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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

Meldung des BV-Beitrages im Vorschreibeverfahren<br />

Das vorgesehene System <strong>der</strong> Zeiten- und Grundlagenmeldungen macht im Vorschreibeverfahren zusätzlich<br />

eine Meldung über die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge notwendig. Diese Meldung ist jeweils bis zum<br />

7. des Folgemonates zu erstatten. Hat sich die Summe <strong>der</strong> monatlichen BV-Beiträge gegenüber dem<br />

Vormonat verän<strong>der</strong>t, muss eine Meldung – ggf. auch eine Nullmeldung (siehe VI. Pkt. 12. Meldung<br />

zum BV-Beitrag, Seite 96) – erstattet werden.<br />

Für Betriebe, die von <strong>der</strong> verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung ausgenommen sind, kann das<br />

Formblatt „Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ <strong>bei</strong> den Krankenversicherungsträgern angefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Die Meldung <strong>der</strong> BV-Grundlagen und <strong>der</strong> entrichteten BV-Beiträge pro beschäftigter Dienstnehmerin/beschäftigtem<br />

Dienstnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen <strong>der</strong> Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung<br />

(L 16) zu erfolgen (bis zum 31.1. des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe<br />

und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung<br />

des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist ein Lohnzettel (L 16) bis zum Ende des Folgemonates zu liefern (siehe III., Pkt.<br />

7. Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis, Seite 42).<br />

Meldung <strong>bei</strong> jährlicher Zahlung für geringfügig Beschäftigte:<br />

Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind die zusätzlichen 2,5 % vom zu leistenden BV-Beitrag im Formular<br />

„Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe“ für Dezember bzw. für den Beendigungsmonat (<strong>bei</strong><br />

unterjähriger Beendigung) im dafür vorgesehenen Feld (Verrechnungsgruppe N97) anzugeben.<br />

Auswahl und Wechsel <strong>der</strong> BV-Kasse<br />

Jede Dienstgeberin/je<strong>der</strong> Dienstgeber hat rechtzeitig eine BV-Kasse auszuwählen. Die Auswahl <strong>der</strong> BV-<br />

Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.<br />

Für Dienstnehmer/innen, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse zunächst<br />

die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber. Über die beabsichtigte Auswahl <strong>der</strong> BV-Kasse sind alle Dienstnehmer/innen<br />

binnen 1 Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />

binnen 2 Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Dienstgeberin/<strong>der</strong><br />

Dienstgeber eine an<strong>der</strong>e BV-Kasse vorschlagen.<br />

Der Beitrittsvertrag ist zwischen <strong>der</strong> BV-Kasse und <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/dem <strong>bei</strong>tretenden<br />

Dienstgeber abzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbeson<strong>der</strong>e auch alle Beitragskontonummern <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong>tretenden Dienstgeberin/des <strong>bei</strong>tretenden Dienstgebers <strong>bei</strong> allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern<br />

zu enthalten. Die BV-Kasse meldet die Beitragskontonummer/n mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />

BVK-Leitzahl an den Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser leitet die Daten<br />

an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiter. Damit entfällt die Verpflichtung <strong>der</strong> Dienstnehmerin/des<br />

Dienstgebers zur Meldung <strong>der</strong> BVK-Leitzahl an den Versicherungsträger.<br />

Dienstgeber/innen, die noch keine BV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Dienstnehmerinnen<br />

und Dienstnehmern), haben jedenfalls unabhängig davon die BV-Beiträge rechtzeitig an den zuständigen<br />

Krankenversicherungsträger zu entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese BV-Beiträge zu<br />

veranlagen (gem. § 446 ASVG). Nach erfolgter Wahl <strong>der</strong> BV-Kasse durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber<br />

überweist <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger diese BV-Beiträge samt angefallener Zinsen an die zuständige<br />

BV-Kasse.<br />

Hat die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> erstmaligen Anmeldung einer<br />

Beschäftigten/eines Beschäftigten zur BV keinen Vertrag mit einer BV-Kasse abgeschlossen, wird das<br />

gesetzliche Zuweisungsverfahren für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse und freien Dienstverhältnisse eingeleitet, die<br />

dem BMSVG unterliegen.<br />

Das bedeutet, dass <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine BV-Kasse durch den Hauptverband <strong>der</strong><br />

österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordnet wird. Die Zuweisung erfolgt nach einem Schlüssel,<br />

<strong>der</strong> sich an den Marktanteilen <strong>der</strong> BV-Kassen orientiert. Welche BV-Kasse konkret zugeteilt wird, ist nicht<br />

absehbar.<br />

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