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Kooperationsvertrag PHV-Modell - Thüringer Hausärzteverband eV

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<strong>Kooperationsvertrag</strong><br />

über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

zwischen<br />

AXA Krankenversicherung AG<br />

Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln<br />

vertreten durch den Vorstand Thomas Michels<br />

(„AXA“)<br />

und<br />

Gothaer Krankenversicherung AG<br />

Arnoldiplatz 1, 50969 Köln<br />

vertreten durch den Vorstand Michael Kurtenbach<br />

(„Gothaer“)<br />

(gemeinsam die „Privaten Krankenversicherungen“)<br />

sowie<br />

HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG.<br />

Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln<br />

vertreten durch die Vorstände Eberhard Mehl und Dr. Jochen Rose<br />

(„HÄVG“)<br />

berufspolitisch unterstützt durch den<br />

Deutscher <strong>Hausärzteverband</strong> e.V.<br />

Bleibtreustraße 24, 10707 Berlin<br />

vertreten durch den Bundesvorsitzenden Ulrich Weigeldt<br />

(„<strong>Hausärzteverband</strong>“)


<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Präambel ................................................................................................................................ 2<br />

§ 1 Teilnahmeregelungen für Ärzte......................................................................................... 3<br />

§ 2 <strong>PHV</strong> / Inhalte .................................................................................................................... 3<br />

§ 3 Vergütung und Rechnungslegung der besonderen Leistungen der <strong>PHV</strong> .......................... 4<br />

§ 4 Organisation der Teilnahme der Ärzte an der <strong>PHV</strong> ........................................................... 5<br />

§ 5 Aufgaben der Privaten Krankenversicherungen zur Durchführung der <strong>PHV</strong> ..................... 6<br />

§ 6 Inkrafttreten, Vertragslaufzeit ............................................................................................ 6<br />

§ 7 Datenschutz ..................................................................................................................... 6<br />

§ 8 Haftung und Freistellung................................................................................................... 6<br />

§ 9 Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 7<br />

§ 10 Anlagenverzeichnis ........................................................................................................ 7<br />

Präambel<br />

Die Privaten Krankenversicherungen wollen mit innovativen Ansätzen im Gesundheitsmanagement<br />

die Leistungen für ihre Versicherten qualitativ weiter verbessern und gleichzeitig<br />

den absehbaren Kostenanstieg dämpfen.<br />

Im Anschluss an die Pilotphase im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein<br />

schließen AXA und Gothaer einerseits sowie die HÄVG, unterstützt durch den Deutschen<br />

<strong>Hausärzteverband</strong> andererseits, im Rahmen einer langfristig angelegten Partnerschaft diesen<br />

<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung („<strong>PHV</strong>“).<br />

Dieser bezieht sich zunächst auf die Bereiche<br />

- Pharmaberatung sowie<br />

- Arzneimittel-Check.<br />

Dieser <strong>Kooperationsvertrag</strong> gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Weitere Versorgungsmodule sollen gemeinsam entwickelt und entsprechend dieses Vertrages<br />

ergänzt werden. Individuelle Weiterentwicklungen zwischen einer der Privaten Krankenversicherungen<br />

sowie der HÄVG können gesondert vereinbart werden.<br />

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<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

§ 1<br />

Teilnahmeregelungen für Ärzte<br />

(1) Zur Teilnahme an der <strong>PHV</strong> nach Maßgabe dieses Vertrages sind Hausärzte gemäß<br />

§ 73 Abs. 1a SGB V und approbierte Ärzte berechtigt. Für die Wirksamkeit der Teilnahme<br />

der approbierten Ärzte ist die Zustimmung der Privaten Krankenversicherungen<br />

erforderlich<br />

(2) Ärzte nach Abs. (1) erklären ihre Teilnahme durch Abgabe einer Teilnahmeerklärung<br />

gemäß Anlage 1 („Teilnahmeerklärung“) per Telefax gegenüber der HÄVG.<br />

Die HÄVG bestätigt dem einschreibenden Arzt („<strong>PHV</strong>-Arzt“) per Telefax die Teilnahme<br />

an der <strong>PHV</strong> („Teilnahmebestätigung“) und übersendet Bögen zur Dokumentation<br />

der Verordnungsdaten nach Anlage 2 („Verordnungsdokumentation“).<br />

(3) Der <strong>PHV</strong>-Arzt kann seine Teilnahme an der <strong>PHV</strong> mit einer Kündigungsfrist von drei<br />

Monaten zum Quartalsende schriftlich durch Erklärung gegenüber der HÄVG kündigen.<br />

Die Übermittlung der Kündigungserklärung kann auch per Telefax erfolgen. Das Recht<br />

des <strong>PHV</strong>-Arztes zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Teilnahme<br />

des <strong>PHV</strong>-Arztes an der <strong>PHV</strong> endet automatisch, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung<br />

der Teilnahme seitens der HÄVG bedarf, wenn dieser <strong>Kooperationsvertrag</strong> gemäß<br />

§ 6 endet.<br />

(4) Die HÄVG ist berechtigt und gegenüber den Privaten Krankenversicherungen verpflichtet,<br />

die Teilnahme des <strong>PHV</strong>-Arztes an der <strong>PHV</strong> gegenüber dem <strong>PHV</strong>-Arzt aus wichtigem<br />

Grund (z.B. bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen) fristlos zu kündigen.<br />

(5) Die Kündigung der Teilnahme an der <strong>PHV</strong> durch einen <strong>PHV</strong>-Arzt oder gegenüber einem<br />

<strong>PHV</strong>-Arzt hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und das Fortbestehen dieses<br />

<strong>Kooperationsvertrag</strong>es bzw. der Teilnahmeerklärungen anderer <strong>PHV</strong>-Ärzte.<br />

§ 2<br />

<strong>PHV</strong> / Inhalte<br />

(1) Der <strong>PHV</strong>-Arzt bietet den Versicherten der Privaten Krankenversicherungen im Rahmen<br />

eines Beratungsgespräches eine Überprüfung der Medikation auf wirtschaftliche Verordnung<br />

an („Pharmaberatung“). Im Beratungsgespräch sind die Aspekte gegebenenfalls<br />

zusätzlicher Medikamentenkäufe und des Einnahmeverhaltens im Hinblick auf<br />

Nebenwirkungen, Verträglichkeiten, Dosis und die Absicherung des erforderlichen Einnahmeverhaltens<br />

zu adressieren. Die sogenannte Pharmaberatungsliste der Privaten<br />

Krankenversicherungen, auf der unter anderem die jeweiligen Arzneimittelhersteller /<br />

Rabattpartner ersichtlich sind, wird für ein strukturiertes Vorgehen genutzt. Vor der Erbringung<br />

der Pharmaberatung hat der <strong>PHV</strong>-Arzt mit dem Versicherten eine Einigung<br />

über die Erbringung dieser besonderen Serviceleistung und den daraus resultierenden<br />

Vergütungsanspruch zu erzielen.<br />

(2) Für Versicherte der Privaten Krankenversicherungen mit dauerhafter langfristiger Einnahme<br />

von mindestens sechs verschreibungspflichtigen Medikamenten, Schmerzpatienten<br />

oder Versicherte, bei denen der <strong>PHV</strong>-Arzt diese Maßnahme unabhängig der vorgenannten<br />

Voraussetzungen für sinnvoll erachtet, bietet der <strong>PHV</strong>-Arzt eine besondere<br />

Beratung zur Optimierung der Arzneimitteltherapie („Arzneimittel-Check“) an. Hierfür<br />

vereinbart der <strong>PHV</strong>-Arzt mit dem Versicherten ein separates Beratungsgespräch, zu<br />

dem der Versicherte eine Auflistung seiner Medikamente, eine Liste seiner behandelnden<br />

Ärzte, Rechnungen und Arztbefunde mitbringen soll. Vor der Erbringung des Arz-<br />

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<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

neimittel-Checks hat der <strong>PHV</strong>-Arzt mit dem Versicherten eine Einigung über die Erbringung<br />

dieser besonderen Serviceleistung und den daraus resultierenden Vergütungsanspruch<br />

zu erzielen.<br />

(3) Die Verordnungsdaten sind durch den <strong>PHV</strong>-Arzt gemäß Anlage 2 („Verordnungsdokumentation“)<br />

anonymisiert zu dokumentieren und sollen unverzüglich per Fax an die<br />

auf der Dokumentation angegebene Faxnummer übermittelt werden.<br />

(4) Der <strong>PHV</strong>-Arzt beachtet bei Verordnungen eine wirtschaftliche Verordnungsweise im<br />

Rahmen seiner Therapiefreiheit und seiner ärztlichen Verantwortung und berücksichtigt<br />

insbesondere die seitens der Privaten Krankenversicherungen abgeschlossenen Rabattverträge.<br />

(5) Die besondere <strong>PHV</strong> der Versicherten der Privaten Krankenversicherungen erfolgt<br />

durch die teilnehmenden <strong>PHV</strong>-Ärzte. Die Inanspruchnahme der besonderen privaten<br />

hausärztlichen Versorgung, insbesondere der besonderen Serviceleistungen gem. § 2<br />

Abs. (1) und (2) ist freiwillig. Das Selbstbestimmungsrecht des Versicherten wird stets<br />

gewahrt und sein Recht auf die freie Wahl des Arztes gewährleistet.<br />

(6) Berechtigt zur besonderen privaten hausärztlichen Versorgung sind grundsätzlich alle<br />

Krankheitskostenvollversicherten der AXA/DBV und Gothaer einschließlich Versicherte<br />

mit Beihilfeanspruch. Ausgenommen sind Versicherte in einem Basis- oder Standardtarif<br />

und Versicherte, die aufgrund von Beitragsrückständen lediglich Anspruch auf eingeschränkte<br />

Versicherungsleistungen haben. Zusätzlich zu den vorgenannten tariflichen<br />

Voraussetzungen gelten für die besondere Serviceleistung Arzneimittel-Check die<br />

in § 2 Abs. (2) genannten Voraussetzungen.<br />

§ 3<br />

Vergütung und Rechnungslegung der besonderen Leistungen der <strong>PHV</strong><br />

(1) Vergütung für Pharmaberatung<br />

Nach entsprechender Einigung und Leistungserbringung durch den <strong>PHV</strong>-Arzt i.S.d. § 2<br />

Abs. (1) hat der <strong>PHV</strong>-Arzt gegen den Versicherten einen Anspruch auf Zahlung des<br />

Beratungsgespräches inklusive der Dokumentation der anonymisierten Verordnungsdaten<br />

nach der Nummer A3 GOÄ zum 3-fachen Satz in Höhe von 26,22 Euro.<br />

Dieses Beratungsgespräch darf nur in einem 6-monatigen Turnus für jeden Versicherten<br />

abgerechnet werden. Der Fristbeginn für den 6-monatigen Turnus richtet sich jeweils<br />

nach dem Tag der Leistungserbringung, der auf der Verordnungsdokumentation<br />

festgehalten wird. Die Pharmaberatung darf erstmalig ab dem 01.09.2012 erbracht und<br />

abgerechnet werden.<br />

(2) Vergütung für Arzneimittelcheck-Check<br />

Nach entsprechender Einigung und Leistungserbringung durch den <strong>PHV</strong>-Arzt i.S.d. § 2<br />

Abs. (2) hat der <strong>PHV</strong>-Arzt gegen den Versicherten einen Anspruch auf Zahlung der<br />

nachfolgenden Vergütungen:<br />

Für das Beratungsgespräch im Rahmen des Arzneimittel-Checks inklusive der Dokumentation<br />

der anonymisierten Verordnungsdaten kann der <strong>PHV</strong>-Arzt dem Versicherten<br />

seine Beratungsleistung nach Nummer A36-A GOÄ zum 3,5-fachen Satz<br />

(61,20 Euro) sowie zusätzlich die Dokumentationsleistung der anonymisierten Verordnungsdaten<br />

nach Nummer A75 GOÄ zum 3,5-fachen Satz (26,53 Euro) in Rechnung<br />

stellen.<br />

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<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

Sollte das Beratungsgespräch unter Einbindung einer Bezugsperson des Versicherten<br />

erfolgen, ist der <strong>PHV</strong>-Arzt berechtigt, zusätzlich zur zuvor genannten Beratungs-<br />

und Dokumentationsleistung seine Leistung nach Nummer A4 GOÄ zum 3,5-<br />

fachen Satz (44,88 Euro) in Rechnung zu stellen.<br />

Diese Leistung darf nur in einem 12-monatigen Turnus für jeden Versicherten abgerechnet<br />

werden. Der Fristbeginn für den 12-monatigen Turnus richtet sich jeweils nach<br />

dem Tag der Leistungserbringung, der auf der Verordnungsdokumentation festgehalten<br />

wird. Diese Leistungen nach diesem Absatz dürfen erstmalig ab dem 01.09.2012<br />

erbracht und abgerechnet werden.<br />

(3) Die Beratungsgespräche Pharmaberatung (Nummer A3 GOÄ) und Arzneimittel-<br />

Check (Nummer A 36 A GOÄ) sind nicht taggleich abrechenbar.<br />

(4) Die Abrechnung über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bleibt unberührt.<br />

§ 4<br />

Organisation der Teilnahme der Ärzte an der <strong>PHV</strong><br />

(1) Die HÄVG organisiert die Teilnahme der <strong>PHV</strong>-Ärzte nach Maßgabe dieses Vertrages<br />

und erfüllt in diesem Zusammenhang während der Vertragslaufzeit insbesondere folgende<br />

Aufgaben gegenüber den Privaten Krankenversicherungen:<br />

a) Bekanntgabe des <strong>Kooperationsvertrag</strong>es zur <strong>PHV</strong> in ihren Veröffentlichungsorganen<br />

einschließlich des Versandes der erforderlichen Vertragsunterlagen;<br />

b) Entgegennahme, Erfassung der Teilnahmeerklärungen von Ärzten, Prüfung des<br />

Vorliegens der Teilnahmevoraussetzungen inkl. Vorliegen der Zustimmung der<br />

Privaten Krankenversicherungen und Bestätigung der Teilnahme;<br />

c) Pflege des Verzeichnisses der <strong>PHV</strong>-Ärzte sowie monatliche elektronische Versendung<br />

an die Privaten Krankenversicherungen unter Berücksichtigung der<br />

Kündigung von <strong>PHV</strong>-Ärzten;<br />

d) Entgegennahme und Erfassung der anonymisierten Verordnungsdaten der Dokumentation<br />

sowie Weiterleitung dieser quartalsweise an die Privaten Krankenversicherungen;<br />

e) Versand der notwendigen Unterlagen für eine erfolgreiche Einschreibung in den<br />

<strong>PHV</strong>-Vertrag.<br />

(2) Die HÄVG erbringt keine ärztlichen Leistungen. Die medizinische Verantwortung für die<br />

Behandlung der Versicherten verbleibt beim behandelnden Arzt. Dieser erbringt seine<br />

ärztlichen Leistungen gegenüber den Versicherten selbst und in eigener Verantwortung<br />

im Einklang mit der ärztlichen Berufsordnung, nach Maßgabe des Behandlungsvertrages<br />

und seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht.<br />

(3) Die HÄVG ist mit Zustimmung der Privaten Krankenversicherungen berechtigt, sich<br />

zum Zwecke der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

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<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

§ 5<br />

Aufgaben der Privaten Krankenversicherungen zur Durchführung der <strong>PHV</strong><br />

Nach Inkrafttreten des Vertrages werden die Privaten Krankenversicherungen ihren<br />

Versicherten allgemeine Informationen über die Einführung und die damit verbundenen<br />

Vorteile der besonderen privaten hausärztlichen Versorgung zur Verfügung stellen.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten, Vertragslaufzeit<br />

(1) Dieser <strong>Kooperationsvertrag</strong> tritt am 01.09.2012 in Kraft und endet am 31.08.2013. Er<br />

geht stillschweigend in ein unbefristetes Vertragsverhältnis über, wenn die Parteien<br />

nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung einer Verlängerung widersprechen.<br />

Nach dem Übergang in einen unbefristeten Vertrag kann jeder Vertragspartner<br />

ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. Sollte eine der<br />

Privaten Krankenversicherungen dem Übergang in ein unbefristetes Vertragsverhältnis<br />

fristgemäß widersprechen oder aber von dem ordentlichen Kündigungsrecht nach diesem<br />

Absatz Gebrauch machen, so sind sich die übrigen Vertragspartner einig, dass<br />

der Vertrag zwischen ihnen fortgeführt werden soll.<br />

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund<br />

gilt insbesondere, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände<br />

des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des<br />

Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist<br />

nicht zugemutet werden kann.<br />

(3) Die Kündigung muss jeweils schriftlich erfolgen. Die HÄVG informiert die <strong>PHV</strong>-Ärzte<br />

unverzüglich über eine nach § 6 erklärten Kündigung.<br />

§ 7<br />

Datenschutz<br />

Die HÄVG erhebt, nutzt und verarbeitet keine personenbezogenen Daten von Versicherten<br />

der Privaten Krankenversicherungen.<br />

§ 8<br />

Haftung und Freistellung<br />

Die Haftung der Privaten Krankenversicherungen, der HÄVG und ihrer Erfüllungsgehilfen für<br />

die Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen,<br />

soweit nicht gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird oder eine Verletzung<br />

von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Die Haftung bei Verstoß gegen wesentliche<br />

Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />

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<strong>Kooperationsvertrag</strong> über eine besondere private hausärztliche Versorgung<br />

§ 9<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vertraglichen Inhalte und Ziele nach außen<br />

und nach innen zu unterstützen. Mögliche gemeinsame bzw. diesen Vertrag betreffende<br />

Maßnahmen und die Verteilung ihrer Kosten werden vorab zwischen den Vertragspartnern<br />

abgestimmt.<br />

(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass beim Abschluss dieses Vertrages<br />

nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung oder<br />

aus Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis<br />

wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend<br />

geregelt werden können. Sie sichern sich gegenseitig zu, die in diesem Vertrag getroffenen<br />

Vereinbarungen in diesem Sinne zu erfüllen und etwa in Zukunft eintretenden<br />

Änderungen der Verhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. Die Partner verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame<br />

oder undurchführbare Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und<br />

Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am<br />

nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.<br />

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt<br />

ist. Dies gilt auch für eine Änderung oder Abbedingung dieser Schriftformklausel.<br />

§ 10<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:<br />

Anlage 1<br />

Anlage 2<br />

Teilnahmeerklärung des <strong>PHV</strong>-Arztes<br />

Verordnungsdokumentation<br />

Köln, 22. August 2012<br />

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