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UND GEWERBEREcHT - Landesinnung Wien der Denkmal ...

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6<br />

Bei einem Wechsel von Bildungsteilzeit zu<br />

Bildungskarenz kann für die restliche Dauer<br />

<strong>der</strong> Rahmenfrist (4 Jahre) Bildungskarenz<br />

höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften<br />

Teils vereinbart werden. Die<br />

Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate<br />

betragen.<br />

Wird bei <strong>der</strong> Bildungskarenz die höchstzulässige<br />

Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft,<br />

kann Bildungsteilzeit in Anspruch<br />

genommen werden, und zwar im doppelten<br />

Ausmaß des noch verbleibenden Teils <strong>der</strong><br />

Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit muss<br />

mindestens 4 Monate betragen. Diese Bildungsteilzeit<br />

ist innerhalb <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />

von vier Jahren zu verbrauchen.<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne<br />

Verzug, spätestens binnen einer Woche,<br />

anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld<br />

endet. Löst <strong>der</strong> Arbeitgeber das<br />

Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />

und liegen die Voraussetzungen für den<br />

Bezug von Weiterbildungsgeld vor, kann für<br />

die Hälfte <strong>der</strong> noch nicht verbrauchten Bezugsdauer<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit das Weiterbildungsgeld<br />

beansprucht werden.<br />

In diesem Fall ist aber das Ausmaß <strong>der</strong> Bildungsmaßnahme<br />

von mindestens 10 Stunden<br />

auf mindestens 20 Stunden anzuheben.<br />

Arbeitsrecht für Arbeitgeber – 12. Auflage<br />

Das Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“<br />

ist nunmehr in <strong>der</strong> 12. Auflage erschienen<br />

(859 Seiten mit CD-Rom für Mustervorlagen).<br />

Diese aktualisierte Auflage behandelt<br />

unter an<strong>der</strong>em Themen, die in <strong>der</strong> sonstigen<br />

arbeitsrechtlichen Fachliteratur am Rande<br />

o<strong>der</strong> gar nicht beachtet werden, aber für den<br />

Arbeitgeber, sehr wesentlich sind:<br />

Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchpausen,<br />

Krankenstandsmissbrauch und Detektiveinsatz,<br />

private Nutzung des Firmen-PC,<br />

Beschimpfungen im Betrieb etc.<br />

Es wurden neben etlichen Entscheidungen<br />

vor allem des VWGH, OGH und EuGh, Neuerungen<br />

zu Arbeitskräfteüberlassung,<br />

Auslän<strong>der</strong>beschäftigung,<br />

die neuen Freistellungen (Bildungsteilzeit,<br />

Pflegekarenz, Pflegeteilzeit)<br />

eingearbeitet.<br />

Das Buch erhalten Sie beim<br />

Linde Verlag Ges.m.b.H.<br />

T 01/24 630-0<br />

F 01/24 630-23<br />

E office@lindeverlag.at<br />

WIRTScHAFTS- und <strong>GEWERBEREcHT</strong><br />

Wann ist die Miete zu zahlen?<br />

Durch das Zahlungsverzugsgesetz, das<br />

mit 16. März 2013 in Kraft getreten ist, haben<br />

sich auch Än<strong>der</strong>ungen im Mietrecht<br />

ergeben.<br />

Bisher war es gesetzlich geregelt bzw. üblich,<br />

dass <strong>der</strong> Mietzins am Monatsersten fällig war.<br />

Durch die gesetzliche Neuregelung ergibt sich<br />

nun grundsätzlich eine Verschiebung des Termins.<br />

Da die neuen Regelungen aber nicht für<br />

alle Mietverträge gleich sind, muss je<strong>der</strong> Einzelfall<br />

geson<strong>der</strong>t betrachtet werden.<br />

Wie oft im Mietrecht wird zwischen dem<br />

Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />

(MRG) auf <strong>der</strong> einen und dem Teilanwendungs-<br />

und Vollausnahmebereich auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />

Dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />

unterliegen:<br />

• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 30.<br />

Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet<br />

wurden<br />

• Gebäude, die auf Grund einer nach dem<br />

30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung<br />

unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />

errichtet wurden<br />

• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 8.<br />

Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet<br />

wurden, sofern <strong>der</strong> Mietgegenstand im<br />

Wohnungseigentum steht.<br />

Selbst bei Vorliegen <strong>der</strong> eben genannten<br />

Voraussetzungen gibt es aber auch Vollausnahmen<br />

vom Mietrechtsgesetz, sodass dieses<br />

überhaupt nicht anwendbar ist (z.B. Mietverträge,<br />

die ab 1. Jänner 2002 geschlossen wurden<br />

– über Mietgegenstände in einem Gebäude<br />

mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsräumlichkeiten, wobei<br />

nachträgliche Dachausbauten nicht zählen;<br />

Befristung <strong>der</strong> Geschäftsraummiete bis zu einem<br />

halben Jahr). Im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG gilt eine neue Regelung, die besagt,<br />

dass <strong>der</strong> Mietzins jeweils - anstatt wie bisher<br />

am Monatsersten - am Fünften des Monats<br />

fällig ist. Die Vereinbarung eines späteren<br />

Termins ist zulässig, nicht aber die Vereinbarung<br />

eines früheren Termins.<br />

Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des<br />

MRG wurde eine ähnliche Bestimmung eingeführt.<br />

Auch hier ist <strong>der</strong> Mietzins grundsätzlich<br />

am Monatsfünften fällig. Im Unterschied<br />

zur Bestimmung im MRG enthält hier<br />

die einschlägige Gesetzesbestimmung selbst<br />

keine Verbote für abweichende vertragliche<br />

Vereinbarungen. Trotzdem kann es aber sein,<br />

dass die Rechtsprechung in Zukunft gewisse<br />

vertragliche Vereinbarungen über einen an<strong>der</strong>en<br />

Zinstermin für unzulässig erklären wird,<br />

sodass im Ergebnis die rechtliche Situation<br />

für alle Mietverträge vereinheitlicht wäre.<br />

Grund für die Verschiebung des Mietzins-<br />

Fälligkeitstermins<br />

Im österreichischen Zivilrecht wurde auf<br />

Grund eines Urteils des EuGH eine neue Gesetzesbestimmung<br />

über die Rechtzeitigkeit<br />

<strong>der</strong> Zahlung bei Überweisungen eingeführt.<br />

Danach gilt eine Zahlung nur dann als rechtzeitig,<br />

wenn <strong>der</strong> geschuldete Geldbetrag am<br />

Fälligkeitstermin bereits am Konto des Gläubigers<br />

eingelangt ist. Um zu vermeiden, dass<br />

die Mieter in Zukunft den Mietzins früher<br />

überweisen müssen, wurde <strong>der</strong> Zinstermin<br />

nach hinten verschoben. Für Konsumenten<br />

wurde zusätzlich noch eine Son<strong>der</strong>regelung<br />

eingeführt, sodass diese bei <strong>der</strong> Zahlung an<br />

einen Unternehmer den Überweisungsauftrag,<br />

wie bisher, erst am Fälligkeitstermin<br />

erteilen müssen. Aus den Neuregelungen des<br />

Zinsfälligkeitstermins, die auch bereits auf<br />

bestehende Verträge anwendbar sind, ergeben<br />

sich nun folgende Konsequenzen.<br />

... für Neuverträge:<br />

• Vollanwendungsbereich MRG: Die Miete<br />

ist am Fünften des Monats fällig, es kann<br />

jedoch ein späterer Zinstermin vereinbart<br />

werden. Die Überweisung ist so rechtzeitig<br />

durchzuführen, dass das Geld spätestens<br />

am Fälligkeitstermin auf dem Konto des<br />

Vermieters eingelangt ist.

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