Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />
Die LK - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu tragen ist - beträgt 0,75 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />
bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Sie ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben<br />
<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft o<strong>der</strong> diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 ASVG in Verbindung mit den in<br />
den jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>n in Geltung stehenden Landar<strong>bei</strong>terkammergesetzen) und von auf land- und<br />
forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (z. B. Milchmesser <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer<br />
u. ä.) zu leisten.<br />
Keine LK ist zu entrichten<br />
- für Lehrlinge mit Ausnahme jener in Steiermark und Kärnten,<br />
- für freie Dienstnehmer/innen (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten)<br />
- für leitende Angestellte (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark, Salzburg, Tirol), denen dauernd ein<br />
maßgeben<strong>der</strong> Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,<br />
- für Ehegattinnen/Ehegatten, Kin<strong>der</strong>, Kindeskin<strong>der</strong> sowie Schwiegerkin<strong>der</strong> ihrer Dienstgeberin/ihres<br />
Dienstgebers, wenn sie <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach den Bestimmungen<br />
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes unterliegen (Achtung: landesgesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen<br />
beachten),<br />
- für Dienstnehmer/innen in Sägen, Harzverar<strong>bei</strong>tungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und<br />
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen<br />
dauernd mehr als 5 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind,<br />
- von Son<strong>der</strong>zahlungen mit Ausnahme in Kärnten, wo die LK von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
bis höchstens € 8.460,- jährlich zu leisten ist,<br />
- <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme in <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten),<br />
- in Burgenland und Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in<br />
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern;<br />
dort wird an Stelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage eingehoben (Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz<br />
1992),<br />
- in Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die we<strong>der</strong> in land- und<br />
forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr<br />
als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landar<strong>bei</strong>terkammergesetz unterliegen.<br />
7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB)<br />
Die Dienstgeber/innen haben den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz für jede Dienstnehmerin/jeden<br />
Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> gemäß Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 o<strong>der</strong><br />
eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigt wird und einen Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat<br />
(Artikel XI Abs. 6) erwirbt, einen Beitrag von 2 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />
bis zur jeweiligen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />
Nachtar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden ar<strong>bei</strong>tet, sofern nicht in die Ar<strong>bei</strong>tszeit regelmäßig<br />
und in erheblichem Umfang Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft fällt.<br />
Nachtschwerar<strong>bei</strong>t leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> das Kriterium <strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t<br />
erfüllt hat und unter den in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen<br />
ar<strong>bei</strong>tet.<br />
Ein Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer innerhalb<br />
eines Kalen<strong>der</strong>monates an mindestens sechs Ar<strong>bei</strong>tstagen Nachtschwerar<strong>bei</strong>t erbringt (Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
beachten!).<br />
Die Dienstgeber/innen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />
nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>t geleistet wurde, geson<strong>der</strong>t innerhalb<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Frist mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung dem Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Bei<br />
Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />
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