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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Bildung <strong>der</strong> Beitragsgrundlage<br />

Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

Der Sachbezug für Wohnungen <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ter in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft ist mit jährlich € 190,80<br />

(€ 15,90 monatlich) anzusetzen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Deputate in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft gelten<br />

die folgenden Sätze:<br />

Grunddeputate (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) für ständig in <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

beschäftigte Angestellte:<br />

Kategorie nach<br />

Kollektivvertrag<br />

Familienerhalter<br />

Alleinstehende<br />

monatlich €<br />

I<br />

II und III<br />

IV und V<br />

VI<br />

60,31<br />

71,94<br />

81,39<br />

95,92<br />

30,52<br />

38,51<br />

42,87<br />

50,87<br />

Nutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen KFZ-Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatzes<br />

Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung -<br />

Ar<strong>bei</strong>tsstätte genutzte Kraftfahrzeug während <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung<br />

unterliegen, auf einem Abstell- o<strong>der</strong> Garagenplatz des Ar<strong>bei</strong>tgebers zu parken, ist ein Sachbezug<br />

von € 14,53 monatlich anzusetzen.<br />

Diese Regelung ist sowohl <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tnehmereigenen Kraftfahrzeugen, als auch <strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>tgebereigenen<br />

Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß <strong>der</strong> Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen<br />

anzusetzen ist, anzuwenden.<br />

Parkraumbewirtschaftung liegt dann vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.<br />

Nutzung des ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Kraftfahrzeuges<br />

Privatfahrten von mehr als 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />

Besteht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmerin/den Ar<strong>bei</strong>tnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für<br />

Privatfahrten (das sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Ar<strong>bei</strong>tsstätte) zu benützen, dann sind<br />

als monatlicher Sachbezug 1,5 % <strong>der</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich<br />

Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 600,--, anzusetzen. Für Kalen<strong>der</strong>monate,<br />

für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein<br />

Sachbezugswert hinzuzurechnen.<br />

Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich (im Jahresdurchschnitt)<br />

Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr<br />

als 500 km monatlich benützt, ist <strong>der</strong> Sachbezugswert im halben Betrag (maximal somit € 300,--)<br />

anzusetzen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch an<strong>der</strong>e Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden<br />

Nachweises in Betracht. Beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung<br />

um jene für Dienstfahrten, die durch die Reiserechnungen o<strong>der</strong> Reiseberichte nachgewiesen werden,<br />

vermin<strong>der</strong>t wird; beträgt das Ergebnis höchstens 500 Kilometer, steht <strong>der</strong> halbe Sachbezugswert zu.<br />

Kein Sachbezugswert<br />

Ein Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer<br />

Ausstattung eine an<strong>der</strong>e private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- o<strong>der</strong> ARBÖ-Fahrzeuge,<br />

Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), o<strong>der</strong> wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi),<br />

das privat nicht verwendet werden darf, nach <strong>der</strong> Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.<br />

Weitere Bestimmungen zu den Sachbezügen sind den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen<br />

zu entnehmen.<br />

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