Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
10. Mehrfache Beschäftigung<br />
Übt die pflichtversicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus,<br />
so ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
11. Präsenzdienst<br />
Für die Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />
in <strong>der</strong> Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />
jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />
Familienangehörigen gewährt.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />
zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />
Um den Wehrpflichtigen und <strong>der</strong>en Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />
Schutz zu sichern, ist von den Dienstgeber/innen Folgendes zu beachten:<br />
Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />
des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />
Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />
gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2012</strong>: täglich<br />
€ 14,53, voller Monat x 30).<br />
Nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. nach Wie<strong>der</strong>beginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />
Anmeldung zu erstatten.<br />
12. Zivildienst<br />
Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während <strong>der</strong> Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong><br />
außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />
und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />
(Einrichtungen) getragen, für die <strong>der</strong> Zivildiener tätig ist.<br />
Von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zu<br />
leisten. Wenn <strong>der</strong> Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber eine Abmeldung<br />
mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />
Feld „Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />
hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />
lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />
Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2012</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />
Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
zu senden.<br />
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