Informationsblatt zur Seemannskasse - Knappschaft-Bahn-See
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Allgemeines<br />
<strong>Informationsblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong><br />
Stand 1. Januar 2011<br />
Die <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> wird von der Deutschen Rentenversicherungsanstalt <strong>Knappschaft</strong>-<br />
<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong> geführt. Aufgabe der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes<br />
sowie einer Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze an die bei ihr versicherten<br />
<strong>See</strong>leute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der <strong>See</strong>fahrt ausscheiden. Die<br />
Mittel für die Ausgaben der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden von den Unternehmern, die bei ihr<br />
versichert sind oder bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versicherte <strong>See</strong>leute<br />
beschäftigen sowie den Beschäftigten aufgebracht.<br />
Versicherte<br />
Bei der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden <strong>See</strong>leute versichert, die auf <strong>See</strong>fahrzeugen gegen Entgelt<br />
oder zu ihrer Berufsausbildung rentenversicherungspflichtig beschäftigt und bei einer<br />
gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht<br />
geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Weiterhin<br />
sind Küstenschiffer und Küstenfischer versichert, die <strong>zur</strong> Besatzung ihres Fahrzeuges gehören<br />
oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer beschäftigen.<br />
Aufbringung der Mittel<br />
Die Ausgaben der <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen<br />
gedeckt. Den Umlagesatz (Beitragssatz) setzt der Vorstand fest. Bis zu einem Umlagesatz<br />
von 2 Prozent werden die Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen. Erst wenn der Umlagesatz<br />
2 Prozent übersteigt, werden die Arbeitnehmer an der Aufbringung der Mittel beteiligt.<br />
Küstenschiffer und Küstenfischer haben für ihre eigene Versicherung den Beitrag stets allein<br />
in voller Höhe zu leisten.<br />
Beiträge für seemännische Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeberanteile<br />
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> für die <strong>See</strong>leute sind<br />
grundsätzlich aus der Summe der Entgelte zu errechnen, nach denen die Beiträge <strong>zur</strong><br />
gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer auf <strong>See</strong>fahrzeugen bemessen werden,<br />
d.h., die Beitragsanteile sind für jeden seemännischen Arbeitnehmer zu zahlen, der gesetzlich<br />
unfallversichert ist. Arbeitgeberanteile sind somit auch für die Arbeitnehmer zu zahlen,<br />
die keine Leistungsansprüche (mehr) erwerben können (z.B. geringfügig Beschäftigte, Praktikanten,<br />
von der Beitragspflicht befreite <strong>See</strong>leute). Die Entgelte sind höchstens bis <strong>zur</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung zu berücksichtigen.<br />
Für die von der Rentenversicherungspflicht befreiten ausländischen <strong>See</strong>leute sind nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Arbeitgeberanteile <strong>zur</strong> <strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> zu entrichten. Seit<br />
dem 1. Januar 2008 sind die Entgelte dieser Personen bei der Beitragsberechnung nicht zu<br />
berücksichtigen.
Arbeitnehmeranteile<br />
Die vom versicherungspflichtigen <strong>See</strong>mann zu tragenden Arbeitnehmeranteile sind von dem<br />
Entgelt zu berechnen, das für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
maßgebend ist. Es ist aber höchstens bis <strong>zur</strong> Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beiträge der Küstenschiffer und Küstenfischer für ihre eigene Versicherung<br />
Die Beiträge der versicherten Unternehmer werden nach den Jahresverdiensten berechnet,<br />
die für die Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend sind. Die Unternehmer<br />
erhalten zu Beginn eines jeden Jahres für das Vorjahr einen Beitragsbescheid.<br />
Beitragsvorschüsse werden durch besonderen Bescheid erhoben.<br />
Die Beiträge werden im Gegensatz <strong>zur</strong> gesetzlichen Rentenversicherung stets für volle<br />
Monate erhoben. Dabei beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat, in dem die selbständige<br />
Tätigkeit als Küstenschiffer oder Küstenfischer aufgenommen wird und endet mit Ablauf des<br />
Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. Eine Unterbrechung der Beitragspflicht,<br />
z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, wie es die gesetzliche Rentenversicherung vorsieht, ist in der<br />
<strong><strong>See</strong>mannskasse</strong> nicht möglich.<br />
Befreiung von der Beitragspflicht<br />
Versicherte, die bis zum Erreichen der für sie geltenden Regelaltersgrenze die versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für den Bezug eines Überbrückungsgeldes nicht mehr<br />
erfüllen können, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Nähere Auskünfte werden<br />
auf Anfrage erteilt.