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Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse

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Versichertengruppen - Beson<strong>der</strong>heiten<br />

7. Geringfügig Beschäftige<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem <strong>bei</strong>tragspflichtigen Entgelt, das die jeweils geltende/n Geringfügigkeitsgrenze/n<br />

nicht übersteigt, begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in <strong>der</strong> Unfallversicherung.<br />

Geringfügigkeitsgrenzen <strong>2012</strong>:<br />

1. wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit<br />

als einen Kalen<strong>der</strong>monat vereinbart ist und für<br />

einen Ar<strong>bei</strong>tstag im Durchschnitt ein Entgelt<br />

von höchstens € 28,89<br />

insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 gebührt<br />

2. wenn das Beschäftigungsverhältnis für<br />

mindestens einen Kalen<strong>der</strong>monat o<strong>der</strong> auf<br />

unbestimmte Zeit vereinbart ist und im<br />

Kalen<strong>der</strong>monat kein höheres Entgelt als € 376,26 gebührt<br />

Für fallweise beschäftigte Personen gilt die Regelung nach Punkt 1.<br />

Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht:<br />

- für Lehrlinge<br />

- für Hausbesorger/innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und<br />

des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.<br />

Juli 2000 begonnen wurden<br />

- für Kurzar<strong>bei</strong>ter/innen, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht<br />

übersteigt, da wegen Kurzar<strong>bei</strong>t die sonst übliche Zahl von Ar<strong>bei</strong>tsstunden nicht erreicht wird.<br />

Des Weiteren sind die Geringfügigkeitsbestimmungen nicht anzuwenden, wenn das Entgelt den monatlichen<br />

Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe<br />

des betreffenden Monates begonnen o<strong>der</strong> geendet hat o<strong>der</strong> unterbrochen wurde.<br />

Ar<strong>bei</strong>tsrechtlich sind diese Dienstnehmer/innen jenen gleichgestellt, die <strong>der</strong> Vollversicherungspflicht (Kranken-,<br />

Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Bei Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl <strong>bei</strong><br />

Angestellten als auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ter/innen die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung<br />

durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zu leisten.<br />

Dauert die Erkrankung länger und ist <strong>der</strong> Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung<br />

mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit<br />

und Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beschäftigung, bzw. <strong>bei</strong> neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch, zu erfolgen.<br />

Vorgangsweise <strong>bei</strong> Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung und umgekehrt:<br />

Ein untermonatlicher Wechsel ist ausnahmslos nur dann möglich, wenn zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse<br />

vorliegen. In diesem Fall ist das erste Beschäftigungsverhältnis mit Abmeldung zu beenden<br />

und für das zweite Beschäftigungsverhältnis eine Anmeldung zu erstatten.<br />

Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung:<br />

Kommt es während des Bestandes <strong>der</strong> Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung<br />

vor. Die ab Beginn des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige<br />

Gesamtentgelt sind mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />

Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung:<br />

Treten <strong>bei</strong> Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung<br />

während des Kalen<strong>der</strong>monates ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-<br />

und Ar<strong>bei</strong>tslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraumes. Die ab Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monates gültige neue Beitragsgruppe und das sozialversicherungspflichtige Gesamtentgelt<br />

für <strong>bei</strong>de betroffenen Beitragszeiträume sind jeweils mittels Än<strong>der</strong>ungsmeldung bekannt zu geben.<br />

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