Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sonstige Bestimmungen<br />
8. Neugründungs-För<strong>der</strong>ungsgesetz (NeuFöG)<br />
Mit dem NeuFöG wird die Neugründung eines Betriebes durch zahlreiche Befreiungen von bestimmten Abgaben,<br />
Beiträgen und Gebühren erleichtert.<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Neugründung<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Sozialversicherung gilt als Begünstigung, dass Neugrün<strong>der</strong>/innen für beschäftigte<br />
Personen (z. B. Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, freie Dienstnehmer/innen) die Dienstgeber/innen-Anteile<br />
zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung – unbeschadet<br />
des Bestandes <strong>der</strong> Pflichtversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung – nicht entrichten müssen.<br />
Für Neugründungen bis zum 31.12.2011:<br />
Die Begünstigung umfasst den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />
Wenn die Aufnahme von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach<br />
<strong>der</strong> Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung dennoch mit 12 Monaten ab <strong>der</strong> Neugründung<br />
befristet.<br />
Für Neugründungen nach dem 31.12.2011:<br />
• Die Begünstigung kann im Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
in Anspruch genommen werden.<br />
• Die Begünstigung besteht für den Kalen<strong>der</strong>monat, in dem erstmals eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer<br />
beschäftigt wird, und die folgenden 11 Kalen<strong>der</strong>monate.<br />
• Ab dem zwölften Kalen<strong>der</strong>monat, das dem Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Neugründung folgt, ist die Begünstigung<br />
nur noch für die ersten 3 beschäftigten Dienstnehmer/innen anzuwenden.<br />
Das bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer/innen eine För<strong>der</strong>ung im Ausmaß von maximal zwölf<br />
Monaten möglich ist (gemessen ab <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> ersten Dienstnehmerin/des ersten Dienstnehmers).<br />
Für alle weiteren Dienstnehmer/innen ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalen<strong>der</strong>monaten<br />
nach dem Monat <strong>der</strong> Neugründung beschränkt.<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung<br />
Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Neugründung gilt jener Kalen<strong>der</strong>monat, in dem die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber<br />
erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt; das bedeutet, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen<br />
am Markt angeboten werden.<br />
Erklärung <strong>der</strong> Neugründung<br />
Die Befreiung von den Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trägen und den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />
tritt nur ein, wenn die Neugrün<strong>der</strong>in/<strong>der</strong> Neugrün<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bereits im Vorhinein<br />
(das bedeutet <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) den amtlichen<br />
Vordruck über die "Erklärung <strong>der</strong> Neugründung" mit Beratungsbestätigung <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung<br />
vorlegt. Der Vordruck ist nur dann gültig, wenn darauf durch die gesetzliche Berufsvertretung<br />
(z. B. Wirtschaftskammer) die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtend vorgesehenen Beratung bestätigt ist.<br />
Wenn die Betriebsinhaberin/<strong>der</strong> Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung angehört, muss die<br />
Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen und<br />
bestätigt werden. Der amtliche Vordruck (NeuFö 1) ist <strong>bei</strong> den Wirtschaftskammern, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt<br />
<strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und den Finanzämtern erhältlich. Er kann auch im Internet unter<br />
folgen<strong>der</strong> Adresse abgerufen werden:<br />
http://www.bmf.gv.at/service/formulare/<br />
Beitragsabrechnung<br />
Die Abrechnung <strong>der</strong> Beiträge für Neugrün<strong>der</strong>/innen erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Beson<strong>der</strong>e<br />
Beitragsgruppen sind nicht vorgesehen. Vielmehr werden alle Beiträge zunächst nach dem vollen<br />
Beitragssatz ermittelt. Die Rückverrechnung <strong>der</strong> nicht anfallenden Dienstgeber/innen-Anteile zum Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>tragsgesetz<br />
und zur gesetzlichen Unfallversicherung ist in <strong>der</strong>selben Beitragsabrechnung mit<br />
den bundeseinheitlich festgelegten Rückverrechnungsgruppen N44/N63/N69 vorzunehmen.<br />
Verrechnungsgruppen<br />
N44 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag (0,5 %) und Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
(1,4 %) - insgesamt 1,9 %<br />
N63 Rückverrechnung Unfallversicherungs<strong>bei</strong>trag - 1,4 %<br />
N69 Rückverrechnung Wohnbauför<strong>der</strong>ungs<strong>bei</strong>trag - 0,5 %<br />
60