Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
Der Wechsel von monatlicher Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte auf jährliche Zahlungsweise<br />
o<strong>der</strong> umgekehrt ist nur zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Die Dienstgeberin bzw. Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />
Dienstgeber bzw. Dienstgeber hat die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zahlungsweise dem zuständigen Träger<br />
<strong>der</strong> Krankenversicherung bis spätestens Dezember des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich<br />
zu melden.<br />
Entgeltfreie Zeiträume – BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Für bestimmte entgeltfreie Zeiträume hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge zu entrichten,<br />
wenn das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nicht beendet wurde. Diese sind:<br />
Präsenz-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Zivildienst<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes ist <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
verpflichtet, einen BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />
Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldgesetzes/KBGG<br />
(täglich € 14,53, voller Monat x 30).<br />
Erhält die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber weiterhin <strong>bei</strong>tragspflichtiges<br />
Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage ebenfalls ein<br />
BV-Beitrag zu zahlen.<br />
Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines<br />
- Zivildienstes,<br />
- Wehrdienstes als Zeitsoldat (BV-Beiträge für eine Dauer bis 12 Monate),<br />
- Ausbildungsdienstes.<br />
Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- o<strong>der</strong> Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />
Dienstgeber <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tsrechtlich aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers einen<br />
BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.<br />
Wochengeldbezug<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin <strong>bei</strong> weiterhin<br />
aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in<br />
Höhe von 1,53 % einer Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den<br />
letzten 3 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich<br />
anteiliger Son<strong>der</strong>zahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.<br />
Die Bestimmung gilt sowohl für Dienstnehmerinnen als auch für freie Dienstnehmerinnen.<br />
Krankengeldbezug<br />
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
<strong>bei</strong> weiterhin aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den<br />
Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach <strong>der</strong><br />
Hälfte des für den Kalen<strong>der</strong>monat vor Eintritt des Versicherungsfalles <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit gebührenden<br />
Entgeltes. Son<strong>der</strong>zahlungen sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.<br />
Diese Bestimmung gilt auch für freie Dienstnehmer/innen.<br />
Erfolgt eine 50%ige Entgeltfortzahlung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber neben dem Krankengeldbezug,<br />
ist die fiktive Bemessungsgrundlage in diesem Fall 100 % des vorherigen Entgelts. Die fiktive Bemessungsgrundlage<br />
setzt sich in diesem Fall aus <strong>der</strong> 50%igen Entgeltfortzahlung sowie <strong>der</strong> fiktiven<br />
50%igen Bemessungsgrundlage für den Bezug des Krankengeldes zusammen.<br />
Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit beendet, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage<br />
das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche fiktive Bemessungsgrundlage).<br />
Erhält die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer volles Krankengeld und von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber<br />
zusätzlich eine Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in <strong>der</strong> Höhe von 25 %), ist vom fortgezahlten Entgelt kein<br />
BV-Beitrag zu zahlen (auch für die Sozialversicherung <strong>bei</strong>tragsfrei); BV-Beitragsgrundlage ist nur die fiktive<br />
50%ige Bemessungsgrundlage.<br />
Das Teilentgelt <strong>bei</strong> Lehrlingen erhöht die fiktive 50%ige Bemessungsgrundlage nicht.<br />
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