />

mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die in<br />

Art. 107 und 118 HV normierte Kompetenz der Landesregierung bzw. einzelner Landesmjnister<br />

zum Erlass gesetzesausführender Rechtsverordnungen (Hess. <strong>VGH</strong>, Urteil<br />

vom 21.03.2003 - 4 N 4603/98 -).<br />

Die Landschaftsschutzverordnung entspricht den Anforderungen des $ 13 HeNatG.<br />

Nach dieser Vorschrift sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte<br />

Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus den in Abs. 1<br />

Nr. '1 bis 3 genannten Schutzzwecken erforderlich isi. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes<br />

kommt nur dort in Betracht, wo Natur und Landschaft in ihrer<br />

Gesamtheit oder in Teilen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen schutzwürdig<br />

sind. Hinzukommen muss, dass das Gebiet des in S 13 HeNatG bezeichneten<br />

Schutzes auch tatsächlich bedarf- Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat<br />

Iediglich insoweit Schrankenfunktion, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in<br />

den Fällen, in denen ein Gebiet aus naturschutzrechtlicher Sicht besonderschutzwürdig<br />

und schutzbedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt,<br />

wenn sie vernünfligeMeise geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 18.07.1997 - 4 BN<br />

5.97 - UPR 1998, 30 ). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach S 2<br />

Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung umfassen die Zonen I die für spezifische Nutzungen<br />

vorgesehenen öffentlichen und privaten Grünanlagen, Sport-, Freizeit- und Er-<br />

4N3364/00-Eng


- 16 -<br />

holungsanlagen sowie wohnungsferne Gärten, landwirtschaftliche Flächen, Flächen für<br />

den Erwerbsgartenbau und Grabeland. Zweck der Unterschutzstellung dieser Zonen ist<br />

der Erhalt des Charakters der Landschaftsräume zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere<br />

für dle freiraumgebundene Erholung. Schutzziel ist die Erhaltung und Entwicklung<br />

der vielfältigen Nutzungsstrukluren unter Berücksichtigung der Lebensstätten der<br />

Flora und Fauna. Nach S 3 Abs. 3 LSVO 1998 umfassen dje Zonen ll ökologisch bedeutsame<br />

Wiesen, extensiv genutzte Ackerflächen, Streuobstbestände, Gehölze, Brachen,<br />

Auenberciche und Feuchtgebiete sowie Waldflächen und Acker-, Wiesen- und<br />

Weideland und öffentliche Grünanlagen. Zweck der Unterschutzstellung dieser Zonen<br />

ist die Erhaltung der für den Landschaftsraum typischen Auenlandschaft mit ihren Stillund<br />

FIießgewässern einschließlich ihrer Ufervegetation mit ihrer besonderen Eigenart<br />

und Schönheit, insbesondere zur Förderung durch unterschiedliche Durchfeuchtungsstufen<br />

bestimmter Vegetationseinheiten und wegen ihrer Bedeutung für die Erholung;<br />

ferner der Schutz und die Förderung artenreicher Lebensräume, insbesondere<br />

den<br />

Auenbereichen, Streuobstbeständen, Magerrasen, Quellfluren und Waldbeständen zur<br />

Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der bäuerlichen Kulturlandschaft.<br />

Schutzziel in diesem Bereich ist die Erhaltung und Förderung insbesondere der<br />

klimatischen Bedingungen und des vielfältigen Erscheinungsbildes der Erholungslandschaft<br />

sowie der Erhalt und die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Vegetation und<br />

der vielfältigen Biotopstrukturen als Lebensstätte und Standort zahlreicher Tier- und<br />

Pflanzenarten, das Freihalten der Bachauen von Aufwuchs und Bebauung und die Erhaltung<br />

und der Aufbau von naturnahen Waldbeständen. Damit erfolgt die Ausweisung<br />

aus allen in S 13 Abs. 1 Nr- 'l bis 3 HeNatG genannten Schutzzwecken. Die Kriterien für<br />

die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes entsprechen der rahmenrechtlichen<br />

Regelung des S 15 BNatSchG und werden angereichert durch die in den Sg 1 und 2<br />

HeNatG und SS 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 4 NB 4.96 -, NUR 1996,<br />

600; Louis, BNatSchG, 2. 4ufl., S 12 Rdnr. 68). Auf die von den Antragstellern aufgewoffene<br />

Frage, ob ihre Grundstücke Teil einer Auenlandschaft seien, kommt es mithin<br />

nicht an, denn die angegriffene Landschaftsschutzverordnung dient nicht nur der Förderung<br />

einer Auenlandschaft, sondern ebenso dem Schutz und der Förderung von Streuobstbeständen,<br />

Magerrasen, Quellfluren und Waldbeständen und nicht zuletzt auch der<br />

Erhaltung einer bäuerlichen Kulturlandschaft .<br />

4 N 3364/00 Ens


Die Landschaftsschutzverordnung steht mit den Anforderungen an dje Ausweisung eines<br />

Landschaftsschutzgebietes im Einklang. Sowohl die FIächen der Zonen I als auch<br />

die Flächen der Zonen II sind nach Lage der Akten schutzwürdig. Das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt hat die Schutzgebietsausweisung auf der Grundlage der Erfahrungen<br />

mit der LSVO 1972 und der LSVO 1994 getroffen. Es hat jn seine überlegungen die<br />

Anregungen und Bedenken der anerkannten Naturschutzverbände, der Träger öffen i-<br />

cher Belange sowie der Grundstückseigentümer<br />

Nutzungsberechtigten einbezogen.<br />

Dabeist das Regierungspräsjdium Darmstadt den örflichen Besonderheiten<br />

jeweiligen einzelnen Zonen nachgegangen, wie sich aus den umfangreichen Aufstellungsunterlagen<br />

im Einzelnen ergibt. Die von den Antragstellern gegen die Schutzwürdigkeit<br />

der Gebieterhobenen Einwendungen greife nicht durch. Soweit die Antragsteller<br />

in allgemeiner Form geltend machen, es sei äußerst fraglich, ob die Ausweisung<br />

einer 52,7 % des Gebietes der Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main umfassenden Fläch erforderlich<br />

und angemessen sei, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und lässt außer<br />

Acht, dass jede der ausgewiesenen Teilflächen in einem intensiven Untersuchungsprozess<br />

anhand fachlicher Kriterien entsprechend eingestuft worden ist. Bezüglich ihrer<br />

eigenen Grundstücke machen die Antragsteller geltend, diese wiesen keine besondere<br />

Vielfalt, Eigenart oder Schönheit auf. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen<br />

Gründen die Antragsteller zu dieser Einschätzung gelangen. Aus den vorliegenden<br />

Lichtbildern wird ersichtlich, dass die Grundstücke der Antragsteller teils in den Niddaauen,<br />

teils in den daran angrenzenden Flächen liegen; es handelt sich überwiegend um<br />

ein reich strukturiertes, im Wesentlichen durch kleinflächiges Mosaik von Acker-, Obs!,<br />

Grünland und Brachflächen gekennzeichnetes Gebiet. Dies gilt auch ünter Berücksichtigung<br />

des Umstandes, dass die Lichtbilder aus dem Blickwinkel des Anhagsgegners<br />

gefertigt und nach Darstellung der Antragsteller geschönt sein sollen.<br />

Die Antragsteller machen weiterhin geltend, das <strong>Sossenheim</strong>er Unterfeld sei willkürlich<br />

in die Landschaftsschutzzonen I und ll aufgeteilt worden. Auch diese Einschätzung erläutern<br />

die Antragsteller nicht näher. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die<br />

oben näher dargestellte Unterscheidung zwischen den Gebieten der Zonen I und der<br />

Zonen ll im <strong>Sossenheim</strong>er Unterfeld nicht beachtet worden wäre. Die von den Antragstellern<br />

insoweit lediglich zitierte Feststellung des Ortsbeirates 6, die Aufteilung sei<br />

willkürlich erfolgt, ist ihrerseits nicht im Hinblick auf die Kriterjen des S 2 Abs. 2 bzw.<br />

Abs. 3 der Landschaftsschutzverordnung begründet worden, sondern sollte ersichtlich<br />

4N3364/00-Eng


- 18 -<br />

dazu dienen, mehrere Kleingärtner beider Legaljsierung ihrer illegalen Kleinbauten zu<br />

unterstützen. Entgegen der l\.4einung der Antragsteller isi auch nicht zu beanstanden,<br />

dass der Antragsgegner lediglich zwei Arten von Schuzonen festgelegt hat. Eine stär_<br />

kere Aufgliederung der Schutzzonen in eine Vielzahlvon Gebietstypen würde die Verständlichkeit<br />

und Befolgbarkeit der Regelungen der Landschaftsschutzverordnung in<br />

erheblicher Weise negativ beeinflussen. überdiesind die Regelungen der Landschaftsschutzverordnung<br />

so beschaffen, dass sie durch die Freistellung der ordnungsgemäßen<br />

Landwirtschaft vom Genehmigungsvorbehalt für dje unterschiedlichen Gebietstypen<br />

innerhalb der Zone ll im Ergebnis ein unterschiedliches Schutzniveau erreichen,<br />

da z.B. auf einer Ackerlläche ordnungsgemäß anders landwirtschaftlich gearbejtet<br />

werden darf als in einem feuchten Auenbereich. Verbleibende Unterschiede in der<br />

Schutzwürdigkeit der fraglichen Flächen kann und muss im übrigen die cenehmigungsbehörde<br />

bei der Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen oder<br />

Handlungen gemäß S 3 LSVO 1998 berücksichtigen.<br />

Dem Erlass der LSVO 1998 liegt aüch eine den Anforderungen des S 1 Abs. 2<br />

BNatschG gerecht werdende Abwägungsentscheidung zugrunde. Entgegen dem<br />

Wortlaut des S 1 Abs. 2 BNatSchG sind auch private Belange in die Abwägung einzustellen<br />

(vgl. Louis, S 12 Rdnr. 77 m.w.N.). Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt<br />

sich, dass das Regierungspräsidium die privaten Belange derjewejligen Grundstückseigentümer<br />

zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt hat. Es hat dabei<br />

auch njcht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen<br />

den von der Landschaftsschutzverordnung berührten Belange nicht in einer<br />

Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnisteht.<br />

Dies gilt auch für die in der LSVO 1998 festgelegten Genehmigungsvorbehalte,<br />

die in S 13 Abs. 2 HeNatc eine hinreichende Rechtsgrundtage Unden. Die einzelnen<br />

Regelungen sind im Hinblick auf den Schutzzweck der Verordnung nicht unangemessen.<br />

S 3 LSVO ist auch inhaltlichinreichend bestimmt. Soweit die Antragsteller<br />

geltend machen, es sei unklar, ob nach der Verordnung nur eine einmalige Handlung<br />

gestattet werden könne oder ob generelle und dauerhafte cenehmigungen für bestimmte<br />

Tätigkeiten eingeholt werden könnten, versteht es sich von selbst, dass sich<br />

die Genehmigung nach dem Antragsbegehren richtet und auch wiederholenden Handlungen<br />

im Rahmen einer einzigen Genehmigung zugestimmt werden kann.<br />

4 N 3364/00 Eng


- 19 -<br />

Der in S 3 Abs. 1 Nr. 15 LSVO verwendete Begriff "nicht einheimische Gehölze', ist njcht<br />

zu unbestimmt. Der Begriff der heimischen Art ist in Anlehnung an S 2Oa Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 5 BeNatschG zu definieren als "eine wildlebende pflanzenart, die ihr Verbreitungs_<br />

gebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilwejse im Inland hat oder in<br />

geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt: als hej_<br />

misch gilt eine wildlebende Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch<br />

menschlichen Einfluss eingebürgerte Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier<br />

Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als population erhalten',.<br />

Entgegen der Meinung der Antragsteller bedurfte es keiner positiv- oder Negativliste.<br />

Bei einem derartigen Katalog besteht das Problem, dass die Verordnung zu detailliert<br />

wird und die Gefahr des Übersehens von Einzelfällen. Nach der Rechtsprecnung oes<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23. Mäz .199S - 4 N 263819'l -)<br />

verstößt selbst ein Erlaubnisvorbehalt, nach dem allein Handlungen einer cenehmigung<br />

bedürfen, die geeignet sind, dje Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträcht!<br />

gen oder das Landschaftsbild zu verunstalten, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.<br />

Eine derartig weite Formulierung ist aufgrund der Lebensverhältnisse unvermeidbar<br />

und zulässig.<br />

Der Einwander Antragsteller, sie seien durch die Genehmigungspflicht für die Beseitigung<br />

und Beschneidung von Bäumen und Hecken im Betrieb ihrer Obstbaumzucht beeinträchtigt,<br />

ist unrichtig. Diese Handlungen sind, sofern sie im Rahmen der ordnungsgemäßen<br />

landwirtschaftlichen Bodennutzung ausgeübt werden, gemäß S 4 Abs. 1 Nr. 1<br />

der Verordnung ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen.<br />

Der in S 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung enthaltene Genehmigungsvorbehalt hinsichflich<br />

der Errichtung von crundstückseinfriedungen ist geeignet, den Schutzzweck zu erreichen.<br />

Der Genehmigungsvorbehalt dient dazu zu kontrollieren, dass nur solche Einfriedungen<br />

errichtet werden, die der ursprünglichen Eigenart der Landschaft nicht widersprechen.<br />

Ortsübliche Einfriedungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft<br />

sind ebenfalls von der Genehmigungspflicht ausgenommen.<br />

Die in S 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung enthaltene Genehmigungspflicht für das Anzünden<br />

von Feuer basiert darauf, dass das Anzünden von Feuer in der Regel mit Festen<br />

verbunden ist, die grundsätzlich dem Schuzweck der Verordnung entgegenstehen.<br />

Das Anzünden landwirtschaftlicher Feuer. z.B. die Verbrennuno von Obstschnitt zur<br />

4 N 3364/00 - Eng


_20_<br />

Bekämpfung von Feuerbrand ist im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen<br />

landwirtschaftlichen Bodennutzung ebenfalls von der cenehmigungspflicht freigestellt.<br />

Der Begriff des Kahlschlages ist ein Begriff aus dem Bereich der Wald- oder Forstwirt_<br />

schaft und bezeichnet den flächigen Einschlag von Waldbäumen auf einer bestimmten<br />

Fläche. Die Antragsteller sind von diesem Genehmigungsvorbehalt nicht betroffen, da<br />

sie keine Waldflächen besitzen. Das Rohden mit anschließendem Ersatz von abgängi_<br />

gen hochstämmigen Obstbäumen ist als Handlung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen<br />

Nutzung erlaubt. lm übrigen ist ein Slreuobstbestand nach S 23 HeNatc<br />

besonders geschütä. Eine Beseitigung bedarf einer naturschutzrechflichen Befreiung.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf S '154 Abs. 1 VwcO, die Entscheidung über die<br />

vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf SS 167 VwcO, 708 Nt.710,711 ZpO.<br />

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß S 132 Abs. 2 VwGO liegen<br />

nicht vor.<br />

4N3364/00-Eng


RECHTSMITTELBELEH RUNG<br />

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

Brüder-Grimm-Platz 1<br />

34117 Kassel<br />

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im<br />

Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzulegen;juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte<br />

oder Angestellte mit Befähjgung zum Richteramt sowie Diplomjurjsten im höheren<br />

Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung<br />

zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiljgen kommunalen<br />

Spitzenverbandes<br />

Landes, dem sie als l\,4itglied zugehören, vertreten lassen. Dje<br />

Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.<br />

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei l\y'onaten nach der Zustellung dieser Entscheidung<br />

zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

einzureichen. ln der Begründung muss entweder<br />

- die grundsätzliche Bedeuiung der Rechtssache dargelegt werden<br />

ooer<br />

- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,<br />

Gemeinsamen Senats der<br />

obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet<br />

werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden<br />

Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf<br />

dieser Abweichung,<br />

oder<br />

- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen<br />

kann.<br />

Schröder Heuser Dr. <strong>Dittmann</strong><br />

Dyckmans<br />

lgstadt<br />

4N3364/00-Eng

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