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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche Zahlungsweise<br />

o<strong>der</strong> umgekehrt ist nur zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Die Dienstgeberin bzw. Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber bzw. Dienstgeber hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsweise dem zuständigen Träger<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung bis spätestens Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich<br />

zu melden.<br />

Entgeltfreie Zeiträume – BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge zu entrichten,<br />

wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:<br />

Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes ist <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

verpflichtet, einen BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />

Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetzes/KBGG<br />

(täglich € 14,53, voller Monat x 30).<br />

Erhält die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber weiterhin <strong>bei</strong>tragspflichtiges<br />

Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage ebenfalls ein<br />

BV-Beitrag zu zahlen.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines<br />

- Zivildienstes,<br />

- Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis 12 Monate),<br />

- Ausbildungsdienstes.<br />

Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlich aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers einen<br />

BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />

Wochengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin <strong>bei</strong> weiterhin<br />

aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in<br />

Höhe von 1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den<br />

letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich<br />

anteiliger Son<strong>der</strong>zahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.<br />

Die Bestimmung gilt sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.<br />

Krankengeldbezug<br />

Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />

<strong>bei</strong> weiterhin aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den<br />

Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach <strong>der</strong><br />

Hälfte des für den Kalen<strong>der</strong>monat vor Eintritt des Versicherungsfalles <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührenden<br />

Entgeltes. Son<strong>der</strong>zahlungen sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmer/innen.<br />

Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber neben dem Krankengeldbezug,<br />

ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlage<br />

setzt sich in diesem Fall aus <strong>der</strong> 50%igen Entgeltfortzahlung sowie <strong>der</strong> fiktiven<br />

50%igen Bemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage<br />

das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />

Erhält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer volles Krankengeld und von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />

zusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in <strong>der</strong> Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt kein<br />

BV-Beitrag zu zahlen (auch für die Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei); BV-Beitragsgrundlage ist nur die fiktive<br />

50%ige Bemessungsgrundlage.<br />

Das Teilentgelt <strong>bei</strong> Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.<br />

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