Arbeitsbehelf 2012 - bei der Salzburger Gebietskrankenkasse
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Sonstige Bestimmungen<br />
10. Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
Seit dem 1.1.2007 sind folgende Daten <strong>der</strong> im Betrieb unter erschwerten Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen beschäftigten<br />
männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Versicherten, die<br />
bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden:<br />
• alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung<br />
schließen lassen,<br />
• die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die <strong>der</strong>artige Tätigkeiten verrichten, und<br />
• die Dauer <strong>der</strong> Tätigkeiten.<br />
Die Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung hat zwischen (frühestens) Anfang Jänner und (spätestens) Ende Februar des<br />
nächstfolgenden Kalen<strong>der</strong>jahres zu erfolgen (z. B. für 2011 frühestens am 1.1.<strong>2012</strong> und spätestens am<br />
29.2.<strong>2012</strong>).<br />
Um ihre Meldepflicht zur Schwerar<strong>bei</strong>t erfüllen zu können, haben die Dienstgeber/innen Aufzeichnungen<br />
über die Schwerar<strong>bei</strong>t in ihrem Betrieb zu führen.<br />
Keine Meldepflicht besteht <strong>bei</strong>:<br />
• einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 3 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung, da die Feststellung des Vorliegens<br />
einer Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit von mindestens 10 % als kausale Folge dieser Tätigkeit<br />
erst im Nachhinein möglich ist, und<br />
• <strong>bei</strong> geringfügiger Beschäftigung.<br />
• Weiters entfällt die Meldepflicht, solange <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem Dienstgeber keine Informationen zu<br />
Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung vorliegen, die Schwerar<strong>bei</strong>t im<br />
Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung leisten. Sofern diese Informationen <strong>der</strong> Dienstgeberin/dem<br />
Dienstgeber vorliegen, ist für diese Personen eine Schwerar<strong>bei</strong>tsmeldung möglich.<br />
Dienstgeber/innen haben <strong>bei</strong> Vorliegen von Schwerar<strong>bei</strong>t im Sinne <strong>der</strong> Schwerar<strong>bei</strong>tsverordnung (im Gegensatz<br />
zur Nachtschwerar<strong>bei</strong>t nach dem NSchG) keinen zusätzlichen, geson<strong>der</strong>ten Beitrag zu entrichten.<br />
Unter www.sozialversicherung.at finden Sie weitere Informationen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog<br />
zum Thema „Schwerar<strong>bei</strong>t“.<br />
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