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DGservice Magazin Nr. 2 2013 - Dienstgeber - OÖGKK

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DGserv<br />

Oberösterreichisches<br />

c<br />

DGserv c<br />

Service der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für <strong>Dienstgeber</strong><br />

Juni <strong>2013</strong> > 2/<strong>2013</strong><br />

6. Jahrgang<br />

www.ooegkk.at<br />

Fallweise Beschäftigte:<br />

So melden Sie richtig<br />

Seite 9<br />

Bildungsteilzeit<br />

Wie das neue Modell funktioniert<br />

Seite 6<br />

Integrative Lehre<br />

Eingliederung in die Arbeitswelt<br />

Seite 10<br />

Ferialjobs<br />

Anmeldung nötig<br />

Seite 11


Sehr Liebe geehrte Leserinnen Leserinnen und Leser! und Leser!<br />

„Klare Rechnung – gute Freunde“ sagt ein altes Sprichwort. Schön, dass sich die Oberösterreichischen<br />

<strong>Dienstgeber</strong> darauf verlassen können, dass mit ihren Beiträgen in der<br />

OÖGKK sorgsam und effizient umgegangen wird. Dafür steht die OÖGKK auch: Denn<br />

ca. 45.000 <strong>Dienstgeber</strong> führen in Oberösterreich ihre Beiträge zur Sozialversicherung an<br />

die OÖGKK ab und zwar die <strong>Dienstgeber</strong>- und Dienstnehmeranteile. Regelmäßig befragt<br />

die OÖGKK ihre Kunden über ihre Zufriedenheit mit dem Service den die OÖGKK <strong>Dienstgeber</strong>n<br />

und Steuerberatern bietet. Und regelmäßig ergibt diese Befragung ein sehr positives<br />

Bild, zuletzt waren 98 Prozent der Intensivnutzer der Steuerberater mit der OÖGKK<br />

sehr zufrieden oder zufrieden.<br />

Ich bin sehr stolz, dass wir in der OÖGKK Gesundheit nicht verwalten, sondern unseren<br />

Versicherten auch aktiv anbieten können: In den Fach- und Zahnambulatorien und den<br />

Heimen. Die eigenen Einrichtungen der OÖGKK sind ein wesentlicher Bestandteil unseres<br />

guten Rufes. Dabei achten wir auf die Qualität der angebotenen Leistungen und den notwendigen<br />

hohen Servicegrad. Gerade der Service der OÖGKK findet bei der Bevölkerung<br />

und den <strong>Dienstgeber</strong>n großen Zuspruch. Diesen Zuspruch erfahre ich jetzt als Obmann<br />

immer wieder, was mich natürlich sehr freut. Das verbindet mich mit der Belegschaft<br />

und auch dem Management der OÖGKK!<br />

Mit den besten Wünschen für einen erholsamen Sommer!<br />

Herzlichst Ihr<br />

INHALT<br />

2/<strong>2013</strong><br />

Foto: Zffoto/Shutterstock.com<br />

Albert Maringer<br />

Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse<br />

AKTUELLES<br />

3 Gesunde Arbeitsplätze durch Betriebliche<br />

Gesundheitsförderung<br />

NEUES ZUR SV<br />

4 Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />

Alles neu ab Jänner 2014<br />

5 Auflösungsabgabe: Weitere<br />

Fragen und Antworten<br />

6 Bildungsteilzeit: Weiterbildung<br />

neben Teilzeitbeschäftigung<br />

7 ELDA: Passwort statt Lizenzschlüssel<br />

WUSSTEN SIE SCHON?<br />

8 „Werkverträge“ ohne Werk<br />

9 Fallweise Beschäftigung<br />

10 Integrative Berufsausbildung<br />

11 „Ich bin der neue Praktikant!“:<br />

Anmeldung - ja oder nein?<br />

12 Richtig abmelden: Abmeldegründe<br />

und ihre Folgen<br />

14 Unternehmensbeteiligung und<br />

unselbständige Tätigkeit<br />

16<br />

16 Impressum<br />

REAKTIONEN<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


AKTUELLES<br />

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)<br />

Mehr als 50.000 gesündere Arbeitsplätze in Oberösterreich<br />

Zusammen sichern sie 51.199<br />

gesündere Arbeitsplätze in Oberösterreich:<br />

Jene 87 Betriebe, die das<br />

„Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung“<br />

(BGF) von der OÖ<br />

Gebietskrankenkasse (OÖGKK) erhalten<br />

haben – ein neuer Rekord, allein<br />

2012 kamen 33 Unternehmen dazu.<br />

Die OÖGKK nimmt auf dem Gebiet<br />

der BGF eine Vorreiterrolle ein und<br />

vertritt Österreich im europäischen<br />

Netzwerk für BGF. Jedes BGF-Projekt<br />

ist einzigartig und beweist das große<br />

Engagement eines Unternehmens.<br />

„Gesunde Mitarbeiter sichern damit<br />

den eigenen Unternehmenserfolg“,<br />

ist ein zentraler Leitsatz der Betrieblichen<br />

Gesundheitsförderung der<br />

OÖGKK.<br />

KOMMENTAR<br />

Möglichst vielen Oberösterreichern<br />

einen gesunden Arbeitsplatz zu ermöglichen,<br />

das ist das Ziel der jährlich<br />

prämierten BGF-Betriebe und die Anzahl<br />

der teilnehmenden Unternehmen<br />

wächst von Jahr zu Jahr. Mittlerweile<br />

tragen bereits 87 heimische Unternehmen<br />

das Gütesiegel und stehen<br />

gemeinsam für mehr als 50.000 gesündere<br />

Arbeitsplätze in Oberösterreich.<br />

Die Unternehmen sind ein zentraler<br />

Schauplatz der Prävention in Oberösterreich,<br />

deshalb haben wir die richtigen<br />

Leistungsangebote aufgebaut.<br />

Jetzt bringt uns diese Strategie handfeste<br />

Erfolge ein.<br />

Das BGF-Gütesiegel ist eine Auszeichnung<br />

des „Österreichischen<br />

Netzwerkes Betriebliche Gesundheitsförderung“<br />

und wird vom „Fonds Gesundes<br />

Österreich“ (FGÖ) unterstützt.<br />

Die Kriterien für die Zuerkennung orientieren<br />

sich an den Qualitätskriterien<br />

des „Europäischen Netzwerkes Betriebliche<br />

Gesundheitsförderung“.<br />

Die Unternehmen stellen einen<br />

Antrag, über die tatsächliche Zuerkennung<br />

entscheiden die Mitglieder<br />

und Partner des Österreichischen<br />

Netzwerkes sowie ein international<br />

besetzter Fachbeirat. Das Gütesiegel<br />

wird auf jeweils drei Jahre vergeben,<br />

eine neuerliche Bewerbung ist jederzeit<br />

möglich. Die Firmen erhalten<br />

eine Plakette, eine Urkunde sowie das<br />

Logo des Gütesiegels für die weitere<br />

interne und externe Verwendung. Die<br />

Vergabe findet einmal jährlich statt.<br />

„Präventionsmaßnahmen wie Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

sind ein Gebot der Stunde für jedes<br />

moderne Unternehmen, jetzt steht das Know-How<br />

dafür jedem Unternehmen in Oberösterreich zur<br />

Verfügung. Mehr Infos dazu finden Sie auf unserer<br />

Homepage unter www.ooegkk.at/Vorsorge!“<br />

Dr. Gerhard Mayr<br />

Direktor-Stellvertreter der OÖGKK<br />

Die 33 ausgezeichneten Betriebe<br />

> > Allgemeines Krankenhaus der Stadt<br />

Linz<br />

> > assista Soziale Dienste<br />

> > COUNT IT GmbH & Co KG<br />

> > Diözese Linz – Pastorale Berufe<br />

> > Dr. Franz Feuerstein GmbH<br />

> > Efko Frischfrucht und Delikatessen<br />

GmbH<br />

> > Energie AG Oberösterreich<br />

> > Firma Helmut Pöchtrager e. U.<br />

> > Firma Martin Drack Installationen,<br />

Heizung-Sanitär-Umwelt-Lüftung<br />

> > Forstbetriebe Traun-Innviertel der<br />

ÖBf-AG<br />

> > HABAU Group<br />

> > Hotel Gasthof König GmbH<br />

> > Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />

Oberösterreich (AK OÖ)<br />

> > Krankenhaus Rohrbach<br />

> > Marktgemeinde Kremsmünster<br />

> > Oberbank AG<br />

> > Reiter GmbH<br />

> > sabtours Reisebüro und Autobusbetrieb<br />

Gesellschaft m. b. H.<br />

> > Siemens Transformers Austria – Linz<br />

> > Stern & Hafferl Baugesellschaft m.b.H.<br />

> > Tannpapier GmbH<br />

> > Trench Austria GmbH<br />

> > Verpura GmbH<br />

> > VITA MOBILE – gemeinnützige GmbH<br />

> > voestalpine Steel Division<br />

> > Volkshilfe Braunau<br />

> > Volkshilfe Eferding-Grieskirchen<br />

> > Volkshilfe lebensART GmbH<br />

> > Volkshilfe Oberösterreich<br />

> > Volkshilfe Salzkammergut<br />

> > Volkshilfe Vöcklabruck<br />

> > WebDynamite IT Solutions GmbH<br />

> > Wirtschaftskammer Oberösterreich •<br />

3<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


NEUES ZUR SV<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit – Alles neu ab Jänner 2014<br />

Ein Gastbeitrag des Bundeskanzleramtes (BKA)<br />

4<br />

In der österreichischen Verwaltung<br />

kommen ab Jänner 2014 grundlegende<br />

Änderungen auf uns zu. Mit dem<br />

Bundesverwaltungsgericht (sowie dem<br />

Bundesfinanzgericht und den neun<br />

Landesverwaltungsgerichten) wird eine<br />

zusätzliche gerichtliche Ebene eingeführt.<br />

Gleichzeitig werden 120 Sonderbehörden<br />

auf Bundes- und Landesebene<br />

aufgelöst. Die Gerichte werden<br />

am 1.1.2014 ihre Arbeit aufnehmen.<br />

Mit einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde<br />

in der Hand kann<br />

in Zukunft ein unabhängiges Gericht<br />

angerufen werden. Dort entscheiden<br />

dann unabhängige und weisungsfreie<br />

Richterinnen und Richter – egal, um<br />

welche Verwaltungsangelegenheit es<br />

sich handelt. In Zukunft wird in all diesen<br />

Verwaltungsangelegenheiten nach<br />

Foto: Regina Aigner<br />

KOMMENTAR<br />

denselben rechtlichen Prinzipien und<br />

Grundlagen zu entscheiden sein. Der<br />

Weg zum Verwaltungsgerichtshof ist<br />

auch in Zukunft möglich, allerdings nur<br />

dann zulässig, wenn es sich um eine<br />

grundsätzliche Rechtsfrage handelt.<br />

KÜNFTIGES VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DEM SV-TRÄGER<br />

Antrag der Partei<br />

Feststellungsbescheid des Sozialversicherungsträgers (SV-Träger)<br />

„Der Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten<br />

wird auf völlig neue Beine gestellt. Wir arbeiten an der<br />

größten Strukturreform der zweiten Republik. Betroffene<br />

Bürger sowie Unternehmen werden profitieren, weil sie<br />

viel schneller als bisher Zugang zu einem unabhängigen<br />

Gericht haben, ohne dass Anwaltspflicht besteht.“<br />

Mag. Harald Perl<br />

Präsident des zukünftigen Bundesverwaltungsgerichtes<br />

Das Bundesverwaltungsgericht ist<br />

zuständig für Beschwerden in Rechtssachen<br />

in Angelegenheiten der unmittelbaren<br />

Bundesverwaltung sowie<br />

etwa auch in jenen Angelegenheiten,<br />

die durch Gesetz mit Zustimmung der<br />

Bundesländer bzw. der Bundesregierung<br />

dem Bundesverwaltungsgericht<br />

übertragen werden.<br />

Es ist davon auszugehen, dass an<br />

die 40.000 Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht<br />

zu bearbeiten sein<br />

werden. Die 168 Richterinnen und<br />

Richter werden (um nur zwei Beispiele<br />

zu nennen) u. a. zu entscheiden haben,<br />

ob jemand zu Recht Arbeitslosengeld<br />

bekommt oder ob der Bescheid eines<br />

Sozialversicherungsträgers rechtens ist.<br />

Beschwerde durch Partei<br />

Frist: binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides<br />

Beschwerdevorentscheidung<br />

mittels Bescheid durch SV-Träger<br />

Frist: binnen zwei Monaten<br />

Vorlageantrag durch Partei<br />

Frist: binnen zwei Wochen nach<br />

Zustellung der Beschwerdevorentscheidung<br />

Vorlage der Beschwerde an das<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

Der Hauptsitz des in Zukunft größten<br />

Gerichtes Österreichs wird in Wien<br />

eingerichtet. Gleichzeitig sind drei Außenstellen<br />

in Linz, Graz und Innsbruck<br />

vorgesehen, in denen voraussichtlich<br />

vor allem Verfahren mit großem regionalen<br />

Bezug zu judizieren sein werden.<br />

Insgesamt werden 450 Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter am neuen Gericht<br />

tätig sein. •<br />

Revision<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Beschwerde<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

www. bvwg.gv.at<br />

Hier können Sie weiterführende Informationen<br />

zum Bundesverwaltungsgericht<br />

abrufen.<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


NEUES ZUR SV<br />

Auflösungsabgabe Weitere Fragen und Antworten<br />

Zum Thema „Auflösungsabgabe“ haben uns erneut zahlreiche Anfragen von<br />

<strong>Dienstgeber</strong>n und Steuerberatern erreicht. Das Bundesministerium für Arbeit,<br />

Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) war wieder so freundlich, zu den einzelnen<br />

Sachverhalten Stellung zu beziehen. Hier eine „kleine“ Auswahl:<br />

Foto: file404/Shutterstock.com<br />

„Gesetzliche“ Beendigung<br />

Im Vertragsbedienstetengesetz<br />

(VBG) findet sich die folgende Bestimmung:<br />

„Haben Dienstverhinderungen<br />

wegen Unfall oder Krankheit … ein<br />

Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis<br />

mit Ablauf dieser Frist, es<br />

sei denn, dass vorher seine Fortsetzung<br />

vereinbart wurde.“<br />

Wenn nun ein Dienstverhältnis auf<br />

Grund dieser Bestimmung beendet<br />

wird (der Dienstnehmer ist länger<br />

als ein Jahr krank; eine Vereinbarung<br />

über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses<br />

erfolgt nicht): Ist dann die<br />

Auflösungsabgabe zu entrichten?<br />

Ja. Ein Ausnahmetatbestand betreffend<br />

das gesetzliche Ende eines Dienstverhältnisses<br />

ist in den gesetzlichen<br />

Bestimmungen weder ausdrücklich genannt,<br />

noch aus anderen Ausnahmetatbeständen<br />

ableitbar. Eine Ausnahme<br />

ist u. a. nur dann vorgesehen, wenn<br />

der Dienstnehmer das Dienstverhältnis<br />

aus gesundheitlichen Gründen löst<br />

oder im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch<br />

auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension<br />

hat.<br />

Betriebsübernahme „ohne AVRAG“<br />

Der Betrieb des <strong>Dienstgeber</strong>s A,<br />

der in Pension geht, wird von Herrn B<br />

übernommen. Die Dienstverhältnisse<br />

zu A werden einvernehmlich aufgelöst.<br />

Die Dienstnehmer erhalten alle<br />

arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsansprüche<br />

und werden auch<br />

abgemeldet. Unmittelbar am nächsten<br />

Tag werden die Dienstnehmer<br />

aber vom nunmehrigen <strong>Dienstgeber</strong> B<br />

wieder angemeldet. Ein Betriebsübergang<br />

im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes<br />

(AVRAG)<br />

liegt nicht vor. Kann trotzdem von der<br />

Auflösungsabgabe abgesehen werden?<br />

Das BMASK sieht – dem Zweck der<br />

Norm folgend – eine Auflösungsabgabe<br />

in jenen Fällen nicht als gerechtfertigt<br />

an, in denen es zwar zu einer sozialversicherungsrechtlichen<br />

Ab- und<br />

Anmeldung kommt, das Dienstverhältnis<br />

aber zumindest arbeitsrechtlich<br />

aufrecht bleibt und dies für den<br />

Dienstnehmer zu keiner Schlechterstellung<br />

führt. Im Fall von Betriebsübernahmen<br />

nach dem AVRAG bleibt<br />

das bisherige Dienstverhältnis aufrecht<br />

und der Übernehmer tritt mit<br />

allen Rechten und Pflichten in die bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse ein.<br />

Im gegenständlichen Fall einer Betriebsübernahme<br />

ohne AVRAG kommt<br />

es hingegen zur Auflösung des bisherigen<br />

Dienstverhältnisses und zu<br />

einer Neueinstellung beim neuen Arbeitgeber.<br />

In diesen Fällen liegt keine<br />

Aufrechterhaltung der bestehenden<br />

Dienstverhältnisse vor und es ist daher<br />

eine Auflösungsabgabe zu entrichten.<br />

www. sozdok.at<br />

Hier finden Sie alle Details zur Auflösungsabgabe<br />

und einen Fragen-Antworten-Katalog.<br />

Geben Sie im Feld „Suchbegriffe für Volltextsuche“<br />

den Begriff „AMPFG-0025“ ein und<br />

Sie gelangen direkt zu allen weiteren Infos.<br />

Behaltefrist Lehrlinge<br />

Der Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter<br />

in der Metallindustrie sieht für<br />

ausgelernte Lehrlinge eine Weiterverwendungszeit<br />

von sechs Monaten<br />

vor. Endet diese Weiterverwendungszeit<br />

nicht mit dem Monatsletzten, ist<br />

sie auf diesen zu erstrecken. Beispiel:<br />

Ende der Lehrzeit ist der 14.1.<strong>2013</strong>,<br />

Ende der Weiterverwendungszeit ist<br />

der 31.7.<strong>2013</strong>. Wenn in diesem Fall<br />

nun ein befristetes Dienstverhältnis<br />

für die Dauer der Weiterverwendungszeit<br />

abgeschlossen wurde, ist<br />

dann die Auflösungsabgabe zu entrichten,<br />

weil die Befristung länger als<br />

sechs Monate beträgt?<br />

Die (geringfügige) Erstreckung<br />

der Weiterverwendungszeit bis zum<br />

Monatsende erleichtert dem betroffenen<br />

Dienstnehmer die Aufnahme<br />

einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche<br />

Arbeitslosigkeit, weil<br />

die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung<br />

bei einem neuen <strong>Dienstgeber</strong> mit<br />

darauf folgendem Monatsersten als<br />

höher angesehen werden kann. Bei<br />

Befristungen des Dienstverhältnisses<br />

entsprechend einer sechs Monate<br />

dauernden Behaltefrist nach dem KV<br />

bis zum Letzten des Kalendermonates,<br />

in dem die Sechsmonatsfrist abläuft,<br />

ist daher keine Auflösungsabgabe zu<br />

entrichten. •<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden<br />

Sie unter Rechtliches/Fachthemen/A-Z/<br />

Auflösungsabgabe in den bisher veröffentlichten<br />

„<strong>DGservice</strong>“-Beiträgen.<br />

5<br />

Zu Redaktionsschluss war geplant, dass die Auflösungsabgabe weiterhin für jene Betriebe nicht anfallen soll, deren Arbeiter dem Sachbereich der Urlaubsregelung<br />

nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen und für die die gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge entrichtet wurden.<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


NEUES ZUR SV<br />

Bildungsteilzeit Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />

Das neu geschaffene Modell der Bildungsteilzeit zielt darauf ab, Beruf und Weiterbildung leichter zu vereinbaren. Im Unterschied<br />

zur weiterhin bestehenden Möglichkeit der Bildungskarenz wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gänzlich karenziert.<br />

6<br />

Der Dienstnehmer reduziert vielmehr<br />

seine Arbeitszeit und widmet<br />

sich einer entsprechenden Ausbildung.<br />

Parallel zum Arbeitsverdienst – die<br />

Beschäftigung wird ja in einem geringeren<br />

zeitlichen Umfang weiter ausgeübt<br />

– gewährt das Arbeitsmarktservice<br />

(AMS) Bildungsteilzeitgeld als teilweisen<br />

Ersatz des ausgefallenen Entgeltes.<br />

Bildungsteilzeit<br />

Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />

sechs Monate gedauert<br />

hat, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

Bildungsteilzeit vereinbaren.<br />

Voraussetzung ist, dass die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit<br />

> > um mindestens 25 %, aber höchstens<br />

um 50 % reduziert wird und<br />

> > während der Bildungskarenz mindestens<br />

zehn Stunden beträgt.<br />

Bildungsteilzeit kann für die Dauer<br />

von mindestens vier Monaten bis zu<br />

zwei Jahren vereinbart werden. Beginn,<br />

Dauer, Ausmaß sowie Lage der<br />

Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich<br />

festzulegen. Frühestens nach dem Ablauf<br />

von vier Jahren ab dem Antritt der<br />

Bildungsteilzeit kann wiederum eine<br />

derartige Vereinbarung abgeschlossen<br />

werden (= Rahmenfrist). Es ist möglich,<br />

Bildungsteilzeit in Teilen zu vereinbaren.<br />

Ein Teil muss mindestens vier Monate<br />

betragen. Innerhalb der vierjährigen<br />

Rahmenfrist darf die Gesamt dauer<br />

allerdings zwei Jahre nicht übersteigen.<br />

Für die Dauer dieser Rahmenfrist<br />

sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz<br />

oder eine Freistellung gegen<br />

Entfall des Arbeitsentgeltes nach<br />

den §§ 11 und 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes<br />

(AVRAG)<br />

unwirksam. Ein einmaliger Wechsel von<br />

Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz ist<br />

möglich, sofern die Höchstdauer von<br />

zwei Jahren nicht ausgeschöpft wurde.<br />

Saisonbetriebe<br />

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

in Saisonbetrieben kann Bildungsteilzeit<br />

im Ausmaß von mindestens vier<br />

Monaten bis zu zwei Jahren vereinbart<br />

werden. Erforderlich ist, dass das befristete<br />

Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />

drei Monate gedauert hat und innerhalb<br />

von vier Jahren vor Beginn der<br />

Bildungsteilzeit Beschäftigungszeiten<br />

im Ausmaß von insgesamt zumindest<br />

sechs Monaten beim selben Arbeitgeber<br />

vorliegen.<br />

Bildungsteilzeitgeld<br />

Bei einer Vereinbarung im Sinne<br />

der vorstehenden Ausführungen<br />

kann Bildungsteilzeitgeld beantragt<br />

werden. Anträge sind spätestens bei<br />

Beginn der Bildungsteilzeit beim AMS<br />

einzubringen. Das Bildungsteilzeitgeld<br />

beträgt für jede volle Arbeitsstunde,<br />

um die die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

verringert wird, € 0,76 täglich.<br />

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld<br />

sind folgende Voraussetzungen<br />

zu erfüllen:<br />

> > Die Teilnahme an einer im Wesentlichen<br />

der Dauer der Bildungsteilzeit<br />

entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme<br />

(grundsätzlich<br />

mindestens zehn Wochenstunden)<br />

ist nachzuweisen. Der Erfolg eines<br />

Studiums ist zu dokumentieren;<br />

MELDUNGSERSTATTUNG<br />

Während der Bildungskarenz endet die<br />

Pflichtversicherung wegen Ende des<br />

Entgeltanspruches. Der <strong>Dienstgeber</strong><br />

hat während dieser Zeit keine Beiträge<br />

zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu<br />

leisten. Diese werden aus Mitteln der<br />

Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen.<br />

Auf der Abmeldung sind die Felder<br />

„Ende d. Entgeltanspruches“ und<br />

„Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende“<br />

zu befüllen. Als Abmeldegrund ist<br />

„Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“<br />

zu verwenden. Das Arbeitsverhältnis<br />

selbst bleibt weiterhin aufrecht.<br />

Bei einer Bildungsteilzeit wird lediglich<br />

die Arbeitszeit vermindert. Es<br />

besteht Vollversicherung. Achten Sie<br />

im Rahmen der Beitragsabrechnung<br />

darauf, dass die Sozialversicherungsbeiträge<br />

vom tatsächlich gebührenden<br />

Entgelt und die BV-Beiträge auf Basis<br />

des monatlichen Entgeltes vor Herabsetzung<br />

der Arbeitszeit zu entrichten<br />

sind. Die Abrechnung erfolgt mit der<br />

monatlichen Beitragsnachweisung.<br />

Vorschreibebetriebe haben hinsichtlich<br />

der verminderten Arbeitszeit eine<br />

Änderungsmeldung zu erstatten. Die<br />

BV-Beiträge sind mittels „Meldung<br />

zum BV-Beitrag“ bekannt zu geben.<br />

> > eine praktische Ausbildung darf<br />

nicht beim selben Arbeitgeber<br />

stattfinden, es sei denn, sie ist nur<br />

dort möglich;<br />

> > vor Reduzierung der Arbeitszeit<br />

muss die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

ununterbrochen sechs Monate<br />

lang gleich hoch gewesen sein<br />

(bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


NEUES ZUR SV<br />

in Saisonbetrieben drei Monate);<br />

> > das Entgelt vor und während der<br />

Bildungsteilzeit übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze;<br />

> > es liegt grundsätzlich keine weitere<br />

Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit<br />

vor.<br />

Inkrafttreten<br />

Die neuen Bestimmungen zur Bildungsteilzeit<br />

treten mit 1.7.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Bildungskarenz – Adaptierungen<br />

Bei Bildungskarenz besteht Anspruch<br />

auf Weiterbildungsgeld nur<br />

noch dann, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

ununterbrochen sechs Monate der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

unterlag<br />

(Saisonbetriebe drei Monate). Bei<br />

Absolvierung eines Studiums sind nun<br />

Leistungsnachweise erforderlich. Entsprechende<br />

Bestimmungen, die den<br />

einmaligen Wechsel zur Bildungsteilzeit<br />

ermöglichen, wurden geschaffen.<br />

Ansprüche auf Weiterbildungsgeld, die<br />

vor dem 1.7.<strong>2013</strong> begonnen haben,<br />

sind von den neuen, strengeren Vorschriften<br />

nicht betroffen.<br />

www. ams.at<br />

Weitere Informationen zum Bildungsteilzeitgeld<br />

erhalten Sie auf der Homepage<br />

des AMS unter „Service für Unternehmen/<br />

Leistungen“.<br />

Beitragsabrechnung<br />

Während der Bildungsteilzeit unterliegt<br />

der jeweilige Arbeitnehmer<br />

weiterhin der Vollversicherung. Die<br />

Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis<br />

des tatsächlichen beitragspflichtigen<br />

Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit-<br />

und Teilzeitbeschäftigung gebührenden<br />

Sonderzahlungen. Auf Grund<br />

des geringeren Einkommens kann eine<br />

einkommensabhängige Verminderung<br />

des Versichertenanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

eintreten.<br />

Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge<br />

(BV) ist während der gesamten<br />

Dauer der Bildungsteilzeit auf Basis<br />

des monatlichen Entgeltes vor der<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />

zu leisten. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen!<br />

Lohnerhöhungen sind<br />

demzufolge zu berücksichtigen. •<br />

Manuela Messner<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

manuela.messner@ooegkk.at<br />

ELDA Software Kundenpasswort ersetzt Lizenzschlüssel<br />

7<br />

ELDA garantiert eine sichere und verlässliche Übermittlung von Daten (z. B.<br />

Sozialversicherungsmeldungen) an die IT-Systeme der Sozialversicherungsträger<br />

und anderen Institutionen und Behörden.<br />

Gemäß der Datenschutzrichtlinie<br />

der österreichischen Sozialversicherung<br />

werden die Sicherheitsstandards<br />

im Sinne unserer Kunden ständig<br />

überwacht und laufend an den Stand<br />

der Technik angepasst. Ab Juli <strong>2013</strong><br />

erfolgt nun eine Anpassung jenes<br />

Softwareteiles, der die Übermittlung<br />

von Daten an die Sozialversicherung<br />

gewährleistet.<br />

Kundenpasswort vergeben<br />

Derzeit ist bei der erstmaligen<br />

Konfiguration des sogenannten ELDA<br />

Clients eine einmalige Eingabe des<br />

Lizenzschlüssels durch den ELDA Kunden<br />

notwendig. Dieser Lizenzschlüssel<br />

wird nun durch ein Kundenpasswort<br />

ersetzt, das vom ELDA Kunden des<br />

Unternehmens auszuwählen ist.<br />

Dies erfolgt durch Eingabe der Seriennummer,<br />

des Lizenzschlüssels,<br />

der konkreten Ansprechpartnerdaten<br />

(Versicherungsnummer, Vor- und<br />

Nachname sowie E-Mail-Adresse) und<br />

durch Vergabe eines frei wählbaren<br />

Kundenpasswortes. Der jeweilige Ansprechpartner<br />

des Unternehmens ist<br />

– im Unterschied zum ELDA Kunden,<br />

der auch ein Unternehmen wie z. B.<br />

eine GmbH sein kann – jedenfalls eine<br />

natürliche Person.<br />

Das Kundenpasswort ist einmalig<br />

einzugeben. Übermittlungen mit Lizenzschlüssel<br />

sind nach Ablauf einer<br />

Übergangsphase nicht mehr möglich.<br />

Selbstverständlich kann das Kundenpasswort<br />

jederzeit geändert bzw. zurückgesetzt<br />

werden.<br />

Unterstützung durch ELDA<br />

Die ELDA Anwendung führt Sie automatisch<br />

durch die verschiedenen<br />

Eingabemasken zur Vergabe des neuen<br />

Kundenpasswortes. Sollten dennoch<br />

Fragen bestehen, steht Ihnen<br />

das ELDA Competence Center jederzeit<br />

gerne zur Verfügung. •<br />

ELDA Competence Center<br />

05 7807 DW 502700, DW 504300<br />

elda@ooegkk.at<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

8<br />

EU-Beitritt Kroatiens<br />

Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen<br />

Union am 1.7.<strong>2013</strong> gilt<br />

auch für Kroatien grundsätzlich das<br />

Europäische Gemeinschaftsrecht. Ab<br />

diesem Zeitpunkt ist auch die Europäische<br />

Krankenversicherungskarte<br />

(EKVK) in Kroatien gültig. Im Bereich<br />

der Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten<br />

voraussichtlich noch sieben Jahre Übergangsregelungen.<br />

Die erforderlichen<br />

Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz<br />

werden demzufolge<br />

noch benötigt.<br />

KURZ NOTIERT<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

Weitere Infos erhalten Sie in unserem<br />

Leitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo<br />

versichert?“, den Sie unter Informationen/<br />

Folder & Broschüren aufrufen können.<br />

Urlaub im Ausland<br />

Bei notwendigen medizinischen<br />

Leistungen im Ausland ist zu unterscheiden,<br />

ob die Behandlung in einem<br />

EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz,<br />

in einem Vertragsstaat oder in einem<br />

Drittstaat in Anspruch genommen wird.<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

Unter Rechtliches/Internationales finden<br />

Sie den Eintrag „Urlaub im Ausland“, hier<br />

können Sie alles weitere Wissenswerte<br />

zu diesem Thema nachlesen.<br />

www.eur-lex.europa.eu<br />

Ab 1.7.<strong>2013</strong> entfaltet nur noch die<br />

elektronische Ausgabe des Amtsblattes<br />

der EU Rechtswirkung. Gedruckte<br />

Exemplare dienen ab diesem Zeit-<br />

punkt (außer bei unvorhersehbaren<br />

Störungen des Info-Systems) lediglich<br />

zu Informationszwecken.<br />

„Werkverträge“ ohne Werk<br />

Nicht jede Arbeit, die auf Grund eines „Werkvertrages“ erbracht wird, ist tatsächlich<br />

eine selbständige Tätigkeit. Oft verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Werkvertrag“<br />

nichts anderes als ein „echtes“ Dienstverhältnis. So wie in diesem Fall:<br />

Die Firma A führte Trockenbauarbeiten<br />

durch und gab einen Teil dieser<br />

Arbeiten an Subunternehmer weiter,<br />

mit denen „Werkverträge“ abgeschlossen<br />

wurden. Die Subunternehmer<br />

waren Personengesellschaften mit<br />

Sitz in Deutschland und selbständigen<br />

ungarischen Gesellschaftern. Das Unternehmen<br />

A führte nun u. a. folgende<br />

Gründe an, warum die Gesellschafter<br />

keine Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG) gewesen wären:<br />

Aus einem Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofes (EuGH) sei abzuleiten,<br />

dass Arbeiten, die Gesellschafter einer<br />

Personengesellschaft für ihre Gesellschaft<br />

erbrächten und die üblicherweise<br />

im Rahmen von Dienstverhältnissen<br />

erbracht würden, selbständige<br />

Tätigkeiten darstellen und nicht als<br />

Dienstverhältnis bzw. als Beschäftigung<br />

zu qualifizieren seien.<br />

Weiters ergebe sich aus den „Werkverträgen“,<br />

dass es sich bei den beauftragten<br />

Leistungen um keine Teilleistungen,<br />

sondern um fertige Gewerke<br />

gehandelt habe. Das Unternehmen A<br />

habe auch kein Weisungsrecht gegenüber<br />

den Subunternehmern gehabt.<br />

Diese hätten eigenverantwortlich gearbeitet<br />

und seien für den Erfolg der<br />

erbrachten Werkleistung gewährleistungspflichtig<br />

gewesen.<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

äußerte sich in seinem Erkenntnis vom<br />

14.1.<strong>2013</strong>, Zl. 2011/08/0199 wie folgt:<br />

Im von der Firma A angeführten<br />

EuGH-Urteil wurde ausdrücklich festgehalten,<br />

dass eine Überprüfung sehr<br />

wohl zulässig ist, ob bestimmte Tätigkeiten<br />

tatsächlich selbständig oder<br />

doch im Rahmen einer unselbständigen<br />

Tätigkeit ausgeübt werden.<br />

Die Subunternehmer, so der VwGH<br />

weiter, verfügten weder über eine eigene<br />

betriebliche Organisation noch<br />

über nennenswerte Betriebsmittel.<br />

Sie konnten keine eigenen unternehmerischen<br />

Entscheidungen treffen<br />

und boten ihre Tätigkeiten auch nicht<br />

wie herkömmliche Unternehmer am<br />

freien Markt an.<br />

Der VwGH betonte (wie schon<br />

mehrmals) in diesem Zusammenhang<br />

Folgendes: Wird jemand bei der Erbringung<br />

von Dienstleistungen unter<br />

solchen Umständen arbeitend angetroffen,<br />

die nach der Lebenserfahrung<br />

üblicherweise auf ein Dienstverhältnis<br />

hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten<br />

auf einer Baustelle der Fall ist), dann<br />

ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis<br />

im üblichen Sinne auszugehen<br />

(VwGH vom 14.1.<strong>2013</strong>, Zl.<br />

2011/08/0199).<br />

Daher lagen auch im vorliegenden<br />

Fall der Durchführung von Trockenbauarbeiten<br />

durch Subunternehmer<br />

„echte“ Dienstverhältnisse im Sinne<br />

des ASVG vor. •<br />

Gerold Steininger<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

gerold.steininger@ooegkk.at<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Wenn Personen fallweise beschäftigt werden ...<br />

Unter fallweise beschäftigten Personen<br />

sind Personen zu verstehen, die<br />

in unregelmäßiger Folge tageweise<br />

beim selben <strong>Dienstgeber</strong> beschäftigt<br />

werden, wenn die Beschäftigung für<br />

eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart<br />

ist.<br />

Keine fallweise, sondern eine<br />

durchlaufende Beschäftigung besteht<br />

daher dann, wenn die Zahl der unmittelbar<br />

hintereinander liegenden<br />

Arbeitseinsätze sechs Tage übersteigt<br />

bzw. die Tätigkeit periodisch wiederkehrend<br />

erbracht wird. Die einer fallweisen<br />

Beschäftigung entgegenstehende<br />

Regelmäßigkeit der Tätigkeit<br />

liegt beispielsweise dann vor, wenn<br />

sich eine Person verpflichtet nur einmal<br />

wöchentlich an einem im Voraus<br />

bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag)<br />

oder einmal monatlich (z. B. jeden<br />

15. oder jeden letzten Freitag im<br />

Monat) tätig zu werden. Eine derartige<br />

Vereinbarung kann auch schlüssig getroffen<br />

werden.<br />

Anmeldung<br />

Für die Anmeldung vor Arbeitsantritt<br />

einer fallweise beschäftigten Person<br />

steht ein eigenes Formular „Mindestangaben-Anmeldung“<br />

(MAA) zur<br />

Verfügung, mit dem die einzelnen<br />

Tage der Tätigkeit bekannt gegeben<br />

werden. Wird wider Erwarten die Beschäftigung<br />

an einem der gemeldeten<br />

Tage nicht aufgenommen, ist ein Storno<br />

der MAA mit dem/den jeweiligen<br />

Tag(en) notwendig.<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

Näheres zum Thema „fallweise Beschäftigung“<br />

können Sie auch in der „Ausgabe<br />

<strong>Nr</strong>. 4/2011 nachlesen, die Sie auf unserer<br />

Homepage unter Informationen/<strong>Magazin</strong><br />

<strong>DGservice</strong>/Archiv aufrufen können.<br />

Eine Meldung ist für maximal sechs<br />

aufeinanderfolgende Tage möglich. Es<br />

können auch mehrere MAA für einen<br />

Dienstnehmer pro Kalendermonat erstattet<br />

werden (z. B. eine MAA für 8.7.<br />

und 10.7. sowie eine MAA für 21.7.).<br />

Bei der Anmeldung einer fallweise<br />

beschäftigten Person ist im Vorhinein<br />

nicht feststellbar, ob es zu einer Vollversicherung<br />

oder Teilversicherung in der<br />

Unfallversicherung kommt. Deshalb ist<br />

die Vollmeldung erst binnen sieben Tagen<br />

nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonates<br />

zu erstatten.<br />

Geringfügig: ja oder nein?<br />

Bei der Vollmeldung ist anzugeben,<br />

ob eine geringfügige Beschäftigung<br />

vorgelegen hat oder nicht. Dazu sind<br />

folgende Prüfungen notwendig:<br />

> > Gegenüberstellung des gesamten Arbeitsverdienstes<br />

des Kalendermonates<br />

mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

(<strong>2013</strong>: € 386,80) sowie<br />

> > Vergleich des durchschnittlichen<br />

täglichen Arbeitsverdienstes mit<br />

der täglichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

(<strong>2013</strong>: € 29,70). Das Entgelt ist<br />

dabei durch die Tage der Tätigkeit<br />

im Kalendermonat zu dividieren.<br />

Werden bei einer dieser Prüfungen<br />

die jeweiligen Grenzbeträge überschritten,<br />

besteht Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />

Wissenswertes und Besonderheiten<br />

Missverständnisse treten ab und zu<br />

bei der Angabe der „Geldbezüge“ auf<br />

der Vollmeldung auf. In dieses Feld ist<br />

stets die Summe der Entgelte der einzelnen<br />

Beschäftigungstage im abgelaufenen<br />

Kalendermonat einzutragen.<br />

Gelegentlich kommt es vor, dass<br />

eine fallweise und eine durchlaufende<br />

Beschäftigung im selben Kalendermonat<br />

vorliegen. Bei der Beurteilung<br />

der Geringfügigkeit erfolgt dabei eine<br />

getrennte Betrachtung der beiden Beschäftigungsverhältnisse.<br />

Bei einer fallweisen Beschäftigung<br />

fallen übrigens keine Beiträge zur Betrieblichen<br />

Vorsorge (BV) an. Für die<br />

Ermittlung eines möglichen Anfalles<br />

der <strong>Dienstgeber</strong>abgabe (Grenzbetrag<br />

<strong>2013</strong>: € 580,20) sind auch die monatlichen<br />

Beitragsgrundlagen von geringfügig<br />

fallweise beschäftigten Personen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Lohnzettel<br />

Für fallweise Beschäftigte sind<br />

Lohnzettel auszustellen. Ein einheitlicher<br />

Lohnzettel genügt<br />

> > für mehrere Tage einer fallweisen<br />

Beschäftigung in einem Kalendermonat<br />

und<br />

> > für tageweise Tätigkeiten, die in<br />

mehreren aufeinanderfolgenden<br />

Monaten ohne Unterbrechung erbracht<br />

worden sind.<br />

Kommt es zu einer Unterbrechung<br />

(z. B. tageweise Tätigkeiten nur im Mai<br />

und Juli), sind die Lohnzettel zu trennen.<br />

Unterjährige Lohnzettel müssen<br />

bis zum Ende des Folgemonates nach<br />

dem Ende der jeweiligen tageweisen<br />

Tätigkeit erstattet werden. Zeiten einer<br />

geringfügigen und einer vollversicherungspflichtigen<br />

Tätigkeit sind ungeachtet<br />

dessen stets separat zu melden. •<br />

Sieglinde Plakolm<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

sieglinde.plakolm@ooegkk.at<br />

9<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Integrative Berufsausbildung Meldungserstattung und Abrechnung<br />

10<br />

Integrative Berufsausbildung (IBA)<br />

soll die Eingliederung von benachteiligten<br />

Jugendlichen in die Arbeitswelt<br />

erleichtern und diesen Personen<br />

(entweder in Unternehmen oder in<br />

überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen)<br />

eine Berufsausbildung ermöglichen.<br />

Werfen wir einen Blick auf die<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />

dieser Ausbildungsverhältnisse:<br />

Rahmenbedingungen<br />

Die im Berufsausbildungsgesetz<br />

(BAG) geregelte IBA kann entweder<br />

> > als vollständiges Lehrverhältnis mit<br />

um bis zu zwei Jahren individuell<br />

verlängerter Lehrzeit oder<br />

> > durch Vermittlung von arbeitsmarktrelevanten<br />

Teilqualifikationen<br />

im Rahmen einer ein bis drei<br />

Jahre dauernden Ausbildung<br />

erfolgen.<br />

Erfolgt die IBA in einem Unternehmen,<br />

ist ein Lehrvertrag (Lehrverhältnis)<br />

bzw. ein Ausbildungsvertrag (Teilqualifikation)<br />

abzuschließen, der von<br />

der Wirtschaftskammer geprüft wird.<br />

Für überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen<br />

gelten diesbezüglich<br />

besondere Regelungen. Berufsausbildungsassistenten<br />

unterstützen die Jugendlichen<br />

und die Betriebe bei sozialpädagogischen<br />

und psychologischen<br />

Fragen. Das Arbeitsmarktservice fördert<br />

Unternehmen, die die IBA durchführen<br />

(Infos unter www.ams.at).<br />

Beitragsabrechnung<br />

Personen, die eine IBA absolvieren,<br />

gelten im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

als Lehrlinge<br />

(§ 8b Abs. 13 BAG). Die Bestimmungen<br />

über die Beitragsabrechnung für Lehrlinge<br />

sind anzuwenden (vgl. „Themenschwerpunkt<br />

Lehrlinge“ im <strong>Magazin</strong><br />

„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 1/2012). Die Beitragspflicht<br />

ist anhand der tatsächlichen<br />

Ausbildungsdauer zu beurteilen, die<br />

von der für den entsprechenden Lehrberuf<br />

festgelegten Lehrzeit abweichen<br />

kann (siehe Kasten „Beitragsabrechnung“).<br />

Erfolgt die IBA in Unternehmen,<br />

sind gegebenenfalls Beiträge zur<br />

Betrieblichen Vorsorge abzuführen.<br />

Ändert sich während der Ausbildung<br />

die Beitragsgruppe, ist eine Änderungsmeldung<br />

erforderlich (neues<br />

Ausbildungsjahr, Änderung der Ausbildungsdauer,<br />

Umwandlung Lehrverhältnis<br />

in IBA etc.).<br />

Beitragsgrundlage<br />

Die vom Betrieb zu bezahlende<br />

Ausbildungsentschädigung bildet die<br />

Beitragsgrundlage. Deren Höhe kann,<br />

wie die Dauer der Ausbildungsphasen,<br />

individuell vereinbart werden. Erfolgt<br />

keine individuelle Regelung, sind die<br />

Lehrjahre auf Ausbildungsphasen umzulegen<br />

und entsprechend zu entlohnen.<br />

Dazu zwei Beispiele:<br />

> > Dreijährige Lehre, vereinbarte Ausbildungsdauer<br />

im Rahmen der IBA<br />

vier Jahre, die zweite Ausbildungsphase<br />

dauert zwei Jahre; Lösung:<br />

Ausbildungsjahr zwei und drei sind<br />

mit der Lehrlingsentschädigung für<br />

das zweite Lehrjahr zu entlohnen.<br />

> > Dreijährige Lehre, vereinbarte Ausbildungsdauer<br />

im Rahmen der IBA<br />

vier Jahre, keine individuell vereinbarten<br />

Ausbildungsphasen; Lösung:<br />

Die korrespondierende Lehrlingsentschädigung<br />

gebührt jeweils 16<br />

Monate (zwölf plus vier Monate).<br />

Personen, die in überbetrieblichen<br />

Einrichtungen ausgebildet werden,<br />

erhalten anstelle der Entschädigung<br />

eine Ausbildungsbeihilfe in gesetzlich<br />

festgelegter Höhe. Diese bildet die<br />

Beitragsgrundlage.<br />

BEITRAGSABRECHNUNG<br />

Zu entrichtende Beiträge je Ausbildungsjahr bei einer IBA (Beitragsgruppen Arbeiter)<br />

Ausbildungsjahr<br />

Einjährige IBA<br />

Zweijährige<br />

IBA<br />

Dreijährige<br />

IBA<br />

Vierjährige<br />

IBA<br />

Fünfjährige<br />

1. Jahr PV, AV 1 (A8y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y)<br />

2. Jahr PV, AV 1 (A8y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y)<br />

3. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y) PV, KV (A4y) PV, KV (A4y)<br />

4. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y) PV, KV (A4y)<br />

5. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y)<br />

KV = Krankenversicherung, PV = Pensionsversicherung, AV = Arbeitslosenversicherung<br />

1 Die Bestimmungen über Entfall bzw. Verringerung des AV-Beitrages bei geringem Einkommen sind zu beachten.<br />

IBA<br />

Ändert sich die Höhe der Entschädigung<br />

bzw. der Beihilfe (neues Ausbildungsjahr,<br />

kollektivvertragliche Erhöhung,<br />

gesetzliche Anpassung etc.),<br />

ist dies bei der Beitragsnachweisung<br />

zu berücksichtigen. Vorschreibebetriebe<br />

haben eine Änderungsmeldung<br />

zu übermitteln. •<br />

Julia Sighart<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

julia.sighart@ooegkk.at<br />

Per 31.12.2012 bestanden österreichweit 5.741 integrative Ausbildungsverhältnisse (4.237 verlängerte Lehrverhältnisse, 1.504 Teilqualifizierungen). 61 % der<br />

integrativen Berufsausbildung erfolgte in Unternehmen, 39 % in Ausbildungseinrichtungen. Quelle: Lehrlingsstatistik 2012, Wirtschaftskammern Österreichs<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


wussten sie schon?<br />

„Ich bin der neue Praktikant!“ Anmeldung – ja oder nein?<br />

Viele Betriebe bieten Schülern und<br />

Studenten in den Ferien die Möglichkeit,<br />

erste berufliche Erfahrungen zu<br />

sammeln und ihr Taschengeld aufzubessern.<br />

Aber handelt es sich dabei<br />

tatsächlich um „Praktikanten“? Wir<br />

geben Ihnen hier einen Überblick<br />

über die wichtigsten Bestimmungen:<br />

Ferialarbeiter und -angestellte<br />

Ferialarbeiter und -angestellte arbeiten<br />

wie herkömmliche Arbeitnehmer<br />

im Betrieb mit. Für die beschäftigten<br />

Personen stellt dabei die Verdienstmöglichkeit<br />

in der Regel das Hauptmotiv<br />

ihrer Tätigkeit dar. Sie sind zur persönlichen<br />

Arbeitsleistung verpflichtet,<br />

erhalten Weisungen, unterliegen einer<br />

diesbezüglichen Kontrolle und sind organisatorisch<br />

wie die übrigen Arbeitnehmer<br />

des Unternehmens in die betrieblichen<br />

Abläufe eingegliedert.<br />

Sozialversicherung: Derart Beschäftigte<br />

sind vor Arbeitsantritt zur<br />

Pflichtversicherung anzumelden. Die<br />

Sozialversicherungsbeiträge sind vom<br />

gebührenden<br />

bzw. darüber<br />

hinaus geleisteten<br />

Entgelt in<br />

den Beitragsgruppen<br />

A1<br />

(Arbeiter),<br />

D1 (Angestellte) bzw. A1l (Landarbeiter)<br />

abzurechnen. Für geringfügig Beschäftigte<br />

gelten die Beitragsgruppen<br />

N14 (Arbeiter) und N24 (Angestellte).<br />

Ferialarbeitnehmer unterliegen<br />

sämtlichen einschlägigen arbeitsrechtlichen<br />

Bestimmungen. Sie haben Anspruch<br />

auf kollektivvertragliche Entlohnung<br />

(inklusive Sonderzahlungen),<br />

aliquoten Urlaub, Entgeltfortzahlung<br />

usw. Dauert die Beschäftigung länger<br />

als einen Monat, fallen Beiträge zur<br />

Betrieblichen Vorsorge (BV) an.<br />

Ferialpraktikanten<br />

Darunter sind ausschließlich Schüler<br />

und Studenten zu verstehen, die<br />

eine im Rahmen des Lehrplanes bzw.<br />

der Studienordnung vorgeschriebene<br />

praktische Tätigkeit verrichten. Dass<br />

es sich tatsächlich um einen Schüler<br />

oder Studenten einer bestimmten<br />

Fachrichtung handelt, der sich im Betrieb<br />

entsprechend dieser Fachrichtung<br />

betätigt, ist nachzuweisen.<br />

Der Lern- und Ausbildungszweck<br />

stellt den Mittelpunkt der Tätigkeit<br />

dar. Wesentlich ist, dass kein Dienstverhältnis<br />

begründet wird und kein<br />

Entgelt (weder Geld- noch Sachleistung)<br />

gewährt wird. Es darf keinerlei<br />

Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen<br />

und auch keine Weisungs- und<br />

Kontrollunterworfenheit vorliegen.<br />

Sozialversicherung: Ferialpraktikanten<br />

sind nicht zur Sozialversicherung<br />

zu melden. Sie unterliegen<br />

während ihres Praktikums<br />

der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

bzw. Beiträge zur BV seitens<br />

des <strong>Dienstgeber</strong>s fallen nicht an.<br />

„Taschengeld“<br />

Erhält ein Ferialpraktikant für seine<br />

Arbeitsleistung von seinem <strong>Dienstgeber</strong><br />

allerdings freiwillig „Taschengeld“,<br />

ist er zur Sozialversicherung<br />

anzumelden. Durch den Bezug von<br />

„Taschengeld“ in Verbindung mit der<br />

erbrachten Tätigkeit wird nämlich<br />

grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiges<br />

Dienstverhältnis begründet. Je<br />

nach Höhe des Taschengeldes tritt<br />

Vollversicherung oder Teilversicherung<br />

in der Unfallversicherung ein.<br />

Eine entsprechende Anmeldung ist<br />

vor Arbeitsantritt zu erstatten. Die zu<br />

verwendenden Beitragsgruppen sind<br />

dieselben wie für Ferialarbeiter und<br />

-angestellte. Beiträge zur BV sind auf<br />

Basis des Taschengeldes zu leisten,<br />

sofern die Beschäftigung länger als einen<br />

Monat dauert.<br />

www. ooegkk.at/dienstgeber<br />

„Und was ist unter ‚Schnupperlehre‘ zu<br />

verstehen?“ Die Antwort auf diese Frage<br />

erhalten Sie auf unserer Homepage unter<br />

der Rubrik Rechtliches/Fachthemen A-Z.<br />

Hotel- und Gastgewerbe<br />

Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe<br />

kann ausschließlich im<br />

Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />

erbracht werden (Abrechnung in A1<br />

bzw. D1). Der Praktikant hat zumindest<br />

Anspruch auf ein Entgelt in der<br />

Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen<br />

Lehrlingsentschädigung<br />

für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />

Lehrjahr. •<br />

Lucia Hammer<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

lucia.hammer@ooegkk.at<br />

11<br />

Foto: Lisa S./Shutterstock.com<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong><br />

Die beschriebenen Bestimmungen gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von ausländischen Praktikanten.


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Richtig abmelden Abmeldegründe und ihre Folgen – Teil 2<br />

In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits begonnen, einige der Abmeldegründe und ihre Folgen näher zu beleuchten<br />

(<strong>Dienstgeber</strong>- und Dienstnehmerkündigung, einvernehmliche Lösung, Zeitablauf). Im zweiten Teil unserer Serie widmen wir<br />

uns dem berechtigten vorzeitigen Austritt, der fristlosen Entlassung, der Karenz, dem Präsenz- und Zivildienst sowie der<br />

Pragmatisierung.<br />

12<br />

Berechtigter vorzeitiger Austritt<br />

Von einem berechtigten vorzeitigen<br />

Austritt spricht man dann, wenn der<br />

Dienstnehmer bei Vorliegen eines entsprechenden<br />

Austrittsgrundes das Beschäftigungsverhältnis<br />

mit sofortiger<br />

Wirkung beendet. Diese Austrittsgründe<br />

finden sich für Angestellte im Angestelltengesetz<br />

(AngG) und für Arbeiter<br />

in der Gewerbeordnung (GewO 1994).<br />

Entgeltfortzahlung: Bei einem berechtigten<br />

vorzeitigen Austritt während<br />

des Krankenstandes bleibt der Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung für die<br />

jeweils vorgesehene Dauer bestehen.<br />

Arbeitslosengeld: Ein berechtigter<br />

vorzeitiger Austritt führt zu keiner<br />

„Sperre“ des Arbeitslosengeldes.<br />

Betriebliche Vorsorge: Bei Vorliegen<br />

von drei Einzahlungsjahren besteht<br />

grundsätzlich ein Verfügungsanspruch<br />

über die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: Liegt ein berechtigter<br />

vorzeitiger Austritt vor, ist<br />

die Auflösungsabgabe grundsätzlich<br />

zu entrichten – es sei denn, der<br />

Dienstnehmer tritt aus gesundheitlichen<br />

Gründen vorzeitig aus.<br />

Fristlose Entlassung<br />

Ist es einem <strong>Dienstgeber</strong> aus einem<br />

wichtigen Grund nicht mehr<br />

zumutbar, den Dienstnehmer weiter<br />

zu beschäftigen, kann eine fristlose<br />

(vorzeitige) Entlassung ausgesprochen<br />

werden. Um welche Gründe es sich<br />

dabei handeln muss, ist im AngG bzw.<br />

in der GewO 1994 angeführt.<br />

Entgeltfortzahlung: Wird der<br />

Dienstnehmer vor oder während einer<br />

Arbeitsunfähigkeit aus einem<br />

wichtigen Grund fristlos entlassen,<br />

endet sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

spätestens mit dem arbeitsrechtlichen<br />

Ende des Dienstverhältnisses.<br />

Arbeitslosengeld: Die begründete<br />

fristlose Entlassung führt grundsätzlich<br />

zu einer vierwöchigen „Sperre“<br />

des Arbeitslosengeldes.<br />

Betriebliche Vorsorge: Wird das<br />

Dienstverhältnis durch eine begründete<br />

fristlose Entlassung beendet, besteht<br />

(trotz dreier Einzahlungsjahre)<br />

kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: Wird der<br />

Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen,<br />

fällt keine Auflösungsabgabe an.<br />

Karenz nach MSchG 1979/VKG<br />

Dieser Abmeldegrund ist bei einer<br />

Karenzierung im Sinne des Mutterschutzgesetzes<br />

1979 (MSchG 1979)<br />

bzw. des Väter-Karenzgesetzes (VKG)<br />

zu verwenden. Arbeitsrechtlich bleibt<br />

das Dienstverhältnis in diesen Fällen<br />

weiterhin aufrecht.<br />

Entgeltfortzahlung: Während der<br />

Karenz hat der <strong>Dienstgeber</strong> keine Entgeltfortzahlung<br />

zu leisten.<br />

Arbeitslosengeld: Ein Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld besteht nicht.<br />

Betriebliche Vorsorge: Da das<br />

Dienstverhältnis zwar karenziert,<br />

arbeitsrechtlich aber weiterhin<br />

aufrecht ist, kann über die<br />

Abfertigung nicht verfügt werden.<br />

Auflösungsabgabe: Die Karenzierung<br />

selbst löst keine Auflösungsabgabe<br />

aus. Wird das Dienstverhältnis<br />

aber während der Karenz oder danach<br />

beendet, kann die Auflösungsabgabe<br />

(sofern keiner der Ausnahmegründe<br />

vorliegt) sehr wohl anfallen.<br />

Foto: pterwort/Shutterstock.com<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Präsenzdienst im Bundesheer<br />

KURZ NOTIERT<br />

Der <strong>Dienstgeber</strong> hat den Präsenzdiener<br />

zwar von der Sozialversicherung<br />

abzumelden, arbeitsrechtlich<br />

bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin<br />

aufrecht.<br />

Entgeltfortzahlung: Mit dem Antritt<br />

des Präsenzdienstes endet die<br />

Entgeltfortzahlungspflicht des <strong>Dienstgeber</strong>s.<br />

Arbeitslosengeld: Der Präsenzdienst<br />

begründet keinen Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld.<br />

Lehrberufspaket <strong>2013</strong><br />

Mit dem überwiegend am 1.6.<strong>2013</strong> in<br />

Kraft getretenen Lehrberufspaket <strong>2013</strong><br />

wurden einige Lehrberufe neu bezeichnet,<br />

Ausbildungsordnungen modernisiert<br />

sowie die Lehrlingsausbildung im<br />

Textilbereich neu strukturiert.<br />

www. bmwfj.gv.at<br />

Alle aktuellen Lehrberufe finden Sie auf<br />

der Homepage des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft, Familie und Jugend im<br />

Register „Berufsausbildung“.<br />

Betriebliche Vorsorge: Wie bei der<br />

oben beschriebenen Karenz führt der<br />

Präsenzdienst auf Grund des arbeitsrechtlich<br />

weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses<br />

zu keinem Verfügungsanspruch<br />

über die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: Auch hier gilt<br />

das zur Karenz Gesagte: Solange das<br />

Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht<br />

bleibt, fällt keine Auflösungsabgabe<br />

an.<br />

Zivildienst<br />

Für den Zivildienst gilt das gleiche<br />

wie für den „Präsenzdienst im Bundesheer“.<br />

Pragmatisierung<br />

Unter Pragmatisierung versteht<br />

man die Begründung eines öffentlichrechtlichen<br />

Dienstverhältnisses. Dieser<br />

Abmeldegrund ist daher in jenen<br />

Fällen zu verwenden, in denen das<br />

Dienstverhältnis nicht mehr dem Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG), sondern dem Beamten-Kranken-<br />

und Unfallversicherungsgesetz<br />

(B-KUVG) unterliegt.<br />

Foto: bilderbox.at<br />

Entgeltfortzahlung: Mit der Pragmatisierung<br />

sind die bisher für das<br />

Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen<br />

zur Entgeltfortzahlung nicht<br />

mehr anzuwenden.<br />

Arbeitslosengeld: Kein Anspruch,<br />

da hier ja keine Arbeitslosigkeit vorliegt.<br />

Betriebliche Vorsorge: Da das privatrechtliche<br />

Dienstverhältnis durch<br />

die Pragmatisierung endet, besteht<br />

(bei drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich<br />

ein Verfügungsanspruch über<br />

die Abfertigung.<br />

Auflösungsabgabe: Die Pragmatisierung<br />

führt zu keiner Auflösungsabgabe.<br />

•<br />

Robert Wiesbauer<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

robert.wiesbauer@ooegkk.at<br />

Entgeltfortzahlung – Essensbons<br />

Freie (verbilligte) Mahlzeiten und<br />

Getränke zählen bei urlaubs- bzw.<br />

krankheitsbedingten Abwesenheiten<br />

grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden<br />

Entgelt (vgl. die demonstrative<br />

Aufzählung in den Generalkollektivverträgen<br />

zum Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsgesetz).<br />

Generell sind jene Sachleistungen von<br />

der Entgeltfortzahlung auszunehmen,<br />

die ihrer Natur nach derart eng und<br />

untrennbar mit der Erbringung der<br />

Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden<br />

sind, dass sie ohne Arbeitsleistung<br />

nicht widmungsgemäß konsumiert<br />

werden können und ihre Weitergewährung<br />

während der vorerwähnten<br />

Abwesenheiten nach dem mit ihnen<br />

verbundenen Zweck ins Leere ginge.<br />

Dies gilt auch für Essensbons, die<br />

ebenso wie verbilligte Mahlzeiten widmungsgemäß<br />

nur am Arbeitsplatz oder<br />

in einer nahen Gaststätte eingelöst<br />

werden können. Vorbehaltlich einer<br />

gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung<br />

sind sie im Urlaubs- und Krankheitsfall<br />

daher nicht zu leisten (vgl.<br />

OGH vom 28.2.2011, Zl. 9ObA121/10z).<br />

13<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Unternehmensbeteiligung und unselbständige Tätigkeit<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft, Aktiengesellschaft – Teil 4<br />

14<br />

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

(GesBR) sowie die stille Gesellschaft<br />

gehören zur Gruppe der Personengesellschaften.<br />

Bei einer Aktiengesellschaft<br />

(AG) handelt es sich hingegen<br />

um eine Kapitalgesellschaft.<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

Eine GesBR besteht aus zwei oder<br />

mehreren natürlichen bzw. juristischen<br />

Personen. Sie dient entsprechend<br />

dem jeweils abgeschlossenen<br />

Vertrag dem gemeinschaftlichen<br />

Erwerb der an ihr beteiligten Gesellschafter.<br />

Nehmen die Gesellschafter<br />

im Namen der GesBR am Rechtsverkehr<br />

teil, spricht man von einer<br />

Außen gesellschaft. Ist dies nicht der<br />

Fall, liegt eine Innengesellschaft vor.<br />

Anders als bei Kapitalgesellschaften<br />

(Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, AG) ist anlässlich der Gründung<br />

einer GesBR keine Mindesteinlage<br />

erforderlich. Die einzelnen Gesellschafter<br />

verpflichten sich lediglich<br />

vertraglich, ihre Arbeitskraft und/oder<br />

Vermögenswerte (Geld, Sachwerte<br />

etc.) zum gemeinsamen Nutzen einzubringen.<br />

Sofern der Gesellschaftsvertrag<br />

nichts Gegenteiliges vorsieht,<br />

obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern<br />

gemeinsam.<br />

Einer GesBR kommt im Unterschied<br />

zu anderen Gesellschaftsformen keine<br />

eigene Rechtspersönlichkeit zu.<br />

Demzufolge kann sie als solche keine<br />

Rechtsgeschäfte abschließen, weshalb<br />

ihr auch keine <strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft<br />

zukommt. Wird eine Person z. B. im<br />

Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />

direkt von der GesBR (Außengesellschaft)<br />

beschäftigt, fungiert jeder einzelne<br />

Gesellschafter als <strong>Dienstgeber</strong>.<br />

In der Praxis werden GesBR vor<br />

allem für Zwecke einer befristeten<br />

Kooperation der an ihr beteiligten Gesellschafter<br />

gegründet.<br />

Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />

Die Frage, ob bzw. nach welcher<br />

Rechtsgrundlage eine Pflichtversicherung<br />

eintritt, stellt sich grundsätzlich<br />

nur dann, wenn es sich bei einem oder<br />

mehreren Gesellschaftern der GesBR<br />

um natürliche Personen handelt.<br />

Da den einzelnen Gesellschaftern<br />

mangels Rechtspersönlichkeit der<br />

GesBR <strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zukommt,<br />

sind diese Personen im Regelfall<br />

als Inhaber einer Gewerbeberechtigung<br />

bzw. als „Neue Selbständige“<br />

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />

(GSVG) pflichtversichert.<br />

Im land- und forstwirtschaftlichen<br />

Bereich besteht Pflichtversicherung<br />

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />

(BSVG).<br />

Dienstnehmerstellung möglich?<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ist allerdings auch eine Pflichtversicherung<br />

nach dem Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)<br />

möglich. Dies betrifft vor allem jene<br />

Konstellationen, in denen ein Arbeitsgesellschafter<br />

einer GesBR mangels<br />

Kapitalanteiles und/oder auf Grund<br />

vertraglicher Bestimmungen von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen ist.<br />

Die im ASVG normierten Dienstnehmermerkmale<br />

müssen in derartigen<br />

Fällen vorliegen. Als <strong>Dienstgeber</strong> tritt<br />

der jeweils andere Gesellschafter auf.<br />

Ein „Fremdgeschäftsführer“ –<br />

sprich eine Person, die nicht an der<br />

GesBR beteiligt ist – unterliegt bei<br />

Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

in persönlicher und wirtschaftlicher<br />

Abhängigkeit gegen Entgelt<br />

ebenfalls als Dienstnehmer der<br />

Pflichtversicherung nach dem ASVG.<br />

Die Gesellschafter treten gemeinsam<br />

als <strong>Dienstgeber</strong> auf.<br />

Stille Gesellschaft<br />

Eine stille Gesellschaft liegt vor,<br />

wenn sich eine Person an einem Unternehmen<br />

mit einer Kapitaleinlage<br />

beteiligt. Die Einlage geht dabei in das<br />

Vermögen des jeweiligen Unternehmens<br />

über. Wesentlich ist, dass der<br />

stille Gesellschafter sodann am Gewinn<br />

bzw. Verlust des Unternehmens<br />

beteiligt ist. Letzteres kann durch einen<br />

Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Der stillen Gesellschaft kommt keine<br />

Rechtspersönlichkeit zu. Nur das<br />

Unternehmen, an dem eine Beteiligung<br />

besteht, kann berechtigt bzw.<br />

verpflichtet werden. Ihm kommt somit<br />

<strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zu.<br />

Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />

Die Lehre unterscheidet zwischen<br />

„typischen“ und „atypischen“<br />

stillen Gesellschaftern.<br />

Einem „typischen“ stillen Gesellschafter<br />

kommen keine Geschäftsführungsbefugnisse<br />

zu. Er ist lediglich am<br />

Gewinn bzw. allenfalls am Verlust des<br />

Unternehmens beteiligt. Demzufolge<br />

kann er keinen Einfluss auf das Unternehmen,<br />

an dem er beteiligt ist, aus-<br />

<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


WUSSTEN SIE SCHON?<br />

Fotos: Ersler Dmitry/Shutterstock.com<br />

üben. Eine Beschäftigung im Rahmen<br />

eines Dienstverhältnisses ist möglich,<br />

sofern die Merkmale persönlicher und<br />

wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegen.<br />

Treffen diese Voraussetzungen<br />

zu, ist der mittätige stille Gesellschafter<br />

als Dienstnehmer nach dem ASVG<br />

zur Pflichtversicherung zu melden.<br />

Der „atypische“ stille Gesellschafter<br />

kann demgegenüber entsprechend<br />

dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag<br />

an der Geschäftsführung<br />

mitwirken. Zu prüfen ist daher, in<br />

welchem Umfang er die Geschicke des<br />

Unternehmens beeinflussen kann.<br />

Besteht ein maßgeblicher Einfluss,<br />

ist ein Dienstverhältnis des stillen<br />

Gesellschafters zum Unternehmen,<br />

an dem er eine Beteiligung hält, ausgeschlossen.<br />

Pflichtversicherung als<br />

„Neuer Selbständiger“ nach dem<br />

GSVG tritt ein.<br />

Ohne einen derartigen maßgeblichen<br />

Einfluss unterliegt ein mittätiger<br />

„atypischer“ stiller Gesellschafter bei<br />

Vorliegen der Dienstnehmermerkmale<br />

der Pflichtversicherung nach<br />

dem ASVG.<br />

Aktiengesellschaft<br />

Bei einer AG handelt es sich um<br />

eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

deren Gesellschafter<br />

mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte<br />

Grundkapital beteiligt sind. Für Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft haften<br />

die Aktionäre mit ihrer Ein lage.<br />

Als juristischer Person kommt der AG<br />

<strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zu. Die Geschäftsführung<br />

und Vertretung der<br />

Gesellschaft nach außen obliegt ausschließlich<br />

dem Vorstand. Ob die Vorstandsmitglieder<br />

Aktien der AG halten<br />

oder nicht, ist unerheblich.<br />

Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />

Mittätige Aktionäre mit einer<br />

Beteiligung von maximal 50 % unterliegen<br />

im Regelfall der Pflichtversicherung<br />

als „klassische“ Dienstnehmer.<br />

Werden die dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />

der persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht<br />

(überwiegend) erfüllt, ist zu prüfen,<br />

ob auf Grund der Tätigkeit Lohnsteuerpflicht<br />

besteht.<br />

Beschäftigte, die an der AG als Kapitalgesellschaft<br />

mit maximal 25 % beteiligt<br />

sind, unterliegen im Sinne des<br />

§ 47 Einkommensteuergesetz 1988<br />

(EStG 1988) der Lohnsteuerpflicht.<br />

Die Eingliederung in den Organismus<br />

des Betriebes reicht hierfür aus (vgl.<br />

„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 4/2012). Eine Pflichtversicherung<br />

als lohnsteuerpflichtiger<br />

Dienstnehmer nach dem ASVG ist die<br />

Folge.<br />

Bei einer Beteiligung von mehr<br />

als 25 % am Grundkapital der Gesellschaft<br />

kann lediglich ein „klassisches“<br />

Dienstverhältnis in persönlicher und<br />

wirtschaftlicher Abhängigkeit eine<br />

Pflichtversicherung nach dem ASVG<br />

begründen.<br />

Übersteigt die Beteiligung des mittätigen<br />

Aktionärs 50 %, ist zu klären,<br />

ob ihm dadurch ein beherrschender<br />

Einfluss auf den Vorstand und somit<br />

auf die Geschäftsführung der AG zukommt.<br />

Trifft dies zu, ist eine Pflichtversicherung<br />

nach dem ASVG zu verneinen.<br />

Vorstandsmitglieder einer AG: Der<br />

Vorstand einer AG hat unter eigener<br />

Verantwortung die Gesellschaft zu leiten<br />

(vgl. § 70 Aktiengesetz). Ein „klassisches“<br />

Dienstverhältnis in persönlicher<br />

und wirtschaftlicher Abhängigkeit<br />

ist im Hinblick auf diese Verpflichtung<br />

auszuschließen. Vorstandsmitglieder,<br />

die keine Aktien bzw. eine Beteiligung<br />

bis maximal 25 % an der AG halten,<br />

gelten grundsätzlich als lohnsteuerpflichtige<br />

Dienstnehmer. Voraussetzung<br />

ist eine Vereinbarung, nach der<br />

ihnen eine einem Dienstverhältnis<br />

im Sinne des EStG 1988 zu Grunde<br />

liegende Stellung zukommt (vgl. Lohnsteuerrichtlinien<br />

- LStR RZ 982). Nach<br />

Rücksprache mit der Finanzbehörde<br />

liegt in der Praxis bei den meisten Vorstandsmitgliedern<br />

Lohnsteuerpflicht<br />

vor (vgl. E-MVB 004-ABC-V-006 der<br />

Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis<br />

der Versicherungsträger unter<br />

www.sozdok.at).<br />

Besteht im Einzelfall kein lohnsteuerpflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

(z. B. bei einem Aktienanteil von<br />

mehr als 25 %), tritt Pflichtversicherung<br />

nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ein. Im<br />

Unter schied zu (lohnsteuerpflichtigen)<br />

Dienstnehmern besteht für diesen<br />

Versichertenkreis keine Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />

•<br />

Mario Biber<br />

05 7807 DW 50 43 10<br />

mario.biber@ooegkk.at<br />

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<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>


REAKTIONEN<br />

16<br />

Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />

„Ich möchte einigen meiner Dienstnehmer die Kosten für die tägliche Anreise<br />

zu ihrem Dienstort ersetzen. Unterliegt dieser Kostenersatz der Beitragspflicht?<br />

Wie sieht es lohnsteuerrechtlich aus?“<br />

>> Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

mit Massenbeförderungsmitteln durch den <strong>Dienstgeber</strong> ist lohnsteuerpflichtig,<br />

aber in der Sozialversicherung beitragsfrei.<br />

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt Folgendes:<br />

> > Benutzt der Dienstnehmer ein Massenbeförderungsmittel,<br />

lassen sich die Kosten anhand seiner Jahreskarte etc.<br />

eruieren.<br />

> > Benutzt der Dienstnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel<br />

(obwohl es solche geben würde), können<br />

die Kosten durch Nachfrage bei der ÖBB, Post etc.<br />

eruiert werden.<br />

> > Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel (oder ist dessen<br />

Benutzung unzumutbar), kann ein beitrags freier<br />

Fixbetrag von € 0,11 pro Kilometer herange zogen werden.<br />

> > Stellt der <strong>Dienstgeber</strong> einen firmeneigenen PKW für die Fahrten<br />

zur Verfügung, stellt dies einen Sachbezugswert dar, welcher um<br />

die Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden<br />

kann.<br />

Aus steuerrechtlicher Sicht besteht Steuerfreiheit, wenn der <strong>Dienstgeber</strong> direkt auf<br />

seine Rechnung ein auf den Namen des Dienstnehmers lautendes, nicht übertragbares<br />

„Jobticket“ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Werkverkehr<br />

mit Massenbeförderungsmittel“) erwirbt (das Bestehen eines Anspruches auf Pendlerpauschale<br />

stellt seit 1.1.<strong>2013</strong> keine Voraussetzung mehr dar). Steuerfreiheit tritt<br />

zudem ein, wenn der <strong>Dienstgeber</strong> nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wird das<br />

„Jobticket“ anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohnes zur Verfügung<br />

gestellt, liegt allerdings eine nicht begünstigte steuerpflichtige Gehaltsumwandlung<br />

vor!<br />

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