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UND GEWERBEREcHT - Landesinnung Wien der Denkmal ...

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1<br />

SAUBERplus<br />

Information <strong>der</strong> <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger<br />

03|13<br />

INHALT<br />

Editoral 2<br />

Ihre <strong>Landesinnung</strong> 2<br />

Kontaktdaten 2<br />

Gewerberechtliche Vorschriften für<br />

Hausbetreuer 3<br />

Unser Logo 3<br />

Silberne Ehrenmedaille für Manfred Belik 3<br />

Ausbildungsangebot <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsakademie<br />

3<br />

Sprechtage im WIFI-<strong>Wien</strong> 4<br />

www.sauberplus.at 4<br />

SERVICE<br />

Arbeitsrecht und Kollektivverträge 4<br />

Wirtschafts- und Gewerberecht 6<br />

Steuern und För<strong>der</strong>ungen 7<br />

Bildung und Lehre 8<br />

info exclusiv<br />

Nummer 55a/2013


2<br />

Editorial<br />

KommR Gerhard Komarek<br />

Innungsmeister<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe UnternehmerInnen,<br />

ein schöner und heißer Sommer liegt hinter<br />

uns und ich hoffe, sie konnten einen erholsamen<br />

Urlaub genießen und daraus neue<br />

Kraft für die zweite Jahreshälfte schöpfen.<br />

Wir, die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitskreise, waren<br />

für Sie auch während <strong>der</strong> Ferien tätig, um<br />

die Ziele, die wir uns für unsere Branche für<br />

heuer gesteckt haben, zu erreichen.<br />

Aus- und Weiterbildung<br />

Das Meisterbuch, das künftig allen Teilnehmern,<br />

die einen Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung<br />

im Handwerk „<strong>Denkmal</strong>-, Fassaden-<br />

und Gebäu<strong>der</strong>einigung“ besuchen, als<br />

Arbeitsunterlage dienen wird und auch alle<br />

Interessenten <strong>der</strong> „<strong>Denkmal</strong>- Fassaden- und<br />

Gebäu<strong>der</strong>einigung“ beziehen können, steht<br />

nunmehr zur Verfügung.<br />

Mehrere Besprechungen und unzählige Stunden<br />

haben wir aufgebracht, um dieses Handbuch<br />

zu finalisieren. Texte wurden aktualisiert,<br />

Fotos und Grafiken eingefügt, <strong>der</strong>en<br />

Rechte organisiert und eine Druckerei gesucht,<br />

die unsere Ansprüche in die Realität<br />

umsetzen kann.<br />

Mit <strong>der</strong> Aktualisierung des Berufsbild <strong>der</strong><br />

Lehrlinge und <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Lehrzeit<br />

auf 3 Jahre sowie mit <strong>der</strong> Schaffung eines<br />

Doppellehrepakets sollen für interessierte<br />

Lehrlinge und auch für die Betriebe die Voraussetzungen<br />

geschaffen werden, dass unserem<br />

Lehrberuf wie<strong>der</strong> die Aufmerksamkeit<br />

geschenkt wird, die er verdient.<br />

Kollektivvertrag – m2 Leistungen<br />

In mehreren Zusammentreffen mit <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />

wurde vereinbart, die zurzeit<br />

im Kollektivvertrag nicht definierten Leistungsangaben,<br />

herauszunehmen. Mit einer<br />

neuen ÖNORM sollen diese m2-Leistungen<br />

realitätsnah im Sinne <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden-<br />

und Gebäu<strong>der</strong>einiger-Betriebe und<br />

<strong>der</strong> Auftraggeber geregelt werden.<br />

Ich bedanke mich bei allen Betrieben, die<br />

uns mit ihren Kennzahlen zur Kalkulation<br />

<strong>der</strong> einzelnen Tätigkeiten dabei unterstützt<br />

haben.<br />

Arbeitnehmerschutz<br />

Durch die großartige Unterstützung von<br />

Frau Dr. Antes (AUVA) und Frau Mag. Hejkrlik<br />

(Arbeitsinspektorat), konnten wir für<br />

das geplante Handbuch zum Arbeitnehmerschutz<br />

für <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und<br />

Gebäu<strong>der</strong>einiger, die erfor<strong>der</strong>lichen Daten<br />

zusammentragen. Ergänzungen, Fotos und<br />

Grafiken werden in den nächsten Arbeitskreissitzungen<br />

noch thematisiert. Dieses<br />

Buch soll bis zum Jahresende allen Betrieben<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Ö-NORMEN<br />

Der Arbeitskreis EOR, <strong>der</strong> sich mit <strong>der</strong> Erstellung<br />

einer ÖNORM für die Ergebnisorientierte-Reinigung<br />

beschäftigt, hat in seinen<br />

letzten Sitzungen festgestellt, dass es sich<br />

hier um ein sehr komplexes Thema handelt.<br />

Es werden dazu noch viele Gespräche und<br />

Daten erfor<strong>der</strong>lich sein. Wir werden Sie laufend<br />

darüber informieren.<br />

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung<br />

Ein neuer Werbespot ist seit Anfang August<br />

auf Radio Ö3 und einigen regionalen<br />

Sen<strong>der</strong>n Österreichs zu hören. Damit<br />

wollen wir die Aufmerksamkeit auf unsere<br />

Branche lenken, um die Gesellschaft auf<br />

die Wichtigkeit und Wertigkeit <strong>der</strong> professionellen<br />

Reinigung aufmerksam zu machen.<br />

Im gleichen Stil wurde ein TV-Spot<br />

produziert, <strong>der</strong> im Jänner starten wird.<br />

Ein weiterer Schritt im Bereich <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

ist eine Wertschöpfungsanalyse<br />

von Prof. DDr. Schnei<strong>der</strong>.<br />

Wir wollen diese Analyse dazu verwenden,<br />

darzulegen, welchen großen und wichtigen<br />

sozialen und wirtschaftlichen Beitrag<br />

unsere Branche leistet. Mit Medienpräsenz<br />

und Podiumsdiskussionen mit politischen<br />

Vertretern wird darauf aufmerksam gemacht<br />

werden.<br />

Die bei <strong>der</strong> KMU Forschung Austria in Auftrag<br />

gegebene Stundensatzkalkulation<br />

für jede Lohngruppe soll in den nächsten<br />

8 Wochen fertiggestellt sein und uns bei<br />

Auftraggebern gegen Dumpingpreise als<br />

Argumentation unterstützen.<br />

Sie sehen, wir waren auch im Sommer,<br />

trotz extremer Hitze, aktiv. Bei <strong>der</strong> Gelegenheit<br />

möchte ich mich bei <strong>der</strong> Gewerkschaft,<br />

<strong>der</strong> Bundesinnung, den <strong>Landesinnung</strong>en<br />

und <strong>der</strong>en GeschäftsführerInnen,<br />

bei allen Funktionären und allen ArbeitskreisteilnehmerInnen,<br />

die ehrenamtlich<br />

unsere Branche unterstützen, sehr herzlich<br />

bedanken.<br />

Ihr Gerhard Komarek<br />

Innungsmeister<br />

IHRE LANDESINNUNG WIEN <strong>der</strong> DenkmAL-, FASSADEN- und GebäUDEREINIGER<br />

Wir sind für Sie da.<br />

<strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-, Fassaden- und<br />

Gebäu<strong>der</strong>einiger<br />

Rudolf Sallinger Platz 1 | 1030 <strong>Wien</strong><br />

T 01/514 50-2363 | F 01/512 95 48-2363<br />

E Gebaeu<strong>der</strong>einigung-Holz-Kunst@wkw.at<br />

W www.sauberplus.at<br />

Wir sind für Sie da.<br />

Mo 8.00 - 17.00 Uhr<br />

Di - Do 8.00 - 16.30 Uhr<br />

Fr 8.00 - 16.00 Uhr<br />

Ihre AnsprechpartnerInnen<br />

Mag. Georg Lintner<br />

Innungsgeschäftsführer<br />

T 01/514 50–2362<br />

E georg.lintner@wkw.at<br />

Gabriela Bergmann<br />

T 01/514 50-2363<br />

E gabriela.bergmann@wkw.at<br />

Christine Kratky-Tunk<br />

T 01/514 50-2323<br />

E christine.kratky-tunk@wkw.at<br />

Stephanie Kreitzer<br />

T 01/514 50-2364<br />

E stephanie.kreitzer@wkw.at


3<br />

GEWERBEREchtlicHE VoRScHRIFTEN für HAUSBETREUER<br />

Informationsveranstaltung am 2.10.2013 in <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsakademie<br />

Zu dieser kostenlosen Veranstaltung, waren<br />

alle selbständigen Hausbetreuer <strong>Wien</strong>s eingeladen.<br />

Nach <strong>der</strong> Begrüßung durch Herrn IM<br />

Komarek referierte Herr Dr. Andreas Semrajc,<br />

Referat für Recht und Wirtschaftspolitik,<br />

über die gewerberechtlichen Vorschriften des<br />

freien Gewerbes Hausbetreuung. Herr Mag.<br />

Lintner erläuterte hierzu Praxisbeispiele<br />

und stellte die Ampelkarte und <strong>der</strong>en fremdsprachliche<br />

Übersetzung vor. Im Anschluss<br />

an die Vorträge standen die Referenten den<br />

Teilnehmern für Fragen zur Verfügung.<br />

Unser Logo<br />

Das Logo können Sie im Innungsbüro,<br />

T 01/514 50-2363 o<strong>der</strong> 2323 anfor<strong>der</strong>n,<br />

um es für Ihre Geschäftsdrucksorten<br />

und Homepages zu verwenden.<br />

SILBERNE EHRENmedaille für Manfred BELIk<br />

Aufgrund seines unermüdlichen Einsatzes<br />

für die <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>-,<br />

Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger und seinem<br />

Können und Wissen, wurde Herrn Manfred<br />

Belik die Silberne Ehrenmedaille <strong>der</strong> Wirtschaftskammer<br />

<strong>Wien</strong> überreicht.<br />

Ein großes Anliegen ist Herrn Belik die Ausund<br />

Weiterbildung. Er ist bereits mehr als<br />

ein Jahrzehnt Mitglied <strong>der</strong> Meisterprüfungsund<br />

Lehrabschlussprüfungskommission.<br />

Fe<strong>der</strong>führend war er bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong><br />

österreichweit verwendeten Meisterprüfungsunterlagen<br />

beteiligt. Als Vorsitzen<strong>der</strong><br />

des Arbeitskreises Bildung wirkte er an <strong>der</strong><br />

Überarbeitung <strong>der</strong> neuen Meisterprüfungsordnung<br />

sowie an <strong>der</strong><br />

Lehrabschlussprüfungsordnung<br />

mit.<br />

Für das Schulungszentrum<br />

<strong>der</strong> <strong>Landesinnung</strong><br />

<strong>Wien</strong>, <strong>der</strong> Gebäu<strong>der</strong>einigungsAkademie<br />

<strong>der</strong> <strong>Wien</strong>er Gebäu<strong>der</strong>einiger,<br />

entwickelte er<br />

Kursmaßnahmen, um<br />

die Aus- und Weiterbildung,<br />

und hier beson<strong>der</strong>s<br />

die Erwachsenenbildung,<br />

auf allen<br />

Ebenen in <strong>der</strong> Umsetzung<br />

voranzutreiben.<br />

Foto: Studio Vodicka<br />

AUSBILDUNGSANGEBot <strong>der</strong> GebäUDEREINIGUNGSAkADEmIE<br />

DFG_aka ins 200x128_07 03 13 07.03.13 11:40 Seite 1<br />

AUS- <strong>UND</strong> WEITERBILDUNG<br />

IN DER GEBÄUDEREINIGUNGSAKADEMIE<br />

Ein kleiner Querschnitt aus unserem Ausbildungsprogramm:<br />

· Basiskurs für Reinigungskräfte<br />

· Gebäu<strong>der</strong>einigungsdesinfektor/in<br />

· Ausbildung betriebliche Ersthelfer | Erste-Hilfe Grundkurs und Auffrischungskurs<br />

· Sicherheitsvertrauensperson<br />

· Führung und Konfliktmanagement<br />

· Telefonkommunikation<br />

· Sachkundige/r für Leitern und Gerüste<br />

Das Kursprogramm finden Sie unter<br />

www.gebaeu<strong>der</strong>einigungsakademie.at<br />

Informationen:<br />

Gabriela Bergmann T 01 514 50-2363 | E gabriela.bergmann@wkw.at<br />

www.gebaeu<strong>der</strong>einigungsakademie.at<br />

Desinfektorkurs<br />

15.2. bis 2.3.2014<br />

8.00 bis 17.00 Uhr<br />

Kurstage:<br />

Samstag, 15.2.2014<br />

Sonntag, 16.2.2014<br />

Samstag, 22.2.2014<br />

Sonntag, 23.2.2014<br />

Samstag, 1.3.2014<br />

Sonntag, 2.3.2014<br />

Prüfung:<br />

Samstag, 8.3.2014<br />

Die Kosten betragen € 1.500,-- exkl. 20 % Ust.<br />

inkl. Kursunterlagen, Prüfungsgebühr, Verpflegung<br />

und Honorar für die Vortragenden<br />

Basiskurse für Reinigungskräfte<br />

Der nächste Basiskurs für Reinigungskräfte<br />

im Ausmaß von 16 Lerneinheiten findet zu<br />

folgendem Termin statt:<br />

6.11.2013 bis 8.11.2013<br />

10.30 bis 16.30 Uhr<br />

Nähere Informationen erhalten Sie im<br />

Innungsbüro bei Frau Gabriela Bergmann,<br />

T 01/514 50-2363 bzw.<br />

E gabriela.bergmann@wkw.at


4<br />

SpREcHTAGE im WIFI-WIEN<br />

Die WIFI-Unternehmensberatung bietet im<br />

Herbst 2013 wie<strong>der</strong> Sprechtage in Form eines<br />

einstündigen individuellen Beratungsgespräches<br />

mit Experten des WIFI-Beraterpools an.<br />

Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung<br />

ist aber unbedingt erfor<strong>der</strong>lich. Zu<br />

folgenden Themen und Terminen werden die<br />

Sprechtage angeboten:<br />

Unternehmenssicherung/Krisenmanagement<br />

Schnelle und kompakte Information zu allen<br />

Fragen <strong>der</strong> Unternehmenssicherung, Restrukturierung,<br />

Finanzierung, Insolvenz etc.<br />

12.11.2013 ab 9.00 Uhr<br />

10.12.2013 ab 9.00 Uhr<br />

Anmeldung unter: unternehmensberatung@<br />

wifiwien.at o<strong>der</strong> unter Tel.: 01/47677/5355<br />

Patentsprechtag<br />

Umfassende Beratung zum Thema Schutzrechte<br />

(Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterschutz)<br />

insbeson<strong>der</strong>e technische und<br />

strategische Beratung, Abschätzen Marktwert<br />

eines Produkts, Anleitung zu einfachen<br />

Selbstrecherchen in Datenbanken etc.<br />

5.11.2013 ab 9.00 Uhr<br />

3.12.2013 ab 9.00 Uhr<br />

Anmeldung unter: unternehmensberatung@<br />

wifiwien.at o<strong>der</strong> unter Tel.: 01/47677/5355<br />

WWW.SAUBERpLUS.AT<br />

Seit kurzer Zeit steht Ihnen unsere überarbeitete<br />

Website zur Verfügung. Machen Sie<br />

von den laufend aktualisierten Informationen<br />

Gebrauch und besuchen Sie uns auf<br />

www.sauberplus.at.<br />

SERVIce<br />

ARBEITSREcht und KollekTIVVERTRäGE<br />

Verbesserte soziale Absicherung für Unternehmer<br />

Mit dem Sozialversicherungs-Än<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

2013 konnte ein weiterer wichtiger<br />

Schritt für die soziale Absicherung von Ein-<br />

Personen-Unternehmen und Kleinunternehmern<br />

gesetzt werden.<br />

Mit 1. Juli 2013 traten Maßnahmen in Kraft,<br />

die die Vereinbarkeit von Familie und unternehmerische<br />

Erwerbstätigkeit verbessern. Darüber<br />

hinaus wurden beitragsrechtliche Erleichterungen<br />

für Jungunternehmer beschlossen.<br />

Wochengeld und Beitragsbefreiung<br />

Mit 1. Jänner 2013 wurde das Wochengeld<br />

für Unternehmerinnen von 26,97 täglich auf<br />

50 Euro täglich (1.500 Euro pro Monat) angehoben.<br />

Unternehmerinnen, die Wochengeld ausbezahlt<br />

erhalten, müssen grundsätzlich im<br />

Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses<br />

ihre Beitragspflicht erfüllen und<br />

die Sozialversicherungs-(SV)-Beiträge zur<br />

Kranken- und Pensionsversicherung leisten.<br />

Seit 1. Juli 2013 können Unternehmerinnen<br />

abweichend davoneinen Antrag auf Ausnahme<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung nach dem<br />

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />

(GSVG) stellen und dennoch Wochengeld<br />

beziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen<br />

vorliegen:<br />

• Ruhendmeldung <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung<br />

bzw. <strong>der</strong> Berufsausübungsbefugnis (o<strong>der</strong><br />

Anzeige <strong>der</strong> Unterbrechung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit<br />

beim Versicherungsträger durch<br />

Neue Selbständige) und<br />

• Mindestens sechsmonatige Pflichtversicherung<br />

nach dem GSVG aufgrund einer<br />

selbstständigen Erwerbstätigkeit.<br />

Der Unfallversicherungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />

von 8,48 Euro (Wert 2013) monatlich ist auch<br />

bei Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung<br />

weiterhin zu leisten. Gleichzeitig<br />

erfolgt eine Einbeziehung in die Teilversicherung<br />

<strong>der</strong> Pensionsversicherung. Der Krankenversicherungsschutz<br />

wird in diesen Fällen<br />

durch eine Erweiterung <strong>der</strong> so genannten<br />

Schutzfristregelung aufrechterhalten.<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld und Ausnahme<br />

von <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Kleingewerbetreibende)<br />

Kleingewerbetreibende sind Personen, <strong>der</strong>en<br />

Umsatz den Betrag von 30.000 Euro pro<br />

Jahr und <strong>der</strong>en Einkünfte den Betrag von<br />

4.641,60 Euro (Wert 2013) pro Jahr nicht<br />

übersteigen. Diese Personen können sich<br />

unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen<br />

von <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />

nach dem GSVG ausnehmen lassen.<br />

Der Unfallversicherungsbeitrag in <strong>der</strong> Höhe<br />

von 8,48 Euro (Wert 2013) monatlich ist von<br />

Kleinunternehmern trotz Ausnahme von <strong>der</strong><br />

Kranken- und Pensionsversicherung weiterhin<br />

zu leisten. Der Antrag auf Ausnahme<br />

von <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />

kann grundsätzlich nur gestellt werden,<br />

wenn innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre nicht<br />

mehr als zwölf Kalen<strong>der</strong>monate nach <strong>der</strong><br />

GSVG-Pflichtsicherung vorliegen.<br />

Seit 1. Juli 2013 können selbständig erwerbstätige<br />

Mütter und Väter für die Dauer des<br />

Bezuges von Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld den Antrag<br />

auf Ausnahme von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

jedenfalls stellen und zwar unabhängig<br />

davon, wie lange sie zuvor nach dem GSVG<br />

pflichtversichert waren. Wird ein Antrag auf<br />

Ausnahme von <strong>der</strong> Pflichtversicherung gestellt,<br />

sind die Umsatz- (30.000 Euro) bzw.<br />

Gewinngrenzen (Wert 2013: 4.641,60 Euro)<br />

nach dem GSVG zu beachten.


Damit werden gleichzeitig die Zuverdienstgrenzen<br />

für den Bezug des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes<br />

eingehalten.<br />

Erleichterung <strong>der</strong> Beitragsnachzahlung<br />

für Neugrün<strong>der</strong><br />

Neugrün<strong>der</strong> zahlen in den ersten drei Jahren<br />

vorläufig niedrige Beiträge zur Sozialversicherung<br />

auf Basis <strong>der</strong> Mindestbeitragsgrundlage.<br />

Werden bereits in den Anfangsjahren gute Gewinne<br />

erwirtschaftet, sind Nachzahlungen an<br />

die SVA <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft zu leisten,<br />

die bisher in vier Teilbeträgen (innerhalb<br />

eines Kalen<strong>der</strong>jahres) vorgeschrieben wurden.<br />

Dies konnte selbst für erfolgreiche Neugrün<strong>der</strong><br />

zu Liquiditätsengpässen führen. Nachzahlungen<br />

für ab 2014 einlangende Steuerbescheide<br />

können künftig auf drei Jahre<br />

verteilt werden.<br />

Der Antrag kann daher ab dem 1.1.2014<br />

gestellt werden. Die Nachzahlung für die<br />

ersten drei Jahre ab <strong>der</strong> Neugründung ist<br />

somit zinsenfrei auf drei Kalen<strong>der</strong>jahre in<br />

zwölf gleichen Quartalsraten zu erstrecken.<br />

Von dieser Än<strong>der</strong>ung werden ca. 36.000 Neugrün<strong>der</strong><br />

profitieren.<br />

Überbrückungshilfe<br />

Ab 1.1.2014 wird bei <strong>der</strong> SVA <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Wirtschaft ein Überbrückungshilfefonds<br />

eingerichtet, aus dem selbständig<br />

Erwerbstätige mit Einkünften unter <strong>der</strong> Mindestbeitragsgrundlage<br />

im Einzelfall einen<br />

temporären Zuschuss zu den Pensions- und<br />

Haben Sie Fragen zum Thema<br />

„Arbeitsrecht und<br />

Kolletivverträge“?<br />

Innungsgeschäftsführer<br />

Mag. Georg Lintner steht Ihnen<br />

unter 01/514 50-2362 gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Krankenversicherungsbeiträgen beantragen<br />

können.<br />

Die näheren Voraussetzungen einer Zuschussgewährung<br />

werden durch Richtlinien<br />

des Vorstandes <strong>der</strong> SVA zu regeln sein.<br />

Die Regelung tritt mit 1.1.2014 in Kraft und<br />

ist vorerst auf ein Jahr befristet.<br />

5<br />

Die Bildungsteilzeit<br />

Personen, die sich beruflich weiterbilden<br />

möchten, steht in Zukunft neben <strong>der</strong> Bildungskarenz<br />

auch die Bildungsteilzeit zur<br />

Verfügung, um während <strong>der</strong> Ausbildung ihren<br />

Lebensunterhalt zu sichern. Die neue Regelung<br />

ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.<br />

Die Bildungsteilzeit ermöglicht eine Weiterbildung<br />

auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />

im aufrechten Arbeitsverhältnis. Dazu bedarf<br />

es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen<br />

dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, die<br />

den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die<br />

Lage <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigung regelt.<br />

Voraussetzungen<br />

Die bisher vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

ist um mindestens 25%, maximal<br />

jedoch 50% zu reduzieren. Während <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Bildungsteilzeit muss die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit aber mindestens zehn<br />

Stunden betragen. Bildungsteilzeit kann für<br />

einen Zeitraum von mindestens vier Monaten,<br />

maximal jedoch von zwei Jahren vereinbart<br />

werden. Auch eine Vereinbarung <strong>der</strong><br />

Bildungsteilzeit in Teilen ist möglich, wobei<br />

einzelne Teile mindestens vier Monate betragen<br />

müssen. Eine neuerliche Bildungsteilzeit<br />

kann frühestens nach dem Ablauf von 4 Jahren<br />

ab dem Antritt <strong>der</strong> letzten Bildungsteilzeit<br />

(Rahmenfrist) vereinbart werden. Gleich wie<br />

bei <strong>der</strong> Bildungskarenz kann auch Bildungsteilzeit<br />

nur in Anspruch genommen werden,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate<br />

gedauert hat. Die Erleichterung für in<br />

Saisonbetriebe beschäftigte Personen gilt gleichermaßen:<br />

In diesen Fällen reicht es, wenn<br />

das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />

zumindest drei Monate gedauert hat<br />

und insgesamt eine Beschäftigung zum selben<br />

Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs<br />

Monaten innerhalb <strong>der</strong> letzten vier Jahre vor<br />

Antritt <strong>der</strong> Bildungsteilzeit gegeben ist.<br />

Bildungsteilzeitgeld und <strong>der</strong> Antrag dazu<br />

Vereinbart ein Arbeitnehmer Bildungsteilzeit,<br />

kann er für <strong>der</strong>en Dauer Bildungsteilzeitgeld<br />

beantragen, sofern er die Anwartschaft<br />

für den Arbeitslosengeldbezug erfüllt.<br />

Die Voraussetzungen für das Bildungsteilzeitgeld<br />

sind im Vergleich zur Bildungskarenz<br />

natürlich reduziert:<br />

• Es genügt <strong>der</strong> Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

im Ausmaß von 10 Wochenstunden.<br />

Wird durch die Weiterbildungsveranstaltung<br />

das Ausmaß von 10<br />

Wochenstunden nicht erreicht, so muss<br />

ein zusätzlicher Lern- und Übungsaufwand<br />

nachgewiesen werden.<br />

• Erfolgt die Weiterbildung im Rahmen eines<br />

Studiums, müssen 2 Semesterwochenstunden<br />

bzw. 4 ECTS nach dem „ECTS - System“<br />

nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall<br />

können an<strong>der</strong>e Erfolgsnachweise wie die<br />

Ablegung <strong>der</strong> Diplomprüfung o<strong>der</strong> Fortschreiten<br />

<strong>der</strong> Arbeit an <strong>der</strong> Dissertation,<br />

erbracht werden.<br />

Wird <strong>der</strong> Nachweis nicht erbracht, führt dies<br />

– gleich wie beim Weiterbildungsgeld – zum<br />

Verlust des Anspruchs auf Bildungsteilzeitgeld<br />

für die weitere mögliche Bezugsdauer.<br />

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,76 täglich<br />

für jede volle Arbeitsstunde, um die die<br />

wöchentliche Normalarbeitszeit verringert<br />

wird.<br />

Das Bildungsteilzeitgeld kann nur einer begrenzten<br />

Anzahl von Arbeitnehmern eines<br />

Arbeitgebers gewährt werden. Dabei gilt folgendes:<br />

• In Betrieben mit maximal 50 arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigten<br />

Personen, wobei geringfügig Beschäftigte<br />

außer Betracht bleiben, dürfen jedenfalls<br />

vier Arbeitnehmer, die Bildungsteilzeit in<br />

Anspruch nehmen;<br />

• In Betrieben mit mehr als 50 arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigten<br />

Personen dürfen jedenfalls bis zu 8 % <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer die Bildungsteilzeit in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Werden diese Grenzen <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

eines Arbeitgebers überschritten,<br />

kann das AMS Bildungsteilzeitgeld nur nach<br />

Beschluss des Regionalbeirates gewähren.<br />

Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />

Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld hat<br />

durch den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Antritt<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit zu erfolgen.<br />

Damit das AMS das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

prüfen kann, muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

dem Antrag ein Schreiben des Arbeitgebers<br />

beilegen, das Angaben über<br />

• die Anzahl <strong>der</strong> im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

beschäftigten Arbeitnehmer,<br />

• die Anzahl <strong>der</strong> sich in Bildungsteilzeit befindlichen<br />

Arbeitnehmer,<br />

• die wöchentliche Normalarbeitszeit in den<br />

letzten 6 (3) Monaten vor <strong>der</strong> Bildungskarenz<br />

und<br />

• die geplante wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

ab Beginn <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />

enthalten.<br />

Kombination von Bildungsteilzeit mit<br />

Bildungskarenz<br />

Bildungsteilzeit und Bildungskarenz können<br />

auch kombiniert werden, und zwar in einer<br />

<strong>der</strong> zwei folgenden Varianten, wobei ein<br />

Wechsel jeweils nur einmal möglich ist:


6<br />

Bei einem Wechsel von Bildungsteilzeit zu<br />

Bildungskarenz kann für die restliche Dauer<br />

<strong>der</strong> Rahmenfrist (4 Jahre) Bildungskarenz<br />

höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften<br />

Teils vereinbart werden. Die<br />

Bildungskarenz muss mindestens 2 Monate<br />

betragen.<br />

Wird bei <strong>der</strong> Bildungskarenz die höchstzulässige<br />

Dauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft,<br />

kann Bildungsteilzeit in Anspruch<br />

genommen werden, und zwar im doppelten<br />

Ausmaß des noch verbleibenden Teils <strong>der</strong><br />

Bildungskarenz. Die Bildungsteilzeit muss<br />

mindestens 4 Monate betragen. Diese Bildungsteilzeit<br />

ist innerhalb <strong>der</strong> Rahmenfrist<br />

von vier Jahren zu verbrauchen.<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses während<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit ist dem AMS ohne<br />

Verzug, spätestens binnen einer Woche,<br />

anzuzeigen. Der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld<br />

endet. Löst <strong>der</strong> Arbeitgeber das<br />

Arbeitsverhältnis während <strong>der</strong> Bildungsteilzeit<br />

und liegen die Voraussetzungen für den<br />

Bezug von Weiterbildungsgeld vor, kann für<br />

die Hälfte <strong>der</strong> noch nicht verbrauchten Bezugsdauer<br />

<strong>der</strong> Bildungsteilzeit das Weiterbildungsgeld<br />

beansprucht werden.<br />

In diesem Fall ist aber das Ausmaß <strong>der</strong> Bildungsmaßnahme<br />

von mindestens 10 Stunden<br />

auf mindestens 20 Stunden anzuheben.<br />

Arbeitsrecht für Arbeitgeber – 12. Auflage<br />

Das Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“<br />

ist nunmehr in <strong>der</strong> 12. Auflage erschienen<br />

(859 Seiten mit CD-Rom für Mustervorlagen).<br />

Diese aktualisierte Auflage behandelt<br />

unter an<strong>der</strong>em Themen, die in <strong>der</strong> sonstigen<br />

arbeitsrechtlichen Fachliteratur am Rande<br />

o<strong>der</strong> gar nicht beachtet werden, aber für den<br />

Arbeitgeber, sehr wesentlich sind:<br />

Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchpausen,<br />

Krankenstandsmissbrauch und Detektiveinsatz,<br />

private Nutzung des Firmen-PC,<br />

Beschimpfungen im Betrieb etc.<br />

Es wurden neben etlichen Entscheidungen<br />

vor allem des VWGH, OGH und EuGh, Neuerungen<br />

zu Arbeitskräfteüberlassung,<br />

Auslän<strong>der</strong>beschäftigung,<br />

die neuen Freistellungen (Bildungsteilzeit,<br />

Pflegekarenz, Pflegeteilzeit)<br />

eingearbeitet.<br />

Das Buch erhalten Sie beim<br />

Linde Verlag Ges.m.b.H.<br />

T 01/24 630-0<br />

F 01/24 630-23<br />

E office@lindeverlag.at<br />

WIRTScHAFTS- und <strong>GEWERBEREcHT</strong><br />

Wann ist die Miete zu zahlen?<br />

Durch das Zahlungsverzugsgesetz, das<br />

mit 16. März 2013 in Kraft getreten ist, haben<br />

sich auch Än<strong>der</strong>ungen im Mietrecht<br />

ergeben.<br />

Bisher war es gesetzlich geregelt bzw. üblich,<br />

dass <strong>der</strong> Mietzins am Monatsersten fällig war.<br />

Durch die gesetzliche Neuregelung ergibt sich<br />

nun grundsätzlich eine Verschiebung des Termins.<br />

Da die neuen Regelungen aber nicht für<br />

alle Mietverträge gleich sind, muss je<strong>der</strong> Einzelfall<br />

geson<strong>der</strong>t betrachtet werden.<br />

Wie oft im Mietrecht wird zwischen dem<br />

Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />

(MRG) auf <strong>der</strong> einen und dem Teilanwendungs-<br />

und Vollausnahmebereich auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />

Dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes<br />

unterliegen:<br />

• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 30.<br />

Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet<br />

wurden<br />

• Gebäude, die auf Grund einer nach dem<br />

30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung<br />

unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />

errichtet wurden<br />

• Gebäude, die auf Grund einer bis zum 8.<br />

Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet<br />

wurden, sofern <strong>der</strong> Mietgegenstand im<br />

Wohnungseigentum steht.<br />

Selbst bei Vorliegen <strong>der</strong> eben genannten<br />

Voraussetzungen gibt es aber auch Vollausnahmen<br />

vom Mietrechtsgesetz, sodass dieses<br />

überhaupt nicht anwendbar ist (z.B. Mietverträge,<br />

die ab 1. Jänner 2002 geschlossen wurden<br />

– über Mietgegenstände in einem Gebäude<br />

mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsräumlichkeiten, wobei<br />

nachträgliche Dachausbauten nicht zählen;<br />

Befristung <strong>der</strong> Geschäftsraummiete bis zu einem<br />

halben Jahr). Im Vollanwendungsbereich<br />

des MRG gilt eine neue Regelung, die besagt,<br />

dass <strong>der</strong> Mietzins jeweils - anstatt wie bisher<br />

am Monatsersten - am Fünften des Monats<br />

fällig ist. Die Vereinbarung eines späteren<br />

Termins ist zulässig, nicht aber die Vereinbarung<br />

eines früheren Termins.<br />

Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des<br />

MRG wurde eine ähnliche Bestimmung eingeführt.<br />

Auch hier ist <strong>der</strong> Mietzins grundsätzlich<br />

am Monatsfünften fällig. Im Unterschied<br />

zur Bestimmung im MRG enthält hier<br />

die einschlägige Gesetzesbestimmung selbst<br />

keine Verbote für abweichende vertragliche<br />

Vereinbarungen. Trotzdem kann es aber sein,<br />

dass die Rechtsprechung in Zukunft gewisse<br />

vertragliche Vereinbarungen über einen an<strong>der</strong>en<br />

Zinstermin für unzulässig erklären wird,<br />

sodass im Ergebnis die rechtliche Situation<br />

für alle Mietverträge vereinheitlicht wäre.<br />

Grund für die Verschiebung des Mietzins-<br />

Fälligkeitstermins<br />

Im österreichischen Zivilrecht wurde auf<br />

Grund eines Urteils des EuGH eine neue Gesetzesbestimmung<br />

über die Rechtzeitigkeit<br />

<strong>der</strong> Zahlung bei Überweisungen eingeführt.<br />

Danach gilt eine Zahlung nur dann als rechtzeitig,<br />

wenn <strong>der</strong> geschuldete Geldbetrag am<br />

Fälligkeitstermin bereits am Konto des Gläubigers<br />

eingelangt ist. Um zu vermeiden, dass<br />

die Mieter in Zukunft den Mietzins früher<br />

überweisen müssen, wurde <strong>der</strong> Zinstermin<br />

nach hinten verschoben. Für Konsumenten<br />

wurde zusätzlich noch eine Son<strong>der</strong>regelung<br />

eingeführt, sodass diese bei <strong>der</strong> Zahlung an<br />

einen Unternehmer den Überweisungsauftrag,<br />

wie bisher, erst am Fälligkeitstermin<br />

erteilen müssen. Aus den Neuregelungen des<br />

Zinsfälligkeitstermins, die auch bereits auf<br />

bestehende Verträge anwendbar sind, ergeben<br />

sich nun folgende Konsequenzen.<br />

... für Neuverträge:<br />

• Vollanwendungsbereich MRG: Die Miete<br />

ist am Fünften des Monats fällig, es kann<br />

jedoch ein späterer Zinstermin vereinbart<br />

werden. Die Überweisung ist so rechtzeitig<br />

durchzuführen, dass das Geld spätestens<br />

am Fälligkeitstermin auf dem Konto des<br />

Vermieters eingelangt ist.


(Für Konsumenten, die an Unternehmer<br />

zahlen, gilt die Ausnahme, dass auch die<br />

Überweisung am Fälligkeitstermin rechtzeitig<br />

ist.)<br />

• Kein Vollanwendungsbereich: Die Miete ist<br />

am Fünften des Monats fällig, sofern kein<br />

an<strong>der</strong>er Zinstermin vereinbart ist. Ob die<br />

Vereinbarung eines an<strong>der</strong>en Zinstermins<br />

ohne weiteres zulässig ist, wird sich erst<br />

durch die zukünftige Rechtsprechung zeigen.<br />

Für die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Überweisung<br />

gilt dasselbe wie oben.<br />

... für Altverträge:<br />

• Vollanwendungsbereich MRG: Gibt es keine<br />

Regelung im Vertrag, ist die Miete am<br />

Fünften des Monats fällig. Bestehende<br />

abweichende Vereinbarungen bleiben nur<br />

dann wirksam, wenn sie einen späteren<br />

Termin als den Monatsfünften vorsehen.<br />

Ein früherer Termin ist unwirksam,<br />

sodass nun auch <strong>der</strong> Monatsfünfte gilt.<br />

Wann die Überweisung rechtzeitig ist,<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> bisherigen Vereinbarung<br />

o<strong>der</strong> dem bisherigen Willen <strong>der</strong><br />

Vertragsparteien. Ist keines von beiden<br />

vorhanden, gilt im Zweifel die Neuregelung,<br />

sodass sich das Geld bei Fälligkeit<br />

am Vermieterkonto befinden muss. Auch<br />

hier gilt die Ausnahme des Konsumentenschutzgesetzes.<br />

• Kein Vollanwendungsbereich: Mangels einer<br />

bestehenden vertraglichen Regelung<br />

gilt auch hier im Zweifel <strong>der</strong> Fünfte des<br />

Monats. Abweichende vertragliche Vereinbarungen<br />

sind zwar nicht ausdrücklich<br />

untersagt, doch bleibt die zukünftige<br />

Rechtsprechung abzuwarten, ob an<strong>der</strong>e<br />

vereinbarte Zinstermine weiterhin zulässig<br />

und damit wirksam bleiben o<strong>der</strong> nicht.<br />

Für die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Überweisung<br />

wirtschafts- und<br />

gewerberecht<br />

T 01/514 50-1010<br />

E wirtschaftsrecht@wkw.at<br />

W wko.at/wien/wirtschaftsrecht<br />

Persönliche Beratung:<br />

Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />

bei Altverträgen gilt dasselbe wie im Vollanwendungsbereich.<br />

Um sicher zu stellen, dass <strong>der</strong> Mieter die Überweisung<br />

des Mietzinses durchführen kann,<br />

hat <strong>der</strong> Vermieter dem Mieter ein verkehrsübliches<br />

Bankkonto in <strong>der</strong> EU bekanntzugeben.<br />

Weiterhin können aber auch an<strong>der</strong>e Zahlungsarten<br />

(z.B. via Einzugsermächtigung)<br />

vereinbart werden.<br />

7<br />

Leistungs- und Strukturerhebung (LSE)<br />

Die Erhebung im produzierenden Bereich ist<br />

für folgende Unternehmen verpflichtend:<br />

• 20 und mehr Beschäftigten bzw.<br />

• weniger als 20 Beschäftigten, wenn ein<br />

Umsatz im letzten Wirtschaftsjahr von<br />

mindestens 1 Mio. Euro erzielt wurde.<br />

Wie schon in den beiden letzten Jahren wird<br />

von Statistik Austria auch heuer wie<strong>der</strong> die<br />

elektronische Meldeschiene eingesetzt: Die<br />

Unternehmen erhalten die Zugangsdaten zur<br />

elektronischen Meldung, Fragebögen in Papierform<br />

werden nicht automatisch son<strong>der</strong>n<br />

nur auf Anfrage seitens Statistik Austria<br />

übermittelt.<br />

Erfreulicherweise zeigte sich, dass die elektronischen<br />

Meldemöglichkeiten von den<br />

Unternehmen intensiv in Anspruch genommen<br />

werden, mehr als 90% melden bereits<br />

elektronisch. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Umstieg auf<br />

die elektronische Meldeschiene führte – wie<br />

auch die jüngsten Ergebnisse des vor kurzem<br />

veröffentlichten Belastungsbarometers<br />

zeigen - zu einem deutlichen Rückgang des<br />

zeitlichen Aufwandes bei den Unternehmen.<br />

NEU: Als zusätzliches Service im Rahmen <strong>der</strong><br />

Online-Meldung bietet Statistik Austria den<br />

Unternehmen heuer erstmals ein Kennzahlen-<br />

System (Benchmarking) an. Einerseits kann<br />

das Unternehmen anhand von Maßzahlen wie<br />

Beschäftigte pro Unternehmen, Umsatz pro<br />

Beschäftigtem, Personalintensität, Produktivität,<br />

Marktanteil, Energieintensität das eigene<br />

Unternehmen mit <strong>der</strong> Branche vergleichen.<br />

An<strong>der</strong>erseits wird die Bedeutung <strong>der</strong> Branche<br />

(Unternehmen, Beschäftigte, Umsatzerlöse,<br />

Investitionen) anhand von Vergleichen mit<br />

den Gesamtergebnissen des Produzierenden<br />

Bereichs bzw. Dienstleistungsbereichs abgebildet.<br />

In <strong>der</strong> Anlage finden Sie einen Entwurf<br />

des Kennzahlen-Systems für die beiden<br />

Wirtschaftsbereiche.<br />

Die mit dem Erhebungsjahr 2011 im Online-<br />

Tool erfolgte Rückmeldung von Verwaltungsdaten<br />

(Umsatz und Beschäftigte) wurde<br />

seitens Statistik Austria aufgrund des nicht<br />

beson<strong>der</strong>s positiven Echos <strong>der</strong> Unternehmen<br />

wie<strong>der</strong> eingestellt.<br />

STEUERN und För<strong>der</strong>ungen<br />

GmbH: Mindest-KöSt herabgesetzt<br />

Mit Einführung <strong>der</strong> „GmbH light” kommt<br />

es automatisch zu einer Herabsetzung <strong>der</strong><br />

Körperschaftsteuer (KöSt) für GmbH.<br />

Mit 1. Juli 2013 wurde das Mindest- Stammkapital<br />

<strong>der</strong> GmbH von 35.000 Euro auf 10.000<br />

Euro herabgesetzt. Da die Mindest-KöSt laut<br />

Körperschaftsteuergesetz immer fünf Prozent<br />

des gesetzlichen Mindest-Stammkapitals<br />

beträgt, ergibt sich automatisch eine<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Mindest-KöSt für alle GmbH<br />

- unabhängig von <strong>der</strong> tatsächlichen Höhe ihres<br />

Stammkapitals - von 1750 Euro (= fünf<br />

Prozent von 35.000 Euro) auf 500 Euro (=<br />

fünf Prozent von 10.000 Euro) pro Jahr.<br />

Für das Jahr 2013 ergibt sich für bestehende<br />

GmbH somit ein Mischbetrag, nämlich für<br />

das erste und zweite Quartal 2013 je 437,50<br />

Euro, für das dritte und vierte Quartal 2013<br />

je 125 Euro, in Summe für das Jahr 2013 also<br />

1125 Euro.<br />

Die Belastung an Mindest-KöSt stellt sich für<br />

nachstehende Jahre wie folgt dar:<br />

bis 2012 € 1.750,00<br />

2013 € 1.125,00<br />

ab 2014 € 500,00<br />

Mit <strong>der</strong> Begründung, <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />

zusätzlichen administrativen Aufwand<br />

zu ersparen, wurde folgende gesetzliche<br />

Regelung getroffen:<br />

Wenn <strong>der</strong> KöSt-Vorauszahlungsbescheid (VZ-<br />

Bescheid) bis zum 30. Juni 2013 bereits ergangen<br />

ist, stellt das Finanzamt keinen neuen,<br />

vermin<strong>der</strong>ten VZBescheid aus. Somit ist<br />

Mindest- KöSt für das dritte und vierte Quartal<br />

2013 zunächst weiterhin in Höhe von je<br />

437,50 Euro zu entrichten. Die Überzahlung<br />

wird erst mit <strong>der</strong> Veranlagung 2013 gutgeschrieben.<br />

Wenn <strong>der</strong> VZBescheid zwischen<br />

1. Juli 2013 bis (spätestens) 30. September<br />

2013 ergeht, wird für das dritte und vierte<br />

Quartal 2013 bereits <strong>der</strong> niedrigere Betrag<br />

von je 125 Euro vorgeschrieben.<br />

Nach dem 30. September ist generell ein Vorauszahlungsbescheid<br />

für das laufende Jahr<br />

nicht mehr möglich. Auch dann wird die<br />

Reduzierung erst mit <strong>der</strong> Veranlagung 2013<br />

wirksam. Ab 2014 wird für alle GmbH eine<br />

Mindest-KöSt von 125 Euro pro Quartal angesetzt.


8<br />

Verpflichtende E-Rechnung<br />

an den Bund<br />

Sind Sie Lieferant o<strong>der</strong> Dienstleister einer<br />

Bundesdienststelle, z.B. eines Gymnasiums,<br />

einer HTL, einer Polizeiinspektion, eines Bezirksgerichts?<br />

Dann müssen auch Sie ab dem<br />

1. Jänner 2014 alle Rechnungen an den Bund<br />

elektronisch übermitteln – eine Papierrechnung<br />

wird dann nicht mehr akzeptiert. Die<br />

E-Rechnung an den Bund ist Teil <strong>der</strong> Umsetzung<br />

von strategischen Zielsetzungen des<br />

Bundes. Bei ausschließlich elektronischer<br />

Rechnungslegung im gesamten öffentlichen<br />

Sektor in Österreich schätzt das BMF das<br />

Einsparungspotential auf jährlich rund 400<br />

Millionen Euro.<br />

Wie Sie Ihre Rechnungen künftig an den<br />

Bund stellen können und wie Sie selbst am<br />

besten von <strong>der</strong> E-Rechnung im Geschäftsverkehr<br />

profitieren, ist eines <strong>der</strong> Themen<br />

<strong>der</strong> aktuellen TELEFIT Roadshow <strong>der</strong> Wirtschaftskammern<br />

Österreichs. TELEFIT, die<br />

größte E-Business-Roadshow Österreichs,<br />

tourt von September bis November durch<br />

ganz Österreich. TELEFIT ist keine IT-Schulung,<br />

son<strong>der</strong>n präsentiert Lösungen für kleine<br />

Unternehmen, die Zeit und Geld sparen.<br />

Neben den aktuellen Themen Sicherheit im<br />

Internet, Social-Media und Online–Werbung<br />

bringt Ihnen TELEFIT das jährliche E-Business<br />

Update. Der Besuch einer TELEFIT Show<br />

ist kostenlos, eine Anmeldung unter www.<br />

telefit.at ist notwendig. Nutzen Sie dieses<br />

Angebot!<br />

Steuern<br />

T 01/514 50-1010<br />

E steuern@wkw.at<br />

W wko.at/wien/steuern<br />

Persönliche Beratung:<br />

Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />

Detaillierte Informationen zur E-Rechnung<br />

an den Bund finden sie auch unter www.erb.<br />

gv.at.<br />

Kassenrichtlinie 2012 – Einrichtung nach § 131 BAO – E313<br />

SchwellenwerteVO<br />

In <strong>der</strong> Kassenrichtlinie 2012 werden vom<br />

Bundesministerium für Finanzen Fragen<br />

zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen<br />

in allgemeiner Form beantwortet. Darin<br />

wird u.a. auf die schon lange bestehenden<br />

Bestimmungen in § 131 Abs.2 und 3 Bundesabgabeverordnung<br />

verwiesen, wonach<br />

Unternehmer die vollständige und richtige<br />

Erfassung und Wie<strong>der</strong>gabe aller Geschäftsvorfälle<br />

durch entsprechende Einrichtungen<br />

sichern soll. Außerdem soll er den Nachweis<br />

<strong>der</strong> vollständigen und richtigen Erfassung<br />

aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende<br />

Einrichtungen leicht und sicher führen können.<br />

Ein Merkblatt liegt in <strong>der</strong> Innung auf.<br />

Wir senden es Ihnen gerne zu: T 01/514 50-<br />

2323.<br />

Im BBGl. Nr. 262 Teil II wurde die Verlängerung<br />

<strong>der</strong> SchwellenwerteVO bis 31. Dezember<br />

2014 kundgemacht.<br />

Bildung und LEHRE<br />

Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong> startet Aktion | Betriebspraktika für Lehrer<br />

Lehrer können im kommenden Schuljahr<br />

im Rahmen ihrer Weiterbildung ein dreitägiges<br />

Praktikum in einem <strong>Wien</strong>er Betrieb<br />

machen. Alle Unternehmen sind eingeladen,<br />

solche Praktikumsplätze anzubieten.<br />

Dass Lehrer unseren Nachwuchs auf das Berufsleben<br />

vorbereiten sollen, selbst aber zu<br />

wenig Einblick in betriebliche Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

und Abläufe haben, ist ein bekanntes Dilemma.<br />

Es ist <strong>der</strong> Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong> daher<br />

ein großes bildungspolitisches Anliegen,<br />

mehr praktisches Wirtschaftswissen in die<br />

Schule zu bringen – am effizientesten über<br />

die Lehrer, die wichtige Multiplikatoren darstellen.<br />

Das Projekt „Lehrer in die Wirtschaft<br />

– Praktikum im Unternehmen“, soll Lehrern<br />

die Möglichkeit bieten, ein dreitätiges Praktikum<br />

in einem <strong>Wien</strong>er Unternehmen zu absolvieren.<br />

Teilnehmen können Pädagoginnen<br />

und Pädagogen aller Schularten.<br />

Alle <strong>Wien</strong>er Unternehmen – quer durch alle<br />

Größen und Branchen – sind eingeladen,<br />

Praktikumsplätze für die Lehrer anzubieten.<br />

Die Lehrer erhalten die Chance, sich ein realistisches<br />

Bild wirtschaftlicher Zusammenhänge<br />

und betrieblicher Abläufe zu machen<br />

und diese persönlichen Erfahrungen im Unterricht<br />

an die Kin<strong>der</strong> weiter zu geben.<br />

Sollten Sie mit Ihrem Betrieb an diesem Projekt<br />

teilenehmen wollen, bitten wir Sie, sich<br />

an die Abteilung Bildungspolitik, E bipol@<br />

wkw.at, T 01/51450-2463, zu wenden.<br />

Lehrlingsstelle<br />

T 01/514 50-2460<br />

E lehrlingsstelle@wkw.at<br />

W wko.at/wien/lehrling<br />

Persönliche Beratung:<br />

Vereinbaren Sie bitte einen Termin.<br />

Impressum: MEDIENINHABER <strong>UND</strong> HERAUSGEBER: Wirtschaftskammer <strong>Wien</strong>, Stubenring 8-10, 1010 <strong>Wien</strong>; INHALT: <strong>Landesinnung</strong> <strong>Wien</strong> <strong>der</strong> <strong>Denkmal</strong>- Fassaden- und Gebäu<strong>der</strong>einiger,<br />

Rudolf Sallinger-Platz 1, 1010 <strong>Wien</strong> | T 01/514 50-2363; AUSGABE: Juli 2013; DRUCK: DigiDruck; GRAFIK: Ref. Organisationsmanagement; FOTO: www.Fotolia.com; Innung;<br />

Offenlegung: wko.at/wien/gebaeu<strong>der</strong>einiger/offenlegung | P.b.b. Verlagspostamt 1010 <strong>Wien</strong> | Nr. 02Z032241 M<br />

Än<strong>der</strong>ungen vorbehalten.<br />

info exclusiv<br />

Nummer 55a/2013

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