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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

Anspruch aus <strong>der</strong> BV<br />

Die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer kann <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses über den Betrag zur<br />

BV verfügen, wenn<br />

- ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und<br />

- bereits 3 Einzahlungsjahre seit <strong>der</strong> 1. BV-Beitragszahlung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letztmaligen Auszahlung aus <strong>der</strong><br />

BV vergangen sind.<br />

Eine Auszahlung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn<br />

- eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,<br />

- für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens 5 Jahren keine BV-Beiträge nach dem<br />

BMSVG o<strong>der</strong> gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften geleistet wurden,<br />

- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (gemäß<br />

Übergangsbestimmungen).<br />

Der Anspruch auf Verfügung über den Betrag zur BV besteht nicht, wenn<br />

- die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Mutterschutzgesetz 1979 o<strong>der</strong> dem Väter-Karenzgesetz),<br />

- <strong>bei</strong> verschuldeter Entlassung,<br />

- <strong>bei</strong> unberechtigtem vorzeitigen Austritt.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.<br />

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den BV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu<br />

geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über den Betrag zur BV erfolgen kann. Eine rechtzeitige<br />

und vollständige Meldung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers <strong>bei</strong> Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beendigungsgründe) ist daher beson<strong>der</strong>s wichtig.<br />

Überführung ins neue System<br />

Die Regelungen des BMSVG gelten grundsätzlich nur für jene Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die nach dem<br />

31.12.2002 begonnen wurden. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bereits vor dem<br />

Inkrafttreten des BMSVG bestehende Abfertigungsansprüche in das BV-System übergeführt werden können.<br />

Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, dass<br />

ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses die Geltung des<br />

BMSVG anstelle <strong>der</strong> bisherigen Abfertigungsregelungen festgelegt wird.<br />

Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber die BV-Beiträge<br />

nach den Bestimmungen des BMSVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige<br />

Meldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Än<strong>der</strong>ungsmeldung. Aus dem Übertritt<br />

resultierende Übertragungsbeträge aus „Altabfertigungsanwartschaften“ sind nicht mit dem Krankenversicherungsträger<br />

abzurechnen, son<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> zuständigen BV-Kasse zu vereinbaren und<br />

direkt an diese zu überweisen.<br />

Rechen<strong>bei</strong>spiele für die BV<br />

Ar<strong>bei</strong>ter/innen und Angestellte (Beitragsgrundlagen)<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage<br />

Monatlicher Bruttolohn<br />

€ 3.470,--<br />

Grundlage für BV-Beitrag<br />

€ 3.470,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 53,09<br />

Verrechnungsgruppe N98 -<br />

Allgem. Beitragsgrundlage und Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Allgemeine Beitragsgrundlage (Lohn Juni)<br />

€ 3.470,--<br />

Son<strong>der</strong>zahlung Juni<br />

€ 3.470,--<br />

Bemessungsgrundlage für BV-Beitrag<br />

€ 6.940,-- x 1,53 % = BV-Beitrag € 106,18<br />

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