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Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft

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Zeit nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

3. Ar<strong>bei</strong>tsbeschränkungen<br />

a) Verringerte Leistungsfähigkeit<br />

Wenn die Frau in den ersten Monaten nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft nicht voll<br />

leistungsfähig ist und dies durch Arztzeugnis bestätigt ist, so darf sie<br />

nicht zu Ar<strong>bei</strong>ten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit<br />

übersteigen (Art. 64 Abs. 2 ArGV 1). Das ärztliche Zeugnis muss Auskunft<br />

geben, welche Ar<strong>bei</strong>ten die Betroffene ausüben kann und welche nicht.<br />

b) Abend- und Nachtar<strong>bei</strong>t<br />

Wie während <strong>der</strong> ersten sieben Monate <strong>der</strong> Schwangerschaft (s. S.10, Bst. c<br />

und d) muss <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber auf Verlangen Frauen, die zwischen <strong>der</strong> 8.<br />

und <strong>der</strong> 16. Woche nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft am Abend und in <strong>der</strong> Nacht<br />

(zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) ar<strong>bei</strong>ten, eine gleichwertige Tagesar<strong>bei</strong>t<br />

anbieten o<strong>der</strong> 80% des Lohnes zahlen (Art. 35b ArG).<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen <strong>Mutterschaft</strong>sversicherung (s. S. 8 ff.)<br />

macht diese Regelung nur zwischen <strong>der</strong> 14. und 16. Woche nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft<br />

Sinn, ausser die Frau entschliesst sich, die Beschäftigung nach<br />

Ablauf des achtwöchigen Beschäftigungsverbots wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

c) Einverständnis zur Beschäftigung<br />

Von <strong>der</strong> 9. bis zur 16. Woche nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft darf die Mutter nur<br />

mit ihrem Einverständnis ar<strong>bei</strong>ten (Art. 35a Abs.3 ArG).<br />

Mit <strong>der</strong> neuen <strong>Mutterschaft</strong>sversicherung macht diese Regelung nur für<br />

die 15. und 16. Woche nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft Sinn, während <strong>der</strong> die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin<br />

keinen Anspruch auf Lohn hat, wenn sie nicht ar<strong>bei</strong>tet.<br />

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