UND GEWERBEREcHT - Landesinnung Wien der Denkmal ...
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Bei einem Wechsel von Bildungsteilzeit zu<br />
Bildungskarenz kann für die restliche Dauer<br />
<strong>der</strong> Rahmenfrist (4 Jahre) Bildungskarenz<br />
höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften<br />
Teils vereinbart werden. Die<br />
Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate<br />
betragen.<br />
Wird bei <strong>der</strong> Bildungskarenz die höchstzulässige<br />
Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft,<br />
kann Bildungsteilzeit in Anspruch<br />
genommen werden, und zwar im doppelten<br />
Ausmaß des noch verbleibenden Teils <strong>der</strong><br />
Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit muss<br />
mindestens 4 Monate betragen. Diese Bildungsteilzeit<br />
ist innerhalb <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />
von vier Jahren zu verbrauchen.<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />
Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne<br />
Verzug, spätestens binnen einer Woche,<br />
anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld<br />
endet. Löst <strong>der</strong> Arbeitgeber das<br />
Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />
und liegen die Voraussetzungen für den<br />
Bezug von Weiterbildungsgeld vor, kann für<br />
die Hälfte <strong>der</strong> noch nicht verbrauchten Bezugsdauer<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit das Weiterbildungsgeld<br />
beansprucht werden.<br />
In diesem Fall ist aber das Ausmaß <strong>der</strong> Bildungsmaßnahme<br />
von mindestens 10 Stunden<br />
auf mindestens 20 Stunden anzuheben.<br />
Arbeitsrecht für Arbeitgeber – 12. Auflage<br />
Das Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“<br />
ist nunmehr in <strong>der</strong> 12. Auflage erschienen<br />
(859 Seiten mit CD-Rom für Mustervorlagen).<br />
Diese aktualisierte Auflage behandelt<br />
unter an<strong>der</strong>em Themen, die in <strong>der</strong> sonstigen<br />
arbeitsrechtlichen Fachliteratur am Rande<br />
o<strong>der</strong> gar nicht beachtet werden, aber für den<br />
Arbeitgeber, sehr wesentlich sind:<br />
Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchpausen,<br />
Krankenstandsmissbrauch und Detektiveinsatz,<br />
private Nutzung des Firmen-PC,<br />
Beschimpfungen im Betrieb etc.<br />
Es wurden neben etlichen Entscheidungen<br />
vor allem des VWGH, OGH und EuGh, Neuerungen<br />
zu Arbeitskräfteüberlassung,<br />
Auslän<strong>der</strong>beschäftigung,<br />
die neuen Freistellungen (Bildungsteilzeit,<br />
Pflegekarenz, Pflegeteilzeit)<br />
eingearbeitet.<br />
Das Buch erhalten Sie beim<br />
Linde Verlag Ges.m.b.H.<br />
T 01/24 630-0<br />
F 01/24 630-23<br />
E office@lindeverlag.at<br />
WIRTScHAFTS- und <strong>GEWERBEREcHT</strong><br />
Wann ist die Miete zu zahlen?<br />
Durch das Zahlungsverzugsgesetz, das<br />
mit 16. März 2013 in Kraft getreten ist, haben<br />
sich auch Än<strong>der</strong>ungen im Mietrecht<br />
ergeben.<br />
Bisher war es gesetzlich geregelt bzw. üblich,<br />
dass <strong>der</strong> Mietzins am Monatsersten fällig war.<br />
Durch die gesetzliche Neuregelung ergibt sich<br />
nun grundsätzlich eine Verschiebung des Termins.<br />
Da die neuen Regelungen aber nicht für<br />
alle Mietverträge gleich sind, muss je<strong>der</strong> Einzelfall<br />
geson<strong>der</strong>t betrachtet werden.<br />
Wie oft im Mietrecht wird zwischen dem<br />
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />
(MRG) auf <strong>der</strong> einen und dem Teilanwendungs-<br />
und Vollausnahmebereich auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />
Dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />
unterliegen:<br />
• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 30.<br />
Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet<br />
wurden<br />
• Gebäude, die auf Grund einer nach dem<br />
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung<br />
unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />
errichtet wurden<br />
• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 8.<br />
Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet<br />
wurden, sofern <strong>der</strong> Mietgegenstand im<br />
Wohnungseigentum steht.<br />
Selbst bei Vorliegen <strong>der</strong> eben genannten<br />
Voraussetzungen gibt es aber auch Vollausnahmen<br />
vom Mietrechtsgesetz, sodass dieses<br />
überhaupt nicht anwendbar ist (z.B. Mietverträge,<br />
die ab 1. Jänner 2002 geschlossen wurden<br />
– über Mietgegenstände in einem Gebäude<br />
mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsräumlichkeiten, wobei<br />
nachträgliche Dachausbauten nicht zählen;<br />
Befristung <strong>der</strong> Geschäftsraummiete bis zu einem<br />
halben Jahr). Im Vollanwendungsbereich<br />
des MRG gilt eine neue Regelung, die besagt,<br />
dass <strong>der</strong> Mietzins jeweils - anstatt wie bisher<br />
am Monatsersten - am Fünften des Monats<br />
fällig ist. Die Vereinbarung eines späteren<br />
Termins ist zulässig, nicht aber die Vereinbarung<br />
eines früheren Termins.<br />
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des<br />
MRG wurde eine ähnliche Bestimmung eingeführt.<br />
Auch hier ist <strong>der</strong> Mietzins grundsätzlich<br />
am Monatsfünften fällig. Im Unterschied<br />
zur Bestimmung im MRG enthält hier<br />
die einschlägige Gesetzesbestimmung selbst<br />
keine Verbote für abweichende vertragliche<br />
Vereinbarungen. Trotzdem kann es aber sein,<br />
dass die Rechtsprechung in Zukunft gewisse<br />
vertragliche Vereinbarungen über einen an<strong>der</strong>en<br />
Zinstermin für unzulässig erklären wird,<br />
sodass im Ergebnis die rechtliche Situation<br />
für alle Mietverträge vereinheitlicht wäre.<br />
Grund für die Verschiebung des Mietzins-<br />
Fälligkeitstermins<br />
Im österreichischen Zivilrecht wurde auf<br />
Grund eines Urteils des EuGH eine neue Gesetzesbestimmung<br />
über die Rechtzeitigkeit<br />
<strong>der</strong> Zahlung bei Überweisungen eingeführt.<br />
Danach gilt eine Zahlung nur dann als rechtzeitig,<br />
wenn <strong>der</strong> geschuldete Geldbetrag am<br />
Fälligkeitstermin bereits am Konto des Gläubigers<br />
eingelangt ist. Um zu vermeiden, dass<br />
die Mieter in Zukunft den Mietzins früher<br />
überweisen müssen, wurde <strong>der</strong> Zinstermin<br />
nach hinten verschoben. Für Konsumenten<br />
wurde zusätzlich noch eine Son<strong>der</strong>regelung<br />
eingeführt, sodass diese bei <strong>der</strong> Zahlung an<br />
einen Unternehmer den Überweisungsauftrag,<br />
wie bisher, erst am Fälligkeitstermin<br />
erteilen müssen. Aus den Neuregelungen des<br />
Zinsfälligkeitstermins, die auch bereits auf<br />
bestehende Verträge anwendbar sind, ergeben<br />
sich nun folgende Konsequenzen.<br />
... für Neuverträge:<br />
• Vollanwendungsbereich MRG: Die Miete<br />
ist am Fünften des Monats fällig, es kann<br />
jedoch ein späterer Zinstermin vereinbart<br />
werden. Die Überweisung ist so rechtzeitig<br />
durchzuführen, dass das Geld spätestens<br />
am Fälligkeitstermin auf dem Konto des<br />
Vermieters eingelangt ist.