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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Beiträge – Ermittlung und Abfuhr<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis<br />

Der Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis enthält die für die Finanzämter „Lohnzettel“ und die Sozialversicherung<br />

„Beitragsgrundlagennachweis“ erfor<strong>der</strong>lichen Daten und ist von <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberin/vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ohne beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung für alle im Kalen<strong>der</strong>jahr beschäftigten Ar<strong>bei</strong>tnehmer/innen zu übermitteln.<br />

Im Lohnzettel werden die Daten für die Lohnsteuer sowie die Höhe des durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

eingezahlten Übertragungsbetrages <strong>bei</strong> Übertritt <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/des Ar<strong>bei</strong>tnehmers vom alten Abfertigungssystem<br />

in das neue System (BMSVG) gemeldet.<br />

Bei Fragen zum Lohnzettel wenden Sie sich bitte an die zuständigen Lohnzettelberater <strong>der</strong><br />

Betriebsstättenfinanzämter (www.elda.at - Menüpunkt “Downloads”).<br />

Im Beitragsgrundlagennachweis werden u.a. die SV-Beitragszeiten und die Summen <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlagen<br />

sowie <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlungen für die pflichtversicherten Personen (z.B. Dienstnehmer/innen,<br />

freie Dienstnehmer/innen gem. § 4 Abs. 4 ASVG, Lehrlinge) gemeldet. Weiters werden für versicherte Personen,<br />

<strong>der</strong>en Beschäftigungsverhältnisse dem BMSVG unterliegen, die BV-Beitragszeit, die Summe <strong>der</strong> BV-<br />

Beitragsgrundlagen (inklusive Son<strong>der</strong>zahlungen) sowie die Höhe des abgerechneten BV-Beitrages (ohne Übertragungsbetrag)<br />

bekannt gegeben.<br />

Die jeweiligen SV-Daten und BV-Daten müssen nicht ident sein, da verschiedene Gesetzesbestimmungen anzuwenden<br />

sind.<br />

Der Beitragsgrundlagennachweis ist unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Beitragsgrundlage und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Beitragsabrechnung<br />

verpflichtend zu übermitteln. Auch für geringfügig Beschäftigte und für Versicherte in Vorschreibebetrieben<br />

sind Beitragsgrundlagennachweise fristgerecht zu erstatten. Beachten Sie bitte die "Hinweise für die<br />

Ausfertigung". Bei Fragen zum Beitragsgrundlagennachweis wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsträger.<br />

Die elektronische Übermittlung des Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweises ist bis spätestens Ende<br />

Februar des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres vorzunehmen (siehe I., Pkt. 3. Elektronischer Datenaustausch mit<br />

Dienstgebern – ELDA, Seite 5). Nur wenn die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen<br />

unzumutbar ist, kann ersatzweise <strong>der</strong> amtliche Vordruck (Formular L 16 liegt <strong>bei</strong> den Finanzämtern auf) in Papierform<br />

bis spätestens Ende Jänner des folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres erstattet werden. Dieses Formular ist<br />

jedenfalls an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden.<br />

Bei je<strong>der</strong> unterjährigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist verpflichtend ein Beitragsgrundlagennachweis<br />

bis zum Ende des Folgemonates vorzulegen (§ 34 ASVG). Die Vorlagefrist beginnt grundsätzlich<br />

mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nur <strong>bei</strong> Kündigung während dem Krankenstand beginnt die<br />

Frist mit dem Ende des Krankenentgeltanspruches.<br />

Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres <strong>bei</strong>m selben Dienstgeber vor, ist für<br />

jedes Dienstverhältnis zeitraumbezogen ein Beitragsgrundlagennachweis zu übermitteln. Eine Summierung <strong>der</strong><br />

Beitragsgrundlagen darf nicht erfolgen (siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Son<strong>der</strong>regelung: Derzeit können die Beitragsgrundlagen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zum selben<br />

Dienstgeber summiert und in einem Beitragsgrundlagennachweis bekannt gegeben werden, wenn Ende<br />

des einen und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>monates liegen<br />

(siehe 1. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Dauern Versicherungszeiten aufgrund einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt o<strong>der</strong> Kündigungsentschädigung<br />

über einen Jahreswechsel hinaus an, sind getrennte Beitragsgrundlagennachweise je Kalen<strong>der</strong>jahr erfor<strong>der</strong>lich<br />

(siehe 2. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Für jede geringfügige Beschäftigung (Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen) und jede vollversicherungspflichtige<br />

Tätigkeit ist ein geson<strong>der</strong>ter Beitragsgrundlagennachweis zu erstatten. Dies gilt auch für<br />

durchlaufende Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse <strong>bei</strong> schwankendem Ar<strong>bei</strong>tsverdienst. Achtung: In diesen Fällen sind sämtliche<br />

Daten zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Daten) auf dem Beitragsgrundlagennachweis zu melden, <strong>der</strong> den<br />

letzten Beitragszeitraum umfasst (siehe 3. Fall<strong>bei</strong>spiel).<br />

Bei je<strong>der</strong> Korrektur muss <strong>der</strong> unrichtige Beitragsgrundlagennachweis storniert und ein neuer Beitragsgrundlagennachweis<br />

übermittelt werden. Die Daten des stornierten Beitragsgrundlagennachweises müssen mit den Daten<br />

des ursprünglichen Beitragsgrundlagennachweis ident sein. Richtigstellungen o<strong>der</strong> Differenzmeldungen<br />

sind <strong>bei</strong>m Beitragsgrundlagennachweis nicht möglich.<br />

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