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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Sonstige Bestimmungen<br />

13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)<br />

Der WF - <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong>/vom Versicherten zu<br />

tragen ist - beträgt 1 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />

Der Beitragspflicht unterliegen:<br />

- Personen, die auf Grund eines privat- o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> als Heimar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;<br />

- Dienstgeber/innen, soweit <strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen <strong>bei</strong>tragspflichtig sind;<br />

- Auftraggeber/innen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen Heimar<strong>bei</strong>ter/innen.<br />

Kein WF ist zu entrichten für:<br />

- freie Dienstnehmer/innen;<br />

- Lehrlinge;<br />

- Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />

30.6.2000 abgeschlossen wurden);<br />

- Dienstnehmer/innen in Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />

Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 Anwendung finden;<br />

- Gutsangestellte;<br />

- Dienstnehmer/innen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;<br />

- geringfügig Beschäftigte;<br />

- Dienstnehmer/innen während des geför<strong>der</strong>ten Zeitraumes gemäß NEUFÖG.<br />

Von Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> WF nicht zu entrichten.<br />

Bei mehrfacher Beschäftigung ist <strong>der</strong> WF nur so weit zu leisten, als die Summe <strong>der</strong> Entgelte aus zwei o<strong>der</strong><br />

mehreren Beschäftigungen die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage nicht übersteigt.<br />

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