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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

6. Freier Dienstvertrag<br />

Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />

Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />

- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wo<strong>bei</strong> die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />

erbracht werden muss,<br />

- durch eine je<strong>der</strong>zeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />

Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />

- Möglichkeit, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeit selbst zu bestimmen,<br />

- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />

- Vertragsdauer: auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit,<br />

- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />

Entscheidend ist da<strong>bei</strong>, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, <strong>der</strong>en Durchführung<br />

- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />

son<strong>der</strong>n dass Dienste einer mehr o<strong>der</strong> weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete o<strong>der</strong> aber für<br />

eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />

Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />

freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />

Dienstleistungen können Ar<strong>bei</strong>ten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedwe<strong>der</strong> Art sein, unabhängig davon, ob die<br />

Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />

schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Vertrages o<strong>der</strong> durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

Beginn: mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />

Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />

so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />

Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />

Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle an<strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen auch.<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />

Dienstgeberabgabe und Auswirkung <strong>bei</strong> mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />

DienstnehmerInnen.<br />

Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie <strong>bei</strong> den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />

in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

GKK des Ortes <strong>der</strong> Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt <strong>der</strong> Wohnsitz<br />

als Beschäftigungsort.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalen<strong>der</strong>monat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings <strong>der</strong><br />

Ar<strong>bei</strong>tsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />

<strong>der</strong> Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />

mit <strong>der</strong> errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />

Die nicht <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 16 bis 20 angeführt und gelten auch für<br />

diese Versicherungsverhältnisse.<br />

Aufwandsersätze sind allerdings nur dann <strong>bei</strong>tragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber von <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />

gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

Als monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt<br />

1. wenn keine Son<strong>der</strong>zahlungen bezogen werden, das 35fache<br />

(<strong>2012</strong>: € 4.935,--)<br />

2. sonst das 30fache <strong>der</strong> täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

(<strong>2012</strong> € 4.230,-- und für Son<strong>der</strong>zahlungen jährlich € 8.460,--)<br />

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