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Behinderte Menschen im Steuerrecht - Elternbeirat am BZ Aschau i ...

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Außergewöhnliche Belastungen (Arztkosten, etc) können die Eltern auch für ihr Kind beantragen. Sie<br />

werden aber <strong>im</strong>mer nur angerechnet, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese hängt<br />

von der Höhe der Einkünfte, dem F<strong>am</strong>ilienstand und der Zahl der Kinder ab.<br />

Behinderungsbedingte, unvermeidbare Fahrten können mit einem Satz von 0,30 €/km als Sonderausgaben<br />

angesetzt werden, wenn der GdB wenigstens 80 v.H. ist, oder wenigstens 70 v.H. ist und das Merkmal G<br />

vorliegt. Üblicherweise werden max<strong>im</strong>al 3000km pro Jahr anerkannt.<br />

Bei behinderten <strong>Menschen</strong>, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG“), blind (Merkzeichen<br />

„Bl“) oder hilflos (Merkzeichen „H“) sind, können – <strong>im</strong> Rahmen des Angemessenen – darüber hinaus auch<br />

Aufwendungen für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten berücksichtigt werden.<br />

Aufwendungen für eine Hilfe <strong>im</strong> Haushalt können mit einem Pauschbetrag von 624,00 € jährlich als<br />

Sonderausgaben angesetzt werden<br />

Ist ein Steuerpflichtiger oder sein mit ihm zus<strong>am</strong>menlebender Ehegatte in einem He<strong>im</strong> oder dauernd zur<br />

Pflege untergebracht und enthalten die Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstleistungen,<br />

die mit denen einer Hilfe <strong>im</strong> Haushalt vergleichbar sind, so können diese Aufwendungen bei<br />

He<strong>im</strong>unterbringung, ohne dass Pflegebedürftigkeit besteht, bis zum Höchstbetrag von 624 Euro und bei<br />

He<strong>im</strong>unterbringung zur dauernden Pflege bis zum Höchstbetrag von 924 Euro jährlich berücksichtigt<br />

werden.<br />

8. Tipps und Tricks<br />

Die Pauschbeträge für (behinderte) Kinder unter 18 Jahre werden in der Regel von der Gemeinde auf der<br />

Lohnsteuerkarte vermerkt. Der Eintrag ist aber nicht <strong>im</strong>mer verlässlich.<br />

Bei behinderten Jugendlichen über 18, oder bei Erwachsenen trägt das Finanz<strong>am</strong>t die Freibeträge ein.<br />

Der allgemeine Kinderfreibetrag wird in „monatlichen Raten“ gewährt. Die Körperbehinderten-<br />

Pauschbeträge werden dagegen als Jahresbeträge gewährt und stehen deshalb auch in voller Höhe dann<br />

zu, wenn der Grund für den Pauschbetrag vielleicht auch nur einen Tag <strong>im</strong> Jahr vorlag.<br />

Ob Eltern eines behinderten erwachsenen Kindes weiterhin den Kinderfreibetrag bzw das Kindergeld<br />

erhalten, wenn das Kind Grundsicherung beantragt und erhält, scheint momentan umstritten.<br />

Belege <strong>im</strong>mer s<strong>am</strong>meln. Steuerlich relevante Veränderungen können sich während des Jahres ergeben<br />

und d<strong>am</strong>it können Belege vom Anfang des Jahres steuer-reduzierend werden.<br />

Im Zweifel Kosten und Ausgaben als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglichst belegen und<br />

absetzen. Wenn sie einem doch nicht zustehen, streicht sie das Finanz<strong>am</strong>t schon.<br />

Bitten Sie einen Steuerberater, den Steuerbescheid durchzusehen. Viel sollte das nicht kosten, vielleicht<br />

macht er es auch für ein „Vergelt’s Gott“.<br />

Erstellt von<br />

Silvia Schweinsteiger und Günther Bauer<br />

auf der Grundlage des Vortragsmanuskripts<br />

24.11.2005<br />

Infoabend des <strong>Elternbeirat</strong>s <strong>am</strong> Förderzentrum <strong>Aschau</strong> <strong>im</strong> Chiemgau, 15.11.2005 Seite 5

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