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Dr. Joachim Wuttke

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Übergangsregelungen zur Notifizierungspflicht<br />

• Befristete Notifizierungspflicht für Verbringun-gen gen von<br />

Abfällen des Anhangs II (grün) zur Verwertung:<br />

- Ungarn bis 30.06.2005<br />

- Malta bis 31.12.2005<br />

- Lettland bis 31.12.2010<br />

- Slowakische Republik bis 31.12.2011<br />

- Polen bis 31.12.2012<br />

- Einwände auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 EG-<br />

AbfVerbrV<br />

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++<br />

‣ Türkei: das geltende Recht beinhaltet ein generelles<br />

Importverbot für alle Abfälle mit Erlaubnisvorbehalt für<br />

insbesondere metallische Abfälle<br />

Umweltbundesamt - Federalny Urząd Środowiska

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