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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Allgemeine Hinweise<br />

5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)<br />

Alle lohnabhängigen Abgaben (alle Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer,<br />

Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag)<br />

werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Jede GPLA ist somit gleichzeitig eine Sozialversicherungsprüfung,<br />

Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.<br />

Das bedeutet, dass das Prüforgan unabhängig von <strong>der</strong> dienstlichen Zuordnung – entwe<strong>der</strong> eine Bedienstete/ein<br />

Bediensteter <strong>der</strong> Sozialversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanz – alle lohnabhängigen Abgaben überprüft.<br />

Geprüft werden die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />

die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)<br />

sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag. Die Feststellungen <strong>der</strong> Prüferin/des Prüfers werden<br />

den beteiligten Institutionen zur Weiterverar<strong>bei</strong>tung übermittelt. Zur GPLA gehört auch die Beratung <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin/des Dienstgebers in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Die<br />

GPLA endet mit <strong>der</strong> Schlussbesprechung.<br />

Für die Abwicklung <strong>der</strong> GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Bundesabgabenordnung (BAO). Die Beschei<strong>der</strong>stellung sowie die daraus resultierenden Verfahren<br />

bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Institution. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong><br />

Feststellungen über das Prüfergebnis <strong>der</strong> Sozialversicherung weiterhin <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

zu stellen ist. Die bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong> steuerrechtlichen Feststellungen im Prüfergebnis<br />

bleibt hingegen <strong>der</strong> Finanz bzw. den jeweiligen Kommunen vorbehalten.<br />

Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das schon jetzt geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhin<br />

anzuwenden. In <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), für<br />

die Lohnsteuer die Bundesabgabenordnung und für die Kommunalsteuer die jeweiligen Landesabgabenordnungen.<br />

Jede Institution hat auch weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen)<br />

durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer/innen <strong>der</strong> jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.<br />

6. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)<br />

Das LSDB-G enthält neue Verwaltungsstraftatbestände zur Sicherung <strong>der</strong> gleichen Lohnbedingungen für<br />

in Österreich tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass für inländische<br />

und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Dementsprechend wurde<br />

erstmals eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die Unterentlohnung, die<br />

Vereitelung <strong>der</strong> Kontrolle sowie für ausländische Ar<strong>bei</strong>tgeber/innen das Nichtbereithalten <strong>der</strong> Lohnunterlagen<br />

in deutscher Sprache.<br />

Anhand <strong>der</strong> Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Ar<strong>bei</strong>tnehmern/innen jener Grundlohn gezahlt wird, <strong>der</strong><br />

diesen nach Gesetz, Verordnung o<strong>der</strong> Kollektivvertrag unter Beachtung <strong>der</strong> jeweiligen Einstufungskriterien<br />

gebührt. Für diese Zwecke hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen;<br />

dazu zählen neben dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag und dem Dienstzettel auch Ar<strong>bei</strong>tszeitaufzeichnungen,<br />

Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z.B. Banküberweisungsbelege, Kassa-<br />

Ausgangsbelege).<br />

Zur Feststellung, ob <strong>der</strong> jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen<br />

durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe <strong>der</strong> Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

sowie durch die Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.<br />

Leistet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber den <strong>bei</strong> ihr/ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />

nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem<br />

Fall sind das Kompetenzzentrum LSDB, <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet,<br />

Anzeige <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />

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