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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Liegt kein voller Kalen<strong>der</strong>monat vor, ist pro SV-relevantem Tag ein 30stel <strong>der</strong> unter Pkt. 1. bzw. 2. angeführten<br />

Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zu rechnen.<br />

Beitragssätze<br />

Freie/r Dienstnehmer/in: 17,12 %<br />

Dienstgeber/in: 20,73 %<br />

Sonstige Beiträge und Umlagen<br />

Mit 01.01.2008 wurden freie Dienstnehmer/innen iSd § 4 Abs. 4 ASVG den Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen für die Bereiche<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> Insolvenz-Entgeltsicherung gleichgestellt. Somit sind ab<br />

1.1.2008 für freie Dienstnehmer/innen auch die Beiträge zur Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung und <strong>der</strong> IE an den<br />

zuständigen Träger <strong>der</strong> Krankenversicherung abzuführen.<br />

Freie Dienstnehmer/innen wurden mit 1.1.2008 auch in die Betriebliche Mitar<strong>bei</strong>tervorsorge einbezogen<br />

(das BMVG wurde mit 01.01.2008 zum BMSVG – Betriebliches Mitar<strong>bei</strong>ter- und<br />

Selbständigenvorsorgegesetz) und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zukunftsvorsorge den Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen gleichgestellt. Nur jene<br />

Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf ar<strong>bei</strong>tsrechtliche Regelungsinhalte abstellen sind von <strong>der</strong> Anwendung<br />

auf freie DienstnehmerInnen ausgenommen.<br />

Die Kammerumlage ist ab 1.1.2008 zu entrichten. In Nie<strong>der</strong>österreich, Steiermark und Kärnten sind Ar<strong>bei</strong>ter<br />

und Angestellte in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammer zugehörig und daher ist die LK zu<br />

entrichten. Der Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag ist für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht zu entrichten.<br />

Beitragsgruppen<br />

Für die freien Dienstnehmer/innen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:<br />

L1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind<br />

L2ru =<br />

freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr<br />

vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L1r)<br />

L2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und nach Vollendung<br />

des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer – ab<br />

Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2ru)<br />

L4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L2r bzw. L2ru)<br />

M1r = vollversicherte freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind<br />

M2ru =<br />

freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />

58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher<br />

BGR M1r)<br />

M2r = für freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und nach Vollendung<br />

des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension <strong>bei</strong> langer Versicherungsdauer<br />

– ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2ru)<br />

M4ru = freie Dienstnehmer/innen, die dem Zweig <strong>der</strong> PV <strong>der</strong> Angestellten zugehörig sind und das<br />

60. Lebensjahr vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M2r bzw.<br />

M2ru)<br />

L14 = geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit<br />

L14u =<br />

M24 =<br />

M24u =<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Ar<strong>bei</strong>tertätigkeit, die das 60. Lebensjahr vollendet<br />

haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR L14)<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit<br />

geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer/innen mit Angestelltentätigkeit, die das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben – ab Beginn des folgenden Kalen<strong>der</strong>monates (vorher BGR M24)<br />

Hinweis: Für Personen, die am 2. Juni 1953 o<strong>der</strong> danach geboren sind, ist <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

weiterhin zu entrichten.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

• Personen, die bereits auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 GSVG<br />

o<strong>der</strong> gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind<br />

• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt<br />

• Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

(Kammer) begründet, ausüben<br />

• Personen, <strong>bei</strong> denen es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffen<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e als Künstler im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt<br />

• Bäuerliche Nachbarschaftshilfe<br />

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