Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
Anspruch aus <strong>der</strong> BV<br />
Die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer kann <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses über den Betrag zur<br />
BV verfügen, wenn<br />
- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />
- bereits 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> 1. BV-Beitragszahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letztmaligen Auszahlung aus <strong>der</strong><br />
BV vergangen sind.<br />
Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />
- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />
- für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens 5 Jahren keine BV-Beiträge nach dem<br />
BMSVG o<strong>der</strong> gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />
- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß<br />
Übergangsbestimmungen).<br />
Der Anspruch auf Verfügung über den Betrag zur BV besteht nicht, wenn<br />
- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung<br />
nach dem Mutterschutzgesetz 1979 o<strong>der</strong> dem Väter-Karenzgesetz),<br />
- <strong>bei</strong> verschuldeter Entlassung,<br />
- <strong>bei</strong> unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />
Alle an<strong>der</strong>en Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />
Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />
geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den Betrag zur BV erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />
und vollständige Meldung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beendigungsgründe) ist daher beson<strong>der</strong>s wichtig.<br />
Überführung ins neue System<br />
Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die nach dem<br />
31.12.2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bereits vor dem<br />
Inkrafttreten des BMSVG bestehende Abfertigungsansprüche in das BV-System übergeführt werden können.<br />
Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, dass<br />
ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses die Geltung des<br />
BMSVG anstelle <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />
Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge<br />
nach den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige<br />
Meldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Än<strong>der</strong>ungsmeldung. Aus dem Übertritt<br />
resultierende Übertragungsbeträge aus „Altabfertigungsanwartschaften“ sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />
abzurechnen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />
direkt an diese zu überweisen.<br />
Rechen<strong>bei</strong>spiele für die BV<br />
Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage<br />
Monatlicher Bruttolohn<br />
€ 3.470,--<br />
Grundlage für BV-Beitrag<br />
€ 3.470,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 53,09<br />
Verrechnungsgruppe N98 -<br />
Allgem. Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlung<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />
€ 3.470,--<br />
Son<strong>der</strong>zahlung Juni<br />
€ 3.470,--<br />
Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />
€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />
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