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Informationsblatt zur Seemannskasse - Knappschaft-Bahn-See

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Allgemeines<br />

<strong>Informationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong><br />

Stand 1. Januar 2011<br />

Die <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> wird von der Deutschen Rentenversicherungsanstalt <strong>Knappschaft</strong>-<br />

<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong> geführt. Aufgabe der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes<br />

sowie einer Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze an die bei ihr versicherten<br />

<strong>See</strong>leute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der <strong>See</strong>fahrt ausscheiden. Die<br />

Mittel für die Ausgaben der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden von den Unternehmern, die bei ihr<br />

versichert sind oder bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versicherte <strong>See</strong>leute<br />

beschäftigen sowie den Beschäftigten aufgebracht.<br />

Versicherte<br />

Bei der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden <strong>See</strong>leute versichert, die auf <strong>See</strong>fahrzeugen gegen Entgelt<br />

oder zu ihrer Berufsausbildung rentenversicherungspflichtig beschäftigt und bei einer<br />

gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht<br />

geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Weiterhin<br />

sind Küstenschiffer und Küstenfischer versichert, die <strong>zur</strong> Besatzung ihres Fahrzeuges gehören<br />

oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer beschäftigen.<br />

Aufbringung der Mittel<br />

Die Ausgaben der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen<br />

gedeckt. Den Umlagesatz (Beitragssatz) setzt der Vorstand fest. Bis zu einem Umlagesatz<br />

von 2 Prozent werden die Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen. Erst wenn der Umlagesatz<br />

2 Prozent übersteigt, werden die Arbeitnehmer an der Aufbringung der Mittel beteiligt.<br />

Küstenschiffer und Küstenfischer haben für ihre eigene Versicherung den Beitrag stets allein<br />

in voller Höhe zu leisten.<br />

Beiträge für seemännische Arbeitnehmer<br />

Arbeitgeberanteile<br />

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> für die <strong>See</strong>leute sind<br />

grundsätzlich aus der Summe der Entgelte zu errechnen, nach denen die Beiträge <strong>zur</strong><br />

gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer auf <strong>See</strong>fahrzeugen bemessen werden,<br />

d.h., die Beitragsanteile sind für jeden seemännischen Arbeitnehmer zu zahlen, der gesetzlich<br />

unfallversichert ist. Arbeitgeberanteile sind somit auch für die Arbeitnehmer zu zahlen,<br />

die keine Leistungsansprüche (mehr) erwerben können (z.B. geringfügig Beschäftigte, Praktikanten,<br />

von der Beitragspflicht befreite <strong>See</strong>leute). Die Entgelte sind höchstens bis <strong>zur</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung zu berücksichtigen.<br />

Für die von der Rentenversicherungspflicht befreiten ausländischen <strong>See</strong>leute sind nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Arbeitgeberanteile <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> zu entrichten. Seit<br />

dem 1. Januar 2008 sind die Entgelte dieser Personen bei der Beitragsberechnung nicht zu<br />

berücksichtigen.


Arbeitnehmeranteile<br />

Die vom versicherungspflichtigen <strong>See</strong>mann zu tragenden Arbeitnehmeranteile sind von dem<br />

Entgelt zu berechnen, das für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

maßgebend ist. Es ist aber höchstens bis <strong>zur</strong> Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beiträge der Küstenschiffer und Küstenfischer für ihre eigene Versicherung<br />

Die Beiträge der versicherten Unternehmer werden nach den Jahresverdiensten berechnet,<br />

die für die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend sind. Die Unternehmer<br />

erhalten zu Beginn eines jeden Jahres für das Vorjahr einen Beitragsbescheid.<br />

Beitragsvorschüsse werden durch besonderen Bescheid erhoben.<br />

Die Beiträge werden im Gegensatz <strong>zur</strong> gesetzlichen Rentenversicherung stets für volle<br />

Monate erhoben. Dabei beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat, in dem die selbständige<br />

Tätigkeit als Küstenschiffer oder Küstenfischer aufgenommen wird und endet mit Ablauf des<br />

Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. Eine Unterbrechung der Beitragspflicht,<br />

z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, wie es die gesetzliche Rentenversicherung vorsieht, ist in der<br />

<strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> nicht möglich.<br />

Befreiung von der Beitragspflicht<br />

Versicherte, die bis zum Erreichen der für sie geltenden Regelaltersgrenze die versicherungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für den Bezug eines Überbrückungsgeldes nicht mehr<br />

erfüllen können, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Nähere Auskünfte werden<br />

auf Anfrage erteilt.

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