01.01.2015 Aufrufe

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

4. Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />

Zunächst sind die Gruppe <strong>der</strong> Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen bzw. Ferialangestellten und jene <strong>der</strong><br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten zu unterscheiden. An die jeweilige Gruppe knüpfen sich unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen.<br />

Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte<br />

Wenn Schüler/innen und Studierende in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt<br />

werden, unterliegen diese als Dienstnehmer/innen <strong>der</strong> Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG.<br />

Die Dienstnehmer/innen kennzeichnenden Merkmale liegen vor, wenn die beschäftigte Person an Ar<strong>bei</strong>tszeit,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsort und ar<strong>bei</strong>tsbezogenes Verhalten (Weisungen) gebunden ist. Hier sind folgende Punkte zu<br />

beachten:<br />

- Es gelten die lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.<br />

- Die Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Son<strong>der</strong>zahlungen)<br />

zu entrichten.<br />

- Wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat dauert, sind von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom<br />

Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) zu leisten.<br />

- Die Beitragsabrechnung erfolgt in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1 o<strong>der</strong> D1, je nachdem, welche Tätigkeit<br />

ausgeübt wird. Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, ist die Beitragsgruppe N14 o<strong>der</strong> N24<br />

anzuwenden.<br />

Ferialar<strong>bei</strong>ter/innen und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb<br />

<strong>der</strong> Meldefristen <strong>bei</strong>m zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten (Pflichtpraktikantinnen/-praktikanten)<br />

„Echte“ Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden.<br />

Damit jemand als „echte“ Ferialpraktikatin/"echter" Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende<br />

Kriterien erfüllt sein:<br />

• keine (persönliche) Ar<strong>bei</strong>tsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit,<br />

keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.<br />

• we<strong>der</strong> Geldleistungen (auch kein "Taschengeld") noch Sachleistungen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />

Dienstgeber<br />

• die Ferialpraktikantinnen/-praktikanten müssen Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende sein, die eine im Rahmen<br />

des Lehrplanes bzw. <strong>der</strong> Studienordnung vorgeschriebene o<strong>der</strong> übliche Tätigkeit verrichten<br />

• es muss sich <strong>bei</strong> den Ferialpraktikantinnen/-praktikanten nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende<br />

einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt<br />

werden<br />

• im Mittelpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit muss <strong>der</strong> Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Ar<strong>bei</strong>tsleistung) stehen<br />

Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben während ihrer Tätigkeit – ohne Beitragsleistung <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />

Dienstgebers – einen Unfallversicherungsschutz.<br />

Ein Praktikum kann nicht nur während <strong>der</strong> Ferienzeit (als "Ferialpraktikum"), son<strong>der</strong>n während des ganzen<br />

Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift<br />

richten.<br />

Wichtig:<br />

Werden echten Ferialpraktikantinnen/-praktikanten dennoch Geldleistungen (auch „Taschengeld“)<br />

o<strong>der</strong> Sachleistungen gewährt, sind diese als Dienstnehmer (geringfügig beschäftigt<br />

o<strong>der</strong> vollversichert – je nach Höhe des Entgelts) zur Sozialversicherung anzumelden.<br />

Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um Schüler/innen o<strong>der</strong> Studierende einer bestimmten<br />

Fachrichtung handeln muss und diese im Betrieb entsprechend <strong>der</strong> Fachrichtung<br />

verwendet werden müssen. Nachweise über die Ausbildungserfor<strong>der</strong>nisse sind sorgfältig<br />

aufzubewahren.<br />

70

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!