Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und <strong>der</strong> Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />
gehen jedoch weiterhin zu Lasten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers.<br />
Während eines unbezahlten Urlaubes entfallen<br />
- die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage (AK),<br />
- die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />
- <strong>der</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF) und<br />
- <strong>der</strong> Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV).<br />
In <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten ist die Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage jedoch vom Versicherten zu leisten.<br />
Beispiel zur Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage:<br />
Unbezahlter Urlaub wird für die Dauer vom 1. Juni bis 15. Juni vereinbart. Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
erzielte im Beitragszeitraum Mai einen monatlichen Brutto-Ar<strong>bei</strong>tsverdienst von € 1.500,--<br />
(schwanken<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsverdienst).<br />
Als allgemeine Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub wird jedoch <strong>der</strong> tatsächliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst,<br />
<strong>der</strong> unmittelbar vor <strong>der</strong> Unterbrechung erzielt wurde, herangezogen. Dieser beträgt vom 17. Mai<br />
bis 31. Mai (15 Tage) € 750,--.<br />
Das tatsächlich erzielte Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni beläuft sich auf € 820,--.<br />
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Juni:<br />
Für den unbezahlten Urlaub vom 1. Juni bis 15. Juni sind<br />
die Entgeltteile vom 17. Mai bis 31. Mai heranzuziehen: € 750,--<br />
Entgelt vom 16. Juni bis 30. Juni:<br />
€ 820,--<br />
Gesamtsumme: € 1.570,--<br />
In <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für Juni ist somit eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 1.570,-- zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anmerkung: Auch <strong>bei</strong> Monaten mit 28, 29 und 31 Tagen ist SV-rechtlich immer von einer Pflichtversicherung<br />
für 30 Kalen<strong>der</strong>tage auszugehen (siehe Pkt. 4. Beitragszeitraum).<br />
Siehe auch III. 4. Abzug <strong>der</strong> Dienstnehmeranteile Beispiel 7. und Muster-<br />
Beitragsnachweisung.<br />
Ebenfalls aufrecht bleibt die Pflichtversicherung für die Zeit einer Ar<strong>bei</strong>tsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes<br />
für Väter nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz o<strong>der</strong> nach gleichartigen landesgesetzlichen<br />
Regelungen.<br />
4. Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt grundsätzlich <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat, <strong>der</strong> mit 30 Tagen anzunehmen ist (Geringfügig<br />
Beschäftigte: siehe Seite 74).<br />
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