Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />
Sozialversicherungsrechtlicher Teil = Beitragsgrundlagennachweis<br />
1 Sozialversicherungsträger<br />
Tragen Sie hier den Code jenes Sozialversicherungsträgers ein, <strong>bei</strong> dem die betroffene Person zur Pflichtversicherung<br />
gemeldet wurde.<br />
<strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Code<br />
Wien 11<br />
Nie<strong>der</strong>österreich 12<br />
Burgenland 13<br />
Oberösterreich 14<br />
Steiermark 15<br />
Kärnten 16<br />
Salzburg 17<br />
Tirol 18<br />
Vorarlberg 19<br />
2 Beitragskontonummer<br />
Führen Sie bitte die Ihnen zugeteilte Beitragskontonummer deutlich und genau an.<br />
3 Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum<br />
In den Spalten "vom" bzw. "bis" und "20__" tragen Sie den Tag, den Monat und die Jahreszahl ein, für die<br />
die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer im betroffenen Kalen<strong>der</strong>jahr Entgelt bezogen hat.<br />
3a Beitragszeitraum<br />
Bei "von" und "bis" ist jeweils nur <strong>der</strong> Monat anzuführen.<br />
Diese Fel<strong>der</strong> sind nur auszufüllen, wenn die gemeldete versicherungspflichtige Beitragszeit von den unter 3<br />
angeführten Daten (Monat) abweicht (z. B. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gewährung einer Urlaubsersatzleistung).<br />
4 Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch<br />
Das Feld "SZ-Anspruch" ist mit einem "J" auszufüllen, wenn die versicherte Person Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />
hatte o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung(en) erhalten hat (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld).<br />
Hatte die versicherte Person keinen Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlungen, ist ein "N" einzutragen.<br />
Wird mit dem Beitragsgrundlagennachweis nur die Son<strong>der</strong>zahlung gemeldet (wenn z. B. <strong>bei</strong> einer längeren<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit die Pflichtversicherung wegen Ende des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis<br />
aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst wird - Son<strong>der</strong>zahlungsanspruch besteht daher bis<br />
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses), ist das Feld "SZ-Anspruch" mit einem "J" auszufüllen.<br />
5 Ar<strong>bei</strong>ter/in – Angestellte/r – freie/r Dienstnehmer/in - geringfügig beschäftigt<br />
Ist die versicherte Person eine Ar<strong>bei</strong>terin bzw. ein Ar<strong>bei</strong>ter, ist das Feld mit einem "J", wenn nicht, mit einem<br />
"N" auszufüllen. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Fel<strong>der</strong> (Angestellte/r J/N, freie/r Dienstnehmer/in J/N,<br />
geringfügig beschäftigt J/N).<br />
6 Allgemeine Beitragsgrundlage<br />
Hier tragen Sie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen im ausgewiesenen Zeitraum "von - bis" (auf<br />
den Cent genau bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage) ein. In diese Gesamtsumme darf keinesfalls eingerechnet<br />
werden:<br />
- die Son<strong>der</strong>zahlung(en)<br />
- das <strong>bei</strong>tragspflichtige Teilentgelt *)<br />
- <strong>der</strong> Unterschiedsbetrag, von dem Sie den zusätzlichen Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag (A13 bzw. A13l)<br />
entrichten müssen, wenn <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer die Schlechtwetterentschädigung<br />
nach dem Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz gebührt.<br />
*) Das im Fall <strong>der</strong> Erkrankung gebührende (<strong>bei</strong>tragspflichtige) Teilentgelt von mindestens 50 % ist nicht in<br />
diese Gesamtsumme einzubeziehen – siehe Pkt. 8 (§ 49 Abs. 3 Z. 9 ASVG).<br />
Sofern nicht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund einer ar<strong>bei</strong>tsrechtlichen Regelung bestand, ist<br />
das <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer für die ersten drei Tage einer Erkrankung gebührende Entgelt in<br />
diese Gesamtsumme einzubeziehen.<br />
Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen –<br />
auch <strong>bei</strong> Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt) sind jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis<br />
anzuführen.<br />
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