Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Allgemeine Hinweise<br />
5. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)<br />
Alle lohnabhängigen Abgaben (alle Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge und Umlagen, Lohnsteuer, Kommunalsteuer,<br />
Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag)<br />
werden im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Jede GPLA ist somit gleichzeitig eine Sozialversicherungsprüfung,<br />
Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.<br />
Das bedeutet, dass das Prüforgan unabhängig von <strong>der</strong> dienstlichen Zuordnung – entwe<strong>der</strong> eine Bedienstete/ein<br />
Bediensteter <strong>der</strong> Sozialversicherung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Finanz – alle lohnabhängigen Abgaben überprüft.<br />
Geprüft werden die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungs-, Melde- und Beitragsbestimmungen <strong>der</strong> Sozialversicherung,<br />
die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)<br />
sowie die richtige Abfuhr von Lohn- und Kommunalsteuer, Dienstgeber<strong>bei</strong>trag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
und Zuschlag zum Dienstgeber<strong>bei</strong>trag. Die Feststellungen <strong>der</strong> Prüferin/des Prüfers werden<br />
den beteiligten Institutionen zur Weiterverar<strong>bei</strong>tung übermittelt. Zur GPLA gehört auch die Beratung <strong>der</strong><br />
Dienstgeberin/des Dienstgebers in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Die<br />
GPLA endet mit <strong>der</strong> Schlussbesprechung.<br />
Für die Abwicklung <strong>der</strong> GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Bundesabgabenordnung (BAO). Die Beschei<strong>der</strong>stellung sowie die daraus resultierenden Verfahren<br />
bleiben <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Institution. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong><br />
Feststellungen über das Prüfergebnis <strong>der</strong> Sozialversicherung weiterhin <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
zu stellen ist. Die bescheidmäßige Ausfertigung <strong>der</strong> steuerrechtlichen Feststellungen im Prüfergebnis<br />
bleibt hingegen <strong>der</strong> Finanz bzw. den jeweiligen Kommunen vorbehalten.<br />
Im Rechtsmittelverfahren hat jede Institution das schon jetzt geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhin<br />
anzuwenden. In <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), für<br />
die Lohnsteuer die Bundesabgabenordnung und für die Kommunalsteuer die jeweiligen Landesabgabenordnungen.<br />
Jede Institution hat auch weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen)<br />
durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer/innen <strong>der</strong> jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig.<br />
6. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)<br />
Das LSDB-G enthält neue Verwaltungsstraftatbestände zur Sicherung <strong>der</strong> gleichen Lohnbedingungen für<br />
in Österreich tätige Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen. Zugleich soll damit gewährleistet werden, dass für inländische<br />
und ausländische Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. Dementsprechend wurde<br />
erstmals eine Lohnkontrolle eingeführt. Als Verwaltungsübertretungen gelten die Unterentlohnung, die<br />
Vereitelung <strong>der</strong> Kontrolle sowie für ausländische Ar<strong>bei</strong>tgeber/innen das Nichtbereithalten <strong>der</strong> Lohnunterlagen<br />
in deutscher Sprache.<br />
Anhand <strong>der</strong> Lohnunterlagen wird überprüft, ob den Ar<strong>bei</strong>tnehmern/innen jener Grundlohn gezahlt wird, <strong>der</strong><br />
diesen nach Gesetz, Verordnung o<strong>der</strong> Kollektivvertrag unter Beachtung <strong>der</strong> jeweiligen Einstufungskriterien<br />
gebührt. Für diese Zwecke hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen;<br />
dazu zählen neben dem Ar<strong>bei</strong>tsvertrag und dem Dienstzettel auch Ar<strong>bei</strong>tszeitaufzeichnungen,<br />
Lohnaufzeichnungen sowie Lohnzahlungsnachweise (z.B. Banküberweisungsbelege, Kassa-<br />
Ausgangsbelege).<br />
Zur Feststellung, ob <strong>der</strong> jeweils zustehende Grundlohn geleistet wird, sind entsprechende Kontrollen<br />
durch das Kompetenzzentrum LSDB und Organe <strong>der</strong> Abgabenbehörden, die örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
sowie durch die Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gesetzlich vorgesehen.<br />
Leistet die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber den <strong>bei</strong> ihr/ihm beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen und Ar<strong>bei</strong>tnehmern<br />
nicht zumindest den zustehenden Grundlohn, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. In diesem<br />
Fall sind das Kompetenzzentrum LSDB, <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger und die BUAK gesetzlich verpflichtet,<br />
Anzeige <strong>bei</strong> <strong>der</strong> jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.<br />
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