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Behinderte Menschen im Steuerrecht - Elternbeirat am BZ Aschau i ...

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Die Gewährung des erhöhten Pauschbetrages für hilflose behinderte <strong>Menschen</strong> ist nicht davon abhängig,<br />

dass eine Pflegeperson tatsächlich beschäftigt wird.<br />

Der Pauschbetrag kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn der<br />

Grad der Behinderung weniger als 50 v.H., aber mindestens 25 v.H. beträgt.<br />

Wer gilt als hilflos?<br />

Ein behinderter Mensch gilt als „hilflos“ - siehe auch unter 3. -, wenn er für:<br />

• eine Reihe von häufig und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen<br />

• zur Sicherung seiner persönlichen Existenz<br />

• <strong>im</strong> Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf.<br />

Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn:<br />

• die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen<br />

erforderlich ist oder<br />

• wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur<br />

Hilfeleistung erforderlich ist.<br />

6. Pauschbeträge für behinderte Kinder<br />

6.1. Berücksichtigung behinderter Kinder<br />

Kinder, die wegen<br />

• körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung<br />

• außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können<br />

• ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden.<br />

In Betracht kommen hierfür nur Kinder, die schwerbehindert sind oder schwerbehinderten <strong>Menschen</strong><br />

gleichgestellt sind.<br />

D<strong>am</strong>it erwachsene Kinder berücksichtigt werden, muss die Anlage K (Kind) eingereicht werden, in der die<br />

Zeile 19 angekreuzt wurde.<br />

6.2. Nachweis<br />

• durch Schwerbehindertenausweis<br />

• Bescheid über Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in der Pflegestufe III<br />

• Gleichstellungsbescheid Agentur für Arbeit<br />

6.3. Voraussetzung:<br />

Die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten (künftig gilt voraussichtlich das<br />

25. Lebensjahr).<br />

6.4. Übertragung<br />

Steht der Pauschbetrag für behinderte <strong>Menschen</strong> einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Kindergeld,<br />

einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf<br />

erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht<br />

in Anspruch n<strong>im</strong>mt. Dies trifft in den allermeisten Fällen zu. In der Anlage K, Zeilen 56 bis 59 (Ausgabe<br />

2004) sind dazu Eintragungen erforderlich.<br />

6.5. Einzelfallbeurteilung<br />

Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den<br />

Ges<strong>am</strong>tumständen des Einzelfalls zu beurteilen.<br />

Dabei kommt es nicht nur auf die<br />

Infoabend des <strong>Elternbeirat</strong>s <strong>am</strong> Förderzentrum <strong>Aschau</strong> <strong>im</strong> Chiemgau, 15.11.2005 Seite 3

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