Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
11. Service-Entgelt (für die e-card)<br />
Gesetzliche Regelung<br />
Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 ASVG hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber am 15. November eines jeden Jahres<br />
für die zu diesem Stichtag <strong>bei</strong> ihr/ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und dessen/<strong>der</strong>en<br />
Angehörige ein Service-Entgelt für die e-card von € 10,-- einzuheben und an den Krankenversicherungsträger<br />
abzuführen.<br />
Betroffene Personen<br />
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber einzuheben, wenn<br />
für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz besteht:<br />
• Dienstnehmer/innen;<br />
• freie Dienstnehmer/innen;<br />
• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts<br />
fortgezahlt bekommen;<br />
• Lehrlinge;<br />
• Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partner/innen o<strong>der</strong> Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten<br />
dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind;<br />
• Bezieher/innen von Urlaubsersatzleistungen gemäß § 10 Urlaubsgesetz sowie Bezieher/innen einer<br />
Kündigungsentschädigung;<br />
• Personen in einem Ausbildungsverhältnis.<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts wird nur dann möglich sein, wenn <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber<br />
die hierfür relevanten Umstände von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer bekannt gegeben wurden<br />
(z. B. Alleinverdiener/innen-Absetzbetrag). Aus Datenschutzgründen kann <strong>der</strong> Versicherungsträger an die<br />
Dienstgeberin/den Dienstgeber keinerlei Auskünfte über Angehörige erteilen.<br />
Nicht einzuheben ist das Service-Entgelt für<br />
• geringfügig Beschäftigte;<br />
• als Angehörige geltende Kin<strong>der</strong>;<br />
• Personen, von denen bekannt ist, dass sie die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber wegen Pensionsantritt<br />
im ersten Quartal des nachfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres von <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />
abmelden wird;<br />
• Dienstnehmer/innen, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z. B. Wochenhilfe, Karenz nach dem<br />
MSchG/VKG, Präsenzdienst bzw. Zivildienst);<br />
• Dienstnehmer/innen, die auf Grund einer Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes<br />
fortgezahlt bekommen.<br />
Art <strong>der</strong> Einhebung<br />
Die Einhebung des Service-Entgelts erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund <strong>der</strong> Daten, die <strong>der</strong><br />
Dienstgeberin/dem Dienstgeber aus seiner Lohnverrechung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für<br />
jene Personen einzuheben, <strong>bei</strong> denen nach den Daten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des Dienstgebers Mehrfachversicherungen<br />
o<strong>der</strong> Rezeptgebührenbefreiungen bestehen. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt auf Antrag<br />
<strong>der</strong>/des Betroffenen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.<br />
Meldung und Abfuhr des Service-Entgelts<br />
Das Service-Entgelt ist am 15. November eines jeden Kalen<strong>der</strong>jahres fällig.<br />
Betriebe, die die Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen haben das Service-Entgelt in <strong>der</strong> Verrechnungsgruppe<br />
N89 mit <strong>der</strong> Beitragsnachweisung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen für November bis spätestens 15. Dezember<br />
abzuführen.<br />
Im Vorschreibeverfahren ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger die Summe <strong>der</strong> einzuhebenden<br />
Service-Entgelte bekannt zu geben. Für diese Zwecke ist das bundeseinheitliche Formular “Meldung des<br />
Service-Entgelts durch Vorschreibebetriebe” (siehe Seite 101) zu verwenden.<br />
Rückerstattung des Service-Entgelts<br />
Der Krankenversicherungsträger hat <strong>bei</strong> zuviel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag <strong>der</strong>/des Betroffenen<br />
die Rückerstattung durchzuführen (dies kann z. B. <strong>bei</strong> Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag<br />
<strong>der</strong> Fall sein). Nachdem <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger keine personenbezogene Meldung über das entrichtete<br />
Service-Entgelt erhält, bedarf es hierzu einer Bestätigung, welche die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer<br />
<strong>bei</strong>zubringen hat. Wenn die Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer keine Bestätigung des Abzuges des<br />
Service-Entgelts mit seinem Gehaltszettel <strong>bei</strong>bringen kann, werden die Dienstgeber/innen ersucht, im Anlassfall<br />
eine geson<strong>der</strong>te Bestätigung auszustellen.<br />
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