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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong><br />

für Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen<br />

gültig ab dem Beitragszeitraum Jänner <strong>2012</strong><br />

Österreichische Sozialversicherung<br />

www.sozialversicherung.at


Burgenländische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse: 7000 Eisenstadt<br />

Esterhazyplatz 3<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.bgkk.at<br />

026 82/ 608 – 0<br />

026 82/ 608 – 1041<br />

melde.<strong>bei</strong>trag@bgkk.at<br />

0023973<br />

Kärntner <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse:<br />

9021 Klagenfurt<br />

Kempfstraße 8<br />

Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.kgkk.at<br />

050 5855 – 2700<br />

050 5855 – 2780<br />

meldewesen@kgkk.at<br />

0024007<br />

Nie<strong>der</strong>österreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse: 3100 St. Pölten<br />

Kremser Landstraße 3<br />

Postanschrift: 3101 St. Pölten<br />

Postfach 164<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.noedis.at<br />

05 0899<br />

05 0899 – 6550<br />

hauptstelle@noegkk.at<br />

0023965<br />

Oberösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse: 4021 Linz<br />

Gruberstraße 77<br />

Postfach 61<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.ooegkk.at<br />

05 7807 – 0<br />

05 7807 – 104210<br />

sekretariat.vs@ooegkk.at<br />

0023981<br />

<strong>Salzburger</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse:<br />

5021 Salzburg<br />

Engelbert-Weiß-Weg 10<br />

Postfach 2020<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.sgkk.at<br />

0662/ 8889 – 0<br />

0662/ 8889 – 4008<br />

mvb@sgkk.at<br />

0024015<br />

Steiermärkische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse: 8011 Graz<br />

Josef-Pongratz-Platz 1<br />

Postfach 900<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.stgkk.at<br />

0316/ 8035 – 4100<br />

0316/ 8035 – 1593<br />

mvb.post@stgkk.at<br />

0023990<br />

Tiroler <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse:<br />

6020 Innsbruck<br />

Klara-Pölt-Weg 2<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.tgkk.at<br />

059160<br />

059160 – 51033<br />

mvb.vii@tgkk.at<br />

0024023<br />

Vorarlberger <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse:<br />

6850 Dornbirn<br />

Jahngasse 4<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.vgkk.at<br />

050 8455<br />

050 8455 – 1309<br />

<strong>bei</strong>tragsabteilung@vgkk.at<br />

0024031<br />

Wiener <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Adresse:<br />

1100 Wien<br />

Wienerbergstraße 15-19<br />

Postanschrift: 1100 Wien<br />

Postfach 6000<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

e-mail:<br />

DVR:<br />

www.wgkk.at<br />

01/ 601 22-0<br />

01/ 602 46 13<br />

office@wgkk.at<br />

0023957


Vorwort<br />

Vorwort<br />

Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> für Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen wird unter<br />

Fe<strong>der</strong>führung des Hauptverbandes gemeinsam von den <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n<br />

Wien, Nie<strong>der</strong>österreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten,<br />

Salzburg, Tirol und Vorarlberg erar<strong>bei</strong>tet.<br />

Erklärte Zielsetzung ist es, die Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen<br />

über sozialversicherungsrechtliche Belange und die ordnungsgemäße Meldungserstattung<br />

und Beitragsabfuhr zu informieren und <strong>der</strong>en Umsetzung in<br />

<strong>der</strong> Praxis zu erleichtern.<br />

Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> in gedruckter Form erscheint einmal jährlich. Der elektronische<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> steht unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung. Unterjährige<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden im Internet laufend aktualisiert.<br />

Dr. Josef Probst<br />

Generaldirektorstellvertreter des<br />

Hauptverbandes <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />

1


Inhaltsübersicht<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Allgemeine Hinweise Seite<br />

1. Allspartenservice ................................................................................................................................ 4<br />

2. Auskunftspflicht ................................................................................................................................... 4<br />

3. ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ......................................................... 5<br />

4. Meldepflicht im Überblick (Meldungen) .............................................................................................. 8<br />

5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA).........................................................11<br />

6. Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ............................................................11<br />

II. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

1. Akkordschlusszahlung ..................................................................................................................... 12<br />

2. Allgemeine Beitragsgrundlage ......................................................................................................... 12<br />

3. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en Fällen ...................................................................... 12<br />

4. Beitragszeitraum .............................................................................................................................. 15<br />

5. Entgelt .............................................................................................................................................. 16<br />

6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall................................................................................................. 21<br />

7. Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA .......................................................................................... 22<br />

8. Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen ............................................................................................................... 23<br />

9. Sachbezüge ..................................................................................................................................... 23<br />

10. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile ...................................................................... 26<br />

11. Son<strong>der</strong>zahlungen ............................................................................................................................. 26<br />

12. Trinkgel<strong>der</strong> ....................................................................................................................................... 26<br />

13. Urlaubsersatzleistungen/Kündigungsentschädigungen ................................................................... 27<br />

III. Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall ................................................................................ 29<br />

2. Beitragsgruppen und Beitragssätze ................................................................................................. 32<br />

3. Beitragsgruppen und Beitragssätze für Lehrlinge............................................................................ 33<br />

4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - Beispiele ..................................................................................... 35<br />

5. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>bei</strong> niedrigem Einkommen ....................................................... 37<br />

6. Beitragsnachweisung ....................................................................................................................... 38<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis .................................................................................. 42<br />

8. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge – Buchungsweg ........................................................................................ 49<br />

9. Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge ...................................................................................................................... 49<br />

IV. Sonstige Bestimmungen<br />

1. Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK) ........................................................................................................... 50<br />

2. Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen (AGH)................................... 50<br />

3. Betriebliche Vorsorge (BV) .............................................................................................................. 52<br />

4. Bonus-System - Entfall .................................................................................................................... 58<br />

5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)....................................................................................... 58<br />

6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK) .................................................................................................... 59<br />

7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB) .................................................................................................... 59<br />

8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG) .................................................................................. 60<br />

9. Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW).................................................................................... 61<br />

10. Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung .................................................................... 62<br />

11. Service-Entgelt (für die e-card) ........................................................................................................ 63<br />

12. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)................................................................................................ 64<br />

13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF) .................................................................................................... 65<br />

2


Inhaltsübersicht<br />

V. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

1. Erntehelfer/innen .............................................................................................................................. 66<br />

2. Fallweise Beschäftigte ..................................................................................................................... 66<br />

3. Familienhospizkarenz ...................................................................................................................... 67<br />

4. Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte ....................................................................................... 70<br />

5. Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe ................................................................................................. 71<br />

6. Freier Dienstvertrag ......................................................................................................................... 72<br />

7. Geringfügig Beschäftigte .................................................................................................................. 74<br />

8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ................................................... 77<br />

9. Lehrlinge .......................................................................................................................................... 77<br />

10. Mehrfache Beschäftigung ................................................................................................................ 78<br />

11. Präsenzdienst .................................................................................................................................. 78<br />

12. Zivildienst ......................................................................................................................................... 78<br />

VI. Meldungen und Erläuterungen<br />

1. Allgemeines ...................................................................................................................................... 79<br />

2. Anmeldung ....................................................................................................................................... 80<br />

3. Mindestangaben-Anmeldungen ....................................................................................................... 82<br />

4. Abmeldung ....................................................................................................................................... 84<br />

5. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ............................................................ 86<br />

6. Än<strong>der</strong>ungsmeldung .......................................................................................................................... 88<br />

7. Familienhospizkarenz - An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung .............................................................. 90<br />

8. Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung .................................................................................................................... 92<br />

9. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ................................................. 93<br />

10. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ...................................................................... 94<br />

11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe ..... 95<br />

12. Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe...................................................................... 96<br />

13. Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe .............................................................. 97<br />

14. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung ..................................................................................................... 98<br />

15. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld ........................................................................... 100<br />

VII. Anhang<br />

1. Checkliste für geringfügig Beschäftigte ........................................................................................... 102<br />

2. Checkliste für den Jahreswechsel ................................................................................................... 103<br />

3. Infos und Services im Internet ......................................................................................................... 104<br />

Stichwortverzeichnis<br />

3


Allgemeine Hinweise<br />

4<br />

I. Allgemeine Hinweise<br />

1. Allspartenservice<br />

Das Allspartenservice geht von dem Gedanken aus, dass Dienstgeber/innen und versicherte Personen<br />

<strong>bei</strong> je<strong>der</strong> Dienststelle <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bzw. <strong>bei</strong> jedem Versicherungsträger, unabhängig von <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Zuständigkeit – auch bundeslän<strong>der</strong>überschreitend – Anträge, Meldungen und Mitteilungen<br />

einreichen können. Das bedeutet, dass die interne Weiterleitung solcher Schriftstücke zwischen allen<br />

ASVG-Versicherungsträgern (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) fristwahrend gewährleistet ist.<br />

Es wird also jener Versicherungsträger, <strong>bei</strong> dem das Schriftstück einlangt, für die unverzügliche Weiterleitung<br />

sorgen. Er fungiert damit quasi als "Poststelle". Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber bzw. die versicherte<br />

Person muss nicht mehr explizit die zuständige Stelle für die Erledigung ihrer/seiner Angelegenheiten<br />

aufsuchen.<br />

Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundeslän<strong>der</strong>n haben ihre Mitar<strong>bei</strong>ter/innen entsprechend<br />

<strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeit <strong>bei</strong> den jeweiligen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n zu melden. Mittlerweile müssen<br />

solche Betriebe ihre Meldungen nicht unbedingt an die zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n verteilen,<br />

son<strong>der</strong>n sie können alles an eine Stelle übermitteln. Wichtig ist lediglich, dass die Meldungen <strong>bei</strong> einem<br />

Versicherungsträger innerhalb <strong>der</strong> Meldefrist eingereicht werden. Langen die Unterlagen in <strong>der</strong> Folge erst<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> Meldefrist <strong>bei</strong>m zuständigen Versicherungsträger ein, hat das für die Meldepflichtige/den<br />

Meldepflichtigen keine nachteiligen Folgen.<br />

Ausnahmen:<br />

• Vom Allspartenservice ist <strong>der</strong> Zahlungsverkehr nicht erfasst. Zahlungen (Beiträge) sind nach wie vor<br />

an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen.<br />

• Schriftstücke (Meldungen, Anträge, usw.), die nicht eindeutig erkennen lassen, welcher Versicherungsträger<br />

zuständig ist, werden zurückgewiesen. Die fristwahrende Einbringung geht in solchen<br />

Fällen verloren.<br />

Vom Allspartenservice sind vorerst nur die nach dem ASVG organisierten Versicherungsträger betroffen,<br />

nicht also die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt<br />

<strong>der</strong> Bauern.<br />

2. Auskunftspflicht<br />

Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben<br />

• die Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen o<strong>der</strong> Stellen,<br />

• Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge nach § 49 Abs. 1 und 2 ASVG leisten o<strong>der</strong> geleistet haben,<br />

unabhängig davon, ob die Empfängerin/<strong>der</strong> Empfänger als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig war<br />

o<strong>der</strong> nicht,<br />

• im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigten<br />

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden<br />

Umstände zu erteilen. Weiters ist den Bediensteten <strong>der</strong> Versicherungsträger bzw. <strong>der</strong> Finanzämter<br />

während <strong>der</strong> Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen<br />

zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Versicherungsträgers<br />

bzw. des Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.<br />

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> die Dienstgeber/innen usw.<br />

zur Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Pflichten anhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und unterliegen den Strafbestimmungen des § 111 ASVG.<br />

Auskunftspflicht <strong>der</strong> freien Dienstnehmer/innen (§§ 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 ASVG)<br />

Die freien Dienstnehmer/innen sind verpflichtet, <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber Auskunft über das<br />

Bestehen einer die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer ausschließenden an<strong>der</strong>en<br />

Pflichtversicherung auf Grund ein und <strong>der</strong>selben Tätigkeit zu erteilen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers das<br />

Bestehen o<strong>der</strong> den Wegfall <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keine<br />

Formvorschriften vorgesehen, insbeson<strong>der</strong>e liegt dazu kein Formular des Krankenversicherungsträgers<br />

auf. Es ist daher notwendig, eine schriftliche Bestätigung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien<br />

Dienstnehmers zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit einzuholen bzw. von bereits tätigen freien Dienstnehmer/innen<br />

eine solche nachträglich einzuholen. Darin sollte einerseits <strong>der</strong> Ausschließungsgrund für die<br />

Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG angeführt werden. An<strong>der</strong>erseits ist die freie Dienstnehmerin/<strong>der</strong> freie


Allgemeine Hinweise<br />

Dienstnehmer ausdrücklich auf die Auskunftsverpflichtung gegenüber <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />

nachweislich aufmerksam zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong><br />

freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers schuldet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber nur den<br />

auf sie/ihn entfallenden Beitragsteil. Den auf die freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmer entfallenden<br />

Beitragsteil schuldet diese/dieser dann selbst. Die Verletzung <strong>der</strong> Auskunftsverpflichtung durch die<br />

freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmer ist <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber nachzuweisen.<br />

3. ELDA - Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen<br />

Die Meldungen sind mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) in den vom Hauptverband<br />

<strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen unverzüglich<br />

an den Krankenversicherungsträger zu erstatten.<br />

Für die Übernahme elektronischer Meldungen ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Oberösterreichischen <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

(OÖGKK) ein Datensammelsystem (DSS) eingerichtet. Bundesweit sind alle elektronischen Meldungen<br />

an dieses elektronische Datenaustauschsystem (ELDA) zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sie<br />

unter www.elda.at.<br />

ELDA bringt allen Beteiligten wesentliche Vorteile:<br />

Vorteile für die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

• Keine Kosten<br />

ELDA ist für Dienstgeber/innen kostenlos, wenn sie zur Datenübermittlung eine Internetverbindung<br />

nutzen.<br />

• Einfaches Handling<br />

Die Meldungen können zumeist aus dem bestehenden EDV-Lohnprogramm direkt an ELDA gesendet<br />

werden.<br />

• Wegfall <strong>der</strong> Papierformulare<br />

Es müssen keine Formulare mehr auf Lager gehalten werden. Das manuelle Ausfüllen fällt weg.<br />

• Entfall des Postweges<br />

Die Datenfernübertragung ist dazu wesentlich kostengünstiger als <strong>der</strong> Postweg.<br />

• Optimale Fristnutzung<br />

Die kurzen Meldefristen erfor<strong>der</strong>n oft rasches Handeln. Bei ELDA können die Meldungen rund um<br />

die Uhr gesendet werden, langen binnen Sekunden ein und werden elektronisch rückbestätigt.<br />

• Elektronisches Allspartenservice<br />

Die Meldungen für die Versicherungsträger sowie die Meldungen für die Finanzbehörden (L 16 und<br />

Mitteilung gemäß § 109a EStG – E 18) werden an ELDA übermittelt. Über die Datendrehscheibe<br />

<strong>bei</strong>m Hauptverband erfolgt die Aufteilung an die zuständigen Stellen. Selbstverständlich gilt als Einlangetag<br />

<strong>der</strong> Zeitpunkt des Empfanges <strong>bei</strong> ELDA.<br />

Vorteile für die Versicherungsträger und die Finanzbehörden<br />

• Wegfall von Papier<br />

Kostbarer Archivraum kann durch die elektronische Speicherung besser genutzt werden.<br />

• Entfall <strong>der</strong> Erfassung<br />

Die zeitaufwändige Meldungserfassung durch die Mitar<strong>bei</strong>terin/den Mitar<strong>bei</strong>ter entfällt. Das Problem<br />

<strong>der</strong> Erfassungsfehler ist beseitigt.<br />

• Effizienterer Personaleinsatz<br />

Die qualifizierte Differenzbear<strong>bei</strong>tung tritt gegenüber <strong>der</strong> Massenbear<strong>bei</strong>tung in den Vor<strong>der</strong>grund.<br />

5


Allgemeine Hinweise<br />

Voraussetzungen und Vorgangsweise zu ELDA<br />

Technische Voraussetzungen<br />

Um mit ELDA ar<strong>bei</strong>ten zu können, benötigen Sie einen Computer mit Internetzugang.<br />

ELDA-Registrierung<br />

Bitte beachten Sie, dass nur registrierte Kunden elektronisch übermitteln können. Die Registrierung zu<br />

ELDA erfolgt unter www.elda.at im Menüpunkt “Registrierung”. Nach <strong>der</strong> Registrierung erhält die Anwen<strong>der</strong>in/<strong>der</strong><br />

Anwen<strong>der</strong> spätestens am nächsten Werktag per E-Mail die Zugangsdaten zu ELDA.<br />

Programme zum Erstellen bzw. Erfassen <strong>der</strong> Meldungen<br />

Zum Erstellen von Meldungen benötigen Sie ein externes Lohnprogramm, das ELDA unterstützt o<strong>der</strong> die<br />

ELDA Software selbst. Diese können Sie unter www.elda.at im Menü “Downloads” kostenlos herunterladen.<br />

„ELDA ONLINE“ unterstützt ebenfalls die Meldungserfassung und ist für Dienstgeber/innen, die nur wenige<br />

Meldungen zu erstellen haben, beson<strong>der</strong>s zu empfehlen.<br />

Übermitteln <strong>der</strong> Daten<br />

Die Datenübermittlung erfolgt entwe<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> „ELDA Software“ (Menüpunkt „Datenübermittlung“), die<br />

kostenlos unter www.elda.at im Menü “Downloads” heruntergeladen werden kann, o<strong>der</strong> über „ELDA ON-<br />

LINE“ (Menüpunkt „Datenübertragung“). Die Meldedateien langen <strong>bei</strong> erfolgreicher Übertragung im Datensammelsystem<br />

ein und werden über die Datendrehscheibe an die zuständigen Stellen (Versicherungsträger<br />

und Finanzbehörden) weitergeleitet.<br />

Sendebestätigung und Protokolle<br />

Sofort nach <strong>der</strong> Übermittlung wird ein Protokoll <strong>der</strong> von Ihnen erstellten Meldedateien ausgegeben. Dieses<br />

kann entwe<strong>der</strong> gespeichert o<strong>der</strong> ausgedruckt werden. Wir empfehlen Ihnen, das Protokoll umgehend<br />

und genau zu kontrollieren und eventuelle Fehler sogleich abzuklären.<br />

Bitte beachten Sie die Angaben zum Status einer Meldung und die erfor<strong>der</strong>lichen Folgemaßnahmen:<br />

Status „W“ – Warnung: Die Meldung wird trotz eines Mangels an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

weitergeleitet und dort bear<strong>bei</strong>tet.<br />

Status „N“ – Nichtübernahme: Die Meldung wird aufgrund eines Mangels nicht weitergeleitet. Richtigstellung<br />

und nochmalige Übermittlung <strong>der</strong> Meldung sind erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Elektronischer Datenaustausch online (ELDA ONLINE)<br />

Mit „ELDA ONLINE“ kann das vollständige Angebot von ELDA im Internet genutzt werden. Die Datenerfassung,<br />

die Übermittlung und <strong>der</strong> Protokollabruf sowie die Kontrolle über alle bereits übermittelten Meldedateien<br />

sind je<strong>der</strong>zeit und ohne externes Programm möglich.<br />

Externe Lohnprogramme (betriebseigene EDV o<strong>der</strong> Softwarehersteller/innen)<br />

Der Hauptverband hat bundeseinheitliche Satzaufbauten für die einzelnen Meldungsarten festgelegt.<br />

Diese Satzaufbauten müssen jedenfalls in das externe Lohnprogramm integriert sein, um die Übernahme<br />

<strong>der</strong> erzeugten Dateien durch ELDA zu ermöglichen. Die Organisationsbeschreibung („Satzaufbau DM")<br />

kann unter www.elda.at im Menübereich „Dienstgeber“, Menü “Info für Softwarehersteller“ und weiter<br />

unter „Downloads” kostenlos heruntergeladen werden.<br />

Ansprechpartner/innen<br />

Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an das ELDA Competence Center unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />

05 7807 50 27 00, <strong>bei</strong> rechtlichen Fragen an den für die Meldung zuständigen Versicherungsträger<br />

bzw. an das jeweils zuständige Finanzamt.<br />

Richtlinien über Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung<br />

(RMDFÜ 2005)<br />

Der Hauptverband hat Richtlinien über Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung<br />

(DFÜ) aufgestellt (Diese Richtlinien finden Sie unter www.sozdok.at):<br />

Meldungen und Mindestangaben-Anmeldungen sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels DFÜ in<br />

den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen erfolgen.<br />

6


Allgemeine Hinweise<br />

Meldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ sind ordnungsgemäß erstattet, wenn<br />

- eine Meldung über DFÜ für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist, weil sie über keine EDV-<br />

Ausstattung (zumindest Computer) verfügt und sich ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung)<br />

auch von keiner an<strong>der</strong>en Stelle (Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen, Datenverar<strong>bei</strong>tungsbetrieb usw.)<br />

durchführen lässt, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist, o<strong>der</strong><br />

- die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils <strong>der</strong> DFÜ-<br />

Einrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen<br />

war und deshalb nicht innerhalb <strong>der</strong> Meldefrist hätte erstattet werden können.<br />

Mindestangaben-Anmeldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ sind ordnungsgemäß erstattet, wenn<br />

- die meldepflichtige Stelle über keinen Internet-Zugang verfügt o<strong>der</strong><br />

- sich ihre Personalabrechung (Lohnverrechnung) von einer an<strong>der</strong>en Stelle (Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/in,<br />

Datenverar<strong>bei</strong>tungsbetrieb usw.) durchführen lässt, diese aber nicht mehr erreichbar ist (Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bürozeiten <strong>der</strong> Dienstleisterin/des Dienstleisters) o<strong>der</strong><br />

- die/<strong>der</strong> Beschäftigte in einer Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />

aufgenommen wird und die Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) über keine EDV-Ausstattung, keinen<br />

Computer o<strong>der</strong> keinen Internetzugang verfügt.<br />

Die Reihenfolge an<strong>der</strong>er Meldungsarten, die außerhalb <strong>der</strong> DFÜ verwendet werden dürfen, sind:<br />

1. mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger<br />

zugelassenen Format,<br />

2. mit Telefax auf dem Formular, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,<br />

3. schriftlich mit dem Formular, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.<br />

Die Reihenfolge an<strong>der</strong>er Meldungsarten, die außerhalb <strong>der</strong> DFÜ, für Mindestangaben-<br />

Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind:<br />

1. mit Telefax auf dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger aufliegt<br />

und an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefaxnummer 05 7807 61 gesendet wird;<br />

2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefonnummer 05 7807 60;<br />

3. schriftlich mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger aufliegt.<br />

An<strong>der</strong>e Übermittlungswege – wie z. B. via E-Mail (ohne sichere elektronische Signatur), SMS usw. –<br />

bewirken keine ordnungsgemäße Meldung. Die Meldung ist in solchen Fällen zurückzuweisen.<br />

Hinweis: Die von den Ausnahmebestimmungen betroffenen Dienstgeber/innen können bundeseinheitliche<br />

Meldeformulare <strong>bei</strong> dem für sie örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger anfor<strong>der</strong>n.<br />

7


Allgemeine Hinweise<br />

4. Meldepflicht im Überblick (Meldungen)<br />

Mit ELDA können Sie die bundeseinheitlichen Meldeformulare elektronisch an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

senden. Darüber hinaus sind auch Meldungen an die Finanzbehörden möglich.<br />

4.1 Meldungen im Lohnsummen- und im Vorschreibeverfahren<br />

a) Anmeldung<br />

Das Formular „Anmeldung“ (Abbildung ab Seite 80) verwenden Sie für<br />

− Vollversicherte (z. B. Dienstnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge);<br />

− Teilversicherte in <strong>der</strong> Unfallversicherung (geringfügig Beschäftigte);<br />

− Teilversicherte in <strong>der</strong> Kranken- und Unfallversicherung;<br />

− Teilversicherte in <strong>der</strong> Unfall- und Pensionsversicherung.<br />

Die Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nach einer Karenz (MSchG<br />

1979/VKG), nach einem Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst o<strong>der</strong> nach einem länger als einen<br />

Monat dauernden unbezahlten Urlaub ist ebenfalls mit diesem Formular zu melden.<br />

Meldefrist<br />

Vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt.<br />

b) Mindestangaben-Anmeldung<br />

Kann vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt <strong>der</strong> beschäftigten Person das Formular „Anmeldung“ als vollständige Anmeldung<br />

nicht verwendet werden, weil z. B. noch nicht alle Daten vorliegen, ist die Meldepflicht in zwei<br />

Schritten durchzuführen:<br />

− Erster Schritt: Zuerst sind vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt die Mindestangaben mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“<br />

(Abbildung ab Seite 82) zu melden.<br />

− Zweiter Schritt: Nach dem ersten Schritt ist die vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen<br />

mit dem Formular „Anmeldung“ zu erledigen.<br />

Die Mindestangaben-Anmeldung kann auch elektronisch unter www.elda.at o<strong>der</strong> telefonisch unter <strong>der</strong><br />

Telefonnummer 05 7807 60 erstattet werden. Wir empfehlen, von Vornherein die vollständige Anmeldung<br />

vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt mit dem Formular „Anmeldung“ durchzuführen.<br />

c) Abmeldung<br />

Das Formular „Abmeldung“ (Abbildung ab Seite 84) verwenden Sie für Personen, die von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

abzumelden sind.<br />

Meldefrist<br />

Binnen sieben Tagen nach dem Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung.<br />

d) An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />

Dieses kombinierte An- und Abmeldeformular (Abbildung ab Seite 86) sowie das Formular „Mindestangaben-Anmeldung<br />

für eine fallweise beschäftigte Person“ verwenden Sie ausschließlich für fallweise<br />

beschäftigte Personen. Näheres auf Seite 66 dazu unter V. Pkt. 2. Fallweise Beschäftigte.<br />

Meldefrist<br />

− Erster Schritt: Zuerst sind vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt die Mindestangaben mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung<br />

für eine fallweise beschäftigte Person“ (Abbildung ab Seite 82) zu melden.<br />

− Zweiter Schritt: Innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Tätigkeit<br />

verrichtet wurde, ist mit dem kombinierten An- und Abmeldeformular für fallweise Beschäftigte<br />

die Vollmeldung zu erledigen. Diese Meldung ist gleichzeitig auch die Abmeldung.<br />

e) Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 88) melden Sie vor allem<br />

− Namens- und Adressän<strong>der</strong>ungen;<br />

− den Beginn des zweiten und des letzten Lehrjahres;<br />

− das Ende <strong>der</strong> Lehrzeit;<br />

− die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe;<br />

− Än<strong>der</strong>ung von Vollversicherung auf Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung <strong>bei</strong> geringfügiger<br />

Beschäftigung o<strong>der</strong> umgekehrt.<br />

8


Allgemeine Hinweise<br />

Im Vorschreibeverfahren sind mit diesem Formular auch Entgeltän<strong>der</strong>ungen zu melden.<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach dem Eintritt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung. Bei Entgeltän<strong>der</strong>ungen sieben Tage nach dem Ende<br />

des Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.<br />

f) Familienhospizkarenz An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Dieses Formular (Abbildung auf Seite 90) verwenden Sie zur Meldung <strong>der</strong> Inanspruchnahme von<br />

Familienhospizkarenz durch pflichtversicherte Personen, ebenso <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Verlängerungen<br />

dieser Karenz. Näheres dazu ab Seite 67.<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach <strong>der</strong> Inanspruchnahme, Än<strong>der</strong>ung (inklusive Entgeltän<strong>der</strong>ungen) o<strong>der</strong> Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Familienhospizkarenz.<br />

g) Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />

Dieses Formular (Abbildung auf Seite 92) verwenden Sie für <strong>bei</strong> Ihnen beschäftigte<br />

− männliche Versicherte, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und<br />

− weibliche Versicherte, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben,<br />

die Tätigkeiten im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung leisten. Näheres dazu unter IV. Pkt. 10.<br />

Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung auf Seite 62.<br />

Meldefrist<br />

Bis Ende Februar des Kalen<strong>der</strong>jahres, das <strong>der</strong> Verrichtung von Schwerar<strong>bei</strong>tstätigkeiten folgt.<br />

h) Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />

Dieses Formular (Abbildung ab Seite 44) verwenden Sie für Ihre Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen, um den Finanzämtern<br />

und <strong>der</strong> Sozialversicherung die pro Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu übermitteln.<br />

Näheres dazu ab Seite 42.<br />

Bitte beachten Sie: Bei freien Dienstverhältnissen ist nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsteil auszufüllen. Für<br />

die Meldung an das Finanzamt ist hier die „Meldung gemäß § 109a – E 18“ zu verwenden.<br />

Meldefrist<br />

− Jährlich bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA.<br />

− Jährlich bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> Übermittlung in Papierform.<br />

Dieses Papierformular for<strong>der</strong>n Sie bitte <strong>bei</strong> Ihrem Finanzamt an.<br />

− Unterjährig <strong>bei</strong> Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

bis zum Ende des Folgemonates (<strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA und in Papierform).<br />

4.2 Meldungen, die zusätzlich im Lohnsummenverfahren zu erstatten sind<br />

Beitragsnachweisung<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 40) melden Sie für Ihre Beschäftigten sämtliche <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Bezüge und Beiträge, die im Beitragszeitraum abzurechnen waren. Näheres dazu ab Seite<br />

38.<br />

Meldefrist<br />

Nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes bis 15. des Folgemonates.<br />

4.3 Meldungen, die zusätzlich im Vorschreibeverfahren zu erstatten sind<br />

a) Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 94) melden Sie Ihre Son<strong>der</strong>zahlungen an Ihre Beschäftigten.<br />

Näheres dazu auf Seite 26 unter II. Pkt. 11. Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Son<strong>der</strong>zahlung<br />

− entwe<strong>der</strong> fällig war<br />

− o<strong>der</strong> bereits vor dem Fälligkeitstermin ausgezahlt wurde.<br />

b) Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 95) melden Sie in Gesamtsummen die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

(AV-Beiträge) für ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigen. Näheres dazu<br />

auf Seite 37.<br />

9


Allgemeine Hinweise<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

fällig wurden.<br />

c) Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 96) melden Sie die von Ihnen für Ihre Beschäftigten zu leistenden<br />

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge). Näheres dazu auf Seite 51 unter IV. Pkt.<br />

3.<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die BV-Beiträge und BV-Zuschläge fällig<br />

wurden.<br />

d) Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe<br />

Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 97) melden Sie die Summe jener Service-Entgelte, die von<br />

Ihnen einzuheben sind. Näheres zum Service-Entgelt (für die e-card) auf Seite 63.<br />

Meldefrist<br />

Jährlich bis zum 7. Dezember, <strong>der</strong> auf die jährliche Fälligkeit <strong>der</strong> Service-Entgelte am 15. November<br />

folgt.<br />

e) Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />

Mit diesem Formular (elektronische Meldung aus ELDA Seite 88, Papiermeldung Abbildung auf Seite<br />

93) melden Sie Entgeltän<strong>der</strong>ungen für Ihre Beschäftigten.<br />

Meldefrist<br />

Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.<br />

4.4 Weitere Meldungsarten, die auch von ELDA angeboten werden<br />

− Stornomeldungen;<br />

− Korrekturmeldungen;<br />

− Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung (Abbildung Seite 98);<br />

− Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld (siehe Seite 100);<br />

− Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung;<br />

− Formulare <strong>der</strong> Finanzämter (Meldung gemäß § 109a – E 18, Lohnbescheinigung – L 17).<br />

Wenn Meldefristen nicht eingehalten werden<br />

− Verstöße gegen mel<strong>der</strong>echtliche Vorschriften unterliegen Strafbestimmungen (§§ 111, 112 ASVG).<br />

− Bei fehlenden o<strong>der</strong> verspäteten Meldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlag<br />

vorschreiben (§ 113 ASVG).<br />

− Für fehlende o<strong>der</strong> verspätete Abmeldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger die allgemeinen<br />

Beiträge bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin,<br />

längstens für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende <strong>der</strong> Versicherung, weiter vorschreiben (§ 56<br />

ASVG).<br />

− Wenn die Herabsetzung des Entgeltes nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />

die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung (o<strong>der</strong> sonstigen Feststellung)<br />

nach <strong>der</strong> bisherigen Beitragsgrundlage vorschreiben (§ 56 ASVG).<br />

Informationspflicht <strong>der</strong> Dienstgeber/innen gegenüber ihren Beschäftigten<br />

Nach Übermittlung einer Meldung wird ein Sendeprotokoll (<strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA) bzw. eine Bestätigung<br />

zurückgesendet. Bei Anmeldungen, Abmeldungen, An- und Abmeldungen für fallweise Beschäftigte<br />

und An- und Abmeldungen zur Familienhospizkarenz ist eine bestätigte Kopie unverzüglich an die versicherte<br />

Person zu übergeben. Gleiches gilt <strong>bei</strong> einer Än<strong>der</strong>ungsmeldung, wenn die Än<strong>der</strong>ung zu einem<br />

Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung führt.<br />

10


Allgemeine Hinweise<br />

5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)<br />

Alle lohnabhängigen Abgaben (alle Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer,<br />

Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag)<br />

werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Jede GPLA ist somit gleichzeitig eine Sozialversicherungsprüfung,<br />

Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.<br />

Das bedeutet, dass das Prüforgan unabhängig von <strong>der</strong> dienstlichen Zuordnung – entwe<strong>der</strong> eine Bedienstete/ein<br />

Bediensteter <strong>der</strong> Sozialversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanz – alle lohnabhängigen Abgaben überprüft.<br />

Geprüft werden die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />

die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)<br />

sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag. Die Feststellungen <strong>der</strong> Prüferin/des Prüfers werden<br />

den beteiligten Institutionen zur Weiterverar<strong>bei</strong>tung übermittelt. Zur GPLA gehört auch die Beratung <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin/des Dienstgebers in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Die<br />

GPLA endet mit <strong>der</strong> Schlussbesprechung.<br />

Für die Abwicklung <strong>der</strong> GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Bundesabgabenordnung (BAO). Die Beschei<strong>der</strong>stellung sowie die daraus resultierenden Verfahren<br />

bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Institution. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong><br />

Feststellungen über das Prüfergebnis <strong>der</strong> Sozialversicherung weiterhin <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

zu stellen ist. Die bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong> steuerrechtlichen Feststellungen im Prüfergebnis<br />

bleibt hingegen <strong>der</strong> Finanz bzw. den jeweiligen Kommunen vorbehalten.<br />

Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das schon jetzt geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhin<br />

anzuwenden. In <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), für<br />

die Lohnsteuer die Bundesabgabenordnung und für die Kommunalsteuer die jeweiligen Landesabgabenordnungen.<br />

Jede Institution hat auch weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen)<br />

durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer/innen <strong>der</strong> jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.<br />

6. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)<br />

Das LSDB-G enthält neue Verwaltungsstraftatbestände zur Sicherung <strong>der</strong> gleichen Lohnbedingungen für<br />

in Österreich tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass für inländische<br />

und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Dementsprechend wurde<br />

erstmals eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die Unterentlohnung, die<br />

Vereitelung <strong>der</strong> Kontrolle sowie für ausländische Ar<strong>bei</strong>tgeber/innen das Nichtbereithalten <strong>der</strong> Lohnunterlagen<br />

in deutscher Sprache.<br />

Anhand <strong>der</strong> Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Ar<strong>bei</strong>tnehmern/innen jener Grundlohn gezahlt wird, <strong>der</strong><br />

diesen nach Gesetz, Verordnung o<strong>der</strong> Kollektivvertrag unter Beachtung <strong>der</strong> jeweiligen Einstufungskriterien<br />

gebührt. Für diese Zwecke hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen;<br />

dazu zählen neben dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag und dem Dienstzettel auch Ar<strong>bei</strong>tszeitaufzeichnungen,<br />

Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z.B. Banküberweisungsbelege, Kassa-<br />

Ausgangsbelege).<br />

Zur Feststellung, ob <strong>der</strong> jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen<br />

durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe <strong>der</strong> Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

sowie durch die Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.<br />

Leistet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber den <strong>bei</strong> ihr/ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem<br />

Fall sind das Kompetenzzentrum LSDB, <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet,<br />

Anzeige <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />

11


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

II. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

1. Akkordschlusszahlungen<br />

Unter Akkordschlusszahlungen versteht man Lohnnachzahlungen, die sich im Allgemeinen auf mehrere<br />

Monate (Beitragszeiträume) erstrecken.<br />

Um Schlusszahlungen richtig aufteilen zu können, ist es notwendig, sie aliquot auf die betreffenden<br />

Monate (Beitragszeiträume) umzulegen.<br />

Zu diesem Zweck muss vorerst festgestellt werden, auf welches Ausmaß sich die Schlusszahlung für jede<br />

einzelne Ar<strong>bei</strong>tsschicht o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstunde beläuft. Auf Grund <strong>der</strong> für den betreffenden Akkord in den einzelnen<br />

Monaten (Beitragszeiträumen) geleisteten Ar<strong>bei</strong>tsschichten (Ar<strong>bei</strong>tsstunden) sind nur für diese<br />

Monate die aliquoten Anteile an <strong>der</strong> Schlusszahlung zu errechnen. Die auf diese Weise errechneten Beträge<br />

werden zu den in den einzelnen Monaten geleisteten Vorauszahlungen (für die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

bereits abgerechnet wurden) hinzugezählt.<br />

2. Allgemeine Beitragsgrundlage<br />

Unter allgemeiner Beitragsgrundlage versteht man das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt (Euro und<br />

Cent genau). Für die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes (o<strong>der</strong> eines Teiles des Beitragszeitraumes)<br />

auf den Kalen<strong>der</strong>tag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage gelten ab Beitragszeitraum Jänner <strong>2012</strong><br />

die auf Seite 23 angeführten Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen. Um festzustellen, ob Bezüge eines Versicherten<br />

die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage überschreiten, ist nicht <strong>der</strong> Lohnzahlungszeitraum, son<strong>der</strong>n ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Beitragszeitraum maßgebend.<br />

3. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt:<br />

- <strong>bei</strong> Dienst als Schöffe o<strong>der</strong> Geschworene/r und <strong>bei</strong> Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung<br />

(gem. Ar<strong>bei</strong>tsverfassungsgesetz) die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;<br />

- <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung auf Grund des Epidemiegesetzes und <strong>bei</strong> Verhängung einer Sperre wegen<br />

Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz die gebührende Vergütung, mindestens<br />

jedoch die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;<br />

- <strong>bei</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates die Beitragsgrundlage<br />

vor <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung.<br />

Altersteilzeit, Solidaritätsprämienmodell<br />

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmer/innen, für die <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />

ein Altersteilzeitgeld o<strong>der</strong> eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage<br />

vor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG). Dies gilt auch analog für<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Einmalig ausbezahlte <strong>bei</strong>tragspflichtige Prämien und nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgelte<br />

bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> jeweiligen Grundlage außer Betracht. In die Beitragsgrundlage<br />

eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwert<br />

ist ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten) sind allerdings zu berücksichtigen. Ist die Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />

unregelmäßig verteilt (z.B. Schichtar<strong>bei</strong>t, Turnusdienst etc.), ist das dem Durchrechnungszeitraum<br />

zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.<br />

Die jährliche Anhebung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche o<strong>der</strong> sonst gebührende<br />

Ist-Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10<br />

ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.<br />

Beitragsberechnung: Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge (KV/UV/PV), <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

sowie die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, SW, IE, NB) und <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen<br />

Vorsorge sind von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit zu berechnen.<br />

12


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie <strong>der</strong> Zuschlag nach dem<br />

IESG werden dem Dienstgeber jedoch vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice (AMS) teilweise ersetzt.<br />

Auskünfte zum Altersteilzeitgeld bzw. zum Solidaritätsprämienmodell (z. B. betreffend die Erstattung von<br />

Beiträgen) erteilen alle regionalen Geschäftsstellen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservices.<br />

Beispiel:<br />

Angestellter:<br />

Gehalt vor Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit monatlich € 3.000,--<br />

Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit um 50 %<br />

Gehalt für 50 % <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit € 1.500,--<br />

Lohnausgleich AMS 50 % von € 1.500,-- € 750,--<br />

Gesamtbezug € 2.250,--<br />

Beitragsabrechnung mit GKK:<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage € 3.000,-- x 37,85 % (D1) = € 1.135,50<br />

Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,--<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag € 3.000,-- x 1,0 % (WF) = € 30,--<br />

Zuschlag nach dem IESG € 3.000,-- x 0,55 % (IE) = € 16,50<br />

Beitrag zur Betriebl. Vorsorge € 3.000,-- x 1,53% (BV) = € 45,90<br />

Gesamtabrechnung = € 1.242,90<br />

Anteil des Angestellten:<br />

Gesamtbezug € 2.250,-- x 17,07 % (D1) = € 384,08<br />

Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,00<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag € 3.000,-- x 0,5 % (WF) = € 15,00<br />

Gesamtabzug = € 414,08<br />

Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung/Qualifizierungsunterstützung<br />

Leistet die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t eine Entschädigung an die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung),<br />

kann diese Person vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Kurzar<strong>bei</strong>ts<strong>bei</strong>hilfe (Qualifizierungs<strong>bei</strong>hilfe) erhalten.<br />

Während des Bezuges <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>ts- bzw. Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherung<br />

unverän<strong>der</strong>t aufrecht.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Die Beiträge und Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung sind grundsätzlich nach <strong>der</strong> letzten Beitragsgrundlage<br />

vor Eintritt <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t zu bemessen. Seit 1.7.2009 ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.<br />

Konkret ist ein Vergleich zwischen<br />

• <strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t und<br />

• jener Beitragsgrundlage, die die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer hätte, würde keine Kurzar<strong>bei</strong>t<br />

vorliegen,<br />

anzustellen.<br />

Von <strong>der</strong> jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie die Leistungen<br />

aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu bemessen.<br />

„Stichtag“ ist da<strong>bei</strong> <strong>der</strong> erste Tag <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t bzw. <strong>der</strong> erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzar<strong>bei</strong>t.<br />

13


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Beispiel zur Günstigkeitsregelung<br />

Angaben:<br />

• Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2011: € 800,--<br />

• Gehalt ab 1.10.2011: € 1.200,--<br />

• Gehalt ab 1.4.<strong>2012</strong>: € 1.400,--<br />

• Gehalt ab 1.11.<strong>2012</strong>: € 1.600,--<br />

• Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.10.2011 bis 31.3.<strong>2012</strong><br />

• Verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.4.<strong>2012</strong> bis 30.9.<strong>2012</strong><br />

• Neuerlich verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.10.<strong>2012</strong> bis 31.3.2013<br />

Lösung:<br />

• Beitragsgrundlage für Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.10.2011 bis 31.3.<strong>2012</strong>: € 1.200,--<br />

• Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.4.<strong>2012</strong> bis 30.9.<strong>2012</strong>: € 1.400,--<br />

• Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.10.<strong>2012</strong> bis 31.3.2013: € 1.400,-- (die Erhöhung<br />

des Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.<strong>2012</strong>)<br />

Beiträge<br />

Von <strong>der</strong> so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung,<br />

Pensionsversicherung und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trages)<br />

die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie <strong>der</strong> Beitrag<br />

zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.<br />

Der Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW) ist dagegen vom Ar<strong>bei</strong>tsverdienst (tatsächliches Entgelt<br />

während <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t plus Kurzar<strong>bei</strong>ts- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung<br />

<strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t gegolten hat. Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sind hiervon zu entrichten.<br />

Untermonatiger Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t<br />

Zwecks Ermittlung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30<br />

dividiert und mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Tage ab Eintritt <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t multipliziert. Danach wird das <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Entgelt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers bis zum Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t addiert. Als Beitragsgrundlage<br />

für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t erzielte <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Entgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t begonnen hat, ist das gebührende<br />

Entgelt vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.<br />

Unbezahlter Urlaub<br />

Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung<br />

weiter.<br />

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet<br />

wird.<br />

Wird <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, o<strong>der</strong> wird die Beschäftigung<br />

nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten<br />

Urlaubes zu erstatten.<br />

Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnitt<br />

entfällt, <strong>der</strong><br />

• unmittelbar vor dem Urlaub liegt und<br />

• in seiner Länge <strong>der</strong> Urlaubsdauer entspricht.<br />

Während eines <strong>der</strong>artigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die/<strong>der</strong> Versicherte<br />

- die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge (KV, UV, PV und AV) und<br />

- den Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW)<br />

zur Gänze selbst zu tragen.<br />

14


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und <strong>der</strong> Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />

gehen jedoch weiterhin zu Lasten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers.<br />

Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen<br />

- die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK),<br />

- die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />

- <strong>der</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF) und<br />

- <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV).<br />

In <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten ist die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage jedoch vom Versicherten zu leisten.<br />

Beispiel zur Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage:<br />

Unbezahlter Urlaub wird für die Dauer vom 1. Juni bis 15. Juni vereinbart. Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

erzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst von € 1.500,--<br />

(schwanken<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverdienst).<br />

Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jedoch <strong>der</strong> tatsächliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst,<br />

<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Dieser beträgt vom 17. Mai<br />

bis 31. Mai (15 Tage) € 750,--.<br />

Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni beläuft sich auf € 820,--.<br />

Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Juni:<br />

Für den unbezahlten Urlaub vom 1. Juni bis 15. Juni sind<br />

die Entgeltteile vom 17. Mai bis 31. Mai heranzuziehen: € 750,--<br />

Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni:<br />

€ 820,--<br />

Gesamtsumme: € 1.570,--<br />

In <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für Juni ist somit eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.570,-- zu<br />

berücksichtigen.<br />

Anmerkung: Auch <strong>bei</strong> Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist SV-rechtlich immer von einer Pflichtversicherung<br />

für 30 Kalen<strong>der</strong>tage auszugehen (siehe Pkt. 4. Beitragszeitraum).<br />

Siehe auch III. 4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile Beispiel 7. und Muster-<br />

Beitragsnachweisung.<br />

Ebenfalls aufrecht bleibt die Pflichtversicherung für die Zeit einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes<br />

für Väter nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz o<strong>der</strong> nach gleichartigen landesgesetzlichen<br />

Regelungen.<br />

4. Beitragszeitraum<br />

Als Beitragszeitraum gilt grundsätzlich <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, <strong>der</strong> mit 30 Tagen anzunehmen ist (Geringfügig<br />

Beschäftigte: siehe Seite 74).<br />

15


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

5. Entgelt<br />

Zum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zählen die Geld- und Sachbezüge (brutto) auf die<br />

die pflichtversicherte Dienstnehmerin/<strong>der</strong> pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem<br />

Dienst-/Lehrverhältnis Anspruch hat o<strong>der</strong> die er darüber hinaus auf Grund des<br />

Dienst-/Lehrverhältnisses von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber o<strong>der</strong> einem Dritten erhält. Unter Entgelt<br />

von Dritten sind u. a. Trinkgel<strong>der</strong>, Trinkgeldpauschalien, Provisionen u. ä. zu verstehen, die als <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

Bezüge gelten.<br />

Der Beitragsabrechnung ist mindestens jenes Entgelt zu Grunde zu legen, das auf Grund lohngestalten<strong>der</strong><br />

Vorschriften (Kollektivverträge, Dienstordnungen, Mindestlohntarife, etc.) gebührt.<br />

Bestehen für einen Wirtschafts- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbereich keine lohngestaltenden Vorschriften, gilt das<br />

vereinbarte Entgelt als Beitragsgrundlage. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger.<br />

Für die Bewertung <strong>der</strong> Sachbezüge sind die von <strong>der</strong> zuständigen Finanzbehörde kundgemachten Bewertungssätze<br />

für Zwecke <strong>der</strong> Sozialversicherung maßgebend.<br />

Bei so genannten "Nettolohnvereinbarungen" ist das entsprechende Brutto-Entgelt abzurechnen. Die<br />

Beitragsgrundlage erhöht sich um jene Beträge, welche an sich von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer<br />

(Lehrling) zu tragen wären, aber von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber übernommen werden.<br />

Abzurechnen sind das monatliche Entgelt (Lohn, Gehalt usw.) und die in größeren Zeitabständen gebührenden<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld, Gewinnanteile usw.) bis zur jeweils<br />

geltenden Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte, Urteile und Vergleiche sowie Mahnklagen werden nach Erlangen<br />

<strong>der</strong> Rechtskraft ohne diesbezügliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zugestellt.<br />

Die Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte,<br />

in denen Entgeltansprüche <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden,<br />

gebunden. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn <strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren<br />

vorangegangen ist o<strong>der</strong> ein Anerkenntnisurteil gefällt o<strong>der</strong> ein gerichtlicher Vergleich geschlossen<br />

wurde. Auf Grund dieser Entscheidungen kann es auch zu Verän<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong> den Versicherungszeiten<br />

kommen.<br />

"Sozialversicherungsschonende" Vergleichsabschlüsse sind für die <strong>Gebietskrankenkasse</strong> nicht verbindlich.<br />

Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer können Anspruch auf zusätzliches Entgelt in Form von Zulagen, Entschädigungen,<br />

Ersätzen, Vergütungen, Aufwandsersätzen, usw. haben, die nicht zum <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Entgelt gehören. Diese Entgelte sind im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählt.<br />

Zur besseren Übersicht werden nachstehend alphabetisch geordnet die häufigst verwendeten Entgeltbestandteile<br />

aufgezählt (im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an den zuständigen Krankenversicherungsträger!):<br />

Abfertigungen,<br />

die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />

Abgangsentschädigungen,<br />

die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />

Alkoholfreie Getränke,<br />

die <strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;<br />

Ar<strong>bei</strong>tskleidung,<br />

die unentgeltlich überlassen wird, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, sowie <strong>der</strong> Wert<br />

<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong>selben. Nicht typische Ar<strong>bei</strong>tskleidung (Dienstklei<strong>der</strong>pauschale z. B. <strong>bei</strong> Standesbeamten)<br />

sowie <strong>der</strong> Barersatz (Geldzuwendungen zur Anschaffung) sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />

Aufwandsersatz, Auslagenersatz<br />

Zuwendungen aus diesem Titel sind dann <strong>bei</strong>tragsfrei, wenn auch die Steuerfreiheit gemäß § 26 EStG<br />

1988 gegeben ist (Reisekosten anlässlich einer Dienstreise über Auftrag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />

Tages-, Nächtigungs- und Kilometergeld) und diese mit Belegen nachgewiesen werden.<br />

16


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Wir weisen beson<strong>der</strong>s darauf hin, dass Pauschalvergütungen für Auslagenersätze einen <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tslohn (Entgelt) darstellen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Steuerfreiheit von Aufwandsersätzen (Reisekostenvergütungen)<br />

wird auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (BMF 07 2501/4-IV/7/01 v. 19. 11. 2001)<br />

verwiesen.<br />

Seit 01.08.2009 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an<br />

Sportler/innen o<strong>der</strong> Schieds(wettkampf)richter/innen o<strong>der</strong> Sportbetreuer/innen (z. B. Trainer/innen,<br />

Masseure und Masseurinnen) leisten, bis zu € 60,-- pro Einsatztag (bis 31.12.2009 € 30,-- pro Einsatztag),<br />

höchstens aber bis zu € 540,-- pro Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf<br />

und die Hauptquelle <strong>der</strong> Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG<br />

1988 zusteht, <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />

Aufwändungen<br />

Der Dienstgeberin/des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer<br />

sind bis jährlich € 300,-- frei, <strong>der</strong> übersteigende Betrag ist <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Au-pair-Kräfte<br />

Für Au-pair-Kräfte nach § 49 Abs. 8 ASVG sind <strong>bei</strong>tragsfrei: <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vollen freien Station samt<br />

Verpflegung sowie jene Beträge, die <strong>der</strong> Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz<br />

und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;<br />

Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />

in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />

Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Auslösen,<br />

kollektivvertraglich vorgesehene, soweit sie einkommen- bzw. lohnsteuerfrei sind;<br />

Außerhauszulagen,<br />

soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;<br />

Beför<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Dienstnehmer/innen zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />

Dienstgebers bzw. die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eigenen Dienstnehmer/innen<br />

und <strong>der</strong>en Angehörige <strong>bei</strong> Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen;<br />

Beiträge<br />

gemäß § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes, soweit sie nicht <strong>der</strong> Lohn- und Einkommensteuerpflicht<br />

unterliegen;<br />

Beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />

die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />

Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allen<br />

Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer/innen zur Verfügung stellt<br />

(z. B. Erholungs- und Kurheime, Kin<strong>der</strong>gärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);<br />

Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />

in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />

ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Berufskleidung<br />

siehe "Ar<strong>bei</strong>tskleidung";<br />

Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen<br />

Kosten <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,<br />

Betriebsfeiern (bis zu € 365,-- pro Person jährlich) und die hier<strong>bei</strong> empfangenen üblichen Sachzuwendungen<br />

(zusätzlich € 186,-- pro Person jährlich) sind <strong>bei</strong>tragsfrei. Bargeldzuwendungen an Stelle von<br />

Betriebsausflügen sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />

Betriebsrat - freigestellt,<br />

Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die gem. § 49 Abs. 3 Z 1-20 ASVG <strong>bei</strong>tragsfrei sind;<br />

Bildschirmzulage - ist <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />

Bildungs<strong>bei</strong>hilfen,<br />

in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />

Bildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Diäten<br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Diensterfindungsprämien<br />

nur dann, wenn es sich um patentfähige Erfindungen handelt;<br />

Dienstgeber/innendarlehen<br />

<strong>bei</strong> zinsverbilligten o<strong>der</strong> unverzinslichen Dienstgeber/innendarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,--<br />

nicht übersteigt; über € 7.300,-- ist die Zinsersparnis für den übersteigenden Betrag mit 3,5 % zu bewerten<br />

und <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Einmalige soziale Zuwendungen<br />

z. B. Geburten<strong>bei</strong>hilfen, Heirats<strong>bei</strong>hilfen;<br />

Entfernungszulagen<br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Entgelt <strong>der</strong> Ärztinnen/Ärzte<br />

17


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

18<br />

für die Behandlung von Pfleglingen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>klasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),<br />

soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;<br />

Entgelt während Geldleistung aus <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

(Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, Wochenhilfe) wenn die Zuschüsse <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />

Dienstgebers 50 % nicht erreichen sowie das Teilentgelt, das Lehrlingen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührt<br />

(Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung);<br />

Ersatzleistung<br />

siehe II. Pkt. 13, Seite 27;<br />

Essenszuschüsse (in Bon)<br />

für Vertragsgaststätten;<br />

Fahrtkostenvergütung<br />

Ersatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten für Fahrten mit Massenbeför<strong>der</strong>ungsmitteln zwischen Wohnung<br />

und Ar<strong>bei</strong>tsstätte sowie für Fahrten im Auftrag <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers (Dienstreisen);<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;<br />

Familienheimfahrten<br />

soweit eine Dienstreise vorliegt;<br />

Vergütung für Familienheimfahrten lt. Kollektivvertrag;<br />

Fehlgeldentschädigungen<br />

(Zählgel<strong>der</strong>, Mankogel<strong>der</strong>, Schwundgel<strong>der</strong>, Geldverkehrszulagen), soweit sie<br />

€ 14,53 im Kalen<strong>der</strong>monat nicht übersteigen;<br />

Feiertagsentgelt - ist laut Ar<strong>bei</strong>tsruhegesetz <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Firmenbeteiligungen<br />

Der Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Optionen im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 Z 15c EStG 1988);<br />

Firmenpension<br />

nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

Freie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten,<br />

die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen<br />

zur Verköstigung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz freiwillig gewährt;<br />

Freimilch<br />

an Dienstnehmer/innen in milchverar<strong>bei</strong>tenden Betrieben;<br />

Freitrunk<br />

im Brauereigewerbe;<br />

Freiwillige soziale Zuwendungen<br />

Der Dienstgeberin/des Dienstgebers an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer/innen<br />

o<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen);<br />

Futterentschädigung<br />

für Wachhunde;<br />

Geburts<strong>bei</strong>hilfe<br />

auf freiwilliger o<strong>der</strong> kollektivvertraglicher Basis;<br />

Geschenke (Sachgeschenke),<br />

die anlässlich <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle<br />

Veranstaltungen) üblich sind, soweit <strong>der</strong>en Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen<br />

(€ 186,-- pro Person jährlich);<br />

Getränke,<br />

die die Dienstgerin/<strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;<br />

Gruppenversicherungsprämien<br />

pro Person jährlich bis € 300,-- <strong>bei</strong>tragsfrei;<br />

Hausbesorger/innen (gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden)<br />

a) Materialkostenersatz: zur Gänze <strong>bei</strong>tragspflichtig<br />

b) Lichtpauschale: zur Gänze <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Haustrunk<br />

im Brauereigewerbe;<br />

Heimar<strong>bei</strong>ter<br />

UNKOSTENZUSCHLÄGE - beson<strong>der</strong>e Lohnzuschläge bis 10 % des Entgeltes bzw. <strong>der</strong> 10 % des<br />

Entgeltes übersteigende Teil, soweit dieser im Einzelfall als Aufwandsersatz nachgewiesen wird;<br />

Heirats<strong>bei</strong>hilfen,<br />

einmalige;<br />

Hundegel<strong>der</strong><br />

lt. Kollektivvertrag für Berufsjäger;<br />

Instrumentengel<strong>der</strong><br />

für Musiker/innen;<br />

Internatskostenersatz<br />

nach dem Berufsausbildungsgesetz;


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,<br />

die anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums <strong>bei</strong> 20 und 25 Dienstjahren und anschließend nach einem<br />

Mehrfachen von fünf Dienstjahren gewährt werden;<br />

Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,<br />

die anlässlich eines Firmen-(Dienstgeber-)jubiläums mit 20 und 25 Jahren und anschließend nach<br />

einem Mehrfachen von 10 bzw. 25 Jahren gewährt werden;<br />

Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke<br />

anlässlich eines Dienstnehmer/innen- o<strong>der</strong> Dienstgeber/innenjubiläums mit weniger als 20 Jahren sind<br />

hingegen <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Kilometergel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Krankenstandsaushilfen<br />

einmalige soziale Zuwendung;<br />

Landzulagen,<br />

soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;<br />

Mahlzeiten,<br />

freie o<strong>der</strong> verbilligte, siehe "freie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten";<br />

Mankogel<strong>der</strong><br />

siehe "Fehlgeldentschädigungen";<br />

Messegel<strong>der</strong><br />

siehe "Auslagenersatz";<br />

Mitar<strong>bei</strong>terInnenbeteiligung<br />

<strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Unternehmensbeteiligungen im Sinne<br />

des § 3 Abs. 1 Z 15b EStG 1988;<br />

Montagezulagen,<br />

sofern sie einen Aufwandsersatz darstellen und soweit sie auch lohnsteuerfrei sind;<br />

Motorsägenvergütungen,<br />

sofern sie nach kollektivvertraglichen Regelungen gewährt werden;<br />

Mundraub<br />

(Freibrot);<br />

Nachlässe<br />

<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer/innen, soweit<br />

diese Nachlässe für alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen gewährt werden und <strong>der</strong> Preisvorteil<br />

für die einzelne Dienstnehmerin bzw. den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht,<br />

den die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber üblicherweise auch an<strong>der</strong>en Personen gewährt<br />

(Schalterpolizze, Dauerkunden);<br />

Nächtigungsgel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Notstandsaushilfen<br />

einmalige Aushilfen sind frei;<br />

Prämien für Diensterfindungen,<br />

die patentfähig sind;<br />

Prämien für Verbesserungsvorschläge,<br />

sofern es sich um Verbesserungen handelt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenen<br />

Ar<strong>bei</strong>ts- und Wirkungsbereich stehen. Die Bestimmungen des § 68 EStG 1988 sind zu beachten;<br />

Prüfungstaxenersatz<br />

nach dem Berufsausbildungsgesetz;<br />

Reinigung<br />

<strong>der</strong> typischen Ar<strong>bei</strong>tskleidung auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers gegen Beleg;<br />

Reisekosten<br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Renten, Ruhebezüge<br />

auf Grund früherer Dienstleistungen;<br />

Schmutzzulagen<br />

sind dann <strong>bei</strong>tragsfrei, wenn sie gemäß § 68 Abs. 1, 5 und 7 des EStG 1988 auch steuerfrei sind. Unter<br />

dem Begriff "Schmutz" ist alles zu verstehen, was geeignet ist, eine Verschmutzung des Körpers<br />

und <strong>der</strong> Bekleidung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zwangsläufig zu bewirken und eine solche<br />

Folge auch tatsächlich eintritt.<br />

Im Allgemeinen wird eine <strong>der</strong>artige Verschmutzung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ten, die eine Berührung mit Ruß, Rauch,<br />

Fetten, Ölen, Teer u. dgl. bedingen, wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Wartung und Reinigung von Maschinen, <strong>bei</strong><br />

Schlackear<strong>bei</strong>ten, in Kanälen etc. vorliegen. Erst wenn ein <strong>der</strong>artiger Sachverhalt im Sinne einer außerordentlichen<br />

Verschmutzung gegeben ist, besteht Anspruch auf eine Schmutzzulage im Sinne <strong>der</strong><br />

Kollektivverträge. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit <strong>der</strong> Schmutzzulage ist u. a., dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

tatsächlich Ar<strong>bei</strong>ten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem<br />

Maße eine Verschmutzung bewirken o<strong>der</strong> im Vergleich zu den allgemein üblichen Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

19


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

20<br />

eine außerordentliche Verschmutzung darstellen. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss also<br />

während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit mit Ar<strong>bei</strong>ten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken.<br />

Dies erfor<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Behörde nachgewiesen wird, um welche Ar<strong>bei</strong>ten es sich im Einzelnen<br />

handelt und wann sie geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen).<br />

Wird eine Schmutzzulage in Kombination mit einer Erschwernis- und Gefahrenzulage gewährt, ist <strong>der</strong><br />

jeweilige %-Anteil anzugeben und nachzuweisen;<br />

Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt!<br />

Soziale Zuwendungen,<br />

die einmalig an individuell bestimmte Dienstnehmer/innen aus einem beson<strong>der</strong>en Anlass gewährt werden,<br />

wie z. B. Geburts<strong>bei</strong>hilfen etc. sowie freiwillige an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen<br />

von Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen)<br />

geleistete;<br />

Stock-Options<br />

siehe "Mitar<strong>bei</strong>terbeteiligung“<br />

Störzulagen<br />

siehe "Aufwandsersatz"<br />

Studien<strong>bei</strong>hilfe<br />

einmalige;<br />

Tagesgel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Teilentgelt<br />

für Lehrlinge im Erkrankungsfalle (Unterschiedsbetrag Krankengeld zu Lehrlingsentschädigung);<br />

Todesfall<strong>bei</strong>hilfe<br />

Trennungsgel<strong>der</strong> und Trennungszulagen<br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Trennungsgel<strong>der</strong> im Baugewerbe<br />

durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwändungen <strong>der</strong><br />

Dienstnehmerin/des Dienstnehmers abgegolten werden, sofern sie von <strong>der</strong> Einkommen- bzw. Lohnsteuer<br />

befreit sind;<br />

Übergangsgel<strong>der</strong><br />

die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />

Übernachtungsgel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Umzugskostenvergütungen<br />

soweit sie nicht <strong>der</strong> Einkommen- o<strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht unterliegen;<br />

Unkostenzuschläge<br />

für Zwischenmeister (Stückmeister), soweit sie 25 % des Entgeltes nicht übersteigen;<br />

Urlaubsablösen<br />

<strong>bei</strong> aufrechtem Dienstverhältnis sind diese als laufen<strong>der</strong> Bezug zu werten und daher <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Verbesserungsvorschläge<br />

im Betrieb siehe "Prämien für Verbesserungsvorschläge";<br />

Vergütungen<br />

siehe "Familienheimfahrten";<br />

Verschmutzungszulagen<br />

siehe "Schmutzzulage";<br />

Versicherungsprämiennachlässe<br />

siehe "Nachlässe";<br />

Wegegel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Weihnachtsgeschenke<br />

in Form von Sachzuwendungen <strong>der</strong>zeit bis zu einem Wert von € 186,-- jährlich pro Person, <strong>der</strong> diese<br />

Summe übersteigende Betrag ist <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Weihnachtsgaben,<br />

aus Anlass des Weihnachtsfestes an Vertragsbedienstete sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />

Werkzeuggel<strong>der</strong><br />

lt. Kollektivvertrag;<br />

Zehrgel<strong>der</strong><br />

siehe "Aufwandsersatz";<br />

Zukunftssicherung<br />

siehe "Aufwändungen"<br />

Zulagen für Mehraufwand<br />

<strong>bei</strong> auswärtiger Beschäftigung (siehe "Aufwandsersatz");<br />

Zuwendungen<br />

<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds für allgemeine soziale Zwecke.


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Im Erkrankungsfall und <strong>der</strong> daraus folgenden Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf<br />

Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das<br />

Dienst-/Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landar<strong>bei</strong>ts-,<br />

Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz). Ist <strong>der</strong> Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />

ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte o<strong>der</strong> gebührende Entgelt das Ausmaß<br />

von 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit erreicht<br />

bzw. überschreitet.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG:<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die dem EFZG unterliegen und die durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>t verhin<strong>der</strong>t sind, behalten den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen.<br />

Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von<br />

8 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 5 Jahre<br />

10 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 15 Jahre<br />

12 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 25 Jahre<br />

ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere 4 Wochen behält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

den Anspruch auf das halbe Entgelt.<br />

Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall/Berufskrankheit<br />

Die gegenüber dem Angestelltengesetz günstigere Regelung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen (Berufskrankheiten) im<br />

§ 2 Abs. 5 EFZG bleibt weiterhin bestehen:<br />

8 Wochen, ab Beginn des ersten Ar<strong>bei</strong>tstages<br />

10 Wochen, <strong>bei</strong> einer Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses von 15 Jahren<br />

Vordienstzeiten<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anspruchsdauer sind Ar<strong>bei</strong>tszeiten (auch einer geringfügigen Beschäftigung) <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> selben Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>bei</strong>m selben Ar<strong>bei</strong>tgeber, die keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen,<br />

zusammenzurechnen, außer die Unterbrechung wurde von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

her<strong>bei</strong>geführt (§ 2 Abs. 3 EFZG).<br />

Für die Anrechnung von Vordienstzeiten <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeberinnen/Ar<strong>bei</strong>tgebern nach Betriebsübergang<br />

u. ä. gelten Son<strong>der</strong>regelungen (§ 2 Abs. 3a EFZG), Lehrzeiten gelten als Vordienstzeiten; § 2 Abs.<br />

3 EFZG gilt entsprechend.<br />

Günstigere Regelungen<br />

Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverträge eine günstigere Regelung (§ 7<br />

EFZG) für die Dauer <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung vor, werden diese Fristen nicht automatisch um 2 Wochen<br />

verlängert, son<strong>der</strong>n bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt. Die gesetzlichen Fristen<br />

sind aber jedenfalls als Mindestdauer zu berücksichtigen.<br />

Sonstige Gesetze mit Entgeltfortzahlung<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, auf die das ABGB anzuwenden ist, wurden die Entgeltfortzahlungsbestimmungen<br />

ebenfalls geän<strong>der</strong>t (§ 1154b ABGB). In <strong>der</strong> Praxis wird dies jedoch nur dann von Bedeutung sein,<br />

wenn keine an<strong>der</strong>en ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Rechtsnormen (z. B. AngG, EFZG, u.a.) zur Anwendung kommen.<br />

Die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Hausbesorgergesetzes<br />

und des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1960 wurden auch entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />

Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Lehrlingen<br />

Es gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG).<br />

21


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

7. Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA<br />

Die AUVA kann Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmer/innen Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit sowie nach Unfällen (Ar<strong>bei</strong>ts- und Freizeitunfälle) gewähren.<br />

Zuschussberechtigte Dienstgeber/innen<br />

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn<br />

• sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,<br />

• ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA versichert ist,<br />

• ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer nach dem 30. September 2002 einen Unfall hatte bzw. nach<br />

dem 31. Dezember 2004 eine Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit eingetreten ist,<br />

• die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei (Unfall) bzw. länger als 10 (Krankheit) aufeinan<strong>der</strong> folgende<br />

Tage dauerte,<br />

• das Entgelt fortgezahlt wurde,<br />

• sie einen Zuschuss-Antrag stellen.<br />

Erläuterungen <strong>der</strong> Dienstnehmerzahl<br />

1. Bei wechseln<strong>der</strong> Dienstnehmerzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbare<br />

durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen<br />

im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden.<br />

2. Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmer/innen nur deshalb überschritten<br />

wird, weil <strong>der</strong> Betrieb bis zu 3 Lehrlinge o<strong>der</strong> begünstigte Behin<strong>der</strong>te im Sinne des Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetzes<br />

beschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend <strong>der</strong> Ausbildung Jugendlicher<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigung Behin<strong>der</strong>ter dienen, wie Lehrwerkstätten o<strong>der</strong> integrative Betriebe.<br />

Höhe des Zuschusses<br />

Der Zuschuss beträgt 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von 8,34 %<br />

des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (mit Ausnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) – unter Außerachtlassung<br />

<strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung nach Unfällen gebühren Zuschüsse ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung<br />

für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),<br />

wenn die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.<br />

Bei Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung<br />

für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),<br />

wenn die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als zehn aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.<br />

Je Dienstverhältnis werden Zuschüsse <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ungen nach Unfällen und durch Krankheit für<br />

insgesamt höchstens 42 Tage pro Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt.<br />

Auszahlung des Zuschusses<br />

Der Zuschuss wird ausgezahlt<br />

• jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monates nach dem Ende des Quartals, in dem <strong>der</strong> Antrag<br />

gestellt wurde,<br />

• für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalen<strong>der</strong>tage je<br />

Dienstverhältnis pro Ar<strong>bei</strong>tsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr).<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung eines zu Unrecht geleisteten Zuschusses<br />

Die AUVA hat einen zu Unrecht geleisteten Zuschuss von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Das Recht auf Rückfor<strong>der</strong>ung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> AUVA<br />

bekannt geworden ist, dass <strong>der</strong> Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde.<br />

Die AUVA kann <strong>bei</strong> Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, z.B. <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse,<br />

auf die Rückfor<strong>der</strong>ung ganz o<strong>der</strong> teilweise verzichten o<strong>der</strong> die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.<br />

Ausschluss von Zuschüssen infolge Zeitablauf<br />

Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches<br />

zu stellen.<br />

22


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

8. Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage täglich: € 141,00<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage monatlich: € 4.230,00<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage jährlich für Son<strong>der</strong>zahlungen: € 8.460,00<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage monatlich für freie DienstnehmerInnen: € 4.230,00<br />

ohne Son<strong>der</strong>zahlungen: € 4.935,00<br />

Die monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt auch für die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage, für den Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag,<br />

für die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, für den Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag, für den<br />

IESG-Zuschlag und für den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz.<br />

Von den Son<strong>der</strong>zahlungen ist keine Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (ausgenommen Kärnten), keine Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage<br />

und kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag zu entrichten.<br />

9. Sachbezüge<br />

Sachbezüge sind bundeseinheitlich wie folgt zu bewerten:<br />

Wert <strong>der</strong> vollen freien Station<br />

Der Wert <strong>der</strong> vollen freien Station ist seit 1. Jänner 2002 mit monatlich € 196,20 anzusetzen. Bei teilweiser<br />

Gewährung <strong>der</strong> vollen freien Station sind anzusetzen:<br />

Sachbezug<br />

Ansatz<br />

täglich monatlich<br />

€ *)<br />

€<br />

Kost und Wohnung 10/10 6,5400 196,20<br />

Kost 8/10 5,2320 156,96<br />

Mittagessen 3/10 1,9620 58,86<br />

Abendessen 2/10 1,3080 39,24<br />

Wohnung<br />

Beheizung u. Beleuchtung<br />

1. und 2. Frühstück, Jause<br />

je 1/10 je 0,6540 je 19,62<br />

*) Dient zur Berechnung <strong>der</strong> Werte für den 2. bis 29. Tag. Nach <strong>der</strong> Multiplikation ist <strong>der</strong> vierstellige Wert nach <strong>der</strong> Euro-<br />

Umrechnungsregel auf zwei Stellen zu runden. Wird <strong>der</strong> Sachbezug nur für einen Tag gewährt, ist <strong>der</strong> o. a. angegebene Wert<br />

auf zwei Stellen zu runden.<br />

Bei Monatslöhnen sind, wenn <strong>der</strong> Sachbezug nur tageweise gewährt wird, folgende Beträge in Ansatz zu<br />

bringen:<br />

Ansatz für ... Tag(e) pro Woche in €<br />

Sachbezug<br />

1 2 3 4 5 6<br />

Kost und Wohnung 28,32 56,64 84,96 113,28 141,60 169,92<br />

Kost 22,65 45,30 67,95 90,60 113,25 135,90<br />

Mittagessen 8,50 17,00 25,50 34,00 42,50 51,00<br />

Abendessen 5,66 11,32 16,98 22,64 28,30 33,96<br />

Wohnung<br />

Beheizung u. Beleuchtung<br />

1. und 2. Frühstück, Jause<br />

je 2,83 je 5,66 je 8,49 je 11,32 je 14,15 je 16,98<br />

Wohnraumbewertung<br />

Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 wurde hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Wohnraumbewertung ab Jänner 2009 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 2 (1) Stellt die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber seinen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern Wohnraum kostenlos<br />

o<strong>der</strong> verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert <strong>der</strong> jeweils am 31. Oktober des<br />

Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in <strong>der</strong> Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5, anzusetzen.<br />

Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vermin<strong>der</strong>n den Sachbezugswert.<br />

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Ausstattung<br />

– unabhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> Nutzfläche – <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des<br />

Richtwertgesetzes entspricht.<br />

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verän<strong>der</strong>t sich folgen<strong>der</strong>maßen:<br />

1. Für Wohnraum, <strong>der</strong> den Standard <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist <strong>der</strong> Wert gemäß<br />

Abs. 1 um 30 % zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

23


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist <strong>der</strong> Wert gemäß Abs. 1 in<br />

Verbindung mit <strong>der</strong> Z 1 um 35 % zu vermin<strong>der</strong>n.<br />

(4) Für Wohnraum, dessen um 25 % vermin<strong>der</strong>ter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als<br />

50 % niedriger o<strong>der</strong> um mehr als 100 % höher ist als <strong>der</strong> sich aus Abs.1 und 3 ergebende Wert, ist <strong>der</strong><br />

um 25 % vermin<strong>der</strong>te fremdübliche Mietzins anzusetzen.<br />

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes<br />

BGBl. Nr. 520/1981, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, vorzunehmen.<br />

(6) Die Quadratmeterwerte <strong>bei</strong>nhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 Mietrechtsgesetzes.<br />

Werden die Betriebskosten von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten<br />

ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.<br />

(7) Bei einer von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte<br />

gemäß Abs. 1 und 3 <strong>der</strong> um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten)<br />

einschließlich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen;<br />

<strong>der</strong> höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.<br />

(8) Trägt die Heizkosten die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von €<br />

0,58 pro m² anzusetzen. Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers kürzen diesen Zuschlag.<br />

(9) Trägt die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist <strong>der</strong><br />

Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des<br />

Ar<strong>bei</strong>tgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag<br />

von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

kürzen diesen Zuschlag.<br />

Die für <strong>2012</strong> anzusetzenden Quadratmeterwerte (Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer;<br />

exklusive Heizkosten) betragen:<br />

Bundesland Richtwert Bundesland Richtwert<br />

Burgenland € 4,47 Steiermark € 6,76<br />

Kärnten € 5,74 Tirol € 5,99<br />

Nie<strong>der</strong>österreich € 5,03 Vorarlberg € 7,53<br />

Oberösterreich € 5,31 Wien € 4,91<br />

Salzburg € 6,78<br />

Beispiel 1:<br />

100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00<br />

Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80<br />

Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 473,20<br />

Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 400,-, gekürzt um 25 % ergäbe dies einen Sachbezugswert<br />

in Höhe von € 300,-. Eine Abweichung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Wert von € 236,60 (€ 473,20 minus<br />

50 %) unterschritten wird. Das ist <strong>bei</strong> dem Beispiel nicht <strong>der</strong> Fall, daher kommt <strong>der</strong> o.a. Wert zum Ansatz.<br />

Beispiel 1 a:<br />

100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00<br />

Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80<br />

Errechneter Wert € 473,20<br />

Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 225,00<br />

Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 300,-, gekürzt um 25 % ergibt dies einen Sachbezugswert<br />

in Höhe von € 225,-. In diesem Fall liegt eine Abweichung um mehr als 50 % vor, sodass ein<br />

Sachbezugswert von € 225,- zum Ansatz kommt.<br />

Diese o.a. Regelung gilt für Wohnungen, die erstmalig im Jahr 2009 den Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur Verfügung<br />

gestellt wurden, gibt es folgende Übergangsregelung:<br />

Ist <strong>der</strong> Sachbezugswert nach <strong>der</strong> neuen Regelung höher als <strong>der</strong> bisherige Sachbezugswert so vermin<strong>der</strong>t<br />

sich <strong>der</strong> neue Sachbezugswert für die Lohnzahlungszeiträume<br />

• des Jahres 2009 um 75 %<br />

• des Jahres 2010 um 50 % und<br />

• des Jahres 2011 um 25 % des Differenzbetrages.<br />

Ab dem Jahr <strong>2012</strong> ist diese Übergangsregelung nicht mehr anzuwenden!<br />

24


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

Der Sachbezug für Wohnungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist mit jährlich € 190,80<br />

(€ 15,90 monatlich) anzusetzen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft gelten<br />

die folgenden Sätze:<br />

Grunddeputate (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) für ständig in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

beschäftigte Angestellte:<br />

Kategorie nach<br />

Kollektivvertrag<br />

Familienerhalter<br />

Alleinstehende<br />

monatlich €<br />

I<br />

II und III<br />

IV und V<br />

VI<br />

60,31<br />

71,94<br />

81,39<br />

95,92<br />

30,52<br />

38,51<br />

42,87<br />

50,87<br />

Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatzes<br />

Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstätte genutzte Kraftfahrzeug während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung<br />

unterliegen, auf einem Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatz des Ar<strong>bei</strong>tgebers zu parken, ist ein Sachbezug<br />

von € 14,53 monatlich anzusetzen.<br />

Diese Regelung ist sowohl <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tnehmereigenen Kraftfahrzeugen, als auch <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tgebereigenen<br />

Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen<br />

anzusetzen ist, anzuwenden.<br />

Parkraumbewirtschaftung liegt dann vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.<br />

Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Kraftfahrzeuges<br />

Privatfahrten von mehr als 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />

Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für<br />

Privatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte) zu benützen, dann sind<br />

als monatlicher Sachbezug 1,5 % <strong>der</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich<br />

Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,--, anzusetzen. Für Kalen<strong>der</strong>monate,<br />

für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein<br />

Sachbezugswert hinzuzurechnen.<br />

Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />

Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr<br />

als 500 km monatlich benützt, ist <strong>der</strong> Sachbezugswert im halben Betrag (maximal somit € 300,--)<br />

anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch an<strong>der</strong>e Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden<br />

Nachweises in Betracht. Beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung<br />

um jene für Dienstfahrten, die durch die Reiserechnungen o<strong>der</strong> Reiseberichte nachgewiesen werden,<br />

vermin<strong>der</strong>t wird; beträgt das Ergebnis höchstens 500 Kilometer, steht <strong>der</strong> halbe Sachbezugswert zu.<br />

Kein Sachbezugswert<br />

Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer<br />

Ausstattung eine an<strong>der</strong>e private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- o<strong>der</strong> ARBÖ-Fahrzeuge,<br />

Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), o<strong>der</strong> wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi),<br />

das privat nicht verwendet werden darf, nach <strong>der</strong> Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.<br />

Weitere Bestimmungen zu den Sachbezügen sind den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen<br />

zu entnehmen.<br />

25


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

10. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile<br />

Der <strong>der</strong> versicherten Person belastende Teil <strong>der</strong> allgemeinen Beiträge (Kranken-, Pensions- u. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag)<br />

darf 20 % <strong>der</strong> Geldbezüge <strong>der</strong>/des Versicherten nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetrag<br />

ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber allein zu tragen.<br />

Beispiel:<br />

Eine Ar<strong>bei</strong>terin erhält neben voller freier Station (€ 196,20) einen monatlichen Bruttobarlohn von € 203,80<br />

Versichertenanteil von € 196,20 + € 203,80 = € 400,00<br />

in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 (17,2 %, ohne Umlagen) = € 68,80<br />

RV des AV-Beitrages N25a € -400,00 3 % = € -12,00<br />

Versichertenanteil ohne AV € 56,80<br />

20 % von € 203,80 sind € 40,76<br />

Die versicherte Person hat also neben <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage und dem Versichertenanteil am<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (je € 2,00) nur € 40,76 zu tragen.<br />

Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben o<strong>der</strong> überhaupt kein Entgelt erhalten,<br />

hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber auch die auf die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer entfallenden<br />

Beitragsteile zu tragen.<br />

11. Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Unter Son<strong>der</strong>zahlungen ist das Entgelt zu verstehen, welches in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen<br />

gewährt wird. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile,<br />

Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug. Von den im Kalen<strong>der</strong>jahr fällig werdenden Son<strong>der</strong>zahlungen sind<br />

bis zur folgenden Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge zu entrichten:<br />

Krankenversicherung<br />

Unfallversicherung<br />

Pensionsversicherung<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung € 8.460,00<br />

Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag<br />

IESG-Zuschlag<br />

NSch-Beitrag<br />

Von Son<strong>der</strong>zahlungen sind keine Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (ausgenommen in Kärnten), keine Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage<br />

und kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag zu entrichten.<br />

Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalen<strong>der</strong>jahres gewährten Son<strong>der</strong>zahlungen so<br />

zu behandeln, als ob diese Zuwendungen zur Gänze von <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/vom letzten Dienstgeber<br />

ausgezahlt worden wären.<br />

Beispiel:<br />

Ein Dienstnehmer beendet am 25. März <strong>2012</strong> das Dienstverhältnis A. Die für das Jahr <strong>2012</strong> gebührenden<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 2.100,00 sind abzurechnen.<br />

Das Dienstverhältnis B dauert vom 26. März bis 12. August <strong>2012</strong>. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnis<br />

gebührenden Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 3.340,00 sind abzurechnen.<br />

Von den aus einem dritten Dienstverhältnis C resultierenden Son<strong>der</strong>zahlungen (für die Zeit vom 13.<br />

August bis 31. Dezember <strong>2012</strong> € 3.500,00) sind € 3.020,00 abzurechnen. Die restlichen € 480,00 sind<br />

<strong>bei</strong>tragsfrei. Bei dieser Aufteilung ist darauf zu achten, dass aus den Dienstverhältnissen A und B bereits<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 5.440,00 gewährt wurden.<br />

12. Trinkgel<strong>der</strong><br />

Trinkgel<strong>der</strong> gelten nach § 49 Abs. 1 ASVG als Entgelt (siehe Pkt. 5, Seite 16) und unterliegen somit <strong>der</strong><br />

Beitragspflicht. Die Feststellung <strong>der</strong> Höhe des Trinkgeldes erfolgt durch Aufzeichnungen <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />

Dienstgebers, durch Erhebungen bzw. Schätzungen (§ 42 Abs. 3 ASVG) des Krankenversicherungsträgers<br />

o<strong>der</strong> durch Pauschalierung (§ 44 Abs. 3 ASVG). Die jeweiligen Trinkgeldpauschalen finden<br />

Sie auf www.avsv.at.<br />

26


13. Urlaubsersatzleistungen/Kündigungsentschädigungen<br />

Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Ersatzleistungen<br />

Im Jahr <strong>der</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses steht <strong>der</strong> Urlaub nur aliquot zu. Für den nicht verbrauchten<br />

aliquoten Urlaub steht an Stelle des Urlaubsentgeltes eine Ersatzleistung zu.<br />

Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren steht an Stelle des Urlaubsentgeltes die<br />

Ersatzleistung ungeschmälert zu.<br />

Für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht die Pflichtversicherung weiter.<br />

Ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt und die allfällige Rückerstattung<br />

<strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt o<strong>der</strong> verschuldeter<br />

Entlassung hat für die Sozialversicherung keine Auswirkung. Dies führt zu keiner Verkürzung <strong>der</strong><br />

Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage.<br />

Die Berechnung des Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses erfolgt<br />

in Werktagen:<br />

Aliquoter Urlaubsanspruch = Voller Jahresurlaubsanspruch x Anzahl Kalen<strong>der</strong>tage an zurückgelegter<br />

Dienstzeit im Urlaubsjahr : 365<br />

Berechnungsgrundlage ist das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses fiktiv gebührende Urlaubsentgelt.<br />

Urlaubsablösen<br />

Die während <strong>der</strong> Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind<br />

gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist<br />

sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in<br />

dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />

Ab dem Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung wird eine Urlaubsablöse nicht mehr zur Kenntnis genommen, weil es<br />

sich da<strong>bei</strong> um eine Umgehung <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt handelt. Auf den Urlaub und somit<br />

die Ersatzleistung kann nicht verzichtet werden. Es gilt das Anspruchsprinzip.<br />

Kündigungsentschädigungen<br />

Pauschaliert gebührende Kündigungsentschädigungen sind auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

umzulegen. Solche Ansprüche verlängern die Pflichtversicherung und bewirken Beitragspflicht.<br />

Sie führen zum Ruhen von Leistungen aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung.<br />

Die Gesetzeslage<br />

Zeiten eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung<br />

führen zu einer Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG). Die zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) fällig werdende pauschalierte<br />

Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfrist umzulegen.<br />

Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so ist<br />

zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen<br />

und im Anschluss daran die Ersatzleistung.<br />

Wie ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu berechnen<br />

Nach dem ASVG beginnt die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung mit dem Ende des ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnisses. Gebührt also zum Zeitpunkt <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, verlängert sich die Pflichtversicherung um die<br />

Zahl <strong>der</strong> Werktage, welche <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ersatzleistung zu Grunde gelegt wurden. Im Hinblick auf<br />

das im ASVG verankerte Anspruchsprinzip ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung auch dann<br />

durchzuführen, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Ersatzleistung nicht realisiert worden ist.<br />

Hinweis<br />

Auf Grund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bestimmungen kommt einer exakt geführten Urlaubskartei wesentliche<br />

Bedeutung zu. Wegen des in <strong>der</strong> Sozialversicherung geltenden Anspruchsprinzips muss die<br />

Urlaubskonsumation anhand <strong>der</strong> Urlaubskartei eindeutig nachvollziehbar sein.<br />

27


Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Beitragsgrundlage<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung ist die betragliche Ersatzleistung für Urlaubsentgelt<br />

als allgemeine Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> darin enthaltene Son<strong>der</strong>zahlungsanteil als Son<strong>der</strong>zahlung zu<br />

verrechnen bzw. zu melden. Alle sonstigen Beiträge und Umlagen (wie auch <strong>der</strong> Betriebliche Vorsorge<strong>bei</strong>trag)<br />

sind ebenfalls abzuführen.<br />

Abmeldung<br />

Auf <strong>der</strong> Abmeldung ist in <strong>der</strong> Rubrik "Ar<strong>bei</strong>tsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses" das Datum<br />

des ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Endes <strong>der</strong> Beschäftigung, unter "Ende des Entgeltanspruches" ist das Datum<br />

des Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom ... bis ... auf dem Meldeformular anzugeben.<br />

In <strong>der</strong> Rubrik "Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages" ist das Datum des Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

einzutragen.<br />

Seit dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,<br />

Kündigungsentschädigung o<strong>der</strong> für nach dem ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses fortgezahltes<br />

Entgelt auch als Anwartschaftszeiten <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet.<br />

28


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

III.<br />

Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall<br />

Das vollständige Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes finden Sie im Internet unter<br />

www.sozialversicherung.at.<br />

A1<br />

A1<br />

A2u<br />

A2<br />

A4u<br />

N14<br />

N14u<br />

A1l<br />

A1l<br />

A2lu<br />

A2l<br />

A4lu<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig)<br />

• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />

Dienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse<br />

o dem EFZG unterliegen, auch Ladner/innen<br />

o dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten<br />

o dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, <strong>der</strong> unter den Geltungsbereich<br />

des Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt;<br />

• Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 und Hausbetreuer/innen, <strong>der</strong>en<br />

Dienstverhältnis nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über <strong>der</strong><br />

Geringfügigkeitsgrenze;<br />

• Ar<strong>bei</strong>ter/innen, die dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz 1960 unterliegen (§ 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG, § 1 Abs. 1<br />

lit. c AlVG);<br />

• Hausgehilfen;<br />

• die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer/innen (Ar<strong>bei</strong>ter/innen)<br />

beschäftigten Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einen<br />

land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />

Fallweise beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen nach §§ 471a - 471e ASVG, wenn <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse<br />

dem EFZG unterliegen.<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A1).<br />

• Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem<br />

Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze;<br />

• Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension<br />

<strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum<br />

ist <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2u).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2u, A2).<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen (geringfügige Beschäftigung)<br />

Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen gemäß<br />

§ 5 Abs. 2 ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringf. beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N14).<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig)<br />

• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />

Dienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis dem Landar<strong>bei</strong>tsgesetz 1984 unterliegt<br />

(§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).<br />

• Dienstnehmer/innen, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes,<br />

einer Gemeinde o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.<br />

• Ar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>bei</strong> Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn<br />

sie dem Landar<strong>bei</strong>tsgesetz 1984 unterliegen.<br />

• Unständig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§ 461 Abs. 1 ASVG, § 1<br />

Abs. 1 lit. a AlVG).<br />

Fallweise beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§§ 471a - 471e ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A1l).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2lu).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2lu, A2l).<br />

29


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

N14<br />

N14u<br />

D1<br />

D1<br />

D2u<br />

D2<br />

D4u<br />

D1p<br />

D2pu<br />

D2p<br />

D4pu<br />

D2x<br />

D4xu<br />

N24<br />

N24u<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (geringfügige Beschäftigung)<br />

Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong><br />

Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR N14).<br />

Angestellte (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig)<br />

• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />

Dienstnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG),<br />

o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong><br />

Schauspielergesetz geregelt ist, auch Ladner/innen;<br />

o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz geregelt ist und<br />

o die Nachtschwerar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten;<br />

• Vertragsbedienstete (VB) des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden, die nach dem Entlohnungsschema<br />

I, K (VB im Krankenpflegedienst gemäß § 61 Abs. 1 VBG), I L o<strong>der</strong> II L entlohnt<br />

werden, sowie VB im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 4 ASVG;<br />

• Geschäftsführer/innen von Kapitalgesellschaften;<br />

• die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigten<br />

Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einen<br />

land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />

Fallweise beschäftigte Personen, die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehören<br />

(§§ 471a - 471e ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D1).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2u).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2u, D2).<br />

• Personen die <strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und<br />

somit Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 2 ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen;<br />

• Dienstnehmer/innen (Angestellte) <strong>bei</strong> exterritorialen Dienstgebern;<br />

• Dienstnehmer/innen (Angestellte), die gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG als im Inland beschäftigt<br />

gelten, auf <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht die Bestimmungen des Angestellten-,<br />

Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong> Schauspielergesetzes anzuwenden sind;<br />

• Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung für die Dauer <strong>der</strong> Berufsausbildung, die<br />

nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, z. B. Unterrichts- und Rechtspraktikanten.<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D1p).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2pu).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2p, D2pu).<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> (Geschäftsleitung) gem. § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR D2x).<br />

Angestellte (geringfügige Beschäftigung)<br />

Teilversicherte § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Angestellte § 5 Abs. 2 ASVG).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Angestellte<br />

§ 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N24).<br />

30


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

L1r<br />

L2ru<br />

L2r<br />

L4ru<br />

L14<br />

L14u<br />

M1r<br />

M2ru<br />

M2r<br />

M4ru<br />

M24<br />

M24u<br />

N21r<br />

N22u<br />

N22r<br />

N23u<br />

N12o<br />

N13o<br />

Freier Dienstvertrag<br />

Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und<br />

dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind.<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L1r).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR L2ru).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR L2r, L2ru).<br />

Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),<br />

die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind.<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR L14).<br />

Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und<br />

dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M1r).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR M2ru).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR M2r, M2ru).<br />

Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),<br />

die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR M24).<br />

Sonstige Beitragsgruppen<br />

• Angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG;<br />

• Angestellte Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und Berufsanwärter iSd Ziviltechnikerkammergesetzes<br />

1993 gemäß § 7 Z. 1 lit. g ASVG<br />

Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab<br />

Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N21r).<br />

Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR N22u).<br />

Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

(vorher BGR N22u, N22r).<br />

• Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986 (§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG)<br />

• Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten<br />

(§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG)<br />

Asylwerber in Bundesbetreuung als auch Landesbetreuung.<br />

*Tabelle für Frauen mit Geburtsdatum ab 02.06.1953 bis 31.03.1954<br />

Änd. <strong>der</strong> Beitragsgruppe auf A2, A2l, D2, D2p, L2r, M2r, N22r mit zutreffendem Än<strong>der</strong>ungsdatum. Die vollständige Tabelle<br />

finden Sie im Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes unter www.sozialversicherung.at<br />

Frauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum Frauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum<br />

02.06.1953- 30.06.1953 01.01.<strong>2012</strong> 02.11.1953 - 01.12.1953 01.08.<strong>2012</strong><br />

01.07.1953 01.02.<strong>2012</strong> 02.12.1953 - 31.12.1953 01.09.<strong>2012</strong><br />

02.07.1953 - 01.08.1953 01.03.<strong>2012</strong> 01.01.1954 01.10.<strong>2012</strong><br />

02.08.1953 - 01.09.1953 01.04.<strong>2012</strong> 02.01.1954 - 01.02.1954 01.11.<strong>2012</strong><br />

02.09.1953 - 30.09.1953 01.05.<strong>2012</strong> 02.02.1954 - 01.03.1954 01.12.<strong>2012</strong><br />

01.10.1953 01.06.<strong>2012</strong> 02.03.1954 - 31.03.1954 01.01.2013<br />

02.10.1953 - 01.11.1953 01.07.<strong>2012</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />

Das jeweilige Anfallsalter wird mit dem Tag vor dem Geburtstag vollendet. Die Umstufung auf die zutreffende Beitragsgruppe<br />

hat mit dem nächstfolgendem Monatsersten zu erfolgen (z.B. Geburtsdatum 01.10.1952 – das 60. Lebensjahr<br />

wird mit 30.09.<strong>2012</strong> vollendet – neue Beitragsgruppe ab 01.10.<strong>2012</strong>).<br />

31


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

2. Beitragsgruppen und Beitragssätze<br />

Beitragsgruppen<br />

Gesamt<br />

DG-<br />

Anteil<br />

DN-<br />

Anteil<br />

Krankenversicherung<br />

inkl. 1) + 3)<br />

Gesamt<br />

Unfallversicherung<br />

DN-<br />

Anteil<br />

nur DG<br />

Pensionsversicherung<br />

Gesamt<br />

DN-<br />

Anteil<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

Gesamt<br />

DN-<br />

Anteil<br />

A1 37,85 20,65 17,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />

A2u, A2 31,85 17,65 14,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />

A4u 30,45 16,25 14,20 7,65 3,95 --- 22,80 10,25 --- ---<br />

N14<br />

4)<br />

1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />

N14u<br />

4)<br />

--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />

A1l 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />

A2lu, A2l 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />

A4lu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---<br />

N14<br />

4)<br />

1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />

N14u<br />

4)<br />

--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />

2)<br />

D1<br />

37,85 20,78 17,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />

D1p 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />

D2u, D2<br />

2)<br />

31,85 17,78 14,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />

D2pu, D2p 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />

D4u<br />

2)<br />

30,45 16,38 14,07 7,65 3,82 --- 22,80 10,25 --- ---<br />

D4pu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---<br />

D2x<br />

5)<br />

31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25<br />

D4xu<br />

5)<br />

30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25<br />

N24<br />

N24u<br />

4)<br />

4)<br />

1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />

--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />

L1r, M1r 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />

L2ru, M2ru 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- --<br />

L2r, M2r 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />

L4ru, M4ru 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- --<br />

L14, M24<br />

4)<br />

1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />

L14u, M24u<br />

4)<br />

--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />

N21r<br />

N22u, N22r<br />

N23u<br />

N12o<br />

N13o<br />

2)<br />

2)<br />

2)<br />

4)<br />

6)<br />

15,05 8,23 6,82 7,65 3,82 1,40 --- --- 6,00 3,00<br />

9,05 5,23 3,82 7,65 3,82 1,40 --- --- --- ---<br />

7,65 3,83 3,82 7,65 3,82 --- --- --- --- ---<br />

8,95 8,95 --- 7,55 --- 1,40 --- --- --- ---<br />

7,55 7,55 --- 7,55 --- --- --- --- --- ---<br />

Sonstige Beiträge<br />

und Umlagen<br />

Gesamt DG-Anteil DN-<br />

Anteil<br />

AK 0,50 --- 0,50<br />

WF 1,00 0,50 0,50<br />

LK 0,75 --- 0,75<br />

Sonstige Beiträge<br />

und Umlagen<br />

Gesamt DG-Anteil DN-<br />

Anteil<br />

SW 1,40 0,70 0,70<br />

IE 0,55 0,55 ---<br />

NB 2,00 2,00 ---<br />

BV 1,53 1,53 ---<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

6)<br />

inklusive Zusatz<strong>bei</strong>trag gem. § 51b ASVG (0,5 %)<br />

inklusive Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51c ASVG (0,1 %)<br />

inklusive Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51e ASVG (0,1 %)<br />

sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen befreit, BV-Beitrag ist zu entrichten<br />

Die Beiträge sind zur Gänze vom Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber <strong>der</strong><br />

Unternehmung, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> er tätig ist, Anspruch auf Erstattung <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Beiträge.<br />

sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen sowie des BV-Beitrages befreit<br />

32


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

3. Beitragsgruppen und Beitragssätze für Lehrlinge<br />

Beitragsgruppen<br />

Arb. Lg.<br />

ohne<br />

HA-L*)<br />

Arb. Lg.<br />

mit<br />

HA-L*)<br />

Ang. Lg.<br />

L+F**) Lg.<br />

ohne<br />

HA-L*)<br />

L+F**) Lg.<br />

mit<br />

HA-L*)<br />

Jäger Lg.<br />

Lehrzeit 2 Jahre<br />

im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />

im 2. Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8w<br />

Lehrzeit 2 ½ Jahre<br />

im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />

im 2. Lehrjahr<br />

½ Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />

½ Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8w<br />

im 3. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3w<br />

Lehrzeit 3 Jahre<br />

im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />

im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />

im 3. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3w<br />

Lehrzeit 3 ½ Jahre<br />

im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />

im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />

im 3. Lehrjahr<br />

½ Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3v<br />

½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />

im 4. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />

Lehrzeit 4 Jahre<br />

im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />

im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />

im 3. Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3v<br />

im 4. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />

*) HA-L = Hilfsar<strong>bei</strong>terlohn; § 1 Abs. 1 lit. b AlVG: Ar<strong>bei</strong>tslosenversichert sind Lehrlinge im letzten Lehrjahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong> vereinbarten<br />

Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in <strong>der</strong> Höhe<br />

des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />

**) L+F = Land- und Forstwirtschaft<br />

33


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Beitragssätze<br />

Beitragsgruppen<br />

Gesamt<br />

DG-<br />

Anteil<br />

Lg.-<br />

Anteil<br />

Kranken-<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosen-<br />

UV Pensionsversicherung<br />

versicherung *)<br />

versicherung<br />

Ges DG Lg. DG Ges. DG Lg. Ges. DG Lg.<br />

ARBEITER - LEHRLINGE<br />

A8y 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

A7y 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

A4y 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

A3y 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

LEHRLINGE in <strong>der</strong> LAND- und FORSTWIRTSCHAFT<br />

A8v 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

A7v 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

A4v 30,45 16,33 14,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

A3v 36,45 19,33 17,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

ANGESTELLTEN - LEHRLINGE<br />

D8b 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

D7b 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

D4b 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

D3b 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

JÄGER - LEHRLINGE<br />

D8w 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

D7w 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />

D3w 36,35 19,28 17,07 7,55 3,73 3,82 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />

*) inklusive Zusatz<strong>bei</strong>trag gem. § 51b ASVG (0,5 %) und Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51e ASVG (0,1 %)<br />

SONSTIGE BEITRÄGE UND UMLAGEN<br />

LK 0,75 (LG) nur in <strong>der</strong> Steiermark und Kärnten<br />

AK, WF, SW, NB, IE ----- für Lehrlinge nicht zu entrichten<br />

BV<br />

1,53 (DG)<br />

Seit 1. Oktober 2002 sind für Lehrlinge für die ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit keine Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie für die gesamte<br />

Dauer des Lehrverhältnisses keine Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge zu entrichten.<br />

Weiters ist seit 1. Jänner 2003 für Lehrlinge kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten.<br />

34


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - Beispiele<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte<br />

Allgemeine Beitragsgrundlagen<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />

Allgemeine Beiträge<br />

1. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatslohn:<br />

Für eine Ar<strong>bei</strong>terin/einen Ar<strong>bei</strong>ter mit einem Brutto-<br />

Monatslohn von € 1.500,00 in Beitragsgruppe A1<br />

A1 von € 1.500,00 17,20 % = € 258,00<br />

AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />

WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />

Gesamtabzug € 273,00<br />

Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />

Allgemeine Beiträge<br />

4. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />

Für eine/einen Angestellten mit einem Brutto-<br />

Monatsgehalt von € 1.500,00 in Beitragsgruppe D1<br />

D1 von € 1.500,00 17,07 % = € 256,05<br />

AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />

WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />

Gesamtabzug € 271,05<br />

2. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> täglicher Beitragsgrundlage<br />

(Tageslohn):<br />

5. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> täglicher Beitragsgrundlage<br />

(Tagesgehalt):<br />

Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Ar<strong>bei</strong>ter<br />

mit einem Brutto-Tageslohn (Kalen<strong>der</strong>tag) von<br />

€ 155,00 in Beitragsgruppe A1<br />

Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Angestellten<br />

mit einem Brutto-Tagesgehalt (Kalen<strong>der</strong>tag) von<br />

€ 155,00 in Beitragsgruppe D1<br />

A1 bis € 141,00 17,20 % = € 24,25<br />

AK bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />

WF bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />

über € 141,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />

Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,65<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -141,00 3 % = € -4,23<br />

Gesamtabzug € 21,42<br />

*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />

bis € 1.186,00 (siehe Seite 37)<br />

D1 bis € 141,00 17,07 % = € 24,06<br />

AK bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />

WF bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />

über € 141,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />

Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,46<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -141,00 3 % = € -4,23<br />

Gesamtabzug € 21,23<br />

*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />

bis € 1.186,00 (siehe Seite 37)<br />

3. Dienstnehmeranteil für Bauar<strong>bei</strong>ter mit<br />

Schlechtwetterentschädigung:<br />

Für einen Ar<strong>bei</strong>ter mit einem Brutto-Monatslohn von<br />

€ 5.000,00 in Beitragsgruppe A1<br />

A1 bis € 4.230,00 17,20 % = € 727,56<br />

AK bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />

WF bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />

SW bis € 4.230,00 0,70 % = € 29,61<br />

über € 4.230,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />

Gesamtabzug € 799,47<br />

6. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />

Für einen Angestellten mit einem Brutto-Monatsgehalt<br />

von € 5.000,00 in Beitragsgruppe D1<br />

D1 bis € 4.230,00 17,07 % = € 722,06<br />

AK bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />

WF bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />

über € 4.230,00 <strong>bei</strong>tragsfrei _________<br />

Gesamtabzug € 764,36<br />

35


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />

Allgemeine Beiträge<br />

7. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> unbezahltem Urlaub vom<br />

1.6. bis 15.6. (15 Tage); Beitragsgrundlage vom<br />

16.6. bis 30.6. (15 TG) € 750,00 = fiktives Entgelt<br />

Fiktives Entgelt für die Zeit<br />

vom 1.6. bis 15.6. (15 Tage) € 750,00<br />

Tatsächliches Entgelt<br />

vom 16.6. bis 30.6.<br />

€ 820,00<br />

Gesamt<strong>bei</strong>tragsgrundlage Juni € 1.570,00<br />

DN-Anteil vom fiktiven Entgelt (unbez. Urlaub):<br />

A1 von € 750,00 * 37,85 % = € 283,88<br />

(* inkl. DG-Anteil; ohne AK und WF; siehe Seite 18)<br />

DN-Anteil vom tatsächlichen Entgelt:<br />

A1 von € 820,00 17,20 % = € 141,04<br />

AK von € 820,00 0,50 % = € 4,10<br />

WF von € 820,00 0,50 % = € 4,10<br />

€ 149,24<br />

Gesamtabzug für Juni € 433,12<br />

Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />

Allgemeine Beiträge<br />

8. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />

Für einen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit<br />

einem Bruttomonatsgehalt von € 1.400,00 (Angestellter,<br />

keine AK); inkl. Rückverrechnung des AV-Beitrages<br />

D1 von € 1.400,00 17,07 % = € 238,98<br />

WF von € 1.400,00 0,50 % = € 7,00<br />

Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 245,98<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25c* von € -1.400,00 1 % = € -14,00<br />

Gesamtabzug € 231,98<br />

*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />

über 1.294,00 bis zu € 1.456,00 (siehe Seite<br />

37)<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />

Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />

9. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen:<br />

Bauar<strong>bei</strong>ter mit Schlechtwetterentschädigung:<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00<br />

DN-Anteil A1 € 5.000,00 17,20 % = € 860,00<br />

DN-Anteil SW € 5.000,00 0,70 % = € 35,00<br />

Gesamtabzug € 895,00<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00<br />

DN-Anteil A1 € 3.460,00 17,20 % = € 595,12<br />

DN-Anteil SW € 3.460,00 0,70 % = € 24,22<br />

über € 8.460,00 <strong>bei</strong>tragsfrei<br />

Gesamtabzug € 619,34<br />

Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />

Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />

10. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen:<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00<br />

DN-Anteil D1 € 5.000,00 17,07 % = € 853,50<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00<br />

DN-Anteil D1 € 3.460,00 17,07 % = € 590,62<br />

über € 8.460,00 <strong>bei</strong>tragsfrei<br />

Lehrlinge<br />

Allgemeine Beiträge<br />

1. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y<br />

2. Lehrjahr A7y<br />

Angestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b<br />

2. Lehrjahr D7b<br />

(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)<br />

Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 500,00<br />

Lehrlingsanteil zur Pensionsversicherung<br />

von € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />

(Der Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt in den<br />

ersten <strong>bei</strong>den Lehrjahren zur Gänze.)<br />

Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />

5. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y<br />

2. Lehrjahr A7y<br />

Angestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b<br />

2. Lehrjahr D7b<br />

(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 500,00<br />

LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 500,00<br />

LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />

36


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

2. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nicht<br />

das letzte Lehrjahr ist:<br />

Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 600,00<br />

Lehrlingsanteil zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />

von € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />

3. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies das<br />

letzte Lehrjahr ist:<br />

Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 770,00<br />

Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

von € 770,00 17,20 % = € 132,44<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10<br />

LG-Anteil ohne AV € 109,34<br />

4. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:<br />

Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 900,00<br />

Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

von € 900,00 17,20 % = € 154,80<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00<br />

LG-Anteil ohne AV € 127,80<br />

6. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nicht<br />

das letzte Lehrjahr ist:<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 600,00<br />

LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 600,00<br />

LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />

7. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies das<br />

letzte Lehrjahr ist:<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 770,00<br />

LG-Anteil KV, PV und AV € 770,00 17,20 % = € 132,44<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10<br />

LG-Anteil ohne AV € 109,34<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November gleich wie Juni-SZ<br />

8. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />

Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:<br />

Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 900,00<br />

LG-Anteil KV, PV und AV € 900,00 17,20 % = € 154,80<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00<br />

LG-Anteil ohne AV € 127,80<br />

Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November gleich wie Juni-SZ<br />

5. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>bei</strong> niedrigem Einkommen<br />

Für in <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (AV) Pflichtversicherte mit geringem Einkommen ist <strong>der</strong> Dienstnehmeranteil<br />

am vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag durch drei Einkommensstufen gestaffelt. Je<strong>der</strong> dieser Einkommensstufen ist eine<br />

<strong>der</strong> folgenden Verrechnungsgruppen zugewiesen:<br />

• Verrechnungsgruppe N25a – Summe <strong>bei</strong> gänzlichem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 3 % <strong>bei</strong> einer<br />

monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.186,00).<br />

• Verrechnungsgruppe N25b – Summe <strong>bei</strong> teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 2 % <strong>bei</strong> einer<br />

monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.186,00 bis € 1.294,00).<br />

• Verrechnungsgruppe N25c – Summe <strong>bei</strong> teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 1 % <strong>bei</strong> einer<br />

monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.294,00 bis € 1.456,00).<br />

Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über € 1.456,00 ist <strong>der</strong> normale Versichertenanteil am AV-Beitrag<br />

von 3 % anzuwenden.<br />

Die angeführten Grenzbeträge gelten ab 1. Jänner <strong>2012</strong> und werden jährlich angepasst. Sie sind auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Beiträge von Son<strong>der</strong>zahlungen anzuwenden.<br />

Selbstabrechnende Betriebe<br />

Zunächst erfolgt die Abrechnung <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge mittels Beitragsnachweisung in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Beitragsgruppe mit den dafür vorgesehenen Beitragssätzen.<br />

Danach sind die sich aus den allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen ergebenden Gutschriften<br />

in <strong>der</strong> jeweiligen Verrechnungsgruppe in einer Gesamtsumme abzuziehen.<br />

Vorschreibebetriebe<br />

Die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu<br />

melden. Sie werden in <strong>der</strong> Beitragsvorschreibung als Gutschrift berücksichtigt.<br />

Siehe Kapitel VI., 11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe,<br />

Seite 95.<br />

37


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

6. Beitragsnachweisung<br />

Mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung werden sämtliche <strong>bei</strong>tragspflichtigen Bezüge <strong>der</strong> <strong>bei</strong> dieser Dienstgeberin/diesem<br />

Dienstgeber (im Beitragszeitraum) beschäftigten und <strong>der</strong> Versicherungspflicht unterliegenden Personen abgerechnet.<br />

Nach dem Ende eines jeden Beitragszeitraumes sind die Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> Versicherten innerhalb <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />

(allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen getrennt) zu summieren und in die dafür vorgesehenen<br />

Spalten <strong>der</strong> Beitragsnachweisung einzutragen. In <strong>der</strong> Spalte BV sind die Beiträge (= Summe <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen<br />

zu den Beitragsgruppen x 1,53%) zur Betrieblichen Vorsorge einzutragen.<br />

Die Beitragsnachweisung ist nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes bis spätestens 15. des Folgemonates<br />

dem Versicherungsträger vorzulegen. Die Beitragsnachweisung ist grundsätzlich elektronisch dem Versicherungsträger<br />

zu übermitteln (siehe I. Pkt. 3, ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen , Seiten<br />

5 bis 7.)<br />

Aus den angeführten Beispielen (siehe Seiten 35 bis 37) ergeben sich für die Erstellung <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />

für den Beitragszeitraum Juni <strong>2012</strong> folgende Beitragsgrundlagen:<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen/Angestellte<br />

Bsp. Entgelt A1 D1 A1 D1 AK WF SW IE BV RV-AV<br />

Nr. in € allg. BGL Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

1. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,95<br />

2. 155,00 141,00 141,00 141,00 ______ 141,00 0,00 -141,00<br />

3. 5.000,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 0,00<br />

4. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,95<br />

5. 155,00 141,00 141,00 141,00 ______ 141,00 0,00 -141,00<br />

6. 5.000,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 ______ 4.230,00 76,50<br />

UU 750,00<br />

7.<br />

1.570,00 820,00 820,00 ______ 1.570,00 12,55<br />

820,00<br />

8. 1.400,00 1.400,00 _______ 1.400,00 ______ 1.400,00 21,42 -1.400,00<br />

9. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ 5.000,00 5.000,00 0,00<br />

10. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ ______ 5.000,00 76,50<br />

Gesamt 7.441,00 7.271,00 5.000,00 5.000,00 12.562,00 13.962,00 9.230,00 24.712,00 232,87 *)<br />

Lehrlinge<br />

Bsp. Entsch. A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b BV RV-AV<br />

Nr. in € allgemeine Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

1. 500,00 500,00 500,00 15,30<br />

2. 600,00 600,00 600,00 18,36<br />

3. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,00<br />

4. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,00<br />

5. 500,00 500,00 500,00 15,30<br />

6. 600,00 600,00 600,00 18,36<br />

7. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,00<br />

8. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,00<br />

Gesamt 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 169,52 *)<br />

38


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

*) Rückverrechnung <strong>der</strong> AV-Beiträge (siehe Seite 37)<br />

N25a<br />

3,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage<br />

bis € 1.186,00<br />

€ -141,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />

(Beispiel 2 – Ar<strong>bei</strong>ter)<br />

€ -141,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />

(Beispiel 5 – Angestellte)<br />

€ -770,00<br />

€ -770,00<br />

= € -1.540,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />

(Lehrlinge Beispiel 3 – A3y/D3b – 3.LJ)<br />

€ -900,00<br />

€ -900,00<br />

= € -1.800,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />

(Lehrlinge Beispiel 4 – A3y/D3b – 4. LJ)<br />

€ -770,00<br />

€ -770,00<br />

= € -1.540,00 SZ-Beitragsgrundlage<br />

(Lehrlinge Beispiel 7 – A3y/D3b – 3.LJ)<br />

€ -900,00<br />

€ -900,00<br />

= € 1.800,00 SZ-Beitragsgrundlage<br />

(Lehrlinge Beispiel 8 – A3y/D3b – 4.LJ)<br />

Allg. Beitragsgrundlage € -3.622,00<br />

SZ-Beitragsgrundlage € -3.340,00<br />

Gesamtsumme € -6.962,00<br />

von € -6.962,00 3,00 % = € - 208,86<br />

N25b<br />

2,00 % von <strong>der</strong> monatlichen<br />

Beitragsgrundlage<br />

über € 1.186,00 bis 1.294,00<br />

Kein RV-Beispiel<br />

N25c<br />

1,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage<br />

über 1.294,00 bis € 1.456,00<br />

€ -1.400,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />

(Beispiel 8 – Angestellte)<br />

Allg. Beitragsgrundlage € -1.400,00<br />

SZ-Beitragsgrundlage € 0,00<br />

Gesamtsumme € -1.400,00<br />

von € -1.400,00 1,00 % = € -14,00<br />

Abgleich <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen<br />

Die für ein Kalen<strong>der</strong>jahr mit den monatlichen Beitragsnachweisungen gemeldeten Beitragsgrundlagen werden<br />

mit <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen, die jeweils nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>jahres mit dem Lohnzettel<br />

und Beitragsgrundlagennachweis bekannt zu geben sind, abgestimmt.<br />

39


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Beitragsnachweisung<br />

Papierformular<br />

Elektronische Beitragsnachweisung aus ELDA-Software<br />

40


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Beitragsnachweisung - Hinweise für die Ausfertigung <strong>der</strong> elektronischen Meldung<br />

1 Elektronische Beitragsnachweisung (BN) aus ELDA-Software<br />

In <strong>der</strong> ELDA-Software bzw. im ELDA-Online finden Sie unter Meldungen die „Beitragsnachweisung“, „Nachtrag/Gutschrift<br />

zu BN“, „Storno Beitragsnachweisung“ und „Storno Nachtrag/Gutschrift zu BN“.<br />

2 Dienstgeber / 2a zuständiger Versicherungsträger<br />

Führen Sie bitte in diesen zwei Fel<strong>der</strong>n (2 und 2a) den Dienstgebernamen sowie den zuständigen Versicherungsträger<br />

an.<br />

3 Ordnungsbegriff / Beitragskontonummer<br />

Führen Sie bitte Ihre Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer an.<br />

4 Beitragszeitraum<br />

Als Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, wo<strong>bei</strong> dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. In den<br />

Fel<strong>der</strong>n „(Monat/Jahr)“ führen Sie bitte den Beitragsmonat und das Beitragsjahr an.<br />

5 € 7.441,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 1., 2., 3., 7.<br />

€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechen<strong>bei</strong>spiel 9.<br />

6 € 5.540,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 1., 2., 3., 4. (Lehrling)<br />

€ 5.540,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 5., 6., 7., 8. (Lehrling)<br />

7 € 7.271,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 4., 5., 6., 8.<br />

€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechen<strong>bei</strong>spiel 10.<br />

8 Die Angabe <strong>der</strong> Verrechnungsgruppen und Beitragsgrundlagen (allgemeine Beitragsgrundlagen und<br />

Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen) für die Dienstgeberabgabe (siehe Seite 75), für die Rückverrechnung des AV-<br />

Beitrages (siehe III., Pkt. 5., Seite 37) und das NEUFÖG (siehe IV., Pkt. 8., Seite 60) hat in einer eigenen Zeile<br />

zu erfolgen.<br />

9 Nebenumlagen<br />

Summen <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen. Kein IESG-Zuschlag für Lehrlinge!<br />

10 Diese Beitragsnachweisung enthält…<br />

Füllen Sie diese Rubrik bitte genau und vollständig aus. Mit diesen Angaben bestätigen Sie u.a. die Anzahl<br />

<strong>der</strong> Versicherten, für die Sie Beiträge abrechnen.<br />

11 Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts (Verrechnungsgruppe N89)<br />

Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen, haben das Service-Entgelt mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />

für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen für November bis spätestens 15. Dezember zu zahlen.<br />

12 Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (Verrechnungsgruppe N89)<br />

In dieser Summe werden keine BV-Beiträge für einen unbezahlten Urlaub berücksichtigt.<br />

13 Zuschlag BV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97)<br />

Der für geringfügig Beschäftigte <strong>bei</strong> einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge zu leistende zusätzliche<br />

Beitrag in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag. Dieser Beitrag ist mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung Dezember bzw.<br />

<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung des betreffenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />

abzurechnen.<br />

14 Gesamtsumme inklusive aller Beiträge, Umlagen und Gebühren (Euro und Cent genau) aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen.<br />

41


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />

Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis enthält die für die Finanzämter „Lohnzettel“ und die Sozialversicherung<br />

„Beitragsgrundlagennachweis“ erfor<strong>der</strong>lichen Daten und ist von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung für alle im Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen zu übermitteln.<br />

Im Lohnzettel werden die Daten für die Lohnsteuer sowie die Höhe des durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

eingezahlten Übertragungsbetrages <strong>bei</strong> Übertritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom alten Abfertigungssystem<br />

in das neue System (BMSVG) gemeldet.<br />

Bei Fragen zum Lohnzettel wenden Sie sich bitte an die zuständigen Lohnzettelberater <strong>der</strong><br />

Betriebsstättenfinanzämter (www.elda.at - Menüpunkt “Downloads”).<br />

Im Beitragsgrundlagennachweis werden u.a. die SV-Beitragszeiten und die Summen <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen<br />

sowie <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen für die pflichtversicherten Personen (z.B. Dienstnehmer/innen,<br />

freie Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 4 ASVG, Lehrlinge) gemeldet. Weiters werden für versicherte Personen,<br />

<strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse dem BMSVG unterliegen, die BV-Beitragszeit, die Summe <strong>der</strong> BV-<br />

Beitragsgrundlagen (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) sowie die Höhe des abgerechneten BV-Beitrages (ohne Übertragungsbetrag)<br />

bekannt gegeben.<br />

Die jeweiligen SV-Daten und BV-Daten müssen nicht ident sein, da verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuwenden<br />

sind.<br />

Der Beitragsgrundlagennachweis ist unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Beitragsabrechnung<br />

verpflichtend zu übermitteln. Auch für geringfügig Beschäftigte und für Versicherte in Vorschreibebetrieben<br />

sind Beitragsgrundlagennachweise fristgerecht zu erstatten. Beachten Sie bitte die "Hinweise für die<br />

Ausfertigung". Bei Fragen zum Beitragsgrundlagennachweis wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger.<br />

Die elektronische Übermittlung des Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweises ist bis spätestens Ende<br />

Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres vorzunehmen (siehe I., Pkt. 3. Elektronischer Datenaustausch mit<br />

Dienstgebern – ELDA, Seite 5). Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen<br />

unzumutbar ist, kann ersatzweise <strong>der</strong> amtliche Vordruck (Formular L 16 liegt <strong>bei</strong> den Finanzämtern auf) in Papierform<br />

bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres erstattet werden. Dieses Formular ist<br />

jedenfalls an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden.<br />

Bei je<strong>der</strong> unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist verpflichtend ein Beitragsgrundlagennachweis<br />

bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen (§ 34 ASVG). Die Vorlagefrist beginnt grundsätzlich<br />

mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nur <strong>bei</strong> Kündigung während dem Krankenstand beginnt die<br />

Frist mit dem Ende des Krankenentgeltanspruches.<br />

Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong>m selben Dienstgeber vor, ist für<br />

jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Beitragsgrundlagennachweis zu übermitteln. Eine Summierung <strong>der</strong><br />

Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen (siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Son<strong>der</strong>regelung: Derzeit können die Beitragsgrundlagen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zum selben<br />

Dienstgeber summiert und in einem Beitragsgrundlagennachweis bekannt gegeben werden, wenn Ende<br />

des einen und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>monates liegen<br />

(siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Dauern Versicherungszeiten aufgrund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />

über einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte Beitragsgrundlagennachweise je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich<br />

(siehe 2. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Für jede geringfügige Beschäftigung (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen) und jede vollversicherungspflichtige<br />

Tätigkeit ist ein geson<strong>der</strong>ter Beitragsgrundlagennachweis zu erstatten. Dies gilt auch für<br />

durchlaufende Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse <strong>bei</strong> schwankendem Ar<strong>bei</strong>tsverdienst. Achtung: In diesen Fällen sind sämtliche<br />

Daten zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Daten) auf dem Beitragsgrundlagennachweis zu melden, <strong>der</strong> den<br />

letzten Beitragszeitraum umfasst (siehe 3. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Bei je<strong>der</strong> Korrektur muss <strong>der</strong> unrichtige Beitragsgrundlagennachweis storniert und ein neuer Beitragsgrundlagennachweis<br />

übermittelt werden. Die Daten des stornierten Beitragsgrundlagennachweises müssen mit den Daten<br />

des ursprünglichen Beitragsgrundlagennachweis ident sein. Richtigstellungen o<strong>der</strong> Differenzmeldungen<br />

sind <strong>bei</strong>m Beitragsgrundlagennachweis nicht möglich.<br />

42


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Fall<strong>bei</strong>spiele<br />

1. Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis<br />

Ein Dienstnehmer unterbricht mehrmals im Kalen<strong>der</strong>jahr seine Beschäftigung.<br />

Beispiel: 16.01.2011-06.06.2011 A1 Lösung: SV-BGN 01-08/2011 Arb. und<br />

16.02.2011 BV-Beginn BV 02-08/2011<br />

16.06.2011-31.08.2011 A1 SV-BGN 10-12/2011 Ang. und<br />

16.10.2011-31.12.2011 D1 BV 10-12/2011<br />

2. Urlaubsersatzleistung/Kündigungsentschädigung - Jahreswechsel<br />

Dauern Versicherungszeiten auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />

über einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte „Lohnzettel-SV“ je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Beispiel: EdB 30.11.2011 Lösung: SV-BGN 01-12/2011 und<br />

EdE 15.01.<strong>2012</strong> BV 01-12/2011<br />

EdBV 15.01.<strong>2012</strong> SV-BGN 01/<strong>2012</strong>-01/<strong>2012</strong><br />

UE 01.12.2011 - 15.01.<strong>2012</strong> BV 01/<strong>2012</strong>-01/<strong>2012</strong><br />

EdB = Ende <strong>der</strong> Beschäftigung, EdE = Ende des Entgeltanspruches, EdBV = Ende <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge,<br />

UE = Urlaubsersatzleistung<br />

3. Wechsel Vollversicherung - geringfügige Beschäftigung<br />

Wechselt ein Dienstnehmer während des Kalen<strong>der</strong>jahres von Voll- auf Teilversicherung o<strong>der</strong> umgekehrt, sind<br />

die Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis anzuführen.<br />

Hingegen sind sämtliche Daten zur betrieblichen Vorsorge gesamt auf dem letzten Beitragsgrundlagennachweis<br />

anzugeben; eine Teilung <strong>der</strong> BV-Daten ist nicht vorzunehmen.<br />

Beispiel:<br />

16.01.2011-31.03.2011 D1<br />

16.02.2011 BV-Beginn<br />

01.04.2011-31.05.2011 N24<br />

01.06.2011-30.06.2011 D1 Lösung: SV-BGN 01-12/2011 Ang. und<br />

01.07.2011-30.09.2011 N24 BV 02-12/2011<br />

01.10.2011-31.12.2011 D1 SV-BGN 04-09/2011 Ang.geringf.<br />

4. Unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> Beitragskontonummer<br />

Wechselt <strong>der</strong> Dienstgeber im Zuge einer Firmenumstrukturierung, Betriebssitzverlegung, Firmenfusion o<strong>der</strong><br />

Umstellung <strong>der</strong> Verrechnungsart die Beitragskontonummer (BKNR), ist <strong>der</strong> Beitragsgrundlagennachweis zu<br />

trennen. Die Zuordnung <strong>der</strong> Beitragszeiten und <strong>der</strong> Grundlagen zu den jeweiligen Kontonummern ist vorzunehmen.<br />

Beispiel: 01.01.2011-30.06.2011<br />

Kto: 001.....<br />

01.07.2011-31.12.2011<br />

Kto: 002....<br />

Lösung: SV/BV-BGN 01-06/2011<br />

Kto: 001....<br />

SV/BV-BGN 07-12/2011<br />

Kto: 002....<br />

5. Wechsel <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />

Erfolgt ein unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> Beitragsgruppe (z.B. von A1 auf D1) darf <strong>der</strong> Beitragsgrundlagennachweis<br />

nicht geteilt werden. Auch <strong>bei</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lehrzeit ist diese Vorgangsweise zu beachten.<br />

Beispiel:<br />

01.01.2011-30.06.2011 A1<br />

01.07.2011-31.12.2011 D1 Lösung: ein SV/BV-BGN 01-12/2011 Ang.<br />

Beispiele zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis finden Sie auch im Internet unter<br />

www.sozialversicherung.at.<br />

43


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Amtlicher Vordruck<br />

Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />

Formular L 16 (liegt <strong>bei</strong> den Finanzämtern auf)<br />

44


1<br />

2<br />

Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Lohnzettel Finanz/SV:<br />

Elektronische Meldung aus<br />

ELDA Software)<br />

3<br />

Hinweise:<br />

• Die detaillierte Beschreibung<br />

<strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong><br />

entnehmen Sie<br />

bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />

„Datenaustausch<br />

mit<br />

Dienstgebern (DM)“ unter<br />

www.elda.at.<br />

• Die Anmeldung zu<br />

ELDA können Sie unter<br />

www.elda.at im Menüpunkt<br />

„Registrierung“<br />

vornehmen.<br />

5<br />

4<br />

3a<br />

6<br />

7 10<br />

11<br />

8<br />

12<br />

9<br />

14<br />

13<br />

45


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner <strong>2012</strong><br />

Hinweise für die Ausfertigung<br />

Steuerrechtlicher Teil = Lohnzettel<br />

Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffen das Einkommensteuergesetz 1988. Die Finanzamtsnummer<br />

und die Steuernummer sind nur auf Lohnzettel auszuweisen, die auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

des § 84 Abs. 1 <strong>bei</strong>m Betriebsfinanzamt einzubringen sind. Das Betriebsfinanzamt gibt Ihnen<br />

die richtige Finanzamtsnummer erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch telefonisch bekannt.<br />

Maßgebend für die Angabe zur sozialen Stellung ist die Art des Bezuges, <strong>der</strong> im letzten im Lohnzettel enthaltenen<br />

Lohnzahlungszeitraum zur Auszahlung gelangte.<br />

Lehrling = 1 Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter = 5<br />

Ar<strong>bei</strong>terin/Ar<strong>bei</strong>ter = 2 ASVG-Pensionistin/ASVG-Pensionist = 6<br />

Angestellte/Angestellter = 3 Beamtin i.R./Beamter i.R. = 7<br />

Beamtin/Beamter (aktiv) = 4 sonstige Pensionistin/sonstiger Pensionist = 8<br />

keine <strong>der</strong> genannten zutreffend = 0<br />

Nähere Hinweise zu sozialer Stellung 5 bis 8 und 0:<br />

5 Vertragsbedienstete/r des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde o<strong>der</strong> Angehörige/r einer ausgeglie<strong>der</strong>ten<br />

Institution, auf welche(n) das Vertragsbedienstetengesetz Anwendung findet<br />

6 Pensionist/in mit gesetzlich geregelter Pension, ausgenommen Beamtenpensionen (z. B. Pensionszahlungen<br />

nach dem ASVG, GSVG, BSVG, NVG, FSVG, Pensionen von Kammern <strong>der</strong> Rechtsanwälte,<br />

Ziviltechniker und Architekten)<br />

7 Ruhegenuss, Versorgungsgenuss von Bund, Län<strong>der</strong>n, Gemeinden; Pensionen von ehemaligen Beamten<br />

von ausgeglie<strong>der</strong>ten Institutionen/Betrieben (ÖBB, Post AG, Telekom Austria, etc.)<br />

8 Zusatz- bzw. Firmenpensionen, Bezüge aus Pensionskassen, Zusatzpensionen von Kammern (Ar<strong>bei</strong>terkammer,<br />

Wirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Patentanwaltskammer, etc.)<br />

Pensionszahlungen <strong>der</strong> Kirche für Priester/Ordensleute<br />

0 Bezüge aus politischem Mandat (auch Gemein<strong>der</strong>atsentschädigung), Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz<br />

(Waffenübungen), Rückzahlung von Pflicht<strong>bei</strong>trägen an Krankenversicherungsträger,<br />

Pflegegeld-/Blindengeldzahlungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, und dgl.<br />

Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" o<strong>der</strong> "Teilzeitbeschäftigung" ist die im Zeitraum des<br />

Lohnzettels überwiegend zutreffende Beschäftigungsform.<br />

Wurde <strong>der</strong> Alleinverdienerabsetzbetrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer<br />

des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben o<strong>der</strong> konnte diese<br />

nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum <strong>der</strong> betreffenden Person auszuweisen.<br />

Unter den nachstehend angeführten Kennzahlen sind folgende Beträge auszuweisen:<br />

210 Bruttobezüge gemäß § 25 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne<br />

Familien<strong>bei</strong>hilfe bzw. Pflegegeld.<br />

215 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 (z. B. steuerfreie Zuschläge für Überstunden).<br />

220 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />

Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 in Höhe von<br />

620 Euro sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß § 67<br />

Abs. 1. Hier sind auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 einzutragen soweit sie als sonstige Bezüge zu<br />

versteuern sind.<br />

230 Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge, Kammerumlage und<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ung abzüglich <strong>der</strong> unter den Kennzahlen 225 und 226 geson<strong>der</strong>t auszuweisenden<br />

Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß § 67 soweit sie mit festem Steuersatz versteuert<br />

wurden.<br />

225 Einbehaltene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz<br />

versteuert wurden.<br />

226 Einbehaltene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, die mit festem<br />

Steuersatz versteuert o<strong>der</strong> steuerfrei belassen wurden.<br />

46


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

240 Landar<strong>bei</strong>terfreibetrag gemäß § 104.<br />

243 Nicht geson<strong>der</strong>t angeführte steuerfreie Bezüge (z. B. Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Ar<strong>bei</strong>tslohn<br />

sind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen.<br />

260 Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß § 67 innerhalb des<br />

Jahressechstels (Kennzahl 220) entfallende Lohnsteuer.<br />

Unter „Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV“ ist nur jener Betrag einzutragen, <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Wechsel des<br />

Dienstnehmers vom alten ins neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige Betriebliche<br />

Vorsorgekasse einbezahlt wurde.<br />

Angaben zur Ar<strong>bei</strong>tsstätte<br />

Angaben sind nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Adresse <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte von <strong>der</strong> (Firmen)Adresse abweicht.<br />

Eine Ar<strong>bei</strong>tsstätte ist ein (Teil eines) Unternehmen(s) an einem räumlich festgelegten Ort (= Adresse), an<br />

dem o<strong>der</strong> von dem aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die mindestens eine Person (uU auch<br />

nur zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens ar<strong>bei</strong>tet. Diese Definition und die folgenden Erläuterungen<br />

gelten analog auch für Einrichtungen des öffentlichen Bereiches, von Vereinen, Interessenvertretungen,<br />

sonstigen Körperschaften (wie z. B. Ämter, Dienststellen, Geschäftstellen, Büros).<br />

• Ar<strong>bei</strong>tsstätten können sich in Gebäuden bzw. Wohnungen (z. B. Arztpraxis) o<strong>der</strong> außerhalb eines<br />

Gebäudes (z. B. Schottergrube) befinden. Mehrere von einem Unternehmen genutzte Gebäude an<br />

<strong>der</strong>selben Adresse (Hausnummer) gelten als eine Ar<strong>bei</strong>tsstätte. Verteilt sich das Unternehmen auf<br />

mehrere Adressen (auch unterschiedliche Hausnummern <strong>der</strong>selben Straße, z. B. Büro und Werkstatt),<br />

so gilt jede dieser Adressen als eigene Ar<strong>bei</strong>tsstätte und sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.<br />

• In Einkaufszentren, Gewerbeparks o<strong>der</strong> Markthallen befinden sich die einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsstätten meistens<br />

in so genannten Tops. In diesen Fällen gilt jedes Top als eigene Adresse. Falls sich in <strong>der</strong>artigen<br />

baulichen Einrichtungen mehrere Filialen des Unternehmens befinden, gilt daher jede dieser Filialen<br />

als eigene Ar<strong>bei</strong>tsstätte und es sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.<br />

• Baustellen, mobile Verkaufsstände o.Ä. sind keine Ar<strong>bei</strong>tsstätten, da sie nicht auf Dauer eingerichtet<br />

sind. Für dort Beschäftigte ist die Adresse jener Ar<strong>bei</strong>tsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorisch<br />

zugehörten, z. B. die regionale Nie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Ar<strong>bei</strong>tseinteilung vorgenommen<br />

wird.<br />

• Für Beschäftigte mit wechselnden Ar<strong>bei</strong>tsorten (Außendienst, Montage etc.) ist ebenfalls die Adresse<br />

jener Ar<strong>bei</strong>tsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorisch zugehörten, z. B. die regionale<br />

Nie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Ar<strong>bei</strong>tseinteilung vorgenommen wird.<br />

• Für Beschäftigte, die ins Ausland entsendet wurden, ist keine genaue Adresse, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> betreffende<br />

Staat anzugeben.<br />

Straße<br />

Es ist die offizielle Straßenbezeichnung bzw. Hausnummer einzutragen. Falls es keine Straßenbezeichnung<br />

gibt, genügt die Angabe im Ortschaftsfeld.<br />

Ortschaft<br />

Die Angabe <strong>der</strong> Ortschaft ist u.a. deshalb notwendig, da es innerhalb einer Gemeinde gleiche Straßenbezeichnungen,<br />

allerdings in unterschiedlichen Ortschaften geben kann.<br />

Politische Gemeinde bzw. Staat, wenn Ausland<br />

Die Angabe <strong>der</strong> Gemeinde ist deshalb notwendig, da nicht jede Gemeinde eine eigene Postleitzahl hat und<br />

außerdem gleiche Straßenbezeichnungen vorkommen können.<br />

Befindet sich die Ar<strong>bei</strong>tsstätte im Ausland, ist nur <strong>der</strong> Staat anzugeben.<br />

Gemeindekennziffer (entfällt <strong>bei</strong> Ausland)<br />

Die Gemeindekennziffer (5-stellig) finden Sie auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Statistik Austria ("www.statistik.at" unter<br />

"Klassifikationen, Verzeichnisse/Gemeinden, Ortschaften, Postleitzahlen").<br />

47


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

Sozialversicherungsrechtlicher Teil = Beitragsgrundlagennachweis<br />

1 Sozialversicherungsträger<br />

Tragen Sie hier den Code jenes Sozialversicherungsträgers ein, <strong>bei</strong> dem die betroffene Person zur Pflichtversicherung<br />

gemeldet wurde.<br />

<strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Code<br />

Wien 11<br />

Nie<strong>der</strong>österreich 12<br />

Burgenland 13<br />

Oberösterreich 14<br />

Steiermark 15<br />

Kärnten 16<br />

Salzburg 17<br />

Tirol 18<br />

Vorarlberg 19<br />

2 Beitragskontonummer<br />

Führen Sie bitte die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer deutlich und genau an.<br />

3 Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum<br />

In den Spalten "vom" bzw. "bis" und "20__" tragen Sie den Tag, den Monat und die Jahreszahl ein, für die<br />

die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer im betroffenen Kalen<strong>der</strong>jahr Entgelt bezogen hat.<br />

3a Beitragszeitraum<br />

Bei "von" und "bis" ist jeweils nur <strong>der</strong> Monat anzuführen.<br />

Diese Fel<strong>der</strong> sind nur auszufüllen, wenn die gemeldete versicherungspflichtige Beitragszeit von den unter 3<br />

angeführten Daten (Monat) abweicht (z. B. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gewährung einer Urlaubsersatzleistung).<br />

4 Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch<br />

Das Feld "SZ-Anspruch" ist mit einem "J" auszufüllen, wenn die versicherte Person Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />

hatte o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung(en) erhalten hat (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld).<br />

Hatte die versicherte Person keinen Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, ist ein "N" einzutragen.<br />

Wird mit dem Beitragsgrundlagennachweis nur die Son<strong>der</strong>zahlung gemeldet (wenn z. B. <strong>bei</strong> einer längeren<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit die Pflichtversicherung wegen Ende des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis<br />

aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst wird - Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch besteht daher bis<br />

zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses), ist das Feld "SZ-Anspruch" mit einem "J" auszufüllen.<br />

5 Ar<strong>bei</strong>ter/in – Angestellte/r – freie/r Dienstnehmer/in - geringfügig beschäftigt<br />

Ist die versicherte Person eine Ar<strong>bei</strong>terin bzw. ein Ar<strong>bei</strong>ter, ist das Feld mit einem "J", wenn nicht, mit einem<br />

"N" auszufüllen. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Fel<strong>der</strong> (Angestellte/r J/N, freie/r Dienstnehmer/in J/N,<br />

geringfügig beschäftigt J/N).<br />

6 Allgemeine Beitragsgrundlage<br />

Hier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" (auf<br />

den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage) ein. In diese Gesamtsumme darf keinesfalls eingerechnet<br />

werden:<br />

- die Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />

- das <strong>bei</strong>tragspflichtige Teilentgelt *)<br />

- <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag, von dem Sie den zusätzlichen Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag (A13 bzw. A13l)<br />

entrichten müssen, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Schlechtwetterentschädigung<br />

nach dem Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz gebührt.<br />

*) Das im Fall <strong>der</strong> Erkrankung gebührende (<strong>bei</strong>tragspflichtige) Teilentgelt von mindestens 50 % ist nicht in<br />

diese Gesamtsumme einzubeziehen – siehe Pkt. 8 (§ 49 Abs. 3 Z. 9 ASVG).<br />

Sofern nicht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund einer ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Regelung bestand, ist<br />

das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer für die ersten drei Tage einer Erkrankung gebührende Entgelt in<br />

diese Gesamtsumme einzubeziehen.<br />

Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen –<br />

auch <strong>bei</strong> Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt) sind jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis<br />

anzuführen.<br />

48


Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

7 Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Hier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) im ausgewiesenen<br />

Zeitraum "von - bis" (auf den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage) ein.<br />

8 Beitragsgrundlage Teilentgelt<br />

Geben Sie bitte hier den <strong>bei</strong>tragspflichtigen Betrag <strong>der</strong>/des Teilentgelte/s an, das <strong>der</strong> versicherten Person im<br />

Falle einer Erkrankung im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" gebührte (auf den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage).<br />

Beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes Entgelt, das neben einem Kranken- o<strong>der</strong> Wochengeldbezug geleistet<br />

wird, wenn es 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht o<strong>der</strong><br />

übersteigt.<br />

9 Anzahl Tage mit Teilentgelt<br />

In diese Spalte ist die Anzahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage mit Anspruch auf <strong>bei</strong>tragspflichtiges Teilentgelt einzusetzen.<br />

Beachten Sie dazu die Hinweise zu Pkt. 8.<br />

10 Betriebliche Vorsorge<br />

"BV-Beitragsgrundlage inkl. SZ" (Son<strong>der</strong>zahlungen). Tragen Sie hier die Summe <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen<br />

für den laufenden Bezug und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage auf<br />

den Cent genau ein.<br />

11 Eingezahlter Beitrag an BV<br />

Hier ist jener Betrag (auf den Cent genau) einzutragen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber für die<br />

Dienstnehmerin/den Dienstnehmer als betrieblicher Vorsorge<strong>bei</strong>trag mit dem Krankenversicherungsträger<br />

abgerechnet wurde. Ein eventuell geleisteter Übertragungsbetrag ist hier nicht einzutragen. Der für geringfügig<br />

Beschäftigte <strong>bei</strong> einer jährlichen Zahlungsweise zu leistende zusätzliche Beitrag (Verrechnungsgruppe<br />

N97) in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag ist nicht zu berücksichtigen.<br />

12 BV-Beitragszeiten<br />

In <strong>der</strong> Spalte "von" tragen Sie den Monat ein, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorge im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

begonnen hat, in <strong>der</strong> Spalte "bis" den Monat, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorge<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr geendet hat.<br />

13 Ausstellungsdatum<br />

14 Bezugs/Pensionsauszahlende Stelle<br />

Bezugsauszahlende Stelle: Anschrift <strong>der</strong> Firma<br />

Pensionsauszahlende Stelle: Der Pensionsversicherungsträger übermittelt den Lohnzettel für PensionistInnen<br />

nur für steuerrechtliche Zwecke. (Wenn die Bezieherin/<strong>der</strong> Bezieher einer Pension auch geringfügig beschäftigt<br />

ist, wird von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber ein Lohnzettel für die Beschäftigung ausgestellt und<br />

vom Pensionsversicherungsträger ein Lohnzettel für die Pension. Die Summe aus den <strong>bei</strong>den Lohnzetteln ist<br />

für das Finanzamt zur Steuerberechnung maßgebend).<br />

8. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge - Buchungsweg<br />

Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit ohne geson<strong>der</strong>te Auffor<strong>der</strong>ung so rechtzeitig<br />

zu überweisen, dass die gesetzliche, 15tägige Zahlungsfrist auch unter Einrechnung des Bank- bzw. Buchungsweges<br />

eingehalten wird. Dieses sog. Bringschuldverhältnis bedingt also, dass die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong><br />

Zahlung von <strong>der</strong> Wahl des Überweisungstages wie auch des Überweisungsweges abhängt, wo<strong>bei</strong> die Gefahr für<br />

das rechtzeitige Eintreffen <strong>der</strong> Zahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber getragen werden muss. Fällt <strong>der</strong><br />

15. eines Kalen<strong>der</strong>monates auf einen Samstag, Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden<br />

Werktag.<br />

Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so<br />

bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang (Verbuchung<br />

bzw. Wertstellung), so müssen Verzugszinsen in <strong>der</strong> festgelegten Höhe (<strong>2012</strong>: 8,88 % p. a.) vorgeschrieben<br />

werden.<br />

Führen Sie bitte auf den Einzahlungsbelegen die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer unbedingt an!<br />

9. Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

Die allgemeinen Beiträge sind in <strong>der</strong> Regel am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes<br />

fällt. Die Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge werden im Regelfall am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in dem<br />

die Son<strong>der</strong>zahlung fällig wurde (wenn die Son<strong>der</strong>zahlung aber vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt wurde, am letzten<br />

Tag des Auszahlungsmonates).<br />

49


Sonstige Bestimmungen<br />

IV. Sonstige Bestimmungen<br />

1. Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK)<br />

Die Umlage zur Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte (AK) - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu<br />

tragen ist - beträgt 0,5 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage. Die AK ist<br />

grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu leisten. Die Dienstgeberinnen<br />

und Dienstgeber haben für die <strong>bei</strong> ihnen beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen<br />

und Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die Einhebung <strong>der</strong> AK obliegt dem<br />

zur Durchführung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger<br />

und ist von diesem an die Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte abzuführen.<br />

Keine AK ist zu entrichten für:<br />

- nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) o<strong>der</strong> nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung<br />

befindliche Dienstnehmer/innen,<br />

- geringfügig Beschäftigte,<br />

- leitende Angestellte,<br />

- Geschäftsführer/innen und Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Kapitalgesellschaften,<br />

- Rechts- und Patentanwaltsanwärter/innen,<br />

- Notariatskanditatinnen und -kandidaten,<br />

- Berufsanwärter/innen <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen,<br />

- Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen o<strong>der</strong> Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeutinnen und<br />

Pharmazeuten,<br />

- Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.<br />

Zur genauen Feststellung <strong>der</strong> Kammerzugehörigkeit und <strong>der</strong> damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung <strong>der</strong><br />

AK: siehe §§ 10, 11, 17 und 61 Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz 1992 (AKG).<br />

Weiters entfällt die AK <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung.<br />

2. Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen (AGH)<br />

Seit 1.9.2009 gilt eine AGH für Subunternehmen in <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Daran sind jene Unternehmen gebunden,<br />

welche die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) an ein<br />

an<strong>der</strong>es Unternehmen ganz o<strong>der</strong> teilweise weitergeben. Seit 1.1.2011 gilt auch die Reinigung von Bauwerken als<br />

Bauleistung. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19<br />

Abs. 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.<br />

Bis zum Höchstausmaß von 20 % des tatsächlich geleisteten Werklohnes umfasst die AGH jene Beiträge und<br />

Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat o<strong>der</strong><br />

für die es nach dieser Regelung haftet.<br />

Auftrag gebende Unternehmen haben folgende Möglichkeiten, sich von <strong>der</strong> Haftung zu befreien:<br />

• Auftrag an ein Unternehmen, das in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird (Liste<br />

unter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei einsehbar).<br />

• Überweisung von nur 80 % des Werklohnes an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer und 20 % als<br />

Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH).<br />

Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, haftet die Auftraggeberin/<strong>der</strong> Auftraggeber für 20 %<br />

des tatsächlich an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ausbezahlten Haftungsbetrages. Ansprüche aus <strong>der</strong><br />

Haftung sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten<br />

geltend zu machen.<br />

Eine Aufnahme in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen ist <strong>bei</strong> Vorliegen folgen<strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

möglich:<br />

• schriftlicher Antrag an das DLZ-AGH;<br />

• Erbringung von Bauleistungen mindestens drei Jahre lang;<br />

• keine rückständigen Beiträge im zweitvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat;<br />

• keine ausständigen Beitragsnachweisungen für denselben Zeitraum.<br />

Seit 1.7.2011 besteht in Anlehnung an die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 67a ff ASVG gemäß § 82a EStG eine Haftung<br />

auch für lohnabhängige Abgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem<br />

Unternehmen an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die<br />

vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis<br />

zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.<br />

Weitere Informationen und einen Fragen-Antworten-Katalog zur AGH finden Sie unter www.sozialversicherung.at.<br />

50


Sonstige Bestimmungen<br />

3. Betriebliche Vorsorge (BV)<br />

Die Betriebliche Vorsorge ersetzt seit 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein<br />

<strong>bei</strong>tragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung <strong>der</strong> Betrieblichen<br />

Vorsorge erfolgt da<strong>bei</strong> durch regelmäßige Beitragsleistungen <strong>der</strong> Dienstgeber/innen. Die Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />

aus diesem System sind auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Somit richten<br />

sich diese Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nicht gegen ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber, son<strong>der</strong>n gegen<br />

die jeweilige BV-Kasse. Zur Auswahl einer BV-Kasse haben Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen eine<br />

(Betriebs-)Vereinbarung zu schließen.<br />

Auf <strong>der</strong> Internetadresse www.sozialversicherung.at finden Sie in <strong>der</strong> Rubrik „Informationen für Unternehmer“<br />

unter „Abfertigung Neu“ einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum „Betrieblichen<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ (BMSVG).<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des BMSVG über die Betriebliche<br />

Vorsorge für Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen.<br />

Geltungsbereich des BMSVG<br />

- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1.1.2003 begonnen<br />

haben (neue Dienstverhältnisse);<br />

- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1.1.2003 begonnen<br />

haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber und die<br />

Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das Vorsorgesystem<br />

nach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 1.1.2003);<br />

- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG) ab 1.1.2008;<br />

- für Lehrlinge;<br />

- für geringfügig Beschäftigte;<br />

- für Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />

Ausgenommen vom BMSVG sind<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Son<strong>der</strong>bestimmungen,<br />

welche die Betriebliche Vorsorge für Mitar<strong>bei</strong>ter/innen regeln, sind zu beachten),<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen, auf die das<br />

Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,<br />

- freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,<br />

- unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber<br />

o<strong>der</strong> einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,<br />

- land- und forstwirtschaftliche Ar<strong>bei</strong>ter/innen im Sinne des Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 (im Landar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />

1984 wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />

Regelungen bestehen),<br />

- fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie<br />

- Volontäre und „echte“ Ferialpraktikantinnen und – praktikanten (unentgeltlich).<br />

Weiters ist <strong>bei</strong> Dienstverhältnissen das BMSVG nicht anzuwenden, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben<br />

(bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das Betriebliche Vorsorgesystem nicht vereinbart<br />

wird.<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (BUAG) unterliegen, gelten<br />

die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />

über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für <strong>der</strong>artige Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse anzuwenden.<br />

Für die <strong>bei</strong>tragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr <strong>der</strong> BV-Beiträge und<br />

BV-Grundlagen auf Grund von Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger,<br />

son<strong>der</strong>n weiterhin ausschließlich die „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ (BUAK)<br />

zuständig: Neben <strong>der</strong> bestehenden Abfertigungskasse für Bauar<strong>bei</strong>ter/innen wurde eine eigene BV-Kasse<br />

gegründet.<br />

Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>der</strong> BUAK-BV-Kasse zur Verfügung (österreichweit<br />

unter <strong>der</strong> Telefonnummer: 05/795 79-3000; Internetadresse: www.buak-bvk.at).<br />

51


Sonstige Bestimmungen<br />

Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragspflicht<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerin/freien<br />

Dienstnehmer monatlich einen BV-Beitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der 1. Monat einer Beschäftigung <strong>bei</strong> einer<br />

Dienstgeberin/einem Dienstgeber ist somit grundsätzlich <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />

Der Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z. B. die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer die<br />

Beschäftigung am 20.7. bzw. 31.8. auf, beginnt die BV-Beitragspflicht am 20.8. bzw. 1.10. Es ist da<strong>bei</strong> nur<br />

die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen<br />

dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit das BMSVG anzuwenden, die z. B. regelmäßig<br />

am Freitag ausgeübt wird (durchlaufende Versicherungspflicht).<br />

Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses o<strong>der</strong> freien<br />

Dienstverhältnisses mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber erneut ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong><br />

freies Dienstverhältnis geschlossen, setzt die BV-Beitragspflicht mit dem 1. Tag dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisses ein (kein <strong>bei</strong>tragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

<strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisse dem BMSVG unterliegen und auch länger als<br />

1 Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.<br />

Den Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

auf <strong>der</strong> Anmeldung bzw. <strong>bei</strong> Übertritt mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt geben.<br />

Beim Ende <strong>der</strong> Beschäftigung gilt Folgendes:<br />

Ab dem 1.1.2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung<br />

o<strong>der</strong> für nach dem Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch als Anwartschaftszeiten<br />

<strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende <strong>der</strong> Versicherungszeit<br />

entspricht somit dem Ende <strong>der</strong> Anwartschaftszeit <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge.<br />

Höhe <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung – BV-Beitragsgrundlage<br />

Der BV-Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss den BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zur Weiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist im Lohnsummenverfahren dem Krankenversicherungsträger mit<br />

<strong>der</strong> Beitragsnachweisung unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die BV-Beiträge sind innerhalb<br />

<strong>der</strong> üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (i. d. R. 15. des nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates; die verspätete<br />

Einzahlung innerhalb <strong>der</strong> Respirofrist von 3 Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonsten fallen Verzugszinsen<br />

an).<br />

BV-Beitragsgrundlage ist das monatliche Entgelt inklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Welche Leistungen als<br />

Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49<br />

ASVG. Wegen eines allfälligen bv-<strong>bei</strong>tragsfreien ersten Monats darf aber die Son<strong>der</strong>zahlung für die BV-<br />

Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des BV-Beitrages bleiben sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass BV-Beiträge sowohl von geringfügigen Entgelten<br />

als auch vom Entgelt über <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu entrichten sind.<br />

BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte<br />

Seit dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für die Dienstgeberin/den Dienstgeber die Wahlmöglichkeit,<br />

die BV-Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> jährlich zu überweisen.<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich<br />

2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin o<strong>der</strong><br />

freien Dienstnehmerin/eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers o<strong>der</strong> freien Dienstnehmers unterjährig<br />

beendet, und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie <strong>der</strong> BV-<br />

Zuschlag von 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag für diese Dienstnehmerin o<strong>der</strong> freie Dienstnehmerin/diesen<br />

Dienstnehmer o<strong>der</strong> freien Dienstnehmer jedenfalls mit den Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen im Beendigungsmonat<br />

abzurechnen.<br />

52


Sonstige Bestimmungen<br />

Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche Zahlungsweise<br />

o<strong>der</strong> umgekehrt ist nur zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Die Dienstgeberin bzw. Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber bzw. Dienstgeber hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsweise dem zuständigen Träger<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung bis spätestens Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich<br />

zu melden.<br />

Entgeltfreie Zeiträume – BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge zu entrichten,<br />

wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:<br />

Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes ist <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

verpflichtet, einen BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />

Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetzes/KBGG<br />

(täglich € 14,53, voller Monat x 30).<br />

Erhält die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber weiterhin <strong>bei</strong>tragspflichtiges<br />

Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage ebenfalls ein<br />

BV-Beitrag zu zahlen.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines<br />

- Zivildienstes,<br />

- Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis 12 Monate),<br />

- Ausbildungsdienstes.<br />

Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlich aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers einen<br />

BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />

Wochengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin <strong>bei</strong> weiterhin<br />

aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in<br />

Höhe von 1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den<br />

letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich<br />

anteiliger Son<strong>der</strong>zahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.<br />

Die Bestimmung gilt sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.<br />

Krankengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

<strong>bei</strong> weiterhin aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den<br />

Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Hälfte des für den Kalen<strong>der</strong>monat vor Eintritt des Versicherungsfalles <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührenden<br />

Entgeltes. Son<strong>der</strong>zahlungen sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmer/innen.<br />

Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber neben dem Krankengeldbezug,<br />

ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlage<br />

setzt sich in diesem Fall aus <strong>der</strong> 50%igen Entgeltfortzahlung sowie <strong>der</strong> fiktiven<br />

50%igen Bemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage<br />

das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />

Erhält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer volles Krankengeld und von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />

zusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in <strong>der</strong> Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt kein<br />

BV-Beitrag zu zahlen (auch für die Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei); BV-Beitragsgrundlage ist nur die fiktive<br />

50%ige Bemessungsgrundlage.<br />

Das Teilentgelt <strong>bei</strong> Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.<br />

53


Sonstige Bestimmungen<br />

Entgeltfreie Zeiträume - keine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezug<br />

Für Zeiten des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer o<strong>der</strong> die ehemalige<br />

Dienstnehmerin/<strong>der</strong> ehemalige Dienstnehmer, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem Beginn des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges<br />

und dem Ende des letzten bv-pflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als 3<br />

Jahre beträgt, Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />

in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ohne Zuschüsse.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />

an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />

durch.<br />

Familienhospizkarenz<br />

Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes o<strong>der</strong> einer Herabsetzung seiner Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />

wegen Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach §§ 14a o<strong>der</strong> 14b AVRAG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong><br />

Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53<br />

% <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (täglich<br />

€ 14,53, voller Monat x 30).<br />

Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />

führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger durch.<br />

Bildungskarenz<br />

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)<br />

hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten <strong>der</strong> Mittel aus<br />

<strong>der</strong> Gebarung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage in Höhe des von <strong>der</strong><br />

Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetzes.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />

an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />

durch.<br />

Meldung <strong>der</strong> entgeltfreien Zeiträume durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Bei Beendigung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Ende des Entgeltanspruches) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

zwingend eine Abmeldung mit <strong>der</strong> Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes (z. B. „07 Karenz nach<br />

MSchG 1979/VKG“) zu erstatten.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund (z. B. “02 Kündigung durch<br />

den Dienstnehmer“) zu erstatten.<br />

Für die Familienhospizkarenz sind eigene Datensätze bzw. ist ein eigenes Formular zu verwenden. Eine<br />

Meldung ist in allen Fällen <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfor<strong>der</strong>lich – ab 1.1.2005 auch dann, wenn das herabgesetzte<br />

Entgelt über dem Betrag von € 1.570,35 (Wert <strong>2012</strong> gem. § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG, jährliche<br />

Aufwertung) liegt.<br />

Meldung des BV-Beitrages im Lohnsummenverfahren<br />

Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist dem Krankenversicherungsträger auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung bis zum 15.<br />

des Folgemonats unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 (Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge)<br />

zu melden.<br />

Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />

Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />

(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />

und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />

Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />

für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung) in <strong>der</strong><br />

Verrechnungsgruppe N97 anzugeben.<br />

54


Sonstige Bestimmungen<br />

Meldung des BV-Beitrages im Vorschreibeverfahren<br />

Das vorgesehene System <strong>der</strong> Zeiten- und Grundlagenmeldungen macht im Vorschreibeverfahren zusätzlich<br />

eine Meldung über die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge notwendig. Diese Meldung ist jeweils bis zum<br />

7. des Folgemonates zu erstatten. Hat sich die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge gegenüber dem<br />

Vormonat verän<strong>der</strong>t, muss eine Meldung – ggf. auch eine Nullmeldung (siehe VI. Pkt. 12. Meldung<br />

zum BV-Beitrag, Seite 96) – erstattet werden.<br />

Für Betriebe, die von <strong>der</strong> verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung ausgenommen sind, kann das<br />

Formblatt „Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ <strong>bei</strong> den Krankenversicherungsträgern angefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />

Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />

(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />

und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />

Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag im Formular<br />

„Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong><br />

unterjähriger Beendigung) im dafür vorgesehenen Feld (Verrechnungsgruppe N97) anzugeben.<br />

Auswahl und Wechsel <strong>der</strong> BV-Kasse<br />

Jede Dienstgeberin/je<strong>der</strong> Dienstgeber hat rechtzeitig eine BV-Kasse auszuwählen. Die Auswahl <strong>der</strong> BV-<br />

Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.<br />

Für Dienstnehmer/innen, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse zunächst<br />

die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber. Über die beabsichtigte Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse sind alle Dienstnehmer/innen<br />

binnen 1 Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />

binnen 2 Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber eine an<strong>der</strong>e BV-Kasse vorschlagen.<br />

Der Beitrittsvertrag ist zwischen <strong>der</strong> BV-Kasse und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/dem <strong>bei</strong>tretenden<br />

Dienstgeber abzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbeson<strong>der</strong>e auch alle Beitragskontonummern <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/des <strong>bei</strong>tretenden Dienstgebers <strong>bei</strong> allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern<br />

zu enthalten. Die BV-Kasse meldet die Beitragskontonummer/n mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />

BVK-Leitzahl an den Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die Daten<br />

an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Damit entfällt die Verpflichtung <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des<br />

Dienstgebers zur Meldung <strong>der</strong> BVK-Leitzahl an den Versicherungsträger.<br />

Dienstgeber/innen, die noch keine BV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Dienstnehmerinnen<br />

und Dienstnehmern), haben jedenfalls unabhängig davon die BV-Beiträge rechtzeitig an den zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese BV-Beiträge zu<br />

veranlagen (gem. § 446 ASVG). Nach erfolgter Wahl <strong>der</strong> BV-Kasse durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

überweist <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger diese BV-Beiträge samt angefallener Zinsen an die zuständige<br />

BV-Kasse.<br />

Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung einer<br />

Beschäftigten/eines Beschäftigten zur BV keinen Vertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen, wird das<br />

gesetzliche Zuweisungsverfahren für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse und freien Dienstverhältnisse eingeleitet, die<br />

dem BMSVG unterliegen.<br />

Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine BV-Kasse durch den Hauptverband <strong>der</strong><br />

österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordnet wird. Die Zuweisung erfolgt nach einem Schlüssel,<br />

<strong>der</strong> sich an den Marktanteilen <strong>der</strong> BV-Kassen orientiert. Welche BV-Kasse konkret zugeteilt wird, ist nicht<br />

absehbar.<br />

55


Sonstige Bestimmungen<br />

Anspruch aus <strong>der</strong> BV<br />

Die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer kann <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses über den Betrag zur<br />

BV verfügen, wenn<br />

- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />

- bereits 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> 1. BV-Beitragszahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letztmaligen Auszahlung aus <strong>der</strong><br />

BV vergangen sind.<br />

Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />

- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />

- für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens 5 Jahren keine BV-Beiträge nach dem<br />

BMSVG o<strong>der</strong> gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />

- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß<br />

Übergangsbestimmungen).<br />

Der Anspruch auf Verfügung über den Betrag zur BV besteht nicht, wenn<br />

- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Mutterschutzgesetz 1979 o<strong>der</strong> dem Väter-Karenzgesetz),<br />

- <strong>bei</strong> verschuldeter Entlassung,<br />

- <strong>bei</strong> unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />

geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den Betrag zur BV erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />

und vollständige Meldung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beendigungsgründe) ist daher beson<strong>der</strong>s wichtig.<br />

Überführung ins neue System<br />

Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die nach dem<br />

31.12.2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bereits vor dem<br />

Inkrafttreten des BMSVG bestehende Abfertigungsansprüche in das BV-System übergeführt werden können.<br />

Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, dass<br />

ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses die Geltung des<br />

BMSVG anstelle <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />

Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge<br />

nach den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige<br />

Meldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Än<strong>der</strong>ungsmeldung. Aus dem Übertritt<br />

resultierende Übertragungsbeträge aus „Altabfertigungsanwartschaften“ sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />

abzurechnen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />

direkt an diese zu überweisen.<br />

Rechen<strong>bei</strong>spiele für die BV<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage<br />

Monatlicher Bruttolohn<br />

€ 3.470,--<br />

Grundlage für BV-Beitrag<br />

€ 3.470,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 53,09<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Allgem. Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />

€ 3.470,--<br />

Son<strong>der</strong>zahlung Juni<br />

€ 3.470,--<br />

Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />

€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />

56


Sonstige Bestimmungen<br />

Beispiel:<br />

Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (AU) infolge Krankheit vom 12.5.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong><br />

Das Dienstverhältnis unterliegt dem EFZG und dem BMSVG<br />

Beschäftigt seit 10.1.<strong>2012</strong><br />

Entgeltansprüche gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

Volles Entgelt für 6 Wochen<br />

Halbes Entgelt für 4 Wochen<br />

12.5.<strong>2012</strong> - 25.6.<strong>2012</strong><br />

45 Tage (inkl. 3 Feiertage)<br />

26.6.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong><br />

28 Tage<br />

KG ½ vom 26.6.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong><br />

KG voll vom 24.7.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong><br />

100 % Entgeltfortzahlung (EFZ)<br />

50 % Entgeltfortzahlung (EFZ)<br />

Zeitraum<br />

BV-Grundlage<br />

1.5.<strong>2012</strong> - 11.5.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />

12.5.<strong>2012</strong> - 31.5.<strong>2012</strong> EFZ 100 %<br />

1.6.<strong>2012</strong> - 25.6.<strong>2012</strong> EFZ 100 %<br />

26.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> EFZ 50 %<br />

26.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> ½ vor AU<br />

1.7.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong> EFZ 50 %<br />

1.7.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong> ½ vor AU<br />

31.7.<strong>2012</strong> - 31.7.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />

Beitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98<br />

Kollektivvertragliche Entgeltzahlungen während einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (Zuschüsse zum Krankengeld) von<br />

weniger als 50 % sind gem. § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG <strong>bei</strong>tragsfrei; es ist daher auch kein zusätzlicher BV-<br />

Beitrag zu leisten.<br />

Beispiel:<br />

Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während <strong>der</strong> Wochenhilfe<br />

Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MSchG ab 15.5.<strong>2012</strong><br />

Voraussichtlicher Entbindungstermin 10.7.<strong>2012</strong><br />

Dienstverhältnis unterliegt dem BMSVG<br />

Wochengeldbezug vom 15.5.<strong>2012</strong> - 4.9.<strong>2012</strong><br />

Während <strong>der</strong> Zeit des Wochengeldbezuges ist <strong>der</strong> BV-Beitrag nach <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in<br />

Höhe eines Monatsentgelts zu entrichten. Dieses Monatsentgelt wird nach dem in den letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt berechnet. Da<strong>bei</strong> sind auch Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

anteilsmäßig zu berücksichtigen – außer sie sind für die Dauer des Wochengeldbezugs fortzuzahlen.<br />

Zeitraum<br />

BV-Grundlage<br />

1.5.<strong>2012</strong> - 14.5.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />

15.5.<strong>2012</strong> - 31.5.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />

1.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />

1.7.<strong>2012</strong> - 31.7.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />

1.8.<strong>2012</strong> - 31.8.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />

1.9.<strong>2012</strong> - 4.9.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />

Beitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98<br />

Ab dem 5.9.<strong>2012</strong> sind keine BV-Beiträge mehr von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu leisten.<br />

Beispiel:<br />

Abrechnung des BV-Beitrages für geringfügig Beschäftigte <strong>bei</strong> jährlicher Beitragsentrichtung<br />

(gilt auch <strong>bei</strong> unterjährigem Austritt):<br />

Jahressumme <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte = € 7.000,-<br />

BV-Beitrag<br />

Zuschlag BV-Beitrag<br />

Verrechnungsgruppe N98<br />

Verrechnungsgruppe N97<br />

€ 7.000,- x 1,53 % = € 107,10<br />

€ 107,10 x 2,5 % = € 2,68<br />

57


Sonstige Bestimmungen<br />

4. Bonus-System - Entfall<br />

Seit 1.9.2009 gehört das Bonus-System <strong>der</strong> Vergangenheit an. Konkret bedeutet dies, dass für Einstellungen<br />

älterer Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach dem Ablauf des 31.8.2009 kein Bonus gebührt.<br />

Gibt es nach dem 31.8.2009 noch „alte Bonus-Fälle<br />

Ja! Am 31.8.2009 bestehende Bonus-Fälle bleiben weiterhin aufrecht. Der letzte Zeitpunkt, an dem die Einstellung<br />

einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers zu einem Bonus führen kann, ist somit <strong>der</strong> 31.8.2009<br />

(dies gilt auch für Wie<strong>der</strong>einstellungen!). Der Wechsel von einem geringfügigen zu einem ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigen<br />

Dienstverhältnis kann ebenfalls nur noch bis 31.8.2009 einen Bonus begründen.<br />

5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)<br />

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - <strong>der</strong> zur Gänze von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber zu tragen ist - beträgt 0,55 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

sowie <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Der IE ist grundsätzlich für alle <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu<br />

leisten.<br />

Seit 1.1.2008 unterliegen die freien Dienstnehmer/innen auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht und ist<br />

somit für diese Personengruppe auch <strong>der</strong> IE ab 1.1.2008 zu entrichten.<br />

Kein IE ist zu entrichten für:<br />

- Dienstnehmer/innen des Bundes, <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden und <strong>der</strong> Gemeindeverbände;<br />

- Dienstnehmer/innen von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entwe<strong>der</strong> nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln des Völkerrechtes o<strong>der</strong> gemäß völkerrechtlicher Verträge o<strong>der</strong> auf Grund des Bundesgesetzes<br />

über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität<br />

genießen;<br />

- Gesellschafter/innen, denen ein beherrschen<strong>der</strong> Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser<br />

Einfluss ausschließlich o<strong>der</strong> teilweise auf <strong>der</strong> treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen<br />

Dritter beruht o<strong>der</strong> durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;<br />

- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. die das für die vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />

langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben (Übergangsbestimmung);<br />

- Lehrlinge für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit (ab 1.1.2003).<br />

ACHTUNG: Der Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Entgelt wurde erweitert um die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Organes einer juristischen Person, die zu <strong>der</strong>en gesetzlichen Vertretung berufen sind, und um die leitenden<br />

Angestellten, soweit sie jeweils Dienstnehmer/innen sind (§1 Abs. 6 IESG). Für diese versicherten<br />

Personen ist <strong>der</strong> IE ab Jänner 2006 zu entrichten.<br />

Im Falle eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> IE zu entrichten.<br />

58


Sonstige Bestimmungen<br />

6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />

Die LK - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu tragen ist - beträgt 0,75 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />

bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Sie ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben<br />

<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft o<strong>der</strong> diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 ASVG in Verbindung mit den in<br />

den jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>n in Geltung stehenden Landar<strong>bei</strong>terkammergesetzen) und von auf land- und<br />

forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (z. B. Milchmesser <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer<br />

u. ä.) zu leisten.<br />

Keine LK ist zu entrichten<br />

- für Lehrlinge mit Ausnahme jener in Steiermark und Kärnten,<br />

- für freie Dienstnehmer/innen (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten)<br />

- für leitende Angestellte (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark, Salzburg, Tirol), denen dauernd ein<br />

maßgeben<strong>der</strong> Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,<br />

- für Ehegattinnen/Ehegatten, Kin<strong>der</strong>, Kindeskin<strong>der</strong> sowie Schwiegerkin<strong>der</strong> ihrer Dienstgeberin/ihres<br />

Dienstgebers, wenn sie <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach den Bestimmungen<br />

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes unterliegen (Achtung: landesgesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen<br />

beachten),<br />

- für Dienstnehmer/innen in Sägen, Harzverar<strong>bei</strong>tungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und<br />

forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen<br />

dauernd mehr als 5 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind,<br />

- von Son<strong>der</strong>zahlungen mit Ausnahme in Kärnten, wo die LK von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

bis höchstens € 8.460,- jährlich zu leisten ist,<br />

- <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme in <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten),<br />

- in Burgenland und Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in<br />

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern;<br />

dort wird an Stelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage eingehoben (Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz<br />

1992),<br />

- in Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die we<strong>der</strong> in land- und<br />

forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr<br />

als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landar<strong>bei</strong>terkammergesetz unterliegen.<br />

7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB)<br />

Die Dienstgeber/innen haben den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz für jede Dienstnehmerin/jeden<br />

Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> gemäß Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 o<strong>der</strong><br />

eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigt wird und einen Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat<br />

(Artikel XI Abs. 6) erwirbt, einen Beitrag von 2 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />

bis zur jeweiligen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />

Nachtar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden ar<strong>bei</strong>tet, sofern nicht in die Ar<strong>bei</strong>tszeit regelmäßig<br />

und in erheblichem Umfang Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft fällt.<br />

Nachtschwerar<strong>bei</strong>t leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> das Kriterium <strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t<br />

erfüllt hat und unter den in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen<br />

ar<strong>bei</strong>tet.<br />

Ein Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer innerhalb<br />

eines Kalen<strong>der</strong>monates an mindestens sechs Ar<strong>bei</strong>tstagen Nachtschwerar<strong>bei</strong>t erbringt (Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

beachten!).<br />

Die Dienstgeber/innen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />

nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>t geleistet wurde, geson<strong>der</strong>t innerhalb<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Frist mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung dem Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Bei<br />

Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />

59


Sonstige Bestimmungen<br />

8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG)<br />

Mit dem NeuFöG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmten Abgaben,<br />

Beiträgen und Gebühren erleichtert.<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neugründung<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt als Begünstigung, dass Neugrün<strong>der</strong>/innen für beschäftigte<br />

Personen (z. B. Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, freie Dienstnehmer/innen) die Dienstgeber/innen-Anteile<br />

zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung – unbeschadet<br />

des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung – nicht entrichten müssen.<br />

Für Neugründungen bis zum 31.12.2011:<br />

Die Begünstigung umfasst den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />

Wenn die Aufnahme von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach<br />

<strong>der</strong> Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung dennoch mit 12 Monaten ab <strong>der</strong> Neugründung<br />

befristet.<br />

Für Neugründungen nach dem 31.12.2011:<br />

• Die Begünstigung kann im Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

• Die Begünstigung besteht für den Kalen<strong>der</strong>monat, in dem erstmals eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer<br />

beschäftigt wird, und die folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />

• Ab dem zwölften Kalen<strong>der</strong>monat, das dem Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung folgt, ist die Begünstigung<br />

nur noch für die ersten 3 beschäftigten Dienstnehmer/innen anzuwenden.<br />

Das bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer/innen eine För<strong>der</strong>ung im Ausmaß von maximal zwölf<br />

Monaten möglich ist (gemessen ab <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> ersten Dienstnehmerin/des ersten Dienstnehmers).<br />

Für alle weiteren Dienstnehmer/innen ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalen<strong>der</strong>monaten<br />

nach dem Monat <strong>der</strong> Neugründung beschränkt.<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung<br />

Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung gilt jener Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber<br />

erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt; das bedeutet, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen<br />

am Markt angeboten werden.<br />

Erklärung <strong>der</strong> Neugründung<br />

Die Befreiung von den Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trägen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />

tritt nur ein, wenn die Neugrün<strong>der</strong>in/<strong>der</strong> Neugrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bereits im Vorhinein<br />

(das bedeutet <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichen<br />

Vordruck über die "Erklärung <strong>der</strong> Neugründung" mit Beratungsbestätigung <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung<br />

vorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung<br />

(z. B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.<br />

Wenn die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss die<br />

Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen und<br />

bestätigt werden. Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist <strong>bei</strong> den Wirtschaftskammern, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />

<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unter<br />

folgen<strong>der</strong> Adresse abgerufen werden:<br />

http://www.bmf.gv.at/service/formulare/<br />

Beitragsabrechnung<br />

Die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für Neugrün<strong>der</strong>/innen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Beson<strong>der</strong>e<br />

Beitragsgruppen sind nicht vorgesehen. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst nach dem vollen<br />

Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung <strong>der</strong> nicht anfallenden Dienstgeber/innen-Anteile zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz<br />

und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in <strong>der</strong>selben Beitragsabrechnung mit<br />

den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.<br />

Verrechnungsgruppen<br />

N44 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (0,5 %) und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

(1,4 %) - insgesamt 1,9 %<br />

N63 Rückverrechnung Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag - 1,4 %<br />

N69 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag - 0,5 %<br />

60


Sonstige Bestimmungen<br />

Meldeverpflichtung<br />

Wird <strong>der</strong> neugegründete Betrieb während des för<strong>der</strong>ungsbedingten Entfalles des UV- bzw. WF-Beitrages<br />

um bereits bestehende an<strong>der</strong>e Betriebe o<strong>der</strong> Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen we<strong>der</strong> für den<br />

neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen<br />

fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong><br />

Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand <strong>der</strong> zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.<br />

9. Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW)<br />

In <strong>der</strong> durch Schlechtwetter ausfallenden Ar<strong>bei</strong>tszeit sind Ar<strong>bei</strong>ter/innen gemäß § 1 des Bauar<strong>bei</strong>ter-<br />

Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert,<br />

das ihnen <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t (§ 6 Abs. 1 Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) gebührt hätte.<br />

In den übrigen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung sind sie mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzielten<br />

Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert zu halten. Für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trages, <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des SW und<br />

des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die<br />

Grundlage. Den Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag für den Differenzbetrag zwischen dem <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t gebührenden<br />

Ar<strong>bei</strong>tsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung)<br />

trägt die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allein.<br />

Dieser Beitrag ist in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A13 abzurechnen (Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage beachten!). Der Aufwand<br />

für die Schlechtwetterentschädigung wird durch den SW gedeckt.<br />

Ar<strong>bei</strong>tskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1. August 1998 den SW-Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1<br />

lit. h BUAG in den Sachbereich <strong>der</strong> Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer/innen zu leisten.<br />

Beispiel:<br />

Sollar<strong>bei</strong>tszeit: 173 Stunden<br />

Stundenlohn: € 8,--<br />

Schlechtwetterstunden im Beitragszeitraum: 23 Stunden<br />

fiktiver Bruttolohn <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t<br />

173 x 8,-- = € 1.384,00<br />

erzielter Ar<strong>bei</strong>tslohn, 150 Stunden:<br />

150 x 8,-- = € 1.200,00<br />

Schlechtwetterlohn, 23 Stunden, davon 60 %:<br />

23 x 8,-- x 60 % =<br />

€ 110,40<br />

Tatsächlicher Bruttolohn = € 1.310,40<br />

Beitragspflichtiges Entgelt:<br />

A1 = € 1.200,-- + € 110,40 = € 1.310,40<br />

A13 = Differenz v. € 1.384,-- auf € 1.310,40 = € 73,60<br />

Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />

N25c von € -1.310,40 1 % = € -13,10<br />

Der SW, <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer<br />

zu tragen ist, beträgt 1,4 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Der SW ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />

Bei Urlaub ohne Entgeltzahlung ist ebenfalls <strong>der</strong> SW zu entrichten, aber zur Gänze von <strong>der</strong>/vom Versicherten<br />

zu tragen.<br />

Kein SW ist zu entrichten für die Dauer einer Beschäftigung von Ar<strong>bei</strong>ter/innen auf Auslandsbaustellen,<br />

für Lehrlinge und für Angestellte.<br />

61


Sonstige Bestimmungen<br />

10. Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />

Seit dem 1.1.2007 sind folgende Daten <strong>der</strong> im Betrieb unter erschwerten Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen beschäftigten<br />

männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die<br />

bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:<br />

• alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />

schließen lassen,<br />

• die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die <strong>der</strong>artige Tätigkeiten verrichten, und<br />

• die Dauer <strong>der</strong> Tätigkeiten.<br />

Die Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar des<br />

nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres zu erfolgen (z. B. für 2011 frühestens am 1.1.<strong>2012</strong> und spätestens am<br />

29.2.<strong>2012</strong>).<br />

Um ihre Meldepflicht zur Schwerar<strong>bei</strong>t erfüllen zu können, haben die Dienstgeber/innen Aufzeichnungen<br />

über die Schwerar<strong>bei</strong>t in ihrem Betrieb zu führen.<br />

Keine Meldepflicht besteht <strong>bei</strong>:<br />

• einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung, da die Feststellung des Vorliegens<br />

einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit von mindestens 10 % als kausale Folge dieser Tätigkeit<br />

erst im Nachhinein möglich ist, und<br />

• <strong>bei</strong> geringfügiger Beschäftigung.<br />

• Weiters entfällt die Meldepflicht, solange <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber keine Informationen zu<br />

Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung vorliegen, die Schwerar<strong>bei</strong>t im<br />

Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung leisten. Sofern diese Informationen <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung möglich.<br />

Dienstgeber/innen haben <strong>bei</strong> Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung (im Gegensatz<br />

zur Nachtschwerar<strong>bei</strong>t nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, geson<strong>der</strong>ten Beitrag zu entrichten.<br />

Unter www.sozialversicherung.at finden Sie weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog<br />

zum Thema „Schwerar<strong>bei</strong>t“.<br />

62


Sonstige Bestimmungen<br />

11. Service-Entgelt (für die e-card)<br />

Gesetzliche Regelung<br />

Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber am 15. November eines jeden Jahres<br />

für die zu diesem Stichtag <strong>bei</strong> ihr/ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und dessen/<strong>der</strong>en<br />

Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card von € 10,-- einzuheben und an den Krankenversicherungsträger<br />

abzuführen.<br />

Betroffene Personen<br />

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber einzuheben, wenn<br />

für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht:<br />

• Dienstnehmer/innen;<br />

• freie Dienstnehmer/innen;<br />

• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts<br />

fortgezahlt bekommen;<br />

• Lehrlinge;<br />

• Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partner/innen o<strong>der</strong> Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten<br />

dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind;<br />

• Bezieher/innen von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher/innen einer<br />

Kündigungsentschädigung;<br />

• Personen in einem Ausbildungsverhältnis.<br />

Die Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />

die hierfür relevanten Umstände von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden<br />

(z. B. Alleinverdiener/innen-Absetzbetrag). Aus Datenschutzgründen kann <strong>der</strong> Versicherungsträger an die<br />

Dienstgeberin/den Dienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige erteilen.<br />

Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für<br />

• geringfügig Beschäftigte;<br />

• als Angehörige geltende Kin<strong>der</strong>;<br />

• Personen, von denen bekannt ist, dass sie die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber wegen Pensionsantritt<br />

im ersten Quartal des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres von <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

abmelden wird;<br />

• Dienstnehmer/innen, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z. B. Wochenhilfe, Karenz nach dem<br />

MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst);<br />

• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes<br />

fortgezahlt bekommen.<br />

Art <strong>der</strong> Einhebung<br />

Die Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund <strong>der</strong> Daten, die <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin/dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für<br />

jene Personen einzuheben, <strong>bei</strong> denen nach den Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers Mehrfachversicherungen<br />

o<strong>der</strong> Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antrag<br />

<strong>der</strong>/des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.<br />

Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts<br />

Das Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres fällig.<br />

Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen haben das Service-Entgelt in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe<br />

N89 mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen für November bis spätestens 15. Dezember<br />

abzuführen.<br />

Im Vorschreibeverfahren ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe <strong>der</strong> einzuhebenden<br />

Service-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung des<br />

Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 101) zu verwenden.<br />

Rückerstattung des Service-Entgelts<br />

Der Krankenversicherungsträger hat <strong>bei</strong> zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag <strong>der</strong>/des Betroffenen<br />

die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. <strong>bei</strong> Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<br />

<strong>der</strong> Fall sein). Nachdem <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das entrichtete<br />

Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, welche die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

<strong>bei</strong>zubringen hat. Wenn die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des<br />

Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel <strong>bei</strong>bringen kann, werden die Dienstgeber/innen ersucht, im Anlassfall<br />

eine geson<strong>der</strong>te Bestätigung auszustellen.<br />

63


64<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

12. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)<br />

Die Kundinnen- und Kundenfreundlichkeit im Bereich <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation innerhalb <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

soll verbessert werden, indem wichtige Funktionalitäten für die Kundinnen und Kunden<br />

(Dienstgeber/innen, Versicherte und Bevollmächtigte) im Web angeboten werden.<br />

Allgemeine Informationen<br />

Das Projekt WEBEKU betreibt die Umsetzung <strong>der</strong> online Kontoinformation. Kundinnen und Kunden erhalten<br />

eine aktuelle Sicht auf die Beitragskonten <strong>bei</strong> allen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n.<br />

Seit Mai 2010 können alle betroffenen Unternehmen, die <strong>der</strong> Auftraggeber/innen-Haftung unterliegen, Einblick<br />

auf ihr Auftragnehmer/innenkonto nehmen. Weiters wurde eine elektronische Antragstellung (z.B.<br />

Guthabensauszahlung, Unbedenklichkeitsbescheinigung) ermöglicht. Zukünftig ist auch für Unternehmen<br />

eine Abfrage des Beschäftigtenstandes vorgesehen.<br />

Vorteile<br />

• Orts- und zeitunabhängiger Zugriff<br />

• Tagesaktuelle Daten<br />

• Benutzerfreundliche Anwendung<br />

• Einfache Administration<br />

• Rasche Möglichkeit zur Reaktion<br />

• Vermin<strong>der</strong>ung von Rückfragen<br />

• Verringerung <strong>der</strong> Papierflut<br />

Voraussetzungen<br />

Zur Authentifizierung gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

• Authentifizierung mit Handy Signatur o<strong>der</strong> „Bürgerkarte“<br />

• Authentifizierung mit Benutzername und Kennwort<br />

Zuständige Stelle<br />

SV Service Center<br />

Tel.: 05 01 24 6200<br />

Bitte im Inland die erste Null nie weglassen!<br />

Verfahrensablauf Anmeldung<br />

Anmeldung ohne „Bürgerkarte“<br />

• Für eine Erstanmeldung ist eine schriftliche Antragstellung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Verfahrensablauf Weitergabe von Berechtigungen<br />

Mit „Bürgerkarte“<br />

• Sie können Ihre bestehenden Rollen auch an registrierte Benutzer/innen weitergeben. Diese Weitergabe<br />

kann je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> rückgängig gemacht werden.<br />

Ohne „Bürgerkarte“<br />

• Eine Weitergabe kann auch mittels schriftlicher Antragstellung durch die Sozialversicherung erfolgen.<br />

Kosten<br />

Bei Benutzung dieses Online-Services fallen für Sie keine Gebühren an.<br />

Zusätzliche Informationen<br />

Alle Informationen zur Ausstellung einer „Bürgerkarte“ o<strong>der</strong> einer Handy Signatur finden Sie auf<br />

www.buergerkarte.at/de/aktivieren/.<br />

Für die Verwendung von Benutzername und Kennwort gilt:<br />

Eine Person beantragt <strong>bei</strong> einem Sozialversicherungsträger die Vergabe eines Sets von Benutzername-<br />

Kennwort (unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer).<br />

Der Sozialversicherungsträger übergibt Benutzername und Kennwort nach ausreichen<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Identität<br />

entwe<strong>der</strong> im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gegen Vorweis eines amtlichen Lichtbildausweises<br />

o<strong>der</strong> durch qualifizierte Zustellung per RSa-, RSb- o<strong>der</strong> Einschreibbrief.<br />

ACHTUNG: Die Ausgabe von Benutzername und Kennwort bzw. die Übersendung <strong>der</strong> Zugangsdaten<br />

per RSa-, RSb- o<strong>der</strong> Einschreibbrief wird nicht durch alle Sozialversicherungsträger unterstützt.<br />

Fragen und Antworten<br />

Weitere Informationen und Antworten auf eventuelle Fragen finden Sie unter www.sozialversicherung.at.


Sonstige Bestimmungen<br />

13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)<br />

Der WF - <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong>/vom Versicherten zu<br />

tragen ist - beträgt 1 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Der Beitragspflicht unterliegen:<br />

- Personen, die auf Grund eines privat- o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> als Heimar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;<br />

- Dienstgeber/innen, soweit <strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen <strong>bei</strong>tragspflichtig sind;<br />

- Auftraggeber/innen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen Heimar<strong>bei</strong>ter/innen.<br />

Kein WF ist zu entrichten für:<br />

- freie Dienstnehmer/innen;<br />

- Lehrlinge;<br />

- Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />

30.6.2000 abgeschlossen wurden);<br />

- Dienstnehmer/innen in Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />

Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 Anwendung finden;<br />

- Gutsangestellte;<br />

- Dienstnehmer/innen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;<br />

- geringfügig Beschäftigte;<br />

- Dienstnehmer/innen während des geför<strong>der</strong>ten Zeitraumes gemäß NEUFÖG.<br />

Von Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> WF nicht zu entrichten.<br />

Bei mehrfacher Beschäftigung ist <strong>der</strong> WF nur so weit zu leisten, als die Summe <strong>der</strong> Entgelte aus zwei o<strong>der</strong><br />

mehreren Beschäftigungen die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage nicht übersteigt.<br />

65


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

V. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

1. Erntehelfer/innen<br />

Seit 1.7.2000 sind Erntehelfer/innen im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz nur von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

in <strong>der</strong> Pensionsversicherung ausgenommen, somit ist keine geringfügige Beschäftigung<br />

möglich.<br />

Bei Erntehelfer/innen gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz handelt es sich um Fremde, die zur<br />

sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz<br />

im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt wurde.<br />

Diese Regelung gilt somit z. B. für Slowenen, Rumänen und Bulgaren; nicht aber für z. B. Serben, Mazedonier,<br />

Ukrainer o<strong>der</strong> Russen.<br />

Seit <strong>der</strong> Öffnung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes für die neuen EU-Staaten per 1.5.2011 bedeutet das für die Bürger<br />

dieser Staaten freien Zugang zum Ar<strong>bei</strong>tsmarkt. Einerseits ist keine Beschäftigungsbewilligung nach dem<br />

Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz erfor<strong>der</strong>lich, an<strong>der</strong>erseits entfällt die Befreiung von <strong>der</strong> Entrichtung des<br />

Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>trages. Diese Dienstnehmer sind in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1L zu melden.<br />

Die Regelung für Erntehelfer/innen gilt weiterhin für Rumänen und Bulgaren.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten die Erntehelfer/innen als Dienstnehmer.<br />

Neben den SV-Beiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) sind auch die<br />

Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage und <strong>der</strong> IESG-Zuschlag zu entrichten. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag fällt keiner an.<br />

Sofern ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis begründet wird, das länger als einen Monat dauert, besteht BMSVG-Pflicht.<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> Erntehelfer/innen in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist die Beitragsgruppe A11l (KV:<br />

7,65 %, UV: 1,4 %, AV: 6,0 %, LK: 0,75 %) zu verwenden. In den Bundeslän<strong>der</strong>n Wien und Burgenland ist<br />

anstelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage von 0,5 % zu entrichten, jedoch nur<br />

dann, wenn mehr als 10 DN beschäftigt werden o<strong>der</strong> wenn in einem Großbetrieb eine dauernde Verwendung<br />

mindestens einer Ar<strong>bei</strong>tskraft mit abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. (§ 1 Abs. 2 lit. b AKG 1945).<br />

Für Erntehelfer/innen in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,4 %, AV:<br />

6,0 %, AK: 0,5 %, IE: 0,55 %) vorgesehen.<br />

Erntehelfer/innen als geringfügig Beschäftigte<br />

Bei einem Entgelt unter <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2012</strong>: € 376,26) ist die Erntehelferin/<strong>der</strong> Erntehelfer als<br />

geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/beschäftigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich<br />

nicht mehr als Erntehelfer/in im Sinne des Fremdengesetzes. Die Anmeldung <strong>der</strong> Erntehelferin/des<br />

Erntehelfers als geringfügig Beschäftigte/r ist <strong>der</strong> regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.<br />

2. Fallweise Beschäftigte<br />

Unter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

selben Dienstgeberin/<strong>bei</strong>m selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere<br />

Zeit als eine Woche vereinbart ist.<br />

Keine fallweise Beschäftigung liegt z.B. vor, wenn sich eine Person nur einmal wöchentlich (z.B. jeden Montag)<br />

o<strong>der</strong> einmal monatlich (z. B. jeden 15. o<strong>der</strong> jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

zu erbringen verpflichtet. Durch die im Voraus bestimmte, periodisch wie<strong>der</strong>kehrende Ar<strong>bei</strong>tsleistung,<br />

liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.<br />

Versicherungspflicht<br />

Liegt <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalen<strong>der</strong>monat<br />

über <strong>der</strong> täglichen Geringfügigkeitsgrenze (für <strong>2012</strong> täglich € 28,89) o<strong>der</strong> überschreitet <strong>der</strong> gebührende Ar<strong>bei</strong>tsverdienst<br />

pro Kalen<strong>der</strong>monat den Betrag von € 376,26 (für <strong>2012</strong>), unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Voll- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht.<br />

Der durchschnittliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst wird bis zur täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zur Beitragsberechnung<br />

herangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />

Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, tritt nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

ein.<br />

66


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

3. Familienhospizkarenz<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung durch einen privatrechtlichen Ar<strong>bei</strong>tsvertrag –<br />

auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte – haben entsprechend den Regelungen im AVRAG seit<br />

1.7.2002 die Möglichkeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung o<strong>der</strong> Begleitung schwerst erkrankter<br />

Kin<strong>der</strong>). Freie Dienstnehmer/innen unterliegen durch ihren freien Dienstvertrag nicht dem<br />

AVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.<br />

Folgende Maßnahmen können zur Familienhospizkarenz verlangt werden:<br />

- Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />

- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />

- Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />

Für die Dauer <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />

Absicherung. Davon sind geringfügig Beschäftigte ausgenommen: Das einzelne geringfügige<br />

Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Familienhospizkarenz möglich ist, löst nur die Teilversicherung in <strong>der</strong><br />

Unfallversicherung aus.<br />

Sterbebegleitung<br />

Durch § 14a AVRAG haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen die Möglichkeit, eine Herabsetzung, eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit o<strong>der</strong> eine Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung gegen Entfall des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />

für die Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz zu verlangen.<br />

Nahe Angehörige in diesem Sinne sind:<br />

- die Ehegattin/<strong>der</strong> Ehegatte,<br />

- die eingetragene Partnerin/<strong>der</strong> eingetragene Partner,<br />

- die Person, die mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,<br />

- Verwandte in gera<strong>der</strong> Linie (Kin<strong>der</strong>, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie<br />

- Wahl- und Pflegekin<strong>der</strong>.<br />

Diese Regelung gilt auch für:<br />

- Verwandte in <strong>der</strong> Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong>),<br />

- Wahl- und Pflegeeltern,<br />

- leibliche Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehegattin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des Ehegatten o<strong>der</strong> Lebensgefährten.<br />

Ein gemeinsamer Haushalt mit <strong>der</strong> versicherten Person ist nicht Voraussetzung.<br />

Für Kin<strong>der</strong> seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen o<strong>der</strong> persönlichen<br />

Gründen kein Elternteil übernehmen kann.<br />

Dauer: Vorerst für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum. Eine Verlängerung ist<br />

zulässig, wo<strong>bei</strong> die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.<br />

Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die von ihr/ihm verlangte<br />

Maßnahme sowie <strong>der</strong>en Verlängerung schriftlich bekannt zu geben, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Grund für die Maßnahme<br />

bzw. die Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung<br />

des Grundes kann durch eine ärztliche Bestätigung, dass die Angehörige/<strong>der</strong> Angehörige lebensbedrohlich<br />

erkrankt ist, erfolgen. Auf Verlangen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des Ar<strong>bei</strong>tgebers ist eine schriftliche Bescheinigung<br />

über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.<br />

In <strong>der</strong> Regel wird zwischen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

eine Vereinbarung über die Maßnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfolgen. Kommt eine solche<br />

nicht zu Stande, ist ein eigenes Verfahren vorgesehen (Klage <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialgericht).<br />

Begleitung von schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n<br />

Im § 14b AVRAG wird für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen festgelegt, dass eine <strong>der</strong>artige Karenzregelung auch für die<br />

Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n (Wahl-, Pflegekin<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> leiblichen Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehepartnerin, <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des<br />

an<strong>der</strong>en Ehepartners, des eingetragenen Partners o<strong>der</strong> Lebensgefährten) möglich<br />

ist.<br />

Zunächst ist diese Maßnahme auf fünf Monate beschränkt. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer<br />

neun Monate nicht überschreiten. Sonst gelten die Regelungen für die Sterbebegleitung analog.<br />

67


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />

a) Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt ein Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />

§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor. Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice (AMS), die Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />

Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung<br />

- Wenn die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze<br />

lag, wird als Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 814,82<br />

(Wert des Einzelrichtsatzes für <strong>2012</strong>), in <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 1.570,35 herangezogen.<br />

- Solchermaßen geschützte Personen haben während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz aus <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

nur einen Sachleistungsanspruch. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden Beitragszeiten<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung erworben.<br />

- Die Abmeldung von und die Anmeldung zur Pflichtversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin/des Dienstgebers werden von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso die An- und<br />

Abmeldung für das AMS und den Bund). Grundlage dafür sind die von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />

- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz keine Beiträge<br />

zu zahlen.<br />

b) Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

Das herabgesetzte Entgelt liegt unter <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert <strong>2012</strong>:<br />

€ 376,26)<br />

- Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />

§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor.<br />

- Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung vom AMS, die<br />

Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht weiters Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz den Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

und gegebenenfalls den BV-Beitrag vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Entgelt zu entrichten.<br />

- Mit Beginn <strong>der</strong> Familienhospizkarenz wird die Abmeldung von <strong>der</strong> Vollversicherung und die Anmeldung<br />

in <strong>der</strong> Unfallversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers von<br />

<strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso mit Ende <strong>der</strong> Familienhospizkarenz die Abmeldung<br />

von <strong>der</strong> Unfallversicherung und die Anmeldung zur Vollversicherung). Grundlage dafür sind die von<br />

<strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />

- Die An- und Abmeldung für das AMS bzw. für den Bund wird ebenfalls von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

erstellt.<br />

Betreffend Beitragsgrundlagen und Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />

gelten die unter Punkt a) angeführten Bestimmungen.<br />

Das herabgesetzte Entgelt liegt über <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und unter dem Betrag<br />

von € 1.570,35<br />

- Die versicherte Person unterliegt auf Grund dieses Dienstverhältnisses weiterhin <strong>der</strong> Vollversicherung.<br />

- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge,<br />

die sonstigen Beiträge und Umlagen und gegebenenfalls den BV-<br />

Beitrag einzuzahlen.<br />

- Für die versicherte Person wird die Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Pensionsversicherung auf den Betrag<br />

von € 1.570,35 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

werden vom Bund bezahlt. Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnisse<br />

vor. Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter dem Betrag von € 1.570,35 (von dem die<br />

Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu bezahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung<br />

(Grundlagendifferenz) in Bezug auf die Familienhospizkarenz (von dem die<br />

Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber keinen Beitrag zu zahlen hat).<br />

68


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Das herabgesetzte Entgelt liegt über dem Betrag von € 1.570,35<br />

- Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Familienhospizkarenz kommen nicht zur<br />

Anwendung.<br />

- Es hat sich nur die Beitragsgrundlage geän<strong>der</strong>t. Davon sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />

alle Beiträge und Umlagen zu entrichten.<br />

- Diese Personen haben auch während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz Anspruch auf Barleistungen (Kranken-<br />

und Wochengeld) und Sachleistungen.<br />

Meldungen<br />

Die Inanspruchnahme und die Än<strong>der</strong>ung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die<br />

Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zu melden. Für die Meldung <strong>der</strong> Familienhospizkarenz sind eigenständige Meldungen<br />

vorgesehen (Näheres dazu auf Seite 91).<br />

69


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

4. Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />

Zunächst sind die Gruppe <strong>der</strong> Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen bzw. Ferialangestellten und jene <strong>der</strong><br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen.<br />

Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />

Wenn Schüler/innen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt<br />

werden, unterliegen diese als Dienstnehmer/innen <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.<br />

Die Dienstnehmer/innen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsort und ar<strong>bei</strong>tsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zu<br />

beachten:<br />

- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />

- Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />

zu entrichten.<br />

- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.<br />

- Die Beitragsabrechnung erfolgt in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 o<strong>der</strong> D1, je nachdem, welche Tätigkeit<br />

ausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 o<strong>der</strong> N24<br />

anzuwenden.<br />

Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<br />

<strong>der</strong> Meldefristen <strong>bei</strong>m zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten (Pflichtpraktikantinnen/-praktikanten)<br />

„Echte“ Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden.<br />

Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende<br />

Kriterien erfüllt sein:<br />

• keine (persönliche) Ar<strong>bei</strong>tsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit,<br />

keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.<br />

• we<strong>der</strong> Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber<br />

• die Ferialpraktikantinnen/-praktikanten müssen Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende sein, die eine im Rahmen<br />

des Lehrplanes bzw. <strong>der</strong> Studienordnung vorgeschriebene o<strong>der</strong> übliche Tätigkeit verrichten<br />

• es muss sich <strong>bei</strong> den Ferialpraktikantinnen/-praktikanten nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende<br />

einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt<br />

werden<br />

• im Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit muss <strong>der</strong> Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Ar<strong>bei</strong>tsleistung) stehen<br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />

Dienstgebers – einen Unfallversicherungsschutz.<br />

Ein Praktikum kann nicht nur während <strong>der</strong> Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), son<strong>der</strong>n während des ganzen<br />

Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift<br />

richten.<br />

Wichtig:<br />

Werden echten Ferialpraktikantinnen/-praktikanten dennoch Geldleistungen (auch „Taschengeld“)<br />

o<strong>der</strong> Sachleistungen gewährt, sind diese als Dienstnehmer (geringfügig beschäftigt<br />

o<strong>der</strong> vollversichert – je nach Höhe des Entgelts) zur Sozialversicherung anzumelden.<br />

Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende einer bestimmten<br />

Fachrichtung handeln muss und diese im Betrieb entsprechend <strong>der</strong> Fachrichtung<br />

verwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfor<strong>der</strong>nisse sind sorgfältig<br />

aufzubewahren.<br />

70


Son<strong>der</strong>regelung für Ferialpraktikantinnen/-praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:<br />

Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Für die Praktikantinnen/Praktikanten in dieser Branche gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen:<br />

- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.<br />

- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.<br />

- Es ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag anzuwenden; Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben Anspruch auf ein<br />

Entgelt in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />

Lehrjahr.<br />

- Diese Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind Dienstnehmer/innen und deshalb in <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />

A1 o<strong>der</strong> D1 abzurechnen.<br />

Die in § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG genannten Personen sind jedenfalls nach dem ASVG pflichtversichert.<br />

5. Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe<br />

- Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung o<strong>der</strong> als individuelle Berufsorientierung<br />

gem. § 13b SchUG (individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal 5<br />

Tage im Schuljahr) und werden we<strong>der</strong> Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist keine Anmeldung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Ein Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.<br />

- Bei einer individuellen Berufsorientierung außerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit (ohne Schulbezug, auf Eigeninitiative)<br />

ist <strong>bei</strong> Personen im o<strong>der</strong> nach dem 8. Schuljahr maximal 15 Tage pro Betrieb und Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

ein <strong>bei</strong>tragsfreier Unfallversicherungsschutz ohne Meldung <strong>bei</strong> einem Sozialversicherungsträger möglich.<br />

Dies gilt jedoch nur, solange jemand noch Schüler ist (z.B. zwischen 7. und 8. Klasse des Gymnasiums),<br />

nicht jedoch wenn die Schule abgebrochen o<strong>der</strong> beendet worden ist.<br />

- Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesstelle <strong>der</strong> Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />

(www.auva.at)<br />

- Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für<br />

eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Einglie<strong>der</strong>ung in den<br />

Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Ar<strong>bei</strong>tszeit, Vorgabe des Ar<strong>bei</strong>tsortes, persönliche Ar<strong>bei</strong>tsleistungspflicht,<br />

Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt) und es liegt ein Dienstverhältnis<br />

gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> (Probe-) Tätigkeit<br />

vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist dennoch<br />

von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen und stellt jedenfalls <strong>der</strong><br />

Anspruchslohn laut lohngestalten<strong>der</strong> Norm die Beitragsgrundlage dar.<br />

71


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

6. Freier Dienstvertrag<br />

Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />

Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />

- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wo<strong>bei</strong> die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />

erbracht werden muss,<br />

- durch eine je<strong>der</strong>zeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />

Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />

- Möglichkeit, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit selbst zu bestimmen,<br />

- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />

- Vertragsdauer: auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit,<br />

- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />

Entscheidend ist da<strong>bei</strong>, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, <strong>der</strong>en Durchführung<br />

- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />

son<strong>der</strong>n dass Dienste einer mehr o<strong>der</strong> weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete o<strong>der</strong> aber für<br />

eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />

Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />

freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />

Dienstleistungen können Ar<strong>bei</strong>ten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedwe<strong>der</strong> Art sein, unabhängig davon, ob die<br />

Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />

schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Vertrages o<strong>der</strong> durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

Beginn: mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />

Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />

so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />

Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />

Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle an<strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen auch.<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />

Dienstgeberabgabe und Auswirkung <strong>bei</strong> mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />

DienstnehmerInnen.<br />

Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie <strong>bei</strong> den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />

in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

GKK des Ortes <strong>der</strong> Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt <strong>der</strong> Wohnsitz<br />

als Beschäftigungsort.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalen<strong>der</strong>monat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />

mit <strong>der</strong> errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />

Die nicht <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 16 bis 20 angeführt und gelten auch für<br />

diese Versicherungsverhältnisse.<br />

Aufwandsersätze sind allerdings nur dann <strong>bei</strong>tragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber von <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />

gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

Als monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt<br />

1. wenn keine Son<strong>der</strong>zahlungen bezogen werden, das 35fache<br />

(<strong>2012</strong>: € 4.935,--)<br />

2. sonst das 30fache <strong>der</strong> täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

(<strong>2012</strong> € 4.230,-- und für Son<strong>der</strong>zahlungen jährlich € 8.460,--)<br />

72


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Liegt kein voller Kalen<strong>der</strong>monat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel <strong>der</strong> unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführten<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu rechnen.<br />

Beitragssätze<br />

Freie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %<br />

Dienstgeber/in: 20,73 %<br />

Sonstige Beiträge und Umlagen<br />

Mit 01.01.2008 wurden freie Dienstnehmer/innen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen für die Bereiche<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab<br />

1.1.2008 für freie Dienstnehmer/innen auch die Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> IE an den<br />

zuständigen Träger <strong>der</strong> Krankenversicherung abzuführen.<br />

Freie Dienstnehmer/innen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitar<strong>bei</strong>tervorsorge einbezogen<br />

(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitar<strong>bei</strong>ter- und<br />

Selbständigenvorsorgegesetz) und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zukunftsvorsorge den Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen gleichgestellt. Nur jene<br />

Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von <strong>der</strong> Anwendung<br />

auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.<br />

Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark und Kärnten sind Ar<strong>bei</strong>ter<br />

und Angestellte in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammer zugehörig und daher ist die LK zu<br />

entrichten. Der Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.<br />

Beitragsgruppen<br />

Für die freien Dienstnehmer/innen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:<br />

L1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind<br />

L2ru =<br />

freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr<br />

vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L1r)<br />

L2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und nach Vollendung<br />

des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer – ab<br />

Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2ru)<br />

L4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2r bzw. L2ru)<br />

M1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind<br />

M2ru =<br />

freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />

58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher<br />

BGR M1r)<br />

M2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und nach Vollendung<br />

des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer<br />

– ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2ru)<br />

M4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />

60. Lebensjahr vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2r bzw.<br />

M2ru)<br />

L14 = geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

L14u =<br />

M24 =<br />

M24u =<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit, die das 60. Lebensjahr vollendet<br />

haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L14)<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit, die das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M24)<br />

Hinweis: Für Personen, die am 2. Juni 1953 o<strong>der</strong> danach geboren sind, ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

weiterhin zu entrichten.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

• Personen, die bereits auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG<br />

o<strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind<br />

• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt<br />

• Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

(Kammer) begründet, ausüben<br />

• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffen<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e als Künstler im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt<br />

• Bäuerliche Nachbarschaftshilfe<br />

73


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

7. Geringfügig Beschäftige<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt, das die jeweils geltende/n Geringfügigkeitsgrenze/n<br />

nicht übersteigt, begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Geringfügigkeitsgrenzen <strong>2012</strong>:<br />

1. wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit<br />

als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart ist und für<br />

einen Ar<strong>bei</strong>tstag im Durchschnitt ein Entgelt<br />

von höchstens € 28,89<br />

insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 gebührt<br />

2. wenn das Beschäftigungsverhältnis für<br />

mindestens einen Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />

unbestimmte Zeit vereinbart ist und im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat kein höheres Entgelt als € 376,26 gebührt<br />

Für fallweise beschäftigte Personen gilt die Regelung nach Punkt 1.<br />

Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht:<br />

- für Lehrlinge<br />

- für Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und<br />

des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.<br />

Juli 2000 begonnen wurden<br />

- für Kurzar<strong>bei</strong>ter/innen, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht<br />

übersteigt, da wegen Kurzar<strong>bei</strong>t die sonst übliche Zahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden nicht erreicht wird.<br />

Des Weiteren sind die Geringfügigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn das Entgelt den monatlichen<br />

Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe<br />

des betreffenden Monates begonnen o<strong>der</strong> geendet hat o<strong>der</strong> unterbrochen wurde.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrechtlich sind diese Dienstnehmer/innen jenen gleichgestellt, die <strong>der</strong> Vollversicherungspflicht (Kranken-,<br />

Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl <strong>bei</strong><br />

Angestellten als auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ter/innen die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung<br />

durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zu leisten.<br />

Dauert die Erkrankung länger und ist <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung<br />

mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung, bzw. <strong>bei</strong> neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />

Vorgangsweise <strong>bei</strong> Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />

Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />

vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />

und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />

Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />

Kommt es während des Bestandes <strong>der</strong> Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />

vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />

Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />

Treten <strong>bei</strong> Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />

während des Kalen<strong>der</strong>monates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />

für <strong>bei</strong>de betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />

74


Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige<br />

Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.<br />

Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />

Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Sofern ein ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) besteht<br />

bzw. wenn Son<strong>der</strong>zahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden - Vorschreibebetrieb - und<br />

abzurechnen - Selbstabrechner - (Siehe Beitragszeitraum).<br />

Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer/innen ist <strong>der</strong> Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag (1,4 %) in folgenden<br />

Beitragsgruppen abzurechnen:<br />

N14 Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

N24 Angestelltentätigkeit<br />

L14 freier Dienstnehmer mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

M24 freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />

Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24<br />

Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe <strong>der</strong> monatlichen<br />

allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Son<strong>der</strong>zahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnen<br />

und freie DienstnehmerInnen) im Kalen<strong>der</strong>monat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache<br />

<strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2012</strong> € 564,39), hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

- zusätzlich zum Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag in <strong>der</strong> Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in <strong>der</strong><br />

Höhe von 16,4 % zu entrichten.<br />

Beitragsgrundlage<br />

ist die Summe aller <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelte (allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong><br />

geringfügig beschäftigten Personen.<br />

Für die Verrechnung <strong>der</strong> Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von<br />

17,8 % zu verwenden. Diese Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong>nhaltet auch den Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag.<br />

Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

Ab 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>monates keine Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln<br />

<strong>der</strong> Unfallversicherung gezahlt.<br />

Geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen sind ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>monates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:<br />

N14u Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

N24u Angestelltentätigkeit<br />

L14u freier Dienstnehmer mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

M24u freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />

Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14u/N24u/L14u/M24u<br />

Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist, ist auch die Summe <strong>der</strong> monatlichen allgemeinen<br />

Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten<br />

heranzuziehen.<br />

Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind – wenn die Dienstgeberabgabe zu<br />

entrichten ist – in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N74 mit dem Beitragssatz von 16,4 % abzurechnen.<br />

Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für<br />

geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen <strong>der</strong><br />

allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen <strong>der</strong> jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen<br />

– als Prozentsatz setzen sie in diesem Falle 0,0 % und als Beitrag € 0,00 ein (siehe Beispiel).<br />

75


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Beispiel:<br />

Geringfügig beschäftigter Ar<strong>bei</strong>ter<br />

Geburtsdatum: 1. Juli 1952<br />

Anmeldung per 1. Dez. 2003<br />

Beitragsgruppe N14<br />

1.1.12 – 30.6.12 Lohn monatlich € 100,--<br />

Urlaubsgeld 06. 12 € 100,--<br />

1.7.12 – 31.12.12 Lohn monatlich € 200,--<br />

Weihnachtsgeld 12.12 € 200,--<br />

Än<strong>der</strong>ungsmeldung durch den Dienstgeber N14u ab 1.7.12<br />

Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Selbstabrechner)<br />

Beitragsnachweisung 12.12<br />

Beitragsgruppe<br />

Summe <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Beitragsgrundlagen<br />

Summe <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

Gesamtsumme je<br />

Beitragsgruppe<br />

Prozentsatz<br />

Gesamt<strong>bei</strong>träge<br />

(Dienstgeber- u. Versicherten<strong>bei</strong>träge)<br />

N14 600,-- 100,-- 700,-- 1,4% 9,80<br />

N14u 1.200,-- 200,-- 1.400,-- 0,0% 0,00<br />

Lohnzettel SV (BGN) durch den Dienstgeber<br />

Beitragszeitraum 01. – 12.12<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage € 1.800,-<br />

Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen € 300,-<br />

Lohnzettel SV<br />

Der Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagennachweis) umfasst die gesamte Zeit <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong><br />

Unfallversicherung sowie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen<br />

(inklusive <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Zeit und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Beitragsgrundlagen). Gegebenenfalls<br />

sind auch die Daten betreffend die Betriebliche Vorsorge zu melden.<br />

Beitragszeitraum<br />

Als Beitragszeitraum gilt das Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Beiträge (Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag bzw. Dienstgeberabgabe)<br />

sind erst mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner<br />

des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kasse einlangen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch<br />

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Die<br />

Beiträge können auch monatlich abgerechnet werden. Die entsprechenden Vereinbarungen sind mit dem<br />

Versicherungsträger zu treffen.<br />

Auswirkungen für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer<br />

Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen<br />

Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monat zusammengerechnet.<br />

Ergibt sich da<strong>bei</strong>, dass <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für<br />

sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt <strong>der</strong> Vollversicherung (Schutz auch in <strong>der</strong> Krankenund<br />

Pensionsversicherung). Die Dienstnehmer<strong>bei</strong>träge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive<br />

allfälliger Kammerumlage) werden <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin/freien<br />

Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.<br />

Entgelte <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (freien Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) aus einer<br />

geringfügigen Beschäftigung <strong>bei</strong> gleichzeitigem Leistungsbezug aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung, Karenzgeldbezug,<br />

Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.<br />

Auf Seite 102 finden Sie eine Checkliste für geringfügig Beschäftigte.<br />

76


8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Es besteht Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht,<br />

<strong>der</strong> beantragende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen<br />

in Österreich liegt und <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> maßgeblichen Einkünfte des beantragenden<br />

Elternteiles im Kalen<strong>der</strong>jahr den absoluten Grenzbetrag von € 16.200,-- o<strong>der</strong> den höheren individuellen<br />

Grenzbetrag (60 % des letzten Einkommens im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in dem kein<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezogen wurde – für Bezugszeiträume ab 1.1.2010) nicht übersteigt. Nicht österreichische<br />

Staatsbürger müssen sich samt ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />

rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />

Einkommensermittlung<br />

Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezieht.<br />

Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze<br />

für das Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2012</strong> beträgt 60 % des letzten Einkommens, mindestens aber € 16.200,--.<br />

Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von € 6.100,--<br />

möglich.<br />

Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum<br />

von einem o<strong>der</strong> mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />

9. Lehrlinge<br />

In <strong>der</strong> Praxis kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />

tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten o<strong>der</strong> einer<br />

Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich<br />

zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />

Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

- Für die Dauer <strong>der</strong> ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

abzuführen (we<strong>der</strong> Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />

- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf <strong>der</strong> zwei <strong>bei</strong>tragsfreien Jahre <strong>der</strong> gesamte<br />

Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />

Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

- Der Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />

Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag geleistet wird, besteht trotzdem<br />

Versicherungsschutz!<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong><br />

vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />

mindestens in <strong>der</strong> Höhe des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />

IESG-Zuschlag<br />

Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt <strong>der</strong> IESG-Zuschlag.<br />

Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Son<strong>der</strong>bestimmungen sind <strong>der</strong> Aufstellung auf Seite<br />

37 - 38 zu entnehmen.<br />

Beispiel zu verkürzter Lehre<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> korrekten Beitragsgruppe ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />

Lehrzeit maßgeblich.<br />

Ar<strong>bei</strong>terlehrling, Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />

Beginn <strong>der</strong> Lehrzeit: 1.5.2011, Ende <strong>der</strong> (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2013<br />

Lösung:<br />

Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />

1.5.2011 bis 30.4.<strong>2012</strong>: Beitragsgruppe A7y<br />

1.5.<strong>2012</strong> bis 30.4.2013: Beitragsgruppe A8y<br />

77


Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

10. Mehrfache Beschäftigung<br />

Übt die pflichtversicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus,<br />

so ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

11. Präsenzdienst<br />

Für die Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />

in <strong>der</strong> Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />

jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />

Familienangehörigen gewährt.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />

Um den Wehrpflichtigen und <strong>der</strong>en Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Schutz zu sichern, ist von den Dienstgeber/innen Folgendes zu beachten:<br />

Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />

des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />

gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2012</strong>: täglich<br />

€ 14,53, voller Monat x 30).<br />

Nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. nach Wie<strong>der</strong>beginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />

Anmeldung zu erstatten.<br />

12. Zivildienst<br />

Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während <strong>der</strong> Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong><br />

außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />

und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />

(Einrichtungen) getragen, für die <strong>der</strong> Zivildiener tätig ist.<br />

Von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zu<br />

leisten. Wenn <strong>der</strong> Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber eine Abmeldung<br />

mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />

Feld „Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />

lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2012</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />

Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

zu senden.<br />

78


Formulare und Erläuterungen<br />

VI. Meldungen und Erläuterungen<br />

1. Allgemeines<br />

Meldeweg<br />

Für die Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung steht Ihnen das elektronische Datenaustauschsystem<br />

(ELDA) zur Verfügung. Damit gelangen Meldungen rasch und sicher zum zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger.<br />

Näheres dazu ab Seite 5.<br />

Bitte übermitteln Sie per ELDA und verwenden Sie Papierformulare nur noch in Ausnahmefällen.<br />

Meldefristen<br />

Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen müssen innerhalb bestimmter Fristen <strong>bei</strong>m Krankenversicherungsträger<br />

einlangen.<br />

Welche Meldung innerhalb welcher Frist zu erstatten ist, finden Sie ab Seite 8.<br />

Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen<br />

A<br />

B<br />

C<br />

D<br />

An die<br />

• Führen Sie hier die Kurzbezeichnung des für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträgers<br />

an.<br />

Beitragskontonummer<br />

• Der Krankenversicherungsträger hat Ihnen als Dienstgeberin/Dienstgeber eine Beitragskontonummer<br />

vergeben. Bitte setzen Sie diese deutlich und genau ein.<br />

Daten <strong>der</strong> versicherten Person<br />

In diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong>/des Versicherten einzutragen.<br />

• Entnehmen Sie die Personaldaten <strong>der</strong> e-card o<strong>der</strong> einem Personaldokument.<br />

• Achten Sie auf die richtige Schreibweise von Namen und Versicherungsnummern/VSNR (vierstellige<br />

lfd. Nummer und in <strong>der</strong> Regel das Geburtsdatum), <strong>der</strong> Anschrift und <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit.<br />

• Führen Sie akademische Grade an.<br />

• Kreuzen Sie die Fel<strong>der</strong>n “männlich o<strong>der</strong> weiblich“ entsprechend an.<br />

• Füllen Sie Fel<strong>der</strong> mit „Geb.-Datum lt. Geb.-Urkunde“ nur dann aus, wenn die letzten sechs Stellen<br />

<strong>der</strong> VSNR nicht mit dem Geburtsdatum übereinstimmen o<strong>der</strong> noch keine VSNR vorhanden ist.<br />

Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />

In diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers einzutragen.<br />

• Namen <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers o<strong>der</strong> den Firmennamen lt. Firmenbuch bzw. die genaue<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> Institution;<br />

• Betriebsart;<br />

• Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betriebes.<br />

• „Betriebsstätte“: Ist die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>bei</strong> einem weiteren Standort Ihres Betriebs (z. B. Filiale,<br />

Baustelle o<strong>der</strong> Büro) beschäftigt, tragen Sie diese Adresse ein.<br />

Versehen Sie <strong>bei</strong> Verwendung eines Papierformulars die Meldung mit Unterschrift, Datum und<br />

Stempel.<br />

Auf den folgenden Seiten werden die Sozialversicherungsmeldungen erläutert und dargestellt.<br />

79


Formulare und Erläuterungen<br />

2. Anmeldung<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Hinweise:<br />

• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />

„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />

• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />

80


Formulare und Erläuterungen<br />

Anmeldung<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

A<br />

Papierformular<br />

B<br />

1 beschäftigt ab ...<br />

• Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik<br />

„beschäftigt ab“ jenes Datum an,<br />

mit dem die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer tatsächlich die<br />

Tätigkeit aufgenommen hat.<br />

• Die Pflichtversicherung eines<br />

Lehrlings beginnt mit dem im<br />

Lehrvertrag festgesetzten Datum.<br />

• Kreuzen Sie <strong>bei</strong> „geringfügig<br />

beschäftigt ja/nein“ und<br />

„Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“<br />

Zutreffendes an und führen Sie die<br />

entsprechende Beitragsgruppe an.<br />

• BV-Beitragszahlung ab –<br />

Betriebliche Vorsorge, näheres dazu<br />

ab Seite 51.<br />

• Tragen Sie unter „Art <strong>der</strong><br />

Tätigkeit …“ die exakte<br />

Berufsbezeichnung ein.<br />

1<br />

C<br />

2<br />

2 Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unterliegt …<br />

• Kreuzen Sie die gesetzlichen<br />

Regelungen zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

an und/o<strong>der</strong> tragen Sie unter<br />

D<br />

„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ die<br />

maßgeblichen Bestimmungen ein.<br />

• Geben Sie jene Neben<strong>bei</strong>träge an,<br />

die zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu<br />

verrechnen sind.<br />

• Bei Lehrlingen ist zu „Lehre vom ...<br />

bis ….“ die Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit einzutragen. Näheres dazu auf Seite 77.<br />

• Nach „Mit <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber“ kreuzen Sie die zutreffenden Fel<strong>der</strong> an. Bei einer<br />

Verwandtschaft ergänzen Sie bitte <strong>der</strong>en Form (z. B. Sohn). Trifft eine Beteiligung am Unternehmen zu,<br />

vergessen Sie nicht die Höhe einzutragen (z. B. 30 %).<br />

3<br />

3 Geldbezüge/Sachbezüge<br />

• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen) monatlichen Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />

Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen Bestandteilen des Entgelts) ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

ein. Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum monatlichen Entgelt.<br />

• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegung<br />

o<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zu<br />

Sachbezügen ab Seite 23.<br />

• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag ist die Summe aus den Zeilen<br />

„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“. Beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührenden<br />

o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind.<br />

• Bei „Durchschnittlich ...“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage und Ar<strong>bei</strong>tsstunden im Durchschnitt pro<br />

Woche ein.<br />

81


Formulare und Erläuterungen<br />

3. Mindestangaben-Anmeldungen<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Hinweise:<br />

• Die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen unter www.elda.at zur Verfügung.<br />

• Zur Verwendung ist keine vorherige Registrierung zu ELDA erfor<strong>der</strong>lich!<br />

82


Formulare und Erläuterungen<br />

Mindestangaben-Anmeldungen<br />

Papierformulare<br />

A<br />

B<br />

C<br />

1<br />

D<br />

2<br />

!<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />

1 beschäftigt ab ...<br />

Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik "beschäftigt ab" jenes Datum an, mit dem die versicherungspflichtige Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong><br />

versicherungspflichtige Ar<strong>bei</strong>tnehmer tatsächlich die Tätigkeit aufgenommen hat. Die Pflichtversicherung<br />

eines Lehrlings beginnt mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Datum.<br />

2 Beschäftigungsort<br />

Tragen Sie in dieser Rubrik jenen Ort ein, wo die Beschäftigung zum Ar<strong>bei</strong>tsantritt tatsächlich ausgeübt<br />

wird.<br />

!<br />

Für „fallweise beschäftigte Personen“ sind hier die entsprechenden Fel<strong>der</strong> auszufüllen<br />

bzw. anzukreuzen.<br />

83


Formulare und Erläuterungen<br />

4. Abmeldung<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Hinweise:<br />

• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />

„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />

• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />

84


Formulare und Erläuterungen<br />

Abmeldung<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r ...<br />

• Kreuzen Sie die Rubriken Ar<strong>bei</strong>ter/in,<br />

Angestellte/r, geringfügig<br />

beschäftigt ja/nein“ entsprechend an.<br />

• Tragen Sie das Datum zu<br />

„ar<strong>bei</strong>tsrechtliches Ende des<br />

Beschäftigungsverhältnisses“<br />

und/o<strong>der</strong> „Ende des<br />

Entgeltanspruches“ ein.<br />

o Endet <strong>der</strong> Entgeltanspruch zu<br />

einem an<strong>der</strong>en Zeitpunkt als das<br />

Beschäftigungsverhältnis, gilt das<br />

Ende des Entgeltanspruchs als<br />

Versicherungsende.<br />

o Bei Lehrlingen endet die<br />

Pflichtversicherung im Allgemeinen<br />

mit <strong>der</strong> Auflösung des<br />

Lehrverhältnisses, auch wenn <strong>der</strong><br />

Anspruch auf<br />

Lehrlingsentschädigung bereits<br />

früher geendet hat<br />

(Ausnahme: Urlaubsersatzleistung).<br />

o Für Karenz gemäß MSchG 1979/<br />

VKG o<strong>der</strong> Präsenzdienst/<br />

Zivildienst/Truppenübung tragen<br />

Sie das Ende des<br />

Entgeltanspruchs ein.<br />

o Ein Urlaub ohne Entgeltzahlung<br />

bis zur Dauer eines Monats<br />

beendet die Pflichtversicherung<br />

nicht. Die Dienstnehmerin/<br />

<strong>der</strong> Dienstnehmer ist nicht<br />

abzumelden.<br />

o Vereinbaren Sie mit Ihrer Dienstnehmerin/Ihrem Dienstnehmer einen unbezahlten Urlaub für einen<br />

längeren Zeitraum als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.<br />

Das ist <strong>der</strong> letzte Tag vor dem Antritt des unbezahlten Urlaubs.<br />

• Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages – Betriebliche Vorsorge, Näheres dazu ab Seite 51.<br />

• Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung – Näheres dazu ab Seite 27.<br />

1<br />

2 Abmeldegrund<br />

Kreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrund an o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichenden<br />

Abmeldegrund bekannt.<br />

3 Zuletzt bezogenes Entgelt<br />

Tragen Sie das für einen Monat vereinbarte o<strong>der</strong> (kollektiv)vertraglich gebührende sozialversicherungspflichtige<br />

Bruttogesamtentgelt (Geld- und Sachbezüge) ein – exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

bleibt da<strong>bei</strong> außer Betracht. Bei Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die nicht einen<br />

vollen Monat beschäftigt sind, ist immer auf ein fiktives monatliches Gesamtentgelt umzurechnen (vgl. Kapitel<br />

V., 2. Fallweise Beschäftigte, Seite 66). Der Kalen<strong>der</strong>monat ist mit 30 Tagen anzunehmen.<br />

A<br />

C<br />

2<br />

D<br />

B<br />

3<br />

85


Formulare und Erläuterungen<br />

5. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Hinweise:<br />

• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />

„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />

• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />

86


An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />

Formulare und Erläuterungen<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

A<br />

B<br />

1 Beschäftigt gewesen ...<br />

• Geben Sie unter „Beschäftigt<br />

gewesen als ...“ die exakte<br />

Berufsbezeichnung bekannt.<br />

• Tragen Sie die Beitragsgruppe<br />

ein.<br />

• Geben Sie <strong>bei</strong> „beschäftigt im<br />

Monat/Jahr ... an folgenden mit<br />

X bezeichneten Tagen“ den<br />

Kalen<strong>der</strong>monat und das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr bekannt, in dem die<br />

Beschäftigungstage liegen.<br />

Kreuzen Sie die tatsächlichen<br />

Ar<strong>bei</strong>tstage an.<br />

• Bei „Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“<br />

und „geringfügig beschäftigt<br />

ja/nein“ kreuzen Sie<br />

Zutreffendes an.<br />

1<br />

C<br />

2<br />

2 Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unterliegt …<br />

• Kreuzen Sie die gesetzlichen<br />

Regelungen zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

an und/o<strong>der</strong> tragen Sie unter<br />

„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ die<br />

maßgeblichen Bestimmungen ein.<br />

• Geben Sie ebenso jene<br />

Neben<strong>bei</strong>träge an, die zum<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu verrechnen<br />

sind.<br />

D<br />

3<br />

3 Geldbezüge/Sachbezüge<br />

• In <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ tragen Sie den (voraussichtlichen) <strong>bei</strong>tragspflichtigen monatlichen Bruttogeldbezug<br />

(exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) ein.<br />

• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegung<br />

o<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zu<br />

Sachbezügen ab Seite 23.<br />

• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag stellt die allgemeine Beitragsgrundlage<br />

dar. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong><br />

darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind.<br />

87


Formulare und Erläuterungen<br />

6. Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Hinweise:<br />

• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />

„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />

• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />

88


Formulare und Erläuterungen<br />

Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Än<strong>der</strong>ung des Entgeltes ab<br />

• Diese Rubrik ist nur auszufüllen,<br />

wenn die Beiträge durch den<br />

Versicherungsträger vorgeschrieben<br />

werden (Vorschreibeverfahren).<br />

• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“<br />

den (voraussichtlichen) monatlichen<br />

Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />

Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen<br />

Bestandteilen des Entgelts) ohne<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage ein.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />

monatlichen Entgelt.<br />

• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen<br />

Sie die Sachbezüge art- und<br />

mengenmäßig (z. B. Unterkunft,<br />

Verpflegung o<strong>der</strong> Deputat) samt den<br />

daraus resultierenden monatlichen<br />

Bruttobetrag an. Näheres zu<br />

Sachbezügen ab Seite 23.<br />

• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches<br />

Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag<br />

ist die Summe aus den Zeilen<br />

„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“.<br />

Beachten Sie, dass die Beiträge von<br />

dem im Beitragszeitraum gebührenden<br />

o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährten<br />

<strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten<br />

sind.<br />

• Bei „Durchschnittlich“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage und Ar<strong>bei</strong>tsstunden im Durchschnitt pro Woche ein.<br />

2 Sonstige Än<strong>der</strong>ung ab<br />

• Kreuzen Sie Zutreffendes an und tragen Sie die zu meldenden Daten ein.<br />

• BV-Beitragszahlung – Betriebliche Vorsorge, Näheres dazu ab Seite 51.<br />

• Beachten Sie bitte: Ein Lehrverhältnis endet vor dem im Lehrvertrag genannten Datum mit dem Ablauf<br />

<strong>der</strong> Woche, in <strong>der</strong> die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde ("Lehrabschlussprüfung abgelegt<br />

am").<br />

A<br />

D<br />

C<br />

2<br />

1<br />

B<br />

89


Formulare und Erläuterungen<br />

7. Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Elektronische Meldungen aus ELDA-Software<br />

90


Formulare und Erläuterungen<br />

Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Beginn <strong>der</strong> Karenz ...<br />

• Tragen Sie die Dauer <strong>der</strong><br />

Familienhospizkarenz ein.<br />

2 Karenz gegen Entfall ...<br />

• Kreuzen Sie an, ob die<br />

Familienhospizkarenz gegen Entfall<br />

des Entgelts o<strong>der</strong> mit Reduzierung <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

3 Höhe des Entgelts ...<br />

• Tragen Sie die Höhe des Entgelts vor<br />

Antritt und während <strong>der</strong><br />

Familienhospizkarenz ein.<br />

• Das Entgelt ist <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />

monatliche Bruttogeldbezug (mit<br />

Provisionen, Trinkgel<strong>der</strong>n,<br />

Sachbezügen und ähnlichen<br />

Bestandteilen des Entgelts).<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />

monatlichen Entgelt.<br />

• Bei einer Än<strong>der</strong>ung des Entgelts<br />

setzen Sie auch das Datum <strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung ein.<br />

1<br />

A<br />

C<br />

2<br />

B<br />

3<br />

D<br />

91


Formulare und Erläuterungen<br />

8. Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

A<br />

B<br />

1 Art <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

• Z1, Z2, Z4, Z5, Z6:<br />

Kreuzen Sie die zutreffende Art<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit an.<br />

• VON TT.MM, BIS TT.MM:<br />

Tragen Sie hier den Zeitraum im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr ein, <strong>der</strong> diese<br />

Tätigkeiten umschließt.<br />

1<br />

C<br />

D<br />

92


Formulare und Erläuterungen<br />

9. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />

(elektronische Meldung aus ELDA-Software: siehe Än<strong>der</strong>ungsmeldung Seite 88)<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Beitragszeitraum<br />

• Tragen Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat ein,<br />

in dem die Än<strong>der</strong>ung des Entgelts<br />

eingetreten ist.<br />

A<br />

1<br />

B<br />

2 Anzahl <strong>der</strong> SV-Tage<br />

• Setzen Sie die Anzahl <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungstage ein, für die<br />

das Entgelt im Beitragszeitraum<br />

gebührt.<br />

C<br />

2 3<br />

3 Än<strong>der</strong>ung ab ...<br />

• Bei „Än<strong>der</strong>ung ab“ tragen Sie das<br />

Datum <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ein.<br />

• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile<br />

„Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen)<br />

monatlichen<br />

Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />

Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen<br />

Bestandteilen des Entgelts) ohne<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage ein.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />

monatlichen Entgelt.<br />

Beachten Sie, dass die Beiträge von<br />

dem im Beitragszeitraum<br />

gebührenden o<strong>der</strong> darüber hinaus<br />

gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt<br />

zu entrichten sind.<br />

D<br />

93


Formulare und Erläuterungen<br />

10. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Für den Monat<br />

Führen Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat an<br />

für den die Son<strong>der</strong>zahlung gewährt wurde.<br />

2 Art <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Führen Sie im Feld oberhalb <strong>der</strong><br />

Versicherungsnummer die Art <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>zahlung an: Weihnachtsgeld,<br />

Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, ...<br />

C<br />

A<br />

1<br />

B<br />

2 3<br />

3 Bruttobetrag<br />

Tragen Sie den Bruttobetrag <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>tragspflichtigen Son<strong>der</strong>zahlung ohne<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

für Son<strong>der</strong>zahlungen ein.<br />

Beachten Sie, dass die Beiträge von dem<br />

im Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong><br />

darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Entgelt zu entrichten sind.<br />

D<br />

94


Formulare und Erläuterungen<br />

11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen<br />

durch Vorschreibebetriebe<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Summe <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge ...<br />

• Bei den entsprechenden<br />

Verrechnungsgruppen tragen Sie das<br />

Datum mit Monat und Jahr ein, ab<br />

dem im betreffenden Kalen<strong>der</strong>monat die<br />

vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

zu berechnen waren.<br />

• Ergänzen Sie zu den entsprechenden<br />

Verrechungsgruppen die Summe <strong>der</strong><br />

vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />

Beachten Sie:<br />

o Haben Sie bereits eine Meldung zum<br />

vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

<strong>bei</strong> geringem<br />

Einkommen durch Vorschreibebetriebe<br />

erstattet, ist in weiterer Folge nur dann<br />

eine Meldung erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich<br />

die Summe zu einer Verrechnungsgruppe<br />

gegenüber dem Vormonat<br />

geän<strong>der</strong>t hat.<br />

Papierformular<br />

o Wenn eine Verrechnungsgruppe<br />

wegfällt – z. B. durch Abmeldung von<br />

D<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Erhöhung<br />

<strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage –<br />

senden Sie uns für diese<br />

Verrechnungsgruppe eine<br />

„Nullmeldung“.<br />

Ohne „Nullmeldung“ müssen wir davon ausgehen, dass keine Än<strong>der</strong>ung eingetreten ist. Die Beitragsvorschreibung<br />

würde durch die fehlende „Nullmeldung“ falsche Summen enthalten.<br />

A<br />

1<br />

B<br />

95


Formulare und Erläuterungen<br />

12. Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Summe <strong>der</strong> Beiträge ...<br />

• Tragen Sie das Datum mit Monat und<br />

Jahr ein, ab dem im betreffenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monat die BV-Beiträge zu<br />

berechnen waren.<br />

• Ergänzen Sie die Summe <strong>der</strong><br />

tatsächlichen BV-Beiträge aller<br />

Beschäftigten und die Summe<br />

<strong>der</strong> BV-Zuschläge für geringfügig<br />

Beschäftigte.<br />

Beachten Sie:<br />

o Haben Sie bereits eine Meldung<br />

zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />

erstattet, ist in weiterer<br />

Folge nur dann eine Meldung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich die Summe<br />

<strong>der</strong> BV-Beiträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

BV-Zuschläge gegenüber dem<br />

Vormonat geän<strong>der</strong>t hat.<br />

o Wenn alle Beschäftigten mit<br />

BV-Beiträgen abgemeldet und alle<br />

BV-Beiträge sowie BV-Zuschläge<br />

gemeldet sind, senden Sie<br />

uns bitte gleich eine „Nullmeldung“<br />

zu den BV-Beiträgen.<br />

Ohne „Nullmeldung“ müssen<br />

wir davon ausgehen, dass die<br />

BV-Beiträge und BV-Zuschläge<br />

auf Basis <strong>der</strong> letzten<br />

Meldung weiter vorzuschreiben sind.<br />

A<br />

D<br />

1<br />

B<br />

96


Formulare und Erläuterungen<br />

13. Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe<br />

Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />

Papierformular<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />

auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />

in den meisten Meldungen“.<br />

1 Für das Jahr<br />

Führen Sie hier das kommende<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr an.<br />

.<br />

2 Summe <strong>der</strong> ...<br />

Tragen Sie die vorzuschreibenden<br />

Service-Entgelte für alle<br />

krankenversicherten Beschäftigten<br />

und <strong>der</strong>en Angehörige in einer<br />

Summe ein.<br />

A<br />

B<br />

2<br />

D<br />

97


Formulare und Erläuterungen<br />

14. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung<br />

Papierformular<br />

A<br />

B<br />

C<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

D<br />

98


Formulare und Erläuterungen<br />

Das Formular Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung verwenden Sie ausschließlich <strong>bei</strong> einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

Ihrer krankenversichert Beschäftigten, damit diese ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen können.<br />

Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen können anerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angaben vor. Für Schäden, die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtiger<br />

Angaben erwachsen, haftet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber, die/<strong>der</strong> zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung<br />

verpflichtet ist. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum, Stempel und Unterschrift so zu<br />

bestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />

1 Beschäftigt seit<br />

Tragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.<br />

2 Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung ...<br />

• Beispiele zu “Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung“:<br />

o allgemeine Gründe: Krankheit, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub<br />

länger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs – vergessen<br />

Sie die Abmeldung nicht.<br />

o ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Gründe: Entlassung, einvernehmliche Lösung – vergessen Sie die Abmeldung nicht.<br />

o Letzter Ar<strong>bei</strong>tstag: Der letzte Ar<strong>bei</strong>tstag ist jener Tag, an dem die versicherte Person das letzte Mal<br />

vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gear<strong>bei</strong>tet hat.<br />

• Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses: Kreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrund<br />

an (01- 12, 30) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichenden Abmeldegrund bekannt<br />

(00).<br />

3 Entgelt ...<br />

Entgelt – Näheres dazu ab Seite 16; Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong>tragsfreie Bezüge zählen nicht zum monatlichen<br />

Entgelt.<br />

Als Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat.<br />

• Geben Sie das Entgelt an, das im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern<br />

in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs<br />

gebührt hat o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährt wurde. Wird das Entgelt aus beson<strong>der</strong>en Gründen nicht zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit ausgezahlt, so ist es jenem Kalen<strong>der</strong>monat zuzuordnen, in dem darauf Anspruch<br />

bestand. Bezüge ohne Rechtsanspruch sind entsprechend dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung zu<br />

berücksichtigen. Wird Kurzar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Qualifizierungsunterstützung bezogen, geben Sie den vor Eintritt<br />

<strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t erzielten Lohn an, wenn dieser höher ist als <strong>der</strong> aktuelle Lohn; vermerken Sie, seit<br />

wann die Kurzar<strong>bei</strong>ts-/Qualifizierungsunterstützung gebührt.<br />

• Bestand wegen einer früheren Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nur für einen Teil des letzen Kalen<strong>der</strong>monats (<strong>bei</strong><br />

freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate) vor dem Ende des vollen<br />

Entgeltanspruchs Beitragspflicht, geben Sie ebenfalls das Entgelt dieses Kalen<strong>der</strong>monats (<strong>bei</strong> freien<br />

Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern dieser drei Kalen<strong>der</strong>monate) an. Das Entgelt des laufenden Kalen<strong>der</strong>monats<br />

bleibt hier unberücksichtigt.<br />

• Wenn im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in<br />

den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs entwe<strong>der</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />

noch nicht bestand o<strong>der</strong> die versicherte Person (z. B. <strong>bei</strong> Wie<strong>der</strong>erkrankung) im zuletzt<br />

vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten)<br />

wegen Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit keinen Anspruch auf <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt hatte, ist das<br />

<strong>bei</strong>tragspflichtige Entgelt des laufenden Beitragszeitraumes einzutragen.<br />

• Unbezahlter Urlaub (ohne Abmeldung höchstens bis zu einem Monat möglich): Führen Sie den Betrag<br />

an, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnitt entfällt, <strong>der</strong> unmittelbar vor diesem Urlaub liegt und in seiner Länge <strong>der</strong><br />

Urlaubsdauer entspricht.<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen: Bestätigen Sie hier den Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, wenn solche im Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

in dem die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit eingetreten ist, bereits gezahlt wurden o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Annahme eines fortlaufenden<br />

Beschäftigungsverhältnisses noch fällig werden.<br />

4 Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung<br />

Näheres dazu ab Seite 27.<br />

5 Volles Entgelt wird weiterbezahlt bis<br />

Geben Sie das Datum des Endes des Entgeltanspruchs - unter Berücksichtigung des § 9 des Ar<strong>bei</strong>tsruhegesetzes<br />

- an. Besteht während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche Vorschriften<br />

Anspruch auf Weiterleistung des Entgelts o<strong>der</strong> auf Gewährung von Zuschüssen, muss dies genau angeführt<br />

werden. Hinweise wie "laut Kollektivvertrag" o<strong>der</strong> "im gesetzlichen Ausmaß" genügen nicht.<br />

99


Formulare und Erläuterungen<br />

15. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld<br />

Papierformular<br />

A<br />

B<br />

C<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

D<br />

100


Formulare und Erläuterungen<br />

Die Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld dient zur Berechnung und Anweisung des Wochengelds.<br />

Weiters ersetzt sie die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über die Unterbrechung des Entgeltanspruchs<br />

während <strong>der</strong> Dauer des Wochengeldbezugs. Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen können<br />

anerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angaben<br />

vor. Zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung verpflichtete Dienstgeberinnen/Dienstgeber haften für Schäden,<br />

die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtiger Angaben entstehen. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum,<br />

Stempel und Unterschrift so zu bestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.<br />

A bis D<br />

Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />

1 Beschäftigt seit<br />

Tragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.<br />

2 Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung …<br />

• Beispiele zu “Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung“:<br />

o allgemeine Gründe: Mutterschaft, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub<br />

länger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs - bitte<br />

die Abmeldung nicht vergessen.<br />

o ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Gründe wie Entlassung, einvernehmliche Lösung; bitte die Abmeldung nicht vergessen.<br />

Kreuzen Sie bitte den zutreffenden Abmeldegrund an (02-07) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe"<br />

einen abweichenden Abmeldegrund bekannt (00).<br />

• Letzter Ar<strong>bei</strong>tstag: Der letzte Ar<strong>bei</strong>tstag ist jener Tag, an dem die Versicherte das letzte Mal vor dem<br />

Eintritt des Versicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft gear<strong>bei</strong>tet hat.<br />

3 Ar<strong>bei</strong>tsverdienst / Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst<br />

Als Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge, einschließlich <strong>der</strong> die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

übersteigenden Entgeltteile, abzüglich <strong>der</strong> Lohnsteuer, des Anteils <strong>der</strong> Dienstnehmerin an den Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen,<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage/Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trags,<br />

<strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltszuschläge, die <strong>bei</strong>m Aussetzen <strong>der</strong> Beschäftigung wegfallen (Ersätze für<br />

tatsächlich geleistete Aufwendungen wie z. B. Fahrtspesenvergütungen, Mankogeld), und des Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trags.<br />

• Tragen Sie jeweils den Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Eintritt des<br />

Versicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft ein.<br />

• Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem auch <strong>der</strong><br />

Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft eingetreten ist, so ist nur <strong>der</strong> in diesem Monat erzielte Netto-<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienst anzugeben.<br />

Fallen in diese drei Kalen<strong>der</strong>monate Zeiten, in denen die werdende Mutter keinen o<strong>der</strong> nicht den vollen<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienst erhalten hat, sind diese Zeiten als Unterbrechung anzuführen und bleiben <strong>bei</strong>m Netto-<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienst außer Betracht. Dies betrifft Zeiten <strong>der</strong> Unterbrechung des vollen Lohns o<strong>der</strong> Gehalts<br />

wegen Krankheit, Kurzar<strong>bei</strong>t, unbezahlten Urlaubs, Dienstes als Schöffin o<strong>der</strong> Geschworene, einer Maßnahme<br />

nach dem Epidemie- o<strong>der</strong> Tierseuchengesetz und Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.<br />

Bei freien Dienstnehmerinnen gilt an Stelle des Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes <strong>der</strong> Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst ohne<br />

Sachbezüge.<br />

Sachbezüge (Näheres dazu ab Seite 23) sind art- und mengenmäßig anzuführen, wenn sie <strong>der</strong> Versicherten<br />

unentgeltlich gewährt werden. Ergänzen Sie auch, an wie vielen Tagen pro Woche Sachbezüge gewährt<br />

werden. Beitragspflichtige Sachbezüge, die während <strong>der</strong> Wochenhilfe nicht weiter gewährt werden,<br />

zählen zum Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst.<br />

Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen: Tragen Sie ein, auf wie viele Monats- o<strong>der</strong> Wochenbezüge Anspruch<br />

auf Son<strong>der</strong>zahlungen (Näheres dazu auf Seite 26) pro Jahr besteht.<br />

4 Während des Beschäftigungsverhältnisses besteht ...<br />

Besteht während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche Vorschriften Anspruch auf<br />

Fortbezug des Entgelts, führen Sie dies bitte an.<br />

101


Anhang<br />

ANHANG<br />

CHECKLISTE FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE<br />

LOHNSUMMENVERFAHREN<br />

Beiträge – Abgaben – Zuschläge<br />

Was Ausmaß Art <strong>der</strong> Meldung Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Vorlage<br />

bis wann<br />

UV-Beitrag<br />

vor Vollendung<br />

des<br />

60. Lj<br />

1,4 % <strong>der</strong> BG<br />

inkl. SZ<br />

BN Dezember;<br />

BEGR: N14, N24, L14<br />

bzw. M24*<br />

BN sind auch für AN, die das<br />

60. Lj vollendet haben, zu erstatten<br />

(Beitragssatz und Beitrag =<br />

€ 0,00); BEGR: N14u, N24u,<br />

L14u bzw. M24u*.<br />

DAG<br />

16,4 % <strong>der</strong> BG<br />

inkl. SZ<br />

BN Dezember;<br />

VEGR: N72 (UV-<br />

Beitrag + DAG =<br />

17,8 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />

SZ) bzw. N74 (DAG =<br />

16,4 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />

SZ)*; N74 ist u. a. für<br />

Personen ab dem<br />

60. Lj zu verwenden<br />

Grenzwert = 1,5fache <strong>der</strong> monatlichen<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

(Wert <strong>2012</strong> = € 564,39); DAG ist<br />

nur zu entrichten, wenn die monatlichen<br />

allgemeinen BG aller<br />

geringfügig Beschäftigten des<br />

Dienstgebers den Grenzwert<br />

übersteigen.<br />

Bei monatlicher<br />

Abrechnung: BN bis<br />

spätestens 15. des<br />

Folgemonates; <strong>bei</strong><br />

jährlicher Abrechnung:<br />

BN bis spätestens<br />

15.1. des<br />

Folgejahres<br />

BV-<br />

Beiträge<br />

und Zuschläge<br />

BV-Beitrag:<br />

1,53 % <strong>der</strong> BG<br />

inkl. SZ<br />

BV-Zuschlag <strong>bei</strong><br />

jährlicher Zahlung:<br />

2,5 % des BV-<br />

Beitrages<br />

Monatliche o<strong>der</strong> jährliche<br />

BN (Dezember);<br />

VEGR: N98 (Beitrag)*<br />

BN Dezember;<br />

VEGR: N98 (Beitrag)<br />

und zusätzlich N97<br />

(Zuschlag)*<br />

Antragstellung auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Zahlungsweise <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsträger<br />

ist immer nur für<br />

das Folgejahr möglich; unterjährig<br />

austretende Versicherte sind<br />

im Folgemonat und mit BV-<br />

Zuschlag abzurechnen.<br />

UV = Unfallversicherung; AN = Ar<strong>bei</strong>tnehmer; DAG = Dienstgeberabgabe; BV = Betriebliche Vorsorge; BG = Beitragsgrundlage; BEGR = Beitragsgruppe; VEGR = Verrechnungsgruppe;<br />

Lj = Lebensjahr; SZ = Son<strong>der</strong>zahlung; BN = Beitragsnachweisungen;<br />

* Details zu Beitragsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />

VORSCHREIBEVERFAHREN<br />

Beiträge – Abgaben – Zuschläge<br />

Was Ausmaß Art <strong>der</strong> Meldung Beson<strong>der</strong>heiten<br />

BV-<br />

Beiträge<br />

und Zuschläge<br />

BV-Beitrag:<br />

1,53 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />

SZ<br />

BV-Zuschlag <strong>bei</strong><br />

jährlicher Zahlung:<br />

2,5 % des BV-<br />

Beitrages<br />

Meldung zum BV-<br />

Beitrag;<br />

VEGR: N98<br />

Meldung zum BV-<br />

Beitrag;<br />

VEGR: N98 (Beitrag)<br />

und N97 ausfüllen<br />

(Zuschlag)*<br />

Antragstellung auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Zahlungsweise <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsträger<br />

ist immer nur für<br />

das Folgejahr möglich; unterjährig<br />

austretende Versicherte sind<br />

im Folgemonat und mit BV-<br />

Zuschlag abzurechnen.<br />

BV = Betriebliche Vorsorge; BG = Beitragsgrundlage; VEGR = Verrechnungsgruppe; SZ = Son<strong>der</strong>zahlung; BN = Beitragsnachweisungen;<br />

* Details zu Beitragsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />

Vorlage<br />

bis wann<br />

Meldung zum<br />

BV-Beitrag ist im<br />

Rahmen <strong>der</strong><br />

Anmeldung zu<br />

erstatten; <strong>bei</strong><br />

je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Entgelthöhe<br />

sowie <strong>bei</strong> je<strong>der</strong><br />

SZ-Meldung ist<br />

auch eine Meldung<br />

zum BV-<br />

Beitrag zu erstatten.<br />

ACHTUNG:<br />

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres Än<strong>der</strong>ung in den Beitragsgruppen nicht vergessen (N14u, N24u, L14u<br />

bzw. M24u)!<br />

102


Anhang<br />

CHECKLISTE FÜR DEN JAHRESWECHSEL<br />

In unserer Checkliste finden Sie einen Überblick, welche Meldungen zum Jahreswechsel<br />

zu erstatten sind:<br />

Meldungen<br />

Was<br />

Lohnsummenverfahren<br />

Vorschreibeverfahren<br />

Personenkreis<br />

Art <strong>der</strong><br />

Meldung<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Vorlage<br />

bis wann<br />

Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />

Jahreslohnzettel<br />

Mitteilung<br />

gem.<br />

§ 109a<br />

EStG<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

AN, die unter erschwerten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

tätig und in<br />

<strong>der</strong> PV pflichtversichert<br />

sind (keine Meldung<br />

z. B. für geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

o<strong>der</strong> Erntehelfer in<br />

den BEGR A11 bzw.<br />

A11l*)<br />

Alle AN; auch für geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

und freie Dienstnehmer<br />

(nur Sozialversicherungsteil)<br />

sind<br />

Jahreslohnzettel zu<br />

erstatten<br />

Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />

L 16<br />

Freie Dienstnehmer E 18<br />

Meldung nur für Männer ab<br />

dem 40. bzw. Frauen ab dem<br />

35. Lj; erschwerende Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />

sind in <strong>der</strong><br />

Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />

definiert; Zeiten einer Kündigungsentschädigung<br />

o<strong>der</strong><br />

Urlaubsersatzleistung sind<br />

nicht zu melden.<br />

Zweiteiliges Formular für Sozialversicherung<br />

und Finanzverwaltung;<br />

Beitragsgrundlagen<br />

und Beiträge zur BV sind<br />

auch mittels L 16 zu melden<br />

Dieses Formular ist für freie<br />

Dienstnehmer anstelle des<br />

lohnsteuerrechtlichen Teiles<br />

des L 16 zu erstatten.<br />

PV = Pensionsversicherung; AN = Ar<strong>bei</strong>tnehmer; BEGR = Beitragsgruppe; Lj = Lebensjahr; BV = Betriebliche Vorsorge;<br />

*Details zu Beitrags- und Verrechnungsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />

Jährlich im Nachhinein;<br />

frühestens ab<br />

Januar; spätestens<br />

bis Ende Februar<br />

Bis Ende Februar<br />

des Folgejahres;<br />

Papierformulare bis<br />

spätestens Ende<br />

Januar des Folgejahres<br />

an das zuständige<br />

Finanzamt<br />

Bis Ende Februar<br />

des Folgejahres;<br />

Papierformulare bis<br />

spätestens Ende<br />

Januar des Folgejahres<br />

an das zuständige<br />

Finanzamt<br />

103


Anhang<br />

INFOS UND SERVICES IM INTERNET<br />

Die <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n (GKKs) bieten Ihnen neben dem <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> eine Fülle an<br />

zusätzlichen elektronischen Infos und Services an:<br />

www.sozialversicherung.at + Homepages <strong>der</strong> GKKs:<br />

• Grundlagen und Fachthemen A – Z,<br />

• Beitragsgruppenschema (Ar<strong>bei</strong>ter, Angestellte, Lehrlinge etc.),<br />

• Schwerpunktthemen (AuftraggeberInnenhaftung, Internationales etc.),<br />

• Fragen-Antworten-Kataloge (BMSVG, Schwerar<strong>bei</strong>t, Auslandstätigkeit),<br />

• Formulare,<br />

• Online-Medien: "DGservice"-Magazin, Newsletter, Praxisleitfaden "Wer ist wo<br />

versichert", <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> etc.,<br />

• Online-Services: Abfragen des Beitragskontos (WEBEKU), Ermitteln von Beitragsgruppen,<br />

Anfor<strong>der</strong>n einer Beitragskontonummer, Erteilen von Abbuchungsaufträgen,<br />

Einsicht in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste), Abfragen<br />

von Krankenstandsbescheinigungen (KSB) etc.<br />

www.elda.at:<br />

Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern<br />

(Registrierung, Meldungserfassung, Übermittlung etc.).<br />

www.sozdok.at:<br />

• Sozialversicherungsgesetze,<br />

• Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens<br />

(E-MVB),<br />

• Tabellen <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>lichen Werte,<br />

• Richtlinien des Hauptverbandes <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger etc.<br />

www.avsv.at:<br />

Amtliche Verlautbarungen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung (z. B. Kundmachungen,<br />

Satzungen, Krankenordnungen, Durchführungsvorschriften).<br />

104


Stichwortverzeichnis<br />

Abmeldung .............................................................................. 84<br />

Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile – Beispiele .............................. 35<br />

Akkordschlusszahlungen .......................................................... 12<br />

Allspartenservice ........................................................................ 4<br />

Altersteilzeit .............................................................................. 12<br />

Än<strong>der</strong>ungsmeldung ................................................................... 88<br />

Anmeldung .............................................................................. 80<br />

An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ....... 86<br />

Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK) ..................................................... 50<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge niedriges Einkommen ... 37,95<br />

Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung .............................................. 98<br />

Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung f. Wochengeld .................... 100<br />

Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von<br />

Bauleistungen ........................................................................... 50<br />

Auskunftspflicht (Meldepflicht) .................................................... 4<br />

Beitragsgrundlage (allgemeine) ............................................... 12<br />

- in beson<strong>der</strong>en Fällen ........................................................... 12<br />

Beitragsgrundlagennachweis .................................................... 42<br />

Beitragsgruppenbestimmung f. d. Regelfall ............................... 29<br />

Beitragsnachweisung (BN)........................................................ 38<br />

Beitragsgruppen und -sätze ...................................................... 32<br />

Beitragsgruppen und -sätze f. Lehrlinge .................................... 33<br />

Beitragszeitraum ...................................................................... 15<br />

Betriebliche Vorsorge .......................................................... 51,96<br />

Bonus-System - Entfall ............................................................ 58<br />

Buchungsweg (Postlauf) ........................................................... 49<br />

Checkliste für den Jahreswechsel .......................................... 103<br />

Checkliste für geringfügig Beschäftigte ................................... 102<br />

Dienstgeberabgabe ................................................................. 75<br />

Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge ........................................................... 49<br />

ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ... 5<br />

Entgelt ...................................................................................... 16<br />

- <strong>bei</strong>tragsfrei ..................................................................... 16-20<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall .......................... 21<br />

Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> AUVA .......................................... 22<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte ......................................... 16<br />

Epidemie- und Tierseuchengesetz ............................................ 12<br />

Erntehelfer/innen ...................................................................... 66<br />

Ersatzleistungen ....................................................................... 27<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge .............................................................. 49<br />

Fallweise Beschäftigte .............................................................. 66<br />

Familienhospizkarenz ............................................................... 67<br />

Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte ................................. 70<br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten .......................................... 70<br />

Freier Dienstvertrag ................................................................. 72<br />

Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen<br />

Abgaben (GPLA) ..................................................................... 11<br />

Geringfügig Beschäftigte .......................................................... 74<br />

Geringfügigkeitsgrenzen ........................................................... 74<br />

Geschworene ........................................................................... 12<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

- allgemeine Beitragsgrundlagen ........................................... 23<br />

- Son<strong>der</strong>zahlungen ................................................................ 23<br />

Infos im Internet ........................................................................ 104<br />

Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) ................................... 58<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ............................................................. 77<br />

Kündigungsentschädigung .......................................................... 27<br />

Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung............................................................. 13<br />

Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK) ............................................... 59<br />

Lehrlinge ..................................................................................... 77<br />

Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung ........................................ 93<br />

Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ....... 11<br />

Lohnzettel ................................................................................... 42<br />

Mehrfache Beschäftigung .......................................................... 78<br />

Meldefristen ................................................................................ 10<br />

Meldepflicht im Überblick .............................................................. 8<br />

Meldungen - Ausfertigungen ................................................ 80-101<br />

Mindestangaben – Anmeldungen ................................................ 83<br />

Mindestangabenanmeldung f. eine fallweise besch. Person ........ 83<br />

Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB) ............................................... 59<br />

Nachzahlungen (Akkordschlusszahlungen) ................................. 12<br />

Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG) .............................. 60<br />

Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ ......................................... 25<br />

Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstellplatzes ............... 25<br />

Öffentliches Mandat ................................................................... 12<br />

Präsenzdienst ............................................................................ 78<br />

Sachbezüge .............................................................................. 23<br />

Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW) ............................... 61<br />

Schöffen ...................................................................................... 12<br />

Schwerar<strong>bei</strong>t .......................................................................... 62,92<br />

Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe ............................................. 71<br />

Service-Entgelt (e-card-Gebühr) ............................................ 63,97<br />

Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile ................... 26<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen ........................................................................ 26<br />

Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung ............................................................ 94<br />

Sonstige Beiträge und Umlagen für Lehrlinge ............................. 34<br />

Trinkgel<strong>der</strong> ................................................................................. 26<br />

Umlagen ............................................................................... 32,34<br />

Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Entgeltzahlung) ....................... 14<br />

Urlaubsersatzleistung .................................................................. 27<br />

Versicherungsnummer ................................................... 46, 62, 64<br />

Verzugszinsen ........................................................................... 49<br />

WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) ........................................ 64<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)................................................. 65<br />

- für mehrfach Beschäftigte ................................................... 65<br />

Wohnraumbewertung ................................................................. 23<br />

Zivildienst ................................................................................... 78


<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong><br />

Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> in gedruckter Form erscheint nur einmal jährlich. Sollten sich unterjährig Än<strong>der</strong>ungen ergeben,<br />

stehen Ihnen die jeweiligen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n (siehe Umschlaginnenseite) gerne zur Verfügung<br />

bzw. wird <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> im Internet laufend aktualisiert. Den elektronischen <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> finden Sie unter<br />

www.sozialversicherung.at

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