01.01.2015 Aufrufe

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sonstige Bestimmungen<br />

3. Betriebliche Vorsorge (BV)<br />

Die Betriebliche Vorsorge ersetzt seit 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein<br />

<strong>bei</strong>tragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung <strong>der</strong> Betrieblichen<br />

Vorsorge erfolgt da<strong>bei</strong> durch regelmäßige Beitragsleistungen <strong>der</strong> Dienstgeber/innen. Die Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />

aus diesem System sind auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Somit richten<br />

sich diese Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nicht gegen ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber, son<strong>der</strong>n gegen<br />

die jeweilige BV-Kasse. Zur Auswahl einer BV-Kasse haben Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen eine<br />

(Betriebs-)Vereinbarung zu schließen.<br />

Auf <strong>der</strong> Internetadresse www.sozialversicherung.at finden Sie in <strong>der</strong> Rubrik „Informationen für Unternehmer“<br />

unter „Abfertigung Neu“ einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum „Betrieblichen<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ (BMSVG).<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des BMSVG über die Betriebliche<br />

Vorsorge für Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen.<br />

Geltungsbereich des BMSVG<br />

- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1.1.2003 begonnen<br />

haben (neue Dienstverhältnisse);<br />

- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1.1.2003 begonnen<br />

haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber und die<br />

Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das Vorsorgesystem<br />

nach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 1.1.2003);<br />

- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(ASVG) ab 1.1.2008;<br />

- für Lehrlinge;<br />

- für geringfügig Beschäftigte;<br />

- für Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />

Ausgenommen vom BMSVG sind<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Son<strong>der</strong>bestimmungen,<br />

welche die Betriebliche Vorsorge für Mitar<strong>bei</strong>ter/innen regeln, sind zu beachten),<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen, auf die das<br />

Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,<br />

- freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,<br />

- unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber<br />

o<strong>der</strong> einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,<br />

- land- und forstwirtschaftliche Ar<strong>bei</strong>ter/innen im Sinne des Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 (im Landar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />

1984 wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landar<strong>bei</strong>ter/innen<br />

gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />

Regelungen bestehen),<br />

- fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie<br />

- Volontäre und „echte“ Ferialpraktikantinnen und – praktikanten (unentgeltlich).<br />

Weiters ist <strong>bei</strong> Dienstverhältnissen das BMSVG nicht anzuwenden, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben<br />

(bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das Betriebliche Vorsorgesystem nicht vereinbart<br />

wird.<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (BUAG) unterliegen, gelten<br />

die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />

über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für <strong>der</strong>artige Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse anzuwenden.<br />

Für die <strong>bei</strong>tragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr <strong>der</strong> BV-Beiträge und<br />

BV-Grundlagen auf Grund von Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger,<br />

son<strong>der</strong>n weiterhin ausschließlich die „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ (BUAK)<br />

zuständig: Neben <strong>der</strong> bestehenden Abfertigungskasse für Bauar<strong>bei</strong>ter/innen wurde eine eigene BV-Kasse<br />

gegründet.<br />

Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>der</strong> BUAK-BV-Kasse zur Verfügung (österreichweit<br />

unter <strong>der</strong> Telefonnummer: 05/795 79-3000; Internetadresse: www.buak-bvk.at).<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!