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<strong>Mittweida</strong>er Stadtnachrichten Seite 12 19. Januar 2011<br />

Bekanntmachung Grundsteuer<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011<br />

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />

2011 in gleicher Höhe wie <strong>im</strong> Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige,<br />

die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011<br />

erhalten, haben die Grundsteuer 2011 entsprechend dem zuletzt zugesandten<br />

Grundsteuerbescheid, wie in dem Feld „Fälligkeiten Folgejahr“<br />

ausgewiesen, zu entrichten.<br />

Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die<br />

gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />

Steuerbescheid für das Jahr 2011 zugegangen wäre.<br />

Eintretende Änderungen werden den einzelnen Steuerschuldnern oder<br />

deren Vertreter jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann<br />

innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung <strong>Mittweida</strong>, Markt 32,<br />

09648 <strong>Mittweida</strong> schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.<br />

Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind sie verpflichtet, die Steuer fristgerecht<br />

zu entrichten.<br />

<strong>Mittweida</strong>, den 18.01.2011<br />

gez. Damm<br />

Oberbürgermeister<br />

Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz<br />

über die Planfeststellung für das Bauvorhaben S 200 - Ersatzneubau<br />

Brücke BW 4 südlich Schweikershain (NK 4943 018 Stat. 0.736 bis NK<br />

4943 012 Stat. 1.307)<br />

Az.: 32-0513.27/32/3 vom 4. Januar 2011<br />

Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 23.<br />

Dezember 2010 - AZ. 32-0513.27/32/3 -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft,<br />

liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung)<br />

in der Zeit<br />

vom 31. Januar 2011 bis 14. Februar 2011<br />

in der Stadtverwaltung <strong>Mittweida</strong>, Fachbereich Bau und Ordnung,<br />

Rathaus 2, Rochlitzer Straße 3 <strong>im</strong> Sachgebiet Tiefbau und Verkehr (Hintergebäude,<br />

Z<strong>im</strong>mer 017), 09648 <strong>Mittweida</strong><br />

während der Dienststunden: Montag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr<br />

Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr<br />

Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

in der Gemeindeverwaltung Erlau, Bauamt, Niedercrossen 45, 09306 Erlau<br />

während der Dienststunden: Montag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr<br />

Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.30 Uhr<br />

Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />

Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />

zu jedermanns Einsicht aus.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen<br />

entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist<br />

gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74<br />

Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 [BGBl. I S. 2827, 2839] geändert<br />

worden ist).<br />

Chemnitz, den 4. Januar 2011<br />

Landesdirektion Chemnitz<br />

gez. Hagenberg, Referatsleiter<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Bekanntmachung des Stadtrates der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Mittweida</strong> fasste auf seiner öffentlichen Sitzung am<br />

Donnerstag, dem 16.12.2010, folgende Beschlüsse:<br />

1 Wahl des Friedensrichters der Schiedsstelle <strong>Mittweida</strong><br />

Vorlage: SR/2010/161/ZD<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat wählt als Friedensrichter für die Schiedsstelle <strong>Mittweida</strong><br />

Herrn Bodo Ceranski mit Wirkung ab 03.01.2011 für die bevorstehende<br />

Wahlperiode von fünf Jahren.<br />

2 Beteiligungsbericht der Stadt <strong>Mittweida</strong> für das Geschäftsjahr 2009<br />

Vorlage: SR/2010/147/02<br />

Beschluss:<br />

Der Rat n<strong>im</strong>mt Kenntnis vom Beteiligungsbericht der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />

für das Geschäftsjahr 2009.<br />

3 Verkauf des Flurstückes 415/6 der Gemarkung Rößgen <strong>im</strong> Wohngebiet<br />

"Ringethaler Weg" am Lindenweg<br />

Vorlage: SR/2010/162/02<br />

Beschluss:<br />

Der Rat beschließt den Verkauf des Flurstückes 415/6 der Gemarkung<br />

Rößgen mit einer Größe von 901 m_ an die Eheleute Manuela und Tino<br />

Müller, Freiberger Straße 34, 09648 <strong>Mittweida</strong> und die Eintragung einer<br />

eventuellen Grundschuldbestellung gemäß Sachverhalt.<br />

4 Überplanmäßige Ausgabe für Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer<br />

Vorlage: SR/2010/163/02<br />

Beschluss:<br />

Der Rat beschließt, die überplanmäßige Ausgabe für Erstattungszinsen<br />

zur Gewerbesteuer in Höhe von 61.828 Euro aus Mehreinnahmen aus<br />

dem Anteil an der Einkommensteuer umzuverteilen.<br />

5 Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />

Vorlage: SR/2010/157/03<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat beschließt die überarbeitete Feuerwehrsatzung für die<br />

Stadt <strong>Mittweida</strong> gemäß Sachverhalt.<br />

Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />

vom 17.12.2010<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Mittweida</strong> hat aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 der<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) und § 15<br />

Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst<br />

und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S.<br />

245, 647) in seiner Sitzung am 16.12.2010 die nachfolgende Satzung<br />

beschlossen.<br />

§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr<br />

(1) Die Gemeindefeuerwehr <strong>Mittweida</strong> ist eine Einrichtung der Stadt ohne<br />

eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr<br />

mit den den Ortsfeuerwehren<br />

- <strong>Mittweida</strong><br />

- Kockisch<br />

- Frankenau<br />

- Ringethal/Falkenhain<br />

- Lauenhain<br />

- Tanneberg.<br />

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr <strong>Mittweida</strong>“.<br />

Die Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnahmen beifügen.<br />

(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht in der Ortsfeuerwehr<br />

<strong>Mittweida</strong> eine Jugendfeuerwehr. In den Ortsfeuerwehren können<br />

Alters- und Ehrenabteilungen bestehen.<br />

(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter<br />

und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter<br />

und seinem Stellvertreter.<br />

§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr<br />

(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten<br />

- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,<br />

- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, <strong>im</strong><br />

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