Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Wir weisen beson<strong>der</strong>s darauf hin, dass Pauschalvergütungen für Auslagenersätze einen <strong>bei</strong>tragspflichtigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tslohn (Entgelt) darstellen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Steuerfreiheit von Aufwandsersätzen (Reisekostenvergütungen)<br />
wird auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (BMF 07 2501/4-IV/7/01 v. 19. 11. 2001)<br />
verwiesen.<br />
Seit 01.08.2009 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an<br />
Sportler/innen o<strong>der</strong> Schieds(wettkampf)richter/innen o<strong>der</strong> Sportbetreuer/innen (z. B. Trainer/innen,<br />
Masseure und Masseurinnen) leisten, bis zu € 60,-- pro Einsatztag (bis 31.12.2009 € 30,-- pro Einsatztag),<br />
höchstens aber bis zu € 540,-- pro Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf<br />
und die Hauptquelle <strong>der</strong> Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG<br />
1988 zusteht, <strong>bei</strong>tragsfrei.<br />
Aufwändungen<br />
Der Dienstgeberin/des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer<br />
sind bis jährlich € 300,-- frei, <strong>der</strong> übersteigende Betrag ist <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Au-pair-Kräfte<br />
Für Au-pair-Kräfte nach § 49 Abs. 8 ASVG sind <strong>bei</strong>tragsfrei: <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> vollen freien Station samt<br />
Verpflegung sowie jene Beträge, die <strong>der</strong> Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz<br />
und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet;<br />
Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />
Ausbildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Auslösen,<br />
kollektivvertraglich vorgesehene, soweit sie einkommen- bzw. lohnsteuerfrei sind;<br />
Außerhauszulagen,<br />
soweit sie einen Aufwandsersatz darstellen;<br />
Beför<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Dienstnehmer/innen zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte auf Kosten <strong>der</strong> Dienstgeberin/des<br />
Dienstgebers bzw. die unentgeltliche o<strong>der</strong> verbilligte Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> eigenen Dienstnehmer/innen<br />
und <strong>der</strong>en Angehörige <strong>bei</strong> Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen;<br />
Beiträge<br />
gemäß § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes, soweit sie nicht <strong>der</strong> Lohn- und Einkommensteuerpflicht<br />
unterliegen;<br />
Beitragsfreie Entgeltbestandteile<br />
die aus Anlass <strong>der</strong> Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden;<br />
Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber allen<br />
Dienstnehmer/innen o<strong>der</strong> bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer/innen zur Verfügung stellt<br />
(z. B. Erholungs- und Kurheime, Kin<strong>der</strong>gärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);<br />
Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende Berufsfortbildungs<strong>bei</strong>hilfen<br />
ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Berufskleidung<br />
siehe "Ar<strong>bei</strong>tskleidung";<br />
Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen<br />
Kosten <strong>der</strong> Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,<br />
Betriebsfeiern (bis zu € 365,-- pro Person jährlich) und die hier<strong>bei</strong> empfangenen üblichen Sachzuwendungen<br />
(zusätzlich € 186,-- pro Person jährlich) sind <strong>bei</strong>tragsfrei. Bargeldzuwendungen an Stelle von<br />
Betriebsausflügen sind <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />
Betriebsrat - freigestellt,<br />
Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die gem. § 49 Abs. 3 Z 1-20 ASVG <strong>bei</strong>tragsfrei sind;<br />
Bildschirmzulage - ist <strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt;<br />
Bildungs<strong>bei</strong>hilfen,<br />
in betrieblichem Interesse gelegene, einmalige o<strong>der</strong> laufende mit Beleg. Einmalige o<strong>der</strong> laufende<br />
Bildungs<strong>bei</strong>hilfen ohne Beleg sind <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Diäten<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Diensterfindungsprämien<br />
nur dann, wenn es sich um patentfähige Erfindungen handelt;<br />
Dienstgeber/innendarlehen<br />
<strong>bei</strong> zinsverbilligten o<strong>der</strong> unverzinslichen Dienstgeber/innendarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,--<br />
nicht übersteigt; über € 7.300,-- ist die Zinsersparnis für den übersteigenden Betrag mit 3,5 % zu bewerten<br />
und <strong>bei</strong>tragspflichtig;<br />
Einmalige soziale Zuwendungen<br />
z. B. Geburten<strong>bei</strong>hilfen, Heirats<strong>bei</strong>hilfen;<br />
Entfernungszulagen<br />
siehe "Aufwandsersatz";<br />
Entgelt <strong>der</strong> Ärztinnen/Ärzte<br />
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