Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />
7. Geringfügig Beschäftige<br />
Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt, das die jeweils geltende/n Geringfügigkeitsgrenze/n<br />
nicht übersteigt, begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />
Geringfügigkeitsgrenzen <strong>2012</strong>:<br />
1. wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit<br />
als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart ist und für<br />
einen Ar<strong>bei</strong>tstag im Durchschnitt ein Entgelt<br />
von höchstens € 28,89<br />
insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 gebührt<br />
2. wenn das Beschäftigungsverhältnis für<br />
mindestens einen Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />
unbestimmte Zeit vereinbart ist und im<br />
Kalen<strong>der</strong>monat kein höheres Entgelt als € 376,26 gebührt<br />
Für fallweise beschäftigte Personen gilt die Regelung nach Punkt 1.<br />
Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht:<br />
- für Lehrlinge<br />
- für Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und<br />
des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.<br />
Juli 2000 begonnen wurden<br />
- für Kurzar<strong>bei</strong>ter/innen, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht<br />
übersteigt, da wegen Kurzar<strong>bei</strong>t die sonst übliche Zahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden nicht erreicht wird.<br />
Des Weiteren sind die Geringfügigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn das Entgelt den monatlichen<br />
Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe<br />
des betreffenden Monates begonnen o<strong>der</strong> geendet hat o<strong>der</strong> unterbrochen wurde.<br />
Ar<strong>bei</strong>tsrechtlich sind diese Dienstnehmer/innen jenen gleichgestellt, die <strong>der</strong> Vollversicherungspflicht (Kranken-,<br />
Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl <strong>bei</strong><br />
Angestellten als auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ter/innen die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung<br />
durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zu leisten.<br />
Dauert die Erkrankung länger und ist <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung<br />
mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />
und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung, bzw. <strong>bei</strong> neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />
Vorgangsweise <strong>bei</strong> Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />
Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />
vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />
und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />
Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />
Kommt es während des Bestandes <strong>der</strong> Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />
vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />
Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />
Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />
Treten <strong>bei</strong> Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />
während des Kalen<strong>der</strong>monates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />
und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />
Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />
für <strong>bei</strong>de betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />
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