UND GEWERBEREcHT - Landesinnung Wien der Denkmal ...
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1<br />
SAUBERplus<br />
Information <strong>der</strong> <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger<br />
03|13<br />
INHALT<br />
Editoral 2<br />
Ihre <strong>Landesinnung</strong> 2<br />
Kontaktdaten 2<br />
Gewerberechtliche Vorschriften für<br />
Hausbetreuer 3<br />
Unser Logo 3<br />
Silberne Ehrenmedaille für Manfred Belik 3<br />
Ausbildungsangebot <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsakademie<br />
3<br />
Sprechtage im WIFI-<strong>Wien</strong> 4<br />
www.sauberplus.at 4<br />
SERVICE<br />
Arbeitsrecht und Kollektivverträge 4<br />
Wirtschafts- und Gewerberecht 6<br />
Steuern und För<strong>der</strong>ungen 7<br />
Bildung und Lehre 8<br />
info exclusiv<br />
Nummer 55a/2013
2<br />
Editorial<br />
KommR Gerhard Komarek<br />
Innungsmeister<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
liebe UnternehmerInnen,<br />
ein schöner und heißer Sommer liegt hinter<br />
uns und ich hoffe, sie konnten einen erholsamen<br />
Urlaub genießen und daraus neue<br />
Kraft für die zweite Jahreshälfte schöpfen.<br />
Wir, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitskreise, waren<br />
für Sie auch während <strong>der</strong> Ferien tätig, um<br />
die Ziele, die wir uns für unsere Branche für<br />
heuer gesteckt haben, zu erreichen.<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
Das Meisterbuch, das künftig allen Teilnehmern,<br />
die einen Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung<br />
im Handwerk „<strong>Denkmal</strong>-, Fassaden-<br />
und Gebäu<strong>der</strong>einigung“ besuchen, als<br />
Arbeitsunterlage dienen wird und auch alle<br />
Interessenten <strong>der</strong> „<strong>Denkmal</strong>- Fassaden- und<br />
Gebäu<strong>der</strong>einigung“ beziehen können, steht<br />
nunmehr zur Verfügung.<br />
Mehrere Besprechungen und unzählige Stunden<br />
haben wir aufgebracht, um dieses Handbuch<br />
zu finalisieren. Texte wurden aktualisiert,<br />
Fotos und Grafiken eingefügt, <strong>der</strong>en<br />
Rechte organisiert und eine Druckerei gesucht,<br />
die unsere Ansprüche in die Realität<br />
umsetzen kann.<br />
Mit <strong>der</strong> Aktualisierung des Berufsbild <strong>der</strong><br />
Lehrlinge und <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Lehrzeit<br />
auf 3 Jahre sowie mit <strong>der</strong> Schaffung eines<br />
Doppellehrepakets sollen für interessierte<br />
Lehrlinge und auch für die Betriebe die Voraussetzungen<br />
geschaffen werden, dass unserem<br />
Lehrberuf wie<strong>der</strong> die Aufmerksamkeit<br />
geschenkt wird, die er verdient.<br />
Kollektivvertrag – m2 Leistungen<br />
In mehreren Zusammentreffen mit <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />
wurde vereinbart, die zurzeit<br />
im Kollektivvertrag nicht definierten Leistungsangaben,<br />
herauszunehmen. Mit einer<br />
neuen ÖNORM sollen diese m2-Leistungen<br />
realitätsnah im Sinne <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden-<br />
und Gebäu<strong>der</strong>einiger-Betriebe und<br />
<strong>der</strong> Auftraggeber geregelt werden.<br />
Ich bedanke mich bei allen Betrieben, die<br />
uns mit ihren Kennzahlen zur Kalkulation<br />
<strong>der</strong> einzelnen Tätigkeiten dabei unterstützt<br />
haben.<br />
Arbeitnehmerschutz<br />
Durch die großartige Unterstützung von<br />
Frau Dr. Antes (AUVA) und Frau Mag. Hejkrlik<br />
(Arbeitsinspektorat), konnten wir für<br />
das geplante Handbuch zum Arbeitnehmerschutz<br />
für <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und<br />
Gebäu<strong>der</strong>einiger, die erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />
zusammentragen. Ergänzungen, Fotos und<br />
Grafiken werden in den nächsten Arbeitskreissitzungen<br />
noch thematisiert. Dieses<br />
Buch soll bis zum Jahresende allen Betrieben<br />
zur Verfügung stehen.<br />
Ö-NORMEN<br />
Der Arbeitskreis EOR, <strong>der</strong> sich mit <strong>der</strong> Erstellung<br />
einer ÖNORM für die Ergebnisorientierte-Reinigung<br />
beschäftigt, hat in seinen<br />
letzten Sitzungen festgestellt, dass es sich<br />
hier um ein sehr komplexes Thema handelt.<br />
Es werden dazu noch viele Gespräche und<br />
Daten erfor<strong>der</strong>lich sein. Wir werden Sie laufend<br />
darüber informieren.<br />
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung<br />
Ein neuer Werbespot ist seit Anfang August<br />
auf Radio Ö3 und einigen regionalen<br />
Sen<strong>der</strong>n Österreichs zu hören. Damit<br />
wollen wir die Aufmerksamkeit auf unsere<br />
Branche lenken, um die Gesellschaft auf<br />
die Wichtigkeit und Wertigkeit <strong>der</strong> professionellen<br />
Reinigung aufmerksam zu machen.<br />
Im gleichen Stil wurde ein TV-Spot<br />
produziert, <strong>der</strong> im Jänner starten wird.<br />
Ein weiterer Schritt im Bereich <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />
ist eine Wertschöpfungsanalyse<br />
von Prof. DDr. Schnei<strong>der</strong>.<br />
Wir wollen diese Analyse dazu verwenden,<br />
darzulegen, welchen großen und wichtigen<br />
sozialen und wirtschaftlichen Beitrag<br />
unsere Branche leistet. Mit Medienpräsenz<br />
und Podiumsdiskussionen mit politischen<br />
Vertretern wird darauf aufmerksam gemacht<br />
werden.<br />
Die bei <strong>der</strong> KMU Forschung Austria in Auftrag<br />
gegebene Stundensatzkalkulation<br />
für jede Lohngruppe soll in den nächsten<br />
8 Wochen fertiggestellt sein und uns bei<br />
Auftraggebern gegen Dumpingpreise als<br />
Argumentation unterstützen.<br />
Sie sehen, wir waren auch im Sommer,<br />
trotz extremer Hitze, aktiv. Bei <strong>der</strong> Gelegenheit<br />
möchte ich mich bei <strong>der</strong> Gewerkschaft,<br />
<strong>der</strong> Bundesinnung, den <strong>Landesinnung</strong>en<br />
und <strong>der</strong>en GeschäftsführerInnen,<br />
bei allen Funktionären und allen ArbeitskreisteilnehmerInnen,<br />
die ehrenamtlich<br />
unsere Branche unterstützen, sehr herzlich<br />
bedanken.<br />
Ihr Gerhard Komarek<br />
Innungsmeister<br />
IHRE LANDESINNUNG WIEN <strong>der</strong> DenkmAL-, FASSADEN- und GebäUDEREINIGER<br />
Wir sind für Sie da.<br />
<strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und<br />
Gebäu<strong>der</strong>einiger<br />
Rudolf Sallinger Platz 1 | 1030 <strong>Wien</strong><br />
T 01/514 50-2363 | F 01/512 95 48-2363<br />
E Gebaeu<strong>der</strong>einigung-Holz-Kunst@wkw.at<br />
W www.sauberplus.at<br />
Wir sind für Sie da.<br />
Mo 8.00 - 17.00 Uhr<br />
Di - Do 8.00 - 16.30 Uhr<br />
Fr 8.00 - 16.00 Uhr<br />
Ihre AnsprechpartnerInnen<br />
Mag. Georg Lintner<br />
Innungsgeschäftsführer<br />
T 01/514 50–2362<br />
E georg.lintner@wkw.at<br />
Gabriela Bergmann<br />
T 01/514 50-2363<br />
E gabriela.bergmann@wkw.at<br />
Christine Kratky-Tunk<br />
T 01/514 50-2323<br />
E christine.kratky-tunk@wkw.at<br />
Stephanie Kreitzer<br />
T 01/514 50-2364<br />
E stephanie.kreitzer@wkw.at
3<br />
GEWERBEREchtlicHE VoRScHRIFTEN für HAUSBETREUER<br />
Informationsveranstaltung am 2.10.2013 in <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsakademie<br />
Zu dieser kostenlosen Veranstaltung, waren<br />
alle selbständigen Hausbetreuer <strong>Wien</strong>s eingeladen.<br />
Nach <strong>der</strong> Begrüßung durch Herrn IM<br />
Komarek referierte Herr Dr. Andreas Semrajc,<br />
Referat für Recht und Wirtschaftspolitik,<br />
über die gewerberechtlichen Vorschriften des<br />
freien Gewerbes Hausbetreuung. Herr Mag.<br />
Lintner erläuterte hierzu Praxisbeispiele<br />
und stellte die Ampelkarte und <strong>der</strong>en fremdsprachliche<br />
Übersetzung vor. Im Anschluss<br />
an die Vorträge standen die Referenten den<br />
Teilnehmern für Fragen zur Verfügung.<br />
Unser Logo<br />
Das Logo können Sie im Innungsbüro,<br />
T 01/514 50-2363 o<strong>der</strong> 2323 anfor<strong>der</strong>n,<br />
um es für Ihre Geschäftsdrucksorten<br />
und Homepages zu verwenden.<br />
SILBERNE EHRENmedaille für Manfred BELIk<br />
Aufgrund seines unermüdlichen Einsatzes<br />
für die <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-,<br />
Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger und seinem<br />
Können und Wissen, wurde Herrn Manfred<br />
Belik die Silberne Ehrenmedaille <strong>der</strong> Wirtschaftskammer<br />
<strong>Wien</strong> überreicht.<br />
Ein großes Anliegen ist Herrn Belik die Ausund<br />
Weiterbildung. Er ist bereits mehr als<br />
ein Jahrzehnt Mitglied <strong>der</strong> Meisterprüfungsund<br />
Lehrabschlussprüfungskommission.<br />
Fe<strong>der</strong>führend war er bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />
österreichweit verwendeten Meisterprüfungsunterlagen<br />
beteiligt. Als Vorsitzen<strong>der</strong><br />
des Arbeitskreises Bildung wirkte er an <strong>der</strong><br />
Überarbeitung <strong>der</strong> neuen Meisterprüfungsordnung<br />
sowie an <strong>der</strong><br />
Lehrabschlussprüfungsordnung<br />
mit.<br />
Für das Schulungszentrum<br />
<strong>der</strong> <strong>Landesinnung</strong><br />
<strong>Wien</strong>, <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsAkademie<br />
<strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Gebäu<strong>der</strong>einiger,<br />
entwickelte er<br />
Kursmaßnahmen, um<br />
die Aus- und Weiterbildung,<br />
und hier beson<strong>der</strong>s<br />
die Erwachsenenbildung,<br />
auf allen<br />
Ebenen in <strong>der</strong> Umsetzung<br />
voranzutreiben.<br />
Foto: Studio Vodicka<br />
AUSBILDUNGSANGEBot <strong>der</strong> GebäUDEREINIGUNGSAkADEmIE<br />
DFG_aka ins 200x128_07 03 13 07.03.13 11:40 Seite 1<br />
AUS- <strong>UND</strong> WEITERBILDUNG<br />
IN DER GEBÄUDEREINIGUNGSAKADEMIE<br />
Ein kleiner Querschnitt aus unserem Ausbildungsprogramm:<br />
· Basiskurs für Reinigungskräfte<br />
· Gebäu<strong>der</strong>einigungsdesinfektor/in<br />
· Ausbildung betriebliche Ersthelfer | Erste-Hilfe Grundkurs und Auffrischungskurs<br />
· Sicherheitsvertrauensperson<br />
· Führung und Konfliktmanagement<br />
· Telefonkommunikation<br />
· Sachkundige/r für Leitern und Gerüste<br />
Das Kursprogramm finden Sie unter<br />
www.gebaeu<strong>der</strong>einigungsakademie.at<br />
Informationen:<br />
Gabriela Bergmann T 01 514 50-2363 | E gabriela.bergmann@wkw.at<br />
www.gebaeu<strong>der</strong>einigungsakademie.at<br />
Desinfektorkurs<br />
15.2. bis 2.3.2014<br />
8.00 bis 17.00 Uhr<br />
Kurstage:<br />
Samstag, 15.2.2014<br />
Sonntag, 16.2.2014<br />
Samstag, 22.2.2014<br />
Sonntag, 23.2.2014<br />
Samstag, 1.3.2014<br />
Sonntag, 2.3.2014<br />
Prüfung:<br />
Samstag, 8.3.2014<br />
Die Kosten betragen € 1.500,-- exkl. 20 % Ust.<br />
inkl. Kursunterlagen, Prüfungsgebühr, Verpflegung<br />
und Honorar für die Vortragenden<br />
Basiskurse für Reinigungskräfte<br />
Der nächste Basiskurs für Reinigungskräfte<br />
im Ausmaß von 16 Lerneinheiten findet zu<br />
folgendem Termin statt:<br />
6.11.2013 bis 8.11.2013<br />
10.30 bis 16.30 Uhr<br />
Nähere Informationen erhalten Sie im<br />
Innungsbüro bei Frau Gabriela Bergmann,<br />
T 01/514 50-2363 bzw.<br />
E gabriela.bergmann@wkw.at
4<br />
SpREcHTAGE im WIFI-WIEN<br />
Die WIFI-Unternehmensberatung bietet im<br />
Herbst 2013 wie<strong>der</strong> Sprechtage in Form eines<br />
einstündigen individuellen Beratungsgespräches<br />
mit Experten des WIFI-Beraterpools an.<br />
Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung<br />
ist aber unbedingt erfor<strong>der</strong>lich. Zu<br />
folgenden Themen und Terminen werden die<br />
Sprechtage angeboten:<br />
Unternehmenssicherung/Krisenmanagement<br />
Schnelle und kompakte Information zu allen<br />
Fragen <strong>der</strong> Unternehmenssicherung, Restrukturierung,<br />
Finanzierung, Insolvenz etc.<br />
12.11.2013 ab 9.00 Uhr<br />
10.12.2013 ab 9.00 Uhr<br />
Anmeldung unter: unternehmensberatung@<br />
wifiwien.at o<strong>der</strong> unter Tel.: 01/47677/5355<br />
Patentsprechtag<br />
Umfassende Beratung zum Thema Schutzrechte<br />
(Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz)<br />
insbeson<strong>der</strong>e technische und<br />
strategische Beratung, Abschätzen Marktwert<br />
eines Produkts, Anleitung zu einfachen<br />
Selbstrecherchen in Datenbanken etc.<br />
5.11.2013 ab 9.00 Uhr<br />
3.12.2013 ab 9.00 Uhr<br />
Anmeldung unter: unternehmensberatung@<br />
wifiwien.at o<strong>der</strong> unter Tel.: 01/47677/5355<br />
WWW.SAUBERpLUS.AT<br />
Seit kurzer Zeit steht Ihnen unsere überarbeitete<br />
Website zur Verfügung. Machen Sie<br />
von den laufend aktualisierten Informationen<br />
Gebrauch und besuchen Sie uns auf<br />
www.sauberplus.at.<br />
SERVIce<br />
ARBEITSREcht und KollekTIVVERTRäGE<br />
Verbesserte soziale Absicherung für Unternehmer<br />
Mit dem Sozialversicherungs-Än<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
2013 konnte ein weiterer wichtiger<br />
Schritt für die soziale Absicherung von Ein-<br />
Personen-Unternehmen und Kleinunternehmern<br />
gesetzt werden.<br />
Mit 1. Juli 2013 traten Maßnahmen in Kraft,<br />
die die Vereinbarkeit von Familie und unternehmerische<br />
Erwerbstätigkeit verbessern. Darüber<br />
hinaus wurden beitragsrechtliche Erleichterungen<br />
für Jungunternehmer beschlossen.<br />
Wochengeld und Beitragsbefreiung<br />
Mit 1. Jänner 2013 wurde das Wochengeld<br />
für Unternehmerinnen von 26,97 täglich auf<br />
50 Euro täglich (1.500 Euro pro Monat) angehoben.<br />
Unternehmerinnen, die Wochengeld ausbezahlt<br />
erhalten, müssen grundsätzlich im<br />
Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses<br />
ihre Beitragspflicht erfüllen und<br />
die Sozialversicherungs-(SV)-Beiträge zur<br />
Kranken- und Pensionsversicherung leisten.<br />
Seit 1. Juli 2013 können Unternehmerinnen<br />
abweichend davoneinen Antrag auf Ausnahme<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherung nach dem<br />
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />
(GSVG) stellen und dennoch Wochengeld<br />
beziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen<br />
vorliegen:<br />
• Ruhendmeldung <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung<br />
bzw. <strong>der</strong> Berufsausübungsbefugnis (o<strong>der</strong><br />
Anzeige <strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />
beim Versicherungsträger durch<br />
Neue Selbständige) und<br />
• Mindestens sechsmonatige Pflichtversicherung<br />
nach dem GSVG aufgrund einer<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit.<br />
Der Unfallversicherungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />
von 8,48 Euro (Wert 2013) monatlich ist auch<br />
bei Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung<br />
weiterhin zu leisten. Gleichzeitig<br />
erfolgt eine Einbeziehung in die Teilversicherung<br />
<strong>der</strong> Pensionsversicherung. Der Krankenversicherungsschutz<br />
wird in diesen Fällen<br />
durch eine Erweiterung <strong>der</strong> so genannten<br />
Schutzfristregelung aufrechterhalten.<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und Ausnahme<br />
von <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Kleingewerbetreibende)<br />
Kleingewerbetreibende sind Personen, <strong>der</strong>en<br />
Umsatz den Betrag von 30.000 Euro pro<br />
Jahr und <strong>der</strong>en Einkünfte den Betrag von<br />
4.641,60 Euro (Wert 2013) pro Jahr nicht<br />
übersteigen. Diese Personen können sich<br />
unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen<br />
von <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />
nach dem GSVG ausnehmen lassen.<br />
Der Unfallversicherungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />
von 8,48 Euro (Wert 2013) monatlich ist von<br />
Kleinunternehmern trotz Ausnahme von <strong>der</strong><br />
Kranken- und Pensionsversicherung weiterhin<br />
zu leisten. Der Antrag auf Ausnahme<br />
von <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />
kann grundsätzlich nur gestellt werden,<br />
wenn innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre nicht<br />
mehr als zwölf Kalen<strong>der</strong>monate nach <strong>der</strong><br />
GSVG-Pflichtsicherung vorliegen.<br />
Seit 1. Juli 2013 können selbständig erwerbstätige<br />
Mütter und Väter für die Dauer des<br />
Bezuges von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld den Antrag<br />
auf Ausnahme von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
jedenfalls stellen und zwar unabhängig<br />
davon, wie lange sie zuvor nach dem GSVG<br />
pflichtversichert waren. Wird ein Antrag auf<br />
Ausnahme von <strong>der</strong> Pflichtversicherung gestellt,<br />
sind die Umsatz- (30.000 Euro) bzw.<br />
Gewinngrenzen (Wert 2013: 4.641,60 Euro)<br />
nach dem GSVG zu beachten.
Damit werden gleichzeitig die Zuverdienstgrenzen<br />
für den Bezug des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes<br />
eingehalten.<br />
Erleichterung <strong>der</strong> Beitragsnachzahlung<br />
für Neugrün<strong>der</strong><br />
Neugrün<strong>der</strong> zahlen in den ersten drei Jahren<br />
vorläufig niedrige Beiträge zur Sozialversicherung<br />
auf Basis <strong>der</strong> Mindestbeitragsgrundlage.<br />
Werden bereits in den Anfangsjahren gute Gewinne<br />
erwirtschaftet, sind Nachzahlungen an<br />
die SVA <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft zu leisten,<br />
die bisher in vier Teilbeträgen (innerhalb<br />
eines Kalen<strong>der</strong>jahres) vorgeschrieben wurden.<br />
Dies konnte selbst für erfolgreiche Neugrün<strong>der</strong><br />
zu Liquiditätsengpässen führen. Nachzahlungen<br />
für ab 2014 einlangende Steuerbescheide<br />
können künftig auf drei Jahre<br />
verteilt werden.<br />
Der Antrag kann daher ab dem 1.1.2014<br />
gestellt werden. Die Nachzahlung für die<br />
ersten drei Jahre ab <strong>der</strong> Neugründung ist<br />
somit zinsenfrei auf drei Kalen<strong>der</strong>jahre in<br />
zwölf gleichen Quartalsraten zu erstrecken.<br />
Von dieser Än<strong>der</strong>ung werden ca. 36.000 Neugrün<strong>der</strong><br />
profitieren.<br />
Überbrückungshilfe<br />
Ab 1.1.2014 wird bei <strong>der</strong> SVA <strong>der</strong> gewerblichen<br />
Wirtschaft ein Überbrückungshilfefonds<br />
eingerichtet, aus dem selbständig<br />
Erwerbstätige mit Einkünften unter <strong>der</strong> Mindestbeitragsgrundlage<br />
im Einzelfall einen<br />
temporären Zuschuss zu den Pensions- und<br />
Haben Sie Fragen zum Thema<br />
„Arbeitsrecht und<br />
Kolletivverträge“?<br />
Innungsgeschäftsführer<br />
Mag. Georg Lintner steht Ihnen<br />
unter 01/514 50-2362 gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Krankenversicherungsbeiträgen beantragen<br />
können.<br />
Die näheren Voraussetzungen einer Zuschussgewährung<br />
werden durch Richtlinien<br />
des Vorstandes <strong>der</strong> SVA zu regeln sein.<br />
Die Regelung tritt mit 1.1.2014 in Kraft und<br />
ist vorerst auf ein Jahr befristet.<br />
5<br />
Die Bildungsteilzeit<br />
Personen, die sich beruflich weiterbilden<br />
möchten, steht in Zukunft neben <strong>der</strong> Bildungskarenz<br />
auch die Bildungsteilzeit zur<br />
Verfügung, um während <strong>der</strong> Ausbildung ihren<br />
Lebensunterhalt zu sichern. Die neue Regelung<br />
ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.<br />
Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung<br />
auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />
im aufrechten Arbeitsverhältnis. Dazu bedarf<br />
es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen<br />
dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die<br />
den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die<br />
Lage <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigung regelt.<br />
Voraussetzungen<br />
Die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
ist um mindestens 25%, maximal<br />
jedoch 50% zu reduzieren. Während <strong>der</strong> vereinbarten<br />
Bildungsteilzeit muss die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit aber mindestens zehn<br />
Stunden betragen. Bildungsteilzeit kann für<br />
einen Zeitraum von mindestens vier Monaten,<br />
maximal jedoch von zwei Jahren vereinbart<br />
werden. Auch eine Vereinbarung <strong>der</strong><br />
Bildungsteilzeit in Teilen ist möglich, wobei<br />
einzelne Teile mindestens vier Monate betragen<br />
müssen. Eine neuerliche Bildungsteilzeit<br />
kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren<br />
ab dem Antritt <strong>der</strong> letzten Bildungsteilzeit<br />
(Rahmenfrist) vereinbart werden. Gleich wie<br />
bei <strong>der</strong> Bildungskarenz kann auch Bildungsteilzeit<br />
nur in Anspruch genommen werden,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate<br />
gedauert hat. Die Erleichterung für in<br />
Saisonbetriebe beschäftigte Personen gilt gleichermaßen:<br />
In diesen Fällen reicht es, wenn<br />
das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />
zumindest drei Monate gedauert hat<br />
und insgesamt eine Beschäftigung zum selben<br />
Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs<br />
Monaten innerhalb <strong>der</strong> letzten vier Jahre vor<br />
Antritt <strong>der</strong> Bildungsteilzeit gegeben ist.<br />
Bildungsteilzeitgeld und <strong>der</strong> Antrag dazu<br />
Vereinbart ein Arbeitnehmer Bildungsteilzeit,<br />
kann er für <strong>der</strong>en Dauer Bildungsteilzeitgeld<br />
beantragen, sofern er die Anwartschaft<br />
für den Arbeitslosengeldbezug erfüllt.<br />
Die Voraussetzungen für das Bildungsteilzeitgeld<br />
sind im Vergleich zur Bildungskarenz<br />
natürlich reduziert:<br />
• Es genügt <strong>der</strong> Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme<br />
im Ausmaß von 10 Wochenstunden.<br />
Wird durch die Weiterbildungsveranstaltung<br />
das Ausmaß von 10<br />
Wochenstunden nicht erreicht, so muss<br />
ein zusätzlicher Lern- und Übungsaufwand<br />
nachgewiesen werden.<br />
• Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen eines<br />
Studiums, müssen 2 Semesterwochenstunden<br />
bzw. 4 ECTS nach dem „ECTS - System“<br />
nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall<br />
können an<strong>der</strong>e Erfolgsnachweise wie die<br />
Ablegung <strong>der</strong> Diplomprüfung o<strong>der</strong> Fortschreiten<br />
<strong>der</strong> Arbeit an <strong>der</strong> Dissertation,<br />
erbracht werden.<br />
Wird <strong>der</strong> Nachweis nicht erbracht, führt dies<br />
– gleich wie beim Weiterbildungsgeld – zum<br />
Verlust des Anspruchs auf Bildungsteilzeitgeld<br />
für die weitere mögliche Bezugsdauer.<br />
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,76 täglich<br />
für jede volle Arbeitsstunde, um die die<br />
wöchentliche Normalarbeitszeit verringert<br />
wird.<br />
Das Bildungsteilzeitgeld kann nur einer begrenzten<br />
Anzahl von Arbeitnehmern eines<br />
Arbeitgebers gewährt werden. Dabei gilt folgendes:<br />
• In Betrieben mit maximal 50 arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
beschäftigten<br />
Personen, wobei geringfügig Beschäftigte<br />
außer Betracht bleiben, dürfen jedenfalls<br />
vier Arbeitnehmer, die Bildungsteilzeit in<br />
Anspruch nehmen;<br />
• In Betrieben mit mehr als 50 arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
beschäftigten<br />
Personen dürfen jedenfalls bis zu 8 % <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer die Bildungsteilzeit in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Werden diese Grenzen <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
eines Arbeitgebers überschritten,<br />
kann das AMS Bildungsteilzeitgeld nur nach<br />
Beschluss des Regionalbeirates gewähren.<br />
Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />
Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld hat<br />
durch den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Antritt<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit zu erfolgen.<br />
Damit das AMS das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
prüfen kann, muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
dem Antrag ein Schreiben des Arbeitgebers<br />
beilegen, das Angaben über<br />
• die Anzahl <strong>der</strong> im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
beschäftigten Arbeitnehmer,<br />
• die Anzahl <strong>der</strong> sich in Bildungsteilzeit befindlichen<br />
Arbeitnehmer,<br />
• die wöchentliche Normalarbeitszeit in den<br />
letzten 6 (3) Monaten vor <strong>der</strong> Bildungskarenz<br />
und<br />
• die geplante wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
ab Beginn <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />
enthalten.<br />
Kombination von Bildungsteilzeit mit<br />
Bildungskarenz<br />
Bildungsteilzeit und Bildungskarenz können<br />
auch kombiniert werden, und zwar in einer<br />
<strong>der</strong> zwei folgenden Varianten, wobei ein<br />
Wechsel jeweils nur einmal möglich ist:
6<br />
Bei einem Wechsel von Bildungsteilzeit zu<br />
Bildungskarenz kann für die restliche Dauer<br />
<strong>der</strong> Rahmenfrist (4 Jahre) Bildungskarenz<br />
höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften<br />
Teils vereinbart werden. Die<br />
Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate<br />
betragen.<br />
Wird bei <strong>der</strong> Bildungskarenz die höchstzulässige<br />
Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft,<br />
kann Bildungsteilzeit in Anspruch<br />
genommen werden, und zwar im doppelten<br />
Ausmaß des noch verbleibenden Teils <strong>der</strong><br />
Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit muss<br />
mindestens 4 Monate betragen. Diese Bildungsteilzeit<br />
ist innerhalb <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />
von vier Jahren zu verbrauchen.<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />
Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne<br />
Verzug, spätestens binnen einer Woche,<br />
anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld<br />
endet. Löst <strong>der</strong> Arbeitgeber das<br />
Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />
und liegen die Voraussetzungen für den<br />
Bezug von Weiterbildungsgeld vor, kann für<br />
die Hälfte <strong>der</strong> noch nicht verbrauchten Bezugsdauer<br />
<strong>der</strong> Bildungsteilzeit das Weiterbildungsgeld<br />
beansprucht werden.<br />
In diesem Fall ist aber das Ausmaß <strong>der</strong> Bildungsmaßnahme<br />
von mindestens 10 Stunden<br />
auf mindestens 20 Stunden anzuheben.<br />
Arbeitsrecht für Arbeitgeber – 12. Auflage<br />
Das Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“<br />
ist nunmehr in <strong>der</strong> 12. Auflage erschienen<br />
(859 Seiten mit CD-Rom für Mustervorlagen).<br />
Diese aktualisierte Auflage behandelt<br />
unter an<strong>der</strong>em Themen, die in <strong>der</strong> sonstigen<br />
arbeitsrechtlichen Fachliteratur am Rande<br />
o<strong>der</strong> gar nicht beachtet werden, aber für den<br />
Arbeitgeber, sehr wesentlich sind:<br />
Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchpausen,<br />
Krankenstandsmissbrauch und Detektiveinsatz,<br />
private Nutzung des Firmen-PC,<br />
Beschimpfungen im Betrieb etc.<br />
Es wurden neben etlichen Entscheidungen<br />
vor allem des VWGH, OGH und EuGh, Neuerungen<br />
zu Arbeitskräfteüberlassung,<br />
Auslän<strong>der</strong>beschäftigung,<br />
die neuen Freistellungen (Bildungsteilzeit,<br />
Pflegekarenz, Pflegeteilzeit)<br />
eingearbeitet.<br />
Das Buch erhalten Sie beim<br />
Linde Verlag Ges.m.b.H.<br />
T 01/24 630-0<br />
F 01/24 630-23<br />
E office@lindeverlag.at<br />
WIRTScHAFTS- und <strong>GEWERBEREcHT</strong><br />
Wann ist die Miete zu zahlen?<br />
Durch das Zahlungsverzugsgesetz, das<br />
mit 16. März 2013 in Kraft getreten ist, haben<br />
sich auch Än<strong>der</strong>ungen im Mietrecht<br />
ergeben.<br />
Bisher war es gesetzlich geregelt bzw. üblich,<br />
dass <strong>der</strong> Mietzins am Monatsersten fällig war.<br />
Durch die gesetzliche Neuregelung ergibt sich<br />
nun grundsätzlich eine Verschiebung des Termins.<br />
Da die neuen Regelungen aber nicht für<br />
alle Mietverträge gleich sind, muss je<strong>der</strong> Einzelfall<br />
geson<strong>der</strong>t betrachtet werden.<br />
Wie oft im Mietrecht wird zwischen dem<br />
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />
(MRG) auf <strong>der</strong> einen und dem Teilanwendungs-<br />
und Vollausnahmebereich auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />
Dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />
unterliegen:<br />
• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 30.<br />
Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet<br />
wurden<br />
• Gebäude, die auf Grund einer nach dem<br />
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung<br />
unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />
errichtet wurden<br />
• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 8.<br />
Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet<br />
wurden, sofern <strong>der</strong> Mietgegenstand im<br />
Wohnungseigentum steht.<br />
Selbst bei Vorliegen <strong>der</strong> eben genannten<br />
Voraussetzungen gibt es aber auch Vollausnahmen<br />
vom Mietrechtsgesetz, sodass dieses<br />
überhaupt nicht anwendbar ist (z.B. Mietverträge,<br />
die ab 1. Jänner 2002 geschlossen wurden<br />
– über Mietgegenstände in einem Gebäude<br />
mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsräumlichkeiten, wobei<br />
nachträgliche Dachausbauten nicht zählen;<br />
Befristung <strong>der</strong> Geschäftsraummiete bis zu einem<br />
halben Jahr). Im Vollanwendungsbereich<br />
des MRG gilt eine neue Regelung, die besagt,<br />
dass <strong>der</strong> Mietzins jeweils - anstatt wie bisher<br />
am Monatsersten - am Fünften des Monats<br />
fällig ist. Die Vereinbarung eines späteren<br />
Termins ist zulässig, nicht aber die Vereinbarung<br />
eines früheren Termins.<br />
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des<br />
MRG wurde eine ähnliche Bestimmung eingeführt.<br />
Auch hier ist <strong>der</strong> Mietzins grundsätzlich<br />
am Monatsfünften fällig. Im Unterschied<br />
zur Bestimmung im MRG enthält hier<br />
die einschlägige Gesetzesbestimmung selbst<br />
keine Verbote für abweichende vertragliche<br />
Vereinbarungen. Trotzdem kann es aber sein,<br />
dass die Rechtsprechung in Zukunft gewisse<br />
vertragliche Vereinbarungen über einen an<strong>der</strong>en<br />
Zinstermin für unzulässig erklären wird,<br />
sodass im Ergebnis die rechtliche Situation<br />
für alle Mietverträge vereinheitlicht wäre.<br />
Grund für die Verschiebung des Mietzins-<br />
Fälligkeitstermins<br />
Im österreichischen Zivilrecht wurde auf<br />
Grund eines Urteils des EuGH eine neue Gesetzesbestimmung<br />
über die Rechtzeitigkeit<br />
<strong>der</strong> Zahlung bei Überweisungen eingeführt.<br />
Danach gilt eine Zahlung nur dann als rechtzeitig,<br />
wenn <strong>der</strong> geschuldete Geldbetrag am<br />
Fälligkeitstermin bereits am Konto des Gläubigers<br />
eingelangt ist. Um zu vermeiden, dass<br />
die Mieter in Zukunft den Mietzins früher<br />
überweisen müssen, wurde <strong>der</strong> Zinstermin<br />
nach hinten verschoben. Für Konsumenten<br />
wurde zusätzlich noch eine Son<strong>der</strong>regelung<br />
eingeführt, sodass diese bei <strong>der</strong> Zahlung an<br />
einen Unternehmer den Überweisungsauftrag,<br />
wie bisher, erst am Fälligkeitstermin<br />
erteilen müssen. Aus den Neuregelungen des<br />
Zinsfälligkeitstermins, die auch bereits auf<br />
bestehende Verträge anwendbar sind, ergeben<br />
sich nun folgende Konsequenzen.<br />
... für Neuverträge:<br />
• Vollanwendungsbereich MRG: Die Miete<br />
ist am Fünften des Monats fällig, es kann<br />
jedoch ein späterer Zinstermin vereinbart<br />
werden. Die Überweisung ist so rechtzeitig<br />
durchzuführen, dass das Geld spätestens<br />
am Fälligkeitstermin auf dem Konto des<br />
Vermieters eingelangt ist.
(Für Konsumenten, die an Unternehmer<br />
zahlen, gilt die Ausnahme, dass auch die<br />
Überweisung am Fälligkeitstermin rechtzeitig<br />
ist.)<br />
• Kein Vollanwendungsbereich: Die Miete ist<br />
am Fünften des Monats fällig, sofern kein<br />
an<strong>der</strong>er Zinstermin vereinbart ist. Ob die<br />
Vereinbarung eines an<strong>der</strong>en Zinstermins<br />
ohne weiteres zulässig ist, wird sich erst<br />
durch die zukünftige Rechtsprechung zeigen.<br />
Für die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Überweisung<br />
gilt dasselbe wie oben.<br />
... für Altverträge:<br />
• Vollanwendungsbereich MRG: Gibt es keine<br />
Regelung im Vertrag, ist die Miete am<br />
Fünften des Monats fällig. Bestehende<br />
abweichende Vereinbarungen bleiben nur<br />
dann wirksam, wenn sie einen späteren<br />
Termin als den Monatsfünften vorsehen.<br />
Ein früherer Termin ist unwirksam,<br />
sodass nun auch <strong>der</strong> Monatsfünfte gilt.<br />
Wann die Überweisung rechtzeitig ist,<br />
richtet sich nach <strong>der</strong> bisherigen Vereinbarung<br />
o<strong>der</strong> dem bisherigen Willen <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien. Ist keines von beiden<br />
vorhanden, gilt im Zweifel die Neuregelung,<br />
sodass sich das Geld bei Fälligkeit<br />
am Vermieterkonto befinden muss. Auch<br />
hier gilt die Ausnahme des Konsumentenschutzgesetzes.<br />
• Kein Vollanwendungsbereich: Mangels einer<br />
bestehenden vertraglichen Regelung<br />
gilt auch hier im Zweifel <strong>der</strong> Fünfte des<br />
Monats. Abweichende vertragliche Vereinbarungen<br />
sind zwar nicht ausdrücklich<br />
untersagt, doch bleibt die zukünftige<br />
Rechtsprechung abzuwarten, ob an<strong>der</strong>e<br />
vereinbarte Zinstermine weiterhin zulässig<br />
und damit wirksam bleiben o<strong>der</strong> nicht.<br />
Für die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Überweisung<br />
wirtschafts- und<br />
gewerberecht<br />
T 01/514 50-1010<br />
E wirtschaftsrecht@wkw.at<br />
W wko.at/wien/wirtschaftsrecht<br />
Persönliche Beratung:<br />
Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />
bei Altverträgen gilt dasselbe wie im Vollanwendungsbereich.<br />
Um sicher zu stellen, dass <strong>der</strong> Mieter die Überweisung<br />
des Mietzinses durchführen kann,<br />
hat <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter ein verkehrsübliches<br />
Bankkonto in <strong>der</strong> EU bekanntzugeben.<br />
Weiterhin können aber auch an<strong>der</strong>e Zahlungsarten<br />
(z.B. via Einzugsermächtigung)<br />
vereinbart werden.<br />
7<br />
Leistungs- und Strukturerhebung (LSE)<br />
Die Erhebung im produzierenden Bereich ist<br />
für folgende Unternehmen verpflichtend:<br />
• 20 und mehr Beschäftigten bzw.<br />
• weniger als 20 Beschäftigten, wenn ein<br />
Umsatz im letzten Wirtschaftsjahr von<br />
mindestens 1 Mio. Euro erzielt wurde.<br />
Wie schon in den beiden letzten Jahren wird<br />
von Statistik Austria auch heuer wie<strong>der</strong> die<br />
elektronische Meldeschiene eingesetzt: Die<br />
Unternehmen erhalten die Zugangsdaten zur<br />
elektronischen Meldung, Fragebögen in Papierform<br />
werden nicht automatisch son<strong>der</strong>n<br />
nur auf Anfrage seitens Statistik Austria<br />
übermittelt.<br />
Erfreulicherweise zeigte sich, dass die elektronischen<br />
Meldemöglichkeiten von den<br />
Unternehmen intensiv in Anspruch genommen<br />
werden, mehr als 90% melden bereits<br />
elektronisch. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umstieg auf<br />
die elektronische Meldeschiene führte – wie<br />
auch die jüngsten Ergebnisse des vor kurzem<br />
veröffentlichten Belastungsbarometers<br />
zeigen - zu einem deutlichen Rückgang des<br />
zeitlichen Aufwandes bei den Unternehmen.<br />
NEU: Als zusätzliches Service im Rahmen <strong>der</strong><br />
Online-Meldung bietet Statistik Austria den<br />
Unternehmen heuer erstmals ein Kennzahlen-<br />
System (Benchmarking) an. Einerseits kann<br />
das Unternehmen anhand von Maßzahlen wie<br />
Beschäftigte pro Unternehmen, Umsatz pro<br />
Beschäftigtem, Personalintensität, Produktivität,<br />
Marktanteil, Energieintensität das eigene<br />
Unternehmen mit <strong>der</strong> Branche vergleichen.<br />
An<strong>der</strong>erseits wird die Bedeutung <strong>der</strong> Branche<br />
(Unternehmen, Beschäftigte, Umsatzerlöse,<br />
Investitionen) anhand von Vergleichen mit<br />
den Gesamtergebnissen des Produzierenden<br />
Bereichs bzw. Dienstleistungsbereichs abgebildet.<br />
In <strong>der</strong> Anlage finden Sie einen Entwurf<br />
des Kennzahlen-Systems für die beiden<br />
Wirtschaftsbereiche.<br />
Die mit dem Erhebungsjahr 2011 im Online-<br />
Tool erfolgte Rückmeldung von Verwaltungsdaten<br />
(Umsatz und Beschäftigte) wurde<br />
seitens Statistik Austria aufgrund des nicht<br />
beson<strong>der</strong>s positiven Echos <strong>der</strong> Unternehmen<br />
wie<strong>der</strong> eingestellt.<br />
STEUERN und För<strong>der</strong>ungen<br />
GmbH: Mindest-KöSt herabgesetzt<br />
Mit Einführung <strong>der</strong> „GmbH light” kommt<br />
es automatisch zu einer Herabsetzung <strong>der</strong><br />
Körperschaftsteuer (KöSt) für GmbH.<br />
Mit 1. Juli 2013 wurde das Mindest- Stammkapital<br />
<strong>der</strong> GmbH von 35.000 Euro auf 10.000<br />
Euro herabgesetzt. Da die Mindest-KöSt laut<br />
Körperschaftsteuergesetz immer fünf Prozent<br />
des gesetzlichen Mindest-Stammkapitals<br />
beträgt, ergibt sich automatisch eine<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Mindest-KöSt für alle GmbH<br />
- unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichen Höhe ihres<br />
Stammkapitals - von 1750 Euro (= fünf<br />
Prozent von 35.000 Euro) auf 500 Euro (=<br />
fünf Prozent von 10.000 Euro) pro Jahr.<br />
Für das Jahr 2013 ergibt sich für bestehende<br />
GmbH somit ein Mischbetrag, nämlich für<br />
das erste und zweite Quartal 2013 je 437,50<br />
Euro, für das dritte und vierte Quartal 2013<br />
je 125 Euro, in Summe für das Jahr 2013 also<br />
1125 Euro.<br />
Die Belastung an Mindest-KöSt stellt sich für<br />
nachstehende Jahre wie folgt dar:<br />
bis 2012 € 1.750,00<br />
2013 € 1.125,00<br />
ab 2014 € 500,00<br />
Mit <strong>der</strong> Begründung, <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />
zusätzlichen administrativen Aufwand<br />
zu ersparen, wurde folgende gesetzliche<br />
Regelung getroffen:<br />
Wenn <strong>der</strong> KöSt-Vorauszahlungsbescheid (VZ-<br />
Bescheid) bis zum 30. Juni 2013 bereits ergangen<br />
ist, stellt das Finanzamt keinen neuen,<br />
vermin<strong>der</strong>ten VZBescheid aus. Somit ist<br />
Mindest- KöSt für das dritte und vierte Quartal<br />
2013 zunächst weiterhin in Höhe von je<br />
437,50 Euro zu entrichten. Die Überzahlung<br />
wird erst mit <strong>der</strong> Veranlagung 2013 gutgeschrieben.<br />
Wenn <strong>der</strong> VZBescheid zwischen<br />
1. Juli 2013 bis (spätestens) 30. September<br />
2013 ergeht, wird für das dritte und vierte<br />
Quartal 2013 bereits <strong>der</strong> niedrigere Betrag<br />
von je 125 Euro vorgeschrieben.<br />
Nach dem 30. September ist generell ein Vorauszahlungsbescheid<br />
für das laufende Jahr<br />
nicht mehr möglich. Auch dann wird die<br />
Reduzierung erst mit <strong>der</strong> Veranlagung 2013<br />
wirksam. Ab 2014 wird für alle GmbH eine<br />
Mindest-KöSt von 125 Euro pro Quartal angesetzt.
8<br />
Verpflichtende E-Rechnung<br />
an den Bund<br />
Sind Sie Lieferant o<strong>der</strong> Dienstleister einer<br />
Bundesdienststelle, z.B. eines Gymnasiums,<br />
einer HTL, einer Polizeiinspektion, eines Bezirksgerichts?<br />
Dann müssen auch Sie ab dem<br />
1. Jänner 2014 alle Rechnungen an den Bund<br />
elektronisch übermitteln – eine Papierrechnung<br />
wird dann nicht mehr akzeptiert. Die<br />
E-Rechnung an den Bund ist Teil <strong>der</strong> Umsetzung<br />
von strategischen Zielsetzungen des<br />
Bundes. Bei ausschließlich elektronischer<br />
Rechnungslegung im gesamten öffentlichen<br />
Sektor in Österreich schätzt das BMF das<br />
Einsparungspotential auf jährlich rund 400<br />
Millionen Euro.<br />
Wie Sie Ihre Rechnungen künftig an den<br />
Bund stellen können und wie Sie selbst am<br />
besten von <strong>der</strong> E-Rechnung im Geschäftsverkehr<br />
profitieren, ist eines <strong>der</strong> Themen<br />
<strong>der</strong> aktuellen TELEFIT Roadshow <strong>der</strong> Wirtschaftskammern<br />
Österreichs. TELEFIT, die<br />
größte E-Business-Roadshow Österreichs,<br />
tourt von September bis November durch<br />
ganz Österreich. TELEFIT ist keine IT-Schulung,<br />
son<strong>der</strong>n präsentiert Lösungen für kleine<br />
Unternehmen, die Zeit und Geld sparen.<br />
Neben den aktuellen Themen Sicherheit im<br />
Internet, Social-Media und Online–Werbung<br />
bringt Ihnen TELEFIT das jährliche E-Business<br />
Update. Der Besuch einer TELEFIT Show<br />
ist kostenlos, eine Anmeldung unter www.<br />
telefit.at ist notwendig. Nutzen Sie dieses<br />
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Steuern<br />
T 01/514 50-1010<br />
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Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />
Detaillierte Informationen zur E-Rechnung<br />
an den Bund finden sie auch unter www.erb.<br />
gv.at.<br />
Kassenrichtlinie 2012 – Einrichtung nach § 131 BAO – E313<br />
SchwellenwerteVO<br />
In <strong>der</strong> Kassenrichtlinie 2012 werden vom<br />
Bundesministerium für Finanzen Fragen<br />
zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen<br />
in allgemeiner Form beantwortet. Darin<br />
wird u.a. auf die schon lange bestehenden<br />
Bestimmungen in § 131 Abs.2 und 3 Bundesabgabeverordnung<br />
verwiesen, wonach<br />
Unternehmer die vollständige und richtige<br />
Erfassung und Wie<strong>der</strong>gabe aller Geschäftsvorfälle<br />
durch entsprechende Einrichtungen<br />
sichern soll. Außerdem soll er den Nachweis<br />
<strong>der</strong> vollständigen und richtigen Erfassung<br />
aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende<br />
Einrichtungen leicht und sicher führen können.<br />
Ein Merkblatt liegt in <strong>der</strong> Innung auf.<br />
Wir senden es Ihnen gerne zu: T 01/514 50-<br />
2323.<br />
Im BBGl. Nr. 262 Teil II wurde die Verlängerung<br />
<strong>der</strong> SchwellenwerteVO bis 31. Dezember<br />
2014 kundgemacht.<br />
Bildung und LEHRE<br />
Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong> startet Aktion | Betriebspraktika für Lehrer<br />
Lehrer können im kommenden Schuljahr<br />
im Rahmen ihrer Weiterbildung ein dreitägiges<br />
Praktikum in einem <strong>Wien</strong>er Betrieb<br />
machen. Alle Unternehmen sind eingeladen,<br />
solche Praktikumsplätze anzubieten.<br />
Dass Lehrer unseren Nachwuchs auf das Berufsleben<br />
vorbereiten sollen, selbst aber zu<br />
wenig Einblick in betriebliche Erfor<strong>der</strong>nisse<br />
und Abläufe haben, ist ein bekanntes Dilemma.<br />
Es ist <strong>der</strong> Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong> daher<br />
ein großes bildungspolitisches Anliegen,<br />
mehr praktisches Wirtschaftswissen in die<br />
Schule zu bringen – am effizientesten über<br />
die Lehrer, die wichtige Multiplikatoren darstellen.<br />
Das Projekt „Lehrer in die Wirtschaft<br />
– Praktikum im Unternehmen“, soll Lehrern<br />
die Möglichkeit bieten, ein dreitätiges Praktikum<br />
in einem <strong>Wien</strong>er Unternehmen zu absolvieren.<br />
Teilnehmen können Pädagoginnen<br />
und Pädagogen aller Schularten.<br />
Alle <strong>Wien</strong>er Unternehmen – quer durch alle<br />
Größen und Branchen – sind eingeladen,<br />
Praktikumsplätze für die Lehrer anzubieten.<br />
Die Lehrer erhalten die Chance, sich ein realistisches<br />
Bild wirtschaftlicher Zusammenhänge<br />
und betrieblicher Abläufe zu machen<br />
und diese persönlichen Erfahrungen im Unterricht<br />
an die Kin<strong>der</strong> weiter zu geben.<br />
Sollten Sie mit Ihrem Betrieb an diesem Projekt<br />
teilenehmen wollen, bitten wir Sie, sich<br />
an die Abteilung Bildungspolitik, E bipol@<br />
wkw.at, T 01/51450-2463, zu wenden.<br />
Lehrlingsstelle<br />
T 01/514 50-2460<br />
E lehrlingsstelle@wkw.at<br />
W wko.at/wien/lehrling<br />
Persönliche Beratung:<br />
Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />
Impressum: MEDIENINHABER <strong>UND</strong> HERAUSGEBER: Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong>, Stubenring 8-10, 1010 <strong>Wien</strong>; INHALT: <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>- Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger,<br />
Rudolf Sallinger-Platz 1, 1010 <strong>Wien</strong> | T 01/514 50-2363; AUSGABE: Juli 2013; DRUCK: DigiDruck; GRAFIK: Ref. Organisationsmanagement; FOTO: www.Fotolia.com; Innung;<br />
Offenlegung: wko.at/wien/gebaeu<strong>der</strong>einiger/offenlegung | P.b.b. Verlagspostamt 1010 <strong>Wien</strong> | Nr. 02Z032241 M<br />
Än<strong>der</strong>ungen vorbehalten.<br />
info exclusiv<br />
Nummer 55a/2013