Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
IV. Sonstige Bestimmungen<br />
1. Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK)<br />
Die Umlage zur Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte (AK) - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu<br />
tragen ist - beträgt 0,5 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage. Die AK ist<br />
grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu leisten. Die Dienstgeberinnen<br />
und Dienstgeber haben für die <strong>bei</strong> ihnen beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen<br />
und Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die Einhebung <strong>der</strong> AK obliegt dem<br />
zur Durchführung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung <strong>der</strong> kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger<br />
und ist von diesem an die Kammer für Ar<strong>bei</strong>ter und Angestellte abzuführen.<br />
Keine AK ist zu entrichten für:<br />
- nach dem Berufsausbildungsgesetz (Lehrlinge) o<strong>der</strong> nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung<br />
befindliche Dienstnehmer/innen,<br />
- geringfügig Beschäftigte,<br />
- leitende Angestellte,<br />
- Geschäftsführer/innen und Vorstandsmitglie<strong>der</strong> von Kapitalgesellschaften,<br />
- Rechts- und Patentanwaltsanwärter/innen,<br />
- Notariatskanditatinnen und -kandidaten,<br />
- Berufsanwärter/innen <strong>der</strong> Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>/innen,<br />
- Ärztinnen und Ärzte sowie in öffentlichen o<strong>der</strong> Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeutinnen und<br />
Pharmazeuten,<br />
- Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.<br />
Zur genauen Feststellung <strong>der</strong> Kammerzugehörigkeit und <strong>der</strong> damit verbundenen Pflicht zur Entrichtung <strong>der</strong><br />
AK: siehe §§ 10, 11, 17 und 61 Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz 1992 (AKG).<br />
Weiters entfällt die AK <strong>bei</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung.<br />
2. Auftraggeber/innen-Haftung <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Weitergabe von Bauleistungen (AGH)<br />
Seit 1.9.2009 gilt eine AGH für Subunternehmen in <strong>der</strong> Bauwirtschaft. Daran sind jene Unternehmen gebunden,<br />
welche die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) an ein<br />
an<strong>der</strong>es Unternehmen ganz o<strong>der</strong> teilweise weitergeben. Seit 1.1.2011 gilt auch die Reinigung von Bauwerken als<br />
Bauleistung. Zur grundsätzlichen Abklärung, ob im Einzelfall eine Reinigung von Bauwerken im Sinne des § 19<br />
Abs. 1a UStG vorliegt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.<br />
Bis zum Höchstausmaß von 20 % des tatsächlich geleisteten Werklohnes umfasst die AGH jene Beiträge und<br />
Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat o<strong>der</strong><br />
für die es nach dieser Regelung haftet.<br />
Auftrag gebende Unternehmen haben folgende Möglichkeiten, sich von <strong>der</strong> Haftung zu befreien:<br />
• Auftrag an ein Unternehmen, das in <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird (Liste<br />
unter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei einsehbar).<br />
• Überweisung von nur 80 % des Werklohnes an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer und 20 % als<br />
Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH).<br />
Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, haftet die Auftraggeberin/<strong>der</strong> Auftraggeber für 20 %<br />
des tatsächlich an die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer ausbezahlten Haftungsbetrages. Ansprüche aus <strong>der</strong><br />
Haftung sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten<br />
geltend zu machen.<br />
Eine Aufnahme in die Liste <strong>der</strong> haftungsfreistellenden Unternehmen ist <strong>bei</strong> Vorliegen folgen<strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
möglich:<br />
• schriftlicher Antrag an das DLZ-AGH;<br />
• Erbringung von Bauleistungen mindestens drei Jahre lang;<br />
• keine rückständigen Beiträge im zweitvorangegangenen Kalen<strong>der</strong>monat;<br />
• keine ausständigen Beitragsnachweisungen für denselben Zeitraum.<br />
Seit 1.7.2011 besteht in Anlehnung an die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 67a ff ASVG gemäß § 82a EStG eine Haftung<br />
auch für lohnabhängige Abgaben. Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem<br />
Unternehmen an ein an<strong>der</strong>es Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die<br />
vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis<br />
zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes.<br />
Weitere Informationen und einen Fragen-Antworten-Katalog zur AGH finden Sie unter www.sozialversicherung.at.<br />
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