Mittweida im Internet
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<strong>Mittweida</strong>er Stadtnachrichten Seite 12 19. Januar 2011<br />
Bekanntmachung Grundsteuer<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011<br />
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr<br />
2011 in gleicher Höhe wie <strong>im</strong> Vorjahr festgesetzt. Grundsteuerpflichtige,<br />
die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011<br />
erhalten, haben die Grundsteuer 2011 entsprechend dem zuletzt zugesandten<br />
Grundsteuerbescheid, wie in dem Feld „Fälligkeiten Folgejahr“<br />
ausgewiesen, zu entrichten.<br />
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die<br />
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher<br />
Steuerbescheid für das Jahr 2011 zugegangen wäre.<br />
Eintretende Änderungen werden den einzelnen Steuerschuldnern oder<br />
deren Vertreter jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann<br />
innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben<br />
werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung <strong>Mittweida</strong>, Markt 32,<br />
09648 <strong>Mittweida</strong> schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.<br />
Auch wenn Sie Widerspruch erheben, sind sie verpflichtet, die Steuer fristgerecht<br />
zu entrichten.<br />
<strong>Mittweida</strong>, den 18.01.2011<br />
gez. Damm<br />
Oberbürgermeister<br />
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz<br />
über die Planfeststellung für das Bauvorhaben S 200 - Ersatzneubau<br />
Brücke BW 4 südlich Schweikershain (NK 4943 018 Stat. 0.736 bis NK<br />
4943 012 Stat. 1.307)<br />
Az.: 32-0513.27/32/3 vom 4. Januar 2011<br />
Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 23.<br />
Dezember 2010 - AZ. 32-0513.27/32/3 -, der das o. a. Bauvorhaben betrifft,<br />
liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung)<br />
in der Zeit<br />
vom 31. Januar 2011 bis 14. Februar 2011<br />
in der Stadtverwaltung <strong>Mittweida</strong>, Fachbereich Bau und Ordnung,<br />
Rathaus 2, Rochlitzer Straße 3 <strong>im</strong> Sachgebiet Tiefbau und Verkehr (Hintergebäude,<br />
Z<strong>im</strong>mer 017), 09648 <strong>Mittweida</strong><br />
während der Dienststunden: Montag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr<br />
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr<br />
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
in der Gemeindeverwaltung Erlau, Bauamt, Niedercrossen 45, 09306 Erlau<br />
während der Dienststunden: Montag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr<br />
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 17.30 Uhr<br />
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr<br />
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr<br />
zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen<br />
entschieden worden ist, zugestellt. Mit Ende der Auslegungsfrist<br />
gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74<br />
Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 [BGBl. I S. 2827, 2839] geändert<br />
worden ist).<br />
Chemnitz, den 4. Januar 2011<br />
Landesdirektion Chemnitz<br />
gez. Hagenberg, Referatsleiter<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Bekanntmachung des Stadtrates der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Mittweida</strong> fasste auf seiner öffentlichen Sitzung am<br />
Donnerstag, dem 16.12.2010, folgende Beschlüsse:<br />
1 Wahl des Friedensrichters der Schiedsstelle <strong>Mittweida</strong><br />
Vorlage: SR/2010/161/ZD<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat wählt als Friedensrichter für die Schiedsstelle <strong>Mittweida</strong><br />
Herrn Bodo Ceranski mit Wirkung ab 03.01.2011 für die bevorstehende<br />
Wahlperiode von fünf Jahren.<br />
2 Beteiligungsbericht der Stadt <strong>Mittweida</strong> für das Geschäftsjahr 2009<br />
Vorlage: SR/2010/147/02<br />
Beschluss:<br />
Der Rat n<strong>im</strong>mt Kenntnis vom Beteiligungsbericht der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />
für das Geschäftsjahr 2009.<br />
3 Verkauf des Flurstückes 415/6 der Gemarkung Rößgen <strong>im</strong> Wohngebiet<br />
"Ringethaler Weg" am Lindenweg<br />
Vorlage: SR/2010/162/02<br />
Beschluss:<br />
Der Rat beschließt den Verkauf des Flurstückes 415/6 der Gemarkung<br />
Rößgen mit einer Größe von 901 m_ an die Eheleute Manuela und Tino<br />
Müller, Freiberger Straße 34, 09648 <strong>Mittweida</strong> und die Eintragung einer<br />
eventuellen Grundschuldbestellung gemäß Sachverhalt.<br />
4 Überplanmäßige Ausgabe für Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer<br />
Vorlage: SR/2010/163/02<br />
Beschluss:<br />
Der Rat beschließt, die überplanmäßige Ausgabe für Erstattungszinsen<br />
zur Gewerbesteuer in Höhe von 61.828 Euro aus Mehreinnahmen aus<br />
dem Anteil an der Einkommensteuer umzuverteilen.<br />
5 Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />
Vorlage: SR/2010/157/03<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat beschließt die überarbeitete Feuerwehrsatzung für die<br />
Stadt <strong>Mittweida</strong> gemäß Sachverhalt.<br />
Feuerwehrsatzung der Stadt <strong>Mittweida</strong><br />
vom 17.12.2010<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Mittweida</strong> hat aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 der<br />
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159) und § 15<br />
Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst<br />
und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S.<br />
245, 647) in seiner Sitzung am 16.12.2010 die nachfolgende Satzung<br />
beschlossen.<br />
§ 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr<br />
(1) Die Gemeindefeuerwehr <strong>Mittweida</strong> ist eine Einrichtung der Stadt ohne<br />
eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr<br />
mit den den Ortsfeuerwehren<br />
- <strong>Mittweida</strong><br />
- Kockisch<br />
- Frankenau<br />
- Ringethal/Falkenhain<br />
- Lauenhain<br />
- Tanneberg.<br />
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr <strong>Mittweida</strong>“.<br />
Die Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnahmen beifügen.<br />
(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht in der Ortsfeuerwehr<br />
<strong>Mittweida</strong> eine Jugendfeuerwehr. In den Ortsfeuerwehren können<br />
Alters- und Ehrenabteilungen bestehen.<br />
(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter<br />
und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter<br />
und seinem Stellvertreter.<br />
§ 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr<br />
(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten<br />
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,<br />
- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, <strong>im</strong><br />
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