Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sonstige Bestimmungen<br />
Entgeltfreie Zeiträume - keine BV-Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezug<br />
Für Zeiten des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer o<strong>der</strong> die ehemalige<br />
Dienstnehmerin/<strong>der</strong> ehemalige Dienstnehmer, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen dem Beginn des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges<br />
und dem Ende des letzten bv-pflichtigen Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses nicht mehr als 3<br />
Jahre beträgt, Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)<br />
in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes ohne Zuschüsse.<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />
an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />
durch.<br />
Familienhospizkarenz<br />
Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes o<strong>der</strong> einer Herabsetzung seiner Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
wegen Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach §§ 14a o<strong>der</strong> 14b AVRAG hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong><br />
Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53<br />
% <strong>der</strong> fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (täglich<br />
€ 14,53, voller Monat x 30).<br />
Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />
führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger durch.<br />
Bildungskarenz<br />
Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)<br />
hat die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer Anspruch auf eine BV-Beitragsleistung zu Lasten <strong>der</strong> Mittel aus<br />
<strong>der</strong> Gebarung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage in Höhe des von <strong>der</strong><br />
Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungsgesetzes.<br />
Die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber hat keine BV-Beiträge zu entrichten. Die Überweisung <strong>der</strong> BV-Beiträge<br />
an die BV-Kasse <strong>der</strong> letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers führt <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger<br />
durch.<br />
Meldung <strong>der</strong> entgeltfreien Zeiträume durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />
Bei Beendigung <strong>der</strong> Pflichtversicherung (Ende des Entgeltanspruches) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
zwingend eine Abmeldung mit <strong>der</strong> Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes (z. B. „07 Karenz nach<br />
MSchG 1979/VKG“) zu erstatten.<br />
Wird das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund (z. B. “02 Kündigung durch<br />
den Dienstnehmer“) zu erstatten.<br />
Für die Familienhospizkarenz sind eigene Datensätze bzw. ist ein eigenes Formular zu verwenden. Eine<br />
Meldung ist in allen Fällen <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfor<strong>der</strong>lich – ab 1.1.2005 auch dann, wenn das herabgesetzte<br />
Entgelt über dem Betrag von € 1.570,35 (Wert <strong>2012</strong> gem. § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG, jährliche<br />
Aufwertung) liegt.<br />
Meldung des BV-Beitrages im Lohnsummenverfahren<br />
Die Höhe <strong>der</strong> BV-Beiträge ist dem Krankenversicherungsträger auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung bis zum 15.<br />
des Folgemonats unter <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe N98 (Summe <strong>der</strong> Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge)<br />
zu melden.<br />
Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />
Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />
(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />
und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />
des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />
7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />
Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />
Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag auf <strong>der</strong> Beitragsnachweisung<br />
für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong> unterjähriger Beendigung) in <strong>der</strong><br />
Verrechnungsgruppe N97 anzugeben.<br />
54