Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
3. Betriebliche Vorsorge (BV)<br />
Die Betriebliche Vorsorge ersetzt seit 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein<br />
<strong>bei</strong>tragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Die Finanzierung <strong>der</strong> Betrieblichen<br />
Vorsorge erfolgt da<strong>bei</strong> durch regelmäßige Beitragsleistungen <strong>der</strong> Dienstgeber/innen. Die Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen<br />
aus diesem System sind auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Somit richten<br />
sich diese Ansprüche <strong>der</strong> Dienstnehmer/innen nicht gegen ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber, son<strong>der</strong>n gegen<br />
die jeweilige BV-Kasse. Zur Auswahl einer BV-Kasse haben Dienstgeber/innen und Dienstnehmer/innen eine<br />
(Betriebs-)Vereinbarung zu schließen.<br />
Auf <strong>der</strong> Internetadresse www.sozialversicherung.at finden Sie in <strong>der</strong> Rubrik „Informationen für Unternehmer“<br />
unter „Abfertigung Neu“ einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zum „Betrieblichen<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter- und Selbständigenvorsorgegesetz“ (BMSVG).<br />
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Regelungen des BMSVG über die Betriebliche<br />
Vorsorge für Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen.<br />
Geltungsbereich des BMSVG<br />
- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1.1.2003 begonnen<br />
haben (neue Dienstverhältnisse);<br />
- für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1.1.2003 begonnen<br />
haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn die Dienstgeberin/<strong>der</strong> Dienstgeber und die<br />
Dienstnehmerin/<strong>der</strong> Dienstnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das Vorsorgesystem<br />
nach dem BMSVG vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab 1.1.2003);<br />
- für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(ASVG) ab 1.1.2008;<br />
- für Lehrlinge;<br />
- für geringfügig Beschäftigte;<br />
- für Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.<br />
Ausgenommen vom BMSVG sind<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Län<strong>der</strong>n, Gemeinden und Gemeindeverbänden (landesgesetzliche Son<strong>der</strong>bestimmungen,<br />
welche die Betriebliche Vorsorge für Mitar<strong>bei</strong>ter/innen regeln, sind zu beachten),<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind,<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten, Fonds o<strong>der</strong> sonstigen Einrichtungen, auf die das<br />
Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist,<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,<br />
- freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen,<br />
- unmittelbar nachfolgende freie Dienstverhältnisse mit <strong>der</strong>selben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber<br />
o<strong>der</strong> einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern mit solchen Abfertigungsansprüchen,<br />
- land- und forstwirtschaftliche Ar<strong>bei</strong>ter/innen im Sinne des Landar<strong>bei</strong>tsgesetzes 1984 (im Landar<strong>bei</strong>tsgesetz<br />
1984 wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen; für Landar<strong>bei</strong>ter/innen<br />
gelten die in weiterer Folge dargestellten Bestimmungen, wenn entsprechende landesgesetzliche<br />
Regelungen bestehen),<br />
- fallweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG sowie<br />
- Volontäre und „echte“ Ferialpraktikantinnen und – praktikanten (unentgeltlich).<br />
Weiters ist <strong>bei</strong> Dienstverhältnissen das BMSVG nicht anzuwenden, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben<br />
(bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das Betriebliche Vorsorgesystem nicht vereinbart<br />
wird.<br />
Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
Für Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse, die dem „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (BUAG) unterliegen, gelten<br />
die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen<br />
über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für <strong>der</strong>artige Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse anzuwenden.<br />
Für die <strong>bei</strong>tragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr <strong>der</strong> BV-Beiträge und<br />
BV-Grundlagen auf Grund von Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht <strong>der</strong> Krankenversicherungsträger,<br />
son<strong>der</strong>n weiterhin ausschließlich die „Bauar<strong>bei</strong>ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“ (BUAK)<br />
zuständig: Neben <strong>der</strong> bestehenden Abfertigungskasse für Bauar<strong>bei</strong>ter/innen wurde eine eigene BV-Kasse<br />
gegründet.<br />
Für diesbezügliche Auskünfte stehen Ihnen die Mitar<strong>bei</strong>ter/innen <strong>der</strong> BUAK-BV-Kasse zur Verfügung (österreichweit<br />
unter <strong>der</strong> Telefonnummer: 05/795 79-3000; Internetadresse: www.buak-bvk.at).<br />
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