Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Beispiel:<br />
Geringfügig beschäftigter Ar<strong>bei</strong>ter<br />
Geburtsdatum: 1. Juli 1952<br />
Anmeldung per 1. Dez. 2003<br />
Beitragsgruppe N14<br />
1.1.12 – 30.6.12 Lohn monatlich € 100,--<br />
Urlaubsgeld 06. 12 € 100,--<br />
1.7.12 – 31.12.12 Lohn monatlich € 200,--<br />
Weihnachtsgeld 12.12 € 200,--<br />
Än<strong>der</strong>ungsmeldung durch den Dienstgeber N14u ab 1.7.12<br />
Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Selbstabrechner)<br />
Beitragsnachweisung 12.12<br />
Beitragsgruppe<br />
Summe <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Beitragsgrundlagen<br />
Summe <strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Gesamtsumme je<br />
Beitragsgruppe<br />
Prozentsatz<br />
Gesamt<strong>bei</strong>träge<br />
(Dienstgeber- u. Versicherten<strong>bei</strong>träge)<br />
N14 600,-- 100,-- 700,-- 1,4% 9,80<br />
N14u 1.200,-- 200,-- 1.400,-- 0,0% 0,00<br />
Lohnzettel SV (BGN) durch den Dienstgeber<br />
Beitragszeitraum 01. – 12.12<br />
Allgemeine Beitragsgrundlage € 1.800,-<br />
Beitragsgrundlage Son<strong>der</strong>zahlungen € 300,-<br />
Lohnzettel SV<br />
Der Lohnzettel SV (Beitragsgrundlagennachweis) umfasst die gesamte Zeit <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong><br />
Unfallversicherung sowie die Summe <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen und die Summe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungsgrundlagen<br />
(inklusive <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Zeit und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragsfreien UV-Beitragsgrundlagen). Gegebenenfalls<br />
sind auch die Daten betreffend die Betriebliche Vorsorge zu melden.<br />
Beitragszeitraum<br />
Als Beitragszeitraum gilt das Kalen<strong>der</strong>jahr. Die Beiträge (Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag bzw. Dienstgeberabgabe)<br />
sind erst mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner<br />
des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kasse einlangen. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch<br />
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Die<br />
Beiträge können auch monatlich abgerechnet werden. Die entsprechenden Vereinbarungen sind mit dem<br />
Versicherungsträger zu treffen.<br />
Auswirkungen für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer<br />
Erzielt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer (freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen<br />
Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monat zusammengerechnet.<br />
Ergibt sich da<strong>bei</strong>, dass <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so gilt diese Person für<br />
sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt <strong>der</strong> Vollversicherung (Schutz auch in <strong>der</strong> Krankenund<br />
Pensionsversicherung). Die Dienstnehmer<strong>bei</strong>träge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive<br />
allfälliger Kammerumlage) werden <strong>der</strong> Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmerin/freien<br />
Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.<br />
Entgelte <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des Dienstnehmers (freien Dienstnehmerin/freien Dienstnehmers) aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung <strong>bei</strong> gleichzeitigem Leistungsbezug aus <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung, Karenzgeldbezug,<br />
Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.<br />
Auf Seite 102 finden Sie eine Checkliste für geringfügig Beschäftigte.<br />
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