Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
6. Freier Dienstvertrag<br />
Freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG)<br />
Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />
- Verpflichtung zur Dienstleistung für einen Dienstgeber, wo<strong>bei</strong> die Tätigkeit im Wesentlichen persönlich<br />
erbracht werden muss,<br />
- durch eine je<strong>der</strong>zeitige Vertretungsmöglichkeit wird die Versicherungspflicht als freie Dienstnehmerin/freier<br />
Dienstnehmer nicht ausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Vertrag im Wesentlichen persönlich erfüllt wird,<br />
- Möglichkeit, den Ar<strong>bei</strong>tsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeit selbst zu bestimmen,<br />
- Erfüllung des Vertrages im Wesentlichen mit den Betriebsmitteln <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers,<br />
- Vertragsdauer: auf bestimmte o<strong>der</strong> unbestimmte Zeit,<br />
- Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit<br />
Entscheidend ist da<strong>bei</strong>, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, <strong>der</strong>en Durchführung<br />
- wie lange dies auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt (= Werkvertrag),<br />
son<strong>der</strong>n dass Dienste einer mehr o<strong>der</strong> weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete o<strong>der</strong> aber für<br />
eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag).<br />
Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der<br />
freie Dienstnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.<br />
Dienstleistungen können Ar<strong>bei</strong>ten, Verrichtungen, Tätigkeiten jedwe<strong>der</strong> Art sein, unabhängig davon, ob die<br />
Tätigkeit erlaubterweise erfolgt. Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines<br />
schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Vertrages o<strong>der</strong> durch konkludente Handlung zu Stande kommen.<br />
Beginn und Ende <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />
Beginn: mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit<br />
Ende: mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch <strong>der</strong> Zeitpunkt, an dem <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,<br />
so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.<br />
Meldepflicht und Meldefristen für den Dienstgeber<br />
Für diesen Personenkreis gelten die selben Regelungen wie für alle an<strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen auch.<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
Für diese Versichertengruppe gelten die Bestimmungen über die Geringfügigkeit einer Beschäftigung, die<br />
Dienstgeberabgabe und Auswirkung <strong>bei</strong> mehreren gleichzeitig ausgeübten, geringfügigen Tätigkeiten wie für<br />
DienstnehmerInnen.<br />
Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, entsteht wie <strong>bei</strong> den Dienstnehmern eine Teilversicherung<br />
in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Örtliche Zuständigkeit<br />
GKK des Ortes <strong>der</strong> Beschäftigung ist zuständig. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt <strong>der</strong> Wohnsitz<br />
als Beschäftigungsort.<br />
Beitragsgrundlage<br />
Als Beitragsgrundlage gilt das im Kalen<strong>der</strong>monat gebührende Entgelt gemäß § 49 ASVG. Wird allerdings <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart, ist das Honorar auf die Dauer<br />
<strong>der</strong> Pflichtversicherung umzulegen (Durchschnittsbetrachtung). Dies bedeutet, dass monatlich eine Beitragsnachweisung<br />
mit <strong>der</strong> errechneten (durchschnittlichen) Beitragsgrundlage zu erstatten ist.<br />
Die nicht <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgeltbestandteile sind auf den Seiten 16 bis 20 angeführt und gelten auch für<br />
diese Versicherungsverhältnisse.<br />
Aufwandsersätze sind allerdings nur dann <strong>bei</strong>tragsfrei zu berücksichtigen, wenn sie <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber von <strong>der</strong> freien Dienstnehmerin/vom freien Dienstnehmer geson<strong>der</strong>t in Rechnung<br />
gestellt werden. Pauschalierte Aufwandsersätze sind <strong>bei</strong>tragspflichtig.<br />
Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
Als monatliche Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage gilt<br />
1. wenn keine Son<strong>der</strong>zahlungen bezogen werden, das 35fache<br />
(<strong>2012</strong>: € 4.935,--)<br />
2. sonst das 30fache <strong>der</strong> täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
(<strong>2012</strong> € 4.230,-- und für Son<strong>der</strong>zahlungen jährlich € 8.460,--)<br />
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