Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
4. Bonus-System - Entfall<br />
Seit 1.9.2009 gehört das Bonus-System <strong>der</strong> Vergangenheit an. Konkret bedeutet dies, dass für Einstellungen<br />
älterer Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach dem Ablauf des 31.8.2009 kein Bonus gebührt.<br />
Gibt es nach dem 31.8.2009 noch „alte Bonus-Fälle<br />
Ja! Am 31.8.2009 bestehende Bonus-Fälle bleiben weiterhin aufrecht. Der letzte Zeitpunkt, an dem die Einstellung<br />
einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers zu einem Bonus führen kann, ist somit <strong>der</strong> 31.8.2009<br />
(dies gilt auch für Wie<strong>der</strong>einstellungen!). Der Wechsel von einem geringfügigen zu einem ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflichtigen<br />
Dienstverhältnis kann ebenfalls nur noch bis 31.8.2009 einen Bonus begründen.<br />
5. Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)<br />
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) - <strong>der</strong> zur Gänze von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />
Dienstgeber zu tragen ist - beträgt 0,55 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage<br />
sowie <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen.<br />
Der IE ist grundsätzlich für alle <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu<br />
leisten.<br />
Seit 1.1.2008 unterliegen die freien Dienstnehmer/innen auch <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht und ist<br />
somit für diese Personengruppe auch <strong>der</strong> IE ab 1.1.2008 zu entrichten.<br />
Kein IE ist zu entrichten für:<br />
- Dienstnehmer/innen des Bundes, <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Gemeinden und <strong>der</strong> Gemeindeverbände;<br />
- Dienstnehmer/innen von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entwe<strong>der</strong> nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Völkerrechtes o<strong>der</strong> gemäß völkerrechtlicher Verträge o<strong>der</strong> auf Grund des Bundesgesetzes<br />
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität<br />
genießen;<br />
- Gesellschafter/innen, denen ein beherrschen<strong>der</strong> Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser<br />
Einfluss ausschließlich o<strong>der</strong> teilweise auf <strong>der</strong> treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen<br />
Dritter beruht o<strong>der</strong> durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;<br />
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. die das für die vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong><br />
langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet haben (Übergangsbestimmung);<br />
- Lehrlinge für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Lehrzeit (ab 1.1.2003).<br />
ACHTUNG: Der Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten auf Insolvenz-Entgelt wurde erweitert um die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Organes einer juristischen Person, die zu <strong>der</strong>en gesetzlichen Vertretung berufen sind, und um die leitenden<br />
Angestellten, soweit sie jeweils Dienstnehmer/innen sind (§1 Abs. 6 IESG). Für diese versicherten<br />
Personen ist <strong>der</strong> IE ab Jänner 2006 zu entrichten.<br />
Im Falle eines Urlaubes ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> IE zu entrichten.<br />
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