Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />
Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />
Der Sachbezug für Wohnungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist mit jährlich € 190,80<br />
(€ 15,90 monatlich) anzusetzen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft gelten<br />
die folgenden Sätze:<br />
Grunddeputate (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) für ständig in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />
beschäftigte Angestellte:<br />
Kategorie nach<br />
Kollektivvertrag<br />
Familienerhalter<br />
Alleinstehende<br />
monatlich €<br />
I<br />
II und III<br />
IV und V<br />
VI<br />
60,31<br />
71,94<br />
81,39<br />
95,92<br />
30,52<br />
38,51<br />
42,87<br />
50,87<br />
Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatzes<br />
Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -<br />
Ar<strong>bei</strong>tsstätte genutzte Kraftfahrzeug während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung<br />
unterliegen, auf einem Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatz des Ar<strong>bei</strong>tgebers zu parken, ist ein Sachbezug<br />
von € 14,53 monatlich anzusetzen.<br />
Diese Regelung ist sowohl <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tnehmereigenen Kraftfahrzeugen, als auch <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tgebereigenen<br />
Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen<br />
anzusetzen ist, anzuwenden.<br />
Parkraumbewirtschaftung liegt dann vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />
für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.<br />
Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Kraftfahrzeuges<br />
Privatfahrten von mehr als 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />
Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für<br />
Privatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte) zu benützen, dann sind<br />
als monatlicher Sachbezug 1,5 % <strong>der</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich<br />
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,--, anzusetzen. Für Kalen<strong>der</strong>monate,<br />
für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein<br />
Sachbezugswert hinzuzurechnen.<br />
Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />
Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr<br />
als 500 km monatlich benützt, ist <strong>der</strong> Sachbezugswert im halben Betrag (maximal somit € 300,--)<br />
anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch an<strong>der</strong>e Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden<br />
Nachweises in Betracht. Beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung<br />
um jene für Dienstfahrten, die durch die Reiserechnungen o<strong>der</strong> Reiseberichte nachgewiesen werden,<br />
vermin<strong>der</strong>t wird; beträgt das Ergebnis höchstens 500 Kilometer, steht <strong>der</strong> halbe Sachbezugswert zu.<br />
Kein Sachbezugswert<br />
Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer<br />
Ausstattung eine an<strong>der</strong>e private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- o<strong>der</strong> ARBÖ-Fahrzeuge,<br />
Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), o<strong>der</strong> wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi),<br />
das privat nicht verwendet werden darf, nach <strong>der</strong> Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.<br />
Weitere Bestimmungen zu den Sachbezügen sind den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen<br />
zu entnehmen.<br />
25