Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
Meldeverpflichtung<br />
Wird <strong>der</strong> neugegründete Betrieb während des för<strong>der</strong>ungsbedingten Entfalles des UV- bzw. WF-Beitrages<br />
um bereits bestehende an<strong>der</strong>e Betriebe o<strong>der</strong> Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen we<strong>der</strong> für den<br />
neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen<br />
fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong><br />
Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand <strong>der</strong> zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.<br />
9. Schlechtwetterentschädigungs<strong>bei</strong>trag (SW)<br />
In <strong>der</strong> durch Schlechtwetter ausfallenden Ar<strong>bei</strong>tszeit sind Ar<strong>bei</strong>ter/innen gemäß § 1 des Bauar<strong>bei</strong>ter-<br />
Schlechtwetterentschädigungsgesetzes in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert,<br />
das ihnen <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t (§ 6 Abs. 1 Bauar<strong>bei</strong>ter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) gebührt hätte.<br />
In den übrigen Zweigen <strong>der</strong> Sozialversicherung sind sie mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzielten<br />
Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert zu halten. Für die Berechnung <strong>der</strong><br />
Ar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trages, <strong>der</strong> Landar<strong>bei</strong>terkammerumlage, des SW und<br />
des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die<br />
Grundlage. Den Krankenversicherungs<strong>bei</strong>trag für den Differenzbetrag zwischen dem <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t gebührenden<br />
Ar<strong>bei</strong>tsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung)<br />
trägt die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allein.<br />
Dieser Beitrag ist in <strong>der</strong> Beitragsgruppe A13 abzurechnen (Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage beachten!). Der Aufwand<br />
für die Schlechtwetterentschädigung wird durch den SW gedeckt.<br />
Ar<strong>bei</strong>tskräfteüberlassungsbetriebe haben seit 1. August 1998 den SW-Beitrag für die gemäß § 2 Abs. 1<br />
lit. h BUAG in den Sachbereich <strong>der</strong> Urlaubsregelung einbezogenen Dienstnehmer/innen zu leisten.<br />
Beispiel:<br />
Sollar<strong>bei</strong>tszeit: 173 Stunden<br />
Stundenlohn: € 8,--<br />
Schlechtwetterstunden im Beitragszeitraum: 23 Stunden<br />
fiktiver Bruttolohn <strong>bei</strong> Vollar<strong>bei</strong>t<br />
173 x 8,-- = € 1.384,00<br />
erzielter Ar<strong>bei</strong>tslohn, 150 Stunden:<br />
150 x 8,-- = € 1.200,00<br />
Schlechtwetterlohn, 23 Stunden, davon 60 %:<br />
23 x 8,-- x 60 % =<br />
€ 110,40<br />
Tatsächlicher Bruttolohn = € 1.310,40<br />
Beitragspflichtiges Entgelt:<br />
A1 = € 1.200,-- + € 110,40 = € 1.310,40<br />
A13 = Differenz v. € 1.384,-- auf € 1.310,40 = € 73,60<br />
Rückverrechnung AV-Beitrag:<br />
N25c von € -1.310,40 1 % = € -13,10<br />
Der SW, <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong> Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer<br />
zu tragen ist, beträgt 1,4 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Der SW ist auch von Son<strong>der</strong>zahlungen zu entrichten.<br />
Bei Urlaub ohne Entgeltzahlung ist ebenfalls <strong>der</strong> SW zu entrichten, aber zur Gänze von <strong>der</strong>/vom Versicherten<br />
zu tragen.<br />
Kein SW ist zu entrichten für die Dauer einer Beschäftigung von Ar<strong>bei</strong>ter/innen auf Auslandsbaustellen,<br />
für Lehrlinge und für Angestellte.<br />
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