Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft
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Nicht Diskriminierung von Frauen<br />
während <strong>der</strong> <strong>Mutterschaft</strong><br />
Spezielle Regelungen schützen die Frau, wenn sie wegen ihrer Schwangerschaft<br />
diskriminiert wird.<br />
1. Diskriminierungsverbot<br />
Es ist verboten, eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin direkt o<strong>der</strong> indirekt wegen ihres Geschlechts<br />
zu benachteiligen, namentlich nicht unter Berufung auf eine<br />
Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG).<br />
Dieses Verbot besteht nicht nur während des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, son<strong>der</strong>n<br />
ist auch bezüglich <strong>der</strong> Anstellung und <strong>der</strong> Auflösung des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages<br />
gültig.<br />
So stellt auch das Nicht-Einstellen einer Frau, weil sie schwanger werden<br />
könnte, eine durch das Gesetz verbotene Diskriminierung dar.<br />
2. Beweislasterleichterung<br />
In Anbetracht dessen, dass es sehr schwierig ist, eine Diskriminierung zu<br />
beweisen, erlaubt das Gesetz, dass die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin diese Diskriminierung<br />
glaubhaft macht. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber muss den Gegenbeweis erbringen,<br />
das heisst beweisen, dass er keine Benachteiligung begangen<br />
hat. Dies gilt für den Lohn sowie die Auflösung des Vertrages, aber nicht<br />
für die Einstellung (Art. 6 GlG).<br />
3. Diskriminierung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anstellung<br />
Wenn eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerin Opfer einer Diskriminierung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Anstellung<br />
ist, kann sie vom Ar<strong>bei</strong>tgeber eine schriftliche Begründung verlangen,<br />
warum er sie nicht angestellt hat, sowie eine Entschädigung im Umfang<br />
von höchstens drei Monatslöhnen (Art. 5 und 8 GlG).<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann ihren Entschädigungsanspruch innert drei Monaten,<br />
nachdem ihr die Ablehnung <strong>der</strong> Anstellung mitgeteilt wurde, <strong>bei</strong><br />
einem Gericht geltend machen (Art. 8 GlG). Tut sie dies nicht innert dieser<br />
Frist, geht <strong>der</strong> Anspruch unter.<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin kann aber nicht verlangen, eingestellt zu werden.<br />
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