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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

Entgeltfreie Zeiträume - keine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezug<br />

Für Zeiten des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer o<strong>der</strong> die ehemalige<br />

Dienstnehmerin/<strong>der</strong> ehemalige Dienstnehmer, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem Beginn des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges<br />

und dem Ende des letzten bv-pflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als 3<br />

Jahre beträgt, Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />

in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ohne Zuschüsse.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />

an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />

durch.<br />

Familienhospizkarenz<br />

Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes o<strong>der</strong> einer Herabsetzung seiner Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />

wegen Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach §§ 14a o<strong>der</strong> 14b AVRAG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong><br />

Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53<br />

% <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (täglich<br />

€ 14,53, voller Monat x 30).<br />

Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />

führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger durch.<br />

Bildungskarenz<br />

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)<br />

hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten <strong>der</strong> Mittel aus<br />

<strong>der</strong> Gebarung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage in Höhe des von <strong>der</strong><br />

Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetzes.<br />

Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />

an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />

durch.<br />

Meldung <strong>der</strong> entgeltfreien Zeiträume durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

Bei Beendigung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Ende des Entgeltanspruches) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

zwingend eine Abmeldung mit <strong>der</strong> Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes (z. B. „07 Karenz nach<br />

MSchG 1979/VKG“) zu erstatten.<br />

Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund (z. B. “02 Kündigung durch<br />

den Dienstnehmer“) zu erstatten.<br />

Für die Familienhospizkarenz sind eigene Datensätze bzw. ist ein eigenes Formular zu verwenden. Eine<br />

Meldung ist in allen Fällen <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfor<strong>der</strong>lich – ab 1.1.2005 auch dann, wenn das herabgesetzte<br />

Entgelt über dem Betrag von € 1.570,35 (Wert <strong>2012</strong> gem. § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG, jährliche<br />

Aufwertung) liegt.<br />

Meldung des BV-Beitrages im Lohnsummenverfahren<br />

Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist dem Krankenversicherungsträger auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung bis zum 15.<br />

des Folgemonats unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 (Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge)<br />

zu melden.<br />

Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />

Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />

(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />

und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />

Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />

für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung) in <strong>der</strong><br />

Verrechnungsgruppe N97 anzugeben.<br />

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