Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Son<strong>der</strong>regelung für Ferialpraktikantinnen/-praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe:<br />
Versichertengruppe - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Für die Praktikantinnen/Praktikanten in dieser Branche gelten beson<strong>der</strong>e Regelungen:<br />
- Durch ein Ferialpraktikum wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.<br />
- Bei einem Pflichtpraktikum ist ein Volontariat ausgeschlossen.<br />
- Es ist <strong>der</strong> Kollektivvertrag anzuwenden; Ferialpraktikantinnen/-praktikanten haben Anspruch auf ein<br />
Entgelt in <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende<br />
Lehrjahr.<br />
- Diese Ferialpraktikantinnen/-praktikanten sind Dienstnehmer/innen und deshalb in <strong>der</strong> Beitragsgruppe<br />
A1 o<strong>der</strong> D1 abzurechnen.<br />
Die in § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG genannten Personen sind jedenfalls nach dem ASVG pflichtversichert.<br />
5. Schnupperlehre – Ar<strong>bei</strong>t auf Probe<br />
- Erfolgt das Schnuppern im Rahmen einer Schulveranstaltung o<strong>der</strong> als individuelle Berufsorientierung<br />
gem. § 13b SchUG (individuelle Freistellung vom Unterricht, auf dem Lehrplan aufbauend, maximal 5<br />
Tage im Schuljahr) und werden we<strong>der</strong> Geld- noch Sachbezüge gewährt, so ist keine Anmeldung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ein Unfallversicherungsschutz ist durch die Schülerunfallversicherung gegeben.<br />
- Bei einer individuellen Berufsorientierung außerhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit (ohne Schulbezug, auf Eigeninitiative)<br />
ist <strong>bei</strong> Personen im o<strong>der</strong> nach dem 8. Schuljahr maximal 15 Tage pro Betrieb und Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
ein <strong>bei</strong>tragsfreier Unfallversicherungsschutz ohne Meldung <strong>bei</strong> einem Sozialversicherungsträger möglich.<br />
Dies gilt jedoch nur, solange jemand noch Schüler ist (z.B. zwischen 7. und 8. Klasse des Gymnasiums),<br />
nicht jedoch wenn die Schule abgebrochen o<strong>der</strong> beendet worden ist.<br />
- Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesstelle <strong>der</strong> Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />
(www.auva.at)<br />
- Wird eine Person in einem Betrieb jedoch für einfache Tätigkeiten herangezogen um ihre Eignung für<br />
eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, besteht im Regelfall eine Einglie<strong>der</strong>ung in den<br />
Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Ar<strong>bei</strong>tszeit, Vorgabe des Ar<strong>bei</strong>tsortes, persönliche Ar<strong>bei</strong>tsleistungspflicht,<br />
Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt) und es liegt ein Dienstverhältnis<br />
gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Die Anmeldung ist mit dem Tag <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> (Probe-) Tätigkeit<br />
vorzunehmen. Auch wenn dem auf Probe tätigen Dienstnehmer kein Entgelt gewährt wird, ist dennoch<br />
von einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen und stellt jedenfalls <strong>der</strong><br />
Anspruchslohn laut lohngestalten<strong>der</strong> Norm die Beitragsgrundlage dar.<br />
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