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Wohnbeihilfe bei geförderten Wohnungen - Die Salzburg

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<strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> <strong>bei</strong> <strong>geförderten</strong> <strong>Wohnungen</strong><strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> <strong>bei</strong> <strong>geförderten</strong> Mietwohnungen1. Persönliche Voraussetzungen- begünstigte, natürliche Person2. Förderung<strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes <strong>Salzburg</strong>, der Mietern von<strong>geförderten</strong> Mietwohnungen gewährt werden kann.Berechnung<strong>Die</strong> Höhe der <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen maßgeblichemWohnungsaufwand bezogen auf die förderbare Nutzfläche und dem zumutbarenWohnungsaufwand.- siehe „Förderbare Nutzfläche“ unter Allgemeine Förderungsrichtlinien- zur Berechnung siehe „Zumutbarer Wohnungsaufwand“ unter AllgemeineFörderungsrichtlinienNicht zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen z.B. Steuern und Betriebskosten.Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen folgende Mietzinsbestandteile:- Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen- Tilgung und Verzinsung von Hypothekardarlehen lt. Finanzierungsplan- Eigenmittel, die der Finanzierung der <strong>geförderten</strong> Baukosten dienen- Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen- Erhaltungs- und Verbesserungs<strong>bei</strong>trag der Grundstufe- Anteilige Grund- und Aufschließungskosten3. Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong><strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> wird höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. <strong>Die</strong> Auszahlung erfolgtfrühestens für das Monat, in dem das Ansuchen gestellt wird. Ist es für denFörderungswerber wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses (z.B.Krankheit) und ohne sein Verschulden unmöglich das Ansuchen rechtzeitig einzubringen,kann die <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> längstens 6 Monate rückwirkend gewährt werden. DerFörderungswerber muss dies glaubhaft machen.<strong>Die</strong> Auszahlung erfolgt an den Mieter. Sie kann auch direkt an den Vermieter erfolgen,wenn sich dieser verpflichtet:


- die <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> auf die vorgeschriebene Miete senkend zu verrechnen und- auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurückzuüberweisen.<strong>Die</strong> Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von € 3,-. Bezieher von <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> habenunverzüglich (innerhalb eines Monats) der Landesregierung zu melden:- Auflösung des Mietverhältnisses- Änderung der Haushaltsgröße- Änderung der Einkommensverhältnisse (wenn <strong>bei</strong> der Berechnung zur <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> dasaktuelle Einkommen bzw. die aktuelle Transferleistung oder eine Einkommensschätzungzugrunde gelegt wurde)4. BeispielEine wachsende Familie mit 2 Kindern verfügt über ein Haushaltseinkommen(Jahreszwölftel) von € 1.800,- und bewohnt eine 95 m² große geförderte Mietwohnung.Der maßgebliche Wohnungsaufwand für die ganze Wohnung beträgt z.B.: € 400.--Bezogen auf die förderbare Nutzfläche von 90 m² wären dies € 379.--Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt lt. Tabelle und unter Berücksichtigung derAbschläge für die <strong>bei</strong>den Kinder und die Jungfamilieneigenschaft 16,8 % von € 1.800, dassind € 302,40.Maßgeblicher Wohnungsaufwand 379,00 €abzüglich zumutbarem Wohnungsaufwand 302,40 €= <strong>Wohn<strong>bei</strong>hilfe</strong> 76,60 €Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft die salzburg | Ignaz-Harrer-Straße35 | 5020 <strong>Salzburg</strong> | Telefon: 0662 - 43 12 21 -0Telefax: 0662 - 43 12 21 -46 | e-mail: office@die-salzburg.at© 2008–2011 webdesign-salzburg.at

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