Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
3. Familienhospizkarenz<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Ar<strong>bei</strong>tsleistung durch einen privatrechtlichen Ar<strong>bei</strong>tsvertrag –<br />
auch Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte – haben entsprechend den Regelungen im AVRAG seit<br />
1.7.2002 die Möglichkeit <strong>der</strong> Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung o<strong>der</strong> Begleitung schwerst erkrankter<br />
Kin<strong>der</strong>). Freie Dienstnehmer/innen unterliegen durch ihren freien Dienstvertrag nicht dem<br />
AVRAG und können daher die Familienhospizkarenz nicht in Anspruch nehmen.<br />
Folgende Maßnahmen können zur Familienhospizkarenz verlangt werden:<br />
- Herabsetzung <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
- Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit<br />
- Freistellung gegen Entfall des Entgeltes<br />
Für die Dauer <strong>der</strong> Familienhospizkarenz besteht eine eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />
Absicherung. Davon sind geringfügig Beschäftigte ausgenommen: Das einzelne geringfügige<br />
Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Familienhospizkarenz möglich ist, löst nur die Teilversicherung in <strong>der</strong><br />
Unfallversicherung aus.<br />
Sterbebegleitung<br />
Durch § 14a AVRAG haben Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen die Möglichkeit, eine Herabsetzung, eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Lage <strong>der</strong> Normalar<strong>bei</strong>tszeit o<strong>der</strong> eine Freistellung von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsleistung gegen Entfall des Ar<strong>bei</strong>tsentgeltes<br />
für die Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz zu verlangen.<br />
Nahe Angehörige in diesem Sinne sind:<br />
- die Ehegattin/<strong>der</strong> Ehegatte,<br />
- die eingetragene Partnerin/<strong>der</strong> eingetragene Partner,<br />
- die Person, die mit <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,<br />
- Verwandte in gera<strong>der</strong> Linie (Kin<strong>der</strong>, Enkel, Eltern, Großeltern) sowie<br />
- Wahl- und Pflegekin<strong>der</strong>.<br />
Diese Regelung gilt auch für:<br />
- Verwandte in <strong>der</strong> Seitenlinie zweiten Grades (Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong>),<br />
- Wahl- und Pflegeeltern,<br />
- leibliche Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehegattin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des Ehegatten o<strong>der</strong> Lebensgefährten.<br />
Ein gemeinsamer Haushalt mit <strong>der</strong> versicherten Person ist nicht Voraussetzung.<br />
Für Kin<strong>der</strong> seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners hat die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/<strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen o<strong>der</strong> persönlichen<br />
Gründen kein Elternteil übernehmen kann.<br />
Dauer: Vorerst für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum. Eine Verlängerung ist<br />
zulässig, wo<strong>bei</strong> die Gesamtdauer mit sechs Monaten begrenzt ist.<br />
Die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer hat <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber die von ihr/ihm verlangte<br />
Maßnahme sowie <strong>der</strong>en Verlängerung schriftlich bekannt zu geben, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Grund für die Maßnahme<br />
bzw. die Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung<br />
des Grundes kann durch eine ärztliche Bestätigung, dass die Angehörige/<strong>der</strong> Angehörige lebensbedrohlich<br />
erkrankt ist, erfolgen. Auf Verlangen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/des Ar<strong>bei</strong>tgebers ist eine schriftliche Bescheinigung<br />
über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.<br />
In <strong>der</strong> Regel wird zwischen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer und <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/dem Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
eine Vereinbarung über die Maßnahme <strong>der</strong> Familienhospizkarenz erfolgen. Kommt eine solche<br />
nicht zu Stande, ist ein eigenes Verfahren vorgesehen (Klage <strong>bei</strong>m zuständigen Ar<strong>bei</strong>ts- und Sozialgericht).<br />
Begleitung von schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n<br />
Im § 14b AVRAG wird für Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen festgelegt, dass eine <strong>der</strong>artige Karenzregelung auch für die<br />
Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kin<strong>der</strong>n (Wahl-, Pflegekin<strong>der</strong>n<br />
o<strong>der</strong> leiblichen Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehepartnerin, <strong>der</strong> eingetragenen Partnerin o<strong>der</strong> Lebensgefährtin/des<br />
an<strong>der</strong>en Ehepartners, des eingetragenen Partners o<strong>der</strong> Lebensgefährten) möglich<br />
ist.<br />
Zunächst ist diese Maßnahme auf fünf Monate beschränkt. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer<br />
neun Monate nicht überschreiten. Sonst gelten die Regelungen für die Sterbebegleitung analog.<br />
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