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Grundwissen Sozialkunde 10

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<strong>Grundwissen</strong> <strong>Sozialkunde</strong><br />

Begriff<br />

Erklärung<br />

Wertordnung des Die Grundrechte in den Art. 1-19 GG sowie der Art. 20 GG bilden die normative<br />

Grundgesetzes<br />

Grundlage des Grundgesetzes.<br />

Grundrechte Sie sind in Art. 1-19 GG verankert und werden unterschieden in Menschenund<br />

Bürgerrechte (die nur Deutschen zustehen). Die Grundrechte wie Menschenwürde,<br />

Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Gleichheit oder<br />

Meinungsfreiheit binden die staatliche Gewalt und dürfen ihrem Wesensgehalt<br />

nach nicht angetastet werden, können aber mit Zwei-Drittel-Mehrheit<br />

in Bundestag und Bundesrat eingeschränkt oder ergänzt werden.<br />

Menschenwürde Zentrales Prinzip des Grundgesetzes (Art. 1,1 GG), von dem die anderen<br />

Grundrechte abgeleitet werden können.<br />

Verfassungsprinzipien<br />

Sie sind verankert in Art. 20,1 GG:<br />

Demokratie:<br />

- Volkssouveränität, d.h. Legitimierung aller staatlichen Gewalten auf<br />

direkte (Wahlen, z.B. zum Bundestag) oder indirekte Weise (z.B. Wahl<br />

des Kanzlers durch die Bundestagsabgeordneten)<br />

- Herrschaft auf Zeit<br />

- Herrschaft der Mehrheit<br />

- direkt (unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk durch<br />

Volksabstimmungen) oder indirekt (durch gewählte Vertreter = Abgeordnete)<br />

Rechtsstaat: Bindung aller Bürger und auch der Staatsgewalt an das geltende<br />

Recht, wobei das einfache Recht dem Verfassungsrecht untergeordnet<br />

ist. Es herrscht Rechtssicherheit, d.h., es gibt verlässliche Grundregeln<br />

für Gerichtsverfahren.<br />

Bundesstaat: Aufteilung der staatlichen Macht zwischen dem Bund und<br />

den Ländern, die über eigene Hoheitsrechte verfügen<br />

Sozialstaat: Verpflichtung des Staates zur Unterstützung wirtschaftlich<br />

Schwacher<br />

unabänderlicher<br />

Verfassungskern<br />

Er besteht aus Art. 1 und 20 GG und wird dauerhaft durch Art. 79,3 GG<br />

(„Ewigkeitsklausel“) geschützt.<br />

Wahlrechtsgrundsätze<br />

allgemein: durch alle wahlberechtigten Staatsbürger<br />

unmittelbar: direkte Stimmabgabe<br />

frei: ohne äußere Beeinflussung<br />

gleich: gleicher Wert aller Stimmen<br />

geheim: ohne Kontrolle<br />

Wahlsysteme Mehrheitswahl: Wahl eines Kandidaten mit den meisten Stimmen, führt<br />

meist zu einer klaren Mehrheitsbildung im Parlament<br />

Verhältniswahl: Anzahl der gewählten Parlamentsabgeordneten entspricht<br />

genau der erreichten Prozentzahl an Stimmen<br />

personalisierte<br />

Verhältniswahl<br />

Verfahren bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, das Elemente der<br />

Mehrheitswahl in die Verhältniswahl einbringt:<br />

Jeder Wähler wählt mit der Erststimme einen Kandidaten in einem Wahlkreis<br />

(insgesamt 299); die mit relativer Mehrheit gewählten Abgeordneten<br />

haben ein Direktmandat errungen.<br />

Die Zweitstimme, mit der die Parteilisten in den Bundesländern gewählt<br />

werden, entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestags (insgesamt<br />

598 Sitze). Erhält eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate, als<br />

ihr nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zustehen, so darf sie diese als<br />

Überhangmandate behalten.


Volksbegehren<br />

Volksentscheid<br />

Verfassungsorgane<br />

Bundespräsident<br />

Bundesregierung<br />

Bundestag<br />

Bundesrat<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

Es kann auf Antrag von <strong>10</strong>% der stimmberechtigten bayerischen Wähler<br />

eingeleitet werden.<br />

Das erfolgreiche Volksbegehren wird dem bayerischen Landtag als Gesetzentwurf<br />

zur Abstimmung zugeleitet. Falls er ablehnt, kann der Entwurf in<br />

einem Volksentscheid bei mehr gültigen Ja- als Nein-Stimmen dennoch<br />

Gesetz werden.<br />

Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht<br />

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, von der Bundesversammlung<br />

(= alle Abgeordneten des Bundestages und eine gleiche Anzahl von<br />

den Länderparlamenten entsandter Vertreter) für fünf Jahre gewählt<br />

Seine Hauptfunktion besteht in der Repräsentation Deutschlands nach innen<br />

und außen.<br />

Sie besteht aus dem Bundeskanzler und den Ministern (Kabinett) und versucht,<br />

ihre Vorstellungen innenpolitisch durch das Einbringen von Gesetzen<br />

in den Bundestag und außenpolitisch durch Verhandlungen mit ausländischen<br />

Regierungen und den Abschluss völkerrechtlicher Verträge umzusetzen.<br />

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Richtlinienkompetenz),<br />

aber jeder Minister führt sein Ministerium selbständig (Ressortprinzip),<br />

und Regierungsbeschlüsse werden gemeinsam vom Kabinett getroffen<br />

(Kollegialprinzip).<br />

Er besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten und hat folgende wichtigste<br />

Funktionen:<br />

Wahl des Bundeskanzlers<br />

Verabschiedung von Gesetzen, vor allem des Haushalts<br />

Kontrolle der Bundesregierung (durch die Opposition)<br />

evtl. Abwahl des Kanzlers durch das konstruktive Misstrauensvotum<br />

Der Bundestag kann nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf den Antrag<br />

des Bundeskanzlers hin vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.<br />

Länderkammer, bestehend aus Vertretern der Länderregierungen, deren<br />

Zahl von der Ländergröße abhängt.<br />

Der Bundesrat wirkt immer bei der Gesetzgebung mit: Bei Einspruchsgesetzen<br />

kann er ein suspensives Veto einlegen, das aber vom Bundestag<br />

überstimmt werden kann. Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen und Verfassungsänderungen<br />

hingegen verfügt über ein absolutes Vetorecht.<br />

„Hüter der Verfassung“ mit folgenden wichtigsten Funktionen:<br />

Überprüfung von Gesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz<br />

Entscheidung über Verfassungsbeschwerden<br />

Überwachung der Einhaltung der Grundrechte

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