01.01.2015 Aufrufe

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sonstige Bestimmungen<br />

6. Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage (LK)<br />

Die LK - die von <strong>der</strong> versicherten Person allein zu tragen ist - beträgt 0,75 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />

bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Sie ist grundsätzlich von gegen Entgelt beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Betrieben<br />

<strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft o<strong>der</strong> diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 ASVG in Verbindung mit den in<br />

den jeweiligen Bundeslän<strong>der</strong>n in Geltung stehenden Landar<strong>bei</strong>terkammergesetzen) und von auf land- und<br />

forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (z. B. Milchmesser <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer<br />

u. ä.) zu leisten.<br />

Keine LK ist zu entrichten<br />

- für Lehrlinge mit Ausnahme jener in Steiermark und Kärnten,<br />

- für freie Dienstnehmer/innen (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten)<br />

- für leitende Angestellte (Ausnahme: Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark, Salzburg, Tirol), denen dauernd ein<br />

maßgeben<strong>der</strong> Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,<br />

- für Ehegattinnen/Ehegatten, Kin<strong>der</strong>, Kindeskin<strong>der</strong> sowie Schwiegerkin<strong>der</strong> ihrer Dienstgeberin/ihres<br />

Dienstgebers, wenn sie <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach den Bestimmungen<br />

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes unterliegen (Achtung: landesgesetzliche Son<strong>der</strong>regelungen<br />

beachten),<br />

- für Dienstnehmer/innen in Sägen, Harzverar<strong>bei</strong>tungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und<br />

forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen<br />

dauernd mehr als 5 Dienstnehmer/innen beschäftigt sind,<br />

- von Son<strong>der</strong>zahlungen mit Ausnahme in Kärnten, wo die LK von <strong>der</strong> Beitragsgrundlage für Son<strong>der</strong>zahlungen<br />

bis höchstens € 8.460,- jährlich zu leisten ist,<br />

- <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung (Ausnahme in <strong>der</strong> Steiermark und in Kärnten),<br />

- in Burgenland und Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben und in<br />

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern;<br />

dort wird an Stelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage eingehoben (Ar<strong>bei</strong>terkammergesetz<br />

1992),<br />

- in Wien für Dienstnehmer/innen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die we<strong>der</strong> in land- und<br />

forstwirtschaftlichen Großbetrieben noch in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften mit mehr<br />

als 10 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern beschäftigt sind und keinem Landar<strong>bei</strong>terkammergesetz unterliegen.<br />

7. Nachtschwerar<strong>bei</strong>ts-Beitrag (NB)<br />

Die Dienstgeber/innen haben den Beitrag nach dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz für jede Dienstnehmerin/jeden<br />

Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> gemäß Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 o<strong>der</strong><br />

eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigt wird und einen Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat<br />

(Artikel XI Abs. 6) erwirbt, einen Beitrag von 2 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage<br />

bis zur jeweiligen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />

Nachtar<strong>bei</strong>t im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden ar<strong>bei</strong>tet, sofern nicht in die Ar<strong>bei</strong>tszeit regelmäßig<br />

und in erheblichem Umfang Ar<strong>bei</strong>tsbereitschaft fällt.<br />

Nachtschwerar<strong>bei</strong>t leistet eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer, die/<strong>der</strong> das Kriterium <strong>der</strong> Nachtar<strong>bei</strong>t<br />

erfüllt hat und unter den in Art. VII Abs. 2 Z 1 - 11 Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsgesetz (NSchG) angeführten Bedingungen<br />

ar<strong>bei</strong>tet.<br />

Ein Nachtschwerar<strong>bei</strong>tsmonat liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer innerhalb<br />

eines Kalen<strong>der</strong>monates an mindestens sechs Ar<strong>bei</strong>tstagen Nachtschwerar<strong>bei</strong>t erbringt (Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

beachten!).<br />

Die Dienstgeber/innen haben jede davon betroffenen Dienstnehmerin/jeden davon betroffenen Dienstnehmer<br />

nach dem Ende des Kalen<strong>der</strong>monates, in dem Nachtschwerar<strong>bei</strong>t geleistet wurde, geson<strong>der</strong>t innerhalb<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Frist mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung dem Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Bei<br />

Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des ASVG entsprechend.<br />

59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!