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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragspflicht<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer bzw. freie Dienstnehmerin/freien<br />

Dienstnehmer monatlich einen BV-Beitrag entrichten. Voraussetzung ist, dass das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der 1. Monat einer Beschäftigung <strong>bei</strong> einer<br />

Dienstgeberin/einem Dienstgeber ist somit grundsätzlich <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />

Der Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung berechnet sich grundsätzlich vom Tag des Beginns <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z. B. die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer die<br />

Beschäftigung am 20.7. bzw. 31.8. auf, beginnt die BV-Beitragspflicht am 20.8. bzw. 1.10. Es ist da<strong>bei</strong> nur<br />

die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen<br />

dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit das BMSVG anzuwenden, die z. B. regelmäßig<br />

am Freitag ausgeübt wird (durchlaufende Versicherungspflicht).<br />

Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses o<strong>der</strong> freien<br />

Dienstverhältnisses mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber erneut ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong><br />

freies Dienstverhältnis geschlossen, setzt die BV-Beitragspflicht mit dem 1. Tag dieses Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisses ein (kein <strong>bei</strong>tragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

<strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse o<strong>der</strong> freien Dienstverhältnisse dem BMSVG unterliegen und auch länger als<br />

1 Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.<br />

Den Beginn <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

auf <strong>der</strong> Anmeldung bzw. <strong>bei</strong> Übertritt mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt geben.<br />

Beim Ende <strong>der</strong> Beschäftigung gilt Folgendes:<br />

Ab dem 1.1.2008 werden die Pflichtversicherung verlängernde Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung<br />

o<strong>der</strong> für nach dem Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis fortgezahltes Entgelt auch als Anwartschaftszeiten<br />

<strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge angerechnet. Das sozialversicherungsrechtliche Ende <strong>der</strong> Versicherungszeit<br />

entspricht somit dem Ende <strong>der</strong> Anwartschaftszeit <strong>der</strong> Betrieblichen Vorsorge.<br />

Höhe <strong>der</strong> BV-Beitragszahlung – BV-Beitragsgrundlage<br />

Der BV-Beitragssatz beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber muss den BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zur Weiterleitung an die BV-Kassen überweisen. Es gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beitragsentrichtung.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist im Lohnsummenverfahren dem Krankenversicherungsträger mit<br />

<strong>der</strong> Beitragsnachweisung unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 zu melden. Die BV-Beiträge sind innerhalb<br />

<strong>der</strong> üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (i. d. R. 15. des nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>monates; die verspätete<br />

Einzahlung innerhalb <strong>der</strong> Respirofrist von 3 Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonsten fallen Verzugszinsen<br />

an).<br />

BV-Beitragsgrundlage ist das monatliche Entgelt inklusive <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen. Welche Leistungen als<br />

Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49<br />

ASVG. Wegen eines allfälligen bv-<strong>bei</strong>tragsfreien ersten Monats darf aber die Son<strong>der</strong>zahlung für die BV-<br />

Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des BV-Beitrages bleiben sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass BV-Beiträge sowohl von geringfügigen Entgelten<br />

als auch vom Entgelt über <strong>der</strong> Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu entrichten sind.<br />

BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte<br />

Seit dem Beitragszeitraum Jänner 2006 besteht für die Dienstgeberin/den Dienstgeber die Wahlmöglichkeit,<br />

die BV-Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entwe<strong>der</strong> monatlich o<strong>der</strong> jährlich zu überweisen.<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise <strong>der</strong> BV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte sind zusätzlich<br />

2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag gleichzeitig mit diesem BV-Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis o<strong>der</strong> freie Dienstverhältnis einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin o<strong>der</strong><br />

freien Dienstnehmerin/eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers o<strong>der</strong> freien Dienstnehmers unterjährig<br />

beendet, und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie <strong>der</strong> BV-<br />

Zuschlag von 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag für diese Dienstnehmerin o<strong>der</strong> freie Dienstnehmerin/diesen<br />

Dienstnehmer o<strong>der</strong> freien Dienstnehmer jedenfalls mit den Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen im Beendigungsmonat<br />

abzurechnen.<br />

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