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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

V. Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

1. Erntehelfer/innen<br />

Seit 1.7.2000 sind Erntehelfer/innen im Sinne des § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz nur von <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

in <strong>der</strong> Pensionsversicherung ausgenommen, somit ist keine geringfügige Beschäftigung<br />

möglich.<br />

Bei Erntehelfer/innen gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 Fremdengesetz handelt es sich um Fremde, die zur<br />

sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind und denen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz<br />

im Reisedokument mit einer Geltungsdauer von höchstens 6 Wochen erteilt wurde.<br />

Diese Regelung gilt somit z. B. für Slowenen, Rumänen und Bulgaren; nicht aber für z. B. Serben, Mazedonier,<br />

Ukrainer o<strong>der</strong> Russen.<br />

Seit <strong>der</strong> Öffnung des Ar<strong>bei</strong>tsmarktes für die neuen EU-Staaten per 1.5.2011 bedeutet das für die Bürger<br />

dieser Staaten freien Zugang zum Ar<strong>bei</strong>tsmarkt. Einerseits ist keine Beschäftigungsbewilligung nach dem<br />

Auslän<strong>der</strong>beschäftigungsgesetz erfor<strong>der</strong>lich, an<strong>der</strong>erseits entfällt die Befreiung von <strong>der</strong> Entrichtung des<br />

Pensionsversicherungs<strong>bei</strong>trages. Diese Dienstnehmer sind in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A1L zu melden.<br />

Die Regelung für Erntehelfer/innen gilt weiterhin für Rumänen und Bulgaren.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten die Erntehelfer/innen als Dienstnehmer.<br />

Neben den SV-Beiträgen (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) sind auch die<br />

Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage und <strong>der</strong> IESG-Zuschlag zu entrichten. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag fällt keiner an.<br />

Sofern ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis begründet wird, das länger als einen Monat dauert, besteht BMSVG-Pflicht.<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> Erntehelfer/innen in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist die Beitragsgruppe A11l (KV:<br />

7,65 %, UV: 1,4 %, AV: 6,0 %, LK: 0,75 %) zu verwenden. In den Bundeslän<strong>der</strong>n Wien und Burgenland ist<br />

anstelle <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage die Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage von 0,5 % zu entrichten, jedoch nur<br />

dann, wenn mehr als 10 DN beschäftigt werden o<strong>der</strong> wenn in einem Großbetrieb eine dauernde Verwendung<br />

mindestens einer Ar<strong>bei</strong>tskraft mit abgeschlossener landwirtschaftlicher Mittelschulbildung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. (§ 1 Abs. 2 lit. b AKG 1945).<br />

Für Erntehelfer/innen in einem Gewerbebetrieb ist die Beitragsgruppe A11 (KV: 7,65 %, UV: 1,4 %, AV:<br />

6,0 %, AK: 0,5 %, IE: 0,55 %) vorgesehen.<br />

Erntehelfer/innen als geringfügig Beschäftigte<br />

Bei einem Entgelt unter <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2012</strong>: € 376,26) ist die Erntehelferin/<strong>der</strong> Erntehelfer als<br />

geringfügig beschäftigte Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/beschäftigter Ar<strong>bei</strong>tnehmer anzumelden und gilt auch sozialversicherungsrechtlich<br />

nicht mehr als Erntehelfer/in im Sinne des Fremdengesetzes. Die Anmeldung <strong>der</strong> Erntehelferin/des<br />

Erntehelfers als geringfügig Beschäftigte/r ist <strong>der</strong> regionalen Geschäftsstelle des AMS mitzuteilen.<br />

2. Fallweise Beschäftigte<br />

Unter fallweise Beschäftigten sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

selben Dienstgeberin/<strong>bei</strong>m selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere<br />

Zeit als eine Woche vereinbart ist.<br />

Keine fallweise Beschäftigung liegt z.B. vor, wenn sich eine Person nur einmal wöchentlich (z.B. jeden Montag)<br />

o<strong>der</strong> einmal monatlich (z. B. jeden 15. o<strong>der</strong> jeden letzten Freitag im Monat) eine bestimmte Ar<strong>bei</strong>tsleistung<br />

zu erbringen verpflichtet. Durch die im Voraus bestimmte, periodisch wie<strong>der</strong>kehrende Ar<strong>bei</strong>tsleistung,<br />

liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.<br />

Versicherungspflicht<br />

Liegt <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst einer fallweise beschäftigten Person im Kalen<strong>der</strong>monat<br />

über <strong>der</strong> täglichen Geringfügigkeitsgrenze (für <strong>2012</strong> täglich € 28,89) o<strong>der</strong> überschreitet <strong>der</strong> gebührende Ar<strong>bei</strong>tsverdienst<br />

pro Kalen<strong>der</strong>monat den Betrag von € 376,26 (für <strong>2012</strong>), unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Voll- und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherungspflicht.<br />

Der durchschnittliche Ar<strong>bei</strong>tsverdienst wird bis zur täglichen Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage zur Beitragsberechnung<br />

herangezogen. Der diese Grundlage überschreitende Betrag ist somit <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />

Werden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten, tritt nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

ein.<br />

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