Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
13. Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (WF)<br />
Der WF - <strong>der</strong> je zur Hälfte von <strong>der</strong> Dienstgeberin/vom Dienstgeber und von <strong>der</strong>/vom Versicherten zu<br />
tragen ist - beträgt 1 % <strong>der</strong> allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage.<br />
Der Beitragspflicht unterliegen:<br />
- Personen, die auf Grund eines privat- o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> als Heimar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;<br />
- Dienstgeber/innen, soweit <strong>der</strong>en Dienstnehmer/innen <strong>bei</strong>tragspflichtig sind;<br />
- Auftraggeber/innen <strong>der</strong> <strong>bei</strong>tragspflichtigen Heimar<strong>bei</strong>ter/innen.<br />
Kein WF ist zu entrichten für:<br />
- freie Dienstnehmer/innen;<br />
- Lehrlinge;<br />
- Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum<br />
30.6.2000 abgeschlossen wurden);<br />
- Dienstnehmer/innen in Betrieben <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie die Bestimmungen des<br />
Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 Anwendung finden;<br />
- Gutsangestellte;<br />
- Dienstnehmer/innen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;<br />
- geringfügig Beschäftigte;<br />
- Dienstnehmer/innen während des geför<strong>der</strong>ten Zeitraumes gemäß NEUFÖG.<br />
Von Son<strong>der</strong>zahlungen und <strong>bei</strong> einem Urlaub ohne Entgeltzahlung ist <strong>der</strong> WF nicht zu entrichten.<br />
Bei mehrfacher Beschäftigung ist <strong>der</strong> WF nur so weit zu leisten, als die Summe <strong>der</strong> Entgelte aus zwei o<strong>der</strong><br />
mehreren Beschäftigungen die Höchst<strong>bei</strong>tragsgrundlage nicht übersteigt.<br />
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