01.01.2015 Aufrufe

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

10. Mehrfache Beschäftigung<br />

Übt die pflichtversicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten aus,<br />

so ist <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />

zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für die Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />

11. Präsenzdienst<br />

Für die Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen Präsenzdienstes besteht eine Pflichtversicherung nur<br />

in <strong>der</strong> Krankenversicherung. Der Leistungsanspruch des Wehrpflichtigen aus dieser Pflichtversicherung ruht<br />

jedoch für seine Person für die Dauer des Präsenzdienstes. Leistungen werden nur an die anspruchsberechtigten<br />

Familienangehörigen gewährt.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes sind für den wehrpflichtigen Versicherten keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge<br />

zu leisten. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind während des Präsenzdienstes bzw. bis zum Ende<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten.<br />

Um den Wehrpflichtigen und <strong>der</strong>en Angehörigen den gesetzlich vorgesehenen sozialversicherungsrechtlichen<br />

Schutz zu sichern, ist von den Dienstgeber/innen Folgendes zu beachten:<br />

Dienstgeber/innen bzw. die sonstigen meldepflichtigen Personen (Stellen) haben den Versicherten anlässlich<br />

des Antrittes des Präsenzdienstes ordnungsgemäß abzumelden.<br />

Für die Dauer des Präsenzdienstes hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber <strong>bei</strong> aufrechtem Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage<br />

gilt <strong>der</strong> Betrag des Kin<strong>der</strong>betreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (<strong>2012</strong>: täglich<br />

€ 14,53, voller Monat x 30).<br />

Nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung bzw. nach Wie<strong>der</strong>beginn des Entgeltanspruches ist eine neuerliche<br />

Anmeldung zu erstatten.<br />

12. Zivildienst<br />

Zivildienstleistende und Zivildienstpflichtige (Auslandsdienst) sind während <strong>der</strong> Dauer des ordentlichen o<strong>der</strong><br />

außerordentlichen Zivildienstes bzw. während des Zivildienstes im Ausland nach Maßgabe des ASVG kranken-<br />

und unfallversichert. Die Kranken- und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>träge werden zur Gänze von den Rechtsträgern<br />

(Einrichtungen) getragen, für die <strong>der</strong> Zivildiener tätig ist.<br />

Von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber sind für den Zivildiener keine Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge zu<br />

leisten. Wenn <strong>der</strong> Versicherte den Zivildienst antritt, hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber eine Abmeldung<br />

mit dem Datum „Ende des Entgeltanspruches“ und den Abmeldungsgrund „09 Zivildienst“ zu erstatten. Das<br />

Feld „Ende <strong>der</strong> Zahlung des BV-Beitrages“ ist nicht auszufüllen. Denn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber<br />

hat für die Dauer des Zivildienstes den BV-Beitrag in <strong>der</strong> Höhe von 1,53 % zu entrichten, wenn und so<br />

lange das Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist. Als Bemessungsgrundlage für den BV-Beitrag ist das<br />

Kin<strong>der</strong>betreuungsgeld gem. § 3 Abs. 1 KBGG anzurechnen (<strong>2012</strong>: täglich € 14,53; voller Monat x 30).<br />

Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung ist eine neuerliche Anmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

zu senden.<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!