DGservice Magazin Nr. 2 2013 - Dienstgeber - OÃGKK
DGservice Magazin Nr. 2 2013 - Dienstgeber - OÃGKK
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DGserv<br />
Oberösterreichisches<br />
c<br />
DGserv c<br />
Service der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für <strong>Dienstgeber</strong><br />
Juni <strong>2013</strong> > 2/<strong>2013</strong><br />
6. Jahrgang<br />
www.ooegkk.at<br />
Fallweise Beschäftigte:<br />
So melden Sie richtig<br />
Seite 9<br />
Bildungsteilzeit<br />
Wie das neue Modell funktioniert<br />
Seite 6<br />
Integrative Lehre<br />
Eingliederung in die Arbeitswelt<br />
Seite 10<br />
Ferialjobs<br />
Anmeldung nötig<br />
Seite 11
Sehr Liebe geehrte Leserinnen Leserinnen und Leser! und Leser!<br />
„Klare Rechnung – gute Freunde“ sagt ein altes Sprichwort. Schön, dass sich die Oberösterreichischen<br />
<strong>Dienstgeber</strong> darauf verlassen können, dass mit ihren Beiträgen in der<br />
OÖGKK sorgsam und effizient umgegangen wird. Dafür steht die OÖGKK auch: Denn<br />
ca. 45.000 <strong>Dienstgeber</strong> führen in Oberösterreich ihre Beiträge zur Sozialversicherung an<br />
die OÖGKK ab und zwar die <strong>Dienstgeber</strong>- und Dienstnehmeranteile. Regelmäßig befragt<br />
die OÖGKK ihre Kunden über ihre Zufriedenheit mit dem Service den die OÖGKK <strong>Dienstgeber</strong>n<br />
und Steuerberatern bietet. Und regelmäßig ergibt diese Befragung ein sehr positives<br />
Bild, zuletzt waren 98 Prozent der Intensivnutzer der Steuerberater mit der OÖGKK<br />
sehr zufrieden oder zufrieden.<br />
Ich bin sehr stolz, dass wir in der OÖGKK Gesundheit nicht verwalten, sondern unseren<br />
Versicherten auch aktiv anbieten können: In den Fach- und Zahnambulatorien und den<br />
Heimen. Die eigenen Einrichtungen der OÖGKK sind ein wesentlicher Bestandteil unseres<br />
guten Rufes. Dabei achten wir auf die Qualität der angebotenen Leistungen und den notwendigen<br />
hohen Servicegrad. Gerade der Service der OÖGKK findet bei der Bevölkerung<br />
und den <strong>Dienstgeber</strong>n großen Zuspruch. Diesen Zuspruch erfahre ich jetzt als Obmann<br />
immer wieder, was mich natürlich sehr freut. Das verbindet mich mit der Belegschaft<br />
und auch dem Management der OÖGKK!<br />
Mit den besten Wünschen für einen erholsamen Sommer!<br />
Herzlichst Ihr<br />
INHALT<br />
2/<strong>2013</strong><br />
Foto: Zffoto/Shutterstock.com<br />
Albert Maringer<br />
Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse<br />
AKTUELLES<br />
3 Gesunde Arbeitsplätze durch Betriebliche<br />
Gesundheitsförderung<br />
NEUES ZUR SV<br />
4 Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />
Alles neu ab Jänner 2014<br />
5 Auflösungsabgabe: Weitere<br />
Fragen und Antworten<br />
6 Bildungsteilzeit: Weiterbildung<br />
neben Teilzeitbeschäftigung<br />
7 ELDA: Passwort statt Lizenzschlüssel<br />
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
8 „Werkverträge“ ohne Werk<br />
9 Fallweise Beschäftigung<br />
10 Integrative Berufsausbildung<br />
11 „Ich bin der neue Praktikant!“:<br />
Anmeldung - ja oder nein?<br />
12 Richtig abmelden: Abmeldegründe<br />
und ihre Folgen<br />
14 Unternehmensbeteiligung und<br />
unselbständige Tätigkeit<br />
16<br />
16 Impressum<br />
REAKTIONEN<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
AKTUELLES<br />
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)<br />
Mehr als 50.000 gesündere Arbeitsplätze in Oberösterreich<br />
Zusammen sichern sie 51.199<br />
gesündere Arbeitsplätze in Oberösterreich:<br />
Jene 87 Betriebe, die das<br />
„Gütesiegel für Betriebliche Gesundheitsförderung“<br />
(BGF) von der OÖ<br />
Gebietskrankenkasse (OÖGKK) erhalten<br />
haben – ein neuer Rekord, allein<br />
2012 kamen 33 Unternehmen dazu.<br />
Die OÖGKK nimmt auf dem Gebiet<br />
der BGF eine Vorreiterrolle ein und<br />
vertritt Österreich im europäischen<br />
Netzwerk für BGF. Jedes BGF-Projekt<br />
ist einzigartig und beweist das große<br />
Engagement eines Unternehmens.<br />
„Gesunde Mitarbeiter sichern damit<br />
den eigenen Unternehmenserfolg“,<br />
ist ein zentraler Leitsatz der Betrieblichen<br />
Gesundheitsförderung der<br />
OÖGKK.<br />
KOMMENTAR<br />
Möglichst vielen Oberösterreichern<br />
einen gesunden Arbeitsplatz zu ermöglichen,<br />
das ist das Ziel der jährlich<br />
prämierten BGF-Betriebe und die Anzahl<br />
der teilnehmenden Unternehmen<br />
wächst von Jahr zu Jahr. Mittlerweile<br />
tragen bereits 87 heimische Unternehmen<br />
das Gütesiegel und stehen<br />
gemeinsam für mehr als 50.000 gesündere<br />
Arbeitsplätze in Oberösterreich.<br />
Die Unternehmen sind ein zentraler<br />
Schauplatz der Prävention in Oberösterreich,<br />
deshalb haben wir die richtigen<br />
Leistungsangebote aufgebaut.<br />
Jetzt bringt uns diese Strategie handfeste<br />
Erfolge ein.<br />
Das BGF-Gütesiegel ist eine Auszeichnung<br />
des „Österreichischen<br />
Netzwerkes Betriebliche Gesundheitsförderung“<br />
und wird vom „Fonds Gesundes<br />
Österreich“ (FGÖ) unterstützt.<br />
Die Kriterien für die Zuerkennung orientieren<br />
sich an den Qualitätskriterien<br />
des „Europäischen Netzwerkes Betriebliche<br />
Gesundheitsförderung“.<br />
Die Unternehmen stellen einen<br />
Antrag, über die tatsächliche Zuerkennung<br />
entscheiden die Mitglieder<br />
und Partner des Österreichischen<br />
Netzwerkes sowie ein international<br />
besetzter Fachbeirat. Das Gütesiegel<br />
wird auf jeweils drei Jahre vergeben,<br />
eine neuerliche Bewerbung ist jederzeit<br />
möglich. Die Firmen erhalten<br />
eine Plakette, eine Urkunde sowie das<br />
Logo des Gütesiegels für die weitere<br />
interne und externe Verwendung. Die<br />
Vergabe findet einmal jährlich statt.<br />
„Präventionsmaßnahmen wie Betriebliche Gesundheitsförderung<br />
sind ein Gebot der Stunde für jedes<br />
moderne Unternehmen, jetzt steht das Know-How<br />
dafür jedem Unternehmen in Oberösterreich zur<br />
Verfügung. Mehr Infos dazu finden Sie auf unserer<br />
Homepage unter www.ooegkk.at/Vorsorge!“<br />
Dr. Gerhard Mayr<br />
Direktor-Stellvertreter der OÖGKK<br />
Die 33 ausgezeichneten Betriebe<br />
> > Allgemeines Krankenhaus der Stadt<br />
Linz<br />
> > assista Soziale Dienste<br />
> > COUNT IT GmbH & Co KG<br />
> > Diözese Linz – Pastorale Berufe<br />
> > Dr. Franz Feuerstein GmbH<br />
> > Efko Frischfrucht und Delikatessen<br />
GmbH<br />
> > Energie AG Oberösterreich<br />
> > Firma Helmut Pöchtrager e. U.<br />
> > Firma Martin Drack Installationen,<br />
Heizung-Sanitär-Umwelt-Lüftung<br />
> > Forstbetriebe Traun-Innviertel der<br />
ÖBf-AG<br />
> > HABAU Group<br />
> > Hotel Gasthof König GmbH<br />
> > Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />
Oberösterreich (AK OÖ)<br />
> > Krankenhaus Rohrbach<br />
> > Marktgemeinde Kremsmünster<br />
> > Oberbank AG<br />
> > Reiter GmbH<br />
> > sabtours Reisebüro und Autobusbetrieb<br />
Gesellschaft m. b. H.<br />
> > Siemens Transformers Austria – Linz<br />
> > Stern & Hafferl Baugesellschaft m.b.H.<br />
> > Tannpapier GmbH<br />
> > Trench Austria GmbH<br />
> > Verpura GmbH<br />
> > VITA MOBILE – gemeinnützige GmbH<br />
> > voestalpine Steel Division<br />
> > Volkshilfe Braunau<br />
> > Volkshilfe Eferding-Grieskirchen<br />
> > Volkshilfe lebensART GmbH<br />
> > Volkshilfe Oberösterreich<br />
> > Volkshilfe Salzkammergut<br />
> > Volkshilfe Vöcklabruck<br />
> > WebDynamite IT Solutions GmbH<br />
> > Wirtschaftskammer Oberösterreich •<br />
3<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
NEUES ZUR SV<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit – Alles neu ab Jänner 2014<br />
Ein Gastbeitrag des Bundeskanzleramtes (BKA)<br />
4<br />
In der österreichischen Verwaltung<br />
kommen ab Jänner 2014 grundlegende<br />
Änderungen auf uns zu. Mit dem<br />
Bundesverwaltungsgericht (sowie dem<br />
Bundesfinanzgericht und den neun<br />
Landesverwaltungsgerichten) wird eine<br />
zusätzliche gerichtliche Ebene eingeführt.<br />
Gleichzeitig werden 120 Sonderbehörden<br />
auf Bundes- und Landesebene<br />
aufgelöst. Die Gerichte werden<br />
am 1.1.2014 ihre Arbeit aufnehmen.<br />
Mit einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde<br />
in der Hand kann<br />
in Zukunft ein unabhängiges Gericht<br />
angerufen werden. Dort entscheiden<br />
dann unabhängige und weisungsfreie<br />
Richterinnen und Richter – egal, um<br />
welche Verwaltungsangelegenheit es<br />
sich handelt. In Zukunft wird in all diesen<br />
Verwaltungsangelegenheiten nach<br />
Foto: Regina Aigner<br />
KOMMENTAR<br />
denselben rechtlichen Prinzipien und<br />
Grundlagen zu entscheiden sein. Der<br />
Weg zum Verwaltungsgerichtshof ist<br />
auch in Zukunft möglich, allerdings nur<br />
dann zulässig, wenn es sich um eine<br />
grundsätzliche Rechtsfrage handelt.<br />
KÜNFTIGES VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DEM SV-TRÄGER<br />
Antrag der Partei<br />
Feststellungsbescheid des Sozialversicherungsträgers (SV-Träger)<br />
„Der Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten<br />
wird auf völlig neue Beine gestellt. Wir arbeiten an der<br />
größten Strukturreform der zweiten Republik. Betroffene<br />
Bürger sowie Unternehmen werden profitieren, weil sie<br />
viel schneller als bisher Zugang zu einem unabhängigen<br />
Gericht haben, ohne dass Anwaltspflicht besteht.“<br />
Mag. Harald Perl<br />
Präsident des zukünftigen Bundesverwaltungsgerichtes<br />
Das Bundesverwaltungsgericht ist<br />
zuständig für Beschwerden in Rechtssachen<br />
in Angelegenheiten der unmittelbaren<br />
Bundesverwaltung sowie<br />
etwa auch in jenen Angelegenheiten,<br />
die durch Gesetz mit Zustimmung der<br />
Bundesländer bzw. der Bundesregierung<br />
dem Bundesverwaltungsgericht<br />
übertragen werden.<br />
Es ist davon auszugehen, dass an<br />
die 40.000 Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht<br />
zu bearbeiten sein<br />
werden. Die 168 Richterinnen und<br />
Richter werden (um nur zwei Beispiele<br />
zu nennen) u. a. zu entscheiden haben,<br />
ob jemand zu Recht Arbeitslosengeld<br />
bekommt oder ob der Bescheid eines<br />
Sozialversicherungsträgers rechtens ist.<br />
Beschwerde durch Partei<br />
Frist: binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides<br />
Beschwerdevorentscheidung<br />
mittels Bescheid durch SV-Träger<br />
Frist: binnen zwei Monaten<br />
Vorlageantrag durch Partei<br />
Frist: binnen zwei Wochen nach<br />
Zustellung der Beschwerdevorentscheidung<br />
Vorlage der Beschwerde an das<br />
Bundesverwaltungsgericht<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
Der Hauptsitz des in Zukunft größten<br />
Gerichtes Österreichs wird in Wien<br />
eingerichtet. Gleichzeitig sind drei Außenstellen<br />
in Linz, Graz und Innsbruck<br />
vorgesehen, in denen voraussichtlich<br />
vor allem Verfahren mit großem regionalen<br />
Bezug zu judizieren sein werden.<br />
Insgesamt werden 450 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter am neuen Gericht<br />
tätig sein. •<br />
Revision<br />
Verwaltungsgerichtshof<br />
Beschwerde<br />
Verfassungsgerichtshof<br />
www. bvwg.gv.at<br />
Hier können Sie weiterführende Informationen<br />
zum Bundesverwaltungsgericht<br />
abrufen.<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
NEUES ZUR SV<br />
Auflösungsabgabe Weitere Fragen und Antworten<br />
Zum Thema „Auflösungsabgabe“ haben uns erneut zahlreiche Anfragen von<br />
<strong>Dienstgeber</strong>n und Steuerberatern erreicht. Das Bundesministerium für Arbeit,<br />
Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) war wieder so freundlich, zu den einzelnen<br />
Sachverhalten Stellung zu beziehen. Hier eine „kleine“ Auswahl:<br />
Foto: file404/Shutterstock.com<br />
„Gesetzliche“ Beendigung<br />
Im Vertragsbedienstetengesetz<br />
(VBG) findet sich die folgende Bestimmung:<br />
„Haben Dienstverhinderungen<br />
wegen Unfall oder Krankheit … ein<br />
Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis<br />
mit Ablauf dieser Frist, es<br />
sei denn, dass vorher seine Fortsetzung<br />
vereinbart wurde.“<br />
Wenn nun ein Dienstverhältnis auf<br />
Grund dieser Bestimmung beendet<br />
wird (der Dienstnehmer ist länger<br />
als ein Jahr krank; eine Vereinbarung<br />
über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses<br />
erfolgt nicht): Ist dann die<br />
Auflösungsabgabe zu entrichten?<br />
Ja. Ein Ausnahmetatbestand betreffend<br />
das gesetzliche Ende eines Dienstverhältnisses<br />
ist in den gesetzlichen<br />
Bestimmungen weder ausdrücklich genannt,<br />
noch aus anderen Ausnahmetatbeständen<br />
ableitbar. Eine Ausnahme<br />
ist u. a. nur dann vorgesehen, wenn<br />
der Dienstnehmer das Dienstverhältnis<br />
aus gesundheitlichen Gründen löst<br />
oder im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch<br />
auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension<br />
hat.<br />
Betriebsübernahme „ohne AVRAG“<br />
Der Betrieb des <strong>Dienstgeber</strong>s A,<br />
der in Pension geht, wird von Herrn B<br />
übernommen. Die Dienstverhältnisse<br />
zu A werden einvernehmlich aufgelöst.<br />
Die Dienstnehmer erhalten alle<br />
arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsansprüche<br />
und werden auch<br />
abgemeldet. Unmittelbar am nächsten<br />
Tag werden die Dienstnehmer<br />
aber vom nunmehrigen <strong>Dienstgeber</strong> B<br />
wieder angemeldet. Ein Betriebsübergang<br />
im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes<br />
(AVRAG)<br />
liegt nicht vor. Kann trotzdem von der<br />
Auflösungsabgabe abgesehen werden?<br />
Das BMASK sieht – dem Zweck der<br />
Norm folgend – eine Auflösungsabgabe<br />
in jenen Fällen nicht als gerechtfertigt<br />
an, in denen es zwar zu einer sozialversicherungsrechtlichen<br />
Ab- und<br />
Anmeldung kommt, das Dienstverhältnis<br />
aber zumindest arbeitsrechtlich<br />
aufrecht bleibt und dies für den<br />
Dienstnehmer zu keiner Schlechterstellung<br />
führt. Im Fall von Betriebsübernahmen<br />
nach dem AVRAG bleibt<br />
das bisherige Dienstverhältnis aufrecht<br />
und der Übernehmer tritt mit<br />
allen Rechten und Pflichten in die bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisse ein.<br />
Im gegenständlichen Fall einer Betriebsübernahme<br />
ohne AVRAG kommt<br />
es hingegen zur Auflösung des bisherigen<br />
Dienstverhältnisses und zu<br />
einer Neueinstellung beim neuen Arbeitgeber.<br />
In diesen Fällen liegt keine<br />
Aufrechterhaltung der bestehenden<br />
Dienstverhältnisse vor und es ist daher<br />
eine Auflösungsabgabe zu entrichten.<br />
www. sozdok.at<br />
Hier finden Sie alle Details zur Auflösungsabgabe<br />
und einen Fragen-Antworten-Katalog.<br />
Geben Sie im Feld „Suchbegriffe für Volltextsuche“<br />
den Begriff „AMPFG-0025“ ein und<br />
Sie gelangen direkt zu allen weiteren Infos.<br />
Behaltefrist Lehrlinge<br />
Der Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter<br />
in der Metallindustrie sieht für<br />
ausgelernte Lehrlinge eine Weiterverwendungszeit<br />
von sechs Monaten<br />
vor. Endet diese Weiterverwendungszeit<br />
nicht mit dem Monatsletzten, ist<br />
sie auf diesen zu erstrecken. Beispiel:<br />
Ende der Lehrzeit ist der 14.1.<strong>2013</strong>,<br />
Ende der Weiterverwendungszeit ist<br />
der 31.7.<strong>2013</strong>. Wenn in diesem Fall<br />
nun ein befristetes Dienstverhältnis<br />
für die Dauer der Weiterverwendungszeit<br />
abgeschlossen wurde, ist<br />
dann die Auflösungsabgabe zu entrichten,<br />
weil die Befristung länger als<br />
sechs Monate beträgt?<br />
Die (geringfügige) Erstreckung<br />
der Weiterverwendungszeit bis zum<br />
Monatsende erleichtert dem betroffenen<br />
Dienstnehmer die Aufnahme<br />
einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche<br />
Arbeitslosigkeit, weil<br />
die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung<br />
bei einem neuen <strong>Dienstgeber</strong> mit<br />
darauf folgendem Monatsersten als<br />
höher angesehen werden kann. Bei<br />
Befristungen des Dienstverhältnisses<br />
entsprechend einer sechs Monate<br />
dauernden Behaltefrist nach dem KV<br />
bis zum Letzten des Kalendermonates,<br />
in dem die Sechsmonatsfrist abläuft,<br />
ist daher keine Auflösungsabgabe zu<br />
entrichten. •<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden<br />
Sie unter Rechtliches/Fachthemen/A-Z/<br />
Auflösungsabgabe in den bisher veröffentlichten<br />
„<strong>DGservice</strong>“-Beiträgen.<br />
5<br />
Zu Redaktionsschluss war geplant, dass die Auflösungsabgabe weiterhin für jene Betriebe nicht anfallen soll, deren Arbeiter dem Sachbereich der Urlaubsregelung<br />
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen und für die die gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge entrichtet wurden.<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
NEUES ZUR SV<br />
Bildungsteilzeit Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />
Das neu geschaffene Modell der Bildungsteilzeit zielt darauf ab, Beruf und Weiterbildung leichter zu vereinbaren. Im Unterschied<br />
zur weiterhin bestehenden Möglichkeit der Bildungskarenz wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gänzlich karenziert.<br />
6<br />
Der Dienstnehmer reduziert vielmehr<br />
seine Arbeitszeit und widmet<br />
sich einer entsprechenden Ausbildung.<br />
Parallel zum Arbeitsverdienst – die<br />
Beschäftigung wird ja in einem geringeren<br />
zeitlichen Umfang weiter ausgeübt<br />
– gewährt das Arbeitsmarktservice<br />
(AMS) Bildungsteilzeitgeld als teilweisen<br />
Ersatz des ausgefallenen Entgeltes.<br />
Bildungsteilzeit<br />
Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />
sechs Monate gedauert<br />
hat, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
Bildungsteilzeit vereinbaren.<br />
Voraussetzung ist, dass die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit<br />
> > um mindestens 25 %, aber höchstens<br />
um 50 % reduziert wird und<br />
> > während der Bildungskarenz mindestens<br />
zehn Stunden beträgt.<br />
Bildungsteilzeit kann für die Dauer<br />
von mindestens vier Monaten bis zu<br />
zwei Jahren vereinbart werden. Beginn,<br />
Dauer, Ausmaß sowie Lage der<br />
Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich<br />
festzulegen. Frühestens nach dem Ablauf<br />
von vier Jahren ab dem Antritt der<br />
Bildungsteilzeit kann wiederum eine<br />
derartige Vereinbarung abgeschlossen<br />
werden (= Rahmenfrist). Es ist möglich,<br />
Bildungsteilzeit in Teilen zu vereinbaren.<br />
Ein Teil muss mindestens vier Monate<br />
betragen. Innerhalb der vierjährigen<br />
Rahmenfrist darf die Gesamt dauer<br />
allerdings zwei Jahre nicht übersteigen.<br />
Für die Dauer dieser Rahmenfrist<br />
sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz<br />
oder eine Freistellung gegen<br />
Entfall des Arbeitsentgeltes nach<br />
den §§ 11 und 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes<br />
(AVRAG)<br />
unwirksam. Ein einmaliger Wechsel von<br />
Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz ist<br />
möglich, sofern die Höchstdauer von<br />
zwei Jahren nicht ausgeschöpft wurde.<br />
Saisonbetriebe<br />
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
in Saisonbetrieben kann Bildungsteilzeit<br />
im Ausmaß von mindestens vier<br />
Monaten bis zu zwei Jahren vereinbart<br />
werden. Erforderlich ist, dass das befristete<br />
Arbeitsverhältnis ununterbrochen<br />
drei Monate gedauert hat und innerhalb<br />
von vier Jahren vor Beginn der<br />
Bildungsteilzeit Beschäftigungszeiten<br />
im Ausmaß von insgesamt zumindest<br />
sechs Monaten beim selben Arbeitgeber<br />
vorliegen.<br />
Bildungsteilzeitgeld<br />
Bei einer Vereinbarung im Sinne<br />
der vorstehenden Ausführungen<br />
kann Bildungsteilzeitgeld beantragt<br />
werden. Anträge sind spätestens bei<br />
Beginn der Bildungsteilzeit beim AMS<br />
einzubringen. Das Bildungsteilzeitgeld<br />
beträgt für jede volle Arbeitsstunde,<br />
um die die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
verringert wird, € 0,76 täglich.<br />
Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld<br />
sind folgende Voraussetzungen<br />
zu erfüllen:<br />
> > Die Teilnahme an einer im Wesentlichen<br />
der Dauer der Bildungsteilzeit<br />
entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme<br />
(grundsätzlich<br />
mindestens zehn Wochenstunden)<br />
ist nachzuweisen. Der Erfolg eines<br />
Studiums ist zu dokumentieren;<br />
MELDUNGSERSTATTUNG<br />
Während der Bildungskarenz endet die<br />
Pflichtversicherung wegen Ende des<br />
Entgeltanspruches. Der <strong>Dienstgeber</strong><br />
hat während dieser Zeit keine Beiträge<br />
zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu<br />
leisten. Diese werden aus Mitteln der<br />
Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen.<br />
Auf der Abmeldung sind die Felder<br />
„Ende d. Entgeltanspruches“ und<br />
„Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende“<br />
zu befüllen. Als Abmeldegrund ist<br />
„Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“<br />
zu verwenden. Das Arbeitsverhältnis<br />
selbst bleibt weiterhin aufrecht.<br />
Bei einer Bildungsteilzeit wird lediglich<br />
die Arbeitszeit vermindert. Es<br />
besteht Vollversicherung. Achten Sie<br />
im Rahmen der Beitragsabrechnung<br />
darauf, dass die Sozialversicherungsbeiträge<br />
vom tatsächlich gebührenden<br />
Entgelt und die BV-Beiträge auf Basis<br />
des monatlichen Entgeltes vor Herabsetzung<br />
der Arbeitszeit zu entrichten<br />
sind. Die Abrechnung erfolgt mit der<br />
monatlichen Beitragsnachweisung.<br />
Vorschreibebetriebe haben hinsichtlich<br />
der verminderten Arbeitszeit eine<br />
Änderungsmeldung zu erstatten. Die<br />
BV-Beiträge sind mittels „Meldung<br />
zum BV-Beitrag“ bekannt zu geben.<br />
> > eine praktische Ausbildung darf<br />
nicht beim selben Arbeitgeber<br />
stattfinden, es sei denn, sie ist nur<br />
dort möglich;<br />
> > vor Reduzierung der Arbeitszeit<br />
muss die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
ununterbrochen sechs Monate<br />
lang gleich hoch gewesen sein<br />
(bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
NEUES ZUR SV<br />
in Saisonbetrieben drei Monate);<br />
> > das Entgelt vor und während der<br />
Bildungsteilzeit übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze;<br />
> > es liegt grundsätzlich keine weitere<br />
Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit<br />
vor.<br />
Inkrafttreten<br />
Die neuen Bestimmungen zur Bildungsteilzeit<br />
treten mit 1.7.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Bildungskarenz – Adaptierungen<br />
Bei Bildungskarenz besteht Anspruch<br />
auf Weiterbildungsgeld nur<br />
noch dann, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
ununterbrochen sechs Monate der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
unterlag<br />
(Saisonbetriebe drei Monate). Bei<br />
Absolvierung eines Studiums sind nun<br />
Leistungsnachweise erforderlich. Entsprechende<br />
Bestimmungen, die den<br />
einmaligen Wechsel zur Bildungsteilzeit<br />
ermöglichen, wurden geschaffen.<br />
Ansprüche auf Weiterbildungsgeld, die<br />
vor dem 1.7.<strong>2013</strong> begonnen haben,<br />
sind von den neuen, strengeren Vorschriften<br />
nicht betroffen.<br />
www. ams.at<br />
Weitere Informationen zum Bildungsteilzeitgeld<br />
erhalten Sie auf der Homepage<br />
des AMS unter „Service für Unternehmen/<br />
Leistungen“.<br />
Beitragsabrechnung<br />
Während der Bildungsteilzeit unterliegt<br />
der jeweilige Arbeitnehmer<br />
weiterhin der Vollversicherung. Die<br />
Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis<br />
des tatsächlichen beitragspflichtigen<br />
Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit-<br />
und Teilzeitbeschäftigung gebührenden<br />
Sonderzahlungen. Auf Grund<br />
des geringeren Einkommens kann eine<br />
einkommensabhängige Verminderung<br />
des Versichertenanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
eintreten.<br />
Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge<br />
(BV) ist während der gesamten<br />
Dauer der Bildungsteilzeit auf Basis<br />
des monatlichen Entgeltes vor der<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
zu leisten. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen!<br />
Lohnerhöhungen sind<br />
demzufolge zu berücksichtigen. •<br />
Manuela Messner<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
manuela.messner@ooegkk.at<br />
ELDA Software Kundenpasswort ersetzt Lizenzschlüssel<br />
7<br />
ELDA garantiert eine sichere und verlässliche Übermittlung von Daten (z. B.<br />
Sozialversicherungsmeldungen) an die IT-Systeme der Sozialversicherungsträger<br />
und anderen Institutionen und Behörden.<br />
Gemäß der Datenschutzrichtlinie<br />
der österreichischen Sozialversicherung<br />
werden die Sicherheitsstandards<br />
im Sinne unserer Kunden ständig<br />
überwacht und laufend an den Stand<br />
der Technik angepasst. Ab Juli <strong>2013</strong><br />
erfolgt nun eine Anpassung jenes<br />
Softwareteiles, der die Übermittlung<br />
von Daten an die Sozialversicherung<br />
gewährleistet.<br />
Kundenpasswort vergeben<br />
Derzeit ist bei der erstmaligen<br />
Konfiguration des sogenannten ELDA<br />
Clients eine einmalige Eingabe des<br />
Lizenzschlüssels durch den ELDA Kunden<br />
notwendig. Dieser Lizenzschlüssel<br />
wird nun durch ein Kundenpasswort<br />
ersetzt, das vom ELDA Kunden des<br />
Unternehmens auszuwählen ist.<br />
Dies erfolgt durch Eingabe der Seriennummer,<br />
des Lizenzschlüssels,<br />
der konkreten Ansprechpartnerdaten<br />
(Versicherungsnummer, Vor- und<br />
Nachname sowie E-Mail-Adresse) und<br />
durch Vergabe eines frei wählbaren<br />
Kundenpasswortes. Der jeweilige Ansprechpartner<br />
des Unternehmens ist<br />
– im Unterschied zum ELDA Kunden,<br />
der auch ein Unternehmen wie z. B.<br />
eine GmbH sein kann – jedenfalls eine<br />
natürliche Person.<br />
Das Kundenpasswort ist einmalig<br />
einzugeben. Übermittlungen mit Lizenzschlüssel<br />
sind nach Ablauf einer<br />
Übergangsphase nicht mehr möglich.<br />
Selbstverständlich kann das Kundenpasswort<br />
jederzeit geändert bzw. zurückgesetzt<br />
werden.<br />
Unterstützung durch ELDA<br />
Die ELDA Anwendung führt Sie automatisch<br />
durch die verschiedenen<br />
Eingabemasken zur Vergabe des neuen<br />
Kundenpasswortes. Sollten dennoch<br />
Fragen bestehen, steht Ihnen<br />
das ELDA Competence Center jederzeit<br />
gerne zur Verfügung. •<br />
ELDA Competence Center<br />
05 7807 DW 502700, DW 504300<br />
elda@ooegkk.at<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
8<br />
EU-Beitritt Kroatiens<br />
Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen<br />
Union am 1.7.<strong>2013</strong> gilt<br />
auch für Kroatien grundsätzlich das<br />
Europäische Gemeinschaftsrecht. Ab<br />
diesem Zeitpunkt ist auch die Europäische<br />
Krankenversicherungskarte<br />
(EKVK) in Kroatien gültig. Im Bereich<br />
der Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten<br />
voraussichtlich noch sieben Jahre Übergangsregelungen.<br />
Die erforderlichen<br />
Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz<br />
werden demzufolge<br />
noch benötigt.<br />
KURZ NOTIERT<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
Weitere Infos erhalten Sie in unserem<br />
Leitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo<br />
versichert?“, den Sie unter Informationen/<br />
Folder & Broschüren aufrufen können.<br />
Urlaub im Ausland<br />
Bei notwendigen medizinischen<br />
Leistungen im Ausland ist zu unterscheiden,<br />
ob die Behandlung in einem<br />
EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz,<br />
in einem Vertragsstaat oder in einem<br />
Drittstaat in Anspruch genommen wird.<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
Unter Rechtliches/Internationales finden<br />
Sie den Eintrag „Urlaub im Ausland“, hier<br />
können Sie alles weitere Wissenswerte<br />
zu diesem Thema nachlesen.<br />
www.eur-lex.europa.eu<br />
Ab 1.7.<strong>2013</strong> entfaltet nur noch die<br />
elektronische Ausgabe des Amtsblattes<br />
der EU Rechtswirkung. Gedruckte<br />
Exemplare dienen ab diesem Zeit-<br />
punkt (außer bei unvorhersehbaren<br />
Störungen des Info-Systems) lediglich<br />
zu Informationszwecken.<br />
„Werkverträge“ ohne Werk<br />
Nicht jede Arbeit, die auf Grund eines „Werkvertrages“ erbracht wird, ist tatsächlich<br />
eine selbständige Tätigkeit. Oft verbirgt sich hinter der Bezeichnung „Werkvertrag“<br />
nichts anderes als ein „echtes“ Dienstverhältnis. So wie in diesem Fall:<br />
Die Firma A führte Trockenbauarbeiten<br />
durch und gab einen Teil dieser<br />
Arbeiten an Subunternehmer weiter,<br />
mit denen „Werkverträge“ abgeschlossen<br />
wurden. Die Subunternehmer<br />
waren Personengesellschaften mit<br />
Sitz in Deutschland und selbständigen<br />
ungarischen Gesellschaftern. Das Unternehmen<br />
A führte nun u. a. folgende<br />
Gründe an, warum die Gesellschafter<br />
keine Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ASVG) gewesen wären:<br />
Aus einem Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofes (EuGH) sei abzuleiten,<br />
dass Arbeiten, die Gesellschafter einer<br />
Personengesellschaft für ihre Gesellschaft<br />
erbrächten und die üblicherweise<br />
im Rahmen von Dienstverhältnissen<br />
erbracht würden, selbständige<br />
Tätigkeiten darstellen und nicht als<br />
Dienstverhältnis bzw. als Beschäftigung<br />
zu qualifizieren seien.<br />
Weiters ergebe sich aus den „Werkverträgen“,<br />
dass es sich bei den beauftragten<br />
Leistungen um keine Teilleistungen,<br />
sondern um fertige Gewerke<br />
gehandelt habe. Das Unternehmen A<br />
habe auch kein Weisungsrecht gegenüber<br />
den Subunternehmern gehabt.<br />
Diese hätten eigenverantwortlich gearbeitet<br />
und seien für den Erfolg der<br />
erbrachten Werkleistung gewährleistungspflichtig<br />
gewesen.<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
äußerte sich in seinem Erkenntnis vom<br />
14.1.<strong>2013</strong>, Zl. 2011/08/0199 wie folgt:<br />
Im von der Firma A angeführten<br />
EuGH-Urteil wurde ausdrücklich festgehalten,<br />
dass eine Überprüfung sehr<br />
wohl zulässig ist, ob bestimmte Tätigkeiten<br />
tatsächlich selbständig oder<br />
doch im Rahmen einer unselbständigen<br />
Tätigkeit ausgeübt werden.<br />
Die Subunternehmer, so der VwGH<br />
weiter, verfügten weder über eine eigene<br />
betriebliche Organisation noch<br />
über nennenswerte Betriebsmittel.<br />
Sie konnten keine eigenen unternehmerischen<br />
Entscheidungen treffen<br />
und boten ihre Tätigkeiten auch nicht<br />
wie herkömmliche Unternehmer am<br />
freien Markt an.<br />
Der VwGH betonte (wie schon<br />
mehrmals) in diesem Zusammenhang<br />
Folgendes: Wird jemand bei der Erbringung<br />
von Dienstleistungen unter<br />
solchen Umständen arbeitend angetroffen,<br />
die nach der Lebenserfahrung<br />
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis<br />
hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten<br />
auf einer Baustelle der Fall ist), dann<br />
ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis<br />
im üblichen Sinne auszugehen<br />
(VwGH vom 14.1.<strong>2013</strong>, Zl.<br />
2011/08/0199).<br />
Daher lagen auch im vorliegenden<br />
Fall der Durchführung von Trockenbauarbeiten<br />
durch Subunternehmer<br />
„echte“ Dienstverhältnisse im Sinne<br />
des ASVG vor. •<br />
Gerold Steininger<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
gerold.steininger@ooegkk.at<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Wenn Personen fallweise beschäftigt werden ...<br />
Unter fallweise beschäftigten Personen<br />
sind Personen zu verstehen, die<br />
in unregelmäßiger Folge tageweise<br />
beim selben <strong>Dienstgeber</strong> beschäftigt<br />
werden, wenn die Beschäftigung für<br />
eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart<br />
ist.<br />
Keine fallweise, sondern eine<br />
durchlaufende Beschäftigung besteht<br />
daher dann, wenn die Zahl der unmittelbar<br />
hintereinander liegenden<br />
Arbeitseinsätze sechs Tage übersteigt<br />
bzw. die Tätigkeit periodisch wiederkehrend<br />
erbracht wird. Die einer fallweisen<br />
Beschäftigung entgegenstehende<br />
Regelmäßigkeit der Tätigkeit<br />
liegt beispielsweise dann vor, wenn<br />
sich eine Person verpflichtet nur einmal<br />
wöchentlich an einem im Voraus<br />
bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag)<br />
oder einmal monatlich (z. B. jeden<br />
15. oder jeden letzten Freitag im<br />
Monat) tätig zu werden. Eine derartige<br />
Vereinbarung kann auch schlüssig getroffen<br />
werden.<br />
Anmeldung<br />
Für die Anmeldung vor Arbeitsantritt<br />
einer fallweise beschäftigten Person<br />
steht ein eigenes Formular „Mindestangaben-Anmeldung“<br />
(MAA) zur<br />
Verfügung, mit dem die einzelnen<br />
Tage der Tätigkeit bekannt gegeben<br />
werden. Wird wider Erwarten die Beschäftigung<br />
an einem der gemeldeten<br />
Tage nicht aufgenommen, ist ein Storno<br />
der MAA mit dem/den jeweiligen<br />
Tag(en) notwendig.<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
Näheres zum Thema „fallweise Beschäftigung“<br />
können Sie auch in der „Ausgabe<br />
<strong>Nr</strong>. 4/2011 nachlesen, die Sie auf unserer<br />
Homepage unter Informationen/<strong>Magazin</strong><br />
<strong>DGservice</strong>/Archiv aufrufen können.<br />
Eine Meldung ist für maximal sechs<br />
aufeinanderfolgende Tage möglich. Es<br />
können auch mehrere MAA für einen<br />
Dienstnehmer pro Kalendermonat erstattet<br />
werden (z. B. eine MAA für 8.7.<br />
und 10.7. sowie eine MAA für 21.7.).<br />
Bei der Anmeldung einer fallweise<br />
beschäftigten Person ist im Vorhinein<br />
nicht feststellbar, ob es zu einer Vollversicherung<br />
oder Teilversicherung in der<br />
Unfallversicherung kommt. Deshalb ist<br />
die Vollmeldung erst binnen sieben Tagen<br />
nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonates<br />
zu erstatten.<br />
Geringfügig: ja oder nein?<br />
Bei der Vollmeldung ist anzugeben,<br />
ob eine geringfügige Beschäftigung<br />
vorgelegen hat oder nicht. Dazu sind<br />
folgende Prüfungen notwendig:<br />
> > Gegenüberstellung des gesamten Arbeitsverdienstes<br />
des Kalendermonates<br />
mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
(<strong>2013</strong>: € 386,80) sowie<br />
> > Vergleich des durchschnittlichen<br />
täglichen Arbeitsverdienstes mit<br />
der täglichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
(<strong>2013</strong>: € 29,70). Das Entgelt ist<br />
dabei durch die Tage der Tätigkeit<br />
im Kalendermonat zu dividieren.<br />
Werden bei einer dieser Prüfungen<br />
die jeweiligen Grenzbeträge überschritten,<br />
besteht Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />
Wissenswertes und Besonderheiten<br />
Missverständnisse treten ab und zu<br />
bei der Angabe der „Geldbezüge“ auf<br />
der Vollmeldung auf. In dieses Feld ist<br />
stets die Summe der Entgelte der einzelnen<br />
Beschäftigungstage im abgelaufenen<br />
Kalendermonat einzutragen.<br />
Gelegentlich kommt es vor, dass<br />
eine fallweise und eine durchlaufende<br />
Beschäftigung im selben Kalendermonat<br />
vorliegen. Bei der Beurteilung<br />
der Geringfügigkeit erfolgt dabei eine<br />
getrennte Betrachtung der beiden Beschäftigungsverhältnisse.<br />
Bei einer fallweisen Beschäftigung<br />
fallen übrigens keine Beiträge zur Betrieblichen<br />
Vorsorge (BV) an. Für die<br />
Ermittlung eines möglichen Anfalles<br />
der <strong>Dienstgeber</strong>abgabe (Grenzbetrag<br />
<strong>2013</strong>: € 580,20) sind auch die monatlichen<br />
Beitragsgrundlagen von geringfügig<br />
fallweise beschäftigten Personen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Lohnzettel<br />
Für fallweise Beschäftigte sind<br />
Lohnzettel auszustellen. Ein einheitlicher<br />
Lohnzettel genügt<br />
> > für mehrere Tage einer fallweisen<br />
Beschäftigung in einem Kalendermonat<br />
und<br />
> > für tageweise Tätigkeiten, die in<br />
mehreren aufeinanderfolgenden<br />
Monaten ohne Unterbrechung erbracht<br />
worden sind.<br />
Kommt es zu einer Unterbrechung<br />
(z. B. tageweise Tätigkeiten nur im Mai<br />
und Juli), sind die Lohnzettel zu trennen.<br />
Unterjährige Lohnzettel müssen<br />
bis zum Ende des Folgemonates nach<br />
dem Ende der jeweiligen tageweisen<br />
Tätigkeit erstattet werden. Zeiten einer<br />
geringfügigen und einer vollversicherungspflichtigen<br />
Tätigkeit sind ungeachtet<br />
dessen stets separat zu melden. •<br />
Sieglinde Plakolm<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
sieglinde.plakolm@ooegkk.at<br />
9<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Integrative Berufsausbildung Meldungserstattung und Abrechnung<br />
10<br />
Integrative Berufsausbildung (IBA)<br />
soll die Eingliederung von benachteiligten<br />
Jugendlichen in die Arbeitswelt<br />
erleichtern und diesen Personen<br />
(entweder in Unternehmen oder in<br />
überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen)<br />
eine Berufsausbildung ermöglichen.<br />
Werfen wir einen Blick auf die<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung<br />
dieser Ausbildungsverhältnisse:<br />
Rahmenbedingungen<br />
Die im Berufsausbildungsgesetz<br />
(BAG) geregelte IBA kann entweder<br />
> > als vollständiges Lehrverhältnis mit<br />
um bis zu zwei Jahren individuell<br />
verlängerter Lehrzeit oder<br />
> > durch Vermittlung von arbeitsmarktrelevanten<br />
Teilqualifikationen<br />
im Rahmen einer ein bis drei<br />
Jahre dauernden Ausbildung<br />
erfolgen.<br />
Erfolgt die IBA in einem Unternehmen,<br />
ist ein Lehrvertrag (Lehrverhältnis)<br />
bzw. ein Ausbildungsvertrag (Teilqualifikation)<br />
abzuschließen, der von<br />
der Wirtschaftskammer geprüft wird.<br />
Für überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen<br />
gelten diesbezüglich<br />
besondere Regelungen. Berufsausbildungsassistenten<br />
unterstützen die Jugendlichen<br />
und die Betriebe bei sozialpädagogischen<br />
und psychologischen<br />
Fragen. Das Arbeitsmarktservice fördert<br />
Unternehmen, die die IBA durchführen<br />
(Infos unter www.ams.at).<br />
Beitragsabrechnung<br />
Personen, die eine IBA absolvieren,<br />
gelten im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
als Lehrlinge<br />
(§ 8b Abs. 13 BAG). Die Bestimmungen<br />
über die Beitragsabrechnung für Lehrlinge<br />
sind anzuwenden (vgl. „Themenschwerpunkt<br />
Lehrlinge“ im <strong>Magazin</strong><br />
„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 1/2012). Die Beitragspflicht<br />
ist anhand der tatsächlichen<br />
Ausbildungsdauer zu beurteilen, die<br />
von der für den entsprechenden Lehrberuf<br />
festgelegten Lehrzeit abweichen<br />
kann (siehe Kasten „Beitragsabrechnung“).<br />
Erfolgt die IBA in Unternehmen,<br />
sind gegebenenfalls Beiträge zur<br />
Betrieblichen Vorsorge abzuführen.<br />
Ändert sich während der Ausbildung<br />
die Beitragsgruppe, ist eine Änderungsmeldung<br />
erforderlich (neues<br />
Ausbildungsjahr, Änderung der Ausbildungsdauer,<br />
Umwandlung Lehrverhältnis<br />
in IBA etc.).<br />
Beitragsgrundlage<br />
Die vom Betrieb zu bezahlende<br />
Ausbildungsentschädigung bildet die<br />
Beitragsgrundlage. Deren Höhe kann,<br />
wie die Dauer der Ausbildungsphasen,<br />
individuell vereinbart werden. Erfolgt<br />
keine individuelle Regelung, sind die<br />
Lehrjahre auf Ausbildungsphasen umzulegen<br />
und entsprechend zu entlohnen.<br />
Dazu zwei Beispiele:<br />
> > Dreijährige Lehre, vereinbarte Ausbildungsdauer<br />
im Rahmen der IBA<br />
vier Jahre, die zweite Ausbildungsphase<br />
dauert zwei Jahre; Lösung:<br />
Ausbildungsjahr zwei und drei sind<br />
mit der Lehrlingsentschädigung für<br />
das zweite Lehrjahr zu entlohnen.<br />
> > Dreijährige Lehre, vereinbarte Ausbildungsdauer<br />
im Rahmen der IBA<br />
vier Jahre, keine individuell vereinbarten<br />
Ausbildungsphasen; Lösung:<br />
Die korrespondierende Lehrlingsentschädigung<br />
gebührt jeweils 16<br />
Monate (zwölf plus vier Monate).<br />
Personen, die in überbetrieblichen<br />
Einrichtungen ausgebildet werden,<br />
erhalten anstelle der Entschädigung<br />
eine Ausbildungsbeihilfe in gesetzlich<br />
festgelegter Höhe. Diese bildet die<br />
Beitragsgrundlage.<br />
BEITRAGSABRECHNUNG<br />
Zu entrichtende Beiträge je Ausbildungsjahr bei einer IBA (Beitragsgruppen Arbeiter)<br />
Ausbildungsjahr<br />
Einjährige IBA<br />
Zweijährige<br />
IBA<br />
Dreijährige<br />
IBA<br />
Vierjährige<br />
IBA<br />
Fünfjährige<br />
1. Jahr PV, AV 1 (A8y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y)<br />
2. Jahr PV, AV 1 (A8y) PV (A7y) PV (A7y) PV (A7y)<br />
3. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y) PV, KV (A4y) PV, KV (A4y)<br />
4. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y) PV, KV (A4y)<br />
5. Jahr PV, KV, AV 1 (A3y)<br />
KV = Krankenversicherung, PV = Pensionsversicherung, AV = Arbeitslosenversicherung<br />
1 Die Bestimmungen über Entfall bzw. Verringerung des AV-Beitrages bei geringem Einkommen sind zu beachten.<br />
IBA<br />
Ändert sich die Höhe der Entschädigung<br />
bzw. der Beihilfe (neues Ausbildungsjahr,<br />
kollektivvertragliche Erhöhung,<br />
gesetzliche Anpassung etc.),<br />
ist dies bei der Beitragsnachweisung<br />
zu berücksichtigen. Vorschreibebetriebe<br />
haben eine Änderungsmeldung<br />
zu übermitteln. •<br />
Julia Sighart<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
julia.sighart@ooegkk.at<br />
Per 31.12.2012 bestanden österreichweit 5.741 integrative Ausbildungsverhältnisse (4.237 verlängerte Lehrverhältnisse, 1.504 Teilqualifizierungen). 61 % der<br />
integrativen Berufsausbildung erfolgte in Unternehmen, 39 % in Ausbildungseinrichtungen. Quelle: Lehrlingsstatistik 2012, Wirtschaftskammern Österreichs<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
wussten sie schon?<br />
„Ich bin der neue Praktikant!“ Anmeldung – ja oder nein?<br />
Viele Betriebe bieten Schülern und<br />
Studenten in den Ferien die Möglichkeit,<br />
erste berufliche Erfahrungen zu<br />
sammeln und ihr Taschengeld aufzubessern.<br />
Aber handelt es sich dabei<br />
tatsächlich um „Praktikanten“? Wir<br />
geben Ihnen hier einen Überblick<br />
über die wichtigsten Bestimmungen:<br />
Ferialarbeiter und -angestellte<br />
Ferialarbeiter und -angestellte arbeiten<br />
wie herkömmliche Arbeitnehmer<br />
im Betrieb mit. Für die beschäftigten<br />
Personen stellt dabei die Verdienstmöglichkeit<br />
in der Regel das Hauptmotiv<br />
ihrer Tätigkeit dar. Sie sind zur persönlichen<br />
Arbeitsleistung verpflichtet,<br />
erhalten Weisungen, unterliegen einer<br />
diesbezüglichen Kontrolle und sind organisatorisch<br />
wie die übrigen Arbeitnehmer<br />
des Unternehmens in die betrieblichen<br />
Abläufe eingegliedert.<br />
Sozialversicherung: Derart Beschäftigte<br />
sind vor Arbeitsantritt zur<br />
Pflichtversicherung anzumelden. Die<br />
Sozialversicherungsbeiträge sind vom<br />
gebührenden<br />
bzw. darüber<br />
hinaus geleisteten<br />
Entgelt in<br />
den Beitragsgruppen<br />
A1<br />
(Arbeiter),<br />
D1 (Angestellte) bzw. A1l (Landarbeiter)<br />
abzurechnen. Für geringfügig Beschäftigte<br />
gelten die Beitragsgruppen<br />
N14 (Arbeiter) und N24 (Angestellte).<br />
Ferialarbeitnehmer unterliegen<br />
sämtlichen einschlägigen arbeitsrechtlichen<br />
Bestimmungen. Sie haben Anspruch<br />
auf kollektivvertragliche Entlohnung<br />
(inklusive Sonderzahlungen),<br />
aliquoten Urlaub, Entgeltfortzahlung<br />
usw. Dauert die Beschäftigung länger<br />
als einen Monat, fallen Beiträge zur<br />
Betrieblichen Vorsorge (BV) an.<br />
Ferialpraktikanten<br />
Darunter sind ausschließlich Schüler<br />
und Studenten zu verstehen, die<br />
eine im Rahmen des Lehrplanes bzw.<br />
der Studienordnung vorgeschriebene<br />
praktische Tätigkeit verrichten. Dass<br />
es sich tatsächlich um einen Schüler<br />
oder Studenten einer bestimmten<br />
Fachrichtung handelt, der sich im Betrieb<br />
entsprechend dieser Fachrichtung<br />
betätigt, ist nachzuweisen.<br />
Der Lern- und Ausbildungszweck<br />
stellt den Mittelpunkt der Tätigkeit<br />
dar. Wesentlich ist, dass kein Dienstverhältnis<br />
begründet wird und kein<br />
Entgelt (weder Geld- noch Sachleistung)<br />
gewährt wird. Es darf keinerlei<br />
Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen<br />
und auch keine Weisungs- und<br />
Kontrollunterworfenheit vorliegen.<br />
Sozialversicherung: Ferialpraktikanten<br />
sind nicht zur Sozialversicherung<br />
zu melden. Sie unterliegen<br />
während ihres Praktikums<br />
der Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
bzw. Beiträge zur BV seitens<br />
des <strong>Dienstgeber</strong>s fallen nicht an.<br />
„Taschengeld“<br />
Erhält ein Ferialpraktikant für seine<br />
Arbeitsleistung von seinem <strong>Dienstgeber</strong><br />
allerdings freiwillig „Taschengeld“,<br />
ist er zur Sozialversicherung<br />
anzumelden. Durch den Bezug von<br />
„Taschengeld“ in Verbindung mit der<br />
erbrachten Tätigkeit wird nämlich<br />
grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiges<br />
Dienstverhältnis begründet. Je<br />
nach Höhe des Taschengeldes tritt<br />
Vollversicherung oder Teilversicherung<br />
in der Unfallversicherung ein.<br />
Eine entsprechende Anmeldung ist<br />
vor Arbeitsantritt zu erstatten. Die zu<br />
verwendenden Beitragsgruppen sind<br />
dieselben wie für Ferialarbeiter und<br />
-angestellte. Beiträge zur BV sind auf<br />
Basis des Taschengeldes zu leisten,<br />
sofern die Beschäftigung länger als einen<br />
Monat dauert.<br />
www. ooegkk.at/dienstgeber<br />
„Und was ist unter ‚Schnupperlehre‘ zu<br />
verstehen?“ Die Antwort auf diese Frage<br />
erhalten Sie auf unserer Homepage unter<br />
der Rubrik Rechtliches/Fachthemen A-Z.<br />
Hotel- und Gastgewerbe<br />
Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe<br />
kann ausschließlich im<br />
Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />
erbracht werden (Abrechnung in A1<br />
bzw. D1). Der Praktikant hat zumindest<br />
Anspruch auf ein Entgelt in der<br />
Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen<br />
Lehrlingsentschädigung<br />
für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />
Lehrjahr. •<br />
Lucia Hammer<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
lucia.hammer@ooegkk.at<br />
11<br />
Foto: Lisa S./Shutterstock.com<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong><br />
Die beschriebenen Bestimmungen gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von ausländischen Praktikanten.
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Richtig abmelden Abmeldegründe und ihre Folgen – Teil 2<br />
In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits begonnen, einige der Abmeldegründe und ihre Folgen näher zu beleuchten<br />
(<strong>Dienstgeber</strong>- und Dienstnehmerkündigung, einvernehmliche Lösung, Zeitablauf). Im zweiten Teil unserer Serie widmen wir<br />
uns dem berechtigten vorzeitigen Austritt, der fristlosen Entlassung, der Karenz, dem Präsenz- und Zivildienst sowie der<br />
Pragmatisierung.<br />
12<br />
Berechtigter vorzeitiger Austritt<br />
Von einem berechtigten vorzeitigen<br />
Austritt spricht man dann, wenn der<br />
Dienstnehmer bei Vorliegen eines entsprechenden<br />
Austrittsgrundes das Beschäftigungsverhältnis<br />
mit sofortiger<br />
Wirkung beendet. Diese Austrittsgründe<br />
finden sich für Angestellte im Angestelltengesetz<br />
(AngG) und für Arbeiter<br />
in der Gewerbeordnung (GewO 1994).<br />
Entgeltfortzahlung: Bei einem berechtigten<br />
vorzeitigen Austritt während<br />
des Krankenstandes bleibt der Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung für die<br />
jeweils vorgesehene Dauer bestehen.<br />
Arbeitslosengeld: Ein berechtigter<br />
vorzeitiger Austritt führt zu keiner<br />
„Sperre“ des Arbeitslosengeldes.<br />
Betriebliche Vorsorge: Bei Vorliegen<br />
von drei Einzahlungsjahren besteht<br />
grundsätzlich ein Verfügungsanspruch<br />
über die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: Liegt ein berechtigter<br />
vorzeitiger Austritt vor, ist<br />
die Auflösungsabgabe grundsätzlich<br />
zu entrichten – es sei denn, der<br />
Dienstnehmer tritt aus gesundheitlichen<br />
Gründen vorzeitig aus.<br />
Fristlose Entlassung<br />
Ist es einem <strong>Dienstgeber</strong> aus einem<br />
wichtigen Grund nicht mehr<br />
zumutbar, den Dienstnehmer weiter<br />
zu beschäftigen, kann eine fristlose<br />
(vorzeitige) Entlassung ausgesprochen<br />
werden. Um welche Gründe es sich<br />
dabei handeln muss, ist im AngG bzw.<br />
in der GewO 1994 angeführt.<br />
Entgeltfortzahlung: Wird der<br />
Dienstnehmer vor oder während einer<br />
Arbeitsunfähigkeit aus einem<br />
wichtigen Grund fristlos entlassen,<br />
endet sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
spätestens mit dem arbeitsrechtlichen<br />
Ende des Dienstverhältnisses.<br />
Arbeitslosengeld: Die begründete<br />
fristlose Entlassung führt grundsätzlich<br />
zu einer vierwöchigen „Sperre“<br />
des Arbeitslosengeldes.<br />
Betriebliche Vorsorge: Wird das<br />
Dienstverhältnis durch eine begründete<br />
fristlose Entlassung beendet, besteht<br />
(trotz dreier Einzahlungsjahre)<br />
kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: Wird der<br />
Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen,<br />
fällt keine Auflösungsabgabe an.<br />
Karenz nach MSchG 1979/VKG<br />
Dieser Abmeldegrund ist bei einer<br />
Karenzierung im Sinne des Mutterschutzgesetzes<br />
1979 (MSchG 1979)<br />
bzw. des Väter-Karenzgesetzes (VKG)<br />
zu verwenden. Arbeitsrechtlich bleibt<br />
das Dienstverhältnis in diesen Fällen<br />
weiterhin aufrecht.<br />
Entgeltfortzahlung: Während der<br />
Karenz hat der <strong>Dienstgeber</strong> keine Entgeltfortzahlung<br />
zu leisten.<br />
Arbeitslosengeld: Ein Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld besteht nicht.<br />
Betriebliche Vorsorge: Da das<br />
Dienstverhältnis zwar karenziert,<br />
arbeitsrechtlich aber weiterhin<br />
aufrecht ist, kann über die<br />
Abfertigung nicht verfügt werden.<br />
Auflösungsabgabe: Die Karenzierung<br />
selbst löst keine Auflösungsabgabe<br />
aus. Wird das Dienstverhältnis<br />
aber während der Karenz oder danach<br />
beendet, kann die Auflösungsabgabe<br />
(sofern keiner der Ausnahmegründe<br />
vorliegt) sehr wohl anfallen.<br />
Foto: pterwort/Shutterstock.com<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Präsenzdienst im Bundesheer<br />
KURZ NOTIERT<br />
Der <strong>Dienstgeber</strong> hat den Präsenzdiener<br />
zwar von der Sozialversicherung<br />
abzumelden, arbeitsrechtlich<br />
bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin<br />
aufrecht.<br />
Entgeltfortzahlung: Mit dem Antritt<br />
des Präsenzdienstes endet die<br />
Entgeltfortzahlungspflicht des <strong>Dienstgeber</strong>s.<br />
Arbeitslosengeld: Der Präsenzdienst<br />
begründet keinen Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld.<br />
Lehrberufspaket <strong>2013</strong><br />
Mit dem überwiegend am 1.6.<strong>2013</strong> in<br />
Kraft getretenen Lehrberufspaket <strong>2013</strong><br />
wurden einige Lehrberufe neu bezeichnet,<br />
Ausbildungsordnungen modernisiert<br />
sowie die Lehrlingsausbildung im<br />
Textilbereich neu strukturiert.<br />
www. bmwfj.gv.at<br />
Alle aktuellen Lehrberufe finden Sie auf<br />
der Homepage des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft, Familie und Jugend im<br />
Register „Berufsausbildung“.<br />
Betriebliche Vorsorge: Wie bei der<br />
oben beschriebenen Karenz führt der<br />
Präsenzdienst auf Grund des arbeitsrechtlich<br />
weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses<br />
zu keinem Verfügungsanspruch<br />
über die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: Auch hier gilt<br />
das zur Karenz Gesagte: Solange das<br />
Dienstverhältnis arbeitsrechtlich aufrecht<br />
bleibt, fällt keine Auflösungsabgabe<br />
an.<br />
Zivildienst<br />
Für den Zivildienst gilt das gleiche<br />
wie für den „Präsenzdienst im Bundesheer“.<br />
Pragmatisierung<br />
Unter Pragmatisierung versteht<br />
man die Begründung eines öffentlichrechtlichen<br />
Dienstverhältnisses. Dieser<br />
Abmeldegrund ist daher in jenen<br />
Fällen zu verwenden, in denen das<br />
Dienstverhältnis nicht mehr dem Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG), sondern dem Beamten-Kranken-<br />
und Unfallversicherungsgesetz<br />
(B-KUVG) unterliegt.<br />
Foto: bilderbox.at<br />
Entgeltfortzahlung: Mit der Pragmatisierung<br />
sind die bisher für das<br />
Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen<br />
zur Entgeltfortzahlung nicht<br />
mehr anzuwenden.<br />
Arbeitslosengeld: Kein Anspruch,<br />
da hier ja keine Arbeitslosigkeit vorliegt.<br />
Betriebliche Vorsorge: Da das privatrechtliche<br />
Dienstverhältnis durch<br />
die Pragmatisierung endet, besteht<br />
(bei drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich<br />
ein Verfügungsanspruch über<br />
die Abfertigung.<br />
Auflösungsabgabe: Die Pragmatisierung<br />
führt zu keiner Auflösungsabgabe.<br />
•<br />
Robert Wiesbauer<br />
05 7807 DW 50 43 10<br />
robert.wiesbauer@ooegkk.at<br />
Entgeltfortzahlung – Essensbons<br />
Freie (verbilligte) Mahlzeiten und<br />
Getränke zählen bei urlaubs- bzw.<br />
krankheitsbedingten Abwesenheiten<br />
grundsätzlich nicht zum fortzuzahlenden<br />
Entgelt (vgl. die demonstrative<br />
Aufzählung in den Generalkollektivverträgen<br />
zum Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsgesetz).<br />
Generell sind jene Sachleistungen von<br />
der Entgeltfortzahlung auszunehmen,<br />
die ihrer Natur nach derart eng und<br />
untrennbar mit der Erbringung der<br />
Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden<br />
sind, dass sie ohne Arbeitsleistung<br />
nicht widmungsgemäß konsumiert<br />
werden können und ihre Weitergewährung<br />
während der vorerwähnten<br />
Abwesenheiten nach dem mit ihnen<br />
verbundenen Zweck ins Leere ginge.<br />
Dies gilt auch für Essensbons, die<br />
ebenso wie verbilligte Mahlzeiten widmungsgemäß<br />
nur am Arbeitsplatz oder<br />
in einer nahen Gaststätte eingelöst<br />
werden können. Vorbehaltlich einer<br />
gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung<br />
sind sie im Urlaubs- und Krankheitsfall<br />
daher nicht zu leisten (vgl.<br />
OGH vom 28.2.2011, Zl. 9ObA121/10z).<br />
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<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Unternehmensbeteiligung und unselbständige Tätigkeit<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft, Aktiengesellschaft – Teil 4<br />
14<br />
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
(GesBR) sowie die stille Gesellschaft<br />
gehören zur Gruppe der Personengesellschaften.<br />
Bei einer Aktiengesellschaft<br />
(AG) handelt es sich hingegen<br />
um eine Kapitalgesellschaft.<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
Eine GesBR besteht aus zwei oder<br />
mehreren natürlichen bzw. juristischen<br />
Personen. Sie dient entsprechend<br />
dem jeweils abgeschlossenen<br />
Vertrag dem gemeinschaftlichen<br />
Erwerb der an ihr beteiligten Gesellschafter.<br />
Nehmen die Gesellschafter<br />
im Namen der GesBR am Rechtsverkehr<br />
teil, spricht man von einer<br />
Außen gesellschaft. Ist dies nicht der<br />
Fall, liegt eine Innengesellschaft vor.<br />
Anders als bei Kapitalgesellschaften<br />
(Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, AG) ist anlässlich der Gründung<br />
einer GesBR keine Mindesteinlage<br />
erforderlich. Die einzelnen Gesellschafter<br />
verpflichten sich lediglich<br />
vertraglich, ihre Arbeitskraft und/oder<br />
Vermögenswerte (Geld, Sachwerte<br />
etc.) zum gemeinsamen Nutzen einzubringen.<br />
Sofern der Gesellschaftsvertrag<br />
nichts Gegenteiliges vorsieht,<br />
obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern<br />
gemeinsam.<br />
Einer GesBR kommt im Unterschied<br />
zu anderen Gesellschaftsformen keine<br />
eigene Rechtspersönlichkeit zu.<br />
Demzufolge kann sie als solche keine<br />
Rechtsgeschäfte abschließen, weshalb<br />
ihr auch keine <strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft<br />
zukommt. Wird eine Person z. B. im<br />
Rahmen eines Dienstverhältnisses<br />
direkt von der GesBR (Außengesellschaft)<br />
beschäftigt, fungiert jeder einzelne<br />
Gesellschafter als <strong>Dienstgeber</strong>.<br />
In der Praxis werden GesBR vor<br />
allem für Zwecke einer befristeten<br />
Kooperation der an ihr beteiligten Gesellschafter<br />
gegründet.<br />
Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />
Die Frage, ob bzw. nach welcher<br />
Rechtsgrundlage eine Pflichtversicherung<br />
eintritt, stellt sich grundsätzlich<br />
nur dann, wenn es sich bei einem oder<br />
mehreren Gesellschaftern der GesBR<br />
um natürliche Personen handelt.<br />
Da den einzelnen Gesellschaftern<br />
mangels Rechtspersönlichkeit der<br />
GesBR <strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zukommt,<br />
sind diese Personen im Regelfall<br />
als Inhaber einer Gewerbeberechtigung<br />
bzw. als „Neue Selbständige“<br />
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />
(GSVG) pflichtversichert.<br />
Im land- und forstwirtschaftlichen<br />
Bereich besteht Pflichtversicherung<br />
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />
(BSVG).<br />
Dienstnehmerstellung möglich?<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ist allerdings auch eine Pflichtversicherung<br />
nach dem Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetz (ASVG)<br />
möglich. Dies betrifft vor allem jene<br />
Konstellationen, in denen ein Arbeitsgesellschafter<br />
einer GesBR mangels<br />
Kapitalanteiles und/oder auf Grund<br />
vertraglicher Bestimmungen von der<br />
Geschäftsführung ausgeschlossen ist.<br />
Die im ASVG normierten Dienstnehmermerkmale<br />
müssen in derartigen<br />
Fällen vorliegen. Als <strong>Dienstgeber</strong> tritt<br />
der jeweils andere Gesellschafter auf.<br />
Ein „Fremdgeschäftsführer“ –<br />
sprich eine Person, die nicht an der<br />
GesBR beteiligt ist – unterliegt bei<br />
Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
in persönlicher und wirtschaftlicher<br />
Abhängigkeit gegen Entgelt<br />
ebenfalls als Dienstnehmer der<br />
Pflichtversicherung nach dem ASVG.<br />
Die Gesellschafter treten gemeinsam<br />
als <strong>Dienstgeber</strong> auf.<br />
Stille Gesellschaft<br />
Eine stille Gesellschaft liegt vor,<br />
wenn sich eine Person an einem Unternehmen<br />
mit einer Kapitaleinlage<br />
beteiligt. Die Einlage geht dabei in das<br />
Vermögen des jeweiligen Unternehmens<br />
über. Wesentlich ist, dass der<br />
stille Gesellschafter sodann am Gewinn<br />
bzw. Verlust des Unternehmens<br />
beteiligt ist. Letzteres kann durch einen<br />
Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Der stillen Gesellschaft kommt keine<br />
Rechtspersönlichkeit zu. Nur das<br />
Unternehmen, an dem eine Beteiligung<br />
besteht, kann berechtigt bzw.<br />
verpflichtet werden. Ihm kommt somit<br />
<strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zu.<br />
Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />
Die Lehre unterscheidet zwischen<br />
„typischen“ und „atypischen“<br />
stillen Gesellschaftern.<br />
Einem „typischen“ stillen Gesellschafter<br />
kommen keine Geschäftsführungsbefugnisse<br />
zu. Er ist lediglich am<br />
Gewinn bzw. allenfalls am Verlust des<br />
Unternehmens beteiligt. Demzufolge<br />
kann er keinen Einfluss auf das Unternehmen,<br />
an dem er beteiligt ist, aus-<br />
<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
WUSSTEN SIE SCHON?<br />
Fotos: Ersler Dmitry/Shutterstock.com<br />
üben. Eine Beschäftigung im Rahmen<br />
eines Dienstverhältnisses ist möglich,<br />
sofern die Merkmale persönlicher und<br />
wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegen.<br />
Treffen diese Voraussetzungen<br />
zu, ist der mittätige stille Gesellschafter<br />
als Dienstnehmer nach dem ASVG<br />
zur Pflichtversicherung zu melden.<br />
Der „atypische“ stille Gesellschafter<br />
kann demgegenüber entsprechend<br />
dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag<br />
an der Geschäftsführung<br />
mitwirken. Zu prüfen ist daher, in<br />
welchem Umfang er die Geschicke des<br />
Unternehmens beeinflussen kann.<br />
Besteht ein maßgeblicher Einfluss,<br />
ist ein Dienstverhältnis des stillen<br />
Gesellschafters zum Unternehmen,<br />
an dem er eine Beteiligung hält, ausgeschlossen.<br />
Pflichtversicherung als<br />
„Neuer Selbständiger“ nach dem<br />
GSVG tritt ein.<br />
Ohne einen derartigen maßgeblichen<br />
Einfluss unterliegt ein mittätiger<br />
„atypischer“ stiller Gesellschafter bei<br />
Vorliegen der Dienstnehmermerkmale<br />
der Pflichtversicherung nach<br />
dem ASVG.<br />
Aktiengesellschaft<br />
Bei einer AG handelt es sich um<br />
eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />
deren Gesellschafter<br />
mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte<br />
Grundkapital beteiligt sind. Für Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft haften<br />
die Aktionäre mit ihrer Ein lage.<br />
Als juristischer Person kommt der AG<br />
<strong>Dienstgeber</strong>eigenschaft zu. Die Geschäftsführung<br />
und Vertretung der<br />
Gesellschaft nach außen obliegt ausschließlich<br />
dem Vorstand. Ob die Vorstandsmitglieder<br />
Aktien der AG halten<br />
oder nicht, ist unerheblich.<br />
Gesellschafter – Pflichtversicherung:<br />
Mittätige Aktionäre mit einer<br />
Beteiligung von maximal 50 % unterliegen<br />
im Regelfall der Pflichtversicherung<br />
als „klassische“ Dienstnehmer.<br />
Werden die dafür erforderlichen Voraussetzungen<br />
der persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht<br />
(überwiegend) erfüllt, ist zu prüfen,<br />
ob auf Grund der Tätigkeit Lohnsteuerpflicht<br />
besteht.<br />
Beschäftigte, die an der AG als Kapitalgesellschaft<br />
mit maximal 25 % beteiligt<br />
sind, unterliegen im Sinne des<br />
§ 47 Einkommensteuergesetz 1988<br />
(EStG 1988) der Lohnsteuerpflicht.<br />
Die Eingliederung in den Organismus<br />
des Betriebes reicht hierfür aus (vgl.<br />
„<strong>DGservice</strong>“ <strong>Nr</strong>. 4/2012). Eine Pflichtversicherung<br />
als lohnsteuerpflichtiger<br />
Dienstnehmer nach dem ASVG ist die<br />
Folge.<br />
Bei einer Beteiligung von mehr<br />
als 25 % am Grundkapital der Gesellschaft<br />
kann lediglich ein „klassisches“<br />
Dienstverhältnis in persönlicher und<br />
wirtschaftlicher Abhängigkeit eine<br />
Pflichtversicherung nach dem ASVG<br />
begründen.<br />
Übersteigt die Beteiligung des mittätigen<br />
Aktionärs 50 %, ist zu klären,<br />
ob ihm dadurch ein beherrschender<br />
Einfluss auf den Vorstand und somit<br />
auf die Geschäftsführung der AG zukommt.<br />
Trifft dies zu, ist eine Pflichtversicherung<br />
nach dem ASVG zu verneinen.<br />
Vorstandsmitglieder einer AG: Der<br />
Vorstand einer AG hat unter eigener<br />
Verantwortung die Gesellschaft zu leiten<br />
(vgl. § 70 Aktiengesetz). Ein „klassisches“<br />
Dienstverhältnis in persönlicher<br />
und wirtschaftlicher Abhängigkeit<br />
ist im Hinblick auf diese Verpflichtung<br />
auszuschließen. Vorstandsmitglieder,<br />
die keine Aktien bzw. eine Beteiligung<br />
bis maximal 25 % an der AG halten,<br />
gelten grundsätzlich als lohnsteuerpflichtige<br />
Dienstnehmer. Voraussetzung<br />
ist eine Vereinbarung, nach der<br />
ihnen eine einem Dienstverhältnis<br />
im Sinne des EStG 1988 zu Grunde<br />
liegende Stellung zukommt (vgl. Lohnsteuerrichtlinien<br />
- LStR RZ 982). Nach<br />
Rücksprache mit der Finanzbehörde<br />
liegt in der Praxis bei den meisten Vorstandsmitgliedern<br />
Lohnsteuerpflicht<br />
vor (vgl. E-MVB 004-ABC-V-006 der<br />
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis<br />
der Versicherungsträger unter<br />
www.sozdok.at).<br />
Besteht im Einzelfall kein lohnsteuerpflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
(z. B. bei einem Aktienanteil von<br />
mehr als 25 %), tritt Pflichtversicherung<br />
nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG ein. Im<br />
Unter schied zu (lohnsteuerpflichtigen)<br />
Dienstnehmern besteht für diesen<br />
Versichertenkreis keine Arbeitslosenversicherungspflicht.<br />
•<br />
Mario Biber<br />
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mario.biber@ooegkk.at<br />
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<strong>DGservice</strong> Juni <strong>2013</strong>
REAKTIONEN<br />
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Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />
„Ich möchte einigen meiner Dienstnehmer die Kosten für die tägliche Anreise<br />
zu ihrem Dienstort ersetzen. Unterliegt dieser Kostenersatz der Beitragspflicht?<br />
Wie sieht es lohnsteuerrechtlich aus?“<br />
>> Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
mit Massenbeförderungsmitteln durch den <strong>Dienstgeber</strong> ist lohnsteuerpflichtig,<br />
aber in der Sozialversicherung beitragsfrei.<br />
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt Folgendes:<br />
> > Benutzt der Dienstnehmer ein Massenbeförderungsmittel,<br />
lassen sich die Kosten anhand seiner Jahreskarte etc.<br />
eruieren.<br />
> > Benutzt der Dienstnehmer keine öffentlichen Verkehrsmittel<br />
(obwohl es solche geben würde), können<br />
die Kosten durch Nachfrage bei der ÖBB, Post etc.<br />
eruiert werden.<br />
> > Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel (oder ist dessen<br />
Benutzung unzumutbar), kann ein beitrags freier<br />
Fixbetrag von € 0,11 pro Kilometer herange zogen werden.<br />
> > Stellt der <strong>Dienstgeber</strong> einen firmeneigenen PKW für die Fahrten<br />
zur Verfügung, stellt dies einen Sachbezugswert dar, welcher um<br />
die Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden<br />
kann.<br />
Aus steuerrechtlicher Sicht besteht Steuerfreiheit, wenn der <strong>Dienstgeber</strong> direkt auf<br />
seine Rechnung ein auf den Namen des Dienstnehmers lautendes, nicht übertragbares<br />
„Jobticket“ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Werkverkehr<br />
mit Massenbeförderungsmittel“) erwirbt (das Bestehen eines Anspruches auf Pendlerpauschale<br />
stellt seit 1.1.<strong>2013</strong> keine Voraussetzung mehr dar). Steuerfreiheit tritt<br />
zudem ein, wenn der <strong>Dienstgeber</strong> nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wird das<br />
„Jobticket“ anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohnes zur Verfügung<br />
gestellt, liegt allerdings eine nicht begünstigte steuerpflichtige Gehaltsumwandlung<br />
vor!<br />
>>>