Förderrichtlinien - Die Salzburg
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Allgemeine Förderungsrichtlinien (Miete,<br />
Miete-Kaufoption und Kauf)<br />
Förderungsvoraussetzung – Begünstigte Person<br />
Der Förderungswerber muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen<br />
folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
a) Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres)<br />
b) Österreichische/r StaatsbürgerIn oder diesen Gleichgestellte/r<br />
c) Ausschließlich die geförderte Wohnung dient der Befriedigung des dringenden<br />
Wohnbedürfnisses und wird dazu regelmäßig verwendet.<br />
d) Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen. <strong>Die</strong>ser besteht insbesondere:<br />
- wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;<br />
- bei geänderten Familienverhältnissen<br />
- bei berufsbedingtem Ortswechsel oder<br />
- bei Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers.<br />
Es muss die Verpflichtung eingegangen werden, binnen 1 Jahr nach Bezug der<br />
geförderten Wohnung die Rechte (Miet- oder Eigentumsrechte…) an der bisher<br />
bewohnten Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit<br />
Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde,<br />
aufzugeben.<br />
Bei geförderten Wohnungen im Eigentum ist der gesicherte Verkauf vor Zusicherung der<br />
beantragten Förderung der Förderstelle nachzuweisen (Vorlage eines beidseits<br />
unterfertigten Kaufanbotes oder eines Kaufvertrags).<br />
f) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:<br />
Einkommensgrenzen<br />
Monatseinkommen Anzahl der Personen Jahreseinkommen<br />
(1/12 des Jahreseinkommens)<br />
2.300,00 € 1 Person 27.600,00 €<br />
3.600,00 € 2 Personen 43.200,00 €<br />
3.900,00 € 3 Personen 46.800,00 €<br />
4.400,00 € 4 Personen 52.800,00 €<br />
4.600,00 € 5 Personen 55.200,00 €<br />
4.800,00 € 6 Personen 57.600,00 €<br />
5.000,00 € mehr als 6 Personen 60.000,00 €
Bei Erwerbseinkommen verstehen sich die Beträge als Nettoeinkommen<br />
Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinerziehende<br />
mit einem Kind gelten als 3-Personenhaushalt, mit 2 Kindern als 4-Personenhaushalt etc.<br />
Familienbegriffe<br />
• Wachsende Familie<br />
Ehepaar, bei dem die<br />
- Ehedauer 10 Jahre nicht übersteigt und<br />
- beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />
• Lebensgemeinschaft, bei dem die<br />
- beiden Partner nahestehende Personen sind, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, die Haushaltsgemeinschaft 10 Jahre nicht übersteigt und<br />
- aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt.<br />
• Jungfamilie<br />
Eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind<br />
• Kinderreiche Familie<br />
Eine Familie mit mindestens 3 Kindern<br />
• Alleinerzieherin/Alleinerzieher<br />
Wer nicht in einer Ehe oder mit einem Lebensgefährten / einer Lebensgefährtin in einer in<br />
wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und<br />
die Obsorge für ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind hat.<br />
Nahe stehende Personen<br />
Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder;<br />
Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen nur, wenn er/sie mit der begünstigten Person in<br />
einer gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben und beide entweder<br />
seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder<br />
gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder begründen.<br />
Förderbare Nutzfläche<br />
Nutzfläche ist die gesamte Fußbodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes.<br />
Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht. Gleiches gilt für<br />
Keller- oder Dachbodenräume, sofern diese ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke<br />
geeignet sind.
Förderbare Nutzfläche:<br />
1 Person 55 m²<br />
2 Personen 65 m²<br />
3 Personen oder Alleinerziehende/r mit Kind 80 m²<br />
4 Personen oder wachsende Familie 90 m²<br />
Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person (siehe oben)<br />
je 10 m², maximal 150 m².<br />
Wenn eine behindertengerechte Ausführung der Wohnung eine größere Nutzfläche<br />
erfordert und darüber ein Gutachten des sozialmedizinischen <strong>Die</strong>nstes des Landes<br />
vorliegt, ist eine Erhöhung um bis zu 20 m² möglich.<br />
<strong>Die</strong> Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Ausnahme: bei Förderung des Erwerbs<br />
bestehender Wohnungen!<br />
Bei geförderten Mietwohnungen gilt eine Wohnnutzfläche bis 70 m2 jedenfalls als<br />
angemessen.<br />
Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe ist die förderbare Nutzfläche zugrunde zu legen.<br />
Einkommensberechnung<br />
Zugrunde gelegt wird der Jahreslohnzettel oder der Einkommensteuerbescheid des<br />
vergangenen Kalenderjahres. Beim Zugang zur Förderung können auch die letzten drei<br />
vorangegangenen Kalenderjahre vorgelegt werden. Der Durchschnitt dieser drei Jahre<br />
wird zugrunde gelegt. Bei pauschalierten Landwirten werden 31 % des letztgültigen<br />
Einheitswertes als Einkommen zugrunde gelegt.<br />
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl)<br />
kann auf Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen bzw. der Transferleistung<br />
(Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld…) ausgegangen werden. Zur Berechnung des<br />
zumutbaren Wohnungsaufwands ist auch eine Schätzung des Einkommens befristet auf<br />
zwei Jahre möglich, sofern das aktuelle Einkommen nachweislich nicht vorgelegt werden<br />
kann (z.B. neue Selbstständigkeit). <strong>Die</strong>s gilt nicht beim Zugang zur Förderung.<br />
Zum Einkommen zählen:<br />
- Erwerbseinkommen<br />
- Pensionen und Renten<br />
- Arbeitslosengeld<br />
- Notstandshilfe<br />
- Kinderbetreuungsgeld<br />
- Wochengeld<br />
- Überstundenzuschläge<br />
- Alimentations-/Unterhaltsbezüge
- Weihnachts-/Urlaubsgelder<br />
- Prämien, etc.<br />
- Abfertigungen<br />
NICHT zum Einkommen zählen:<br />
- Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge<br />
- Sozialhilfeleistungen<br />
- Schüler- und Studienbeihilfen bis € 150,– / Monat (die Kinder müssen mit den<br />
Eltern im gemeinsamen Haushalt leben)<br />
- Erwerbseinkommen minderjähriger Familienmitglieder bis € 150,– / Monat<br />
- Leistungen aus Präsenz- und Zivildienst (die Kinder müssen mit den Eltern im<br />
gemeinsamen Haushalt leben)<br />
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigung<br />
- Zuwendungen der Familienförderung des Landes <strong>Salzburg</strong><br />
- Pflegegeld nach dem Bundes- oder Landespflegegesetz<br />
- Pflegegeld nach der <strong>Salzburg</strong>er. Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung<br />
- Heilungskosten<br />
- Schmerzensgeld<br />
Gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen werden<br />
einkommensmindernd berücksichtigt.<br />
Beispiele Einkommensberechnung für unselbstständig Beschäftigte:<br />
Beispiel für Lohnzettel<br />
Bruttobezüge gemäß § 25 EStG<br />
– Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung ….<br />
– Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG<br />
– Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b EStG<br />
– Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer<br />
– Werbekostenpauschale € 132,–<br />
Arbeitnehmerveranlagungsbescheid<br />
Einkommen gem. § 2 Abs 2 EStG<br />
+ Sonderausgaben gem. § 18 EStG<br />
+ Sonstige Bezüge (220)<br />
+ Steuerfreie Bezüge (215) (+ Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge)<br />
– Einkommensteuer<br />
– SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) (– SV-Beiträge für mit festen Sätzen<br />
versteuerte Bezüge [226])<br />
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit können die Werbungskosten abgezogen<br />
werden.
Bei Selbstständigen wird das Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid herangezogen<br />
abzüglich Einkommensteuer und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung<br />
abgezogenen Beträge wie beispielsweise<br />
• Investitionsfreibetrag<br />
• Sonderausgaben<br />
• Veräußerungsgewinn<br />
• Veranlagungsfreibetrag<br />
• Sonstige mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge<br />
Gesicherte Finanzierung<br />
Eine der Voraussetzungen der Erwerbs- oder Errichtungsförderung ist die gesicherte<br />
Finanzierung.<br />
Als Richtschnur sollten zumindest folgende Beträge auf Dauer zur Verfügung stehen:<br />
• Existenzminimum – seit 1.1. 2010 – € 783,-- für eine Person und für jede weitere<br />
im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 156,–<br />
• Mindestzumutbarkeit, derzeit € 4,31 / Quadratmeter förderbarer Nutzfläche<br />
• Rückzahlungsrate für ein allfälliges weiteres Darlehen<br />
Mindestzumutbarkeit<br />
Ein Mindestbetrag muss jedenfalls selbst aufgebracht werden. Es handelt sich dabei um<br />
einen Betrag in Höhe von 140 % des Mietzinses der Ausstattungskategorie A nach dem<br />
Mietrechtsgesetz.<br />
Derzeit gilt folgende Mindestzumutbarkeit: € 4,31 x förderbarer Nutzfläche<br />
Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft die salzburg | Ignaz-Harrer-Straße<br />
35 | 5020 <strong>Salzburg</strong> | Telefon: 0662 - 43 12 21 -0<br />
Telefax: 0662 - 43 12 21 -46 | e-mail: office@die-salzburg.at