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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden:<br />

a) Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt ein Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />

§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor. Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tsmarktservice (AMS), die Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />

Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung<br />

- Wenn die Beitragsgrundlage vor Inanspruchnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz über <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze<br />

lag, wird als Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 814,82<br />

(Wert des Einzelrichtsatzes für <strong>2012</strong>), in <strong>der</strong> Pensionsversicherung <strong>der</strong> Betrag von € 1.570,35 herangezogen.<br />

- Solchermaßen geschützte Personen haben während <strong>der</strong> Familienhospizkarenz aus <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

nur einen Sachleistungsanspruch. In <strong>der</strong> Pensionsversicherung werden Beitragszeiten<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung erworben.<br />

- Die Abmeldung von und die Anmeldung zur Pflichtversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong><br />

Dienstgeberin/des Dienstgebers werden von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso die An- und<br />

Abmeldung für das AMS und den Bund). Grundlage dafür sind die von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />

- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz keine Beiträge<br />

zu zahlen.<br />

b) Herabsetzung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit<br />

Das herabgesetzte Entgelt liegt unter <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert <strong>2012</strong>:<br />

€ 376,26)<br />

- Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz liegt Kranken- und Pensionsversicherungsschutz nach<br />

§ 29 Abs. 1 und 2 AlVG vor.<br />

- Die Krankenversicherungs<strong>bei</strong>träge werden aus Mitteln <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung vom AMS, die<br />

Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge vom Bund getragen.<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht weiters Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz den Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

und gegebenenfalls den BV-Beitrag vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />

Entgelt zu entrichten.<br />

- Mit Beginn <strong>der</strong> Familienhospizkarenz wird die Abmeldung von <strong>der</strong> Vollversicherung und die Anmeldung<br />

in <strong>der</strong> Unfallversicherung unter dem Beitragskonto <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers von<br />

<strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> erstellt (ebenso mit Ende <strong>der</strong> Familienhospizkarenz die Abmeldung<br />

von <strong>der</strong> Unfallversicherung und die Anmeldung zur Vollversicherung). Grundlage dafür sind die von<br />

<strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber erstatteten Meldungen zur Familienhospizkarenz.<br />

- Die An- und Abmeldung für das AMS bzw. für den Bund wird ebenfalls von <strong>der</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

erstellt.<br />

Betreffend Beitragsgrundlagen und Leistungsanspruch in <strong>der</strong> Kranken- und Pensionsversicherung<br />

gelten die unter Punkt a) angeführten Bestimmungen.<br />

Das herabgesetzte Entgelt liegt über <strong>der</strong> monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und unter dem Betrag<br />

von € 1.570,35<br />

- Die versicherte Person unterliegt auf Grund dieses Dienstverhältnisses weiterhin <strong>der</strong> Vollversicherung.<br />

- Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat vom herabgesetzten <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge,<br />

die sonstigen Beiträge und Umlagen und gegebenenfalls den BV-<br />

Beitrag einzuzahlen.<br />

- Für die versicherte Person wird die Beitragsgrundlage in <strong>der</strong> Pensionsversicherung auf den Betrag<br />

von € 1.570,35 aufgestockt (Grundlagendifferenz). Die auf diese Differenz entfallenden Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

werden vom Bund bezahlt. Es liegen somit zwei Versicherungsverhältnisse<br />

vor. Eines auf Grund des herabgesetzten Entgeltes unter dem Betrag von € 1.570,35 (von dem die<br />

Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die Beiträge und Umlagen zu bezahlen hat) und eines für die Pensionsversicherung<br />

(Grundlagendifferenz) in Bezug auf die Familienhospizkarenz (von dem die<br />

Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber keinen Beitrag zu zahlen hat).<br />

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