Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong><br />
für Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen<br />
gültig ab dem Beitragszeitraum Jänner <strong>2012</strong><br />
Österreichische Sozialversicherung<br />
www.sozialversicherung.at
Burgenländische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse: 7000 Eisenstadt<br />
Esterhazyplatz 3<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.bgkk.at<br />
026 82/ 608 – 0<br />
026 82/ 608 – 1041<br />
melde.<strong>bei</strong>trag@bgkk.at<br />
0023973<br />
Kärntner <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse:<br />
9021 Klagenfurt<br />
Kempfstraße 8<br />
Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.kgkk.at<br />
050 5855 – 2700<br />
050 5855 – 2780<br />
meldewesen@kgkk.at<br />
0024007<br />
Nie<strong>der</strong>österreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse: 3100 St. Pölten<br />
Kremser Landstraße 3<br />
Postanschrift: 3101 St. Pölten<br />
Postfach 164<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.noedis.at<br />
05 0899<br />
05 0899 – 6550<br />
hauptstelle@noegkk.at<br />
0023965<br />
Oberösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse: 4021 Linz<br />
Gruberstraße 77<br />
Postfach 61<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.ooegkk.at<br />
05 7807 – 0<br />
05 7807 – 104210<br />
sekretariat.vs@ooegkk.at<br />
0023981<br />
<strong>Salzburger</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse:<br />
5021 Salzburg<br />
Engelbert-Weiß-Weg 10<br />
Postfach 2020<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.sgkk.at<br />
0662/ 8889 – 0<br />
0662/ 8889 – 4008<br />
mvb@sgkk.at<br />
0024015<br />
Steiermärkische <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse: 8011 Graz<br />
Josef-Pongratz-Platz 1<br />
Postfach 900<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.stgkk.at<br />
0316/ 8035 – 4100<br />
0316/ 8035 – 1593<br />
mvb.post@stgkk.at<br />
0023990<br />
Tiroler <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse:<br />
6020 Innsbruck<br />
Klara-Pölt-Weg 2<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.tgkk.at<br />
059160<br />
059160 – 51033<br />
mvb.vii@tgkk.at<br />
0024023<br />
Vorarlberger <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse:<br />
6850 Dornbirn<br />
Jahngasse 4<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.vgkk.at<br />
050 8455<br />
050 8455 – 1309<br />
<strong>bei</strong>tragsabteilung@vgkk.at<br />
0024031<br />
Wiener <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Adresse:<br />
1100 Wien<br />
Wienerbergstraße 15-19<br />
Postanschrift: 1100 Wien<br />
Postfach 6000<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
e-mail:<br />
DVR:<br />
www.wgkk.at<br />
01/ 601 22-0<br />
01/ 602 46 13<br />
office@wgkk.at<br />
0023957
Vorwort<br />
Vorwort<br />
Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> für Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen wird unter<br />
Fe<strong>der</strong>führung des Hauptverbandes gemeinsam von den <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n<br />
Wien, Nie<strong>der</strong>österreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten,<br />
Salzburg, Tirol und Vorarlberg erar<strong>bei</strong>tet.<br />
Erklärte Zielsetzung ist es, die Dienstgeber/innen und Lohnverrechner/innen<br />
über sozialversicherungsrechtliche Belange und die ordnungsgemäße Meldungserstattung<br />
und Beitragsabfuhr zu informieren und <strong>der</strong>en Umsetzung in<br />
<strong>der</strong> Praxis zu erleichtern.<br />
Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> in gedruckter Form erscheint einmal jährlich. Der elektronische<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> steht unter www.sozialversicherung.at zur Verfügung. Unterjährige<br />
Än<strong>der</strong>ungen werden im Internet laufend aktualisiert.<br />
Dr. Josef Probst<br />
Generaldirektorstellvertreter des<br />
Hauptverbandes <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger<br />
1
Inhaltsübersicht<br />
Inhaltsübersicht<br />
I. Allgemeine Hinweise Seite<br />
1. Allspartenservice ................................................................................................................................ 4<br />
2. Auskunftspflicht ................................................................................................................................... 4<br />
3. ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ......................................................... 5<br />
4. Meldepflicht im Überblick (Meldungen) .............................................................................................. 8<br />
5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA).........................................................11<br />
6. Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ............................................................11<br />
II. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
1. Akkordschlusszahlung ..................................................................................................................... 12<br />
2. Allgemeine Beitragsgrundlage ......................................................................................................... 12<br />
3. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en Fällen ...................................................................... 12<br />
4. Beitragszeitraum .............................................................................................................................. 15<br />
5. Entgelt .............................................................................................................................................. 16<br />
6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall................................................................................................. 21<br />
7. Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA .......................................................................................... 22<br />
8. Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen ............................................................................................................... 23<br />
9. Sachbezüge ..................................................................................................................................... 23<br />
10. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile ...................................................................... 26<br />
11. Son<strong>der</strong>zahlungen ............................................................................................................................. 26<br />
12. Trinkgel<strong>der</strong> ....................................................................................................................................... 26<br />
13. Urlaubsersatzleistungen/Kündigungsentschädigungen ................................................................... 27<br />
III. Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall ................................................................................ 29<br />
2. Beitragsgruppen und Beitragssätze ................................................................................................. 32<br />
3. Beitragsgruppen und Beitragssätze für Lehrlinge............................................................................ 33<br />
4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - Beispiele ..................................................................................... 35<br />
5. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>bei</strong> niedrigem Einkommen ....................................................... 37<br />
6. Beitragsnachweisung ....................................................................................................................... 38<br />
7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis .................................................................................. 42<br />
8. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge – Buchungsweg ........................................................................................ 49<br />
9. Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge ...................................................................................................................... 49<br />
IV. Sonstige Bestimmungen<br />
1. Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK) ........................................................................................................... 50<br />
2. Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen (AGH)................................... 50<br />
3. Betriebliche Vorsorge (BV) .............................................................................................................. 52<br />
4. Bonus-System - Entfall .................................................................................................................... 58<br />
5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)....................................................................................... 58<br />
6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK) .................................................................................................... 59<br />
7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB) .................................................................................................... 59<br />
8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG) .................................................................................. 60<br />
9. Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW).................................................................................... 61<br />
10. Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung .................................................................... 62<br />
11. Service-Entgelt (für die e-card) ........................................................................................................ 63<br />
12. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)................................................................................................ 64<br />
13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF) .................................................................................................... 65<br />
2
Inhaltsübersicht<br />
V. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
1. Erntehelfer/innen .............................................................................................................................. 66<br />
2. Fallweise Beschäftigte ..................................................................................................................... 66<br />
3. Familienhospizkarenz ...................................................................................................................... 67<br />
4. Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte ....................................................................................... 70<br />
5. Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe ................................................................................................. 71<br />
6. Freier Dienstvertrag ......................................................................................................................... 72<br />
7. Geringfügig Beschäftigte .................................................................................................................. 74<br />
8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ................................................... 77<br />
9. Lehrlinge .......................................................................................................................................... 77<br />
10. Mehrfache Beschäftigung ................................................................................................................ 78<br />
11. Präsenzdienst .................................................................................................................................. 78<br />
12. Zivildienst ......................................................................................................................................... 78<br />
VI. Meldungen und Erläuterungen<br />
1. Allgemeines ...................................................................................................................................... 79<br />
2. Anmeldung ....................................................................................................................................... 80<br />
3. Mindestangaben-Anmeldungen ....................................................................................................... 82<br />
4. Abmeldung ....................................................................................................................................... 84<br />
5. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ............................................................ 86<br />
6. Än<strong>der</strong>ungsmeldung .......................................................................................................................... 88<br />
7. Familienhospizkarenz - An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung .............................................................. 90<br />
8. Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung .................................................................................................................... 92<br />
9. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ................................................. 93<br />
10. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe ...................................................................... 94<br />
11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe ..... 95<br />
12. Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe...................................................................... 96<br />
13. Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe .............................................................. 97<br />
14. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung ..................................................................................................... 98<br />
15. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld ........................................................................... 100<br />
VII. Anhang<br />
1. Checkliste für geringfügig Beschäftigte ........................................................................................... 102<br />
2. Checkliste für den Jahreswechsel ................................................................................................... 103<br />
3. Infos und Services im Internet ......................................................................................................... 104<br />
Stichwortverzeichnis<br />
3
Allgemeine Hinweise<br />
4<br />
I. Allgemeine Hinweise<br />
1. Allspartenservice<br />
Das Allspartenservice geht von dem Gedanken aus, dass Dienstgeber/innen und versicherte Personen<br />
<strong>bei</strong> je<strong>der</strong> Dienststelle <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bzw. <strong>bei</strong> jedem Versicherungsträger, unabhängig von <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Zuständigkeit – auch bundeslän<strong>der</strong>überschreitend – Anträge, Meldungen und Mitteilungen<br />
einreichen können. Das bedeutet, dass die interne Weiterleitung solcher Schriftstücke zwischen allen<br />
ASVG-Versicherungsträgern (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) fristwahrend gewährleistet ist.<br />
Es wird also jener Versicherungsträger, <strong>bei</strong> dem das Schriftstück einlangt, für die unverzügliche Weiterleitung<br />
sorgen. Er fungiert damit quasi als "Poststelle". Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber bzw. die versicherte<br />
Person muss nicht mehr explizit die zuständige Stelle für die Erledigung ihrer/seiner Angelegenheiten<br />
aufsuchen.<br />
Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Bundeslän<strong>der</strong>n haben ihre Mitar<strong>bei</strong>ter/innen entsprechend<br />
<strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeit <strong>bei</strong> den jeweiligen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n zu melden. Mittlerweile müssen<br />
solche Betriebe ihre Meldungen nicht unbedingt an die zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n verteilen,<br />
son<strong>der</strong>n sie können alles an eine Stelle übermitteln. Wichtig ist lediglich, dass die Meldungen <strong>bei</strong> einem<br />
Versicherungsträger innerhalb <strong>der</strong> Meldefrist eingereicht werden. Langen die Unterlagen in <strong>der</strong> Folge erst<br />
nach Ablauf <strong>der</strong> Meldefrist <strong>bei</strong>m zuständigen Versicherungsträger ein, hat das für die Meldepflichtige/den<br />
Meldepflichtigen keine nachteiligen Folgen.<br />
Ausnahmen:<br />
• Vom Allspartenservice ist <strong>der</strong> Zahlungsverkehr nicht erfasst. Zahlungen (Beiträge) sind nach wie vor<br />
an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen.<br />
• Schriftstücke (Meldungen, Anträge, usw.), die nicht eindeutig erkennen lassen, welcher Versicherungsträger<br />
zuständig ist, werden zurückgewiesen. Die fristwahrende Einbringung geht in solchen<br />
Fällen verloren.<br />
Vom Allspartenservice sind vorerst nur die nach dem ASVG organisierten Versicherungsträger betroffen,<br />
nicht also die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt<br />
<strong>der</strong> Bauern.<br />
2. Auskunftspflicht<br />
Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben<br />
• die Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen o<strong>der</strong> Stellen,<br />
• Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge nach § 49 Abs. 1 und 2 ASVG leisten o<strong>der</strong> geleistet haben,<br />
unabhängig davon, ob die Empfängerin/<strong>der</strong> Empfänger als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig war<br />
o<strong>der</strong> nicht,<br />
• im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 o<strong>der</strong> § 36 Abs. 2 ASVG auch die Bevollmächtigten<br />
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden<br />
Umstände zu erteilen. Weiters ist den Bediensteten <strong>der</strong> Versicherungsträger bzw. <strong>der</strong> Finanzämter<br />
während <strong>der</strong> Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen<br />
zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen des Versicherungsträgers<br />
bzw. des Finanzamtes haben sich auf Verlangen selbstverständlich auszuweisen.<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> die Dienstgeber/innen usw.<br />
zur Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Pflichten anhalten. Verstöße gegen die Auskunftspflicht stellen eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und unterliegen den Strafbestimmungen des § 111 ASVG.<br />
Auskunftspflicht <strong>der</strong> freien Dienstnehmer/innen (§§ 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 ASVG)<br />
Die freien Dienstnehmer/innen sind verpflichtet, <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber Auskunft über das<br />
Bestehen einer die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer ausschließenden an<strong>der</strong>en<br />
Pflichtversicherung auf Grund ein und <strong>der</strong>selben Tätigkeit zu erteilen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e wird diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers das<br />
Bestehen o<strong>der</strong> den Wegfall <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung betreffen. Für die Meldeverpflichtung sind keine<br />
Formvorschriften vorgesehen, insbeson<strong>der</strong>e liegt dazu kein Formular des Krankenversicherungsträgers<br />
auf. Es ist daher notwendig, eine schriftliche Bestätigung <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/des freien<br />
Dienstnehmers zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit einzuholen bzw. von bereits tätigen freien Dienstnehmer/innen<br />
eine solche nachträglich einzuholen. Darin sollte einerseits <strong>der</strong> Ausschließungsgrund für die<br />
Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG angeführt werden. An<strong>der</strong>erseits ist die freie Dienstnehmerin/<strong>der</strong> freie
Allgemeine Hinweise<br />
Dienstnehmer ausdrücklich auf die Auskunftsverpflichtung gegenüber <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />
nachweislich aufmerksam zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Auskunftsverpflichtung <strong>der</strong><br />
freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers schuldet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber nur den<br />
auf sie/ihn entfallenden Beitragsteil. Den auf die freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmer entfallenden<br />
Beitragsteil schuldet diese/dieser dann selbst. Die Verletzung <strong>der</strong> Auskunftsverpflichtung durch die<br />
freien Dienstnehmerin/den freien Dienstnehmer ist <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber nachzuweisen.<br />
3. ELDA - Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen<br />
Die Meldungen sind mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) in den vom Hauptverband<br />
<strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen unverzüglich<br />
an den Krankenversicherungsträger zu erstatten.<br />
Für die Übernahme elektronischer Meldungen ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Oberösterreichischen <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
(OÖGKK) ein Datensammelsystem (DSS) eingerichtet. Bundesweit sind alle elektronischen Meldungen<br />
an dieses elektronische Datenaustauschsystem (ELDA) zu übermitteln. Nähere Informationen finden Sie<br />
unter www.elda.at.<br />
ELDA bringt allen Beteiligten wesentliche Vorteile:<br />
Vorteile für die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
• Keine Kosten<br />
ELDA ist für Dienstgeber/innen kostenlos, wenn sie zur Datenübermittlung eine Internetverbindung<br />
nutzen.<br />
• Einfaches Handling<br />
Die Meldungen können zumeist aus dem bestehenden EDV-Lohnprogramm direkt an ELDA gesendet<br />
werden.<br />
• Wegfall <strong>der</strong> Papierformulare<br />
Es müssen keine Formulare mehr auf Lager gehalten werden. Das manuelle Ausfüllen fällt weg.<br />
• Entfall des Postweges<br />
Die Datenfernübertragung ist dazu wesentlich kostengünstiger als <strong>der</strong> Postweg.<br />
• Optimale Fristnutzung<br />
Die kurzen Meldefristen erfor<strong>der</strong>n oft rasches Handeln. Bei ELDA können die Meldungen rund um<br />
die Uhr gesendet werden, langen binnen Sekunden ein und werden elektronisch rückbestätigt.<br />
• Elektronisches Allspartenservice<br />
Die Meldungen für die Versicherungsträger sowie die Meldungen für die Finanzbehörden (L 16 und<br />
Mitteilung gemäß § 109a EStG – E 18) werden an ELDA übermittelt. Über die Datendrehscheibe<br />
<strong>bei</strong>m Hauptverband erfolgt die Aufteilung an die zuständigen Stellen. Selbstverständlich gilt als Einlangetag<br />
<strong>der</strong> Zeitpunkt des Empfanges <strong>bei</strong> ELDA.<br />
Vorteile für die Versicherungsträger und die Finanzbehörden<br />
• Wegfall von Papier<br />
Kostbarer Archivraum kann durch die elektronische Speicherung besser genutzt werden.<br />
• Entfall <strong>der</strong> Erfassung<br />
Die zeitaufwändige Meldungserfassung durch die Mitar<strong>bei</strong>terin/den Mitar<strong>bei</strong>ter entfällt. Das Problem<br />
<strong>der</strong> Erfassungsfehler ist beseitigt.<br />
• Effizienterer Personaleinsatz<br />
Die qualifizierte Differenzbear<strong>bei</strong>tung tritt gegenüber <strong>der</strong> Massenbear<strong>bei</strong>tung in den Vor<strong>der</strong>grund.<br />
5
Allgemeine Hinweise<br />
Voraussetzungen und Vorgangsweise zu ELDA<br />
Technische Voraussetzungen<br />
Um mit ELDA ar<strong>bei</strong>ten zu können, benötigen Sie einen Computer mit Internetzugang.<br />
ELDA-Registrierung<br />
Bitte beachten Sie, dass nur registrierte Kunden elektronisch übermitteln können. Die Registrierung zu<br />
ELDA erfolgt unter www.elda.at im Menüpunkt “Registrierung”. Nach <strong>der</strong> Registrierung erhält die Anwen<strong>der</strong>in/<strong>der</strong><br />
Anwen<strong>der</strong> spätestens am nächsten Werktag per E-Mail die Zugangsdaten zu ELDA.<br />
Programme zum Erstellen bzw. Erfassen <strong>der</strong> Meldungen<br />
Zum Erstellen von Meldungen benötigen Sie ein externes Lohnprogramm, das ELDA unterstützt o<strong>der</strong> die<br />
ELDA Software selbst. Diese können Sie unter www.elda.at im Menü “Downloads” kostenlos herunterladen.<br />
„ELDA ONLINE“ unterstützt ebenfalls die Meldungserfassung und ist für Dienstgeber/innen, die nur wenige<br />
Meldungen zu erstellen haben, beson<strong>der</strong>s zu empfehlen.<br />
Übermitteln <strong>der</strong> Daten<br />
Die Datenübermittlung erfolgt entwe<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> „ELDA Software“ (Menüpunkt „Datenübermittlung“), die<br />
kostenlos unter www.elda.at im Menü “Downloads” heruntergeladen werden kann, o<strong>der</strong> über „ELDA ON-<br />
LINE“ (Menüpunkt „Datenübertragung“). Die Meldedateien langen <strong>bei</strong> erfolgreicher Übertragung im Datensammelsystem<br />
ein und werden über die Datendrehscheibe an die zuständigen Stellen (Versicherungsträger<br />
und Finanzbehörden) weitergeleitet.<br />
Sendebestätigung und Protokolle<br />
Sofort nach <strong>der</strong> Übermittlung wird ein Protokoll <strong>der</strong> von Ihnen erstellten Meldedateien ausgegeben. Dieses<br />
kann entwe<strong>der</strong> gespeichert o<strong>der</strong> ausgedruckt werden. Wir empfehlen Ihnen, das Protokoll umgehend<br />
und genau zu kontrollieren und eventuelle Fehler sogleich abzuklären.<br />
Bitte beachten Sie die Angaben zum Status einer Meldung und die erfor<strong>der</strong>lichen Folgemaßnahmen:<br />
Status „W“ – Warnung: Die Meldung wird trotz eines Mangels an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
weitergeleitet und dort bear<strong>bei</strong>tet.<br />
Status „N“ – Nichtübernahme: Die Meldung wird aufgrund eines Mangels nicht weitergeleitet. Richtigstellung<br />
und nochmalige Übermittlung <strong>der</strong> Meldung sind erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Elektronischer Datenaustausch online (ELDA ONLINE)<br />
Mit „ELDA ONLINE“ kann das vollständige Angebot von ELDA im Internet genutzt werden. Die Datenerfassung,<br />
die Übermittlung und <strong>der</strong> Protokollabruf sowie die Kontrolle über alle bereits übermittelten Meldedateien<br />
sind je<strong>der</strong>zeit und ohne externes Programm möglich.<br />
Externe Lohnprogramme (betriebseigene EDV o<strong>der</strong> Softwarehersteller/innen)<br />
Der Hauptverband hat bundeseinheitliche Satzaufbauten für die einzelnen Meldungsarten festgelegt.<br />
Diese Satzaufbauten müssen jedenfalls in das externe Lohnprogramm integriert sein, um die Übernahme<br />
<strong>der</strong> erzeugten Dateien durch ELDA zu ermöglichen. Die Organisationsbeschreibung („Satzaufbau DM")<br />
kann unter www.elda.at im Menübereich „Dienstgeber“, Menü “Info für Softwarehersteller“ und weiter<br />
unter „Downloads” kostenlos heruntergeladen werden.<br />
Ansprechpartner/innen<br />
Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an das ELDA Competence Center unter <strong>der</strong> Telefonnummer<br />
05 7807 50 27 00, <strong>bei</strong> rechtlichen Fragen an den für die Meldung zuständigen Versicherungsträger<br />
bzw. an das jeweils zuständige Finanzamt.<br />
Richtlinien über Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung<br />
(RMDFÜ 2005)<br />
Der Hauptverband hat Richtlinien über Ausnahmen von <strong>der</strong> Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung<br />
(DFÜ) aufgestellt (Diese Richtlinien finden Sie unter www.sozdok.at):<br />
Meldungen und Mindestangaben-Anmeldungen sind ordnungsgemäß erstattet, wenn sie mittels DFÜ in<br />
den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen erfolgen.<br />
6
Allgemeine Hinweise<br />
Meldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ sind ordnungsgemäß erstattet, wenn<br />
- eine Meldung über DFÜ für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist, weil sie über keine EDV-<br />
Ausstattung (zumindest Computer) verfügt und sich ihre Personalabrechnung (Lohnverrechnung)<br />
auch von keiner an<strong>der</strong>en Stelle (Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen, Datenverar<strong>bei</strong>tungsbetrieb usw.)<br />
durchführen lässt, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> eine entsprechende EDV-Einrichtung vorhanden ist, o<strong>der</strong><br />
- die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils <strong>der</strong> DFÜ-<br />
Einrichtung (Computer, Bildschirm, Tastatur, Modem, Leitungsweg) für längere Zeit technisch ausgeschlossen<br />
war und deshalb nicht innerhalb <strong>der</strong> Meldefrist hätte erstattet werden können.<br />
Mindestangaben-Anmeldungen außerhalb <strong>der</strong> DFÜ sind ordnungsgemäß erstattet, wenn<br />
- die meldepflichtige Stelle über keinen Internet-Zugang verfügt o<strong>der</strong><br />
- sich ihre Personalabrechung (Lohnverrechnung) von einer an<strong>der</strong>en Stelle (Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/in,<br />
Datenverar<strong>bei</strong>tungsbetrieb usw.) durchführen lässt, diese aber nicht mehr erreichbar ist (Ar<strong>bei</strong>tsaufnahme<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bürozeiten <strong>der</strong> Dienstleisterin/des Dienstleisters) o<strong>der</strong><br />
- die/<strong>der</strong> Beschäftigte in einer Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />
aufgenommen wird und die Betriebsstätte (Filiale, Baustelle) über keine EDV-Ausstattung, keinen<br />
Computer o<strong>der</strong> keinen Internetzugang verfügt.<br />
Die Reihenfolge an<strong>der</strong>er Meldungsarten, die außerhalb <strong>der</strong> DFÜ verwendet werden dürfen, sind:<br />
1. mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger<br />
zugelassenen Format,<br />
2. mit Telefax auf dem Formular, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,<br />
3. schriftlich mit dem Formular, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.<br />
Die Reihenfolge an<strong>der</strong>er Meldungsarten, die außerhalb <strong>der</strong> DFÜ, für Mindestangaben-<br />
Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind:<br />
1. mit Telefax auf dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger aufliegt<br />
und an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefaxnummer 05 7807 61 gesendet wird;<br />
2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call-Center unter <strong>der</strong> Telefonnummer 05 7807 60;<br />
3. schriftlich mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“, das <strong>bei</strong>m Versicherungsträger aufliegt.<br />
An<strong>der</strong>e Übermittlungswege – wie z. B. via E-Mail (ohne sichere elektronische Signatur), SMS usw. –<br />
bewirken keine ordnungsgemäße Meldung. Die Meldung ist in solchen Fällen zurückzuweisen.<br />
Hinweis: Die von den Ausnahmebestimmungen betroffenen Dienstgeber/innen können bundeseinheitliche<br />
Meldeformulare <strong>bei</strong> dem für sie örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger anfor<strong>der</strong>n.<br />
7
Allgemeine Hinweise<br />
4. Meldepflicht im Überblick (Meldungen)<br />
Mit ELDA können Sie die bundeseinheitlichen Meldeformulare elektronisch an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
senden. Darüber hinaus sind auch Meldungen an die Finanzbehörden möglich.<br />
4.1 Meldungen im Lohnsummen- und im Vorschreibeverfahren<br />
a) Anmeldung<br />
Das Formular „Anmeldung“ (Abbildung ab Seite 80) verwenden Sie für<br />
− Vollversicherte (z. B. Dienstnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen, Lehrlinge);<br />
− Teilversicherte in <strong>der</strong> Unfallversicherung (geringfügig Beschäftigte);<br />
− Teilversicherte in <strong>der</strong> Kranken- und Unfallversicherung;<br />
− Teilversicherte in <strong>der</strong> Unfall- und Pensionsversicherung.<br />
Die Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nach einer Karenz (MSchG<br />
1979/VKG), nach einem Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst o<strong>der</strong> nach einem länger als einen<br />
Monat dauernden unbezahlten Urlaub ist ebenfalls mit diesem Formular zu melden.<br />
Meldefrist<br />
Vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt.<br />
b) Mindestangaben-Anmeldung<br />
Kann vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt <strong>der</strong> beschäftigten Person das Formular „Anmeldung“ als vollständige Anmeldung<br />
nicht verwendet werden, weil z. B. noch nicht alle Daten vorliegen, ist die Meldepflicht in zwei<br />
Schritten durchzuführen:<br />
− Erster Schritt: Zuerst sind vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt die Mindestangaben mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung“<br />
(Abbildung ab Seite 82) zu melden.<br />
− Zweiter Schritt: Nach dem ersten Schritt ist die vollständige Anmeldung innerhalb von sieben Tagen<br />
mit dem Formular „Anmeldung“ zu erledigen.<br />
Die Mindestangaben-Anmeldung kann auch elektronisch unter www.elda.at o<strong>der</strong> telefonisch unter <strong>der</strong><br />
Telefonnummer 05 7807 60 erstattet werden. Wir empfehlen, von Vornherein die vollständige Anmeldung<br />
vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt mit dem Formular „Anmeldung“ durchzuführen.<br />
c) Abmeldung<br />
Das Formular „Abmeldung“ (Abbildung ab Seite 84) verwenden Sie für Personen, die von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
abzumelden sind.<br />
Meldefrist<br />
Binnen sieben Tagen nach dem Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung.<br />
d) An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />
Dieses kombinierte An- und Abmeldeformular (Abbildung ab Seite 86) sowie das Formular „Mindestangaben-Anmeldung<br />
für eine fallweise beschäftigte Person“ verwenden Sie ausschließlich für fallweise<br />
beschäftigte Personen. Näheres auf Seite 66 dazu unter V. Pkt. 2. Fallweise Beschäftigte.<br />
Meldefrist<br />
− Erster Schritt: Zuerst sind vor Ar<strong>bei</strong>tsantritt die Mindestangaben mit dem Formular „Mindestangaben-Anmeldung<br />
für eine fallweise beschäftigte Person“ (Abbildung ab Seite 82) zu melden.<br />
− Zweiter Schritt: Innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Tätigkeit<br />
verrichtet wurde, ist mit dem kombinierten An- und Abmeldeformular für fallweise Beschäftigte<br />
die Vollmeldung zu erledigen. Diese Meldung ist gleichzeitig auch die Abmeldung.<br />
e) Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 88) melden Sie vor allem<br />
− Namens- und Adressän<strong>der</strong>ungen;<br />
− den Beginn des zweiten und des letzten Lehrjahres;<br />
− das Ende <strong>der</strong> Lehrzeit;<br />
− die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe;<br />
− Än<strong>der</strong>ung von Vollversicherung auf Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung <strong>bei</strong> geringfügiger<br />
Beschäftigung o<strong>der</strong> umgekehrt.<br />
8
Allgemeine Hinweise<br />
Im Vorschreibeverfahren sind mit diesem Formular auch Entgeltän<strong>der</strong>ungen zu melden.<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach dem Eintritt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung. Bei Entgeltän<strong>der</strong>ungen sieben Tage nach dem Ende<br />
des Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.<br />
f) Familienhospizkarenz An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Dieses Formular (Abbildung auf Seite 90) verwenden Sie zur Meldung <strong>der</strong> Inanspruchnahme von<br />
Familienhospizkarenz durch pflichtversicherte Personen, ebenso <strong>bei</strong> Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Verlängerungen<br />
dieser Karenz. Näheres dazu ab Seite 67.<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach <strong>der</strong> Inanspruchnahme, Än<strong>der</strong>ung (inklusive Entgeltän<strong>der</strong>ungen) o<strong>der</strong> Verlängerung<br />
<strong>der</strong> Familienhospizkarenz.<br />
g) Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />
Dieses Formular (Abbildung auf Seite 92) verwenden Sie für <strong>bei</strong> Ihnen beschäftigte<br />
− männliche Versicherte, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und<br />
− weibliche Versicherte, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben,<br />
die Tätigkeiten im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung leisten. Näheres dazu unter IV. Pkt. 10.<br />
Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung auf Seite 62.<br />
Meldefrist<br />
Bis Ende Februar des Kalen<strong>der</strong>jahres, das <strong>der</strong> Verrichtung von Schwerar<strong>bei</strong>tstätigkeiten folgt.<br />
h) Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />
Dieses Formular (Abbildung ab Seite 44) verwenden Sie für Ihre Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen, um den Finanzämtern<br />
und <strong>der</strong> Sozialversicherung die pro Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu übermitteln.<br />
Näheres dazu ab Seite 42.<br />
Bitte beachten Sie: Bei freien Dienstverhältnissen ist nur <strong>der</strong> Sozialversicherungsteil auszufüllen. Für<br />
die Meldung an das Finanzamt ist hier die „Meldung gemäß § 109a – E 18“ zu verwenden.<br />
Meldefrist<br />
− Jährlich bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA.<br />
− Jährlich bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> Übermittlung in Papierform.<br />
Dieses Papierformular for<strong>der</strong>n Sie bitte <strong>bei</strong> Ihrem Finanzamt an.<br />
− Unterjährig <strong>bei</strong> Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
bis zum Ende des Folgemonates (<strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA und in Papierform).<br />
4.2 Meldungen, die zusätzlich im Lohnsummenverfahren zu erstatten sind<br />
Beitragsnachweisung<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 40) melden Sie für Ihre Beschäftigten sämtliche <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Bezüge und Beiträge, die im Beitragszeitraum abzurechnen waren. Näheres dazu ab Seite<br />
38.<br />
Meldefrist<br />
Nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes bis 15. des Folgemonates.<br />
4.3 Meldungen, die zusätzlich im Vorschreibeverfahren zu erstatten sind<br />
a) Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 94) melden Sie Ihre Son<strong>der</strong>zahlungen an Ihre Beschäftigten.<br />
Näheres dazu auf Seite 26 unter II. Pkt. 11. Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die Son<strong>der</strong>zahlung<br />
− entwe<strong>der</strong> fällig war<br />
− o<strong>der</strong> bereits vor dem Fälligkeitstermin ausgezahlt wurde.<br />
b) Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 95) melden Sie in Gesamtsummen die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
(AV-Beiträge) für ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigen. Näheres dazu<br />
auf Seite 37.<br />
9
Allgemeine Hinweise<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
fällig wurden.<br />
c) Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 96) melden Sie die von Ihnen für Ihre Beschäftigten zu leistenden<br />
Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge). Näheres dazu auf Seite 51 unter IV. Pkt.<br />
3.<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem die BV-Beiträge und BV-Zuschläge fällig<br />
wurden.<br />
d) Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe<br />
Mit diesem Formular (Abbildung auf Seite 97) melden Sie die Summe jener Service-Entgelte, die von<br />
Ihnen einzuheben sind. Näheres zum Service-Entgelt (für die e-card) auf Seite 63.<br />
Meldefrist<br />
Jährlich bis zum 7. Dezember, <strong>der</strong> auf die jährliche Fälligkeit <strong>der</strong> Service-Entgelte am 15. November<br />
folgt.<br />
e) Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />
Mit diesem Formular (elektronische Meldung aus ELDA Seite 88, Papiermeldung Abbildung auf Seite<br />
93) melden Sie Entgeltän<strong>der</strong>ungen für Ihre Beschäftigten.<br />
Meldefrist<br />
Sieben Tage nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, das auf die Entgeltän<strong>der</strong>ung folgt.<br />
4.4 Weitere Meldungsarten, die auch von ELDA angeboten werden<br />
− Stornomeldungen;<br />
− Korrekturmeldungen;<br />
− Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung (Abbildung Seite 98);<br />
− Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld (siehe Seite 100);<br />
− Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung;<br />
− Formulare <strong>der</strong> Finanzämter (Meldung gemäß § 109a – E 18, Lohnbescheinigung – L 17).<br />
Wenn Meldefristen nicht eingehalten werden<br />
− Verstöße gegen mel<strong>der</strong>echtliche Vorschriften unterliegen Strafbestimmungen (§§ 111, 112 ASVG).<br />
− Bei fehlenden o<strong>der</strong> verspäteten Meldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlag<br />
vorschreiben (§ 113 ASVG).<br />
− Für fehlende o<strong>der</strong> verspätete Abmeldungen kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger die allgemeinen<br />
Beiträge bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin,<br />
längstens für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende <strong>der</strong> Versicherung, weiter vorschreiben (§ 56<br />
ASVG).<br />
− Wenn die Herabsetzung des Entgeltes nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />
die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Meldung (o<strong>der</strong> sonstigen Feststellung)<br />
nach <strong>der</strong> bisherigen Beitragsgrundlage vorschreiben (§ 56 ASVG).<br />
Informationspflicht <strong>der</strong> Dienstgeber/innen gegenüber ihren Beschäftigten<br />
Nach Übermittlung einer Meldung wird ein Sendeprotokoll (<strong>bei</strong> Übermittlung mit ELDA) bzw. eine Bestätigung<br />
zurückgesendet. Bei Anmeldungen, Abmeldungen, An- und Abmeldungen für fallweise Beschäftigte<br />
und An- und Abmeldungen zur Familienhospizkarenz ist eine bestätigte Kopie unverzüglich an die versicherte<br />
Person zu übergeben. Gleiches gilt <strong>bei</strong> einer Än<strong>der</strong>ungsmeldung, wenn die Än<strong>der</strong>ung zu einem<br />
Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung führt.<br />
10
Allgemeine Hinweise<br />
5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)<br />
Alle lohnabhängigen Abgaben (alle Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer,<br />
Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag)<br />
werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Jede GPLA ist somit gleichzeitig eine Sozialversicherungsprüfung,<br />
Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.<br />
Das bedeutet, dass das Prüforgan unabhängig von <strong>der</strong> dienstlichen Zuordnung – entwe<strong>der</strong> eine Bedienstete/ein<br />
Bediensteter <strong>der</strong> Sozialversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanz – alle lohnabhängigen Abgaben überprüft.<br />
Geprüft werden die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />
die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)<br />
sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag. Die Feststellungen <strong>der</strong> Prüferin/des Prüfers werden<br />
den beteiligten Institutionen zur Weiterverar<strong>bei</strong>tung übermittelt. Zur GPLA gehört auch die Beratung <strong>der</strong><br />
Dienstgeberin/des Dienstgebers in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Die<br />
GPLA endet mit <strong>der</strong> Schlussbesprechung.<br />
Für die Abwicklung <strong>der</strong> GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Bundesabgabenordnung (BAO). Die Beschei<strong>der</strong>stellung sowie die daraus resultierenden Verfahren<br />
bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Institution. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong><br />
Feststellungen über das Prüfergebnis <strong>der</strong> Sozialversicherung weiterhin <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
zu stellen ist. Die bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong> steuerrechtlichen Feststellungen im Prüfergebnis<br />
bleibt hingegen <strong>der</strong> Finanz bzw. den jeweiligen Kommunen vorbehalten.<br />
Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das schon jetzt geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhin<br />
anzuwenden. In <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), für<br />
die Lohnsteuer die Bundesabgabenordnung und für die Kommunalsteuer die jeweiligen Landesabgabenordnungen.<br />
Jede Institution hat auch weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen)<br />
durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer/innen <strong>der</strong> jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.<br />
6. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)<br />
Das LSDB-G enthält neue Verwaltungsstraftatbestände zur Sicherung <strong>der</strong> gleichen Lohnbedingungen für<br />
in Österreich tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass für inländische<br />
und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Dementsprechend wurde<br />
erstmals eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die Unterentlohnung, die<br />
Vereitelung <strong>der</strong> Kontrolle sowie für ausländische Ar<strong>bei</strong>tgeber/innen das Nichtbereithalten <strong>der</strong> Lohnunterlagen<br />
in deutscher Sprache.<br />
Anhand <strong>der</strong> Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Ar<strong>bei</strong>tnehmern/innen jener Grundlohn gezahlt wird, <strong>der</strong><br />
diesen nach Gesetz, Verordnung o<strong>der</strong> Kollektivvertrag unter Beachtung <strong>der</strong> jeweiligen Einstufungskriterien<br />
gebührt. Für diese Zwecke hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen;<br />
dazu zählen neben dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag und dem Dienstzettel auch Ar<strong>bei</strong>tszeitaufzeichnungen,<br />
Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z.B. Banküberweisungsbelege, Kassa-<br />
Ausgangsbelege).<br />
Zur Feststellung, ob <strong>der</strong> jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen<br />
durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe <strong>der</strong> Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
sowie durch die Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.<br />
Leistet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber den <strong>bei</strong> ihr/ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem<br />
Fall sind das Kompetenzzentrum LSDB, <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet,<br />
Anzeige <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />
11
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
II. Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
1. Akkordschlusszahlungen<br />
Unter Akkordschlusszahlungen versteht man Lohnnachzahlungen, die sich im Allgemeinen auf mehrere<br />
Monate (Beitragszeiträume) erstrecken.<br />
Um Schlusszahlungen richtig aufteilen zu können, ist es notwendig, sie aliquot auf die betreffenden<br />
Monate (Beitragszeiträume) umzulegen.<br />
Zu diesem Zweck muss vorerst festgestellt werden, auf welches Ausmaß sich die Schlusszahlung für jede<br />
einzelne Ar<strong>bei</strong>tsschicht o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstunde beläuft. Auf Grund <strong>der</strong> für den betreffenden Akkord in den einzelnen<br />
Monaten (Beitragszeiträumen) geleisteten Ar<strong>bei</strong>tsschichten (Ar<strong>bei</strong>tsstunden) sind nur für diese<br />
Monate die aliquoten Anteile an <strong>der</strong> Schlusszahlung zu errechnen. Die auf diese Weise errechneten Beträge<br />
werden zu den in den einzelnen Monaten geleisteten Vorauszahlungen (für die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
bereits abgerechnet wurden) hinzugezählt.<br />
2. Allgemeine Beitragsgrundlage<br />
Unter allgemeiner Beitragsgrundlage versteht man das im Beitragszeitraum gebührende Entgelt (Euro und<br />
Cent genau). Für die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes (o<strong>der</strong> eines Teiles des Beitragszeitraumes)<br />
auf den Kalen<strong>der</strong>tag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage gelten ab Beitragszeitraum Jänner <strong>2012</strong><br />
die auf Seite 23 angeführten Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen. Um festzustellen, ob Bezüge eines Versicherten<br />
die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage überschreiten, ist nicht <strong>der</strong> Lohnzahlungszeitraum, son<strong>der</strong>n ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Beitragszeitraum maßgebend.<br />
3. Allgemeine Beitragsgrundlage in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt:<br />
- <strong>bei</strong> Dienst als Schöffe o<strong>der</strong> Geschworene/r und <strong>bei</strong> Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
im Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung<br />
(gem. Ar<strong>bei</strong>tsverfassungsgesetz) die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;<br />
- <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung auf Grund des Epidemiegesetzes und <strong>bei</strong> Verhängung einer Sperre wegen<br />
Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz die gebührende Vergütung, mindestens<br />
jedoch die Beitragsgrundlage vor <strong>der</strong> Unterbrechung;<br />
- <strong>bei</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates die Beitragsgrundlage<br />
vor <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung.<br />
Altersteilzeit, Solidaritätsprämienmodell<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmer/innen, für die <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />
ein Altersteilzeitgeld o<strong>der</strong> eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage<br />
vor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG). Dies gilt auch analog für<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Einmalig ausbezahlte <strong>bei</strong>tragspflichtige Prämien und nur im letzten Beitragszeitraum fällige Überstundenentgelte<br />
bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> jeweiligen Grundlage außer Betracht. In die Beitragsgrundlage<br />
eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstunden (Richtwert<br />
ist ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten) sind allerdings zu berücksichtigen. Ist die Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
unregelmäßig verteilt (z.B. Schichtar<strong>bei</strong>t, Turnusdienst etc.), ist das dem Durchrechnungszeitraum<br />
zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.<br />
Die jährliche Anhebung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche o<strong>der</strong> sonst gebührende<br />
Ist-Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage iSd § 44 Abs. 1 Z 10<br />
ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.<br />
Beitragsberechnung: Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge (KV/UV/PV), <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
sowie die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, SW, IE, NB) und <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen<br />
Vorsorge sind von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit zu berechnen.<br />
12
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Die Kranken-, Unfall-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie <strong>der</strong> Zuschlag nach dem<br />
IESG werden dem Dienstgeber jedoch vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice (AMS) teilweise ersetzt.<br />
Auskünfte zum Altersteilzeitgeld bzw. zum Solidaritätsprämienmodell (z. B. betreffend die Erstattung von<br />
Beiträgen) erteilen alle regionalen Geschäftsstellen des Ar<strong>bei</strong>tsmarktservices.<br />
Beispiel:<br />
Angestellter:<br />
Gehalt vor Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit monatlich € 3.000,--<br />
Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit um 50 %<br />
Gehalt für 50 % <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit € 1.500,--<br />
Lohnausgleich AMS 50 % von € 1.500,-- € 750,--<br />
Gesamtbezug € 2.250,--<br />
Beitragsabrechnung mit GKK:<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage € 3.000,-- x 37,85 % (D1) = € 1.135,50<br />
Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,--<br />
Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag € 3.000,-- x 1,0 % (WF) = € 30,--<br />
Zuschlag nach dem IESG € 3.000,-- x 0,55 % (IE) = € 16,50<br />
Beitrag zur Betriebl. Vorsorge € 3.000,-- x 1,53% (BV) = € 45,90<br />
Gesamtabrechnung = € 1.242,90<br />
Anteil des Angestellten:<br />
Gesamtbezug € 2.250,-- x 17,07 % (D1) = € 384,08<br />
Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage € 3.000,-- x 0,5 % (AK) = € 15,00<br />
Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag € 3.000,-- x 0,5 % (WF) = € 15,00<br />
Gesamtabzug = € 414,08<br />
Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung/Qualifizierungsunterstützung<br />
Leistet die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t eine Entschädigung an die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles (Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung bzw. Qualifizierungsunterstützung),<br />
kann diese Person vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Kurzar<strong>bei</strong>ts<strong>bei</strong>hilfe (Qualifizierungs<strong>bei</strong>hilfe) erhalten.<br />
Während des Bezuges <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>ts- bzw. Qualifizierungsunterstützung bleibt die Pflichtversicherung<br />
unverän<strong>der</strong>t aufrecht.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Die Beiträge und Leistungen <strong>der</strong> Sozialversicherung sind grundsätzlich nach <strong>der</strong> letzten Beitragsgrundlage<br />
vor Eintritt <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t zu bemessen. Seit 1.7.2009 ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen.<br />
Konkret ist ein Vergleich zwischen<br />
• <strong>der</strong> Beitragsgrundlage vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t und<br />
• jener Beitragsgrundlage, die die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer hätte, würde keine Kurzar<strong>bei</strong>t<br />
vorliegen,<br />
anzustellen.<br />
Von <strong>der</strong> jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie die Leistungen<br />
aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu bemessen.<br />
„Stichtag“ ist da<strong>bei</strong> <strong>der</strong> erste Tag <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t bzw. <strong>der</strong> erste Tag einer etwaig verlängerten Kurzar<strong>bei</strong>t.<br />
13
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Beispiel zur Günstigkeitsregelung<br />
Angaben:<br />
• Lehrlingsentschädigung bis 30.9.2011: € 800,--<br />
• Gehalt ab 1.10.2011: € 1.200,--<br />
• Gehalt ab 1.4.<strong>2012</strong>: € 1.400,--<br />
• Gehalt ab 1.11.<strong>2012</strong>: € 1.600,--<br />
• Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.10.2011 bis 31.3.<strong>2012</strong><br />
• Verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.4.<strong>2012</strong> bis 30.9.<strong>2012</strong><br />
• Neuerlich verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t: 1.10.<strong>2012</strong> bis 31.3.2013<br />
Lösung:<br />
• Beitragsgrundlage für Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.10.2011 bis 31.3.<strong>2012</strong>: € 1.200,--<br />
• Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.4.<strong>2012</strong> bis 30.9.<strong>2012</strong>: € 1.400,--<br />
• Beitragsgrundlage für verlängerte Kurzar<strong>bei</strong>t vom 1.10.<strong>2012</strong> bis 31.3.2013: € 1.400,-- (die Erhöhung<br />
des Gehalts auf € 1.600,-- erfolgt erst mit 1.11.<strong>2012</strong>)<br />
Beiträge<br />
Von <strong>der</strong> so ermittelten Beitragsgrundlage sind sowohl die Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung,<br />
Pensionsversicherung und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung als auch (mit Ausnahme des Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trages)<br />
die sonstigen Beiträge und Umlagen (AK, LK, WF, IE, NB) sowie <strong>der</strong> Beitrag<br />
zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten.<br />
Der Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW) ist dagegen vom Ar<strong>bei</strong>tsverdienst (tatsächliches Entgelt<br />
während <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t plus Kurzar<strong>bei</strong>ts- bzw. Qualifizierungsunterstützung) zu berechnen.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen sind ungeschmälert nach jener Berechnungsbasis auszubezahlen, die vor Einführung<br />
<strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t gegolten hat. Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sind hiervon zu entrichten.<br />
Untermonatiger Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t<br />
Zwecks Ermittlung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage wird in diesen Fällen das Entgelt des Vormonates durch 30<br />
dividiert und mit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Tage ab Eintritt <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t multipliziert. Danach wird das <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />
Entgelt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers bis zum Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t addiert. Als Beitragsgrundlage<br />
für die Folgemonate gilt das im Monat vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t erzielte <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />
Entgelt. Wenn die Beschäftigung im Monat des Beginns <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t begonnen hat, ist das gebührende<br />
Entgelt vor Beginn <strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t auf einen vollen Beitragszeitraum aufzurechnen.<br />
Unbezahlter Urlaub<br />
Während eines bis zu maximal einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung<br />
weiter.<br />
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet<br />
wird.<br />
Wird <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub jedoch für länger als einen Monat vereinbart, o<strong>der</strong> wird die Beschäftigung<br />
nach Ablauf dieses Monates nicht fortgesetzt, so ist die Abmeldung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten<br />
Urlaubes zu erstatten.<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt <strong>der</strong> Betrag, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnitt<br />
entfällt, <strong>der</strong><br />
• unmittelbar vor dem Urlaub liegt und<br />
• in seiner Länge <strong>der</strong> Urlaubsdauer entspricht.<br />
Während eines <strong>der</strong>artigen Urlaubes ohne Entgeltzahlung hat die/<strong>der</strong> Versicherte<br />
- die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge (KV, UV, PV und AV) und<br />
- den Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW)<br />
zur Gänze selbst zu tragen.<br />
14
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und <strong>der</strong> Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />
gehen jedoch weiterhin zu Lasten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers.<br />
Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen<br />
- die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK),<br />
- die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />
- <strong>der</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF) und<br />
- <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV).<br />
In <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten ist die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage jedoch vom Versicherten zu leisten.<br />
Beispiel zur Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage:<br />
Unbezahlter Urlaub wird für die Dauer vom 1. Juni bis 15. Juni vereinbart. Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
erzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst von € 1.500,--<br />
(schwanken<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverdienst).<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jedoch <strong>der</strong> tatsächliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst,<br />
<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Dieser beträgt vom 17. Mai<br />
bis 31. Mai (15 Tage) € 750,--.<br />
Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni beläuft sich auf € 820,--.<br />
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Juni:<br />
Für den unbezahlten Urlaub vom 1. Juni bis 15. Juni sind<br />
die Entgeltteile vom 17. Mai bis 31. Mai heranzuziehen: € 750,--<br />
Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni:<br />
€ 820,--<br />
Gesamtsumme: € 1.570,--<br />
In <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für Juni ist somit eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.570,-- zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anmerkung: Auch <strong>bei</strong> Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist SV-rechtlich immer von einer Pflichtversicherung<br />
für 30 Kalen<strong>der</strong>tage auszugehen (siehe Pkt. 4. Beitragszeitraum).<br />
Siehe auch III. 4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile Beispiel 7. und Muster-<br />
Beitragsnachweisung.<br />
Ebenfalls aufrecht bleibt die Pflichtversicherung für die Zeit einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes<br />
für Väter nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz o<strong>der</strong> nach gleichartigen landesgesetzlichen<br />
Regelungen.<br />
4. Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt grundsätzlich <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, <strong>der</strong> mit 30 Tagen anzunehmen ist (Geringfügig<br />
Beschäftigte: siehe Seite 74).<br />
15
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
5. Entgelt<br />
Zum Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zählen die Geld- und Sachbezüge (brutto) auf die<br />
die pflichtversicherte Dienstnehmerin/<strong>der</strong> pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem<br />
Dienst-/Lehrverhältnis Anspruch hat o<strong>der</strong> die er darüber hinaus auf Grund des<br />
Dienst-/Lehrverhältnisses von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber o<strong>der</strong> einem Dritten erhält. Unter Entgelt<br />
von Dritten sind u. a. Trinkgel<strong>der</strong>, Trinkgeldpauschalien, Provisionen u. ä. zu verstehen, die als <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />
Bezüge gelten.<br />
Der Beitragsabrechnung ist mindestens jenes Entgelt zu Grunde zu legen, das auf Grund lohngestalten<strong>der</strong><br />
Vorschriften (Kollektivverträge, Dienstordnungen, Mindestlohntarife, etc.) gebührt.<br />
Bestehen für einen Wirtschafts- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbereich keine lohngestaltenden Vorschriften, gilt das<br />
vereinbarte Entgelt als Beitragsgrundlage. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger.<br />
Für die Bewertung <strong>der</strong> Sachbezüge sind die von <strong>der</strong> zuständigen Finanzbehörde kundgemachten Bewertungssätze<br />
für Zwecke <strong>der</strong> Sozialversicherung maßgebend.<br />
Bei so genannten "Nettolohnvereinbarungen" ist das entsprechende Brutto-Entgelt abzurechnen. Die<br />
Beitragsgrundlage erhöht sich um jene Beträge, welche an sich von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer<br />
(Lehrling) zu tragen wären, aber von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber übernommen werden.<br />
Abzurechnen sind das monatliche Entgelt (Lohn, Gehalt usw.) und die in größeren Zeitabständen gebührenden<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Bilanzgeld, Gewinnanteile usw.) bis zur jeweils<br />
geltenden Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte, Urteile und Vergleiche sowie Mahnklagen werden nach Erlangen<br />
<strong>der</strong> Rechtskraft ohne diesbezügliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zugestellt.<br />
Die Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden sind an rechtskräftige Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte,<br />
in denen Entgeltansprüche <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden,<br />
gebunden. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn <strong>der</strong> gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren<br />
vorangegangen ist o<strong>der</strong> ein Anerkenntnisurteil gefällt o<strong>der</strong> ein gerichtlicher Vergleich geschlossen<br />
wurde. Auf Grund dieser Entscheidungen kann es auch zu Verän<strong>der</strong>ungen <strong>bei</strong> den Versicherungszeiten<br />
kommen.<br />
"Sozialversicherungsschonende" Vergleichsabschlüsse sind für die <strong>Gebietskrankenkasse</strong> nicht verbindlich.<br />
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer können Anspruch auf zusätzliches Entgelt in Form von Zulagen, Entschädigungen,<br />
Ersätzen, Vergütungen, Aufwandsersätzen, usw. haben, die nicht zum <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Entgelt gehören. Diese Entgelte sind im § 49 Abs. 3 ASVG taxativ aufgezählt.<br />
Zur besseren Übersicht werden nachstehend alphabetisch geordnet die häufigst verwendeten Entgeltbestandteile<br />
aufgezählt (im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an den zuständigen Krankenversicherungsträger!):<br />
Abfertigungen,<br />
die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />
Abgangsentschädigungen,<br />
die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />
Alkoholfreie Getränke,<br />
die <strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;<br />
Ar<strong>bei</strong>tskleidung,<br />
die unentgeltlich überlassen wird, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, sowie <strong>der</strong> Wert<br />
<strong>der</strong> Reinigung <strong>der</strong>selben. Nicht typische Ar<strong>bei</strong>tskleidung (Dienstklei<strong>der</strong>pauschale z. B. <strong>bei</strong> Standesbeamten)<br />
sowie <strong>der</strong> Barersatz (Geldzuwendungen zur Anschaffung) sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />
Aufwandsersatz, Auslagenersatz<br />
Zuwendungen aus diesem Titel sind dann <strong>bei</strong>tragsfrei, wenn auch die Steuerfreiheit gemäß § 26 EStG<br />
1988 gegeben ist (Reisekosten anlässlich einer Dienstreise über Auftrag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />
Tages-, Nächtigungs- und Kilometergeld) und diese mit Belegen nachgewiesen werden.<br />
16
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Wir weisen beson<strong>der</strong>s darauf hin, dass Pauschalvergütungen für Auslagenersätze einen <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tslohn (Entgelt) darstellen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Steuerfreiheit von Aufwandsersätzen (Reisekostenvergütungen)<br />
wird auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (BMF 07 2501/4-IV/7/01 v. 19. 11. 2001)<br />
verwiesen.<br />
Seit 01.08.2009 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an<br />
Sportler/innen o<strong>der</strong> Schieds(wettkampf)richter/innen o<strong>der</strong> Sportbetreuer/innen (z. B. Trainer/innen,<br />
Masseure und Masseurinnen) leisten, bis zu € 60,-- pro Einsatztag (bis 31.12.2009 € 30,-- pro Einsatztag),<br />
höchstens aber bis zu € 540,-- pro Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf<br />
und die Hauptquelle <strong>der</strong> Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG<br />
1988 zusteht, <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />
Aufwändungen<br />
Der Dienstgeberin/des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer<br />
sind bis jährlich € 300,-- frei, <strong>der</strong> übersteigende Betrag ist <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Au-pair-Kräfte<br />
Für Au-pair-Kräfte nach § 49 Abs. 8 ASVG sind <strong>bei</strong>tragsfrei: <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vollen freien Station samt<br />
Verpflegung sowie jene Beträge, die <strong>der</strong> Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz<br />
und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;<br />
Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />
Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Auslösen,<br />
kollektivvertraglich vorgesehene, soweit sie einkommen- bzw. lohnsteuerfrei sind;<br />
Außerhauszulagen,<br />
soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;<br />
Beför<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Dienstnehmer/innen zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />
Dienstgebers bzw. die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eigenen Dienstnehmer/innen<br />
und <strong>der</strong>en Angehörige <strong>bei</strong> Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen;<br />
Beiträge<br />
gemäß § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes, soweit sie nicht <strong>der</strong> Lohn- und Einkommensteuerpflicht<br />
unterliegen;<br />
Beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />
die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />
Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allen<br />
Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer/innen zur Verfügung stellt<br />
(z. B. Erholungs- und Kurheime, Kin<strong>der</strong>gärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);<br />
Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Berufskleidung<br />
siehe "Ar<strong>bei</strong>tskleidung";<br />
Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen<br />
Kosten <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,<br />
Betriebsfeiern (bis zu € 365,-- pro Person jährlich) und die hier<strong>bei</strong> empfangenen üblichen Sachzuwendungen<br />
(zusätzlich € 186,-- pro Person jährlich) sind <strong>bei</strong>tragsfrei. Bargeldzuwendungen an Stelle von<br />
Betriebsausflügen sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />
Betriebsrat - freigestellt,<br />
Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die gem. § 49 Abs. 3 Z 1-20 ASVG <strong>bei</strong>tragsfrei sind;<br />
Bildschirmzulage - ist <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />
Bildungs<strong>bei</strong>hilfen,<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />
Bildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Diäten<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Diensterfindungsprämien<br />
nur dann, wenn es sich um patentfähige Erfindungen handelt;<br />
Dienstgeber/innendarlehen<br />
<strong>bei</strong> zinsverbilligten o<strong>der</strong> unverzinslichen Dienstgeber/innendarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,--<br />
nicht übersteigt; über € 7.300,-- ist die Zinsersparnis für den übersteigenden Betrag mit 3,5 % zu bewerten<br />
und <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Einmalige soziale Zuwendungen<br />
z. B. Geburten<strong>bei</strong>hilfen, Heirats<strong>bei</strong>hilfen;<br />
Entfernungszulagen<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Entgelt <strong>der</strong> Ärztinnen/Ärzte<br />
17
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
18<br />
für die Behandlung von Pfleglingen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>klasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),<br />
soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden;<br />
Entgelt während Geldleistung aus <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
(Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit, Wochenhilfe) wenn die Zuschüsse <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />
Dienstgebers 50 % nicht erreichen sowie das Teilentgelt, das Lehrlingen <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührt<br />
(Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung);<br />
Ersatzleistung<br />
siehe II. Pkt. 13, Seite 27;<br />
Essenszuschüsse (in Bon)<br />
für Vertragsgaststätten;<br />
Fahrtkostenvergütung<br />
Ersatz <strong>der</strong> tatsächlichen Kosten für Fahrten mit Massenbeför<strong>der</strong>ungsmitteln zwischen Wohnung<br />
und Ar<strong>bei</strong>tsstätte sowie für Fahrten im Auftrag <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers (Dienstreisen);<br />
Familien<strong>bei</strong>hilfen<br />
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;<br />
Familienheimfahrten<br />
soweit eine Dienstreise vorliegt;<br />
Vergütung für Familienheimfahrten lt. Kollektivvertrag;<br />
Fehlgeldentschädigungen<br />
(Zählgel<strong>der</strong>, Mankogel<strong>der</strong>, Schwundgel<strong>der</strong>, Geldverkehrszulagen), soweit sie<br />
€ 14,53 im Kalen<strong>der</strong>monat nicht übersteigen;<br />
Feiertagsentgelt - ist laut Ar<strong>bei</strong>tsruhegesetz <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Firmenbeteiligungen<br />
Der Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Optionen im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1 Z 15c EStG 1988);<br />
Firmenpension<br />
nach Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
Freie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten,<br />
die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen<br />
zur Verköstigung am Ar<strong>bei</strong>tsplatz freiwillig gewährt;<br />
Freimilch<br />
an Dienstnehmer/innen in milchverar<strong>bei</strong>tenden Betrieben;<br />
Freitrunk<br />
im Brauereigewerbe;<br />
Freiwillige soziale Zuwendungen<br />
Der Dienstgeberin/des Dienstgebers an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer/innen<br />
o<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen);<br />
Futterentschädigung<br />
für Wachhunde;<br />
Geburts<strong>bei</strong>hilfe<br />
auf freiwilliger o<strong>der</strong> kollektivvertraglicher Basis;<br />
Geschenke (Sachgeschenke),<br />
die anlässlich <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle<br />
Veranstaltungen) üblich sind, soweit <strong>der</strong>en Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen<br />
(€ 186,-- pro Person jährlich);<br />
Getränke,<br />
die die Dienstgerin/<strong>der</strong> Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich o<strong>der</strong> verbilligt abgibt;<br />
Gruppenversicherungsprämien<br />
pro Person jährlich bis € 300,-- <strong>bei</strong>tragsfrei;<br />
Hausbesorger/innen (gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden)<br />
a) Materialkostenersatz: zur Gänze <strong>bei</strong>tragspflichtig<br />
b) Lichtpauschale: zur Gänze <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Haustrunk<br />
im Brauereigewerbe;<br />
Heimar<strong>bei</strong>ter<br />
UNKOSTENZUSCHLÄGE - beson<strong>der</strong>e Lohnzuschläge bis 10 % des Entgeltes bzw. <strong>der</strong> 10 % des<br />
Entgeltes übersteigende Teil, soweit dieser im Einzelfall als Aufwandsersatz nachgewiesen wird;<br />
Heirats<strong>bei</strong>hilfen,<br />
einmalige;<br />
Hundegel<strong>der</strong><br />
lt. Kollektivvertrag für Berufsjäger;<br />
Instrumentengel<strong>der</strong><br />
für Musiker/innen;<br />
Internatskostenersatz<br />
nach dem Berufsausbildungsgesetz;
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,<br />
die anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums <strong>bei</strong> 20 und 25 Dienstjahren und anschließend nach einem<br />
Mehrfachen von fünf Dienstjahren gewährt werden;<br />
Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke,<br />
die anlässlich eines Firmen-(Dienstgeber-)jubiläums mit 20 und 25 Jahren und anschließend nach<br />
einem Mehrfachen von 10 bzw. 25 Jahren gewährt werden;<br />
Jubiläumsgel<strong>der</strong> und Jubiläumsgeschenke<br />
anlässlich eines Dienstnehmer/innen- o<strong>der</strong> Dienstgeber/innenjubiläums mit weniger als 20 Jahren sind<br />
hingegen <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Kilometergel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Krankenstandsaushilfen<br />
einmalige soziale Zuwendung;<br />
Landzulagen,<br />
soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;<br />
Mahlzeiten,<br />
freie o<strong>der</strong> verbilligte, siehe "freie o<strong>der</strong> verbilligte Mahlzeiten";<br />
Mankogel<strong>der</strong><br />
siehe "Fehlgeldentschädigungen";<br />
Messegel<strong>der</strong><br />
siehe "Auslagenersatz";<br />
Mitar<strong>bei</strong>terInnenbeteiligung<br />
<strong>der</strong> Vorteil aus <strong>der</strong> unentgeltlichen o<strong>der</strong> verbilligten Abgabe von Unternehmensbeteiligungen im Sinne<br />
des § 3 Abs. 1 Z 15b EStG 1988;<br />
Montagezulagen,<br />
sofern sie einen Aufwandsersatz darstellen und soweit sie auch lohnsteuerfrei sind;<br />
Motorsägenvergütungen,<br />
sofern sie nach kollektivvertraglichen Regelungen gewährt werden;<br />
Mundraub<br />
(Freibrot);<br />
Nachlässe<br />
<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Versicherungsprämien seiner Dienstnehmer/innen, soweit<br />
diese Nachlässe für alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen gewährt werden und <strong>der</strong> Preisvorteil<br />
für die einzelne Dienstnehmerin bzw. den einzelnen Dienstnehmer nicht über jenen Vorteil hinausgeht,<br />
den die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber üblicherweise auch an<strong>der</strong>en Personen gewährt<br />
(Schalterpolizze, Dauerkunden);<br />
Nächtigungsgel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Notstandsaushilfen<br />
einmalige Aushilfen sind frei;<br />
Prämien für Diensterfindungen,<br />
die patentfähig sind;<br />
Prämien für Verbesserungsvorschläge,<br />
sofern es sich um Verbesserungen handelt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenen<br />
Ar<strong>bei</strong>ts- und Wirkungsbereich stehen. Die Bestimmungen des § 68 EStG 1988 sind zu beachten;<br />
Prüfungstaxenersatz<br />
nach dem Berufsausbildungsgesetz;<br />
Reinigung<br />
<strong>der</strong> typischen Ar<strong>bei</strong>tskleidung auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers gegen Beleg;<br />
Reisekosten<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Renten, Ruhebezüge<br />
auf Grund früherer Dienstleistungen;<br />
Schmutzzulagen<br />
sind dann <strong>bei</strong>tragsfrei, wenn sie gemäß § 68 Abs. 1, 5 und 7 des EStG 1988 auch steuerfrei sind. Unter<br />
dem Begriff "Schmutz" ist alles zu verstehen, was geeignet ist, eine Verschmutzung des Körpers<br />
und <strong>der</strong> Bekleidung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers zwangsläufig zu bewirken und eine solche<br />
Folge auch tatsächlich eintritt.<br />
Im Allgemeinen wird eine <strong>der</strong>artige Verschmutzung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ten, die eine Berührung mit Ruß, Rauch,<br />
Fetten, Ölen, Teer u. dgl. bedingen, wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Wartung und Reinigung von Maschinen, <strong>bei</strong><br />
Schlackear<strong>bei</strong>ten, in Kanälen etc. vorliegen. Erst wenn ein <strong>der</strong>artiger Sachverhalt im Sinne einer außerordentlichen<br />
Verschmutzung gegeben ist, besteht Anspruch auf eine Schmutzzulage im Sinne <strong>der</strong><br />
Kollektivverträge. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit <strong>der</strong> Schmutzzulage ist u. a., dass <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
tatsächlich Ar<strong>bei</strong>ten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem<br />
Maße eine Verschmutzung bewirken o<strong>der</strong> im Vergleich zu den allgemein üblichen Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />
19
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
20<br />
eine außerordentliche Verschmutzung darstellen. Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer muss also<br />
während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit mit Ar<strong>bei</strong>ten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken.<br />
Dies erfor<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Behörde nachgewiesen wird, um welche Ar<strong>bei</strong>ten es sich im Einzelnen<br />
handelt und wann sie geleistet wurden (Stundenaufzeichnungen).<br />
Wird eine Schmutzzulage in Kombination mit einer Erschwernis- und Gefahrenzulage gewährt, ist <strong>der</strong><br />
jeweilige %-Anteil anzugeben und nachzuweisen;<br />
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt!<br />
Soziale Zuwendungen,<br />
die einmalig an individuell bestimmte Dienstnehmer/innen aus einem beson<strong>der</strong>en Anlass gewährt werden,<br />
wie z. B. Geburts<strong>bei</strong>hilfen etc. sowie freiwillige an alle Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmte Gruppen<br />
von Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> an den Betriebsratsfonds (an individuell nicht bestimmte Personen)<br />
geleistete;<br />
Stock-Options<br />
siehe "Mitar<strong>bei</strong>terbeteiligung“<br />
Störzulagen<br />
siehe "Aufwandsersatz"<br />
Studien<strong>bei</strong>hilfe<br />
einmalige;<br />
Tagesgel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Teilentgelt<br />
für Lehrlinge im Erkrankungsfalle (Unterschiedsbetrag Krankengeld zu Lehrlingsentschädigung);<br />
Todesfall<strong>bei</strong>hilfe<br />
Trennungsgel<strong>der</strong> und Trennungszulagen<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Trennungsgel<strong>der</strong> im Baugewerbe<br />
durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwändungen <strong>der</strong><br />
Dienstnehmerin/des Dienstnehmers abgegolten werden, sofern sie von <strong>der</strong> Einkommen- bzw. Lohnsteuer<br />
befreit sind;<br />
Übergangsgel<strong>der</strong><br />
die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />
Übernachtungsgel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Umzugskostenvergütungen<br />
soweit sie nicht <strong>der</strong> Einkommen- o<strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht unterliegen;<br />
Unkostenzuschläge<br />
für Zwischenmeister (Stückmeister), soweit sie 25 % des Entgeltes nicht übersteigen;<br />
Urlaubsablösen<br />
<strong>bei</strong> aufrechtem Dienstverhältnis sind diese als laufen<strong>der</strong> Bezug zu werten und daher <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Verbesserungsvorschläge<br />
im Betrieb siehe "Prämien für Verbesserungsvorschläge";<br />
Vergütungen<br />
siehe "Familienheimfahrten";<br />
Verschmutzungszulagen<br />
siehe "Schmutzzulage";<br />
Versicherungsprämiennachlässe<br />
siehe "Nachlässe";<br />
Wegegel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Weihnachtsgeschenke<br />
in Form von Sachzuwendungen <strong>der</strong>zeit bis zu einem Wert von € 186,-- jährlich pro Person, <strong>der</strong> diese<br />
Summe übersteigende Betrag ist <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Weihnachtsgaben,<br />
aus Anlass des Weihnachtsfestes an Vertragsbedienstete sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Werkzeuggel<strong>der</strong><br />
lt. Kollektivvertrag;<br />
Zehrgel<strong>der</strong><br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Zukunftssicherung<br />
siehe "Aufwändungen"<br />
Zulagen für Mehraufwand<br />
<strong>bei</strong> auswärtiger Beschäftigung (siehe "Aufwandsersatz");<br />
Zuwendungen<br />
<strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds für allgemeine soziale Zwecke.
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />
Im Erkrankungsfall und <strong>der</strong> daraus folgenden Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf<br />
Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das<br />
Dienst-/Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landar<strong>bei</strong>ts-,<br />
Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz). Ist <strong>der</strong> Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung<br />
ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte o<strong>der</strong> gebührende Entgelt das Ausmaß<br />
von 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit erreicht<br />
bzw. überschreitet.<br />
Ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG:<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die dem EFZG unterliegen und die durch Krankheit (Unglücksfall) an <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>t verhin<strong>der</strong>t sind, behalten den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen.<br />
Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von<br />
8 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 5 Jahre<br />
10 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 15 Jahre<br />
12 Wochen, wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis 25 Jahre<br />
ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere 4 Wochen behält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
den Anspruch auf das halbe Entgelt.<br />
Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfall/Berufskrankheit<br />
Die gegenüber dem Angestelltengesetz günstigere Regelung <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfällen (Berufskrankheiten) im<br />
§ 2 Abs. 5 EFZG bleibt weiterhin bestehen:<br />
8 Wochen, ab Beginn des ersten Ar<strong>bei</strong>tstages<br />
10 Wochen, <strong>bei</strong> einer Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses von 15 Jahren<br />
Vordienstzeiten<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Anspruchsdauer sind Ar<strong>bei</strong>tszeiten (auch einer geringfügigen Beschäftigung) <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> selben Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>bei</strong>m selben Ar<strong>bei</strong>tgeber, die keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen,<br />
zusammenzurechnen, außer die Unterbrechung wurde von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
her<strong>bei</strong>geführt (§ 2 Abs. 3 EFZG).<br />
Für die Anrechnung von Vordienstzeiten <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en Ar<strong>bei</strong>tgeberinnen/Ar<strong>bei</strong>tgebern nach Betriebsübergang<br />
u. ä. gelten Son<strong>der</strong>regelungen (§ 2 Abs. 3a EFZG), Lehrzeiten gelten als Vordienstzeiten; § 2 Abs.<br />
3 EFZG gilt entsprechend.<br />
Günstigere Regelungen<br />
Sehen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverträge eine günstigere Regelung (§ 7<br />
EFZG) für die Dauer <strong>der</strong> Entgeltfortzahlung vor, werden diese Fristen nicht automatisch um 2 Wochen<br />
verlängert, son<strong>der</strong>n bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt. Die gesetzlichen Fristen<br />
sind aber jedenfalls als Mindestdauer zu berücksichtigen.<br />
Sonstige Gesetze mit Entgeltfortzahlung<br />
Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, auf die das ABGB anzuwenden ist, wurden die Entgeltfortzahlungsbestimmungen<br />
ebenfalls geän<strong>der</strong>t (§ 1154b ABGB). In <strong>der</strong> Praxis wird dies jedoch nur dann von Bedeutung sein,<br />
wenn keine an<strong>der</strong>en ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Rechtsnormen (z. B. AngG, EFZG, u.a.) zur Anwendung kommen.<br />
Die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Hausbesorgergesetzes<br />
und des Heimar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1960 wurden auch entsprechend geän<strong>der</strong>t.<br />
Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong> Lehrlingen<br />
Es gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG).<br />
21
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
7. Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA<br />
Die AUVA kann Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmer/innen Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung <strong>bei</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit sowie nach Unfällen (Ar<strong>bei</strong>ts- und Freizeitunfälle) gewähren.<br />
Zuschussberechtigte Dienstgeber/innen<br />
Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber/innen (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn<br />
• sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,<br />
• ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer <strong>bei</strong> <strong>der</strong> AUVA versichert ist,<br />
• ihre Dienstnehmerin/ihr Dienstnehmer nach dem 30. September 2002 einen Unfall hatte bzw. nach<br />
dem 31. Dezember 2004 eine Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit eingetreten ist,<br />
• die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei (Unfall) bzw. länger als 10 (Krankheit) aufeinan<strong>der</strong> folgende<br />
Tage dauerte,<br />
• das Entgelt fortgezahlt wurde,<br />
• sie einen Zuschuss-Antrag stellen.<br />
Erläuterungen <strong>der</strong> Dienstnehmerzahl<br />
1. Bei wechseln<strong>der</strong> Dienstnehmerzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbare<br />
durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen<br />
im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden.<br />
2. Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmer/innen nur deshalb überschritten<br />
wird, weil <strong>der</strong> Betrieb bis zu 3 Lehrlinge o<strong>der</strong> begünstigte Behin<strong>der</strong>te im Sinne des Behin<strong>der</strong>teneinstellungsgesetzes<br />
beschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend <strong>der</strong> Ausbildung Jugendlicher<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigung Behin<strong>der</strong>ter dienen, wie Lehrwerkstätten o<strong>der</strong> integrative Betriebe.<br />
Höhe des Zuschusses<br />
Der Zuschuss beträgt 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von 8,34 %<br />
des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (mit Ausnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) – unter Außerachtlassung<br />
<strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Bei Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung nach Unfällen gebühren Zuschüsse ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung<br />
für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),<br />
wenn die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.<br />
Bei Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung<br />
für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr),<br />
wenn die Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ung länger als zehn aufeinan<strong>der</strong> folgende Tage gedauert hat.<br />
Je Dienstverhältnis werden Zuschüsse <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverhin<strong>der</strong>ungen nach Unfällen und durch Krankheit für<br />
insgesamt höchstens 42 Tage pro Ar<strong>bei</strong>tsjahr/Kalen<strong>der</strong>jahr gewährt.<br />
Auszahlung des Zuschusses<br />
Der Zuschuss wird ausgezahlt<br />
• jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monates nach dem Ende des Quartals, in dem <strong>der</strong> Antrag<br />
gestellt wurde,<br />
• für die Dauer <strong>der</strong> tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalen<strong>der</strong>tage je<br />
Dienstverhältnis pro Ar<strong>bei</strong>tsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr).<br />
Rückfor<strong>der</strong>ung eines zu Unrecht geleisteten Zuschusses<br />
Die AUVA hat einen zu Unrecht geleisteten Zuschuss von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />
Das Recht auf Rückfor<strong>der</strong>ung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> AUVA<br />
bekannt geworden ist, dass <strong>der</strong> Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde.<br />
Die AUVA kann <strong>bei</strong> Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, z.B. <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse,<br />
auf die Rückfor<strong>der</strong>ung ganz o<strong>der</strong> teilweise verzichten o<strong>der</strong> die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.<br />
Ausschluss von Zuschüssen infolge Zeitablauf<br />
Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches<br />
zu stellen.<br />
22
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
8. Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlagen<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage täglich: € 141,00<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage monatlich: € 4.230,00<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage jährlich für Son<strong>der</strong>zahlungen: € 8.460,00<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage monatlich für freie DienstnehmerInnen: € 4.230,00<br />
ohne Son<strong>der</strong>zahlungen: € 4.935,00<br />
Die monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt auch für die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage, für den Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag,<br />
für die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, für den Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag, für den<br />
IESG-Zuschlag und für den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz.<br />
Von den Son<strong>der</strong>zahlungen ist keine Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (ausgenommen Kärnten), keine Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage<br />
und kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag zu entrichten.<br />
9. Sachbezüge<br />
Sachbezüge sind bundeseinheitlich wie folgt zu bewerten:<br />
Wert <strong>der</strong> vollen freien Station<br />
Der Wert <strong>der</strong> vollen freien Station ist seit 1. Jänner 2002 mit monatlich € 196,20 anzusetzen. Bei teilweiser<br />
Gewährung <strong>der</strong> vollen freien Station sind anzusetzen:<br />
Sachbezug<br />
Ansatz<br />
täglich monatlich<br />
€ *)<br />
€<br />
Kost und Wohnung 10/10 6,5400 196,20<br />
Kost 8/10 5,2320 156,96<br />
Mittagessen 3/10 1,9620 58,86<br />
Abendessen 2/10 1,3080 39,24<br />
Wohnung<br />
Beheizung u. Beleuchtung<br />
1. und 2. Frühstück, Jause<br />
je 1/10 je 0,6540 je 19,62<br />
*) Dient zur Berechnung <strong>der</strong> Werte für den 2. bis 29. Tag. Nach <strong>der</strong> Multiplikation ist <strong>der</strong> vierstellige Wert nach <strong>der</strong> Euro-<br />
Umrechnungsregel auf zwei Stellen zu runden. Wird <strong>der</strong> Sachbezug nur für einen Tag gewährt, ist <strong>der</strong> o. a. angegebene Wert<br />
auf zwei Stellen zu runden.<br />
Bei Monatslöhnen sind, wenn <strong>der</strong> Sachbezug nur tageweise gewährt wird, folgende Beträge in Ansatz zu<br />
bringen:<br />
Ansatz für ... Tag(e) pro Woche in €<br />
Sachbezug<br />
1 2 3 4 5 6<br />
Kost und Wohnung 28,32 56,64 84,96 113,28 141,60 169,92<br />
Kost 22,65 45,30 67,95 90,60 113,25 135,90<br />
Mittagessen 8,50 17,00 25,50 34,00 42,50 51,00<br />
Abendessen 5,66 11,32 16,98 22,64 28,30 33,96<br />
Wohnung<br />
Beheizung u. Beleuchtung<br />
1. und 2. Frühstück, Jause<br />
je 2,83 je 5,66 je 8,49 je 11,32 je 14,15 je 16,98<br />
Wohnraumbewertung<br />
Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 wurde hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Wohnraumbewertung ab Jänner 2009 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 2 (1) Stellt die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber seinen Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern Wohnraum kostenlos<br />
o<strong>der</strong> verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert <strong>der</strong> jeweils am 31. Oktober des<br />
Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in <strong>der</strong> Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5, anzusetzen.<br />
Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vermin<strong>der</strong>n den Sachbezugswert.<br />
(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Ausstattung<br />
– unabhängig vom Ausmaß <strong>der</strong> Nutzfläche – <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des<br />
Richtwertgesetzes entspricht.<br />
(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verän<strong>der</strong>t sich folgen<strong>der</strong>maßen:<br />
1. Für Wohnraum, <strong>der</strong> den Standard <strong>der</strong> mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist <strong>der</strong> Wert gemäß<br />
Abs. 1 um 30 % zu vermin<strong>der</strong>n.<br />
23
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist <strong>der</strong> Wert gemäß Abs. 1 in<br />
Verbindung mit <strong>der</strong> Z 1 um 35 % zu vermin<strong>der</strong>n.<br />
(4) Für Wohnraum, dessen um 25 % vermin<strong>der</strong>ter üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als<br />
50 % niedriger o<strong>der</strong> um mehr als 100 % höher ist als <strong>der</strong> sich aus Abs.1 und 3 ergebende Wert, ist <strong>der</strong><br />
um 25 % vermin<strong>der</strong>te fremdübliche Mietzins anzusetzen.<br />
(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes<br />
BGBl. Nr. 520/1981, in <strong>der</strong> Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, vorzunehmen.<br />
(6) Die Quadratmeterwerte <strong>bei</strong>nhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 Mietrechtsgesetzes.<br />
Werden die Betriebskosten von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten<br />
ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.<br />
(7) Bei einer von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber gemieteten Wohnung sind die Quadratmeterwerte<br />
gemäß Abs. 1 und 3 <strong>der</strong> um 25 % gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten)<br />
einschließlich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen;<br />
<strong>der</strong> höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.<br />
(8) Trägt die Heizkosten die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von €<br />
0,58 pro m² anzusetzen. Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers kürzen diesen Zuschlag.<br />
(9) Trägt die Ar<strong>bei</strong>tgeberin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>bei</strong> einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist <strong>der</strong><br />
Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des<br />
Ar<strong>bei</strong>tgebers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag<br />
von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kosten<strong>bei</strong>träge <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />
kürzen diesen Zuschlag.<br />
Die für <strong>2012</strong> anzusetzenden Quadratmeterwerte (Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer;<br />
exklusive Heizkosten) betragen:<br />
Bundesland Richtwert Bundesland Richtwert<br />
Burgenland € 4,47 Steiermark € 6,76<br />
Kärnten € 5,74 Tirol € 5,99<br />
Nie<strong>der</strong>österreich € 5,03 Vorarlberg € 7,53<br />
Oberösterreich € 5,31 Wien € 4,91<br />
Salzburg € 6,78<br />
Beispiel 1:<br />
100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00<br />
Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80<br />
Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 473,20<br />
Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 400,-, gekürzt um 25 % ergäbe dies einen Sachbezugswert<br />
in Höhe von € 300,-. Eine Abweichung liegt vor, wenn <strong>der</strong> Wert von € 236,60 (€ 473,20 minus<br />
50 %) unterschritten wird. Das ist <strong>bei</strong> dem Beispiel nicht <strong>der</strong> Fall, daher kommt <strong>der</strong> o.a. Wert zum Ansatz.<br />
Beispiel 1 a:<br />
100 m 2 Wohnnutzfläche in <strong>der</strong> Steiermark zu € 6,76/m 2 € 676,00<br />
Wohnung entspricht nicht dem Standard abzüglich 30 % € 202,80<br />
Errechneter Wert € 473,20<br />
Anzusetzen<strong>der</strong> Wert € 225,00<br />
Die fremdübliche Miete am Verbrauchsort beträgt € 300,-, gekürzt um 25 % ergibt dies einen Sachbezugswert<br />
in Höhe von € 225,-. In diesem Fall liegt eine Abweichung um mehr als 50 % vor, sodass ein<br />
Sachbezugswert von € 225,- zum Ansatz kommt.<br />
Diese o.a. Regelung gilt für Wohnungen, die erstmalig im Jahr 2009 den Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen/Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Für Wohnungen, die bereits im Dezember 2008 <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zur Verfügung<br />
gestellt wurden, gibt es folgende Übergangsregelung:<br />
Ist <strong>der</strong> Sachbezugswert nach <strong>der</strong> neuen Regelung höher als <strong>der</strong> bisherige Sachbezugswert so vermin<strong>der</strong>t<br />
sich <strong>der</strong> neue Sachbezugswert für die Lohnzahlungszeiträume<br />
• des Jahres 2009 um 75 %<br />
• des Jahres 2010 um 50 % und<br />
• des Jahres 2011 um 25 % des Differenzbetrages.<br />
Ab dem Jahr <strong>2012</strong> ist diese Übergangsregelung nicht mehr anzuwenden!<br />
24
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />
Der Sachbezug für Wohnungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist mit jährlich € 190,80<br />
(€ 15,90 monatlich) anzusetzen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft gelten<br />
die folgenden Sätze:<br />
Grunddeputate (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) für ständig in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />
beschäftigte Angestellte:<br />
Kategorie nach<br />
Kollektivvertrag<br />
Familienerhalter<br />
Alleinstehende<br />
monatlich €<br />
I<br />
II und III<br />
IV und V<br />
VI<br />
60,31<br />
71,94<br />
81,39<br />
95,92<br />
30,52<br />
38,51<br />
42,87<br />
50,87<br />
Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatzes<br />
Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -<br />
Ar<strong>bei</strong>tsstätte genutzte Kraftfahrzeug während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung<br />
unterliegen, auf einem Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatz des Ar<strong>bei</strong>tgebers zu parken, ist ein Sachbezug<br />
von € 14,53 monatlich anzusetzen.<br />
Diese Regelung ist sowohl <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tnehmereigenen Kraftfahrzeugen, als auch <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tgebereigenen<br />
Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen<br />
anzusetzen ist, anzuwenden.<br />
Parkraumbewirtschaftung liegt dann vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.<br />
Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Kraftfahrzeuges<br />
Privatfahrten von mehr als 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />
Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für<br />
Privatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte) zu benützen, dann sind<br />
als monatlicher Sachbezug 1,5 % <strong>der</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich<br />
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,--, anzusetzen. Für Kalen<strong>der</strong>monate,<br />
für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein<br />
Sachbezugswert hinzuzurechnen.<br />
Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />
Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr<br />
als 500 km monatlich benützt, ist <strong>der</strong> Sachbezugswert im halben Betrag (maximal somit € 300,--)<br />
anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch an<strong>der</strong>e Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden<br />
Nachweises in Betracht. Beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung<br />
um jene für Dienstfahrten, die durch die Reiserechnungen o<strong>der</strong> Reiseberichte nachgewiesen werden,<br />
vermin<strong>der</strong>t wird; beträgt das Ergebnis höchstens 500 Kilometer, steht <strong>der</strong> halbe Sachbezugswert zu.<br />
Kein Sachbezugswert<br />
Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer<br />
Ausstattung eine an<strong>der</strong>e private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- o<strong>der</strong> ARBÖ-Fahrzeuge,<br />
Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), o<strong>der</strong> wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi),<br />
das privat nicht verwendet werden darf, nach <strong>der</strong> Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.<br />
Weitere Bestimmungen zu den Sachbezügen sind den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen<br />
zu entnehmen.<br />
25
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
10. Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile<br />
Der <strong>der</strong> versicherten Person belastende Teil <strong>der</strong> allgemeinen Beiträge (Kranken-, Pensions- u. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag)<br />
darf 20 % <strong>der</strong> Geldbezüge <strong>der</strong>/des Versicherten nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetrag<br />
ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber allein zu tragen.<br />
Beispiel:<br />
Eine Ar<strong>bei</strong>terin erhält neben voller freier Station (€ 196,20) einen monatlichen Bruttobarlohn von € 203,80<br />
Versichertenanteil von € 196,20 + € 203,80 = € 400,00<br />
in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 (17,2 %, ohne Umlagen) = € 68,80<br />
RV des AV-Beitrages N25a € -400,00 3 % = € -12,00<br />
Versichertenanteil ohne AV € 56,80<br />
20 % von € 203,80 sind € 40,76<br />
Die versicherte Person hat also neben <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage und dem Versichertenanteil am<br />
Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (je € 2,00) nur € 40,76 zu tragen.<br />
Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben o<strong>der</strong> überhaupt kein Entgelt erhalten,<br />
hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber auch die auf die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer entfallenden<br />
Beitragsteile zu tragen.<br />
11. Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Unter Son<strong>der</strong>zahlungen ist das Entgelt zu verstehen, welches in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen<br />
gewährt wird. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile,<br />
Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug. Von den im Kalen<strong>der</strong>jahr fällig werdenden Son<strong>der</strong>zahlungen sind<br />
bis zur folgenden Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge zu entrichten:<br />
Krankenversicherung<br />
Unfallversicherung<br />
Pensionsversicherung<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung € 8.460,00<br />
Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag<br />
IESG-Zuschlag<br />
NSch-Beitrag<br />
Von Son<strong>der</strong>zahlungen sind keine Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (ausgenommen in Kärnten), keine Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage<br />
und kein Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag zu entrichten.<br />
Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalen<strong>der</strong>jahres gewährten Son<strong>der</strong>zahlungen so<br />
zu behandeln, als ob diese Zuwendungen zur Gänze von <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/vom letzten Dienstgeber<br />
ausgezahlt worden wären.<br />
Beispiel:<br />
Ein Dienstnehmer beendet am 25. März <strong>2012</strong> das Dienstverhältnis A. Die für das Jahr <strong>2012</strong> gebührenden<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 2.100,00 sind abzurechnen.<br />
Das Dienstverhältnis B dauert vom 26. März bis 12. August <strong>2012</strong>. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnis<br />
gebührenden Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 3.340,00 sind abzurechnen.<br />
Von den aus einem dritten Dienstverhältnis C resultierenden Son<strong>der</strong>zahlungen (für die Zeit vom 13.<br />
August bis 31. Dezember <strong>2012</strong> € 3.500,00) sind € 3.020,00 abzurechnen. Die restlichen € 480,00 sind<br />
<strong>bei</strong>tragsfrei. Bei dieser Aufteilung ist darauf zu achten, dass aus den Dienstverhältnissen A und B bereits<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen in <strong>der</strong> Höhe von € 5.440,00 gewährt wurden.<br />
12. Trinkgel<strong>der</strong><br />
Trinkgel<strong>der</strong> gelten nach § 49 Abs. 1 ASVG als Entgelt (siehe Pkt. 5, Seite 16) und unterliegen somit <strong>der</strong><br />
Beitragspflicht. Die Feststellung <strong>der</strong> Höhe des Trinkgeldes erfolgt durch Aufzeichnungen <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />
Dienstgebers, durch Erhebungen bzw. Schätzungen (§ 42 Abs. 3 ASVG) des Krankenversicherungsträgers<br />
o<strong>der</strong> durch Pauschalierung (§ 44 Abs. 3 ASVG). Die jeweiligen Trinkgeldpauschalen finden<br />
Sie auf www.avsv.at.<br />
26
13. Urlaubsersatzleistungen/Kündigungsentschädigungen<br />
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Ersatzleistungen<br />
Im Jahr <strong>der</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses steht <strong>der</strong> Urlaub nur aliquot zu. Für den nicht verbrauchten<br />
aliquoten Urlaub steht an Stelle des Urlaubsentgeltes eine Ersatzleistung zu.<br />
Für den nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren steht an Stelle des Urlaubsentgeltes die<br />
Ersatzleistung ungeschmälert zu.<br />
Für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht die Pflichtversicherung weiter.<br />
Ein über das aliquote Ausmaß bereits bezogenes Urlaubsentgelt und die allfällige Rückerstattung<br />
<strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt o<strong>der</strong> verschuldeter<br />
Entlassung hat für die Sozialversicherung keine Auswirkung. Dies führt zu keiner Verkürzung <strong>der</strong><br />
Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage.<br />
Die Berechnung des Urlaubsanspruches zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses erfolgt<br />
in Werktagen:<br />
Aliquoter Urlaubsanspruch = Voller Jahresurlaubsanspruch x Anzahl Kalen<strong>der</strong>tage an zurückgelegter<br />
Dienstzeit im Urlaubsjahr : 365<br />
Berechnungsgrundlage ist das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses fiktiv gebührende Urlaubsentgelt.<br />
Urlaubsablösen<br />
Die während <strong>der</strong> Dienstverhältnisse für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlten Urlaubsablösen sind<br />
gemäß § 7 UrlG grundsätzlich rechtsunwirksam. Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist<br />
sie dem laufenden Entgelt (allgemeine Beitragsgrundlage) des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in<br />
dem die Auszahlung erfolgt und somit bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />
Ab dem Ausspruch <strong>der</strong> Kündigung wird eine Urlaubsablöse nicht mehr zur Kenntnis genommen, weil es<br />
sich da<strong>bei</strong> um eine Umgehung <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt handelt. Auf den Urlaub und somit<br />
die Ersatzleistung kann nicht verzichtet werden. Es gilt das Anspruchsprinzip.<br />
Kündigungsentschädigungen<br />
Pauschaliert gebührende Kündigungsentschädigungen sind auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />
umzulegen. Solche Ansprüche verlängern die Pflichtversicherung und bewirken Beitragspflicht.<br />
Sie führen zum Ruhen von Leistungen aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung.<br />
Die Gesetzeslage<br />
Zeiten eines Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie Zeiten des Bezuges einer Kündigungsentschädigung<br />
führen zu einer Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG). Die zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) fällig werdende pauschalierte<br />
Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsfrist umzulegen.<br />
Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, so ist<br />
zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen<br />
und im Anschluss daran die Ersatzleistung.<br />
Wie ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung zu berechnen<br />
Nach dem ASVG beginnt die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung mit dem Ende des ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen<br />
Beschäftigungsverhältnisses. Gebührt also zum Zeitpunkt <strong>der</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, verlängert sich die Pflichtversicherung um die<br />
Zahl <strong>der</strong> Werktage, welche <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Ersatzleistung zu Grunde gelegt wurden. Im Hinblick auf<br />
das im ASVG verankerte Anspruchsprinzip ist die Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung auch dann<br />
durchzuführen, wenn <strong>der</strong> Anspruch auf die Ersatzleistung nicht realisiert worden ist.<br />
Hinweis<br />
Auf Grund <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Bestimmungen kommt einer exakt geführten Urlaubskartei wesentliche<br />
Bedeutung zu. Wegen des in <strong>der</strong> Sozialversicherung geltenden Anspruchsprinzips muss die<br />
Urlaubskonsumation anhand <strong>der</strong> Urlaubskartei eindeutig nachvollziehbar sein.<br />
27
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Beitragsgrundlage<br />
Für die Zeit <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Pflichtversicherung ist die betragliche Ersatzleistung für Urlaubsentgelt<br />
als allgemeine Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> darin enthaltene Son<strong>der</strong>zahlungsanteil als Son<strong>der</strong>zahlung zu<br />
verrechnen bzw. zu melden. Alle sonstigen Beiträge und Umlagen (wie auch <strong>der</strong> Betriebliche Vorsorge<strong>bei</strong>trag)<br />
sind ebenfalls abzuführen.<br />
Abmeldung<br />
Auf <strong>der</strong> Abmeldung ist in <strong>der</strong> Rubrik "Ar<strong>bei</strong>tsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses" das Datum<br />
des ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Endes <strong>der</strong> Beschäftigung, unter "Ende des Entgeltanspruches" ist das Datum<br />
des Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />
und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom ... bis ... auf dem Meldeformular anzugeben.<br />
In <strong>der</strong> Rubrik "Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages" ist das Datum des Endes <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
einzutragen.<br />
Seit dem 1. Jänner 2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung,<br />
Kündigungsentschädigung o<strong>der</strong> für nach dem ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses fortgezahltes<br />
Entgelt auch als Anwartschaftszeiten <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet.<br />
28
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
III.<br />
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
1. Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall<br />
Das vollständige Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes finden Sie im Internet unter<br />
www.sozialversicherung.at.<br />
A1<br />
A1<br />
A2u<br />
A2<br />
A4u<br />
N14<br />
N14u<br />
A1l<br />
A1l<br />
A2lu<br />
A2l<br />
A4lu<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig)<br />
• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />
Dienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse<br />
o dem EFZG unterliegen, auch Ladner/innen<br />
o dem EFZG unterliegen und die Nachtschwerar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten<br />
o dem EFZG unterliegen und in einem Betrieb beschäftigt sind, <strong>der</strong> unter den Geltungsbereich<br />
des Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fällt;<br />
• Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 und Hausbetreuer/innen, <strong>der</strong>en<br />
Dienstverhältnis nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem Entgelt über <strong>der</strong><br />
Geringfügigkeitsgrenze;<br />
• Ar<strong>bei</strong>ter/innen, die dem Heimar<strong>bei</strong>tsgesetz 1960 unterliegen (§ 4 Abs. 1 Z. 7 ASVG, § 1 Abs. 1<br />
lit. c AlVG);<br />
• Hausgehilfen;<br />
• die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer/innen (Ar<strong>bei</strong>ter/innen)<br />
beschäftigten Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einen<br />
land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />
Fallweise beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen nach §§ 471a - 471e ASVG, wenn <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse<br />
dem EFZG unterliegen.<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A1).<br />
• Hausbesorger/innen, <strong>der</strong>en Dienstverhältnis vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurde, mit einem<br />
Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze;<br />
• Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension<br />
<strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum<br />
ist <strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2u).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2u, A2).<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen (geringfügige Beschäftigung)<br />
Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen gemäß<br />
§ 5 Abs. 2 ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringf. beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N14).<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig)<br />
• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />
Dienstnehmer/innen, <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis dem Landar<strong>bei</strong>tsgesetz 1984 unterliegt<br />
(§ 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG).<br />
• Dienstnehmer/innen, die in land-/forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes,<br />
einer Gemeinde o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.<br />
• Ar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>bei</strong> Raiffeisenverbänden und landwirtschaftlichen Genossenschaften, wenn<br />
sie dem Landar<strong>bei</strong>tsgesetz 1984 unterliegen.<br />
• Unständig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§ 461 Abs. 1 ASVG, § 1<br />
Abs. 1 lit. a AlVG).<br />
Fallweise beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (§§ 471a - 471e ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A1l).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR A2lu).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR A2lu, A2l).<br />
29
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
N14<br />
N14u<br />
D1<br />
D1<br />
D2u<br />
D2<br />
D4u<br />
D1p<br />
D2pu<br />
D2p<br />
D4pu<br />
D2x<br />
D4xu<br />
N24<br />
N24u<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft (geringfügige Beschäftigung)<br />
Teilversicherte gem. § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong><br />
Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen in <strong>der</strong> Land-/Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR N14).<br />
Angestellte (dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig)<br />
• Dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörige voll- und ar<strong>bei</strong>tslosenversicherte<br />
Dienstnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG),<br />
o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestellten-, Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong><br />
Schauspielergesetz geregelt ist, auch Ladner/innen;<br />
o <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz geregelt ist und<br />
o die Nachtschwerar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 2 NSchG leisten;<br />
• Vertragsbedienstete (VB) des Bundes, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden, die nach dem Entlohnungsschema<br />
I, K (VB im Krankenpflegedienst gemäß § 61 Abs. 1 VBG), I L o<strong>der</strong> II L entlohnt<br />
werden, sowie VB im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 bzw. Abs. 4 ASVG;<br />
• Geschäftsführer/innen von Kapitalgesellschaften;<br />
• die im Betrieb <strong>der</strong> Eltern, Großeltern, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefeltern als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigten<br />
Kin<strong>der</strong>, Enkel, Wahl- o<strong>der</strong> Stiefkin<strong>der</strong>, sofern es sich nicht um einen<br />
land-/forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.<br />
Fallweise beschäftigte Personen, die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehören<br />
(§§ 471a - 471e ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D1).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2u).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2u, D2).<br />
• Personen die <strong>der</strong> Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 unterliegen und<br />
somit Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 2 ASVG sind, sofern diese nicht dem AngG unterliegen;<br />
• Dienstnehmer/innen (Angestellte) <strong>bei</strong> exterritorialen Dienstgebern;<br />
• Dienstnehmer/innen (Angestellte), die gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG als im Inland beschäftigt<br />
gelten, auf <strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht die Bestimmungen des Angestellten-,<br />
Gutsangestellten-, Journalisten- o<strong>der</strong> Schauspielergesetzes anzuwenden sind;<br />
• Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung für die Dauer <strong>der</strong> Berufsausbildung, die<br />
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, z. B. Unterrichts- und Rechtspraktikanten.<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D1p).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR D2pu).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR D2p, D2pu).<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> (Geschäftsleitung) gem. § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR D2x).<br />
Angestellte (geringfügige Beschäftigung)<br />
Teilversicherte § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte Angestellte § 5 Abs. 2 ASVG).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (geringfügig beschäftigte Angestellte<br />
§ 5 Abs. 2 ASVG), ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N24).<br />
30
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
L1r<br />
L2ru<br />
L2r<br />
L4ru<br />
L14<br />
L14u<br />
M1r<br />
M2ru<br />
M2r<br />
M4ru<br />
M24<br />
M24u<br />
N21r<br />
N22u<br />
N22r<br />
N23u<br />
N12o<br />
N13o<br />
Freier Dienstvertrag<br />
Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und<br />
dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind.<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L1r).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR L2ru).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR L2r, L2ru).<br />
Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),<br />
die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind.<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR L14).<br />
Personen, die auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) beschäftigt werden und<br />
dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab Beginn<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M1r).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR M2ru).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR M2r, M2ru).<br />
Geringfügig beschäftigte Personen auf Grund eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG),<br />
die dem Zweig <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind.<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR M24).<br />
Sonstige Beitragsgruppen<br />
• Angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG;<br />
• Angestellte Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und Berufsanwärter iSd Ziviltechnikerkammergesetzes<br />
1993 gemäß § 7 Z. 1 lit. g ASVG<br />
Für Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ab<br />
Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR N21r).<br />
Für Frauen nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates – das Än<strong>der</strong>ungsdatum ist<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Tabelle* zu entnehmen (vorher BGR N22u).<br />
Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
(vorher BGR N22u, N22r).<br />
• Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986 (§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG)<br />
• Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten<br />
(§ 8 Abs. 1 Z. 4 ASVG)<br />
Asylwerber in Bundesbetreuung als auch Landesbetreuung.<br />
*Tabelle für Frauen mit Geburtsdatum ab 02.06.1953 bis 31.03.1954<br />
Änd. <strong>der</strong> Beitragsgruppe auf A2, A2l, D2, D2p, L2r, M2r, N22r mit zutreffendem Än<strong>der</strong>ungsdatum. Die vollständige Tabelle<br />
finden Sie im Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes unter www.sozialversicherung.at<br />
Frauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum Frauen geboren am Än<strong>der</strong>ungsdatum<br />
02.06.1953- 30.06.1953 01.01.<strong>2012</strong> 02.11.1953 - 01.12.1953 01.08.<strong>2012</strong><br />
01.07.1953 01.02.<strong>2012</strong> 02.12.1953 - 31.12.1953 01.09.<strong>2012</strong><br />
02.07.1953 - 01.08.1953 01.03.<strong>2012</strong> 01.01.1954 01.10.<strong>2012</strong><br />
02.08.1953 - 01.09.1953 01.04.<strong>2012</strong> 02.01.1954 - 01.02.1954 01.11.<strong>2012</strong><br />
02.09.1953 - 30.09.1953 01.05.<strong>2012</strong> 02.02.1954 - 01.03.1954 01.12.<strong>2012</strong><br />
01.10.1953 01.06.<strong>2012</strong> 02.03.1954 - 31.03.1954 01.01.2013<br />
02.10.1953 - 01.11.1953 01.07.<strong>2012</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beitragsgruppe nach Vollendung des 60. Lebensjahres.<br />
Das jeweilige Anfallsalter wird mit dem Tag vor dem Geburtstag vollendet. Die Umstufung auf die zutreffende Beitragsgruppe<br />
hat mit dem nächstfolgendem Monatsersten zu erfolgen (z.B. Geburtsdatum 01.10.1952 – das 60. Lebensjahr<br />
wird mit 30.09.<strong>2012</strong> vollendet – neue Beitragsgruppe ab 01.10.<strong>2012</strong>).<br />
31
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
2. Beitragsgruppen und Beitragssätze<br />
Beitragsgruppen<br />
Gesamt<br />
DG-<br />
Anteil<br />
DN-<br />
Anteil<br />
Krankenversicherung<br />
inkl. 1) + 3)<br />
Gesamt<br />
Unfallversicherung<br />
DN-<br />
Anteil<br />
nur DG<br />
Pensionsversicherung<br />
Gesamt<br />
DN-<br />
Anteil<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />
Gesamt<br />
DN-<br />
Anteil<br />
A1 37,85 20,65 17,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />
A2u, A2 31,85 17,65 14,20 7,65 3,95 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />
A4u 30,45 16,25 14,20 7,65 3,95 --- 22,80 10,25 --- ---<br />
N14<br />
4)<br />
1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />
N14u<br />
4)<br />
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />
A1l 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />
A2lu, A2l 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />
A4lu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---<br />
N14<br />
4)<br />
1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />
N14u<br />
4)<br />
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />
2)<br />
D1<br />
37,85 20,78 17,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />
D1p 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />
D2u, D2<br />
2)<br />
31,85 17,78 14,07 7,65 3,82 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />
D2pu, D2p 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />
D4u<br />
2)<br />
30,45 16,38 14,07 7,65 3,82 --- 22,80 10,25 --- ---<br />
D4pu 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- ---<br />
D2x<br />
5)<br />
31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25<br />
D4xu<br />
5)<br />
30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25<br />
N24<br />
N24u<br />
4)<br />
4)<br />
1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />
L1r, M1r 37,85 20,73 17,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 6,00 3,00<br />
L2ru, M2ru 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- --<br />
L2r, M2r 31,85 17,73 14,12 7,65 3,87 1,40 22,80 10,25 --- ---<br />
L4ru, M4ru 30,45 16,33 14,12 7,65 3,87 --- 22,80 10,25 --- --<br />
L14, M24<br />
4)<br />
1,40 1,40 --- --- --- 1,40 --- --- --- ---<br />
L14u, M24u<br />
4)<br />
--- --- --- --- --- --- --- --- --- ---<br />
N21r<br />
N22u, N22r<br />
N23u<br />
N12o<br />
N13o<br />
2)<br />
2)<br />
2)<br />
4)<br />
6)<br />
15,05 8,23 6,82 7,65 3,82 1,40 --- --- 6,00 3,00<br />
9,05 5,23 3,82 7,65 3,82 1,40 --- --- --- ---<br />
7,65 3,83 3,82 7,65 3,82 --- --- --- --- ---<br />
8,95 8,95 --- 7,55 --- 1,40 --- --- --- ---<br />
7,55 7,55 --- 7,55 --- --- --- --- --- ---<br />
Sonstige Beiträge<br />
und Umlagen<br />
Gesamt DG-Anteil DN-<br />
Anteil<br />
AK 0,50 --- 0,50<br />
WF 1,00 0,50 0,50<br />
LK 0,75 --- 0,75<br />
Sonstige Beiträge<br />
und Umlagen<br />
Gesamt DG-Anteil DN-<br />
Anteil<br />
SW 1,40 0,70 0,70<br />
IE 0,55 0,55 ---<br />
NB 2,00 2,00 ---<br />
BV 1,53 1,53 ---<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
5)<br />
6)<br />
inklusive Zusatz<strong>bei</strong>trag gem. § 51b ASVG (0,5 %)<br />
inklusive Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51c ASVG (0,1 %)<br />
inklusive Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51e ASVG (0,1 %)<br />
sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen befreit, BV-Beitrag ist zu entrichten<br />
Die Beiträge sind zur Gänze vom Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber <strong>der</strong><br />
Unternehmung, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> er tätig ist, Anspruch auf Erstattung <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Beiträge.<br />
sind von <strong>der</strong> Entrichtung <strong>der</strong> sonstigen Beiträge und Umlagen sowie des BV-Beitrages befreit<br />
32
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
3. Beitragsgruppen und Beitragssätze für Lehrlinge<br />
Beitragsgruppen<br />
Arb. Lg.<br />
ohne<br />
HA-L*)<br />
Arb. Lg.<br />
mit<br />
HA-L*)<br />
Ang. Lg.<br />
L+F**) Lg.<br />
ohne<br />
HA-L*)<br />
L+F**) Lg.<br />
mit<br />
HA-L*)<br />
Jäger Lg.<br />
Lehrzeit 2 Jahre<br />
im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />
im 2. Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8w<br />
Lehrzeit 2 ½ Jahre<br />
im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />
im 2. Lehrjahr<br />
½ Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />
½ Lehrjahr A8y A8y D8b A8v A8v D8w<br />
im 3. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3w<br />
Lehrzeit 3 Jahre<br />
im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />
im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v D7w<br />
im 3. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v D3w<br />
Lehrzeit 3 ½ Jahre<br />
im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />
im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />
im 3. Lehrjahr<br />
½ Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3v<br />
½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />
im 4. Lehrjahr ½ Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />
Lehrzeit 4 Jahre<br />
im 1. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />
im 2. Lehrjahr A7y A8y D7b A7v A8v<br />
im 3. Lehrjahr A4y A3y D4b A4v A3v<br />
im 4. Lehrjahr A3y A3y D3b A3v A3v<br />
*) HA-L = Hilfsar<strong>bei</strong>terlohn; § 1 Abs. 1 lit. b AlVG: Ar<strong>bei</strong>tslosenversichert sind Lehrlinge im letzten Lehrjahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong> vereinbarten<br />
Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in <strong>der</strong> Höhe<br />
des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />
**) L+F = Land- und Forstwirtschaft<br />
33
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Beitragssätze<br />
Beitragsgruppen<br />
Gesamt<br />
DG-<br />
Anteil<br />
Lg.-<br />
Anteil<br />
Kranken-<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosen-<br />
UV Pensionsversicherung<br />
versicherung *)<br />
versicherung<br />
Ges DG Lg. DG Ges. DG Lg. Ges. DG Lg.<br />
ARBEITER - LEHRLINGE<br />
A8y 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
A7y 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
A4y 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
A3y 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
LEHRLINGE in <strong>der</strong> LAND- und FORSTWIRTSCHAFT<br />
A8v 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
A7v 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
A4v 30,45 16,33 14,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
A3v 36,45 19,33 17,12 7,65 3,78 3,87 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
ANGESTELLTEN - LEHRLINGE<br />
D8b 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
D7b 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
D4b 30,45 16,25 14,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
D3b 36,45 19,25 17,20 7,65 3,70 3,95 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
JÄGER - LEHRLINGE<br />
D8w 28,80 15,55 13,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
D7w 22,80 12,55 10,25 ----- ----- ----- ----- 22,80 12,55 10,25 ----- ----- -----<br />
D3w 36,35 19,28 17,07 7,55 3,73 3,82 ----- 22,80 12,55 10,25 6,00 3,00 3,00<br />
*) inklusive Zusatz<strong>bei</strong>trag gem. § 51b ASVG (0,5 %) und Ergänzungs<strong>bei</strong>trag gem. § 51e ASVG (0,1 %)<br />
SONSTIGE BEITRÄGE UND UMLAGEN<br />
LK 0,75 (LG) nur in <strong>der</strong> Steiermark und Kärnten<br />
AK, WF, SW, NB, IE ----- für Lehrlinge nicht zu entrichten<br />
BV<br />
1,53 (DG)<br />
Seit 1. Oktober 2002 sind für Lehrlinge für die ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit keine Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge sowie für die gesamte<br />
Dauer des Lehrverhältnisses keine Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge zu entrichten.<br />
Weiters ist seit 1. Jänner 2003 für Lehrlinge kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu entrichten.<br />
34
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile - Beispiele<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte<br />
Allgemeine Beitragsgrundlagen<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />
Allgemeine Beiträge<br />
1. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatslohn:<br />
Für eine Ar<strong>bei</strong>terin/einen Ar<strong>bei</strong>ter mit einem Brutto-<br />
Monatslohn von € 1.500,00 in Beitragsgruppe A1<br />
A1 von € 1.500,00 17,20 % = € 258,00<br />
AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />
WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />
Gesamtabzug € 273,00<br />
Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />
Allgemeine Beiträge<br />
4. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />
Für eine/einen Angestellten mit einem Brutto-<br />
Monatsgehalt von € 1.500,00 in Beitragsgruppe D1<br />
D1 von € 1.500,00 17,07 % = € 256,05<br />
AK von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />
WF von € 1.500,00 0,50 % = € 7,50<br />
Gesamtabzug € 271,05<br />
2. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> täglicher Beitragsgrundlage<br />
(Tageslohn):<br />
5. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> täglicher Beitragsgrundlage<br />
(Tagesgehalt):<br />
Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Ar<strong>bei</strong>ter<br />
mit einem Brutto-Tageslohn (Kalen<strong>der</strong>tag) von<br />
€ 155,00 in Beitragsgruppe A1<br />
Für einen an einem Tag im Monat beschäftigten Angestellten<br />
mit einem Brutto-Tagesgehalt (Kalen<strong>der</strong>tag) von<br />
€ 155,00 in Beitragsgruppe D1<br />
A1 bis € 141,00 17,20 % = € 24,25<br />
AK bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />
WF bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />
über € 141,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />
Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,65<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -141,00 3 % = € -4,23<br />
Gesamtabzug € 21,42<br />
*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />
bis € 1.186,00 (siehe Seite 37)<br />
D1 bis € 141,00 17,07 % = € 24,06<br />
AK bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />
WF bis € 141,00 0,50 % = € 0,70<br />
über € 141,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />
Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 25,46<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -141,00 3 % = € -4,23<br />
Gesamtabzug € 21,23<br />
*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />
bis € 1.186,00 (siehe Seite 37)<br />
3. Dienstnehmeranteil für Bauar<strong>bei</strong>ter mit<br />
Schlechtwetterentschädigung:<br />
Für einen Ar<strong>bei</strong>ter mit einem Brutto-Monatslohn von<br />
€ 5.000,00 in Beitragsgruppe A1<br />
A1 bis € 4.230,00 17,20 % = € 727,56<br />
AK bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />
WF bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />
SW bis € 4.230,00 0,70 % = € 29,61<br />
über € 4.230,00 <strong>bei</strong>tragsfrei __________<br />
Gesamtabzug € 799,47<br />
6. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />
Für einen Angestellten mit einem Brutto-Monatsgehalt<br />
von € 5.000,00 in Beitragsgruppe D1<br />
D1 bis € 4.230,00 17,07 % = € 722,06<br />
AK bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />
WF bis € 4.230,00 0,50 % = € 21,15<br />
über € 4.230,00 <strong>bei</strong>tragsfrei _________<br />
Gesamtabzug € 764,36<br />
35
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />
Allgemeine Beiträge<br />
7. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> unbezahltem Urlaub vom<br />
1.6. bis 15.6. (15 Tage); Beitragsgrundlage vom<br />
16.6. bis 30.6. (15 TG) € 750,00 = fiktives Entgelt<br />
Fiktives Entgelt für die Zeit<br />
vom 1.6. bis 15.6. (15 Tage) € 750,00<br />
Tatsächliches Entgelt<br />
vom 16.6. bis 30.6.<br />
€ 820,00<br />
Gesamt<strong>bei</strong>tragsgrundlage Juni € 1.570,00<br />
DN-Anteil vom fiktiven Entgelt (unbez. Urlaub):<br />
A1 von € 750,00 * 37,85 % = € 283,88<br />
(* inkl. DG-Anteil; ohne AK und WF; siehe Seite 18)<br />
DN-Anteil vom tatsächlichen Entgelt:<br />
A1 von € 820,00 17,20 % = € 141,04<br />
AK von € 820,00 0,50 % = € 4,10<br />
WF von € 820,00 0,50 % = € 4,10<br />
€ 149,24<br />
Gesamtabzug für Juni € 433,12<br />
Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />
Allgemeine Beiträge<br />
8. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Monatsgehalt:<br />
Für einen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit<br />
einem Bruttomonatsgehalt von € 1.400,00 (Angestellter,<br />
keine AK); inkl. Rückverrechnung des AV-Beitrages<br />
D1 von € 1.400,00 17,07 % = € 238,98<br />
WF von € 1.400,00 0,50 % = € 7,00<br />
Abzug (inkl. AV-Beitrag) € 245,98<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25c* von € -1.400,00 1 % = € -14,00<br />
Gesamtabzug € 231,98<br />
*Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong> einer monatlichen Beitragsgrundlage<br />
über 1.294,00 bis zu € 1.456,00 (siehe Seite<br />
37)<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen - Beitragsgruppe A1 -<br />
Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />
9. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen:<br />
Bauar<strong>bei</strong>ter mit Schlechtwetterentschädigung:<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00<br />
DN-Anteil A1 € 5.000,00 17,20 % = € 860,00<br />
DN-Anteil SW € 5.000,00 0,70 % = € 35,00<br />
Gesamtabzug € 895,00<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00<br />
DN-Anteil A1 € 3.460,00 17,20 % = € 595,12<br />
DN-Anteil SW € 3.460,00 0,70 % = € 24,22<br />
über € 8.460,00 <strong>bei</strong>tragsfrei<br />
Gesamtabzug € 619,34<br />
Angestellte - Beitragsgruppe D1 -<br />
Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />
10. Dienstnehmeranteil <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen:<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 5.000,00<br />
DN-Anteil D1 € 5.000,00 17,07 % = € 853,50<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 5.000,00<br />
DN-Anteil D1 € 3.460,00 17,07 % = € 590,62<br />
über € 8.460,00 <strong>bei</strong>tragsfrei<br />
Lehrlinge<br />
Allgemeine Beiträge<br />
1. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y<br />
2. Lehrjahr A7y<br />
Angestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b<br />
2. Lehrjahr D7b<br />
(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)<br />
Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 500,00<br />
Lehrlingsanteil zur Pensionsversicherung<br />
von € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />
(Der Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt in den<br />
ersten <strong>bei</strong>den Lehrjahren zur Gänze.)<br />
Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge<br />
5. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge: 1. Lehrjahr A7y<br />
2. Lehrjahr A7y<br />
Angestellten-Lehrlinge: 1. Lehrjahr D7b<br />
2. Lehrjahr D7b<br />
(wenn Lehrzeit länger als 2 Jahre dauert)<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 500,00<br />
LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 500,00<br />
LG-Anteil PV € 500,00 10,25 % = € 51,25<br />
36
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
2. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nicht<br />
das letzte Lehrjahr ist:<br />
Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 600,00<br />
Lehrlingsanteil zur Kranken- und Pensionsversicherung<br />
von € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />
3. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies das<br />
letzte Lehrjahr ist:<br />
Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 770,00<br />
Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />
von € 770,00 17,20 % = € 132,44<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10<br />
LG-Anteil ohne AV € 109,34<br />
4. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:<br />
Brutto-Lehrlingsentschädigung monatlich € 900,00<br />
Lehrlingsanteil zur Kranken-, Pensions- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />
von € 900,00 17,20 % = € 154,80<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00<br />
LG-Anteil ohne AV € 127,80<br />
6. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A4y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D4b) im dritten Lehrjahr, wenn dies nicht<br />
das letzte Lehrjahr ist:<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 600,00<br />
LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung November € 600,00<br />
LG-Anteil KV und PV € 600,00 14,20 % = € 85,20<br />
7. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D3b) im dritten Lehrjahr, wenn dies das<br />
letzte Lehrjahr ist:<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 770,00<br />
LG-Anteil KV, PV und AV € 770,00 17,20 % = € 132,44<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -770,00 3,00 % = € -23,10<br />
LG-Anteil ohne AV € 109,34<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November gleich wie Juni-SZ<br />
8. Ar<strong>bei</strong>ter-Lehrlinge (A3y) und Angestellten-<br />
Lehrlinge (D3b) im vierten und letzten Lehrjahr:<br />
Erste Son<strong>der</strong>zahlung Juni € 900,00<br />
LG-Anteil KV, PV und AV € 900,00 17,20 % = € 154,80<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25a € -900,00 3,00 % = € -27,00<br />
LG-Anteil ohne AV € 127,80<br />
Zweite Son<strong>der</strong>zahlung: November gleich wie Juni-SZ<br />
5. Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge <strong>bei</strong> niedrigem Einkommen<br />
Für in <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung (AV) Pflichtversicherte mit geringem Einkommen ist <strong>der</strong> Dienstnehmeranteil<br />
am vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag durch drei Einkommensstufen gestaffelt. Je<strong>der</strong> dieser Einkommensstufen ist eine<br />
<strong>der</strong> folgenden Verrechnungsgruppen zugewiesen:<br />
• Verrechnungsgruppe N25a – Summe <strong>bei</strong> gänzlichem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 3 % <strong>bei</strong> einer<br />
monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.186,00).<br />
• Verrechnungsgruppe N25b – Summe <strong>bei</strong> teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 2 % <strong>bei</strong> einer<br />
monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.186,00 bis € 1.294,00).<br />
• Verrechnungsgruppe N25c – Summe <strong>bei</strong> teilweisem Entfall des DN-Anteiles zur AV (minus 1 % <strong>bei</strong> einer<br />
monatlichen Beitragsgrundlage über € 1.294,00 bis € 1.456,00).<br />
Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von über € 1.456,00 ist <strong>der</strong> normale Versichertenanteil am AV-Beitrag<br />
von 3 % anzuwenden.<br />
Die angeführten Grenzbeträge gelten ab 1. Jänner <strong>2012</strong> und werden jährlich angepasst. Sie sind auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Ermittlung <strong>der</strong> Beiträge von Son<strong>der</strong>zahlungen anzuwenden.<br />
Selbstabrechnende Betriebe<br />
Zunächst erfolgt die Abrechnung <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge mittels Beitragsnachweisung in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Beitragsgruppe mit den dafür vorgesehenen Beitragssätzen.<br />
Danach sind die sich aus den allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen ergebenden Gutschriften<br />
in <strong>der</strong> jeweiligen Verrechnungsgruppe in einer Gesamtsumme abzuziehen.<br />
Vorschreibebetriebe<br />
Die vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu<br />
melden. Sie werden in <strong>der</strong> Beitragsvorschreibung als Gutschrift berücksichtigt.<br />
Siehe Kapitel VI., 11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe,<br />
Seite 95.<br />
37
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
6. Beitragsnachweisung<br />
Mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung werden sämtliche <strong>bei</strong>tragspflichtigen Bezüge <strong>der</strong> <strong>bei</strong> dieser Dienstgeberin/diesem<br />
Dienstgeber (im Beitragszeitraum) beschäftigten und <strong>der</strong> Versicherungspflicht unterliegenden Personen abgerechnet.<br />
Nach dem Ende eines jeden Beitragszeitraumes sind die Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> Versicherten innerhalb <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />
(allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen getrennt) zu summieren und in die dafür vorgesehenen<br />
Spalten <strong>der</strong> Beitragsnachweisung einzutragen. In <strong>der</strong> Spalte BV sind die Beiträge (= Summe <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen<br />
zu den Beitragsgruppen x 1,53%) zur Betrieblichen Vorsorge einzutragen.<br />
Die Beitragsnachweisung ist nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes bis spätestens 15. des Folgemonates<br />
dem Versicherungsträger vorzulegen. Die Beitragsnachweisung ist grundsätzlich elektronisch dem Versicherungsträger<br />
zu übermitteln (siehe I. Pkt. 3, ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen , Seiten<br />
5 bis 7.)<br />
Aus den angeführten Beispielen (siehe Seiten 35 bis 37) ergeben sich für die Erstellung <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />
für den Beitragszeitraum Juni <strong>2012</strong> folgende Beitragsgrundlagen:<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen/Angestellte<br />
Bsp. Entgelt A1 D1 A1 D1 AK WF SW IE BV RV-AV<br />
Nr. in € allg. BGL Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
1. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,95<br />
2. 155,00 141,00 141,00 141,00 ______ 141,00 0,00 -141,00<br />
3. 5.000,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 0,00<br />
4. 1.500,00 1.500,00 1.500,00 1.500,00 ______ 1.500,00 22,95<br />
5. 155,00 141,00 141,00 141,00 ______ 141,00 0,00 -141,00<br />
6. 5.000,00 4.230,00 4.230,00 4.230,00 ______ 4.230,00 76,50<br />
UU 750,00<br />
7.<br />
1.570,00 820,00 820,00 ______ 1.570,00 12,55<br />
820,00<br />
8. 1.400,00 1.400,00 _______ 1.400,00 ______ 1.400,00 21,42 -1.400,00<br />
9. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ 5.000,00 5.000,00 0,00<br />
10. 5.000,00 5.000,00 _______ _______ ______ 5.000,00 76,50<br />
Gesamt 7.441,00 7.271,00 5.000,00 5.000,00 12.562,00 13.962,00 9.230,00 24.712,00 232,87 *)<br />
Lehrlinge<br />
Bsp. Entsch. A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b A7y D7b A4y D4b A3y D3b A3y D3b BV RV-AV<br />
Nr. in € allgemeine Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
1. 500,00 500,00 500,00 15,30<br />
2. 600,00 600,00 600,00 18,36<br />
3. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,00<br />
4. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,00<br />
5. 500,00 500,00 500,00 15,30<br />
6. 600,00 600,00 600,00 18,36<br />
7. 770,00 770,00 770,00 23,56 -1.540,00<br />
8. 900,00 900,00 900,00 27,54 -1.800,00<br />
Gesamt 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 500,00 500,00 600,00 600,00 770,00 770,00 900,00 900,00 169,52 *)<br />
38
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
*) Rückverrechnung <strong>der</strong> AV-Beiträge (siehe Seite 37)<br />
N25a<br />
3,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage<br />
bis € 1.186,00<br />
€ -141,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />
(Beispiel 2 – Ar<strong>bei</strong>ter)<br />
€ -141,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />
(Beispiel 5 – Angestellte)<br />
€ -770,00<br />
€ -770,00<br />
= € -1.540,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />
(Lehrlinge Beispiel 3 – A3y/D3b – 3.LJ)<br />
€ -900,00<br />
€ -900,00<br />
= € -1.800,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />
(Lehrlinge Beispiel 4 – A3y/D3b – 4. LJ)<br />
€ -770,00<br />
€ -770,00<br />
= € -1.540,00 SZ-Beitragsgrundlage<br />
(Lehrlinge Beispiel 7 – A3y/D3b – 3.LJ)<br />
€ -900,00<br />
€ -900,00<br />
= € 1.800,00 SZ-Beitragsgrundlage<br />
(Lehrlinge Beispiel 8 – A3y/D3b – 4.LJ)<br />
Allg. Beitragsgrundlage € -3.622,00<br />
SZ-Beitragsgrundlage € -3.340,00<br />
Gesamtsumme € -6.962,00<br />
von € -6.962,00 3,00 % = € - 208,86<br />
N25b<br />
2,00 % von <strong>der</strong> monatlichen<br />
Beitragsgrundlage<br />
über € 1.186,00 bis 1.294,00<br />
Kein RV-Beispiel<br />
N25c<br />
1,00 % von <strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage<br />
über 1.294,00 bis € 1.456,00<br />
€ -1.400,00 Allg. Beitragsgrundlage<br />
(Beispiel 8 – Angestellte)<br />
Allg. Beitragsgrundlage € -1.400,00<br />
SZ-Beitragsgrundlage € 0,00<br />
Gesamtsumme € -1.400,00<br />
von € -1.400,00 1,00 % = € -14,00<br />
Abgleich <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen<br />
Die für ein Kalen<strong>der</strong>jahr mit den monatlichen Beitragsnachweisungen gemeldeten Beitragsgrundlagen werden<br />
mit <strong>der</strong> Gesamtsumme <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen, die jeweils nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>jahres mit dem Lohnzettel<br />
und Beitragsgrundlagennachweis bekannt zu geben sind, abgestimmt.<br />
39
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Beitragsnachweisung<br />
Papierformular<br />
Elektronische Beitragsnachweisung aus ELDA-Software<br />
40
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Beitragsnachweisung - Hinweise für die Ausfertigung <strong>der</strong> elektronischen Meldung<br />
1 Elektronische Beitragsnachweisung (BN) aus ELDA-Software<br />
In <strong>der</strong> ELDA-Software bzw. im ELDA-Online finden Sie unter Meldungen die „Beitragsnachweisung“, „Nachtrag/Gutschrift<br />
zu BN“, „Storno Beitragsnachweisung“ und „Storno Nachtrag/Gutschrift zu BN“.<br />
2 Dienstgeber / 2a zuständiger Versicherungsträger<br />
Führen Sie bitte in diesen zwei Fel<strong>der</strong>n (2 und 2a) den Dienstgebernamen sowie den zuständigen Versicherungsträger<br />
an.<br />
3 Ordnungsbegriff / Beitragskontonummer<br />
Führen Sie bitte Ihre Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer an.<br />
4 Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, wo<strong>bei</strong> dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. In den<br />
Fel<strong>der</strong>n „(Monat/Jahr)“ führen Sie bitte den Beitragsmonat und das Beitragsjahr an.<br />
5 € 7.441,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 1., 2., 3., 7.<br />
€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechen<strong>bei</strong>spiel 9.<br />
6 € 5.540,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 1., 2., 3., 4. (Lehrling)<br />
€ 5.540,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 5., 6., 7., 8. (Lehrling)<br />
7 € 7.271,00 allgemeine Beitragsgrundlage aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen 4., 5., 6., 8.<br />
€ 5.000,00 Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlage aus Rechen<strong>bei</strong>spiel 10.<br />
8 Die Angabe <strong>der</strong> Verrechnungsgruppen und Beitragsgrundlagen (allgemeine Beitragsgrundlagen und<br />
Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen) für die Dienstgeberabgabe (siehe Seite 75), für die Rückverrechnung des AV-<br />
Beitrages (siehe III., Pkt. 5., Seite 37) und das NEUFÖG (siehe IV., Pkt. 8., Seite 60) hat in einer eigenen Zeile<br />
zu erfolgen.<br />
9 Nebenumlagen<br />
Summen <strong>der</strong> Beitragsgrundlagen aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen. Kein IESG-Zuschlag für Lehrlinge!<br />
10 Diese Beitragsnachweisung enthält…<br />
Füllen Sie diese Rubrik bitte genau und vollständig aus. Mit diesen Angaben bestätigen Sie u.a. die Anzahl<br />
<strong>der</strong> Versicherten, für die Sie Beiträge abrechnen.<br />
11 Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts (Verrechnungsgruppe N89)<br />
Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen, haben das Service-Entgelt mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />
für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen<br />
Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen für November bis spätestens 15. Dezember zu zahlen.<br />
12 Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (Verrechnungsgruppe N89)<br />
In dieser Summe werden keine BV-Beiträge für einen unbezahlten Urlaub berücksichtigt.<br />
13 Zuschlag BV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97)<br />
Der für geringfügig Beschäftigte <strong>bei</strong> einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge zu leistende zusätzliche<br />
Beitrag in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag. Dieser Beitrag ist mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung Dezember bzw.<br />
<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung des betreffenden Kalen<strong>der</strong>monates<br />
abzurechnen.<br />
14 Gesamtsumme inklusive aller Beiträge, Umlagen und Gebühren (Euro und Cent genau) aus den Rechen<strong>bei</strong>spielen.<br />
41
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />
Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis enthält die für die Finanzämter „Lohnzettel“ und die Sozialversicherung<br />
„Beitragsgrundlagennachweis“ erfor<strong>der</strong>lichen Daten und ist von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung für alle im Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen zu übermitteln.<br />
Im Lohnzettel werden die Daten für die Lohnsteuer sowie die Höhe des durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
eingezahlten Übertragungsbetrages <strong>bei</strong> Übertritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom alten Abfertigungssystem<br />
in das neue System (BMSVG) gemeldet.<br />
Bei Fragen zum Lohnzettel wenden Sie sich bitte an die zuständigen Lohnzettelberater <strong>der</strong><br />
Betriebsstättenfinanzämter (www.elda.at - Menüpunkt “Downloads”).<br />
Im Beitragsgrundlagennachweis werden u.a. die SV-Beitragszeiten und die Summen <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen<br />
sowie <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen für die pflichtversicherten Personen (z.B. Dienstnehmer/innen,<br />
freie Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 4 ASVG, Lehrlinge) gemeldet. Weiters werden für versicherte Personen,<br />
<strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse dem BMSVG unterliegen, die BV-Beitragszeit, die Summe <strong>der</strong> BV-<br />
Beitragsgrundlagen (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) sowie die Höhe des abgerechneten BV-Beitrages (ohne Übertragungsbetrag)<br />
bekannt gegeben.<br />
Die jeweiligen SV-Daten und BV-Daten müssen nicht ident sein, da verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuwenden<br />
sind.<br />
Der Beitragsgrundlagennachweis ist unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Beitragsabrechnung<br />
verpflichtend zu übermitteln. Auch für geringfügig Beschäftigte und für Versicherte in Vorschreibebetrieben<br />
sind Beitragsgrundlagennachweise fristgerecht zu erstatten. Beachten Sie bitte die "Hinweise für die<br />
Ausfertigung". Bei Fragen zum Beitragsgrundlagennachweis wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger.<br />
Die elektronische Übermittlung des Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweises ist bis spätestens Ende<br />
Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres vorzunehmen (siehe I., Pkt. 3. Elektronischer Datenaustausch mit<br />
Dienstgebern – ELDA, Seite 5). Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen<br />
unzumutbar ist, kann ersatzweise <strong>der</strong> amtliche Vordruck (Formular L 16 liegt <strong>bei</strong> den Finanzämtern auf) in Papierform<br />
bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres erstattet werden. Dieses Formular ist<br />
jedenfalls an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden.<br />
Bei je<strong>der</strong> unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist verpflichtend ein Beitragsgrundlagennachweis<br />
bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen (§ 34 ASVG). Die Vorlagefrist beginnt grundsätzlich<br />
mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nur <strong>bei</strong> Kündigung während dem Krankenstand beginnt die<br />
Frist mit dem Ende des Krankenentgeltanspruches.<br />
Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong>m selben Dienstgeber vor, ist für<br />
jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Beitragsgrundlagennachweis zu übermitteln. Eine Summierung <strong>der</strong><br />
Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen (siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />
Son<strong>der</strong>regelung: Derzeit können die Beitragsgrundlagen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zum selben<br />
Dienstgeber summiert und in einem Beitragsgrundlagennachweis bekannt gegeben werden, wenn Ende<br />
des einen und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>monates liegen<br />
(siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />
Dauern Versicherungszeiten aufgrund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />
über einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte Beitragsgrundlagennachweise je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich<br />
(siehe 2. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />
Für jede geringfügige Beschäftigung (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen) und jede vollversicherungspflichtige<br />
Tätigkeit ist ein geson<strong>der</strong>ter Beitragsgrundlagennachweis zu erstatten. Dies gilt auch für<br />
durchlaufende Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse <strong>bei</strong> schwankendem Ar<strong>bei</strong>tsverdienst. Achtung: In diesen Fällen sind sämtliche<br />
Daten zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Daten) auf dem Beitragsgrundlagennachweis zu melden, <strong>der</strong> den<br />
letzten Beitragszeitraum umfasst (siehe 3. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />
Bei je<strong>der</strong> Korrektur muss <strong>der</strong> unrichtige Beitragsgrundlagennachweis storniert und ein neuer Beitragsgrundlagennachweis<br />
übermittelt werden. Die Daten des stornierten Beitragsgrundlagennachweises müssen mit den Daten<br />
des ursprünglichen Beitragsgrundlagennachweis ident sein. Richtigstellungen o<strong>der</strong> Differenzmeldungen<br />
sind <strong>bei</strong>m Beitragsgrundlagennachweis nicht möglich.<br />
42
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Fall<strong>bei</strong>spiele<br />
1. Unterbrechungen im Beschäftigungsverhältnis<br />
Ein Dienstnehmer unterbricht mehrmals im Kalen<strong>der</strong>jahr seine Beschäftigung.<br />
Beispiel: 16.01.2011-06.06.2011 A1 Lösung: SV-BGN 01-08/2011 Arb. und<br />
16.02.2011 BV-Beginn BV 02-08/2011<br />
16.06.2011-31.08.2011 A1 SV-BGN 10-12/2011 Ang. und<br />
16.10.2011-31.12.2011 D1 BV 10-12/2011<br />
2. Urlaubsersatzleistung/Kündigungsentschädigung - Jahreswechsel<br />
Dauern Versicherungszeiten auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />
über einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte „Lohnzettel-SV“ je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Beispiel: EdB 30.11.2011 Lösung: SV-BGN 01-12/2011 und<br />
EdE 15.01.<strong>2012</strong> BV 01-12/2011<br />
EdBV 15.01.<strong>2012</strong> SV-BGN 01/<strong>2012</strong>-01/<strong>2012</strong><br />
UE 01.12.2011 - 15.01.<strong>2012</strong> BV 01/<strong>2012</strong>-01/<strong>2012</strong><br />
EdB = Ende <strong>der</strong> Beschäftigung, EdE = Ende des Entgeltanspruches, EdBV = Ende <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge,<br />
UE = Urlaubsersatzleistung<br />
3. Wechsel Vollversicherung - geringfügige Beschäftigung<br />
Wechselt ein Dienstnehmer während des Kalen<strong>der</strong>jahres von Voll- auf Teilversicherung o<strong>der</strong> umgekehrt, sind<br />
die Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungen jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis anzuführen.<br />
Hingegen sind sämtliche Daten zur betrieblichen Vorsorge gesamt auf dem letzten Beitragsgrundlagennachweis<br />
anzugeben; eine Teilung <strong>der</strong> BV-Daten ist nicht vorzunehmen.<br />
Beispiel:<br />
16.01.2011-31.03.2011 D1<br />
16.02.2011 BV-Beginn<br />
01.04.2011-31.05.2011 N24<br />
01.06.2011-30.06.2011 D1 Lösung: SV-BGN 01-12/2011 Ang. und<br />
01.07.2011-30.09.2011 N24 BV 02-12/2011<br />
01.10.2011-31.12.2011 D1 SV-BGN 04-09/2011 Ang.geringf.<br />
4. Unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> Beitragskontonummer<br />
Wechselt <strong>der</strong> Dienstgeber im Zuge einer Firmenumstrukturierung, Betriebssitzverlegung, Firmenfusion o<strong>der</strong><br />
Umstellung <strong>der</strong> Verrechnungsart die Beitragskontonummer (BKNR), ist <strong>der</strong> Beitragsgrundlagennachweis zu<br />
trennen. Die Zuordnung <strong>der</strong> Beitragszeiten und <strong>der</strong> Grundlagen zu den jeweiligen Kontonummern ist vorzunehmen.<br />
Beispiel: 01.01.2011-30.06.2011<br />
Kto: 001.....<br />
01.07.2011-31.12.2011<br />
Kto: 002....<br />
Lösung: SV/BV-BGN 01-06/2011<br />
Kto: 001....<br />
SV/BV-BGN 07-12/2011<br />
Kto: 002....<br />
5. Wechsel <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />
Erfolgt ein unterjähriger Wechsel <strong>der</strong> Beitragsgruppe (z.B. von A1 auf D1) darf <strong>der</strong> Beitragsgrundlagennachweis<br />
nicht geteilt werden. Auch <strong>bei</strong> Beendigung <strong>der</strong> Lehrzeit ist diese Vorgangsweise zu beachten.<br />
Beispiel:<br />
01.01.2011-30.06.2011 A1<br />
01.07.2011-31.12.2011 D1 Lösung: ein SV/BV-BGN 01-12/2011 Ang.<br />
Beispiele zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis finden Sie auch im Internet unter<br />
www.sozialversicherung.at.<br />
43
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Amtlicher Vordruck<br />
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />
Formular L 16 (liegt <strong>bei</strong> den Finanzämtern auf)<br />
44
1<br />
2<br />
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Lohnzettel Finanz/SV:<br />
Elektronische Meldung aus<br />
ELDA Software)<br />
3<br />
Hinweise:<br />
• Die detaillierte Beschreibung<br />
<strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong><br />
entnehmen Sie<br />
bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />
„Datenaustausch<br />
mit<br />
Dienstgebern (DM)“ unter<br />
www.elda.at.<br />
• Die Anmeldung zu<br />
ELDA können Sie unter<br />
www.elda.at im Menüpunkt<br />
„Registrierung“<br />
vornehmen.<br />
5<br />
4<br />
3a<br />
6<br />
7 10<br />
11<br />
8<br />
12<br />
9<br />
14<br />
13<br />
45
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner <strong>2012</strong><br />
Hinweise für die Ausfertigung<br />
Steuerrechtlicher Teil = Lohnzettel<br />
Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffen das Einkommensteuergesetz 1988. Die Finanzamtsnummer<br />
und die Steuernummer sind nur auf Lohnzettel auszuweisen, die auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
des § 84 Abs. 1 <strong>bei</strong>m Betriebsfinanzamt einzubringen sind. Das Betriebsfinanzamt gibt Ihnen<br />
die richtige Finanzamtsnummer erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch telefonisch bekannt.<br />
Maßgebend für die Angabe zur sozialen Stellung ist die Art des Bezuges, <strong>der</strong> im letzten im Lohnzettel enthaltenen<br />
Lohnzahlungszeitraum zur Auszahlung gelangte.<br />
Lehrling = 1 Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter = 5<br />
Ar<strong>bei</strong>terin/Ar<strong>bei</strong>ter = 2 ASVG-Pensionistin/ASVG-Pensionist = 6<br />
Angestellte/Angestellter = 3 Beamtin i.R./Beamter i.R. = 7<br />
Beamtin/Beamter (aktiv) = 4 sonstige Pensionistin/sonstiger Pensionist = 8<br />
keine <strong>der</strong> genannten zutreffend = 0<br />
Nähere Hinweise zu sozialer Stellung 5 bis 8 und 0:<br />
5 Vertragsbedienstete/r des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde o<strong>der</strong> Angehörige/r einer ausgeglie<strong>der</strong>ten<br />
Institution, auf welche(n) das Vertragsbedienstetengesetz Anwendung findet<br />
6 Pensionist/in mit gesetzlich geregelter Pension, ausgenommen Beamtenpensionen (z. B. Pensionszahlungen<br />
nach dem ASVG, GSVG, BSVG, NVG, FSVG, Pensionen von Kammern <strong>der</strong> Rechtsanwälte,<br />
Ziviltechniker und Architekten)<br />
7 Ruhegenuss, Versorgungsgenuss von Bund, Län<strong>der</strong>n, Gemeinden; Pensionen von ehemaligen Beamten<br />
von ausgeglie<strong>der</strong>ten Institutionen/Betrieben (ÖBB, Post AG, Telekom Austria, etc.)<br />
8 Zusatz- bzw. Firmenpensionen, Bezüge aus Pensionskassen, Zusatzpensionen von Kammern (Ar<strong>bei</strong>terkammer,<br />
Wirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Patentanwaltskammer, etc.)<br />
Pensionszahlungen <strong>der</strong> Kirche für Priester/Ordensleute<br />
0 Bezüge aus politischem Mandat (auch Gemein<strong>der</strong>atsentschädigung), Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz<br />
(Waffenübungen), Rückzahlung von Pflicht<strong>bei</strong>trägen an Krankenversicherungsträger,<br />
Pflegegeld-/Blindengeldzahlungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, und dgl.<br />
Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" o<strong>der</strong> "Teilzeitbeschäftigung" ist die im Zeitraum des<br />
Lohnzettels überwiegend zutreffende Beschäftigungsform.<br />
Wurde <strong>der</strong> Alleinverdienerabsetzbetrag <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer<br />
des (Ehe-)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben o<strong>der</strong> konnte diese<br />
nicht eruiert werden, ist zumindest das Geburtsdatum <strong>der</strong> betreffenden Person auszuweisen.<br />
Unter den nachstehend angeführten Kennzahlen sind folgende Beträge auszuweisen:<br />
210 Bruttobezüge gemäß § 25 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne<br />
Familien<strong>bei</strong>hilfe bzw. Pflegegeld.<br />
215 Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 (z. B. steuerfreie Zuschläge für Überstunden).<br />
220 Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug <strong>der</strong> Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />
Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 in Höhe von<br />
620 Euro sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß § 67<br />
Abs. 1. Hier sind auch Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 einzutragen soweit sie als sonstige Bezüge zu<br />
versteuern sind.<br />
230 Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge, Kammerumlage und<br />
Wohnbauför<strong>der</strong>ung abzüglich <strong>der</strong> unter den Kennzahlen 225 und 226 geson<strong>der</strong>t auszuweisenden<br />
Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß § 67 soweit sie mit festem Steuersatz versteuert<br />
wurden.<br />
225 Einbehaltene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz<br />
versteuert wurden.<br />
226 Einbehaltene Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8, die mit festem<br />
Steuersatz versteuert o<strong>der</strong> steuerfrei belassen wurden.<br />
46
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
240 Landar<strong>bei</strong>terfreibetrag gemäß § 104.<br />
243 Nicht geson<strong>der</strong>t angeführte steuerfreie Bezüge (z. B. Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Ar<strong>bei</strong>tslohn<br />
sind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen.<br />
260 Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß § 67 innerhalb des<br />
Jahressechstels (Kennzahl 220) entfallende Lohnsteuer.<br />
Unter „Eingezahlter Übertragungsbetrag an BV“ ist nur jener Betrag einzutragen, <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Wechsel des<br />
Dienstnehmers vom alten ins neue Abfertigungssystem vom Dienstgeber direkt an die zuständige Betriebliche<br />
Vorsorgekasse einbezahlt wurde.<br />
Angaben zur Ar<strong>bei</strong>tsstätte<br />
Angaben sind nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Adresse <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsstätte von <strong>der</strong> (Firmen)Adresse abweicht.<br />
Eine Ar<strong>bei</strong>tsstätte ist ein (Teil eines) Unternehmen(s) an einem räumlich festgelegten Ort (= Adresse), an<br />
dem o<strong>der</strong> von dem aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die mindestens eine Person (uU auch<br />
nur zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens ar<strong>bei</strong>tet. Diese Definition und die folgenden Erläuterungen<br />
gelten analog auch für Einrichtungen des öffentlichen Bereiches, von Vereinen, Interessenvertretungen,<br />
sonstigen Körperschaften (wie z. B. Ämter, Dienststellen, Geschäftstellen, Büros).<br />
• Ar<strong>bei</strong>tsstätten können sich in Gebäuden bzw. Wohnungen (z. B. Arztpraxis) o<strong>der</strong> außerhalb eines<br />
Gebäudes (z. B. Schottergrube) befinden. Mehrere von einem Unternehmen genutzte Gebäude an<br />
<strong>der</strong>selben Adresse (Hausnummer) gelten als eine Ar<strong>bei</strong>tsstätte. Verteilt sich das Unternehmen auf<br />
mehrere Adressen (auch unterschiedliche Hausnummern <strong>der</strong>selben Straße, z. B. Büro und Werkstatt),<br />
so gilt jede dieser Adressen als eigene Ar<strong>bei</strong>tsstätte und sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.<br />
• In Einkaufszentren, Gewerbeparks o<strong>der</strong> Markthallen befinden sich die einzelnen Ar<strong>bei</strong>tsstätten meistens<br />
in so genannten Tops. In diesen Fällen gilt jedes Top als eigene Adresse. Falls sich in <strong>der</strong>artigen<br />
baulichen Einrichtungen mehrere Filialen des Unternehmens befinden, gilt daher jede dieser Filialen<br />
als eigene Ar<strong>bei</strong>tsstätte und es sind die Beschäftigten diesen zuzuordnen.<br />
• Baustellen, mobile Verkaufsstände o.Ä. sind keine Ar<strong>bei</strong>tsstätten, da sie nicht auf Dauer eingerichtet<br />
sind. Für dort Beschäftigte ist die Adresse jener Ar<strong>bei</strong>tsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorisch<br />
zugehörten, z. B. die regionale Nie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Ar<strong>bei</strong>tseinteilung vorgenommen<br />
wird.<br />
• Für Beschäftigte mit wechselnden Ar<strong>bei</strong>tsorten (Außendienst, Montage etc.) ist ebenfalls die Adresse<br />
jener Ar<strong>bei</strong>tsstätte anzugeben, <strong>der</strong> sie am Stichtag organisatorisch zugehörten, z. B. die regionale<br />
Nie<strong>der</strong>lassung, von <strong>der</strong> aus die Ar<strong>bei</strong>tseinteilung vorgenommen wird.<br />
• Für Beschäftigte, die ins Ausland entsendet wurden, ist keine genaue Adresse, son<strong>der</strong>n nur <strong>der</strong> betreffende<br />
Staat anzugeben.<br />
Straße<br />
Es ist die offizielle Straßenbezeichnung bzw. Hausnummer einzutragen. Falls es keine Straßenbezeichnung<br />
gibt, genügt die Angabe im Ortschaftsfeld.<br />
Ortschaft<br />
Die Angabe <strong>der</strong> Ortschaft ist u.a. deshalb notwendig, da es innerhalb einer Gemeinde gleiche Straßenbezeichnungen,<br />
allerdings in unterschiedlichen Ortschaften geben kann.<br />
Politische Gemeinde bzw. Staat, wenn Ausland<br />
Die Angabe <strong>der</strong> Gemeinde ist deshalb notwendig, da nicht jede Gemeinde eine eigene Postleitzahl hat und<br />
außerdem gleiche Straßenbezeichnungen vorkommen können.<br />
Befindet sich die Ar<strong>bei</strong>tsstätte im Ausland, ist nur <strong>der</strong> Staat anzugeben.<br />
Gemeindekennziffer (entfällt <strong>bei</strong> Ausland)<br />
Die Gemeindekennziffer (5-stellig) finden Sie auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Statistik Austria ("www.statistik.at" unter<br />
"Klassifikationen, Verzeichnisse/Gemeinden, Ortschaften, Postleitzahlen").<br />
47
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Sozialversicherungsrechtlicher Teil = Beitragsgrundlagennachweis<br />
1 Sozialversicherungsträger<br />
Tragen Sie hier den Code jenes Sozialversicherungsträgers ein, <strong>bei</strong> dem die betroffene Person zur Pflichtversicherung<br />
gemeldet wurde.<br />
<strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Code<br />
Wien 11<br />
Nie<strong>der</strong>österreich 12<br />
Burgenland 13<br />
Oberösterreich 14<br />
Steiermark 15<br />
Kärnten 16<br />
Salzburg 17<br />
Tirol 18<br />
Vorarlberg 19<br />
2 Beitragskontonummer<br />
Führen Sie bitte die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer deutlich und genau an.<br />
3 Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum<br />
In den Spalten "vom" bzw. "bis" und "20__" tragen Sie den Tag, den Monat und die Jahreszahl ein, für die<br />
die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer im betroffenen Kalen<strong>der</strong>jahr Entgelt bezogen hat.<br />
3a Beitragszeitraum<br />
Bei "von" und "bis" ist jeweils nur <strong>der</strong> Monat anzuführen.<br />
Diese Fel<strong>der</strong> sind nur auszufüllen, wenn die gemeldete versicherungspflichtige Beitragszeit von den unter 3<br />
angeführten Daten (Monat) abweicht (z. B. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gewährung einer Urlaubsersatzleistung).<br />
4 Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch<br />
Das Feld "SZ-Anspruch" ist mit einem "J" auszufüllen, wenn die versicherte Person Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />
hatte o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung(en) erhalten hat (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld).<br />
Hatte die versicherte Person keinen Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, ist ein "N" einzutragen.<br />
Wird mit dem Beitragsgrundlagennachweis nur die Son<strong>der</strong>zahlung gemeldet (wenn z. B. <strong>bei</strong> einer längeren<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit die Pflichtversicherung wegen Ende des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis<br />
aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst wird - Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch besteht daher bis<br />
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses), ist das Feld "SZ-Anspruch" mit einem "J" auszufüllen.<br />
5 Ar<strong>bei</strong>ter/in – Angestellte/r – freie/r Dienstnehmer/in - geringfügig beschäftigt<br />
Ist die versicherte Person eine Ar<strong>bei</strong>terin bzw. ein Ar<strong>bei</strong>ter, ist das Feld mit einem "J", wenn nicht, mit einem<br />
"N" auszufüllen. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Fel<strong>der</strong> (Angestellte/r J/N, freie/r Dienstnehmer/in J/N,<br />
geringfügig beschäftigt J/N).<br />
6 Allgemeine Beitragsgrundlage<br />
Hier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" (auf<br />
den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage) ein. In diese Gesamtsumme darf keinesfalls eingerechnet<br />
werden:<br />
- die Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />
- das <strong>bei</strong>tragspflichtige Teilentgelt *)<br />
- <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag, von dem Sie den zusätzlichen Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag (A13 bzw. A13l)<br />
entrichten müssen, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Schlechtwetterentschädigung<br />
nach dem Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz gebührt.<br />
*) Das im Fall <strong>der</strong> Erkrankung gebührende (<strong>bei</strong>tragspflichtige) Teilentgelt von mindestens 50 % ist nicht in<br />
diese Gesamtsumme einzubeziehen – siehe Pkt. 8 (§ 49 Abs. 3 Z. 9 ASVG).<br />
Sofern nicht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund einer ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Regelung bestand, ist<br />
das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer für die ersten drei Tage einer Erkrankung gebührende Entgelt in<br />
diese Gesamtsumme einzubeziehen.<br />
Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen –<br />
auch <strong>bei</strong> Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt) sind jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis<br />
anzuführen.<br />
48
Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
7 Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlung<br />
Hier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) im ausgewiesenen<br />
Zeitraum "von - bis" (auf den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage) ein.<br />
8 Beitragsgrundlage Teilentgelt<br />
Geben Sie bitte hier den <strong>bei</strong>tragspflichtigen Betrag <strong>der</strong>/des Teilentgelte/s an, das <strong>der</strong> versicherten Person im<br />
Falle einer Erkrankung im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" gebührte (auf den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage).<br />
Beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes Entgelt, das neben einem Kranken- o<strong>der</strong> Wochengeldbezug geleistet<br />
wird, wenn es 50 % <strong>der</strong> vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht o<strong>der</strong><br />
übersteigt.<br />
9 Anzahl Tage mit Teilentgelt<br />
In diese Spalte ist die Anzahl <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>tage mit Anspruch auf <strong>bei</strong>tragspflichtiges Teilentgelt einzusetzen.<br />
Beachten Sie dazu die Hinweise zu Pkt. 8.<br />
10 Betriebliche Vorsorge<br />
"BV-Beitragsgrundlage inkl. SZ" (Son<strong>der</strong>zahlungen). Tragen Sie hier die Summe <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen<br />
für den laufenden Bezug und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage auf<br />
den Cent genau ein.<br />
11 Eingezahlter Beitrag an BV<br />
Hier ist jener Betrag (auf den Cent genau) einzutragen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber für die<br />
Dienstnehmerin/den Dienstnehmer als betrieblicher Vorsorge<strong>bei</strong>trag mit dem Krankenversicherungsträger<br />
abgerechnet wurde. Ein eventuell geleisteter Übertragungsbetrag ist hier nicht einzutragen. Der für geringfügig<br />
Beschäftigte <strong>bei</strong> einer jährlichen Zahlungsweise zu leistende zusätzliche Beitrag (Verrechnungsgruppe<br />
N97) in Höhe von 2,5 % vom BV-Beitrag ist nicht zu berücksichtigen.<br />
12 BV-Beitragszeiten<br />
In <strong>der</strong> Spalte "von" tragen Sie den Monat ein, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorge im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
begonnen hat, in <strong>der</strong> Spalte "bis" den Monat, in dem die Beitragspflicht für die Betriebliche Vorsorge<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr geendet hat.<br />
13 Ausstellungsdatum<br />
14 Bezugs/Pensionsauszahlende Stelle<br />
Bezugsauszahlende Stelle: Anschrift <strong>der</strong> Firma<br />
Pensionsauszahlende Stelle: Der Pensionsversicherungsträger übermittelt den Lohnzettel für PensionistInnen<br />
nur für steuerrechtliche Zwecke. (Wenn die Bezieherin/<strong>der</strong> Bezieher einer Pension auch geringfügig beschäftigt<br />
ist, wird von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber ein Lohnzettel für die Beschäftigung ausgestellt und<br />
vom Pensionsversicherungsträger ein Lohnzettel für die Pension. Die Summe aus den <strong>bei</strong>den Lohnzetteln ist<br />
für das Finanzamt zur Steuerberechnung maßgebend).<br />
8. Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge - Buchungsweg<br />
Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit ohne geson<strong>der</strong>te Auffor<strong>der</strong>ung so rechtzeitig<br />
zu überweisen, dass die gesetzliche, 15tägige Zahlungsfrist auch unter Einrechnung des Bank- bzw. Buchungsweges<br />
eingehalten wird. Dieses sog. Bringschuldverhältnis bedingt also, dass die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong><br />
Zahlung von <strong>der</strong> Wahl des Überweisungstages wie auch des Überweisungsweges abhängt, wo<strong>bei</strong> die Gefahr für<br />
das rechtzeitige Eintreffen <strong>der</strong> Zahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber getragen werden muss. Fällt <strong>der</strong><br />
15. eines Kalen<strong>der</strong>monates auf einen Samstag, Sonn- o<strong>der</strong> Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden<br />
Werktag.<br />
Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so<br />
bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang (Verbuchung<br />
bzw. Wertstellung), so müssen Verzugszinsen in <strong>der</strong> festgelegten Höhe (<strong>2012</strong>: 8,88 % p. a.) vorgeschrieben<br />
werden.<br />
Führen Sie bitte auf den Einzahlungsbelegen die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer unbedingt an!<br />
9. Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />
Die allgemeinen Beiträge sind in <strong>der</strong> Regel am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes<br />
fällt. Die Son<strong>der</strong><strong>bei</strong>träge werden im Regelfall am letzten Tag des Kalen<strong>der</strong>monates fällig, in dem<br />
die Son<strong>der</strong>zahlung fällig wurde (wenn die Son<strong>der</strong>zahlung aber vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt wurde, am letzten<br />
Tag des Auszahlungsmonates).<br />
49
Sonstige Bestimmungen<br />
IV. Sonstige Bestimmungen<br />
1. Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK)<br />
Die Umlage zur Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte (AK) - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu<br />
tragen ist - beträgt 0,5 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage. Die AK ist<br />
grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu leisten. Die Dienstgeberinnen<br />
und Dienstgeber haben für die <strong>bei</strong> ihnen beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen<br />
und Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die Einhebung <strong>der</strong> AK obliegt dem<br />
zur Durchführung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger<br />
und ist von diesem an die Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte abzuführen.<br />
Keine AK ist zu entrichten für:<br />
- nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) o<strong>der</strong> nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung<br />
befindliche Dienstnehmer/innen,<br />
- geringfügig Beschäftigte,<br />
- leitende Angestellte,<br />
- Geschäftsführer/innen und Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Kapitalgesellschaften,<br />
- Rechts- und Patentanwaltsanwärter/innen,<br />
- Notariatskanditatinnen und -kandidaten,<br />
- Berufsanwärter/innen <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen,<br />
- Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen o<strong>der</strong> Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeutinnen und<br />
Pharmazeuten,<br />
- Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.<br />
Zur genauen Feststellung <strong>der</strong> Kammerzugehörigkeit und <strong>der</strong> damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung <strong>der</strong><br />
AK: siehe §§ 10, 11, 17 und 61 Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz 1992 (AKG).<br />
Weiters entfällt die AK <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung.<br />
2. Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen (AGH)<br />
Seit 1.9.2009 gilt eine AGH für Subunternehmen in <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Daran sind jene Unternehmen gebunden,<br />
welche die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) an ein<br />
an<strong>der</strong>es Unternehmen ganz o<strong>der</strong> teilweise weitergeben. Seit 1.1.2011 gilt auch die Reinigung von Bauwerken als<br />
Bauleistung. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19<br />
Abs. 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.<br />
Bis zum Höchstausmaß von 20 % des tatsächlich geleisteten Werklohnes umfasst die AGH jene Beiträge und<br />
Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat o<strong>der</strong><br />
für die es nach dieser Regelung haftet.<br />
Auftrag gebende Unternehmen haben folgende Möglichkeiten, sich von <strong>der</strong> Haftung zu befreien:<br />
• Auftrag an ein Unternehmen, das in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird (Liste<br />
unter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei einsehbar).<br />
• Überweisung von nur 80 % des Werklohnes an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer und 20 % als<br />
Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH).<br />
Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, haftet die Auftraggeberin/<strong>der</strong> Auftraggeber für 20 %<br />
des tatsächlich an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ausbezahlten Haftungsbetrages. Ansprüche aus <strong>der</strong><br />
Haftung sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten<br />
geltend zu machen.<br />
Eine Aufnahme in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen ist <strong>bei</strong> Vorliegen folgen<strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
möglich:<br />
• schriftlicher Antrag an das DLZ-AGH;<br />
• Erbringung von Bauleistungen mindestens drei Jahre lang;<br />
• keine rückständigen Beiträge im zweitvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat;<br />
• keine ausständigen Beitragsnachweisungen für denselben Zeitraum.<br />
Seit 1.7.2011 besteht in Anlehnung an die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 67a ff ASVG gemäß § 82a EStG eine Haftung<br />
auch für lohnabhängige Abgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem<br />
Unternehmen an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die<br />
vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis<br />
zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.<br />
Weitere Informationen und einen Fragen-Antworten-Katalog zur AGH finden Sie unter www.sozialversicherung.at.<br />
50
Sonstige Bestimmungen<br />
3. Betriebliche Vorsorge (BV)<br />
Die Betriebliche Vorsorge ersetzt seit 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein<br />
<strong>bei</strong>tragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung <strong>der</strong> Betrieblichen<br />
Vorsorge erfolgt da<strong>bei</strong> durch regelmäßige Beitragsleistungen <strong>der</strong> Dienstgeber/innen. Die Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />
aus diesem System sind auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Somit richten<br />
sich diese Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nicht gegen ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber, son<strong>der</strong>n gegen<br />
die jeweilige BV-Kasse. Zur Auswahl einer BV-Kasse haben Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen eine<br />
(Betriebs-)Vereinbarung zu schließen.<br />
Auf <strong>der</strong> Internetadresse www.sozialversicherung.at finden Sie in <strong>der</strong> Rubrik „Informationen für Unternehmer“<br />
unter „Abfertigung Neu“ einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum „Betrieblichen<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ (BMSVG).<br />
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des BMSVG über die Betriebliche<br />
Vorsorge für Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen.<br />
Geltungsbereich des BMSVG<br />
- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1.1.2003 begonnen<br />
haben (neue Dienstverhältnisse);<br />
- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1.1.2003 begonnen<br />
haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber und die<br />
Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das Vorsorgesystem<br />
nach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 1.1.2003);<br />
- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ASVG) ab 1.1.2008;<br />
- für Lehrlinge;<br />
- für geringfügig Beschäftigte;<br />
- für Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />
Ausgenommen vom BMSVG sind<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Son<strong>der</strong>bestimmungen,<br />
welche die Betriebliche Vorsorge für Mitar<strong>bei</strong>ter/innen regeln, sind zu beachten),<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen, auf die das<br />
Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,<br />
- freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,<br />
- unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber<br />
o<strong>der</strong> einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,<br />
- land- und forstwirtschaftliche Ar<strong>bei</strong>ter/innen im Sinne des Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 (im Landar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />
1984 wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />
Regelungen bestehen),<br />
- fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie<br />
- Volontäre und „echte“ Ferialpraktikantinnen und – praktikanten (unentgeltlich).<br />
Weiters ist <strong>bei</strong> Dienstverhältnissen das BMSVG nicht anzuwenden, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben<br />
(bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das Betriebliche Vorsorgesystem nicht vereinbart<br />
wird.<br />
Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (BUAG) unterliegen, gelten<br />
die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />
über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für <strong>der</strong>artige Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse anzuwenden.<br />
Für die <strong>bei</strong>tragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr <strong>der</strong> BV-Beiträge und<br />
BV-Grundlagen auf Grund von Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger,<br />
son<strong>der</strong>n weiterhin ausschließlich die „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ (BUAK)<br />
zuständig: Neben <strong>der</strong> bestehenden Abfertigungskasse für Bauar<strong>bei</strong>ter/innen wurde eine eigene BV-Kasse<br />
gegründet.<br />
Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>der</strong> BUAK-BV-Kasse zur Verfügung (österreichweit<br />
unter <strong>der</strong> Telefonnummer: 05/795 79-3000; Internetadresse: www.buak-bvk.at).<br />
51
Sonstige Bestimmungen<br />
Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragspflicht<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerin/freien<br />
Dienstnehmer monatlich einen BV-Beitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der 1. Monat einer Beschäftigung <strong>bei</strong> einer<br />
Dienstgeberin/einem Dienstgeber ist somit grundsätzlich <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />
Der Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z. B. die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer die<br />
Beschäftigung am 20.7. bzw. 31.8. auf, beginnt die BV-Beitragspflicht am 20.8. bzw. 1.10. Es ist da<strong>bei</strong> nur<br />
die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen<br />
dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit das BMSVG anzuwenden, die z. B. regelmäßig<br />
am Freitag ausgeübt wird (durchlaufende Versicherungspflicht).<br />
Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses o<strong>der</strong> freien<br />
Dienstverhältnisses mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber erneut ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong><br />
freies Dienstverhältnis geschlossen, setzt die BV-Beitragspflicht mit dem 1. Tag dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisses ein (kein <strong>bei</strong>tragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass<br />
<strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisse dem BMSVG unterliegen und auch länger als<br />
1 Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.<br />
Den Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
auf <strong>der</strong> Anmeldung bzw. <strong>bei</strong> Übertritt mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt geben.<br />
Beim Ende <strong>der</strong> Beschäftigung gilt Folgendes:<br />
Ab dem 1.1.2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung<br />
o<strong>der</strong> für nach dem Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch als Anwartschaftszeiten<br />
<strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende <strong>der</strong> Versicherungszeit<br />
entspricht somit dem Ende <strong>der</strong> Anwartschaftszeit <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge.<br />
Höhe <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung – BV-Beitragsgrundlage<br />
Der BV-Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss den BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zur Weiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist im Lohnsummenverfahren dem Krankenversicherungsträger mit<br />
<strong>der</strong> Beitragsnachweisung unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die BV-Beiträge sind innerhalb<br />
<strong>der</strong> üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (i. d. R. 15. des nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates; die verspätete<br />
Einzahlung innerhalb <strong>der</strong> Respirofrist von 3 Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonsten fallen Verzugszinsen<br />
an).<br />
BV-Beitragsgrundlage ist das monatliche Entgelt inklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Welche Leistungen als<br />
Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49<br />
ASVG. Wegen eines allfälligen bv-<strong>bei</strong>tragsfreien ersten Monats darf aber die Son<strong>der</strong>zahlung für die BV-<br />
Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung des BV-Beitrages bleiben sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass BV-Beiträge sowohl von geringfügigen Entgelten<br />
als auch vom Entgelt über <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu entrichten sind.<br />
BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte<br />
Seit dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für die Dienstgeberin/den Dienstgeber die Wahlmöglichkeit,<br />
die BV-Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> jährlich zu überweisen.<br />
Bei einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich<br />
2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.<br />
Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin o<strong>der</strong><br />
freien Dienstnehmerin/eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers o<strong>der</strong> freien Dienstnehmers unterjährig<br />
beendet, und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie <strong>der</strong> BV-<br />
Zuschlag von 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag für diese Dienstnehmerin o<strong>der</strong> freie Dienstnehmerin/diesen<br />
Dienstnehmer o<strong>der</strong> freien Dienstnehmer jedenfalls mit den Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen im Beendigungsmonat<br />
abzurechnen.<br />
52
Sonstige Bestimmungen<br />
Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche Zahlungsweise<br />
o<strong>der</strong> umgekehrt ist nur zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Die Dienstgeberin bzw. Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />
Dienstgeber bzw. Dienstgeber hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsweise dem zuständigen Träger<br />
<strong>der</strong> Krankenversicherung bis spätestens Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich<br />
zu melden.<br />
Entgeltfreie Zeiträume – BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge zu entrichten,<br />
wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:<br />
Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes ist <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
verpflichtet, einen BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />
Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetzes/KBGG<br />
(täglich € 14,53, voller Monat x 30).<br />
Erhält die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber weiterhin <strong>bei</strong>tragspflichtiges<br />
Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage ebenfalls ein<br />
BV-Beitrag zu zahlen.<br />
Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines<br />
- Zivildienstes,<br />
- Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis 12 Monate),<br />
- Ausbildungsdienstes.<br />
Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />
Dienstgeber <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlich aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers einen<br />
BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />
Wochengeldbezug<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin <strong>bei</strong> weiterhin<br />
aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in<br />
Höhe von 1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den<br />
letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich<br />
anteiliger Son<strong>der</strong>zahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.<br />
Die Bestimmung gilt sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.<br />
Krankengeldbezug<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
<strong>bei</strong> weiterhin aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den<br />
Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach <strong>der</strong><br />
Hälfte des für den Kalen<strong>der</strong>monat vor Eintritt des Versicherungsfalles <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührenden<br />
Entgeltes. Son<strong>der</strong>zahlungen sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.<br />
Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmer/innen.<br />
Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber neben dem Krankengeldbezug,<br />
ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlage<br />
setzt sich in diesem Fall aus <strong>der</strong> 50%igen Entgeltfortzahlung sowie <strong>der</strong> fiktiven<br />
50%igen Bemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.<br />
Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage<br />
das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />
Erhält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer volles Krankengeld und von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />
zusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in <strong>der</strong> Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt kein<br />
BV-Beitrag zu zahlen (auch für die Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei); BV-Beitragsgrundlage ist nur die fiktive<br />
50%ige Bemessungsgrundlage.<br />
Das Teilentgelt <strong>bei</strong> Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.<br />
53
Sonstige Bestimmungen<br />
Entgeltfreie Zeiträume - keine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezug<br />
Für Zeiten des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer o<strong>der</strong> die ehemalige<br />
Dienstnehmerin/<strong>der</strong> ehemalige Dienstnehmer, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem Beginn des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges<br />
und dem Ende des letzten bv-pflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als 3<br />
Jahre beträgt, Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />
in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ohne Zuschüsse.<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />
an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />
durch.<br />
Familienhospizkarenz<br />
Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes o<strong>der</strong> einer Herabsetzung seiner Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
wegen Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach §§ 14a o<strong>der</strong> 14b AVRAG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong><br />
Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53<br />
% <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (täglich<br />
€ 14,53, voller Monat x 30).<br />
Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />
führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger durch.<br />
Bildungskarenz<br />
Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)<br />
hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten <strong>der</strong> Mittel aus<br />
<strong>der</strong> Gebarung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage in Höhe des von <strong>der</strong><br />
Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetzes.<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />
an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />
durch.<br />
Meldung <strong>der</strong> entgeltfreien Zeiträume durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Bei Beendigung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Ende des Entgeltanspruches) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
zwingend eine Abmeldung mit <strong>der</strong> Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes (z. B. „07 Karenz nach<br />
MSchG 1979/VKG“) zu erstatten.<br />
Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund (z. B. “02 Kündigung durch<br />
den Dienstnehmer“) zu erstatten.<br />
Für die Familienhospizkarenz sind eigene Datensätze bzw. ist ein eigenes Formular zu verwenden. Eine<br />
Meldung ist in allen Fällen <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfor<strong>der</strong>lich – ab 1.1.2005 auch dann, wenn das herabgesetzte<br />
Entgelt über dem Betrag von € 1.570,35 (Wert <strong>2012</strong> gem. § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG, jährliche<br />
Aufwertung) liegt.<br />
Meldung des BV-Beitrages im Lohnsummenverfahren<br />
Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist dem Krankenversicherungsträger auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung bis zum 15.<br />
des Folgemonats unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 (Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge)<br />
zu melden.<br />
Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />
Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />
(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />
und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />
7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />
Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />
Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />
für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung) in <strong>der</strong><br />
Verrechnungsgruppe N97 anzugeben.<br />
54
Sonstige Bestimmungen<br />
Meldung des BV-Beitrages im Vorschreibeverfahren<br />
Das vorgesehene System <strong>der</strong> Zeiten- und Grundlagenmeldungen macht im Vorschreibeverfahren zusätzlich<br />
eine Meldung über die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge notwendig. Diese Meldung ist jeweils bis zum<br />
7. des Folgemonates zu erstatten. Hat sich die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge gegenüber dem<br />
Vormonat verän<strong>der</strong>t, muss eine Meldung – ggf. auch eine Nullmeldung (siehe VI. Pkt. 12. Meldung<br />
zum BV-Beitrag, Seite 96) – erstattet werden.<br />
Für Betriebe, die von <strong>der</strong> verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung ausgenommen sind, kann das<br />
Formblatt „Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ <strong>bei</strong> den Krankenversicherungsträgern angefor<strong>der</strong>t<br />
werden.<br />
Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />
Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />
(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />
und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />
7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />
Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />
Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag im Formular<br />
„Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong><br />
unterjähriger Beendigung) im dafür vorgesehenen Feld (Verrechnungsgruppe N97) anzugeben.<br />
Auswahl und Wechsel <strong>der</strong> BV-Kasse<br />
Jede Dienstgeberin/je<strong>der</strong> Dienstgeber hat rechtzeitig eine BV-Kasse auszuwählen. Die Auswahl <strong>der</strong> BV-<br />
Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.<br />
Für Dienstnehmer/innen, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse zunächst<br />
die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber. Über die beabsichtigte Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse sind alle Dienstnehmer/innen<br />
binnen 1 Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />
binnen 2 Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />
Dienstgeber eine an<strong>der</strong>e BV-Kasse vorschlagen.<br />
Der Beitrittsvertrag ist zwischen <strong>der</strong> BV-Kasse und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/dem <strong>bei</strong>tretenden<br />
Dienstgeber abzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbeson<strong>der</strong>e auch alle Beitragskontonummern <strong>der</strong><br />
<strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/des <strong>bei</strong>tretenden Dienstgebers <strong>bei</strong> allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern<br />
zu enthalten. Die BV-Kasse meldet die Beitragskontonummer/n mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />
BVK-Leitzahl an den Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die Daten<br />
an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Damit entfällt die Verpflichtung <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des<br />
Dienstgebers zur Meldung <strong>der</strong> BVK-Leitzahl an den Versicherungsträger.<br />
Dienstgeber/innen, die noch keine BV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Dienstnehmerinnen<br />
und Dienstnehmern), haben jedenfalls unabhängig davon die BV-Beiträge rechtzeitig an den zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese BV-Beiträge zu<br />
veranlagen (gem. § 446 ASVG). Nach erfolgter Wahl <strong>der</strong> BV-Kasse durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
überweist <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger diese BV-Beiträge samt angefallener Zinsen an die zuständige<br />
BV-Kasse.<br />
Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung einer<br />
Beschäftigten/eines Beschäftigten zur BV keinen Vertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen, wird das<br />
gesetzliche Zuweisungsverfahren für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse und freien Dienstverhältnisse eingeleitet, die<br />
dem BMSVG unterliegen.<br />
Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine BV-Kasse durch den Hauptverband <strong>der</strong><br />
österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordnet wird. Die Zuweisung erfolgt nach einem Schlüssel,<br />
<strong>der</strong> sich an den Marktanteilen <strong>der</strong> BV-Kassen orientiert. Welche BV-Kasse konkret zugeteilt wird, ist nicht<br />
absehbar.<br />
55
Sonstige Bestimmungen<br />
Anspruch aus <strong>der</strong> BV<br />
Die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer kann <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses über den Betrag zur<br />
BV verfügen, wenn<br />
- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />
- bereits 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> 1. BV-Beitragszahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letztmaligen Auszahlung aus <strong>der</strong><br />
BV vergangen sind.<br />
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />
- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />
- für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens 5 Jahren keine BV-Beiträge nach dem<br />
BMSVG o<strong>der</strong> gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />
- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß<br />
Übergangsbestimmungen).<br />
Der Anspruch auf Verfügung über den Betrag zur BV besteht nicht, wenn<br />
- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung<br />
nach dem Mutterschutzgesetz 1979 o<strong>der</strong> dem Väter-Karenzgesetz),<br />
- <strong>bei</strong> verschuldeter Entlassung,<br />
- <strong>bei</strong> unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />
Alle an<strong>der</strong>en Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />
Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />
geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den Betrag zur BV erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />
und vollständige Meldung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beendigungsgründe) ist daher beson<strong>der</strong>s wichtig.<br />
Überführung ins neue System<br />
Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die nach dem<br />
31.12.2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bereits vor dem<br />
Inkrafttreten des BMSVG bestehende Abfertigungsansprüche in das BV-System übergeführt werden können.<br />
Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, dass<br />
ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses die Geltung des<br />
BMSVG anstelle <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />
Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge<br />
nach den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige<br />
Meldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Än<strong>der</strong>ungsmeldung. Aus dem Übertritt<br />
resultierende Übertragungsbeträge aus „Altabfertigungsanwartschaften“ sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />
abzurechnen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />
direkt an diese zu überweisen.<br />
Rechen<strong>bei</strong>spiele für die BV<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage<br />
Monatlicher Bruttolohn<br />
€ 3.470,--<br />
Grundlage für BV-Beitrag<br />
€ 3.470,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 53,09<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Allgem. Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlung<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />
€ 3.470,--<br />
Son<strong>der</strong>zahlung Juni<br />
€ 3.470,--<br />
Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />
€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />
56
Sonstige Bestimmungen<br />
Beispiel:<br />
Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (AU) infolge Krankheit vom 12.5.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong><br />
Das Dienstverhältnis unterliegt dem EFZG und dem BMSVG<br />
Beschäftigt seit 10.1.<strong>2012</strong><br />
Entgeltansprüche gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
Volles Entgelt für 6 Wochen<br />
Halbes Entgelt für 4 Wochen<br />
12.5.<strong>2012</strong> - 25.6.<strong>2012</strong><br />
45 Tage (inkl. 3 Feiertage)<br />
26.6.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong><br />
28 Tage<br />
KG ½ vom 26.6.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong><br />
KG voll vom 24.7.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong><br />
100 % Entgeltfortzahlung (EFZ)<br />
50 % Entgeltfortzahlung (EFZ)<br />
Zeitraum<br />
BV-Grundlage<br />
1.5.<strong>2012</strong> - 11.5.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />
12.5.<strong>2012</strong> - 31.5.<strong>2012</strong> EFZ 100 %<br />
1.6.<strong>2012</strong> - 25.6.<strong>2012</strong> EFZ 100 %<br />
26.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> EFZ 50 %<br />
26.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> ½ vor AU<br />
1.7.<strong>2012</strong> - 23.7.<strong>2012</strong> EFZ 50 %<br />
1.7.<strong>2012</strong> - 30.7.<strong>2012</strong> ½ vor AU<br />
31.7.<strong>2012</strong> - 31.7.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />
Beitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98<br />
Kollektivvertragliche Entgeltzahlungen während einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit (Zuschüsse zum Krankengeld) von<br />
weniger als 50 % sind gem. § 49 Abs. 3 Z 9 ASVG <strong>bei</strong>tragsfrei; es ist daher auch kein zusätzlicher BV-<br />
Beitrag zu leisten.<br />
Beispiel:<br />
Beitragsentrichtung nach dem BMSVG während <strong>der</strong> Wochenhilfe<br />
Beschäftigungsverbot gem. § 3 Abs. 1 MSchG ab 15.5.<strong>2012</strong><br />
Voraussichtlicher Entbindungstermin 10.7.<strong>2012</strong><br />
Dienstverhältnis unterliegt dem BMSVG<br />
Wochengeldbezug vom 15.5.<strong>2012</strong> - 4.9.<strong>2012</strong><br />
Während <strong>der</strong> Zeit des Wochengeldbezuges ist <strong>der</strong> BV-Beitrag nach <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in<br />
Höhe eines Monatsentgelts zu entrichten. Dieses Monatsentgelt wird nach dem in den letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt berechnet. Da<strong>bei</strong> sind auch Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
anteilsmäßig zu berücksichtigen – außer sie sind für die Dauer des Wochengeldbezugs fortzuzahlen.<br />
Zeitraum<br />
BV-Grundlage<br />
1.5.<strong>2012</strong> - 14.5.<strong>2012</strong> Entgelt 100 %<br />
15.5.<strong>2012</strong> - 31.5.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />
1.6.<strong>2012</strong> - 30.6.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />
1.7.<strong>2012</strong> - 31.7.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />
1.8.<strong>2012</strong> - 31.8.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />
1.9.<strong>2012</strong> - 4.9.<strong>2012</strong> fiktive Bemessungsgrundlage<br />
Beitragsnachweisung unter Verrechnungsgruppe N98<br />
Ab dem 5.9.<strong>2012</strong> sind keine BV-Beiträge mehr von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu leisten.<br />
Beispiel:<br />
Abrechnung des BV-Beitrages für geringfügig Beschäftigte <strong>bei</strong> jährlicher Beitragsentrichtung<br />
(gilt auch <strong>bei</strong> unterjährigem Austritt):<br />
Jahressumme <strong>der</strong> BV-Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte = € 7.000,-<br />
BV-Beitrag<br />
Zuschlag BV-Beitrag<br />
Verrechnungsgruppe N98<br />
Verrechnungsgruppe N97<br />
€ 7.000,- x 1,53 % = € 107,10<br />
€ 107,10 x 2,5 % = € 2,68<br />
57
Sonstige Bestimmungen<br />
4. Bonus-System - Entfall<br />
Seit 1.9.2009 gehört das Bonus-System <strong>der</strong> Vergangenheit an. Konkret bedeutet dies, dass für Einstellungen<br />
älterer Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach dem Ablauf des 31.8.2009 kein Bonus gebührt.<br />
Gibt es nach dem 31.8.2009 noch „alte Bonus-Fälle<br />
Ja! Am 31.8.2009 bestehende Bonus-Fälle bleiben weiterhin aufrecht. Der letzte Zeitpunkt, an dem die Einstellung<br />
einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers zu einem Bonus führen kann, ist somit <strong>der</strong> 31.8.2009<br />
(dies gilt auch für Wie<strong>der</strong>einstellungen!). Der Wechsel von einem geringfügigen zu einem ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigen<br />
Dienstverhältnis kann ebenfalls nur noch bis 31.8.2009 einen Bonus begründen.<br />
5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)<br />
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - <strong>der</strong> zur Gänze von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber zu tragen ist - beträgt 0,55 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
sowie <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Der IE ist grundsätzlich für alle <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu<br />
leisten.<br />
Seit 1.1.2008 unterliegen die freien Dienstnehmer/innen auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht und ist<br />
somit für diese Personengruppe auch <strong>der</strong> IE ab 1.1.2008 zu entrichten.<br />
Kein IE ist zu entrichten für:<br />
- Dienstnehmer/innen des Bundes, <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden und <strong>der</strong> Gemeindeverbände;<br />
- Dienstnehmer/innen von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entwe<strong>der</strong> nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Völkerrechtes o<strong>der</strong> gemäß völkerrechtlicher Verträge o<strong>der</strong> auf Grund des Bundesgesetzes<br />
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität<br />
genießen;<br />
- Gesellschafter/innen, denen ein beherrschen<strong>der</strong> Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser<br />
Einfluss ausschließlich o<strong>der</strong> teilweise auf <strong>der</strong> treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen<br />
Dritter beruht o<strong>der</strong> durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;<br />
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. die das für die vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben (Übergangsbestimmung);<br />
- Lehrlinge für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit (ab 1.1.2003).<br />
ACHTUNG: Der Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Entgelt wurde erweitert um die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Organes einer juristischen Person, die zu <strong>der</strong>en gesetzlichen Vertretung berufen sind, und um die leitenden<br />
Angestellten, soweit sie jeweils Dienstnehmer/innen sind (§1 Abs. 6 IESG). Für diese versicherten<br />
Personen ist <strong>der</strong> IE ab Jänner 2006 zu entrichten.<br />
Im Falle eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> IE zu entrichten.<br />
58
Sonstige Bestimmungen<br />
6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />
Die LK - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu tragen ist - beträgt 0,75 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />
bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Sie ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben<br />
<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft o<strong>der</strong> diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 ASVG in Verbindung mit den in<br />
den jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>n in Geltung stehenden Landar<strong>bei</strong>terkammergesetzen) und von auf land- und<br />
forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (z. B. Milchmesser <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer<br />
u. ä.) zu leisten.<br />
Keine LK ist zu entrichten<br />
- für Lehrlinge mit Ausnahme jener in Steiermark und Kärnten,<br />
- für freie Dienstnehmer/innen (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten)<br />
- für leitende Angestellte (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark, Salzburg, Tirol), denen dauernd ein<br />
maßgeben<strong>der</strong> Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,<br />
- für Ehegattinnen/Ehegatten, Kin<strong>der</strong>, Kindeskin<strong>der</strong> sowie Schwiegerkin<strong>der</strong> ihrer Dienstgeberin/ihres<br />
Dienstgebers, wenn sie <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach den Bestimmungen<br />
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes unterliegen (Achtung: landesgesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen<br />
beachten),<br />
- für Dienstnehmer/innen in Sägen, Harzverar<strong>bei</strong>tungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und<br />
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen<br />
dauernd mehr als 5 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind,<br />
- von Son<strong>der</strong>zahlungen mit Ausnahme in Kärnten, wo die LK von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
bis höchstens € 8.460,- jährlich zu leisten ist,<br />
- <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme in <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten),<br />
- in Burgenland und Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in<br />
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern;<br />
dort wird an Stelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage eingehoben (Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz<br />
1992),<br />
- in Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die we<strong>der</strong> in land- und<br />
forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr<br />
als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landar<strong>bei</strong>terkammergesetz unterliegen.<br />
7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB)<br />
Die Dienstgeber/innen haben den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz für jede Dienstnehmerin/jeden<br />
Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> gemäß Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 o<strong>der</strong><br />
eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigt wird und einen Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat<br />
(Artikel XI Abs. 6) erwirbt, einen Beitrag von 2 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />
bis zur jeweiligen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />
Nachtar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden ar<strong>bei</strong>tet, sofern nicht in die Ar<strong>bei</strong>tszeit regelmäßig<br />
und in erheblichem Umfang Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft fällt.<br />
Nachtschwerar<strong>bei</strong>t leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> das Kriterium <strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t<br />
erfüllt hat und unter den in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen<br />
ar<strong>bei</strong>tet.<br />
Ein Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer innerhalb<br />
eines Kalen<strong>der</strong>monates an mindestens sechs Ar<strong>bei</strong>tstagen Nachtschwerar<strong>bei</strong>t erbringt (Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
beachten!).<br />
Die Dienstgeber/innen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />
nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>t geleistet wurde, geson<strong>der</strong>t innerhalb<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Frist mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung dem Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Bei<br />
Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />
59
Sonstige Bestimmungen<br />
8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG)<br />
Mit dem NeuFöG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmten Abgaben,<br />
Beiträgen und Gebühren erleichtert.<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neugründung<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt als Begünstigung, dass Neugrün<strong>der</strong>/innen für beschäftigte<br />
Personen (z. B. Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, freie Dienstnehmer/innen) die Dienstgeber/innen-Anteile<br />
zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung – unbeschadet<br />
des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung – nicht entrichten müssen.<br />
Für Neugründungen bis zum 31.12.2011:<br />
Die Begünstigung umfasst den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />
Wenn die Aufnahme von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach<br />
<strong>der</strong> Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung dennoch mit 12 Monaten ab <strong>der</strong> Neugründung<br />
befristet.<br />
Für Neugründungen nach dem 31.12.2011:<br />
• Die Begünstigung kann im Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
• Die Begünstigung besteht für den Kalen<strong>der</strong>monat, in dem erstmals eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer<br />
beschäftigt wird, und die folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />
• Ab dem zwölften Kalen<strong>der</strong>monat, das dem Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung folgt, ist die Begünstigung<br />
nur noch für die ersten 3 beschäftigten Dienstnehmer/innen anzuwenden.<br />
Das bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer/innen eine För<strong>der</strong>ung im Ausmaß von maximal zwölf<br />
Monaten möglich ist (gemessen ab <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> ersten Dienstnehmerin/des ersten Dienstnehmers).<br />
Für alle weiteren Dienstnehmer/innen ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
nach dem Monat <strong>der</strong> Neugründung beschränkt.<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung<br />
Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung gilt jener Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber<br />
erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt; das bedeutet, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen<br />
am Markt angeboten werden.<br />
Erklärung <strong>der</strong> Neugründung<br />
Die Befreiung von den Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trägen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />
tritt nur ein, wenn die Neugrün<strong>der</strong>in/<strong>der</strong> Neugrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bereits im Vorhinein<br />
(das bedeutet <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichen<br />
Vordruck über die "Erklärung <strong>der</strong> Neugründung" mit Beratungsbestätigung <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung<br />
vorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung<br />
(z. B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.<br />
Wenn die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss die<br />
Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen und<br />
bestätigt werden. Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist <strong>bei</strong> den Wirtschaftskammern, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />
<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unter<br />
folgen<strong>der</strong> Adresse abgerufen werden:<br />
http://www.bmf.gv.at/service/formulare/<br />
Beitragsabrechnung<br />
Die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für Neugrün<strong>der</strong>/innen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Beson<strong>der</strong>e<br />
Beitragsgruppen sind nicht vorgesehen. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst nach dem vollen<br />
Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung <strong>der</strong> nicht anfallenden Dienstgeber/innen-Anteile zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz<br />
und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in <strong>der</strong>selben Beitragsabrechnung mit<br />
den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.<br />
Verrechnungsgruppen<br />
N44 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (0,5 %) und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
(1,4 %) - insgesamt 1,9 %<br />
N63 Rückverrechnung Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag - 1,4 %<br />
N69 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag - 0,5 %<br />
60
Sonstige Bestimmungen<br />
Meldeverpflichtung<br />
Wird <strong>der</strong> neugegründete Betrieb während des för<strong>der</strong>ungsbedingten Entfalles des UV- bzw. WF-Beitrages<br />
um bereits bestehende an<strong>der</strong>e Betriebe o<strong>der</strong> Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen we<strong>der</strong> für den<br />
neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen<br />
fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong><br />
Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand <strong>der</strong> zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.<br />
9. Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW)<br />
In <strong>der</strong> durch Schlechtwetter ausfallenden Ar<strong>bei</strong>tszeit sind Ar<strong>bei</strong>ter/innen gemäß § 1 des Bauar<strong>bei</strong>ter-<br />
Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert,<br />
das ihnen <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t (§ 6 Abs. 1 Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) gebührt hätte.<br />
In den übrigen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung sind sie mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzielten<br />
Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert zu halten. Für die Berechnung <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trages, <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des SW und<br />
des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die<br />
Grundlage. Den Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag für den Differenzbetrag zwischen dem <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t gebührenden<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung)<br />
trägt die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allein.<br />
Dieser Beitrag ist in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A13 abzurechnen (Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage beachten!). Der Aufwand<br />
für die Schlechtwetterentschädigung wird durch den SW gedeckt.<br />
Ar<strong>bei</strong>tskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1. August 1998 den SW-Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1<br />
lit. h BUAG in den Sachbereich <strong>der</strong> Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer/innen zu leisten.<br />
Beispiel:<br />
Sollar<strong>bei</strong>tszeit: 173 Stunden<br />
Stundenlohn: € 8,--<br />
Schlechtwetterstunden im Beitragszeitraum: 23 Stunden<br />
fiktiver Bruttolohn <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t<br />
173 x 8,-- = € 1.384,00<br />
erzielter Ar<strong>bei</strong>tslohn, 150 Stunden:<br />
150 x 8,-- = € 1.200,00<br />
Schlechtwetterlohn, 23 Stunden, davon 60 %:<br />
23 x 8,-- x 60 % =<br />
€ 110,40<br />
Tatsächlicher Bruttolohn = € 1.310,40<br />
Beitragspflichtiges Entgelt:<br />
A1 = € 1.200,-- + € 110,40 = € 1.310,40<br />
A13 = Differenz v. € 1.384,-- auf € 1.310,40 = € 73,60<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25c von € -1.310,40 1 % = € -13,10<br />
Der SW, <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer<br />
zu tragen ist, beträgt 1,4 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Der SW ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />
Bei Urlaub ohne Entgeltzahlung ist ebenfalls <strong>der</strong> SW zu entrichten, aber zur Gänze von <strong>der</strong>/vom Versicherten<br />
zu tragen.<br />
Kein SW ist zu entrichten für die Dauer einer Beschäftigung von Ar<strong>bei</strong>ter/innen auf Auslandsbaustellen,<br />
für Lehrlinge und für Angestellte.<br />
61
Sonstige Bestimmungen<br />
10. Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
Seit dem 1.1.2007 sind folgende Daten <strong>der</strong> im Betrieb unter erschwerten Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen beschäftigten<br />
männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die<br />
bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:<br />
• alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
schließen lassen,<br />
• die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die <strong>der</strong>artige Tätigkeiten verrichten, und<br />
• die Dauer <strong>der</strong> Tätigkeiten.<br />
Die Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar des<br />
nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres zu erfolgen (z. B. für 2011 frühestens am 1.1.<strong>2012</strong> und spätestens am<br />
29.2.<strong>2012</strong>).<br />
Um ihre Meldepflicht zur Schwerar<strong>bei</strong>t erfüllen zu können, haben die Dienstgeber/innen Aufzeichnungen<br />
über die Schwerar<strong>bei</strong>t in ihrem Betrieb zu führen.<br />
Keine Meldepflicht besteht <strong>bei</strong>:<br />
• einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung, da die Feststellung des Vorliegens<br />
einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit von mindestens 10 % als kausale Folge dieser Tätigkeit<br />
erst im Nachhinein möglich ist, und<br />
• <strong>bei</strong> geringfügiger Beschäftigung.<br />
• Weiters entfällt die Meldepflicht, solange <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber keine Informationen zu<br />
Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung vorliegen, die Schwerar<strong>bei</strong>t im<br />
Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung leisten. Sofern diese Informationen <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung möglich.<br />
Dienstgeber/innen haben <strong>bei</strong> Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung (im Gegensatz<br />
zur Nachtschwerar<strong>bei</strong>t nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, geson<strong>der</strong>ten Beitrag zu entrichten.<br />
Unter www.sozialversicherung.at finden Sie weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog<br />
zum Thema „Schwerar<strong>bei</strong>t“.<br />
62
Sonstige Bestimmungen<br />
11. Service-Entgelt (für die e-card)<br />
Gesetzliche Regelung<br />
Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber am 15. November eines jeden Jahres<br />
für die zu diesem Stichtag <strong>bei</strong> ihr/ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und dessen/<strong>der</strong>en<br />
Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card von € 10,-- einzuheben und an den Krankenversicherungsträger<br />
abzuführen.<br />
Betroffene Personen<br />
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber einzuheben, wenn<br />
für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht:<br />
• Dienstnehmer/innen;<br />
• freie Dienstnehmer/innen;<br />
• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts<br />
fortgezahlt bekommen;<br />
• Lehrlinge;<br />
• Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partner/innen o<strong>der</strong> Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten<br />
dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind;<br />
• Bezieher/innen von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher/innen einer<br />
Kündigungsentschädigung;<br />
• Personen in einem Ausbildungsverhältnis.<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />
die hierfür relevanten Umstände von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden<br />
(z. B. Alleinverdiener/innen-Absetzbetrag). Aus Datenschutzgründen kann <strong>der</strong> Versicherungsträger an die<br />
Dienstgeberin/den Dienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige erteilen.<br />
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für<br />
• geringfügig Beschäftigte;<br />
• als Angehörige geltende Kin<strong>der</strong>;<br />
• Personen, von denen bekannt ist, dass sie die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber wegen Pensionsantritt<br />
im ersten Quartal des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres von <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
abmelden wird;<br />
• Dienstnehmer/innen, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z. B. Wochenhilfe, Karenz nach dem<br />
MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst);<br />
• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes<br />
fortgezahlt bekommen.<br />
Art <strong>der</strong> Einhebung<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund <strong>der</strong> Daten, die <strong>der</strong><br />
Dienstgeberin/dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für<br />
jene Personen einzuheben, <strong>bei</strong> denen nach den Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers Mehrfachversicherungen<br />
o<strong>der</strong> Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antrag<br />
<strong>der</strong>/des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.<br />
Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts<br />
Das Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres fällig.<br />
Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen haben das Service-Entgelt in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe<br />
N89 mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen für November bis spätestens 15. Dezember<br />
abzuführen.<br />
Im Vorschreibeverfahren ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe <strong>der</strong> einzuhebenden<br />
Service-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung des<br />
Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 101) zu verwenden.<br />
Rückerstattung des Service-Entgelts<br />
Der Krankenversicherungsträger hat <strong>bei</strong> zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag <strong>der</strong>/des Betroffenen<br />
die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. <strong>bei</strong> Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<br />
<strong>der</strong> Fall sein). Nachdem <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das entrichtete<br />
Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, welche die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
<strong>bei</strong>zubringen hat. Wenn die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des<br />
Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel <strong>bei</strong>bringen kann, werden die Dienstgeber/innen ersucht, im Anlassfall<br />
eine geson<strong>der</strong>te Bestätigung auszustellen.<br />
63
64<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
12. WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)<br />
Die Kundinnen- und Kundenfreundlichkeit im Bereich <strong>der</strong> elektronischen Kommunikation innerhalb <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />
soll verbessert werden, indem wichtige Funktionalitäten für die Kundinnen und Kunden<br />
(Dienstgeber/innen, Versicherte und Bevollmächtigte) im Web angeboten werden.<br />
Allgemeine Informationen<br />
Das Projekt WEBEKU betreibt die Umsetzung <strong>der</strong> online Kontoinformation. Kundinnen und Kunden erhalten<br />
eine aktuelle Sicht auf die Beitragskonten <strong>bei</strong> allen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n.<br />
Seit Mai 2010 können alle betroffenen Unternehmen, die <strong>der</strong> Auftraggeber/innen-Haftung unterliegen, Einblick<br />
auf ihr Auftragnehmer/innenkonto nehmen. Weiters wurde eine elektronische Antragstellung (z.B.<br />
Guthabensauszahlung, Unbedenklichkeitsbescheinigung) ermöglicht. Zukünftig ist auch für Unternehmen<br />
eine Abfrage des Beschäftigtenstandes vorgesehen.<br />
Vorteile<br />
• Orts- und zeitunabhängiger Zugriff<br />
• Tagesaktuelle Daten<br />
• Benutzerfreundliche Anwendung<br />
• Einfache Administration<br />
• Rasche Möglichkeit zur Reaktion<br />
• Vermin<strong>der</strong>ung von Rückfragen<br />
• Verringerung <strong>der</strong> Papierflut<br />
Voraussetzungen<br />
Zur Authentifizierung gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
• Authentifizierung mit Handy Signatur o<strong>der</strong> „Bürgerkarte“<br />
• Authentifizierung mit Benutzername und Kennwort<br />
Zuständige Stelle<br />
SV Service Center<br />
Tel.: 05 01 24 6200<br />
Bitte im Inland die erste Null nie weglassen!<br />
Verfahrensablauf Anmeldung<br />
Anmeldung ohne „Bürgerkarte“<br />
• Für eine Erstanmeldung ist eine schriftliche Antragstellung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Verfahrensablauf Weitergabe von Berechtigungen<br />
Mit „Bürgerkarte“<br />
• Sie können Ihre bestehenden Rollen auch an registrierte Benutzer/innen weitergeben. Diese Weitergabe<br />
kann je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> rückgängig gemacht werden.<br />
Ohne „Bürgerkarte“<br />
• Eine Weitergabe kann auch mittels schriftlicher Antragstellung durch die Sozialversicherung erfolgen.<br />
Kosten<br />
Bei Benutzung dieses Online-Services fallen für Sie keine Gebühren an.<br />
Zusätzliche Informationen<br />
Alle Informationen zur Ausstellung einer „Bürgerkarte“ o<strong>der</strong> einer Handy Signatur finden Sie auf<br />
www.buergerkarte.at/de/aktivieren/.<br />
Für die Verwendung von Benutzername und Kennwort gilt:<br />
Eine Person beantragt <strong>bei</strong> einem Sozialversicherungsträger die Vergabe eines Sets von Benutzername-<br />
Kennwort (unter Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer).<br />
Der Sozialversicherungsträger übergibt Benutzername und Kennwort nach ausreichen<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Identität<br />
entwe<strong>der</strong> im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gegen Vorweis eines amtlichen Lichtbildausweises<br />
o<strong>der</strong> durch qualifizierte Zustellung per RSa-, RSb- o<strong>der</strong> Einschreibbrief.<br />
ACHTUNG: Die Ausgabe von Benutzername und Kennwort bzw. die Übersendung <strong>der</strong> Zugangsdaten<br />
per RSa-, RSb- o<strong>der</strong> Einschreibbrief wird nicht durch alle Sozialversicherungsträger unterstützt.<br />
Fragen und Antworten<br />
Weitere Informationen und Antworten auf eventuelle Fragen finden Sie unter www.sozialversicherung.at.
Sonstige Bestimmungen<br />
13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)<br />
Der WF - <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong>/vom Versicherten zu<br />
tragen ist - beträgt 1 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Der Beitragspflicht unterliegen:<br />
- Personen, die auf Grund eines privat- o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> als Heimar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;<br />
- Dienstgeber/innen, soweit <strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen <strong>bei</strong>tragspflichtig sind;<br />
- Auftraggeber/innen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen Heimar<strong>bei</strong>ter/innen.<br />
Kein WF ist zu entrichten für:<br />
- freie Dienstnehmer/innen;<br />
- Lehrlinge;<br />
- Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />
30.6.2000 abgeschlossen wurden);<br />
- Dienstnehmer/innen in Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />
Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 Anwendung finden;<br />
- Gutsangestellte;<br />
- Dienstnehmer/innen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;<br />
- geringfügig Beschäftigte;<br />
- Dienstnehmer/innen während des geför<strong>der</strong>ten Zeitraumes gemäß NEUFÖG.<br />
Von Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> WF nicht zu entrichten.<br />
Bei mehrfacher Beschäftigung ist <strong>der</strong> WF nur so weit zu leisten, als die Summe <strong>der</strong> Entgelte aus zwei o<strong>der</strong><br />
mehreren Beschäftigungen die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage nicht übersteigt.<br />
65
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
V. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
1. Erntehelfer/innen<br />
Seit 1.7.2000 sind Erntehelfer/innen im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz nur von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
in <strong>der</strong> Pensionsversicherung ausgenommen, somit ist keine geringfügige Beschäftigung<br />
möglich.<br />
Bei Erntehelfer/innen gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz handelt es sich um Fremde, die zur<br />
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz<br />
im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt wurde.<br />
Diese Regelung gilt somit z. B. für Slowenen, Rumänen und Bulgaren; nicht aber für z. B. Serben, Mazedonier,<br />
Ukrainer o<strong>der</strong> Russen.<br />
Seit <strong>der</strong> Öffnung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes für die neuen EU-Staaten per 1.5.2011 bedeutet das für die Bürger<br />
dieser Staaten freien Zugang zum Ar<strong>bei</strong>tsmarkt. Einerseits ist keine Beschäftigungsbewilligung nach dem<br />
Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz erfor<strong>der</strong>lich, an<strong>der</strong>erseits entfällt die Befreiung von <strong>der</strong> Entrichtung des<br />
Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>trages. Diese Dienstnehmer sind in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1L zu melden.<br />
Die Regelung für Erntehelfer/innen gilt weiterhin für Rumänen und Bulgaren.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten die Erntehelfer/innen als Dienstnehmer.<br />
Neben den SV-Beiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) sind auch die<br />
Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage und <strong>der</strong> IESG-Zuschlag zu entrichten. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag fällt keiner an.<br />
Sofern ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis begründet wird, das länger als einen Monat dauert, besteht BMSVG-Pflicht.<br />
Für die Abrechnung <strong>der</strong> Erntehelfer/innen in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist die Beitragsgruppe A11l (KV:<br />
7,65 %, UV: 1,4 %, AV: 6,0 %, LK: 0,75 %) zu verwenden. In den Bundeslän<strong>der</strong>n Wien und Burgenland ist<br />
anstelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage von 0,5 % zu entrichten, jedoch nur<br />
dann, wenn mehr als 10 DN beschäftigt werden o<strong>der</strong> wenn in einem Großbetrieb eine dauernde Verwendung<br />
mindestens einer Ar<strong>bei</strong>tskraft mit abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. (§ 1 Abs. 2 lit. b AKG 1945).<br />
Für Erntehelfer/innen in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,4 %, AV:<br />
6,0 %, AK: 0,5 %, IE: 0,55 %) vorgesehen.<br />
Erntehelfer/innen als geringfügig Beschäftigte<br />
Bei einem Entgelt unter <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2012</strong>: € 376,26) ist die Erntehelferin/<strong>der</strong> Erntehelfer als<br />
geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/beschäftigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich<br />
nicht mehr als Erntehelfer/in im Sinne des Fremdengesetzes. Die Anmeldung <strong>der</strong> Erntehelferin/des<br />
Erntehelfers als geringfügig Beschäftigte/r ist <strong>der</strong> regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.<br />
2. Fallweise Beschäftigte<br />
Unter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
selben Dienstgeberin/<strong>bei</strong>m selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere<br />
Zeit als eine Woche vereinbart ist.<br />
Keine fallweise Beschäftigung liegt z.B. vor, wenn sich eine Person nur einmal wöchentlich (z.B. jeden Montag)<br />
o<strong>der</strong> einmal monatlich (z. B. jeden 15. o<strong>der</strong> jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />
zu erbringen verpflichtet. Durch die im Voraus bestimmte, periodisch wie<strong>der</strong>kehrende Ar<strong>bei</strong>tsleistung,<br />
liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.<br />
Versicherungspflicht<br />
Liegt <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalen<strong>der</strong>monat<br />
über <strong>der</strong> täglichen Geringfügigkeitsgrenze (für <strong>2012</strong> täglich € 28,89) o<strong>der</strong> überschreitet <strong>der</strong> gebührende Ar<strong>bei</strong>tsverdienst<br />
pro Kalen<strong>der</strong>monat den Betrag von € 376,26 (für <strong>2012</strong>), unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis<br />
<strong>der</strong> Voll- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht.<br />
Der durchschnittliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst wird bis zur täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zur Beitragsberechnung<br />
herangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />
Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, tritt nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />
ein.<br />
66
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
3. Familienhospizkarenz<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung durch einen privatrechtlichen Ar<strong>bei</strong>tsvertrag –<br />
auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte – haben entsprechend den Regelungen im AVRAG seit<br />
1.7.2002 die Möglichkeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung o<strong>der</strong> Begleitung schwerst erkrankter<br />
Kin<strong>der</strong>). Freie Dienstnehmer/innen unterliegen durch ihren freien Dienstvertrag nicht dem<br />
AVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.<br />
Folgende Maßnahmen können zur Familienhospizkarenz verlangt werden:<br />
- Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
- Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />
Für die Dauer <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />
Absicherung. Davon sind geringfügig Beschäftigte ausgenommen: Das einzelne geringfügige<br />
Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Familienhospizkarenz möglich ist, löst nur die Teilversicherung in <strong>der</strong><br />
Unfallversicherung aus.<br />
Sterbebegleitung<br />
Durch § 14a AVRAG haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen die Möglichkeit, eine Herabsetzung, eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit o<strong>der</strong> eine Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung gegen Entfall des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />
für die Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz zu verlangen.<br />
Nahe Angehörige in diesem Sinne sind:<br />
- die Ehegattin/<strong>der</strong> Ehegatte,<br />
- die eingetragene Partnerin/<strong>der</strong> eingetragene Partner,<br />
- die Person, die mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,<br />
- Verwandte in gera<strong>der</strong> Linie (Kin<strong>der</strong>, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie<br />
- Wahl- und Pflegekin<strong>der</strong>.<br />
Diese Regelung gilt auch für:<br />
- Verwandte in <strong>der</strong> Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong>),<br />
- Wahl- und Pflegeeltern,<br />
- leibliche Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehegattin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des Ehegatten o<strong>der</strong> Lebensgefährten.<br />
Ein gemeinsamer Haushalt mit <strong>der</strong> versicherten Person ist nicht Voraussetzung.<br />
Für Kin<strong>der</strong> seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen o<strong>der</strong> persönlichen<br />
Gründen kein Elternteil übernehmen kann.<br />
Dauer: Vorerst für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum. Eine Verlängerung ist<br />
zulässig, wo<strong>bei</strong> die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die von ihr/ihm verlangte<br />
Maßnahme sowie <strong>der</strong>en Verlängerung schriftlich bekannt zu geben, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Grund für die Maßnahme<br />
bzw. die Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung<br />
des Grundes kann durch eine ärztliche Bestätigung, dass die Angehörige/<strong>der</strong> Angehörige lebensbedrohlich<br />
erkrankt ist, erfolgen. Auf Verlangen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des Ar<strong>bei</strong>tgebers ist eine schriftliche Bescheinigung<br />
über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.<br />
In <strong>der</strong> Regel wird zwischen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
eine Vereinbarung über die Maßnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfolgen. Kommt eine solche<br />
nicht zu Stande, ist ein eigenes Verfahren vorgesehen (Klage <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialgericht).<br />
Begleitung von schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n<br />
Im § 14b AVRAG wird für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen festgelegt, dass eine <strong>der</strong>artige Karenzregelung auch für die<br />
Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n (Wahl-, Pflegekin<strong>der</strong>n<br />
o<strong>der</strong> leiblichen Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehepartnerin, <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des<br />
an<strong>der</strong>en Ehepartners, des eingetragenen Partners o<strong>der</strong> Lebensgefährten) möglich<br />
ist.<br />
Zunächst ist diese Maßnahme auf fünf Monate beschränkt. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer<br />
neun Monate nicht überschreiten. Sonst gelten die Regelungen für die Sterbebegleitung analog.<br />
67
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />
a) Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />
Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt ein Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />
§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor. Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />
vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice (AMS), die Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />
Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung<br />
- Wenn die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze<br />
lag, wird als Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 814,82<br />
(Wert des Einzelrichtsatzes für <strong>2012</strong>), in <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 1.570,35 herangezogen.<br />
- Solchermaßen geschützte Personen haben während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz aus <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
nur einen Sachleistungsanspruch. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden Beitragszeiten<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherung erworben.<br />
- Die Abmeldung von und die Anmeldung zur Pflichtversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong><br />
Dienstgeberin/des Dienstgebers werden von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso die An- und<br />
Abmeldung für das AMS und den Bund). Grundlage dafür sind die von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />
- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz keine Beiträge<br />
zu zahlen.<br />
b) Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />
Das herabgesetzte Entgelt liegt unter <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert <strong>2012</strong>:<br />
€ 376,26)<br />
- Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />
§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor.<br />
- Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung vom AMS, die<br />
Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />
Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht weiters Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz den Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
und gegebenenfalls den BV-Beitrag vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Entgelt zu entrichten.<br />
- Mit Beginn <strong>der</strong> Familienhospizkarenz wird die Abmeldung von <strong>der</strong> Vollversicherung und die Anmeldung<br />
in <strong>der</strong> Unfallversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers von<br />
<strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso mit Ende <strong>der</strong> Familienhospizkarenz die Abmeldung<br />
von <strong>der</strong> Unfallversicherung und die Anmeldung zur Vollversicherung). Grundlage dafür sind die von<br />
<strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />
- Die An- und Abmeldung für das AMS bzw. für den Bund wird ebenfalls von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
erstellt.<br />
Betreffend Beitragsgrundlagen und Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />
gelten die unter Punkt a) angeführten Bestimmungen.<br />
Das herabgesetzte Entgelt liegt über <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und unter dem Betrag<br />
von € 1.570,35<br />
- Die versicherte Person unterliegt auf Grund dieses Dienstverhältnisses weiterhin <strong>der</strong> Vollversicherung.<br />
- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge,<br />
die sonstigen Beiträge und Umlagen und gegebenenfalls den BV-<br />
Beitrag einzuzahlen.<br />
- Für die versicherte Person wird die Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Pensionsversicherung auf den Betrag<br />
von € 1.570,35 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
werden vom Bund bezahlt. Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnisse<br />
vor. Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter dem Betrag von € 1.570,35 (von dem die<br />
Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu bezahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung<br />
(Grundlagendifferenz) in Bezug auf die Familienhospizkarenz (von dem die<br />
Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber keinen Beitrag zu zahlen hat).<br />
68
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Das herabgesetzte Entgelt liegt über dem Betrag von € 1.570,35<br />
- Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Familienhospizkarenz kommen nicht zur<br />
Anwendung.<br />
- Es hat sich nur die Beitragsgrundlage geän<strong>der</strong>t. Davon sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />
alle Beiträge und Umlagen zu entrichten.<br />
- Diese Personen haben auch während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz Anspruch auf Barleistungen (Kranken-<br />
und Wochengeld) und Sachleistungen.<br />
Meldungen<br />
Die Inanspruchnahme und die Än<strong>der</strong>ung (bzw. Verlängerung) einer Familienhospizkarenz wie auch die<br />
Höhe des Entgeltes vor und während einer Familienhospizkarenz sind dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zu melden. Für die Meldung <strong>der</strong> Familienhospizkarenz sind eigenständige Meldungen<br />
vorgesehen (Näheres dazu auf Seite 91).<br />
69
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
4. Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />
Zunächst sind die Gruppe <strong>der</strong> Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen bzw. Ferialangestellten und jene <strong>der</strong><br />
Ferialpraktikantinnen/-praktikanten zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedliche<br />
Rechtsfolgen.<br />
Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />
Wenn Schüler/innen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt<br />
werden, unterliegen diese als Dienstnehmer/innen <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.<br />
Die Dienstnehmer/innen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />
Ar<strong>bei</strong>tsort und ar<strong>bei</strong>tsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zu<br />
beachten:<br />
- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />
- Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />
zu entrichten.<br />
- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.<br />
- Die Beitragsabrechnung erfolgt in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 o<strong>der</strong> D1, je nachdem, welche Tätigkeit<br />
ausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 o<strong>der</strong> N24<br />
anzuwenden.<br />
Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<br />
<strong>der</strong> Meldefristen <strong>bei</strong>m zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />
Ferialpraktikantinnen/-praktikanten (Pflichtpraktikantinnen/-praktikanten)<br />
„Echte“ Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden.<br />
Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende<br />
Kriterien erfüllt sein:<br />
• keine (persönliche) Ar<strong>bei</strong>tsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit,<br />
keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.<br />
• we<strong>der</strong> Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber<br />
• die Ferialpraktikantinnen/-praktikanten müssen Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende sein, die eine im Rahmen<br />
des Lehrplanes bzw. <strong>der</strong> Studienordnung vorgeschriebene o<strong>der</strong> übliche Tätigkeit verrichten<br />
• es muss sich <strong>bei</strong> den Ferialpraktikantinnen/-praktikanten nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende<br />
einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt<br />
werden<br />
• im Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit muss <strong>der</strong> Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Ar<strong>bei</strong>tsleistung) stehen<br />
Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />
Dienstgebers – einen Unfallversicherungsschutz.<br />
Ein Praktikum kann nicht nur während <strong>der</strong> Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), son<strong>der</strong>n während des ganzen<br />
Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift<br />
richten.<br />
Wichtig:<br />
Werden echten Ferialpraktikantinnen/-praktikanten dennoch Geldleistungen (auch „Taschengeld“)<br />
o<strong>der</strong> Sachleistungen gewährt, sind diese als Dienstnehmer (geringfügig beschäftigt<br />
o<strong>der</strong> vollversichert – je nach Höhe des Entgelts) zur Sozialversicherung anzumelden.<br />
Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende einer bestimmten<br />
Fachrichtung handeln muss und diese im Betrieb entsprechend <strong>der</strong> Fachrichtung<br />
verwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfor<strong>der</strong>nisse sind sorgfältig<br />
aufzubewahren.<br />
70
Son<strong>der</strong>regelung für Ferialpraktikantinnen/-praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:<br />
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Für die Praktikantinnen/Praktikanten in dieser Branche gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen:<br />
- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.<br />
- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.<br />
- Es ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag anzuwenden; Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben Anspruch auf ein<br />
Entgelt in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />
Lehrjahr.<br />
- Diese Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind Dienstnehmer/innen und deshalb in <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />
A1 o<strong>der</strong> D1 abzurechnen.<br />
Die in § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG genannten Personen sind jedenfalls nach dem ASVG pflichtversichert.<br />
5. Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe<br />
- Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung o<strong>der</strong> als individuelle Berufsorientierung<br />
gem. § 13b SchUG (individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal 5<br />
Tage im Schuljahr) und werden we<strong>der</strong> Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist keine Anmeldung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ein Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.<br />
- Bei einer individuellen Berufsorientierung außerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit (ohne Schulbezug, auf Eigeninitiative)<br />
ist <strong>bei</strong> Personen im o<strong>der</strong> nach dem 8. Schuljahr maximal 15 Tage pro Betrieb und Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
ein <strong>bei</strong>tragsfreier Unfallversicherungsschutz ohne Meldung <strong>bei</strong> einem Sozialversicherungsträger möglich.<br />
Dies gilt jedoch nur, solange jemand noch Schüler ist (z.B. zwischen 7. und 8. Klasse des Gymnasiums),<br />
nicht jedoch wenn die Schule abgebrochen o<strong>der</strong> beendet worden ist.<br />
- Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesstelle <strong>der</strong> Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />
(www.auva.at)<br />
- Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für<br />
eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Einglie<strong>der</strong>ung in den<br />
Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Ar<strong>bei</strong>tszeit, Vorgabe des Ar<strong>bei</strong>tsortes, persönliche Ar<strong>bei</strong>tsleistungspflicht,<br />
Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt) und es liegt ein Dienstverhältnis<br />
gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> (Probe-) Tätigkeit<br />
vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist dennoch<br />
von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen und stellt jedenfalls <strong>der</strong><br />
Anspruchslohn laut lohngestalten<strong>der</strong> Norm die Beitragsgrundlage dar.<br />
71
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
6. Freier Dienstvertrag<br />
Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />
Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />
- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wo<strong>bei</strong> die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />
erbracht werden muss,<br />
- durch eine je<strong>der</strong>zeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />
Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />
- Möglichkeit, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit selbst zu bestimmen,<br />
- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />
- Vertragsdauer: auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit,<br />
- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />
Entscheidend ist da<strong>bei</strong>, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, <strong>der</strong>en Durchführung<br />
- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />
son<strong>der</strong>n dass Dienste einer mehr o<strong>der</strong> weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete o<strong>der</strong> aber für<br />
eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />
Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />
freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />
Dienstleistungen können Ar<strong>bei</strong>ten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedwe<strong>der</strong> Art sein, unabhängig davon, ob die<br />
Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />
schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Vertrages o<strong>der</strong> durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />
Beginn und Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
Beginn: mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />
Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />
so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />
Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />
Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle an<strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen auch.<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />
Dienstgeberabgabe und Auswirkung <strong>bei</strong> mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />
DienstnehmerInnen.<br />
Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie <strong>bei</strong> den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />
in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
GKK des Ortes <strong>der</strong> Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt <strong>der</strong> Wohnsitz<br />
als Beschäftigungsort.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalen<strong>der</strong>monat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />
mit <strong>der</strong> errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />
Die nicht <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 16 bis 20 angeführt und gelten auch für<br />
diese Versicherungsverhältnisse.<br />
Aufwandsersätze sind allerdings nur dann <strong>bei</strong>tragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber von <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />
gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
Als monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt<br />
1. wenn keine Son<strong>der</strong>zahlungen bezogen werden, das 35fache<br />
(<strong>2012</strong>: € 4.935,--)<br />
2. sonst das 30fache <strong>der</strong> täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
(<strong>2012</strong> € 4.230,-- und für Son<strong>der</strong>zahlungen jährlich € 8.460,--)<br />
72
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Liegt kein voller Kalen<strong>der</strong>monat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel <strong>der</strong> unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführten<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu rechnen.<br />
Beitragssätze<br />
Freie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %<br />
Dienstgeber/in: 20,73 %<br />
Sonstige Beiträge und Umlagen<br />
Mit 01.01.2008 wurden freie Dienstnehmer/innen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen für die Bereiche<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab<br />
1.1.2008 für freie Dienstnehmer/innen auch die Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> IE an den<br />
zuständigen Träger <strong>der</strong> Krankenversicherung abzuführen.<br />
Freie Dienstnehmer/innen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitar<strong>bei</strong>tervorsorge einbezogen<br />
(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitar<strong>bei</strong>ter- und<br />
Selbständigenvorsorgegesetz) und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zukunftsvorsorge den Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen gleichgestellt. Nur jene<br />
Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von <strong>der</strong> Anwendung<br />
auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.<br />
Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark und Kärnten sind Ar<strong>bei</strong>ter<br />
und Angestellte in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammer zugehörig und daher ist die LK zu<br />
entrichten. Der Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.<br />
Beitragsgruppen<br />
Für die freien Dienstnehmer/innen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:<br />
L1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind<br />
L2ru =<br />
freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr<br />
vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L1r)<br />
L2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und nach Vollendung<br />
des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer – ab<br />
Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2ru)<br />
L4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr<br />
vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2r bzw. L2ru)<br />
M1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind<br />
M2ru =<br />
freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />
58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher<br />
BGR M1r)<br />
M2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und nach Vollendung<br />
des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer<br />
– ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2ru)<br />
M4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />
60. Lebensjahr vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2r bzw.<br />
M2ru)<br />
L14 = geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />
L14u =<br />
M24 =<br />
M24u =<br />
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit, die das 60. Lebensjahr vollendet<br />
haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L14)<br />
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit<br />
geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit, die das 60. Lebensjahr<br />
vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M24)<br />
Hinweis: Für Personen, die am 2. Juni 1953 o<strong>der</strong> danach geboren sind, ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
weiterhin zu entrichten.<br />
Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
• Personen, die bereits auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG<br />
o<strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind<br />
• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt<br />
• Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />
(Kammer) begründet, ausüben<br />
• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffen<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e als Künstler im Sinne<br />
des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt<br />
• Bäuerliche Nachbarschaftshilfe<br />
73
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
7. Geringfügig Beschäftige<br />
Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt, das die jeweils geltende/n Geringfügigkeitsgrenze/n<br />
nicht übersteigt, begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Geringfügigkeitsgrenzen <strong>2012</strong>:<br />
1. wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit<br />
als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart ist und für<br />
einen Ar<strong>bei</strong>tstag im Durchschnitt ein Entgelt<br />
von höchstens € 28,89<br />
insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 gebührt<br />
2. wenn das Beschäftigungsverhältnis für<br />
mindestens einen Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />
unbestimmte Zeit vereinbart ist und im<br />
Kalen<strong>der</strong>monat kein höheres Entgelt als € 376,26 gebührt<br />
Für fallweise beschäftigte Personen gilt die Regelung nach Punkt 1.<br />
Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht:<br />
- für Lehrlinge<br />
- für Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und<br />
des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.<br />
Juli 2000 begonnen wurden<br />
- für Kurzar<strong>bei</strong>ter/innen, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht<br />
übersteigt, da wegen Kurzar<strong>bei</strong>t die sonst übliche Zahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden nicht erreicht wird.<br />
Des Weiteren sind die Geringfügigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn das Entgelt den monatlichen<br />
Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe<br />
des betreffenden Monates begonnen o<strong>der</strong> geendet hat o<strong>der</strong> unterbrochen wurde.<br />
Ar<strong>bei</strong>tsrechtlich sind diese Dienstnehmer/innen jenen gleichgestellt, die <strong>der</strong> Vollversicherungspflicht (Kranken-,<br />
Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl <strong>bei</strong><br />
Angestellten als auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ter/innen die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung<br />
durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zu leisten.<br />
Dauert die Erkrankung länger und ist <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung<br />
mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />
und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung, bzw. <strong>bei</strong> neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />
Vorgangsweise <strong>bei</strong> Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />
Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />
vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />
und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />
Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />
Kommt es während des Bestandes <strong>der</strong> Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />
vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />
Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />
Treten <strong>bei</strong> Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />
während des Kalen<strong>der</strong>monates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />
und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />
für <strong>bei</strong>de betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />
74
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige<br />
Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.<br />
Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />
Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Sofern ein ar<strong>bei</strong>tsrechtlicher Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld) besteht<br />
bzw. wenn Son<strong>der</strong>zahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden - Vorschreibebetrieb - und<br />
abzurechnen - Selbstabrechner - (Siehe Beitragszeitraum).<br />
Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen vor Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer/innen ist <strong>der</strong> Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag (1,4 %) in folgenden<br />
Beitragsgruppen abzurechnen:<br />
N14 Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />
N24 Angestelltentätigkeit<br />
L14 freier Dienstnehmer mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />
M24 freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />
Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14/N24/L14/M24<br />
Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Summe <strong>der</strong> monatlichen<br />
allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Son<strong>der</strong>zahlungen) aller geringfügig Beschäftigten (DienstnehmerInnen<br />
und freie DienstnehmerInnen) im Kalen<strong>der</strong>monat zu ermitteln. Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache<br />
<strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2012</strong> € 564,39), hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
- zusätzlich zum Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag in <strong>der</strong> Höhe von 1,4 % - eine pauschalierte Abgabe in <strong>der</strong><br />
Höhe von 16,4 % zu entrichten.<br />
Beitragsgrundlage<br />
ist die Summe aller <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelte (allgemeine Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlungen) <strong>der</strong><br />
geringfügig beschäftigten Personen.<br />
Für die Verrechnung <strong>der</strong> Dienstgeberabgabe ist die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von<br />
17,8 % zu verwenden. Diese Verrechnungsgruppe <strong>bei</strong>nhaltet auch den Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag.<br />
Beitragsgruppen für geringfügig beschäftigte Personen ab Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
Ab 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
folgenden Kalen<strong>der</strong>monates keine Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln<br />
<strong>der</strong> Unfallversicherung gezahlt.<br />
Geringfügig beschäftigte (freie) DienstnehmerInnen sind ab dem Beginn des <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
folgenden Kalen<strong>der</strong>monates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:<br />
N14u Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />
N24u Angestelltentätigkeit<br />
L14u freier Dienstnehmer mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />
M24u freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit<br />
Dienstgeberabgabe - für die Beitragsgruppen N14u/N24u/L14u/M24u<br />
Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist, ist auch die Summe <strong>der</strong> monatlichen allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen <strong>der</strong> in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u gemeldeten Versicherten<br />
heranzuziehen.<br />
Versicherte in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u sind – wenn die Dienstgeberabgabe zu<br />
entrichten ist – in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N74 mit dem Beitragssatz von 16,4 % abzurechnen.<br />
Treffen die Voraussetzungen für die Dienstgeberabgabe nicht zu, sind für die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für<br />
geringfügig beschäftigte Personen in den Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u und M24u die Summen <strong>der</strong><br />
allgemeinen Beitragsgrundlagen und Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen <strong>der</strong> jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen<br />
– als Prozentsatz setzen sie in diesem Falle 0,0 % und als Beitrag € 0,00 ein (siehe Beispiel).<br />
75
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Beispiel:<br />
Geringfügig beschäftigter Ar<strong>bei</strong>ter<br />
Geburtsdatum: 1. Juli 1952<br />
Anmeldung per 1. Dez. 2003<br />
Beitragsgruppe N14<br />
1.1.12 – 30.6.12 Lohn monatlich € 100,--<br />
Urlaubsgeld 06. 12 € 100,--<br />
1.7.12 – 31.12.12 Lohn monatlich € 200,--<br />
Weihnachtsgeld 12.12 € 200,--<br />
Än<strong>der</strong>ungsmeldung durch den Dienstgeber N14u ab 1.7.12<br />
Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Selbstabrechner)<br />
Beitragsnachweisung 12.12<br />
Beitragsgruppe<br />
Summe <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen<br />
Summe <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Gesamtsumme je<br />
Beitragsgruppe<br />
Prozentsatz<br />
Gesamt<strong>bei</strong>träge<br />
(Dienstgeber- u. Versicherten<strong>bei</strong>träge)<br />
N14 600,-- 100,-- 700,-- 1,4% 9,80<br />
N14u 1.200,-- 200,-- 1.400,-- 0,0% 0,00<br />
Lohnzettel SV (BGN) durch den Dienstgeber<br />
Beitragszeitraum 01. – 12.12<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage € 1.800,-<br />
Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen € 300,-<br />
Lohnzettel SV<br />
Der Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagennachweis) umfasst die gesamte Zeit <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong><br />
Unfallversicherung sowie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen<br />
(inklusive <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Zeit und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Beitragsgrundlagen). Gegebenenfalls<br />
sind auch die Daten betreffend die Betriebliche Vorsorge zu melden.<br />
Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt das Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Beiträge (Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag bzw. Dienstgeberabgabe)<br />
sind erst mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kasse einlangen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch<br />
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Die<br />
Beiträge können auch monatlich abgerechnet werden. Die entsprechenden Vereinbarungen sind mit dem<br />
Versicherungsträger zu treffen.<br />
Auswirkungen für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer<br />
Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen<br />
Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monat zusammengerechnet.<br />
Ergibt sich da<strong>bei</strong>, dass <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für<br />
sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt <strong>der</strong> Vollversicherung (Schutz auch in <strong>der</strong> Krankenund<br />
Pensionsversicherung). Die Dienstnehmer<strong>bei</strong>träge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive<br />
allfälliger Kammerumlage) werden <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin/freien<br />
Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.<br />
Entgelte <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (freien Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung <strong>bei</strong> gleichzeitigem Leistungsbezug aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung, Karenzgeldbezug,<br />
Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.<br />
Auf Seite 102 finden Sie eine Checkliste für geringfügig Beschäftigte.<br />
76
8. Beschäftigung während des Bezuges auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld<br />
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Es besteht Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld, sofern für dieses Kind Anspruch auf Familien<strong>bei</strong>hilfe besteht,<br />
<strong>der</strong> beantragende Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, <strong>der</strong> Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebensinteressen<br />
in Österreich liegt und <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> maßgeblichen Einkünfte des beantragenden<br />
Elternteiles im Kalen<strong>der</strong>jahr den absoluten Grenzbetrag von € 16.200,-- o<strong>der</strong> den höheren individuellen<br />
Grenzbetrag (60 % des letzten Einkommens im letzten Kalen<strong>der</strong>jahr vor <strong>der</strong> Geburt des Kindes, in dem kein<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezogen wurde – für Bezugszeiträume ab 1.1.2010) nicht übersteigt. Nicht österreichische<br />
Staatsbürger müssen sich samt ihrem Kind nach §§ 8 und 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />
rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Einkommensermittlung<br />
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld bezieht.<br />
Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze<br />
für das Kalen<strong>der</strong>jahr <strong>2012</strong> beträgt 60 % des letzten Einkommens, mindestens aber € 16.200,--.<br />
Hinsichtlich des Einkommensabhängigen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von € 6.100,--<br />
möglich.<br />
Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum<br />
von einem o<strong>der</strong> mehreren Monaten bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.<br />
9. Lehrlinge<br />
In <strong>der</strong> Praxis kommt es immer wie<strong>der</strong> vor, dass ein Lehrling zur Sozialversicherung angemeldet wird, dessen<br />
tatsächliche Lehrzeit durch die Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten wie Schulzeiten o<strong>der</strong> einer<br />
Vorlehre verkürzt ist. Für die Meldung und Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich<br />
zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.<br />
Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
- Für die Dauer <strong>der</strong> ersten zwei Jahre <strong>der</strong> Lehrzeit ist jedenfalls kein Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
abzuführen (we<strong>der</strong> Dienstgeber- noch Lehrlingsanteil).<br />
- Sofern die Lehrzeit zwei Jahre übersteigt, ist nach Ablauf <strong>der</strong> zwei <strong>bei</strong>tragsfreien Jahre <strong>der</strong> gesamte<br />
Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag abzuführen (Dienstgeber- und Lehrlingsanteil).<br />
Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
- Der Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.<br />
Für Zeiten, für die kein Kranken- bzw. Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag geleistet wird, besteht trotzdem<br />
Versicherungsschutz!<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegen Lehrlinge im letzten Jahr <strong>der</strong> vorgeschriebenen o<strong>der</strong><br />
vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung<br />
mindestens in <strong>der</strong> Höhe des niedrigsten Hilfsar<strong>bei</strong>terlohnes haben.<br />
IESG-Zuschlag<br />
Für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses entfällt <strong>der</strong> IESG-Zuschlag.<br />
Die anzuwendenden Beitragsgruppen sowie regionalen Son<strong>der</strong>bestimmungen sind <strong>der</strong> Aufstellung auf Seite<br />
37 - 38 zu entnehmen.<br />
Beispiel zu verkürzter Lehre<br />
Für die Ermittlung <strong>der</strong> korrekten Beitragsgruppe ist die <strong>bei</strong> einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende<br />
Lehrzeit maßgeblich.<br />
Ar<strong>bei</strong>terlehrling, Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre,<br />
Beginn <strong>der</strong> Lehrzeit: 1.5.2011, Ende <strong>der</strong> (verkürzten) Lehrzeit: 30.4.2013<br />
Lösung:<br />
Anzuwendendes Beitragsgruppenschema für zweijährige Lehrzeit<br />
1.5.2011 bis 30.4.<strong>2012</strong>: Beitragsgruppe A7y<br />
1.5.<strong>2012</strong> bis 30.4.2013: Beitragsgruppe A8y<br />
77
Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
10. Mehrfache Beschäftigung<br />
Übt die pflichtversicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus,<br />
so ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
11. Präsenzdienst<br />
Für die Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />
in <strong>der</strong> Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />
jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />
Familienangehörigen gewährt.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />
Um den Wehrpflichtigen und <strong>der</strong>en Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Schutz zu sichern, ist von den Dienstgeber/innen Folgendes zu beachten:<br />
Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />
des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />
gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2012</strong>: täglich<br />
€ 14,53, voller Monat x 30).<br />
Nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. nach Wie<strong>der</strong>beginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />
Anmeldung zu erstatten.<br />
12. Zivildienst<br />
Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während <strong>der</strong> Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong><br />
außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />
und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />
(Einrichtungen) getragen, für die <strong>der</strong> Zivildiener tätig ist.<br />
Von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zu<br />
leisten. Wenn <strong>der</strong> Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber eine Abmeldung<br />
mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />
Feld „Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />
lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2012</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />
Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
zu senden.<br />
78
Formulare und Erläuterungen<br />
VI. Meldungen und Erläuterungen<br />
1. Allgemeines<br />
Meldeweg<br />
Für die Übermittlung von Meldungen zur Sozialversicherung steht Ihnen das elektronische Datenaustauschsystem<br />
(ELDA) zur Verfügung. Damit gelangen Meldungen rasch und sicher zum zuständigen<br />
Krankenversicherungsträger.<br />
Näheres dazu ab Seite 5.<br />
Bitte übermitteln Sie per ELDA und verwenden Sie Papierformulare nur noch in Ausnahmefällen.<br />
Meldefristen<br />
Sämtliche Sozialversicherungsmeldungen müssen innerhalb bestimmter Fristen <strong>bei</strong>m Krankenversicherungsträger<br />
einlangen.<br />
Welche Meldung innerhalb welcher Frist zu erstatten ist, finden Sie ab Seite 8.<br />
Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen<br />
A<br />
B<br />
C<br />
D<br />
An die<br />
• Führen Sie hier die Kurzbezeichnung des für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträgers<br />
an.<br />
Beitragskontonummer<br />
• Der Krankenversicherungsträger hat Ihnen als Dienstgeberin/Dienstgeber eine Beitragskontonummer<br />
vergeben. Bitte setzen Sie diese deutlich und genau ein.<br />
Daten <strong>der</strong> versicherten Person<br />
In diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong>/des Versicherten einzutragen.<br />
• Entnehmen Sie die Personaldaten <strong>der</strong> e-card o<strong>der</strong> einem Personaldokument.<br />
• Achten Sie auf die richtige Schreibweise von Namen und Versicherungsnummern/VSNR (vierstellige<br />
lfd. Nummer und in <strong>der</strong> Regel das Geburtsdatum), <strong>der</strong> Anschrift und <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit.<br />
• Führen Sie akademische Grade an.<br />
• Kreuzen Sie die Fel<strong>der</strong>n “männlich o<strong>der</strong> weiblich“ entsprechend an.<br />
• Füllen Sie Fel<strong>der</strong> mit „Geb.-Datum lt. Geb.-Urkunde“ nur dann aus, wenn die letzten sechs Stellen<br />
<strong>der</strong> VSNR nicht mit dem Geburtsdatum übereinstimmen o<strong>der</strong> noch keine VSNR vorhanden ist.<br />
Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers<br />
In diesen Rubriken sind die Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers einzutragen.<br />
• Namen <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers o<strong>der</strong> den Firmennamen lt. Firmenbuch bzw. die genaue<br />
Bezeichnung <strong>der</strong> Institution;<br />
• Betriebsart;<br />
• Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betriebes.<br />
• „Betriebsstätte“: Ist die/<strong>der</strong> Versicherte <strong>bei</strong> einem weiteren Standort Ihres Betriebs (z. B. Filiale,<br />
Baustelle o<strong>der</strong> Büro) beschäftigt, tragen Sie diese Adresse ein.<br />
Versehen Sie <strong>bei</strong> Verwendung eines Papierformulars die Meldung mit Unterschrift, Datum und<br />
Stempel.<br />
Auf den folgenden Seiten werden die Sozialversicherungsmeldungen erläutert und dargestellt.<br />
79
Formulare und Erläuterungen<br />
2. Anmeldung<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Hinweise:<br />
• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />
„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />
• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />
80
Formulare und Erläuterungen<br />
Anmeldung<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
A<br />
Papierformular<br />
B<br />
1 beschäftigt ab ...<br />
• Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik<br />
„beschäftigt ab“ jenes Datum an,<br />
mit dem die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer tatsächlich die<br />
Tätigkeit aufgenommen hat.<br />
• Die Pflichtversicherung eines<br />
Lehrlings beginnt mit dem im<br />
Lehrvertrag festgesetzten Datum.<br />
• Kreuzen Sie <strong>bei</strong> „geringfügig<br />
beschäftigt ja/nein“ und<br />
„Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“<br />
Zutreffendes an und führen Sie die<br />
entsprechende Beitragsgruppe an.<br />
• BV-Beitragszahlung ab –<br />
Betriebliche Vorsorge, näheres dazu<br />
ab Seite 51.<br />
• Tragen Sie unter „Art <strong>der</strong><br />
Tätigkeit …“ die exakte<br />
Berufsbezeichnung ein.<br />
1<br />
C<br />
2<br />
2 Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unterliegt …<br />
• Kreuzen Sie die gesetzlichen<br />
Regelungen zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
an und/o<strong>der</strong> tragen Sie unter<br />
D<br />
„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ die<br />
maßgeblichen Bestimmungen ein.<br />
• Geben Sie jene Neben<strong>bei</strong>träge an,<br />
die zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu<br />
verrechnen sind.<br />
• Bei Lehrlingen ist zu „Lehre vom ...<br />
bis ….“ die Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit einzutragen. Näheres dazu auf Seite 77.<br />
• Nach „Mit <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber“ kreuzen Sie die zutreffenden Fel<strong>der</strong> an. Bei einer<br />
Verwandtschaft ergänzen Sie bitte <strong>der</strong>en Form (z. B. Sohn). Trifft eine Beteiligung am Unternehmen zu,<br />
vergessen Sie nicht die Höhe einzutragen (z. B. 30 %).<br />
3<br />
3 Geldbezüge/Sachbezüge<br />
• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen) monatlichen Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />
Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen Bestandteilen des Entgelts) ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
ein. Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum monatlichen Entgelt.<br />
• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegung<br />
o<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zu<br />
Sachbezügen ab Seite 23.<br />
• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag ist die Summe aus den Zeilen<br />
„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“. Beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührenden<br />
o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind.<br />
• Bei „Durchschnittlich ...“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage und Ar<strong>bei</strong>tsstunden im Durchschnitt pro<br />
Woche ein.<br />
81
Formulare und Erläuterungen<br />
3. Mindestangaben-Anmeldungen<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Hinweise:<br />
• Die Mindestangaben-Anmeldung steht Ihnen unter www.elda.at zur Verfügung.<br />
• Zur Verwendung ist keine vorherige Registrierung zu ELDA erfor<strong>der</strong>lich!<br />
82
Formulare und Erläuterungen<br />
Mindestangaben-Anmeldungen<br />
Papierformulare<br />
A<br />
B<br />
C<br />
1<br />
D<br />
2<br />
!<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />
1 beschäftigt ab ...<br />
Führen Sie in <strong>der</strong> Rubrik "beschäftigt ab" jenes Datum an, mit dem die versicherungspflichtige Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong><br />
versicherungspflichtige Ar<strong>bei</strong>tnehmer tatsächlich die Tätigkeit aufgenommen hat. Die Pflichtversicherung<br />
eines Lehrlings beginnt mit dem im Lehrvertrag festgesetzten Datum.<br />
2 Beschäftigungsort<br />
Tragen Sie in dieser Rubrik jenen Ort ein, wo die Beschäftigung zum Ar<strong>bei</strong>tsantritt tatsächlich ausgeübt<br />
wird.<br />
!<br />
Für „fallweise beschäftigte Personen“ sind hier die entsprechenden Fel<strong>der</strong> auszufüllen<br />
bzw. anzukreuzen.<br />
83
Formulare und Erläuterungen<br />
4. Abmeldung<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Hinweise:<br />
• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />
„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />
• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />
84
Formulare und Erläuterungen<br />
Abmeldung<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r ...<br />
• Kreuzen Sie die Rubriken Ar<strong>bei</strong>ter/in,<br />
Angestellte/r, geringfügig<br />
beschäftigt ja/nein“ entsprechend an.<br />
• Tragen Sie das Datum zu<br />
„ar<strong>bei</strong>tsrechtliches Ende des<br />
Beschäftigungsverhältnisses“<br />
und/o<strong>der</strong> „Ende des<br />
Entgeltanspruches“ ein.<br />
o Endet <strong>der</strong> Entgeltanspruch zu<br />
einem an<strong>der</strong>en Zeitpunkt als das<br />
Beschäftigungsverhältnis, gilt das<br />
Ende des Entgeltanspruchs als<br />
Versicherungsende.<br />
o Bei Lehrlingen endet die<br />
Pflichtversicherung im Allgemeinen<br />
mit <strong>der</strong> Auflösung des<br />
Lehrverhältnisses, auch wenn <strong>der</strong><br />
Anspruch auf<br />
Lehrlingsentschädigung bereits<br />
früher geendet hat<br />
(Ausnahme: Urlaubsersatzleistung).<br />
o Für Karenz gemäß MSchG 1979/<br />
VKG o<strong>der</strong> Präsenzdienst/<br />
Zivildienst/Truppenübung tragen<br />
Sie das Ende des<br />
Entgeltanspruchs ein.<br />
o Ein Urlaub ohne Entgeltzahlung<br />
bis zur Dauer eines Monats<br />
beendet die Pflichtversicherung<br />
nicht. Die Dienstnehmerin/<br />
<strong>der</strong> Dienstnehmer ist nicht<br />
abzumelden.<br />
o Vereinbaren Sie mit Ihrer Dienstnehmerin/Ihrem Dienstnehmer einen unbezahlten Urlaub für einen<br />
längeren Zeitraum als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.<br />
Das ist <strong>der</strong> letzte Tag vor dem Antritt des unbezahlten Urlaubs.<br />
• Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages – Betriebliche Vorsorge, Näheres dazu ab Seite 51.<br />
• Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung – Näheres dazu ab Seite 27.<br />
1<br />
2 Abmeldegrund<br />
Kreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrund an o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichenden<br />
Abmeldegrund bekannt.<br />
3 Zuletzt bezogenes Entgelt<br />
Tragen Sie das für einen Monat vereinbarte o<strong>der</strong> (kollektiv)vertraglich gebührende sozialversicherungspflichtige<br />
Bruttogesamtentgelt (Geld- und Sachbezüge) ein – exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
bleibt da<strong>bei</strong> außer Betracht. Bei Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die nicht einen<br />
vollen Monat beschäftigt sind, ist immer auf ein fiktives monatliches Gesamtentgelt umzurechnen (vgl. Kapitel<br />
V., 2. Fallweise Beschäftigte, Seite 66). Der Kalen<strong>der</strong>monat ist mit 30 Tagen anzunehmen.<br />
A<br />
C<br />
2<br />
D<br />
B<br />
3<br />
85
Formulare und Erläuterungen<br />
5. An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Hinweise:<br />
• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />
„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />
• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />
86
An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person<br />
Formulare und Erläuterungen<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
A<br />
B<br />
1 Beschäftigt gewesen ...<br />
• Geben Sie unter „Beschäftigt<br />
gewesen als ...“ die exakte<br />
Berufsbezeichnung bekannt.<br />
• Tragen Sie die Beitragsgruppe<br />
ein.<br />
• Geben Sie <strong>bei</strong> „beschäftigt im<br />
Monat/Jahr ... an folgenden mit<br />
X bezeichneten Tagen“ den<br />
Kalen<strong>der</strong>monat und das<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr bekannt, in dem die<br />
Beschäftigungstage liegen.<br />
Kreuzen Sie die tatsächlichen<br />
Ar<strong>bei</strong>tstage an.<br />
• Bei „Ar<strong>bei</strong>ter/in o<strong>der</strong> Angestellte/r“<br />
und „geringfügig beschäftigt<br />
ja/nein“ kreuzen Sie<br />
Zutreffendes an.<br />
1<br />
C<br />
2<br />
2 Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unterliegt …<br />
• Kreuzen Sie die gesetzlichen<br />
Regelungen zum Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
an und/o<strong>der</strong> tragen Sie unter<br />
„an<strong>der</strong>e gesetzliche Regelung“ die<br />
maßgeblichen Bestimmungen ein.<br />
• Geben Sie ebenso jene<br />
Neben<strong>bei</strong>träge an, die zum<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis zu verrechnen<br />
sind.<br />
D<br />
3<br />
3 Geldbezüge/Sachbezüge<br />
• In <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“ tragen Sie den (voraussichtlichen) <strong>bei</strong>tragspflichtigen monatlichen Bruttogeldbezug<br />
(exklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen) ein.<br />
• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen Sie die Sachbezüge art- und mengenmäßig (z. B. Unterkunft, Verpflegung<br />
o<strong>der</strong> Deputat) samt den daraus resultierenden monatlichen Bruttobetrag an. Näheres zu<br />
Sachbezügen ab Seite 23.<br />
• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag stellt die allgemeine Beitragsgrundlage<br />
dar. Bitte beachten Sie, dass die Beiträge von dem im Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong><br />
darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten sind.<br />
87
Formulare und Erläuterungen<br />
6. Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Hinweise:<br />
• Die detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Datenfel<strong>der</strong> entnehmen Sie bitte <strong>der</strong> Organisationsbeschreibung<br />
„Datenaustausch mit Dienstgebern (DM)“ unter www.elda.at.<br />
• Die Anmeldung zu ELDA können Sie unter www.elda.at im Menüpunkt „Registrierung“ vornehmen.<br />
88
Formulare und Erläuterungen<br />
Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Än<strong>der</strong>ung des Entgeltes ab<br />
• Diese Rubrik ist nur auszufüllen,<br />
wenn die Beiträge durch den<br />
Versicherungsträger vorgeschrieben<br />
werden (Vorschreibeverfahren).<br />
• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile „Geldbezüge ...“<br />
den (voraussichtlichen) monatlichen<br />
Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />
Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen<br />
Bestandteilen des Entgelts) ohne<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage ein.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />
monatlichen Entgelt.<br />
• In <strong>der</strong> Zeile „Sachbezüge ...“ führen<br />
Sie die Sachbezüge art- und<br />
mengenmäßig (z. B. Unterkunft,<br />
Verpflegung o<strong>der</strong> Deputat) samt den<br />
daraus resultierenden monatlichen<br />
Bruttobetrag an. Näheres zu<br />
Sachbezügen ab Seite 23.<br />
• Der in <strong>der</strong> Zeile „monatliches<br />
Gesamtentgelt“ einzutragende Betrag<br />
ist die Summe aus den Zeilen<br />
„Geldbezüge“ und „Sachbezüge“.<br />
Beachten Sie, dass die Beiträge von<br />
dem im Beitragszeitraum gebührenden<br />
o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährten<br />
<strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt zu entrichten<br />
sind.<br />
• Bei „Durchschnittlich“ tragen Sie die Anzahl <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tstage und Ar<strong>bei</strong>tsstunden im Durchschnitt pro Woche ein.<br />
2 Sonstige Än<strong>der</strong>ung ab<br />
• Kreuzen Sie Zutreffendes an und tragen Sie die zu meldenden Daten ein.<br />
• BV-Beitragszahlung – Betriebliche Vorsorge, Näheres dazu ab Seite 51.<br />
• Beachten Sie bitte: Ein Lehrverhältnis endet vor dem im Lehrvertrag genannten Datum mit dem Ablauf<br />
<strong>der</strong> Woche, in <strong>der</strong> die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde ("Lehrabschlussprüfung abgelegt<br />
am").<br />
A<br />
D<br />
C<br />
2<br />
1<br />
B<br />
89
Formulare und Erläuterungen<br />
7. Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Elektronische Meldungen aus ELDA-Software<br />
90
Formulare und Erläuterungen<br />
Familienhospizkarenz-An-, Ab- und Än<strong>der</strong>ungsmeldung<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Beginn <strong>der</strong> Karenz ...<br />
• Tragen Sie die Dauer <strong>der</strong><br />
Familienhospizkarenz ein.<br />
2 Karenz gegen Entfall ...<br />
• Kreuzen Sie an, ob die<br />
Familienhospizkarenz gegen Entfall<br />
des Entgelts o<strong>der</strong> mit Reduzierung <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit in Anspruch genommen<br />
wird.<br />
3 Höhe des Entgelts ...<br />
• Tragen Sie die Höhe des Entgelts vor<br />
Antritt und während <strong>der</strong><br />
Familienhospizkarenz ein.<br />
• Das Entgelt ist <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtige<br />
monatliche Bruttogeldbezug (mit<br />
Provisionen, Trinkgel<strong>der</strong>n,<br />
Sachbezügen und ähnlichen<br />
Bestandteilen des Entgelts).<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />
monatlichen Entgelt.<br />
• Bei einer Än<strong>der</strong>ung des Entgelts<br />
setzen Sie auch das Datum <strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ung ein.<br />
1<br />
A<br />
C<br />
2<br />
B<br />
3<br />
D<br />
91
Formulare und Erläuterungen<br />
8. Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
A<br />
B<br />
1 Art <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
• Z1, Z2, Z4, Z5, Z6:<br />
Kreuzen Sie die zutreffende Art<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit an.<br />
• VON TT.MM, BIS TT.MM:<br />
Tragen Sie hier den Zeitraum im<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr ein, <strong>der</strong> diese<br />
Tätigkeiten umschließt.<br />
1<br />
C<br />
D<br />
92
Formulare und Erläuterungen<br />
9. Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />
(elektronische Meldung aus ELDA-Software: siehe Än<strong>der</strong>ungsmeldung Seite 88)<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Beitragszeitraum<br />
• Tragen Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat ein,<br />
in dem die Än<strong>der</strong>ung des Entgelts<br />
eingetreten ist.<br />
A<br />
1<br />
B<br />
2 Anzahl <strong>der</strong> SV-Tage<br />
• Setzen Sie die Anzahl <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungstage ein, für die<br />
das Entgelt im Beitragszeitraum<br />
gebührt.<br />
C<br />
2 3<br />
3 Än<strong>der</strong>ung ab ...<br />
• Bei „Än<strong>der</strong>ung ab“ tragen Sie das<br />
Datum <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung ein.<br />
• Tragen Sie in <strong>der</strong> Zeile<br />
„Geldbezüge ...“ den (voraussichtlichen)<br />
monatlichen<br />
Bruttogeldbezug (mit Provisionen,<br />
Trinkgel<strong>der</strong>n und ähnlichen<br />
Bestandteilen des Entgelts) ohne<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage ein.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen zählen nicht zum<br />
monatlichen Entgelt.<br />
Beachten Sie, dass die Beiträge von<br />
dem im Beitragszeitraum<br />
gebührenden o<strong>der</strong> darüber hinaus<br />
gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt<br />
zu entrichten sind.<br />
D<br />
93
Formulare und Erläuterungen<br />
10. Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung durch Vorschreibebetriebe<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Für den Monat<br />
Führen Sie jenen Kalen<strong>der</strong>monat an<br />
für den die Son<strong>der</strong>zahlung gewährt wurde.<br />
2 Art <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung<br />
Führen Sie im Feld oberhalb <strong>der</strong><br />
Versicherungsnummer die Art <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>zahlung an: Weihnachtsgeld,<br />
Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, ...<br />
C<br />
A<br />
1<br />
B<br />
2 3<br />
3 Bruttobetrag<br />
Tragen Sie den Bruttobetrag <strong>der</strong><br />
<strong>bei</strong>tragspflichtigen Son<strong>der</strong>zahlung ohne<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
für Son<strong>der</strong>zahlungen ein.<br />
Beachten Sie, dass die Beiträge von dem<br />
im Beitragszeitraum gebührenden o<strong>der</strong><br />
darüber hinaus gewährten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Entgelt zu entrichten sind.<br />
D<br />
94
Formulare und Erläuterungen<br />
11. Meldung zum vermin<strong>der</strong>ten AV-Beitrag <strong>bei</strong> geringem Einkommen<br />
durch Vorschreibebetriebe<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Summe <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge ...<br />
• Bei den entsprechenden<br />
Verrechnungsgruppen tragen Sie das<br />
Datum mit Monat und Jahr ein, ab<br />
dem im betreffenden Kalen<strong>der</strong>monat die<br />
vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
zu berechnen waren.<br />
• Ergänzen Sie zu den entsprechenden<br />
Verrechungsgruppen die Summe <strong>der</strong><br />
vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge.<br />
Beachten Sie:<br />
o Haben Sie bereits eine Meldung zum<br />
vermin<strong>der</strong>ten Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
<strong>bei</strong> geringem<br />
Einkommen durch Vorschreibebetriebe<br />
erstattet, ist in weiterer Folge nur dann<br />
eine Meldung erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich<br />
die Summe zu einer Verrechnungsgruppe<br />
gegenüber dem Vormonat<br />
geän<strong>der</strong>t hat.<br />
Papierformular<br />
o Wenn eine Verrechnungsgruppe<br />
wegfällt – z. B. durch Abmeldung von<br />
D<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherung o<strong>der</strong> Erhöhung<br />
<strong>der</strong> monatlichen Beitragsgrundlage –<br />
senden Sie uns für diese<br />
Verrechnungsgruppe eine<br />
„Nullmeldung“.<br />
Ohne „Nullmeldung“ müssen wir davon ausgehen, dass keine Än<strong>der</strong>ung eingetreten ist. Die Beitragsvorschreibung<br />
würde durch die fehlende „Nullmeldung“ falsche Summen enthalten.<br />
A<br />
1<br />
B<br />
95
Formulare und Erläuterungen<br />
12. Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Summe <strong>der</strong> Beiträge ...<br />
• Tragen Sie das Datum mit Monat und<br />
Jahr ein, ab dem im betreffenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monat die BV-Beiträge zu<br />
berechnen waren.<br />
• Ergänzen Sie die Summe <strong>der</strong><br />
tatsächlichen BV-Beiträge aller<br />
Beschäftigten und die Summe<br />
<strong>der</strong> BV-Zuschläge für geringfügig<br />
Beschäftigte.<br />
Beachten Sie:<br />
o Haben Sie bereits eine Meldung<br />
zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe<br />
erstattet, ist in weiterer<br />
Folge nur dann eine Meldung<br />
erfor<strong>der</strong>lich, wenn sich die Summe<br />
<strong>der</strong> BV-Beiträge o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
BV-Zuschläge gegenüber dem<br />
Vormonat geän<strong>der</strong>t hat.<br />
o Wenn alle Beschäftigten mit<br />
BV-Beiträgen abgemeldet und alle<br />
BV-Beiträge sowie BV-Zuschläge<br />
gemeldet sind, senden Sie<br />
uns bitte gleich eine „Nullmeldung“<br />
zu den BV-Beiträgen.<br />
Ohne „Nullmeldung“ müssen<br />
wir davon ausgehen, dass die<br />
BV-Beiträge und BV-Zuschläge<br />
auf Basis <strong>der</strong> letzten<br />
Meldung weiter vorzuschreiben sind.<br />
A<br />
D<br />
1<br />
B<br />
96
Formulare und Erläuterungen<br />
13. Meldung des Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe<br />
Elektronische Meldung aus ELDA-Software<br />
Papierformular<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung<br />
auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong><br />
in den meisten Meldungen“.<br />
1 Für das Jahr<br />
Führen Sie hier das kommende<br />
Kalen<strong>der</strong>jahr an.<br />
.<br />
2 Summe <strong>der</strong> ...<br />
Tragen Sie die vorzuschreibenden<br />
Service-Entgelte für alle<br />
krankenversicherten Beschäftigten<br />
und <strong>der</strong>en Angehörige in einer<br />
Summe ein.<br />
A<br />
B<br />
2<br />
D<br />
97
Formulare und Erläuterungen<br />
14. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung<br />
Papierformular<br />
A<br />
B<br />
C<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
D<br />
98
Formulare und Erläuterungen<br />
Das Formular Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung verwenden Sie ausschließlich <strong>bei</strong> einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />
Ihrer krankenversichert Beschäftigten, damit diese ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen können.<br />
Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen können anerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung<br />
<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angaben vor. Für Schäden, die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtiger<br />
Angaben erwachsen, haftet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber, die/<strong>der</strong> zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung<br />
verpflichtet ist. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum, Stempel und Unterschrift so zu<br />
bestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />
1 Beschäftigt seit<br />
Tragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.<br />
2 Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung ...<br />
• Beispiele zu “Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung“:<br />
o allgemeine Gründe: Krankheit, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub<br />
länger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs – vergessen<br />
Sie die Abmeldung nicht.<br />
o ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Gründe: Entlassung, einvernehmliche Lösung – vergessen Sie die Abmeldung nicht.<br />
o Letzter Ar<strong>bei</strong>tstag: Der letzte Ar<strong>bei</strong>tstag ist jener Tag, an dem die versicherte Person das letzte Mal<br />
vor <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gear<strong>bei</strong>tet hat.<br />
• Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses: Kreuzen Sie den zutreffenden Abmeldegrund<br />
an (01- 12, 30) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe" einen abweichenden Abmeldegrund bekannt<br />
(00).<br />
3 Entgelt ...<br />
Entgelt – Näheres dazu ab Seite 16; Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong>tragsfreie Bezüge zählen nicht zum monatlichen<br />
Entgelt.<br />
Als Beitragszeitraum gilt <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat.<br />
• Geben Sie das Entgelt an, das im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern<br />
in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs<br />
gebührt hat o<strong>der</strong> darüber hinaus gewährt wurde. Wird das Entgelt aus beson<strong>der</strong>en Gründen nicht zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit ausgezahlt, so ist es jenem Kalen<strong>der</strong>monat zuzuordnen, in dem darauf Anspruch<br />
bestand. Bezüge ohne Rechtsanspruch sind entsprechend dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Auszahlung zu<br />
berücksichtigen. Wird Kurzar<strong>bei</strong>ts- o<strong>der</strong> Qualifizierungsunterstützung bezogen, geben Sie den vor Eintritt<br />
<strong>der</strong> Kurzar<strong>bei</strong>t erzielten Lohn an, wenn dieser höher ist als <strong>der</strong> aktuelle Lohn; vermerken Sie, seit<br />
wann die Kurzar<strong>bei</strong>ts-/Qualifizierungsunterstützung gebührt.<br />
• Bestand wegen einer früheren Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit nur für einen Teil des letzen Kalen<strong>der</strong>monats (<strong>bei</strong><br />
freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate) vor dem Ende des vollen<br />
Entgeltanspruchs Beitragspflicht, geben Sie ebenfalls das Entgelt dieses Kalen<strong>der</strong>monats (<strong>bei</strong> freien<br />
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern dieser drei Kalen<strong>der</strong>monate) an. Das Entgelt des laufenden Kalen<strong>der</strong>monats<br />
bleibt hier unberücksichtigt.<br />
• Wenn im zuletzt vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in<br />
den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten) vor dem Ende des vollen Entgeltanspruchs entwe<strong>der</strong> das Beschäftigungsverhältnis<br />
noch nicht bestand o<strong>der</strong> die versicherte Person (z. B. <strong>bei</strong> Wie<strong>der</strong>erkrankung) im zuletzt<br />
vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat (<strong>bei</strong> freien Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern in den letzten drei Kalen<strong>der</strong>monaten)<br />
wegen Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit keinen Anspruch auf <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt hatte, ist das<br />
<strong>bei</strong>tragspflichtige Entgelt des laufenden Beitragszeitraumes einzutragen.<br />
• Unbezahlter Urlaub (ohne Abmeldung höchstens bis zu einem Monat möglich): Führen Sie den Betrag<br />
an, <strong>der</strong> auf jenen Zeitabschnitt entfällt, <strong>der</strong> unmittelbar vor diesem Urlaub liegt und in seiner Länge <strong>der</strong><br />
Urlaubsdauer entspricht.<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen: Bestätigen Sie hier den Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, wenn solche im Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />
in dem die Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit eingetreten ist, bereits gezahlt wurden o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Annahme eines fortlaufenden<br />
Beschäftigungsverhältnisses noch fällig werden.<br />
4 Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung<br />
Näheres dazu ab Seite 27.<br />
5 Volles Entgelt wird weiterbezahlt bis<br />
Geben Sie das Datum des Endes des Entgeltanspruchs - unter Berücksichtigung des § 9 des Ar<strong>bei</strong>tsruhegesetzes<br />
- an. Besteht während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche Vorschriften<br />
Anspruch auf Weiterleistung des Entgelts o<strong>der</strong> auf Gewährung von Zuschüssen, muss dies genau angeführt<br />
werden. Hinweise wie "laut Kollektivvertrag" o<strong>der</strong> "im gesetzlichen Ausmaß" genügen nicht.<br />
99
Formulare und Erläuterungen<br />
15. Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld<br />
Papierformular<br />
A<br />
B<br />
C<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
D<br />
100
Formulare und Erläuterungen<br />
Die Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld dient zur Berechnung und Anweisung des Wochengelds.<br />
Weiters ersetzt sie die gesetzlich vorgeschriebene Meldung über die Unterbrechung des Entgeltanspruchs<br />
während <strong>der</strong> Dauer des Wochengeldbezugs. Nur vollständig ausgefüllte Bestätigungen können<br />
anerkannt werden. Die Kasse behält sich die Prüfung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung gemachten Angaben<br />
vor. Zur Ausstellung <strong>der</strong> Entgeltsbestätigung verpflichtete Dienstgeberinnen/Dienstgeber haften für Schäden,<br />
die <strong>der</strong> Kasse infolge unrichtiger Angaben entstehen. Nachträgliche Richtigstellungen sind mit Datum,<br />
Stempel und Unterschrift so zu bestätigen, dass die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben.<br />
A bis D<br />
Beachten Sie bitte die Beschreibung auf Seite 79 unter „Allgemeine Datenfel<strong>der</strong> in den meisten Meldungen“.<br />
1 Beschäftigt seit<br />
Tragen Sie den Beginn des letzten Beschäftigungsverhältnisses ein.<br />
2 Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung …<br />
• Beispiele zu “Grund d. Ar<strong>bei</strong>tseinstellung“:<br />
o allgemeine Gründe: Mutterschaft, bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub; dauert <strong>der</strong> unbezahlte Urlaub<br />
länger als einen Monat, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs - bitte<br />
die Abmeldung nicht vergessen.<br />
o ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Gründe wie Entlassung, einvernehmliche Lösung; bitte die Abmeldung nicht vergessen.<br />
Kreuzen Sie bitte den zutreffenden Abmeldegrund an (02-07) o<strong>der</strong> geben Sie unter "sonstige Gründe"<br />
einen abweichenden Abmeldegrund bekannt (00).<br />
• Letzter Ar<strong>bei</strong>tstag: Der letzte Ar<strong>bei</strong>tstag ist jener Tag, an dem die Versicherte das letzte Mal vor dem<br />
Eintritt des Versicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft gear<strong>bei</strong>tet hat.<br />
3 Ar<strong>bei</strong>tsverdienst / Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst<br />
Als Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst gelten alle Geld- und Sachbezüge, einschließlich <strong>der</strong> die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
übersteigenden Entgeltteile, abzüglich <strong>der</strong> Lohnsteuer, des Anteils <strong>der</strong> Dienstnehmerin an den Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen,<br />
<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage/Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trags,<br />
<strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien Lohn- o<strong>der</strong> Gehaltszuschläge, die <strong>bei</strong>m Aussetzen <strong>der</strong> Beschäftigung wegfallen (Ersätze für<br />
tatsächlich geleistete Aufwendungen wie z. B. Fahrtspesenvergütungen, Mankogeld), und des Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trags.<br />
• Tragen Sie jeweils den Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst <strong>der</strong> letzten drei Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Eintritt des<br />
Versicherungsfalls <strong>der</strong> Mutterschaft ein.<br />
• Hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis erst in dem Monat begonnen, in dem auch <strong>der</strong><br />
Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft eingetreten ist, so ist nur <strong>der</strong> in diesem Monat erzielte Netto-<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst anzugeben.<br />
Fallen in diese drei Kalen<strong>der</strong>monate Zeiten, in denen die werdende Mutter keinen o<strong>der</strong> nicht den vollen<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst erhalten hat, sind diese Zeiten als Unterbrechung anzuführen und bleiben <strong>bei</strong>m Netto-<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst außer Betracht. Dies betrifft Zeiten <strong>der</strong> Unterbrechung des vollen Lohns o<strong>der</strong> Gehalts<br />
wegen Krankheit, Kurzar<strong>bei</strong>t, unbezahlten Urlaubs, Dienstes als Schöffin o<strong>der</strong> Geschworene, einer Maßnahme<br />
nach dem Epidemie- o<strong>der</strong> Tierseuchengesetz und Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
im Rahmen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.<br />
Bei freien Dienstnehmerinnen gilt an Stelle des Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienstes <strong>der</strong> Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst ohne<br />
Sachbezüge.<br />
Sachbezüge (Näheres dazu ab Seite 23) sind art- und mengenmäßig anzuführen, wenn sie <strong>der</strong> Versicherten<br />
unentgeltlich gewährt werden. Ergänzen Sie auch, an wie vielen Tagen pro Woche Sachbezüge gewährt<br />
werden. Beitragspflichtige Sachbezüge, die während <strong>der</strong> Wochenhilfe nicht weiter gewährt werden,<br />
zählen zum Netto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst.<br />
Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen: Tragen Sie ein, auf wie viele Monats- o<strong>der</strong> Wochenbezüge Anspruch<br />
auf Son<strong>der</strong>zahlungen (Näheres dazu auf Seite 26) pro Jahr besteht.<br />
4 Während des Beschäftigungsverhältnisses besteht ...<br />
Besteht während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit durch gesetzliche o<strong>der</strong> vertragliche Vorschriften Anspruch auf<br />
Fortbezug des Entgelts, führen Sie dies bitte an.<br />
101
Anhang<br />
ANHANG<br />
CHECKLISTE FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE<br />
LOHNSUMMENVERFAHREN<br />
Beiträge – Abgaben – Zuschläge<br />
Was Ausmaß Art <strong>der</strong> Meldung Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Vorlage<br />
bis wann<br />
UV-Beitrag<br />
vor Vollendung<br />
des<br />
60. Lj<br />
1,4 % <strong>der</strong> BG<br />
inkl. SZ<br />
BN Dezember;<br />
BEGR: N14, N24, L14<br />
bzw. M24*<br />
BN sind auch für AN, die das<br />
60. Lj vollendet haben, zu erstatten<br />
(Beitragssatz und Beitrag =<br />
€ 0,00); BEGR: N14u, N24u,<br />
L14u bzw. M24u*.<br />
DAG<br />
16,4 % <strong>der</strong> BG<br />
inkl. SZ<br />
BN Dezember;<br />
VEGR: N72 (UV-<br />
Beitrag + DAG =<br />
17,8 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />
SZ) bzw. N74 (DAG =<br />
16,4 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />
SZ)*; N74 ist u. a. für<br />
Personen ab dem<br />
60. Lj zu verwenden<br />
Grenzwert = 1,5fache <strong>der</strong> monatlichen<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
(Wert <strong>2012</strong> = € 564,39); DAG ist<br />
nur zu entrichten, wenn die monatlichen<br />
allgemeinen BG aller<br />
geringfügig Beschäftigten des<br />
Dienstgebers den Grenzwert<br />
übersteigen.<br />
Bei monatlicher<br />
Abrechnung: BN bis<br />
spätestens 15. des<br />
Folgemonates; <strong>bei</strong><br />
jährlicher Abrechnung:<br />
BN bis spätestens<br />
15.1. des<br />
Folgejahres<br />
BV-<br />
Beiträge<br />
und Zuschläge<br />
BV-Beitrag:<br />
1,53 % <strong>der</strong> BG<br />
inkl. SZ<br />
BV-Zuschlag <strong>bei</strong><br />
jährlicher Zahlung:<br />
2,5 % des BV-<br />
Beitrages<br />
Monatliche o<strong>der</strong> jährliche<br />
BN (Dezember);<br />
VEGR: N98 (Beitrag)*<br />
BN Dezember;<br />
VEGR: N98 (Beitrag)<br />
und zusätzlich N97<br />
(Zuschlag)*<br />
Antragstellung auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Zahlungsweise <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsträger<br />
ist immer nur für<br />
das Folgejahr möglich; unterjährig<br />
austretende Versicherte sind<br />
im Folgemonat und mit BV-<br />
Zuschlag abzurechnen.<br />
UV = Unfallversicherung; AN = Ar<strong>bei</strong>tnehmer; DAG = Dienstgeberabgabe; BV = Betriebliche Vorsorge; BG = Beitragsgrundlage; BEGR = Beitragsgruppe; VEGR = Verrechnungsgruppe;<br />
Lj = Lebensjahr; SZ = Son<strong>der</strong>zahlung; BN = Beitragsnachweisungen;<br />
* Details zu Beitragsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />
VORSCHREIBEVERFAHREN<br />
Beiträge – Abgaben – Zuschläge<br />
Was Ausmaß Art <strong>der</strong> Meldung Beson<strong>der</strong>heiten<br />
BV-<br />
Beiträge<br />
und Zuschläge<br />
BV-Beitrag:<br />
1,53 % <strong>der</strong> BG inkl.<br />
SZ<br />
BV-Zuschlag <strong>bei</strong><br />
jährlicher Zahlung:<br />
2,5 % des BV-<br />
Beitrages<br />
Meldung zum BV-<br />
Beitrag;<br />
VEGR: N98<br />
Meldung zum BV-<br />
Beitrag;<br />
VEGR: N98 (Beitrag)<br />
und N97 ausfüllen<br />
(Zuschlag)*<br />
Antragstellung auf Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Zahlungsweise <strong>bei</strong>m Sozialversicherungsträger<br />
ist immer nur für<br />
das Folgejahr möglich; unterjährig<br />
austretende Versicherte sind<br />
im Folgemonat und mit BV-<br />
Zuschlag abzurechnen.<br />
BV = Betriebliche Vorsorge; BG = Beitragsgrundlage; VEGR = Verrechnungsgruppe; SZ = Son<strong>der</strong>zahlung; BN = Beitragsnachweisungen;<br />
* Details zu Beitragsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />
Vorlage<br />
bis wann<br />
Meldung zum<br />
BV-Beitrag ist im<br />
Rahmen <strong>der</strong><br />
Anmeldung zu<br />
erstatten; <strong>bei</strong><br />
je<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Entgelthöhe<br />
sowie <strong>bei</strong> je<strong>der</strong><br />
SZ-Meldung ist<br />
auch eine Meldung<br />
zum BV-<br />
Beitrag zu erstatten.<br />
ACHTUNG:<br />
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres Än<strong>der</strong>ung in den Beitragsgruppen nicht vergessen (N14u, N24u, L14u<br />
bzw. M24u)!<br />
102
Anhang<br />
CHECKLISTE FÜR DEN JAHRESWECHSEL<br />
In unserer Checkliste finden Sie einen Überblick, welche Meldungen zum Jahreswechsel<br />
zu erstatten sind:<br />
Meldungen<br />
Was<br />
Lohnsummenverfahren<br />
Vorschreibeverfahren<br />
Personenkreis<br />
Art <strong>der</strong><br />
Meldung<br />
Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Vorlage<br />
bis wann<br />
Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />
Jahreslohnzettel<br />
Mitteilung<br />
gem.<br />
§ 109a<br />
EStG<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
AN, die unter erschwerten<br />
Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />
tätig und in<br />
<strong>der</strong> PV pflichtversichert<br />
sind (keine Meldung<br />
z. B. für geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
o<strong>der</strong> Erntehelfer in<br />
den BEGR A11 bzw.<br />
A11l*)<br />
Alle AN; auch für geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
und freie Dienstnehmer<br />
(nur Sozialversicherungsteil)<br />
sind<br />
Jahreslohnzettel zu<br />
erstatten<br />
Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung<br />
L 16<br />
Freie Dienstnehmer E 18<br />
Meldung nur für Männer ab<br />
dem 40. bzw. Frauen ab dem<br />
35. Lj; erschwerende Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen<br />
sind in <strong>der</strong><br />
Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
definiert; Zeiten einer Kündigungsentschädigung<br />
o<strong>der</strong><br />
Urlaubsersatzleistung sind<br />
nicht zu melden.<br />
Zweiteiliges Formular für Sozialversicherung<br />
und Finanzverwaltung;<br />
Beitragsgrundlagen<br />
und Beiträge zur BV sind<br />
auch mittels L 16 zu melden<br />
Dieses Formular ist für freie<br />
Dienstnehmer anstelle des<br />
lohnsteuerrechtlichen Teiles<br />
des L 16 zu erstatten.<br />
PV = Pensionsversicherung; AN = Ar<strong>bei</strong>tnehmer; BEGR = Beitragsgruppe; Lj = Lebensjahr; BV = Betriebliche Vorsorge;<br />
*Details zu Beitrags- und Verrechnungsgruppen finden Sie im Beitragsgruppenschema<br />
Jährlich im Nachhinein;<br />
frühestens ab<br />
Januar; spätestens<br />
bis Ende Februar<br />
Bis Ende Februar<br />
des Folgejahres;<br />
Papierformulare bis<br />
spätestens Ende<br />
Januar des Folgejahres<br />
an das zuständige<br />
Finanzamt<br />
Bis Ende Februar<br />
des Folgejahres;<br />
Papierformulare bis<br />
spätestens Ende<br />
Januar des Folgejahres<br />
an das zuständige<br />
Finanzamt<br />
103
Anhang<br />
INFOS UND SERVICES IM INTERNET<br />
Die <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n (GKKs) bieten Ihnen neben dem <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> eine Fülle an<br />
zusätzlichen elektronischen Infos und Services an:<br />
www.sozialversicherung.at + Homepages <strong>der</strong> GKKs:<br />
• Grundlagen und Fachthemen A – Z,<br />
• Beitragsgruppenschema (Ar<strong>bei</strong>ter, Angestellte, Lehrlinge etc.),<br />
• Schwerpunktthemen (AuftraggeberInnenhaftung, Internationales etc.),<br />
• Fragen-Antworten-Kataloge (BMSVG, Schwerar<strong>bei</strong>t, Auslandstätigkeit),<br />
• Formulare,<br />
• Online-Medien: "DGservice"-Magazin, Newsletter, Praxisleitfaden "Wer ist wo<br />
versichert", <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> etc.,<br />
• Online-Services: Abfragen des Beitragskontos (WEBEKU), Ermitteln von Beitragsgruppen,<br />
Anfor<strong>der</strong>n einer Beitragskontonummer, Erteilen von Abbuchungsaufträgen,<br />
Einsicht in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste), Abfragen<br />
von Krankenstandsbescheinigungen (KSB) etc.<br />
www.elda.at:<br />
Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern<br />
(Registrierung, Meldungserfassung, Übermittlung etc.).<br />
www.sozdok.at:<br />
• Sozialversicherungsgesetze,<br />
• Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens<br />
(E-MVB),<br />
• Tabellen <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>lichen Werte,<br />
• Richtlinien des Hauptverbandes <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger etc.<br />
www.avsv.at:<br />
Amtliche Verlautbarungen <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherung (z. B. Kundmachungen,<br />
Satzungen, Krankenordnungen, Durchführungsvorschriften).<br />
104
Stichwortverzeichnis<br />
Abmeldung .............................................................................. 84<br />
Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile – Beispiele .............................. 35<br />
Akkordschlusszahlungen .......................................................... 12<br />
Allspartenservice ........................................................................ 4<br />
Altersteilzeit .............................................................................. 12<br />
Än<strong>der</strong>ungsmeldung ................................................................... 88<br />
Anmeldung .............................................................................. 80<br />
An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person ....... 86<br />
Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK) ..................................................... 50<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>träge niedriges Einkommen ... 37,95<br />
Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung .............................................. 98<br />
Ar<strong>bei</strong>ts- und Entgeltsbestätigung f. Wochengeld .................... 100<br />
Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von<br />
Bauleistungen ........................................................................... 50<br />
Auskunftspflicht (Meldepflicht) .................................................... 4<br />
Beitragsgrundlage (allgemeine) ............................................... 12<br />
- in beson<strong>der</strong>en Fällen ........................................................... 12<br />
Beitragsgrundlagennachweis .................................................... 42<br />
Beitragsgruppenbestimmung f. d. Regelfall ............................... 29<br />
Beitragsnachweisung (BN)........................................................ 38<br />
Beitragsgruppen und -sätze ...................................................... 32<br />
Beitragsgruppen und -sätze f. Lehrlinge .................................... 33<br />
Beitragszeitraum ...................................................................... 15<br />
Betriebliche Vorsorge .......................................................... 51,96<br />
Bonus-System - Entfall ............................................................ 58<br />
Buchungsweg (Postlauf) ........................................................... 49<br />
Checkliste für den Jahreswechsel .......................................... 103<br />
Checkliste für geringfügig Beschäftigte ................................... 102<br />
Dienstgeberabgabe ................................................................. 75<br />
Einzahlung <strong>der</strong> Beiträge ........................................................... 49<br />
ELDA – Elektronischer Datenaustausch für Dienstgeber/innen ... 5<br />
Entgelt ...................................................................................... 16<br />
- <strong>bei</strong>tragsfrei ..................................................................... 16-20<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall .......................... 21<br />
Entgeltfortzahlungsfonds <strong>bei</strong> AUVA .......................................... 22<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsgerichte ......................................... 16<br />
Epidemie- und Tierseuchengesetz ............................................ 12<br />
Erntehelfer/innen ...................................................................... 66<br />
Ersatzleistungen ....................................................................... 27<br />
Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge .............................................................. 49<br />
Fallweise Beschäftigte .............................................................. 66<br />
Familienhospizkarenz ............................................................... 67<br />
Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte ................................. 70<br />
Ferialpraktikantinnen/-praktikanten .......................................... 70<br />
Freier Dienstvertrag ................................................................. 72<br />
Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen<br />
Abgaben (GPLA) ..................................................................... 11<br />
Geringfügig Beschäftigte .......................................................... 74<br />
Geringfügigkeitsgrenzen ........................................................... 74<br />
Geschworene ........................................................................... 12<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
- allgemeine Beitragsgrundlagen ........................................... 23<br />
- Son<strong>der</strong>zahlungen ................................................................ 23<br />
Infos im Internet ........................................................................ 104<br />
Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) ................................... 58<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld ............................................................. 77<br />
Kündigungsentschädigung .......................................................... 27<br />
Kurzar<strong>bei</strong>tsunterstützung............................................................. 13<br />
Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK) ............................................... 59<br />
Lehrlinge ..................................................................................... 77<br />
Lohn- und Gehaltsän<strong>der</strong>ungsmeldung ........................................ 93<br />
Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ....... 11<br />
Lohnzettel ................................................................................... 42<br />
Mehrfache Beschäftigung .......................................................... 78<br />
Meldefristen ................................................................................ 10<br />
Meldepflicht im Überblick .............................................................. 8<br />
Meldungen - Ausfertigungen ................................................ 80-101<br />
Mindestangaben – Anmeldungen ................................................ 83<br />
Mindestangabenanmeldung f. eine fallweise besch. Person ........ 83<br />
Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB) ............................................... 59<br />
Nachzahlungen (Akkordschlusszahlungen) ................................. 12<br />
Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG) .............................. 60<br />
Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ ......................................... 25<br />
Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstellplatzes ............... 25<br />
Öffentliches Mandat ................................................................... 12<br />
Präsenzdienst ............................................................................ 78<br />
Sachbezüge .............................................................................. 23<br />
Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW) ............................... 61<br />
Schöffen ...................................................................................... 12<br />
Schwerar<strong>bei</strong>t .......................................................................... 62,92<br />
Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe ............................................. 71<br />
Service-Entgelt (e-card-Gebühr) ............................................ 63,97<br />
Son<strong>der</strong>fälle zur Berechnung <strong>der</strong> Versichertenanteile ................... 26<br />
Son<strong>der</strong>zahlungen ........................................................................ 26<br />
Son<strong>der</strong>zahlungsmeldung ............................................................ 94<br />
Sonstige Beiträge und Umlagen für Lehrlinge ............................. 34<br />
Trinkgel<strong>der</strong> ................................................................................. 26<br />
Umlagen ............................................................................... 32,34<br />
Unbezahlter Urlaub (Urlaub ohne Entgeltzahlung) ....................... 14<br />
Urlaubsersatzleistung .................................................................. 27<br />
Versicherungsnummer ................................................... 46, 62, 64<br />
Verzugszinsen ........................................................................... 49<br />
WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) ........................................ 64<br />
Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)................................................. 65<br />
- für mehrfach Beschäftigte ................................................... 65<br />
Wohnraumbewertung ................................................................. 23<br />
Zivildienst ................................................................................... 78
<strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong><br />
Der <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> in gedruckter Form erscheint nur einmal jährlich. Sollten sich unterjährig Än<strong>der</strong>ungen ergeben,<br />
stehen Ihnen die jeweiligen <strong>Gebietskrankenkasse</strong>n (siehe Umschlaginnenseite) gerne zur Verfügung<br />
bzw. wird <strong>der</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> im Internet laufend aktualisiert. Den elektronischen <strong>Ar<strong>bei</strong>tsbehelf</strong> finden Sie unter<br />
www.sozialversicherung.at