Grundwissen Sozialkunde 10
Grundwissen Sozialkunde 10
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<strong>Grundwissen</strong> <strong>Sozialkunde</strong><br />
Begriff<br />
Erklärung<br />
Wertordnung des Die Grundrechte in den Art. 1-19 GG sowie der Art. 20 GG bilden die normative<br />
Grundgesetzes<br />
Grundlage des Grundgesetzes.<br />
Grundrechte Sie sind in Art. 1-19 GG verankert und werden unterschieden in Menschenund<br />
Bürgerrechte (die nur Deutschen zustehen). Die Grundrechte wie Menschenwürde,<br />
Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Gleichheit oder<br />
Meinungsfreiheit binden die staatliche Gewalt und dürfen ihrem Wesensgehalt<br />
nach nicht angetastet werden, können aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit<br />
in Bundestag und Bundesrat eingeschränkt oder ergänzt werden.<br />
Menschenwürde Zentrales Prinzip des Grundgesetzes (Art. 1,1 GG), von dem die anderen<br />
Grundrechte abgeleitet werden können.<br />
Verfassungsprinzipien<br />
Sie sind verankert in Art. 20,1 GG:<br />
Demokratie:<br />
- Volkssouveränität, d.h. Legitimierung aller staatlichen Gewalten auf<br />
direkte (Wahlen, z.B. zum Bundestag) oder indirekte Weise (z.B. Wahl<br />
des Kanzlers durch die Bundestagsabgeordneten)<br />
- Herrschaft auf Zeit<br />
- Herrschaft der Mehrheit<br />
- direkt (unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk durch<br />
Volksabstimmungen) oder indirekt (durch gewählte Vertreter = Abgeordnete)<br />
Rechtsstaat: Bindung aller Bürger und auch der Staatsgewalt an das geltende<br />
Recht, wobei das einfache Recht dem Verfassungsrecht untergeordnet<br />
ist. Es herrscht Rechtssicherheit, d.h., es gibt verlässliche Grundregeln<br />
für Gerichtsverfahren.<br />
Bundesstaat: Aufteilung der staatlichen Macht zwischen dem Bund und<br />
den Ländern, die über eigene Hoheitsrechte verfügen<br />
Sozialstaat: Verpflichtung des Staates zur Unterstützung wirtschaftlich<br />
Schwacher<br />
unabänderlicher<br />
Verfassungskern<br />
Er besteht aus Art. 1 und 20 GG und wird dauerhaft durch Art. 79,3 GG<br />
(„Ewigkeitsklausel“) geschützt.<br />
Wahlrechtsgrundsätze<br />
allgemein: durch alle wahlberechtigten Staatsbürger<br />
unmittelbar: direkte Stimmabgabe<br />
frei: ohne äußere Beeinflussung<br />
gleich: gleicher Wert aller Stimmen<br />
geheim: ohne Kontrolle<br />
Wahlsysteme Mehrheitswahl: Wahl eines Kandidaten mit den meisten Stimmen, führt<br />
meist zu einer klaren Mehrheitsbildung im Parlament<br />
Verhältniswahl: Anzahl der gewählten Parlamentsabgeordneten entspricht<br />
genau der erreichten Prozentzahl an Stimmen<br />
personalisierte<br />
Verhältniswahl<br />
Verfahren bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, das Elemente der<br />
Mehrheitswahl in die Verhältniswahl einbringt:<br />
Jeder Wähler wählt mit der Erststimme einen Kandidaten in einem Wahlkreis<br />
(insgesamt 299); die mit relativer Mehrheit gewählten Abgeordneten<br />
haben ein Direktmandat errungen.<br />
Die Zweitstimme, mit der die Parteilisten in den Bundesländern gewählt<br />
werden, entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestags (insgesamt<br />
598 Sitze). Erhält eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate, als<br />
ihr nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen, so darf sie diese als<br />
Überhangmandate behalten.
Volksbegehren<br />
Volksentscheid<br />
Verfassungsorgane<br />
Bundespräsident<br />
Bundesregierung<br />
Bundestag<br />
Bundesrat<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
Es kann auf Antrag von <strong>10</strong>% der stimmberechtigten bayerischen Wähler<br />
eingeleitet werden.<br />
Das erfolgreiche Volksbegehren wird dem bayerischen Landtag als Gesetzentwurf<br />
zur Abstimmung zugeleitet. Falls er ablehnt, kann der Entwurf in<br />
einem Volksentscheid bei mehr gültigen Ja- als Nein-Stimmen dennoch<br />
Gesetz werden.<br />
Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht<br />
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, von der Bundesversammlung<br />
(= alle Abgeordneten des Bundestages und eine gleiche Anzahl von<br />
den Länderparlamenten entsandter Vertreter) für fünf Jahre gewählt<br />
Seine Hauptfunktion besteht in der Repräsentation Deutschlands nach innen<br />
und außen.<br />
Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Ministern (Kabinett) und versucht,<br />
ihre Vorstellungen innenpolitisch durch das Einbringen von Gesetzen<br />
in den Bundestag und außenpolitisch durch Verhandlungen mit ausländischen<br />
Regierungen und den Abschluss völkerrechtlicher Verträge umzusetzen.<br />
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz),<br />
aber jeder Minister führt sein Ministerium selbständig (Ressortprinzip),<br />
und Regierungsbeschlüsse werden gemeinsam vom Kabinett getroffen<br />
(Kollegialprinzip).<br />
Er besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten und hat folgende wichtigste<br />
Funktionen:<br />
Wahl des Bundeskanzlers<br />
Verabschiedung von Gesetzen, vor allem des Haushalts<br />
Kontrolle der Bundesregierung (durch die Opposition)<br />
evtl. Abwahl des Kanzlers durch das konstruktive Misstrauensvotum<br />
Der Bundestag kann nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf den Antrag<br />
des Bundeskanzlers hin vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.<br />
Länderkammer, bestehend aus Vertretern der Länderregierungen, deren<br />
Zahl von der Ländergröße abhängt.<br />
Der Bundesrat wirkt immer bei der Gesetzgebung mit: Bei Einspruchsgesetzen<br />
kann er ein suspensives Veto einlegen, das aber vom Bundestag<br />
überstimmt werden kann. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen und Verfassungsänderungen<br />
hingegen verfügt über ein absolutes Vetorecht.<br />
„Hüter der Verfassung“ mit folgenden wichtigsten Funktionen:<br />
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz<br />
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden<br />
Überwachung der Einhaltung der Grundrechte